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Document 32019O0030
Guideline (EU) 2019/1849 of the European Central Bank of 4 October 2019 amending Guideline ECB/2012/27 on a Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer system (TARGET2) (ECB/2019/30)
Leitlinie (EU) 2019/1849 der Europäischen Zentralbank vom 4. Oktober 2019 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2019/30)
Leitlinie (EU) 2019/1849 der Europäischen Zentralbank vom 4. Oktober 2019 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2019/30)
OJ L 283, 5.11.2019, p. 64–71
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 19/03/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32022O0912
5.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/64 |
LEITLINIE (EU) 2019/1849 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 4. Oktober 2019
zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2019/30)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 17, 18 und 22,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 26. April 2007 hat der EZB-Rat die Leitlinie EZB/2007/2 (1) zur Regelung von TARGET2 verabschiedet, das durch eine einheitliche technische Plattform, die „Gemeinschaftsplattform“ („Single Shared Platform“ — SSP), gekennzeichnet ist. Die Leitlinie wurde durch die Leitlinie EZB/2012/27 (2) geändert und neu gefasst. |
(2) |
Es ist eine neue SSP-Funktionalität eingerichtet worden, welche die Durchführung sehr kritischer und kritischer Zahlungen in Notfällen ermöglicht und an der die Zentralbanken des Eurosystems teilnehmen müssen. |
(3) |
Es bedarf der Klarstellung der Voraussetzungen, unter denen Wertpapierfirmen an TARGET2 teilnehmen dürfen, einschließlich des Erfordernisses eines Rechtsgutachtens in Bezug auf Wertpapierfirmen, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) niedergelassen sind und die direkte Teilnahme an einem TARGET2-Komponenten-System beantragen. |
(4) |
Es ist klarzustellen, dass Teilnehmer an TARGET2-Komponenten-Systemen dem Erfordernis der TARGET2-Selbstzertifizierung nachkommen und die Endpunktsicherheitsanforderungen von TARGET2-Netzwerkdienstleistern einhalten müssen sowie die zuständige Zentralbank des Eurosystems über etwaige Krisenpräventions- oder Krisenmanagementmaßnahmen informieren müssen, von denen sie betroffen sind. |
(5) |
Darüber hinaus sind einige weitere Gesichtspunkte der Leitlinie EZB/2012/27 näher zu erläutern und zu aktualisieren. |
(6) |
Die Leitlinie EZB/2012/27 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie EZB/2012/27 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
In Artikel 21 wird folgender Absatz 6 angefügt:
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3. |
Die Anhänge II, IIa, IIb, III, IV und V werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Leitlinie geändert. |
Artikel 2
Wirksamwerden und Umsetzung
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
(2) Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Leitlinie und wenden sie ab dem 17. November 2019 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens zum 17. Oktober 2019 mit.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Oktober 2019.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1).
(2) Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge II, IIa, IIb, III, IV und V der Leitlinie EZB/2012/27 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang IIa wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang IIb wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang III wird wie folgt geändert: Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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5. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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6. |
Anhang V wird wie folgt geändert: Artikel 4 Nummer 14 erhält folgende Fassung:
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(1) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).“