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Document 32019R1677
Regulation (EU) 2019/1677 of the European Central Bank of 27 September 2019 amending Regulation (EU) No 1333/2014 concerning statistics on the money markets(ECB/2019/29)
Verordnung (EU) 2019/1677 der Europäischen Zentralbank vom 27. September 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 über GeldmarktstatistikenEZB/2019/29
Verordnung (EU) 2019/1677 der Europäischen Zentralbank vom 27. September 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 über GeldmarktstatistikenEZB/2019/29
OJ L 257, 8.10.2019, p. 18–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
8.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 257/18 |
VERORDNUNG (EU) 2019/1677 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 27. September 2019
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 über Geldmarktstatistiken
(EZB/2019/29)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48) (2) verpflichtet die Berichtspflichtigen zur Meldung tagesaktueller statistischer Daten, damit das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) in Erfüllung seiner Aufgaben Statistiken über den Euro-Geldmarkt erstellen kann. |
(2) |
Damit weiterhin gewährleistet ist, dass qualitativ hochwertige Statistiken über den Euro-Geldmarkt zur Verfügung stehen, ist es erforderlich, die von den Berichtspflichtigen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) zu erfüllenden Mindestanforderungen zu ändern. Neben der Verpflichtung, über alle Transaktionen innerhalb des Geltungsbereichs der Berichtspflicht an die Europäische Zentralbank (EZB) oder die jeweilige nationale Zentralbank (NZB) pünktlich Bericht zu erstatten und zu gewährleisten, dass die statistischen Daten zu diesen Transaktionen unparteilich, objektiv und zuverlässig sind und derart zusammengestellt und eingereicht werden, dass ihre Integrität geschützt ist, müssen sich die Berichtspflichtigen auch zur Verfügung stellen, um innerhalb festgelegter Fristen etwaige Anfragen der EZB oder der NZBen zur Exaktheit der statistischen Daten zu beantworten. Die Aufrechterhaltung dieser Mindestanforderungen ist besonders wichtig, wenn Daten von der EZB tagesaktuell im Rahmen ihrer Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB veröffentlicht werden. |
(3) |
Da gewährleistet sein muss, dass der jeweilige Kreis der Berichtspflichtigen die zusätzliche Anforderung erfüllt, Anfragen der EZB oder der NZBen zu beantworten, sollten die Mindestanforderungen in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) ergänzt werden. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung
Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. September 2019.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2014/48) (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 97).
ANHANG
„ANHANG IV
Vom jeweiligen Kreis der Berichtspflichtigen anzuwendende Mindeststandards
Berichtspflichtige haben folgende Mindeststandards zu erfüllen, um den statistischen Berichtspflichten der Europäischen Zentralbank (EZB) zu genügen.
1. Mindestanforderungen für die Übermittlung:
i) |
Die Berichterstattung muss pünktlich und innerhalb der von der EZB und der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB) gesetzten Fristen erfolgen; |
ii) |
statistische Meldungen müssen in Form und Format den technischen Berichtspflichten der EZB und der jeweiligen NZB entsprechen; |
iii) |
die Berichtspflichtigen müssen der EZB und der jeweiligen NZB die Kontaktdaten mindestens eines Ansprechpartners bekannt geben; |
iv) |
die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die EZB und die jeweilige NZB müssen beachtet werden. |
2. Mindeststandards für die Exaktheit:
i) |
Die statistischen Daten müssen korrekt sein; |
ii) |
die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den übermittelten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern; |
iii) |
alle statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen. Lücken sollten erwähnt und der EZB und der jeweiligen NZB erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden; |
iv) |
die Berichtspflichtigen müssen die Dimensionen, Rundungsregeln und Anzahl der Dezimalstellen einhalten, die die EZB und die jeweilige NZB für die technische Übermittlung der Daten vorschreiben; |
v) |
die Berichtspflichtigen müssen auf etwaige Mitteilungen der EZB oder der jeweiligen NZB, in denen sie aufgefordert werden, die Exaktheit der statistischen Daten zu bestätigen oder etwaige Fragen zu ihrer Exaktheit zu beantworten, innerhalb der von der EZB oder der jeweiligen NZB festgelegten Fristen mit den erforderlichen Informationen antworten. |
3. Mindestanforderungen für die Erfüllung der Konzepte:
i) |
Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen der vorliegenden Verordnung entsprechen; |
ii) |
bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Berichtspflichtigen den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren; |
iii) |
die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern. |
4. Mindestanforderungen für Korrekturen:
Die von der EZB und der zuständigen NZB aufgestellten Richtlinien und Verfahren sind zu befolgen. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.
5. Mindestanforderungen für die Datenintegrität:
i) |
Die statistischen Daten müssen von den Berichtspflichtigen unparteiisch und objektiv erhoben und übermittelt werden; |
ii) |
Fehler in den übermittelten Daten müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt berichtigt und der EZB und der betreffenden NZB von den Berichtspflichtigen mitgeteilt werden. |