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Document 32020D0614
Decision (EU) 2020/614 of the European Central Bank of 30 April 2020 amending Decision (EU) 2019/1311 on a third series of targeted longer-term refinancing operations (ECB/2020/25)
Beschluss (EU) [2020/614] der Europäischen Zentralbank vom 30. April 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/25)
Beschluss (EU) [2020/614] der Europäischen Zentralbank vom 30. April 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/25)
OJ L 141, 5.5.2020, p. 28–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
5.5.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/28 |
BESCHLUSS (EU) [2020/614] DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 30. April 2020
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/25)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,
gestützt auf die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) kann der EZB-Rat die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. |
(2) |
Am 22. Juli 2019 hat der EZB-Rat im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags zur Gewährleistung von Preisstabilität, zur Beibehaltung günstiger Kreditvergabekonditionen sowie zur Unterstützung des akkommodierenden geldpolitischen Kurses in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, den Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/21) (2) erlassen. Dieser Beschluss hat die Durchführung einer dritten Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III) für den Zeitraum von September 2019 bis März 2021 vorgesehen. |
(3) |
Zur Unterstützung der Kreditvergabe von Banken an die am stärksten von der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) Betroffenen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, hat der EZB-Rat am 12. März 2020 beschlossen, bestimmte Schlüsselparameter der GLRG III zu ändern. Am 16. März 2020 hat der EZB-Rat zur Umsetzung einiger dieser Änderungen den Beschluss (EU) 2020/407 der Europäischen Zentralbank (ECB/2020/13) (3) erlassen. Dieser Beschluss ist erforderlich, um die vom EZB-Rat beschlossenen zusätzlichen Änderungen umzusetzen, insbesondere um eine vorübergehende Senkung der Zinssätze für alle GLRG III und eine Senkung des Schwellenwerts für die Kreditvergabe unter bestimmten Bedingungen vorzusehen. |
(4) |
Hinsichtlich des Beschlusses zur Senkung des Schwellenwerts für die Kreditvergabe hat der EZB-Rat am 12. März 2020 beschlossen, dass dieser Schwellenwert im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. März 2021 auf 0 % gesenkt werden sollte. Zur Berücksichtigung der bereits seit Beginn der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) von Banken gewährten Kredite wird des Weiteren das Anfangsdatum dieses Zeitraums, wie am 30. April 2020 beschlossen, auf den 1. März 2020 vorverlegt, während das Enddatum unverändert der 31. März 2021 bleibt. Damit dem erwarteten Rückgang bei der Kreditvergabe seit dem 1. März 2020 Rechnung getragen werden kann, wird außerdem die Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag von 2,5 % auf 1,15 % gesenkt, um die größtmögliche Abzinsung anhand der bisherigen Kreditvergabekriterien zu erreichen. |
(5) |
Vor dem Hintergrund der herrschenden Störungen des Wirtschaftsgeschehens und der erhöhten Unsicherheit hat der EZB-Rat zudem am 30. April 2020 zur weiteren Unterstützung der Kreditvergabe an Haushalte und Unternehmen beschlossen, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche vorübergehende Senkung der für GLRG III geltenden Zinssätze vorzusehen. |
(6) |
Damit diese angepassten Parameter mit sofortiger Wirkung Anwendung finden, sollte der vorliegende Beschluss unverzüglich in Kraft treten. |
(7) |
Daher sollte der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Zinsen (1) Der Zinssatz, der für die im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommenen Beträge von Teilnehmern gilt, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet, wird vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3a genannten Bedingung wie folgt berechnet:
(2) Der Zinssatz, der für die im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommenen Beträge von Teilnehmern gilt, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, im zweiten Bezugszeitraum dagegen überschreitet, wird wie folgt berechnet:
(3) Der Zinssatz, der für die im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommenen Beträge von Teilnehmern gilt, deren anrechenbare Nettokreditvergabe sowohl im Sonderbezugszeitraum als auch im zweiten Bezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird wie folgt berechnet:
(4) Weitere Einzelheiten zur Berechnung der Zinssätze sind in Anhang I festgelegt. Der endgültige Zinssatz und die für dessen Berechnung betreffenden Daten werden den Teilnehmern gemäß dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III mitgeteilt. (5) Zinsen sind nachträglich zum Laufzeitende des jeweiligen GLRG III fällig oder gegebenenfalls bei vorzeitiger Rückzahlung wie in Artikel 5a vorgesehen. (6) Wenn eine NZB die ihr gemäß vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Regelungen zustehenden Rechtsbehelfe ausübt und ein Teilnehmer deshalb verpflichtet ist, ausstehende Beträge im Rahmen von GLRG III zurückzuzahlen, bevor ihm die Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag und die sich daraus gegebenenfalls ergebende Anpassung des Zinsanreizes mitgeteilt wurde, gilt für alle von diesem Teilnehmer im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommenen Beträge folgender Zinssatz: a) in der Sonderzinsperiode der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum, abzüglich 25 Basispunkten und b) während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die NZB die Rückzahlung zu leisten hatte. Wird eine solche Rückzahlung verlangt, nachdem dem Teilnehmer die Abweichung von der Referenzgröße für den ausstehenden Betrag und die gegebenenfalls resultierende Anpassung des Zinsanreizes mitgeteilt wurden, wird der Zinssatz für alle von diesem Teilnehmer im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommenen Beträge gemäß den Absätzen 1 bis 3 festgelegt.“ |
3. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, d und e erhalten folgende Fassung:
|
5. |
Die Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs dieses Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 5. Mai 2020 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 30. April 2020.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3.
(2) Beschluss (EU) 2019/1311 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/21) (ABl. L 204 vom 2.8.2019, S. 100).
(3) Beschluss (EU) 2020/407 der Europäischen Zentralbank vom 16. März 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/13) (ABl. L 80 vom 17.3.2020, S. 23).
ANHANG
Die Anhänge I und II sowie der Bogen B für die Meldung von GLRG III-Daten werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I Abschnitt 3 erhält folgende Fassung: |
„3. Berechnung des Zinssatzes
A. |
bezeichnet den Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2021. |
B. |
bezeichnet den Betrag, der sich aus der Summe der anrechenbaren Nettokreditvergabe im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 und dem ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite zum 31. März 2019 ergibt. Dieser wird wie folgt berechnet: bezeichnet den Prozentsatz, um den von der Referenzgröße für die ausstehenden Beträge im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2021 abweicht, d. h. EX wird auf 15 Dezimalstellen gerundet. Ist OAB gleich null, wird für EX ein Wert von 1,15 angenommen. |
C. |
bezeichnet den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz (MRO) über die Laufzeit des GLRG III , angegeben als jährlicher Prozentsatz, und bezeichnet den durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität (DF) über die Laufzeit des GLRG III k, wobei sich der geltende Zinssatz auf die Laufzeit des jeweiligen GLRG III bezieht, angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet (für k=1,…,7) die Anzahl der Tage des GLRG III k und bezeichnet den Hauptrefinanzierungssatz am t-ten Tag des GLRG III k, wenn dieses Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft geltenden Mindestgebotsatz am t-ten Tag des GLRG III k, wenn dieses Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, jeweils angegeben als jährlicher Prozentsatz. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz. |
D. |
kspecial bezeichnet die Sonderzinsperiode, d. h. den Zeitraum vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, and krol bezeichnet die zwei Zeiträume, die für die verbleibende Laufzeit des jeweiligen GLRG III k stehen (d. h. den Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 23. Juni 2020 und den Zeitraum vom 24. Juni 2021 bis zum Laufzeitende bzw. Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung des jeweiligen GLRG III). bezeichnet den durchschnittlichen Hauptrefinanzierungssatz des GLRG III k in der Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, angegeben als jährlicher Prozentsatz, und bezeichnet den durchschnittlichen Zinssatz für die Einlagefazilität des GLRG III k in der Sonderzinsperiode vom 24. Juni 2020 bis zum 23. Juni 2021, jeweils angegeben als jährlicher Prozentsatz, d. h. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet die Anzahl der Tage des Zeitraums des GLRG III k und bezeichnet den Zinssatz für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums des GLRG III k, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Mengentender mit Vollzuteilung durchgeführt wird, bzw. bezeichnet den für das Hauptrefinanzierungsgeschäft am t-ten Tag des Zeitraums des GLRG III k geltenden Mindestgebotsatz, wenn das Hauptrefinanzierungsgeschäft als Zinstenderverfahren durchgeführt wird, jeweils angegeben als jährlicher Prozentsatz. In den vorstehenden Gleichungen bezeichnet den Zinssatz für die Einlagefazilität am t-ten Tag des Zeitraums des GLRG III k, angegeben als jährlicher Prozentsatz. |
E. |
bezeichnet gegebenenfalls die Anpassung des Zinsanreizes, gemessen als Bruchteil des durchschnittlichen Korridors zwischen und . |
F. |
bezeichnet den über die Laufzeit des GLRG III k geltenden Zinssatz (endgültiger Zinssatz), angegeben als jährlicher Prozentsatz. bezeichnet den für einen Zeitraum (für j = special oder rol) eines GLRG III k geltenden Zinssatz, angegeben als jährlicher Prozentsatz. |
G. |
Der Zinssatz wird wie folgt definiert: In der vorstehenden Gleichung bezeichnet die Anzahl der Tage des Zeitraums des GLRG III k. |
Der für das jeweilige GLRG III k geltende Zinssatz wird wie folgt berechnet:
a) |
Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum, entspricht der Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge Folgendem:
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b) |
Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum nicht, überschreitet dieser Teilnehmer dagegen seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um mindestens 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:
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c) |
Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum nicht, überschreitet dieser Teilnehmer dagegen seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag anrechenbarer Kredite im zweiten Bezugszeitraum um weniger als 1,15 %, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen der GLRG III aufgenommene Beträge:
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d) |
Erreicht oder überschreitet ein Teilnehmer weder seine Referenzgröße für die Nettokreditvergabe im Sonderbezugszeitraum noch überschreitet dieser Teilnehmer seine Referenzgröße für den ausstehenden Betrag im zweiten Bezugszeitraum, so gilt der folgende Zinssatz für von diesem Teilnehmer im Rahmen des jeweiligen GLRG III aufgenommene Beträge:
Die Anpassung des Zinsanreizes () wird gerundet auf 15 Dezimalstellen angegeben. Die Zinssätze und werden gerundet auf 15 Dezimalstellen angegeben. Der endgültige Zinssatz wird als jährlicher Prozentsatz angegeben, abgerundet auf vier Dezimalstellen.“ |
2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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„Bogen B für die Meldung von GLRG-III-Daten