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Document 32019R0113
Regulation (EU) 2019/113 of the European Central Bank of 7 December 2018 amending Regulation (EU) No 1333/2014 concerning statistics on the money markets (ECB/2018/33)
Verordnung (EU) 2019/113 der Europäischen Zentralbank vom 7. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2018/33)
Verordnung (EU) 2019/113 der Europäischen Zentralbank vom 7. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2018/33)
OJ L 23, 25.1.2019, p. 19–34
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
25.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 23/19 |
VERORDNUNG (EU) 2019/113 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 7. Dezember 2018
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2018/33)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1) insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,
nach Anhörung der Europäischen Kommission
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48) (2) verpflichtet die Berichtspflichtigen zur Meldung statistischer Daten, damit das Europäische System der Zentralbanken in Erfüllung seiner Aufgaben Statistiken über den Euro-Geldmarkt erstellen kann. |
(2) |
Damit gewährleistet ist, dass qualitativ hochwertige Statistiken über den Euro-Geldmarkt zur Verfügung stehen, ist es erforderlich, bestimmte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) zu ändern. Es ist insbesondere wichtig sicherzustellen, dass jeder Berichtspflichtige der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der betreffenden nationalen Zentralbank (NZB) alle Transaktionen meldet, die er mit finanziellen Kapitalgesellschaften (mit Ausnahme von Zentralbanken, sofern die Transaktion nicht zu Investitionszwecken dient) sowie mit dem Staat und bestimmten nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften tätigt. Darüber hinaus ist es nötig zu gewährleisten, dass die im Rahmen von Meldungen innerhalb der Union vorgesehene Erweiterung der obligatorischen Verwendung der Kennung der juristischen Person (Legal Entity Identifier — LEI) der Datenerhebung zugute kommt. |
(3) |
Angesichts des Umstands, dass es wichtig ist sicherzustellen, dass aktuelle Statistiken zum Euro-Geldmarkt zur Verfügung stehen, ist ferner die Harmonisierung und Stärkung der Verpflichtungen der Berichtspflichtigen zur fristgerechten Übermittlung von Informationen an die NZBen oder die EZB erforderlich. |
(4) |
Es sollten Vorkehrungen getroffen werden um sicherzustellen, dass die Berichtspflichtigen statistische Daten in der Weise erheben, aufbereiten und übermitteln, dass die Integrität der Informationen geschützt ist. Es ist insbesondere wichtig hervorzuheben, dass die statistischen Daten, welche die NZBen oder die EZB erhalten, unparteiisch — d. h. eine neutrale Darstellung beobachtbarer, vom Berichtspflichtigen zu Marktbedingungen abgeschlossener Transaktionen —, objektiv und zuverlässig sein sollten, um mit den allgemeinen Grundsätzen, die in der Öffentlichen Erklärung des ESZB im Hinblick auf die von ihm erstellen Statistiken (3) enthalten sind, im Einklang zu stehen. Darüber hinaus sollten die Berichtspflichtigen sicherstellen, dass Fehler in gemeldeten statistischen Informationen zum frühestmöglichen Zeitpunkt berichtigt und der EZB und der betreffenden NZB mitgeteilt werden. |
(5) |
Durch die Umsetzung dieser Bestimmungen wird gewährleistet, dass das ESZB über aktuellere, umfassendere, detailliertere, harmonisiertere und zuverlässigere statistische Informationen über den Euro-Geldmarkt verfügen wird, wodurch eine eingehendere Analyse des geldpolitischen Transmissionsmechanismus ermöglicht wird. Die erhobenen Daten können zudem für die Entwicklung und Verwaltung eines unbesicherten Euro-Tagesgeldsatzes verwendet werden. |
(6) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) soll daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 5 wird gestrichen; |
5. |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung; |
6. |
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung; |
7. |
Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung; |
8. |
Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 15. März 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Dezember 2018.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2014/48) (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 97).
(3) Auf der Website der EZB abrufbar unter www.ecb.europa.eu
ANHANG I
„ANHANG I
Berichtsschema für Geldmarktstatistiken in Bezug auf besicherte Transaktionen
TEIL 1
ART DER INSTRUMENTE
Die Berichtspflichtigen melden der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB) sämtliche auf Euro lautende Rückkaufsvereinbarungen und sämtliche im Rahmen dieser Rückkaufsvereinbarungen abgeschlossene Geschäfte, einschließlich Tri-Party-Repogeschäfte, mit einer Laufzeit von bis zu und einschließlich einem Jahr (definiert als Transaktionen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 397 Tagen nach dem Abwicklungstag) zwischen dem Berichtspflichtigen und finanziellen Kapitalgesellschaften (mit Ausnahme von Zentralbanken, sofern die Transaktion nicht zu Investitionszwecken dient), dem Staat oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als ‚Großkunden‘ gelten. Gruppeninterne Transaktionen sind hiervon ausgeschlossen.
TEIL 2
ART DER DATEN
1. |
Art der für jede Transaktion zu meldenden transaktionsbasierten Daten (*1):
|
2. |
Wesentlichkeitsschwellenwert (Materiality Threshold):
Transaktionen mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sollten nur gemeldet werden, wenn sie mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften getätigt werden, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als ‚Großkunden‘ gelten (*2). |
(*1) Die elektronischen Berichtsstandards sowie die technischen Spezifikationen der Daten sind gesondert festgelegt. Sie sind auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar.
(*2) Siehe ‚Basel III: Mindestliquiditätsquote und Instrumente zur Überwachung des Liquiditätsrisikos‘, Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Januar 2013, S. 23 bis 27, abrufbar auf der Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich unter www.bis.org.
ANHANG II
„ANHANG II
Berichtsschema für Geldmarktstatistiken in Bezug auf unbesicherte Transaktionen
TEIL 1
ART DER INSTRUMENTE
1. |
Die Berichtspflichtigen melden der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB):
Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes 1 Buchstaben a und b sind gruppeninterne Transaktionen ausgeschlossen. |
2. |
Die nachstehende Tabelle enthält eine detaillierte und standardisierte Beschreibung der Kategorien von Instrumenten für Transaktionen, die die Berichtspflichtigen an die EZB zu melden haben. Sofern die Berichtspflichtigen verpflichtet sind, die Transaktionen ihrer NZB zu melden, sollte die betreffende NZB die Beschreibungen dieser Kategorien im Einklang mit dieser Verordnung auf nationaler Ebene umsetzen.
|
TEIL 2
ART DER DATEN
1. |
Art der für jede Transaktion zu meldenden transaktionsbasierten Daten (*1):
|
2. |
Wesentlichkeitsschwellenwert (Materiality Threshold):
Transaktionen mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sollten nur gemeldet werden, wenn diese mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften getätigt werden, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als ‚Großkunden‘ gelten. |
(*1) Die elektronischen Berichtsstandards sowie die technischen Spezifikationen der Daten sind gesondert festgelegt. Sie sind auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar.
ANHANG III
„ANHANG III
Berichtsschema für Geldmarktstatistiken in Bezug auf derivative Transaktionen
TEIL 1
ART DER INSTRUMENTE
Die Berichtspflichtigen melden der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB):
a) |
alle Devisenswapgeschäfte zwischen dem Berichtspflichtigen und finanziellen Kapitalgesellschaften (mit Ausnahme von Zentralbanken, sofern die Transaktion nicht zu Investitionszwecken dient), dem Staat oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als ‚Großkunden‘ gelten, bei denen Euro gegen Fremdwährung gekauft bzw. verkauft werden und an einem zukünftigen Zeitpunkt zu einem vorher festgelegten Devisenterminkurs wieder verkauft bzw. zurückgekauft werden mit einer Laufzeit von bis zu und einschließlich einem Jahr (definiert als Transaktionen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 397 Tagen nach dem Abwicklungstag der Kassaposition des Devisenswapgeschäfts); |
b) |
auf Euro lautende Tagesgeldsatz-Swapgeschäfte (Overnight Index Swaps — OIS) zwischen dem Berichtspflichtigen und finanziellen Kapitalgesellschaften (mit Ausnahme von Zentralbanken, sofern die Transaktion nicht zu Investitionszwecken dient), dem Staat oder mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als ‚Großkunden‘ gelten. |
Für die Zwecke der vorstehenden Buchstaben a und b sind gruppeninterne Transaktionen ausgeschlossen.
TEIL 2
ART DER DATEN
1. |
Art der bei jeder Transaktion zu meldenden transaktionsbasierten Daten (*1) für Devisenswapgeschäfte:
|
2. |
Art der bei jeder Transaktion zu meldenden transaktionsbasierten Daten für OIS-Transaktionen:
|
3. |
Wesentlichkeitsschwellenwert (Materiality Threshold):
Transaktionen mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sollten nur gemeldet werden, wenn sie mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften getätigt werden, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als ‚Großkunden‘ gelten. |
(*1) Die elektronischen Berichtsstandards sowie die technischen Spezifikationen der Daten sind gesondert festgelegt. Sie sind auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar.
ANHANG IV
„ANHANG IV
Vom jeweiligen Kreis der Berichtspflichtigen anzuwendende Mindeststandards
Berichtspflichtige haben folgende Mindeststandards zu erfüllen, um den statistischen Berichtspflichten der Europäischen Zentralbank (EZB) zu genügen.
1. |
Mindestanforderungen für die Übermittlung:
|
2. |
Mindeststandards für die Exaktheit
|
3. |
Mindestanforderungen für die Erfüllung der Konzepte:
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4. |
Mindestanforderungen für Korrekturen:
Die von der EZB und der zuständigen NZB aufgestellten Richtlinien und Verfahren sind zu befolgen. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden. |
5. |
Mindestanforderungen für die Datenintegrität:
|