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Document 32019O0034

Leitlinie (EU) 2019/2217 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2019 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/2249 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2019/34)

OJ L 332, 23.12.2019, p. 184–203 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2019/2217/oj

23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/184


LEITLINIE (EU) 2019/2217 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 28. November 2019

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/2249 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2019/34)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 14.3 und 26.4,

gestützt auf die Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 46.2 zweiter und dritter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie (EU) 2016/2249 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/34) (1) legt die Vorschriften für die Standardisierung der Rechnungslegung und des Berichtswesens für die Geschäfte der nationalen Zentralbanken (NZBen) fest.

(2)

Eine Klarstellung von Anhang IV der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) ist erforderlich im Hinblick auf das Berichtswesen zu indexgebundenen Wertpapieren, deren Indexierungskomponente im Buchwert am Quartals- und Jahresende enthalten ist, im Hinblick auf das Berichtswesen zu befristeten Transaktionen mit Finanzinstituten mit Ausnahme von Kreditinstituten sowie im Zusammenhang mit dem für Pensionsrückstellungen angewandten Bewertungsgrundsatz.

(3)

Der Umfang der Rückstellung, die von den NZBen nach Maßgabe von Artikel 8 der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) festgelegt werden kann, sollte erweitert werden, um alle Finanzrisiken einzuschließen.

(4)

Die Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) muss Bewertungsregeln für marktgängige Investmentfonds festlegen, die von denen für marktgängige Aktien abgegrenzt sind.

(5)

Das Berichtswesen zu Transaktionen mit Gegenparteien, die Notfallliquiditätshilfe in Form von besicherten Krediten erhalten, sollte klargestellt werden, indem diese Geschäfte in Anhang IV der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) ausdrücklich aufgeführt werden.

(6)

Die Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) soll daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Mit Ausnahme der bilanztechnischen Anpassungen zum Quartals- und Jahresende und mit Ausnahme der Positionen „Sonstige Vermögenswerte“ und „Sonstige Verbindlichkeiten“ werden für alle Bilanzpositionen die für die Berichtszwecke des Eurosystems erforderlichen Tagesausweisdaten auf Basis der Zahlungsströme gemeldet. Am Quartals- und am Jahresende hat der Buchwert der Wertpapiere auch die Abschreibung und alle Indexierungsbeträge zu enthalten, die sich aus indexgebundenen Schuldverschreibungen ergeben.“;

2.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Rückstellungen für Finanzrisiken

Unter gebührender Berücksichtigung der Art der Tätigkeit der NZBen kann eine NZB eine Rückstellung für Finanzrisiken in ihre Bilanz aufnehmen. Über die Höhe und Verwendung der Rückstellung entscheidet die NZB auf der Grundlage einer begründeten Schätzung der Risiken, denen die NZB ausgesetzt ist.“;

3.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Marktgängige Aktien

(1)   Dieser Artikel gilt für marktgängige Aktien, unabhängig davon, ob eine Transaktion von der berichtenden Institution direkt oder im Auftrag und im Namen der berichtenden Institution durchgeführt wird; Geschäfte, die im Zusammenhang mit Beteiligungen, Anteilen an Tochtergesellschaften oder wesentlichen Anteilen durchgeführt werden, sind hiervon ausgenommen.

(2)   Marktgängige Aktien, die auf Fremdwährungen lauten und unter „Sonstige Vermögenswerte“ offengelegt werden, gehören nicht zur Gesamtwährungsposition, sondern werden als separater Währungsbestand ausgewiesen. Die entsprechenden Devisengewinne und — verluste können entweder nach der Nettodurchschnittskostenmethode oder nach der Durchschnittskostenmethode berechnet werden.

(3)   Die Neubewertung von marktgängigen Aktien wird gemäß Artikel 9 Absatz 3 vorgenommen. Eine Verrechnung verschiedener Aktien untereinander erfolgt nicht.

(4)   Transaktionen werden in der Bilanz zum Transaktionspreis erfasst.

(5)   Maklerprovisionen können entweder als Transaktionskosten unter den Anschaffungskosten des Vermögenswerts oder als Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden.

(6)   Dividendenansprüche werden unter den Anschaffungskosten der marktgängigen Aktien ausgewiesen. Am Tag der Notierung ex Dividende können die Dividendenansprüche als separate Position behandelt werden, bis die Dividendenzahlung erfolgt ist.

(7)   Dividendeneinkünfte dürfen nicht zum Periodenende verbucht werden, da sie bereits im Marktpreis der Aktien — mit Ausnahme der ex Dividende notierten Aktien — enthalten sind.

(8)   Bezugsrechte werden bei ihrer Ausgabe gesondert auf der Aktivseite der Bilanz verbucht. Die Berechnung der Anschaffungskosten erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Durchschnittskosten der Aktie, des Basispreises der jungen Aktie und des Verhältnisses zwischen bestehenden und jungen Aktien. Alternativ können der Marktwert des Bezugsrechts, die bestehenden Durchschnittskosten der Aktie und der Marktpreis der Aktie vor der Ausgabe der Bezugsrechte als Grundlage für den Marktpreis des Bezugsrechts dienen.“;

4.

Folgender Artikel 11a wird eingefügt:

„Artikel 11a

Marktgängige Investmentfonds

(1)   Dieser Artikel gilt für marktgängige Investmentfonds, welche die nachfolgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie werden ausschließlich für Anlagezwecke erworben und haben keinen Einfluss auf die täglichen Kauf- und Verkaufsentscheidungen.

b)

Anlagestrategie und Fondsmandat wurden vorab festgelegt und sämtliche Bedingungen wurden vertraglich vereinbart.

c)

Die Wertentwicklung der Anlage wird in Übereinstimmung mit der Anlagestrategie des Fonds als einzelne Anlage bewertet.

d)

Unabhängig von seiner Rechtsform ist der Fonds eine separate Einheit, die auch im Hinblick auf die täglichen Anlageentscheidungen unabhängig verwaltet wird.

Vorbehaltlich der in den Buchstaben a bis d genannten Kriterien kann dieser Artikel auch für langfristig ausgelegte Fonds für Leistungen an Arbeitnehmer gelten, sofern kein abweichender Rechnungslegungsrahmen einschlägig ist.

Vorbehaltlich der in den Buchstaben a bis c genannten Kriterien und in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten qualitativen Merkmalen kann dieser Artikel auch für Aktienportfolios gelten, die keine separate rechtliche Einheit darstellen, jedoch extern verwaltet werden und die Wertentwicklung eines indexgebundenen Fonds genau nachbilden. Für die Zwecke dieses Artikels gelten solche Aktienportfolios als marktgängige Investmentfonds.

(2)   Marktgängige Investmentfonds, die auf Fremdwährungen lauten und unter „Sonstige Vermögenswerte“ ausgewiesen werden, gehören nicht zur Gesamtwährungsposition, sondern werden als separater Währungsbestand ausgewiesen. Die entsprechenden Devisengewinne und -verluste können entweder nach der Nettodurchschnittskostenmethode oder nach der Durchschnittskostenmethode berechnet werden.

(3)   Die Neubewertung von marktgängigen Investmentfonds erfolgt netto und nicht anhand der zugrunde liegenden Vermögenswerte. Eine Verrechnung verschiedener marktgängiger Investmentfonds untereinander erfolgt nicht.

(4)   Transaktionen werden in der Bilanz zum Transaktionspreis erfasst.

(5)   Maklerprovisionen können entweder als Transaktionskosten unter den Anschaffungskosten des Vermögenswerts oder als Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden.

(6)   Dividendenansprüche werden unter den Anschaffungskosten des marktgängigen Investmentfonds ausgewiesen. Am Tag der Notierung ex Dividende können die Dividendenansprüche als separate Position behandelt werden, bis die Dividendenzahlung erfolgt ist.

(7)   Dividendeneinkünfte aus marktgängigen Investmentfonds dürfen nicht zum Periodenende verbucht werden, da sie bereits im Marktpreis des marktgängigen Investmentfonds — mit Ausnahme der ex Dividende notierten Aktien — enthalten sind.“;

5.

In Anhang II wird der folgende Glossarbegriff entsprechend der alphabetischen Reihenfolge eingefügt:

„—

Finanzrisiken: Markt-, Liquiditäts- und Kreditrisiken.“;

6.

In Anhang II erhält der Glossarbegriff „Notfallliquiditätshilfe“ (Emergency Liquidity Assistance — ELA) folgende Fassung:

„—

Notfallliquiditätshilfe (Emergency Liquidity Assistance — ELA): Unterstützung eines solventen Finanzinstituts oder einer Gruppe solventer Finanzinstitute mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen. Die Notfallliquiditätshilfe wird von den NZBen gewährt, es sei denn, der EZB-Rat stellt gemäß Artikel 14.4 der Satzung des ESZB fest, dass die Gewährung einer Notfallliquiditätshilfe nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar ist.“;

7.

In Anhang II erhält der Glossarbegriff „Zweckgebundenes Portfolio“ folgende Fassung:

„—

Zweckgebundes Portfolio: eine zweckgebundene Anlage, die auf der Aktivseite der Bilanz als Ausgleichsposten gehalten wird und sich aus Schuldverschreibungen, Aktien, Investmentfonds, Termineinlagen und Girokonten, Anteilen und/oder Beteiligungen an Tochtergesellschaften zusammensetzt. Entspricht einer identifizierbaren Position auf der Passivseite der Bilanz, unabhängig davon, ob rechtliche, gesetzliche oder sonstige Zwänge bestehen.“;

8.

In Anhang II erhält der Glossarbegriff „Eigenkapitalinstrumente“ folgende Fassung:

„—

Eigenkapitalinstrumente: Dividendenpapiere, d. h. Unternehmensaktien, und Wertpapiere, die eine Beteiligung an einem Investmentfonds verbriefen.“;

9.

Die Anhänge IV und IX erhalten die Fassung der Anhänge I und II dieser Leitlinie.

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben diese Leitlinie ab dem 31. Dezember 2019 zu erfüllen.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. November 2019.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Leitlinie (EU) 2016/2249 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (EZB/2016/34) (ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 37).


ANHANG I

Anhang IV der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

GLIEDERUNGS- UND BEWERTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BILANZ  (1)

AKTIVA

Bilanzposition (2)

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

Bewertungsgebot bzw. -wahlrecht (3)

1

1

Gold und Goldforderungen

Physisches Gold, d. h. Barren, Münzen, Platten, Klumpen auf Lager oder auf dem Transportweg zwischen Lagern. Nicht physisch vorhandenes Gold, wie beispielsweise Goldsichtkonten (nicht zugewiesene Konten), Termineinlagen und Goldforderungen aus folgenden Transaktionen: a) Upgrading- oder Downgrading-Transaktionen und b) nicht taggleich abgewickelte Goldlagerstellen- und Goldgehaltswaps.

Marktwert

Verpflichtend

2

2

Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Forderungen in Fremdwährung gegen Geschäftspartner mit Sitz außerhalb des Euro-Währungsgebiets, einschließlich internationaler und supranationaler Institutionen und nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender Zentralbanken.

 

 

2.1

2.1

Forderungen gegen den Internationalen Währungsfonds (IWF)

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nationale Quote abzüglich des Euro-Guthabens des IWF Das IWF-Konto Nr. 2 (Euro-Konto für Verwaltungsaufwand) kann in dieser Position ausgewiesen bzw. unter der Position „Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets“ gebucht werden.

a)

Ziehungsrechte in der Reservetranche (netto)

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

b)

Sonderziehungsrechte (SZR)

Bestände an SZR (brutto)

b)

SZR

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

c)

Sonstige Forderungen

Kredite aufgrund der Allgemeinen Kreditvereinbarungen, Kredite im Rahmen von Sonderfazilitäten, Einlagen bei vom IWF verwalteten Treuhandfonds

c)

Sonstige Forderungen

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

2.2

2.2

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen, Auslandskredite und sonstige ausländische Vermögenswerte

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Guthaben der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, Aktien, als Teil der Währungsreserven bewertete Investmentfonds (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)

 

i)

Marktgängige Schuldverschreibungen mit Ausnahme bis zur Fälligkeit gehaltener Wertpapiere

Marktpreis und aktueller Wechselkurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden abgeschrieben

ii)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Wechselkurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

iii)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Wechselkurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

iv)

Marktgängige Aktien

Marktpreis und aktueller Wechselkurs

v)

Marktgängige Investmentfonds

Marktpreis und aktueller Wechselkurs

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

c)

Auslandskredite (Einlagen) außerhalb des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Auslandskrediten (Einlagen) der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

c)

Auslandskredite

Einlagen zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

d)

Sonstige Auslandsaktiva

Banknoten und Münzen von Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets

d)

Sonstige Auslandsaktiva

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

3

3

Forderungen in Fremdwährung gegen Ansässige des Euro-Währungsgebiets

a)

Wertpapieranlagen innerhalb des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere, Aktien, als Teil der Währungsreserven bewertete Investmentfonds (jeweils begeben von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets)

a)

 

i)

Marktgängige Schuldverschreibungen mit Ausnahme bis zur Fälligkeit gehaltener Wertpapiere

Marktpreis und aktueller Wechselkurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

ii)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Wechselkurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

iii)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen Wertminderung und aktuellem Wechselkurs

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

iv)

Marktgängige Aktien

Marktpreis und aktueller Wechselkurs

v)

Marktgängige Investmentfonds

Marktpreis und aktueller Wechselkurs

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

b)

Sonstige Forderungen gegen Ansässige des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Forderungen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Kredite, Einlagen, Reverse-Repo-Geschäfte, sonstige Kreditgewährung

b)

Sonstige Forderungen

Einlagen und sonstige Kredite zum Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

4

4

Forderungen in Euro gegen Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

4.1

4.1

Guthaben bei Banken, Wertpapieranlagen und Kredite

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Guthaben der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld Reverse-Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro

a)

Guthaben bei Banken außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Nennwert

Verpflichtend

b)

Wertpapieranlagen außerhalb des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Wertpapieranlagen der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

Aktien, Investmentfonds, Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, Geldmarktpapiere (jeweils begeben von Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

b)

 

i)

Marktgängige Schuldverschreibungen mit Ausnahme bis zur Fälligkeit gehaltener Wertpapiere

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

ii)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

iii)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

iv)

Marktgängige Aktien

Marktpreis

v)

Marktgängige Investmentfonds

Marktpreis

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

c)

Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme von Krediten der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“

c)

Kredite außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Einlagen zum Nennwert

Verpflichtend

d)

Wertpapiere, die von Einrichtungen außerhalb des Euro-Währungsgebiets begeben werden, mit Ausnahme von Wertpapieren der Aktivpositionen 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ und 7.1 „Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere“

Von supranationalen oder internationalen Organisationen (z. B. der Europäischen Investitionsbank) begebene und nicht zu geldpolitischen Zwecken erworbene Wertpapiere, unabhängig vom Sitz des Emittenten

d)

 

i)

Marktgängige Schuldverschreibungen mit Ausnahme bis zur Fälligkeit gehaltener Wertpapiere

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

ii)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

iii)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

4.2

4.2

Forderungen aus der Kreditfazilität im Rahmen des Wechselkursmechanismus (WKM) II

Kreditgewährung zu den Bedingungen des WKM II

Nennwert

Verpflichtend

5

5

Kreditgewährung an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet im Zusammenhang mit geldpolitischen Geschäften in Euro

Positionen 5.1. bis 5.5: Transaktionen im Sinne der jeweiligen geldpolitischen Instrumente, die in der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) aufgeführt sind (4)

 

 

5.1

5.1

Hauptrefinanzierungsgeschäfte

Regelmäßige befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität mit wöchentlicher Frequenz und einer Regellaufzeit von einer Woche

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.2

5.2

Längerfristige Refinanzierungsgeschäfte

Regelmäßige befristete Transaktionen zur Bereitstellung von Liquidität, in der Regel mit monatlicher Frequenz und mit einer längeren Laufzeit als die Hauptrefinanzierungsgeschäfte

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.3

5.3

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen, ausgeführt als Ad-hoc-Geschäfte zu Feinsteuerungszwecken

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.4

5.4

Strukturelle Operationen in Form von befristeten Transaktionen

Befristete Transaktionen zur Anpassung der strukturellen Position des Eurosystems gegenüber dem Finanzsektor

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.5

5.5

Spitzenrefinanzierungsfazilität

Bereitstellung von Liquidität über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz gegen Beleihung refinanzierungsfähiger Vermögenswerte (ständige Fazilität)

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

5.6

5.6

Kredite im Zusammenhang mit Margenausgleich

Aufstockung von Krediten an Kreditinstitute, die sich aus Wertsteigerungen der Vermögenswerte ergibt, die zur Besicherung sonstiger, diesen Kreditinstituten gewährten Krediten hinterlegt werden

Nennwert oder Anschaffungskosten

Verpflichtend

6

6

Sonstige Forderungen in Euro gegen Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet

Girokonten, Termineinlagen, Tagesgeld, Reverse-Repo-Geschäfte im Zusammenhang mit der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 „Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets“ eingestellten Wertpapierportfolios, einschließlich Transaktionen, die aus der Konversion alter Währungsreserven des Euro-Währungsgebiets resultieren, und sonstiger Forderungen Korrespondenzkonten bei Kreditinstituten außerhalb des Euro-Währungsgebiets Sonstige Forderungen und Geschäfte, die nicht im Zusammenhang mit geldpolitischen Geschäften des Eurosystems stehen, einschließlich der Notfallliquiditätshilfe, in Form besicherter Kredite Forderungen aus geldpolitischen Geschäften einer NZB vor ihrem Betritt zum Eurosystem

Nennwert oder Anschaffungskosten

Verpflichtend

7

7

Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet

 

 

 

7.1

7.1

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere

Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere (einschließlich zu geldpolitischen Zwecken erworbener Wertpapiere, die von supranationalen oder internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken begeben werden, unabhängig von deren Sitz) Für Feinsteuerungsmaßnahmen erworbene Schuldverschreibungen der EZB

a)

Marktgängige Schuldverschreibungen

In Abhängigkeit von geldpolitischen Erwägungen verbucht:

i)

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

ii)

Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung (Anschaffungskosten, wenn die Wertminderung durch eine in der Passivposition 13 Buchstabe b „Rückstellungen“ ausgewiesene Rückstellung gedeckt wird)

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

b)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

Verpflichtend

Verpflichtend

7.2

7.2

Sonstige Wertpapiere

Wertpapiere mit Ausnahme von Wertpapieren der Aktivpositionen 7.1 „Zu geldpolitischen Zwecken gehaltene Wertpapiere“ und 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“; Anleihen und Schuldverschreibungen, Schatzwechsel, Nullkuponanleihen, endgültig erworbene Geldmarktpapiere in Euro (einschließlich vor Beginn der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) begebener staatlicher Wertpapiere) Aktien und Investmentfonds

a)

Marktgängige Schuldverschreibungen mit Ausnahme bis zur Fälligkeit gehaltener Wertpapiere

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

b)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert werden

Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

c)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

d)

Marktgängige Aktien

Marktpreis

e)

Marktgängige Investmentfonds

Marktpreis

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

Verpflichtend

8

8

Forderungen in Euro gegen öffentliche Haushalte

Vor Beginn der WWU begründete Forderungen gegen den öffentlichen Sektor (nicht marktgängige Wertpapiere, Kredite)

Einlagen/Kredite zum Nennwert, nicht marktgängige Wertpapiere zu Anschaffungskosten

Verpflichtend

9

Intra-Eurosystem-Forderungen+)

 

 

 

9.1

Beteiligung an der EZB+)

Nur NZB-Bilanzposition

Kapitalanteil jeder NZB an der EZB gemäß dem Vertrag und der jeweilige Kapitalschlüssel und Beitrag gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung

Anschaffungskosten

Verpflichtend

9.2

Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven+)

Nur NZB-Bilanzposition

Forderungen in Euro gegen die EZB aus der Einbringung von Währungsreserven (Anfangsquote und Nachschuss) gemäß Artikel 30 der ESZB-Satzung

Nennwert

Verpflichtend

9.3

Forderungen im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen+)

Nur EZB-Bilanzposition

Forderungen innerhalb des Eurosystems gegenüber NZBen, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergeben

Anschaffungskosten

Verpflichtend

9.4

Nettoforderungen im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems+),  (*1)

Für die NZBen: Nettoforderung aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels, d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/36) (5)

Für die EZB: Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB gemäß dem Beschluss EZB/2010/29

Nennwert

Verpflichtend

9.5

Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)+)

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

 

 

a)

Nettoforderungen aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten — vgl. Passivposition 10.4 „Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)“

a)

Nennwert

Verpflichtend

b)

Forderung aus dem sich bei Zusammenlegung und Umverteilung der monetären Einkünfte ergebenden Differenzbetrag. Nur von Bedeutung für den Zeitraum zwischen Buchung der monetären Einkünfte im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten und ihrer Verrechnung am letzten Werktag im Januar eines jeden Jahres.

b)

Nennwert

Verpflichtend

c)

Sonstige mögliche Intra-Eurosystem-Forderungen in Euro, einschließlich der vorläufigen Verteilung der Einkünfte der EZB (*1)

c)

Nennwert

Verpflichtend

9

10

Schwebende Verrechnungen

Saldi von Abrechnungskonten (Forderungen) einschließlich Floats im Zusammenhang mit im Einzug befindlichen Schecks

Nennwert

Verpflichtend

9

11

Sonstige Vermögenswerte

 

 

 

9

11.1

Scheidemünzen des Euro-Währungsgebiets

Euro-Münzen, sofern eine NZB nicht gesetzliche Ausgeberin ist

Nennwert

Verpflichtend

9

11.2

Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte

Grundstücke und Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, einschließlich EDV-Ausstattung, Software

Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung

Abschreibungsdauer:

EDV-Ausstattung und entsprechende Hardware/Software sowie Kraftfahrzeuge: 4 Jahre

Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Einbauten: 10 Jahre

Gebäude und Herstellungsaufwand: 25 Jahre

Aktivierungsuntergrenze (keine Aktivierung von Anlagegütern unter 10 000 EUR exklusive Umsatzsteuer)

Empfohlen

9

11.3

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

Anteile und Beteiligungen an Tochtergesellschaften; aus strategischen/politischen Gründen gehaltene Aktien und Investmentfonds

Wertpapiere, einschließlich Aktien und Investmentfonds, und sonstige Finanzinstrumente und Guthaben, z. B. Termineinlagen und Girokonten, die in einem zweckgebundenen Portfolio gehalten werden

Reverse-Repo-Geschäfte mit Finanzinstituten im Zusammenhang mit der Verwaltung der in dieser Position eingestellten Wertpapierportfolios

Reverse-Repo-Geschäfte in Euro mit im Euroraum ansässigen Finanzinstituten (mit Ausnahme von Kreditinstituten) im Zusammenhang mit der Verwaltung von nicht in dieser Position eingestellten Wertpapierportfolios

a)

Marktgängige Aktien

Marktpreis

b)

Marktgängige Investmentfonds

Marktpreis

c)

Beteiligungen und nicht marktgängige Aktien sowie sonstige als dauerhafte Anlagen gehaltene Eigenkapitalinstrumente

Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung

d)

Beteiligungen an Tochtergesellschaften oder wesentliche Anteile

Nettovermögenswert

e)

Marktgängige Schuldverschreibungen mit Ausnahme bis zur Fälligkeit gehaltener Wertpapiere

Marktpreis

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

f)

Marktgängige Schuldverschreibungen, die als bis zur Fälligkeit gehaltene Wertpapiere klassifiziert oder als dauerhafte Anlage gehalten werden

Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

g)

Nicht marktgängige Schuldverschreibungen

Anschaffungskosten unterliegen der Wertminderung

Etwaige Agio- oder Disagiobeträge werden amortisiert

h)

Bankguthaben und Kredite

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs, soweit die Guthaben oder Einlagen auf Fremdwährungen lauten

Empfohlen

Empfohlen

Empfohlen

Empfohlen

Empfohlen

Empfohlen

Empfohlen

Empfohlen

9

11.4

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

9

11.5

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Noch nicht fällige Einnahmen, die der Berichtsperiode als Ertrag zuzurechnen sind Vorauszahlungen und gezahlte Stückzinsen, d. h. beim Kauf eines Wertpapiers erworbener Anspruch auf aufgelaufene Zinsen

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

9

11.6

Sonstiges

a)

Vorschüsse, Kredite und andere geringfügige Positionen Treuhandkredite Münzen in nationalen (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten Laufende Aufwendungen (akkumulierter Reinverlust), noch nicht abgeführter Vorjahresverlust

a)

Nennwert oder Anschaffungskosten

Empfohlen

b)

Neubewertungszwischenkonten (nur eine Ausweisposition im Jahresverlauf: bei den Neubewertungen im Jahresverlauf entstehende nicht realisierte Verluste, die nicht durch die maßgebliche Passivposition „Ausgleichsposten aus Neubewertung“ gedeckt sind)

b)

Neubewertungsdifferenz zwischen den Durchschnittskosten und dem Marktwert, bei Fremdwährungspositionen umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

c)

Anlagen aus Goldeinlagen von Kunden

c)

Marktwert

Verpflichtend

d)

Nettovermögen von Pensionskassen

d)

Gemäß Artikel 28 Absatz 2

Empfohlen

e)

Offene Forderungen, die sich aus dem Ausfall von Geschäftspartnern des Eurosystems im Zusammenhang mit Kreditgeschäften ergeben

e)

Nennwert/erzielbarer Wert (vor/nach Abrechnung der Verluste)

Verpflichtend

f)

Vermögenswerte oder Forderungen (gegenüber Dritten), die im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten, die sich in Verzug befindliche Geschäftspartner des Eurosystems begeben haben, angeeignet und/oder erworben wurden

f)

Anschaffungskosten, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs zum Zeitpunkt des Erwerbs, soweit die finanziellen Vermögenswerte auf Fremdwährungen lauten

Verpflichtend

12

Bilanzverlust

 

Nennwert

Verpflichtend


PASSIVA

Bilanzposition (6)

Inhalt der Bilanzposition

Bewertungsprinzip

Bewertungsgebot bzw. -wahlrecht (7)

1

1

Banknotenumlauf  (*2)

a)

Euro-Banknoten, zuzüglich/abzüglich Anpassungen nach Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) und dem Beschluss EZB/2010/29

a)

Nennwert

Verpflichtend

b)

Auf nationale Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets lautende Banknoten im Jahr der Bargeldumstellung

b)

Nennwert

Verpflichtend

2

2

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet im Zusammenhang mit geldpolitischen Geschäften in Euro

Positionen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5: Einlagen in Euro gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60)

 

 

2.1

2.1

Girokonten (einschließlich Mindestreserveguthaben)

Euro-Konten von Kreditinstituten, die im Verzeichnis der Finanzinstitute aufgeführt sind und gemäß der ESZB-Satzung den Mindestreservevorschriften des Eurosystems unterliegen. Diese Position enthält in erster Linie Konten für Mindestreserveguthaben

Nennwert

Verpflichtend

2.2

2.2

Einlagefazilität

Hereinnahme von Einlagen über Nacht zu vorgegebenem Zinssatz (ständige Fazilität)

Nennwert

Verpflichtend

2.3

2.3

Termineinlagen

Hereinnahme von Einlagen zum Zweck der Liquiditätsabsorption aufgrund von Feinsteuerungsoperationen

Nennwert

Verpflichtend

2.4

2.4

Feinsteuerungsoperationen in Form von befristeten Transaktionen

Geldpolitische Transaktionen zum Zweck der Liquiditätsabsorption

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

2.5

2.5

Einlagen aus Margenausgleich

Einlagen von Kreditinstituten zur Abdeckung eines Wertverlusts von Vermögenswerten, die für Kredite an diese Kreditinstitute hinterlegt werden

Nennwert

Verpflichtend

3

3

Sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet

Repo-Geschäfte mit Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung der unter der Aktivposition 7 „Wertpapiere in Euro von Ansässigen des Euro-Währungsgebiets“ eingestellten Wertpapier-Portfolios Sonstige Geschäfte, die keinen Bezug zu den geldpolitischen Geschäften des Eurosystems haben Girokonten von Kreditinstituten sind ausgeschlossen Verbindlichkeiten/Einlagen aus geldpolitischen Geschäften einer Zentralbank vor ihrem Beitritt zum Eurosystem

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

4

4

Begebene Schuldverschreibungen

Nur EZB-Bilanzposition — für NZBen eine vorübergehende Bilanzposition

Schuldverschreibungen gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) Zum Zweck der Liquiditätsabsorption begebene Diskontpapiere

Anschaffungskosten

Etwaige Disagiobeträge werden abgeschrieben

Verpflichtend

5

5

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

5.1

5.1

Öffentliche Haushalte

Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen

Nennwert

Verpflichtend

5.2

5.2

Sonstige Verbindlichkeiten

Girokonten von Mitarbeitern, Unternehmen und Kunden einschließlich Finanzinstituten, die von der Mindestreservehaltung befreit sind (vgl. Passivposition 2.1 „Girokonten“); Repo-Geschäfte mit Finanzinstituten mit Ausnahme von Kreditinstituten im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren mit Ausnahme der unter der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ eingestellten Wertpapiere; Termineinlagen, Sichteinlagen

Nennwert

Verpflichtend

6

6

Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Girokonten, Termineinlagen, Sichteinlagen einschließlich Konten für Zahlungsverkehrszwecke und zur Reservehaltung: von anderen Banken, Zentralbanken, internationalen/supranationalen Institutionen einschließlich der Europäischen Kommission; Girokonten anderer Einleger Repo-Geschäfte im Rahmen der Verwaltung von Wertpapieren in Euro

Guthaben von TARGET2-Konten von Zentralbanken von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist

Nennwert oder mit Repo-Geschäften verbundene Anschaffungskosten

Verpflichtend

7

7

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen des Euro-Währungsgebiets

Girokonten, Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

8

8

Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

 

8.1

8.1

Einlagen, Guthaben und sonstige Verbindlichkeiten

Girokonten Verbindlichkeiten aus Repo-Geschäften; in der Regel Anlagegeschäfte mit Währungsreserven oder Gold

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

8.2

8.2

Verbindlichkeiten aus der Kreditfazilität im Rahmen des WKM II

Kreditaufnahmen zu den Bedingungen des WKM II

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

9

9

Ausgleichsposten für vom IWF zugeteilte Sonderziehungsrechte

Auf Sonderziehungsrechte lautende Position, die den Betrag der dem jeweiligen Land/der jeweiligen NZB ursprünglich zugeteilten SZR enthält

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

10

Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten+)

 

 

 

10.1

Verbindlichkeiten aus der Übertragung von Währungsreserven+)

Nur EZB-Bilanzposition in Euro

Nennwert

Verpflichtend

10.2

Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Emission von EZB-Schuldverschreibungen+)

Nur NZB-Bilanzposition

Verbindlichkeit innerhalb des Eurosystems gegenüber der EZB, die sich aus der Emission von EZB-Schuldverschreibungen ergibt

Anschaffungskosten

Verpflichtend

10.3

Nettoverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems+),  (*2)

Nur NZB-Bilanzposition

Für die NZBen: Nettoverbindlichkeit aufgrund der Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels, d. h. einschließlich der Intra-Eurosystem-Salden im Zusammenhang mit der Ausgabe von Banknoten durch die EZB, des Kompensationsbetrags und des Buchungspostens zu dessen Saldierung gemäß dem Beschluss (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36)

Nennwert

Verpflichtend

10.4

Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)+)

Nettoposition der folgenden Unterpositionen:

 

 

a)

Nettoverbindlichkeiten aus Guthaben von TARGET2-Konten und Korrespondenzkonten von NZBen, d. h. der Saldo aus Forderungen und Verbindlichkeiten — vgl. Aktivposition 9.5 „Sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)“

a)

Nennwert

Verpflichtend

b)

Verbindlichkeit aus dem sich bei Zusammenlegung und Umverteilung der monetären Einkünfte ergebenden Differenzbetrag. Nur von Bedeutung für den Zeitraum zwischen Buchung der monetären Einkünfte im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten und ihrer Verrechnung am letzten Werktag im Januar eines jeden Jahres.

b)

Nennwert

Verpflichtend

c)

Sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten in Euro, einschließlich der vorläufigen Verteilung der Einkünfte der EZB (*2)

c)

Nennwert

Verpflichtend

10

11

Schwebende Verrechnungen

Saldi von Abrechnungskonten (Forderungen) einschließlich Floats im Zusammenhang mit Giroüberweisungen

Nennwert

Verpflichtend

10

12

Sonstige Verbindlichkeiten

 

 

 

10

12.1

Neubewertungsposten aus außerbilanziellen Geschäften

Bewertungsergebnisse aus Devisentermingeschäften, Devisenswaps, Zinsswaps (es sei denn, die täglichen Nachschussleistungen sind anzuwenden), Terminsatz-Vereinbarungen, Wertpapiertermingeschäften, Devisenkassageschäften vom Abschluss- bis zum Erfüllungstag

Nettoposition zwischen Termin und Kassa, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

10

12.2

Passive Rechnungsabgrenzungsposten

Noch nicht fällige Ausgaben, die der Berichtsperiode als Aufwand zuzurechnen sind Einnahmen in der Berichtsperiode, die zukünftigen Perioden zuzurechnen sind

Nennwert, umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

10

12.3

Sonstiges

a)

Steuerzwischenkonten Kredit- oder Garantiedeckungskonten in Fremdwährung Repo-Geschäfte mit Finanzinstituten im Rahmen der Verwaltung der Wertpapierportfolios unter der Aktivposition 11.3 „Sonstige finanzielle Vermögenswerte“ Obligatorische Einlagen mit Ausnahme der Mindestreservehaltung Andere geringfügige Positionen Laufender Ertrag (akkumulierter Reingewinn), noch nicht abgeführter Vorjahrsgewinn Treuhandverbindlichkeiten In Umlauf befindliche Münzen, falls eine NZB gesetzliche Ausgeberin ist Banknotenumlauf in nationalen Währungseinheiten des Euro-Währungsgebiets, die nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel, aber noch nach dem Jahr der Bargeldumstellung in Umlauf sind, sofern sie nicht unter der Passivposition „Rückstellungen“ ausgewiesen werden

a)

Nennwert oder (mit Repo-Geschäften verbundene) Anschaffungskosten

Empfohlen

b)

Goldeinlagen von Kunden

b)

Marktwert

Verpflichtend

c)

Nettoverbindlichkeiten von Pensionskassen

c)

Gemäß Artikel 28 Absatz 2

Empfohlen

10

13

Rückstellungen

a)

Für Pensionszahlungen, für Finanzrisiken und für andere Zwecke, z. B. absehbare künftige Ausgaben, Rückstellungen für nationale (Euro-Währungsgebiet) Währungseinheiten, die nicht mehr gesetzliches Zahlungsmittel, aber noch nach dem Jahr der Bargeldumstellung in Umlauf sind, sofern diese Banknoten nicht unter der Passivposition 12.3 „Sonstige Passiva/Sonstiges“ ausgewiesen sind

Die an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung geleisteten Beiträge der NZBen werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 „Beteiligung an der EZB“ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert+)

a)

Anschaffungskosten/Nennwert/Abzinsungswert

Empfohlen

b)

Für Gegenpartei- oder Kreditrisiken aus geldpolitischen Geschäften

b)

Nennwert

Verpflichtend

11

14

Ausgleichsposten aus Neubewertung

Ausgleichsposten aus Neubewertung im Zusammenhang mit Preisänderungen für Gold, für alle Arten von Wertpapieren in Euro oder in Fremdwährung sowie für Optionen; unterschiedliche Marktbewertungen bei Zinsderivaten; Ausgleichsposten aus Neubewertung im Zusammenhang mit Wechselkursschwankungen für alle gehaltenen Nettowährungspositionen einschließlich Devisenswaps/-termingeschäften und SZR

Die an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung geleisteten Beiträge der NZBen werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 „Beteiligung an der EZB“ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert+)

Neubewertungsdifferenz zwischen den Durchschnittskosten und dem Marktwert, bei Fremdwährungspositionen umgerechnet zum aktuellen Wechselkurs

Verpflichtend

12

15

Kapital und Rücklagen

 

 

 

12

15.1

Kapital

Eingezahltes Kapital — das Eigenkapital der EZB wird mit den Kapitalanteilen der NZBen konsolidiert

Nennwert

Verpflichtend

12

15.2

Rücklagen

Gesetzliche Rücklagen und sonstige Rücklagen Einbehaltene Gewinne

Die an die EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung geleisteten Beiträge der NZBen werden mit den entsprechenden, in der Aktivposition 9.1 „Beteiligung an der EZB“ ausgewiesenen Beträgen konsolidiert+)

Nennwert

Verpflichtend

10

16

Bilanzgewinn

 

Nennwert

Verpflichtend


(*1)  Zu harmonisierende Positionen

(1)  Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX durch ein Sternchen gekennzeichnet.

(2)  Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf die in den Anhängen V, VI und VII genannten Ausweisformate (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte beziehen sich auf das in Anhang VIII genannte Ausweisformat (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem „(+)“ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.

(3)  Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich sowohl für Ausweise der EZB als auch für sämtliche für die Zwecke des Eurosystems von den NZBen in ihren Ausweisen aufgeführten Aktiva und Passiva, sofern diese Aktiva und Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.

(4)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(5)  Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 26).

(*2)  Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5.

(6)  Die Nummern in der ersten Spalte beziehen sich auf die den Anhängen V, VI und VII genannten Ausweisformate (Wochenausweis und konsolidierte Jahresbilanz des Eurosystems). Die Nummern in der zweiten Spalte beziehen sich auf das in Anhang VIII genannte Ausweisformat (Jahresbilanz einer Zentralbank). Die mit einem „(+)“ gekennzeichneten Positionen werden im Wochenausweis des Eurosystems konsolidiert.

(7)  Die in diesem Anhang angeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften gelten als verbindlich sowohl für Ausweise der EZB als auch für sämtliche für die Zwecke des Eurosystems von den NZBen in ihren Ausweisen aufgeführten Aktiva und Passiva, sofern diese Aktiva und Passiva für die Geschäfte des Eurosystems wesentlich sind.


ANHANG II

Anhang IX der Leitlinie (EU) 2016/2249 (EZB/2016/34) erhält folgende Fassung:

„ANHANG IX

VERÖFFENTLICHTE GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG EINER ZENTRALBANK  (1)  (2)

(in Mio. EUR)

Gewinn- und Verlustrechnung für das am 31. Dezember endende Geschäftsjahr …

Berichts-

jahr

Vorjahr

 

1.1.

Zinserträge  (*1)
 (*1)

 

 

1.2.

Zinsaufwendungen  (*1)

 

 

1

Nettozinsertrag

 

 

2.1.

Realisierte Gewinne/Verluste aus Finanzgeschäften

 

 

2.2.

Abschreibungen auf Finanzanlagen und -positionen

 

 

2.3.

Zuführung zu/Auflösung von Rückstellungen für Finanzrisiken

 

 

2

Nettoertrag aus Finanzoperationen, Abschreibungen und Risikorückstellungen

 

 

3.1.

Erträge aus Gebühren und Provisionen

 

 

3.2.

Aufwendungen aus Gebühren und Provisionen

 

 

3

Nettoertrag/-aufwendungen aus Gebühren und Provisionen

 

 

4

Erträge aus Aktien und Beteiligungen (*1)

 

 

5

Nettoertrag aus monetären Einkünften (*1)

 

 

6

Sonstige Erträge

 

 

Nettoerträge insgesamt

 

 

7

Personalaufwendungen (4)

 

 

8

Verwaltungsaufwendungen (4)

 

 

9

Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte

 

 

10

Aufwendungen für die Banknotenherstellung (5)

 

 

11

Sonstige Aufwendungen

 

 

12

Körperschaftsteuer und satzungsgemäßer Gewinnanteil des Bundes

 

 

Jahresüberschuss (-fehlbetrag)

 

 


(*1)  Zu harmonisierende Positionen. Siehe Erwägungsgrund 5.

(1)  Das Ausweisformat der Gewinn- und Verlustrechnung der EZB weist geringfügige Änderungen auf. Vgl. Anhang III des Beschlusses (EU) 2016/2247 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über den Jahresabschluss der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/35) (ABl. L 347, 20.12.2016, S. 1).

(2)  Im Hinblick auf die Bekanntgabe der in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten, der Verzinsung von Netto-Intra-Eurosystem-Forderungen und -Verbindlichkeiten, die sich aus der Verteilung von Euro-Banknoten im Eurosystem ergeben, und der monetären Einkünfte sollte eine Harmonisierung in den veröffentlichten Jahresabschlüssen der NZBen erfolgen. Die zu harmonisierenden Positionen sind in den Anhängen IV, VIII und IX durch ein Sternchen gekennzeichnet.

(3)  Zentralbanken können auch exakte Euro-Beträge oder anders gerundete Beträge veröffentlichen.

(4)  Einschließlich Rückstellungen für Verwaltungsaufwendungen.

(5)  Im Falle der Auslagerung der Banknotenherstellung an externe Firmen werden in dieser Position die Kosten für die im Auftrag der Zentralbanken erbrachten Banknotenherstellungsdienstleistungen erfasst. Es wird empfohlen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von nationalen Banknoten sowie Euro-Banknoten verursachten Kosten in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen, wenn sie in Rechnung gestellt werden oder anderweitig anfallen.


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