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Dokument 32019O0017

Leitlinie (EU) 2019/1335 der Europäischen Zentralbank vom 7. Juni 2019 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2018/876 zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (EZB/2019/17)

ABl. L 208 vom 8.8.2019, S. 47–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2019/1335/oj

8.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/47


LEITLINIE (EU) 2019/1335 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Juni 2019

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2018/876 zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (EZB/2019/17)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf den Artikel 127 Absätze 2 und 5,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) führt das Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (Register of Institutions and Affiliates Data — RIAD). RIAD ist der gemeinsam genutzte Datensatz des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) an Referenzdaten zu rechtlichen und anderen statistischen institutionellen Einheiten.

(2)

RIAD sollte Daten umfassen, die für manche Änderungen in Geldmarkt-Benchmarks erforderlich sind, um die Geschäftsabläufe innerhalb des Eurosystems und die Durchführung der Aufgaben des ESZB besser zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sollte RIAD aktuelle für die Festlegung des Euro Short-Term Rate relevante Daten gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Leitlinie (EU) 2019/1265 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/19) (1) enthalten. Um diesem Erfordernis Rechnung zu tragen, ist es daher notwendig, Artikel 22 der Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/16) (2) zu ändern.

(3)

Die Erhebung und Meldung statistischer Daten über Altersvorsorgeeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/2) (3) ist erforderlich, um die EZB im Rahmen der Durchführung der monetären und finanziellen Analyse zu unterstützen; darüber hinaus dient sie dem Beitrag des ESZB zur Stabilität des Finanzsystems. Infolgedessen sollten Altersvorsorgeeinrichtungen in RIAD erfasst werden. Da die RIAD-Daten zur Erstellung der offiziellen Listen von Finanzinstituten dienen, sollte eine neue Liste der Altersvorsorgeeinrichtungen veröffentlicht werden. Es ist daher notwendig, Kapitel VI der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16) in Bezug auf die besonderen Bestimmungen zur Erfassung von Referenzdaten zur Veröffentlichung der Liste von Altersvorsorgeeinrichtungen zu aktualisieren.

(4)

Um die Identifizierung der Vertragspartner in der gemeinsamen analytischen granularen Mehrzweckdatenbank zu Krediten (nachfolgend „AnaCredit“) durch die Berichtspflichtigen gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/13) (4) und der Leitlinie (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/38) (5) zu erleichtern, muss ein zusätzlicher Attributwert für die Vertraulichkeitsstufe der in RIAD erfassten Daten in das RIAD-Datenaustauschmodell aufgenommen werden. Es ist daher erforderlich, Artikel 10 der Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16) zu ändern, um dem Rechnung zu tragen.

(5)

Die Änderungen in Anhang I und Anhang II sind erforderlich, um den neuen Bestimmungen zum Euro Short-Term Rate und zu den Altersvorsorgeeinrichtungen Rechnung zu tragen.

(6)

Die Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16) soll daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2018/876 (EZB/2018/16) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   RIAD ist der gemeinsam genutzte Datensatz an Referenzdaten zu einzelnen Rechtssubjekten und ihren Beziehungen untereinander. RIAD vereinfacht sowohl die Integration der CSDB, SHSDB und AnaCredit wie auch die Integration von Datensätzen zu monetären Finanzinstituten, Investmentfonds, Verbriefungsgeschäfte betreibenden Mantelkapitalgesellschaften, für die Zahlungsverkehrsstatistik relevanten Instituten, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen, welche gemäß den jeweiligen Rechtsakten der EZB zu den statistischen Meldepflichten dieser Rechtssubjekte zur Verfügung gestellt werden. RIAD wird dadurch das ESZB unterstützen, indem es ihm unter anderem ermöglicht, konsolidierte Risikopositionen von Banken und die Verschuldung von Kreditnehmern auf konsolidierter Basis abzuleiten.“

2.

In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:

„28.

‚Altersvorsorgeeinrichtung‘ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/2) (*1).

29.

‚Euro Short-Term Rate‘ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 2 der Leitlinie (EU) 2019/1265 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/19) (*2).

30.

‚Träger‘ hat dieselbe Bedeutung wie ‚Trägerunternehmen‘ in Artikel 6 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3).

31.

‚Träger von Alterssicherungssystemen‘ hat dieselbe Bedeutung wie in Anhang A Nummer 5.185 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.

32.

‚vertrauliche statistische Daten‘ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98.

(*1)  Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2) (ABl. L 45 vom 17.2.2018, S. 3)."

(*2)  Leitlinie (EU) 2019/1265 der Europäischen Zentralbank vom 10. Juli 2019 zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) (EZB/2019/19) (ABl. L 199 vom 26.7.2019, S. 8)."

(*3)  Richtlinie (EU) 2016/2341des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).“"

3.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Gemäß den Vertraulichkeitsbestimmungen in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 werden vertrauliche Referenzdaten nicht veröffentlicht. Statistische Daten aus Quellen, die gemäß nationalen gesetzlichen Bestimmungen öffentlich verfügbar sind, gelten nicht als vertraulich. In RIAD erfasste Daten werden für gewöhnlich von den Rechtsträgern, auf die sie sich beziehen, veröffentlicht. Referenzdaten, die ursprünglich nicht auf der Grundlage des rechtlichen Rahmens des ESZB für den Bereich Statistik erfasst werden, unterliegen den für die Daten geltenden Vertraulichkeitsbestimmungen. Hierzu zählen beispielsweise Vertraulichkeits-bestimmungen eines nicht statistischen Rechtsrahmens, auf dessen Grundlage die Daten erhoben wurden, und Verträge mit dem jeweiligen Rechtsträger, der die Daten zur Verfügung gestellt hat.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die NZBen legen die Vertraulichkeitsstufe der einzelnen Attributwerte zur Beschreibung eines Rechtssubjekts durch Auswahl eines der folgenden vorgegebenen Werte fest:

a)

‚F‘ (free) bedeutet, dass der Wert freigegeben ist, d. h. nicht vertraulich ist;

b)

‚N‘ (not for external release) bezeichnet Attributwerte, die nur für den Dienstgebrauch des ESZB und verbundener Institute, mit denen eine entsprechende Absprache getroffen wurde, weitergegeben werden dürfen, d. h. sie dürfen nicht extern bekannt gegeben werden;

c)

‚C‘ (confidential) dient zur Bezeichnung vertraulicher statistischer Daten oder von Daten, die ursprünglich nicht auf der Grundlage des rechtlichen Rahmens des ESZB für den Bereich Statistik erfasst wurden und Vertraulichkeitsbeschränkungen unterliegen; oder

d)

‚R‘ bedeutet, dass ein Attributwert zusätzlich zu der nach Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels erlaubten Nutzung dem Berichtspflichtigen, der die betreffende Information zur Verfügung gestellt hat, und — vorbehaltlich ggf. geltender Vertraulichkeitsbeschränkungen — anderen Berichtspflichtigen, d. h. nur für den Dienstgebrauch, bekannt gegeben werden darf.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die EZB behandelt die zur Verfügung gestellten Daten unter pflichtgemäßer Wahrung der Vertraulichkeit, d. h., die mit ‚C‘, ‚N‘ oder ‚R‘ gekennzeichneten Daten werden nicht von ihr veröffentlicht. In Bezug auf mit ‚C‘, ‚N‘ oder ‚R‘ gekennzeichnete quantitative Maßnahmen kann die EZB jedoch eine Reihe von Größenklassen veröffentlichen oder weitergeben.“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die LEI und alle öffentlich verwendeten einschließlich administrativer Kennungen haben stets den Wert ‚F‘.“

e)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die folgenden Attribute haben bei in Anhang I aufgeführten Rechtssubjekten stets den Wert ‚F‘ bzw. bei in Anhang II aufgeführten Rechtssubjekten den Wert ‚F‘, ‚R‘ oder ‚N‘:

a)

Name;

b)

institutioneller Sektor.“

4.

Der folgende Artikel 18a wird eingefügt:

„Artikel 18a

Erfassung von Referenzdaten zu Altersvorsorgeeinrichtungen

(1)   Zur Erstellung und Führung der Liste von Altersvorsorgeeinrichtungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) erfassen die NZBen die in Anhang I Teil 1 und Teil 2 dieser Leitlinie festgelegten Attribute in den vorgeschriebenen Zeitabständen in RIAD. Die NZBen melden sämtliche Aktualisierungen dieser Attribute, insbesondere wenn eine Altersvorsorgeeinrichtung der Altersvorsorgeeinrichtung-Population beitritt oder sie verlässt, und erfassen diese vierteljährlich innerhalb von drei Monaten nach Quartalsende für die vierteljährlichen Attribute und jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Jahresende für die jährlichen Attribute.

(2)   In der erstmaligen Meldung der Liste von Altersvorsorgeeinrichtungen erfassen die NZBen nicht später als am 2. Oktober 2019 vollständige vierteljährliche Referenzdaten gemäß Anhang I Teil 1 und Teil 2 dieser Leitlinie in RIAD. Die NZBen erfassen die jährlichen Attribute bis 31. März 2020 in RIAD.

(3)   Handelt es sich bei einer Altersvorsorgeeinrichtung um eine Niederlassung, ist ihre Beziehung zur nicht gebietsansässigen Hauptverwaltung in RIAD zu erfassen. Umgekehrt sind in Fällen, in denen die Altersvorsorgeeinrichtung eine Hauptverwaltung ist, deren Beziehungen zu ihren Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in RIAD zu erfassen.

(4)   Beziehungen zwischen Altersvorsorgeeinrichtungen und Verwaltungsgesellschaften sowie zwischen Altersvorsorgeeinrichtungen und Trägern sind gegebenenfalls in RIAD zu erfassen. Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich der Begriff ‚Verwaltungsgesellschaft‘ auf Träger von Alterssicherungssystemen hinsichtlich der von diesen Rechtssubjekten gemäß Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) zu meldenden Daten.“

5.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Regelmäßige Veröffentlichung von Datensätzen

Die EZB veröffentlicht die nachstehend aufgeführten Datensätze wie folgt:

(1)

Die EZB veröffentlicht auf ihrer Webseite an jedem Arbeitstag bis 18.00 Uhr MEZ eine Kopie des MFI-Datensatzes.

(2)

Die EZB veröffentlicht auf ihrer Webseite am vierten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Aktualisierungen bis 18.00 Uhr MEZ eine Kopie des IF-Datensatzes.

(3)

Die EZB veröffentlicht auf ihrer Webseite am zweiten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Aktualisierungen bis 18.00 Uhr MEZ eine Kopie des FMKG-Datensatzes.

(4)

Die EZB veröffentlicht auf ihrer Webseite am letzten Arbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in den die Frist für die Übermittlung von Aktualisierungen fällt, bis 18.00 Uhr MEZ eine Kopie des ZVSRI-Datensatzes.

(5)

Die EZB veröffentlicht auf ihrer Webseite am vierten Arbeitstag nach Ende des Monats, in den die Frist für die Übermittlung von Aktualisierungen fällt, bis 18.00 Uhr MEZ eine Kopie des Datensatzes für Versicherungsgesellschaften.

(6)

Die EZB veröffentlicht auf ihrer Webseite am vierten Arbeitstag nach Ende des Monats, in den die Frist für die Übermittlung von Aktualisierungen fällt, bis 18.00 Uhr MEZ eine Kopie des Datensatzes für Altersvorsorgeeinrichtungen.

Der betreffende Datensatz besteht jeweils aus der Liste der Rechtssubjekte im Sinne der maßgeblichen EZB-Meldeverordnung, aufgeschlüsselt nach Art des betroffenen Rechtssubjekts.“

6.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Für die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) relevante Referenzdaten

(1)   Die zuständigen NZBen stellen sicher, dass Referenzdaten zu Rechtssubjekten, denen eine LEI zugeordnet wurde und die im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) relevant sind, in RIAD erfasst werden. Die NZBen erfassen fehlende Referenzdaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Benachrichtigung durch die EZB über die fehlenden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) relevanten Referenzdaten. Die EZB erteilt den NZBen wöchentliche Mitteilungen hinsichtlich der im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) relevanten Referenzdaten. Des Weiteren aktualisieren die zuständigen NZBen die Referenzdaten für Rechtssubjekte, die im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) relevant und in RIAD erfasst sind, sobald sie Kenntnis über eine Änderung eines oder mehrerer Attribute erlangen.

(2)   Der Euro Short-Term Rate beruht auf einem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) gemeldeten Teildatensatz. Ist ein Rechtssubjekt, dem eine LEI zugeordnet wurde, für die Festlegung des Euro Short-Term Rate relevant, erfassen die NZBen die Sektorklassifizierung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (das „ESVG 2010“) und die in Anhang II aufgeführten Attribute für dieses Rechtssubjekt am selben Arbeitstag wie die Mitteilung, welches Rechtssubjekt für die Festlegung des Euro Short-Term Rate relevant ist, durch die EZB. Die EZB teilt den NZBen täglich mit, welche Referenzdaten für die Festlegung des Euro Short-Term Rate relevant sind.“

7.

Anhang I wird durch den Anhang I dieser Leitlinie ersetzt.

8.

Anhang II wird durch den Anhang II dieser Leitlinie ersetzt.

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben diese Leitlinie ab dem 2. Oktober 2019 zu erfüllen.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NZBen der Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Juni 2019.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie (EU) 2019/1265 der Europäischen Zentralbank vom 10. Juli 2019 zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) (EZB/2019/19) (ABl. L 199 vom 26.7.2019, S. 8).

(2)  Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2018 zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (EZB/2018/16) (ABl. L 154 vom 18.6.2018, S. 3).

(3)  Verordnung (EU) 2018/231 der Europäischen Zentralbank vom 26. Januar 2018 über die statistischen Berichtspflichten der Altersvorsorgeeinrichtungen (EZB/2018/2) (ABl. L 45 vom 17.2.2018, S. 3).

(4)  Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44).

(5)  Leitlinie (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank vom 23. November 2017 über die Verfahren zur Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2017/38) (ABl. L 333 vom 15.12.2017, S. 66).


ANHANG I

„ANHANG I

DATENREGISTER ÜBER INSTITUTE UND VERBUNDENE UNTERNEHMEN (REGISTER OF INSTITUTIONS AND AFFILIATES DATA — RIAD) — ZUR VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMTE LISTE

TEIL 1

Zu meldende Attribute für Datensätze, die zur Veröffentlichung bestimmt sind

Attributsbezeichnung (1)

Relevant im Rahmen der Liste der

MFIs

IFs

FMKGs

ZVSRIs (1)

Versicherungsgesellschaften

Altersvorsorgeeinrichtungen

Art

Aktualisierungsfrequenz

Art

Aktualisierungsfrequenz

Art

Aktualisierungsfrequenz

Art

Aktualisierungsfrequenz

Art

Aktualisierungsfrequenz

Art

Aktualisierungsfrequenz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kennungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RIAD-Code (RIAD code)

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

M

q

Nationale Kennung (National identifier)

(je nach Verfügbarkeit)

M

d

O

q

M

q

M

a

M

q

M

q

EuroGroups-Registercode (EGR code)

O

d

 

 

O

q

 

 

 

 

 

 

Rechtsträgerkennung (LEI) (je nach Verfügbarkeit)

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

M

q

Internationale Bankleitzahl (BIC)

O

d

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Internationale Wertpapierkennnummern (ISIN-Codes) (je nach Verfügbarkeit)

O

m

M

q

M

q

 

 

O

q

O

q

Name (Name)

M

d

M

q

M

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M

a

M

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M

q

Land der Gebietsansässigkeit (Country of residence)

M

d

M

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M

q

M

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M

q

Anschrift (Address)  (***)

M

d

O

q

O

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M

a

M

q

M

q

Rechtsform (Legal form)  (***)

M

d

O

q

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q

O

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q

O

q

Flag ‚Börsennotiert‘ (Flag Listed)

M

d

M

q

M

q

O

a

M

q

M

q

Art der Beaufsichtigung (Type of supervision)

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

M

q

Meldepflichten (Reporting requirements)

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

M

q

Art der Bankzulassung (Type of banking licence)

M

d

 

 

 

 

O

a

 

 

 

 

Rechtsstruktur (Legal set-up)

 

 

M

q

 

 

 

 

 

 

 

 

Flag ‚OGAW-konform‘ (Flag UCITS compliance)

 

 

M

q

 

 

 

 

 

 

 

 

Flag ‚Sub-Fonds‘ (Flag Sub-fund)

 

 

M

q

 

 

 

 

 

 

 

 

Art der Verbriefung (Nature of securitisation)

 

 

 

 

M

q

 

 

 

 

 

 

Art der IFs (Type of investment funds)

 

 

M

q

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlageschwerpunkt für IFs (Investment policy for IFs)

 

 

M

q

 

 

 

 

 

 

 

 

Art der Altersvorsorgeeinrichtungen (Type of pension funds)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M

q

Flag ‚Trägerschaft‘ (Flag ‚Is sponsored‘)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M

q

Flag ‚Zahlungsdienstleister‘ (Flag Payment service provider (PSP))

 

 

 

 

 

 

M

a

 

 

 

 

Flag ‚Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen‘ (Flag Payment system operator (PSO))

 

 

 

 

 

 

M

a

 

 

 

 

Flag ‚Kleiner Zahlungsdienstleister‘ (Flag Small PSP)

 

 

 

 

 

 

M

a

 

 

 

 

Flag ‚Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 der Verordnung EZB/2013/43 gewährt‘ (Flag PSP derogation granted)

 

 

 

 

 

 

M

a

 

 

 

 

Art der Zulassung als Zahlungsdienstleister

 

 

 

 

 

 

M

a

 

 

 

 

Geografischer Geltungsbereich des Zahlungsdienstleisters (PSP geographical scope)

 

 

 

 

 

 

M

a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Institutioneller Sektor (Institutional sector)

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

M

q

Einzelheiten zum institutionellen Sektor (Institutional sector details)

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

M

q

Kontrolle des institutionellen Sektors (Institutional sector control)

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

M

q

NACE-Code (NACE code)

M

d

M

q

M

q

O

a

M

q

M

q

Geografischer Standort (Geographic location (NUTS))  (***)

M

d

O

q

O

q

M

a

M

q

M

q

Inländische Beschäftigung (Employment domestic)  (1)

O

a

O

a

O

a

O

a

O

a

O

a

Inländische Bilanzsumme (EZB Verordnung) (Balance sheet total (ECB Regulation) domestic)  (1)

M

a

 

 

 

 

 

 

O (2)

a

O

a

Inländisches Nettovermögen (Net assets domestic)  (1)

O

a

M

a

 

 

 

 

 

 

 

 

Gebuchte inländische Bruttoprämien (Gross premiums written domestic)  (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

M

a

 

 

Gesamtbeschäftigung (Total employment)  (2)

O

a

O

a

O

a

O

a

O

a

O

a

Gesamtbilanz (Total balance sheet)  (2)

M

a

O

a

O

a

 

 

O (2)

a

O

a

Gebuchte Bruttoprämien (Gross premiums written)  (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

M

a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gründungsdatum (Birth date)

O

d

O

q

O

q

O

a

O

q

O

q

Auflösungsdatum (Closure date)

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

M

q

Flag ‚inaktiv‘ (Flag ‚Is Inactive‘)

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

M

q

Flag ‚in Liquidation‘ (Flag ‚Is under liquidation‘)

M

d

O

q

M

q

M

a

M

q

O

q

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erforderliche Vertragsparteien

Originator des FMKG (Originator of FVC)

 

 

 

 

M

q

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsgesellschaft (Management company)

(wie zutreffend)

 

 

M

q

M

q

 

 

 

 

M  (3)

q

Hauptverwaltung (Headquarters)

(wie zutreffend)

M

d

 

 

 

 

 

 

M

q

M

q

Zeichenerklärung: M (Pflichtangabe), O (freiwillige Angabe), Leerfeld (nicht zutreffend).

Meldefrequenz: a (jährlich), q (vierteljährlich), m (monatlich), d (täglich/sobald die Änderung eintritt)

Frist: Bei jährlich zu meldenden Daten (falls nicht anderweitig angegeben) ein Monat nach Bezugsdatum.

TEIL 2

Arten von Beziehungen zwischen Rechtssubjekten

 

Art

Aktualisierungsfrequenz

1.

Beziehungen innerhalb eines Unternehmens

 

 

Beziehung zwischen einer rechtlichen Einheit bzw. rechtlichen Einheiten und einem Unternehmen

O

2.

Beziehungen innerhalb von Unternehmensgruppen

Beherrschungsverhältnis zwischen rechtlichen Einheiten

M  (d)

q

Eigentumsbeziehung (ohne Kontrollmehrheit) zwischen rechtlichen Einheiten

O

q

3.

Sonstige Beziehungen

Verbindung zwischen Originator und seiner FMKG

M

q

Verbindung zwischen Verwaltungsgesellschaft und seiner bzw. seinem FMKG/IF/Altersvorsorgeeinrichtung (g)  (***)

M

q

Verbindung zwischen einer gebietsfremden Niederlassung und ihrer gebietsansässigen Hauptverwaltung

M

q  (e)

Verbindung zwischen einer gebietsansässigen Niederlassung und ihrem gebietsfremden Hauptsitz

M

q

Verbindung zwischen Sub-Fonds und Dachfonds (***)

M

q

Verbindung zwischen Rechtssubjekt und seiner obersten Muttergesellschaft f (f)  (***)

M

m

Verbindung zwischen einer Altersvorsorgeeinrichtung und ihrem Träger (***)

O

q


(1)  

(+)

ohne gebietsfremde Niederlassungen (oder Hauptverwaltung)

(2)  

(++)

einschließlich gebietsfremde Niederlassungen (falls zutreffend)

(***)  wie zutreffend

(1)  Bitte beachten Sie, dass es zwischen der Liste der ZVSRIs und der Liste der MFIs Überschneidungen geben kann.

(2)  Dies ist je nach Datenerhebungssystem für mindestens eine der Variablen zu melden.

(3)  Dieses Attribut bezieht sich auf Träger von Alterssicherungssystemen hinsichtlich der von diesen Rechtssubjekten gemäß Verordnung (EU) 2018/231 (EZB/2018/2) gemeldeten Daten.

(d)  nur für „Bankengruppen“ mit Hauptverwaltung im Euro-Währungsgebiet sowie für Vertragspartner im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13); ansonsten freiwillige Angabe

(e)  mindestens vierteljährlich, je nach Sektor

(f)  nur für Rechtsubjekte, die für AnaCredit relevant sind

(g)  außer eigenverwaltete Rechtssubjekte

(***)  wie zutreffend.


ANHANG II

„ANHANG II

DATENREGISTER ÜBER INSTITUTE UND VERBUNDENE UNTERNEHMEN (REGISTER OF INSTITUTIONS AND AFFILIATES DATA — RIAD) — NICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMTE LISTEN

Zu meldende Attribute für Datensätze nach ihrem jeweiligen, in Kapitel VII dieser Leitlinie genannten rechtlichen Rahmen

Attributsbezeichnung

Statistiken über die einzelnen Bilanzpositionen und Zinssätze von MFIs (iBSI-iMIR)

Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) und der Euro Short-Term Rate

Für die Sicherheitenverwaltung relevante Rechtssubjekte

Sicherheitenverwaltungssystem (Treasury Manage-ment System — TMS)

Statistikdatenbank für Wertpapierbestände (Security Holding Statistics Database — SHSDB) (1)

Zentralisierte Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database — CSDB)

Gemeinsame granulare analytische Mehrzweckdatenbank zu Krediten

(AnaCredit) (2)

Rechtsträgerkennungen (Entity identifiers)

 

 

 

 

 

 

 

RIAD-Code (RIAD code)

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LEI (1)

 

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Nationale Kennungen (National identifiers) (1)

 

 

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Sonstige Kennungen (Other identifiers)

 

 

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Instrumentenkennungen (Instrument identifiers)

 

 

 

 

 

 

 

Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN)

 

 

 

 

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Name (Name)

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Land der Gebietsansässigkeit (Country of residence)

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Anschrift (Address)

 

 

 

 

 

 

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Rechtsform (Legal form)

 

 

 

 

 

 

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Institutioneller Sektor (Institutional sector)

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Einzelheiten zum institutionellen Sektor (Institutional sector details)

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Kontrolle des institutionellen Sektors (Institutional sector control)

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Sicherheitengruppe (Collateral group)

 

 

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NACE-Code (NACE code)

 

 

 

 

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Geografischer Standort (Geographic location) (NUTS)

 

 

 

 

 

 

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Flag ‚zentrale Gegenpartei‘ (Flag CCP)

 

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Meldepflichten (Reporting requirements)

 

 

 

 

 

 

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Rechnungslegungsrahmen (Accounting Framework)

 

 

 

 

 

 

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Gesamtbeschäftigung (Total employment)

 

 

 

 

 

 

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Gesamtbilanz (Total balance sheet)

 

 

 

 

 

 

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Unternehmensgröße (Enterprise size)

 

 

 

 

 

 

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Jahresumsatz (Annual turnover)

 

 

 

 

 

 

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Stand von Gerichtsverfahren (Status of legal proceedings)

 

 

 

 

 

 

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Gründungsdatum (Birth date)

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Auflösungsdatum (Closure date)

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Flag ‚inaktiv‘ (Flag ‚Is Inactive‘)

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Beziehungen

 

 

 

 

 

 

 

Beteiligungs-verhältnisse

 

 

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Verhältnis zur Niederlassung

 

 

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Verbindung

 

 

 

 

 

 

 

zur Haupt-verwaltung

 

 

 

 

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zum unmittelbar kontrollierenden Mutterunternehmen

 

 

 

 

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zum obersten kontrollierenden Mutter-unternehmen

 

 

 

 

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zur Verwaltungs-gesellschaft

 

 

 

 

 

 

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(1)  Die Liste der obligatorischen Attribute für die jeweiligen Vertragspartner-Rollen in Bezug auf die SHSDB ist in den einschlägigen Rechtsakten festgelegt.

(2)  Die Liste der obligatorischen Attribute für einen bestimmten AnaCredit-Vertragspartner hängt von seiner Rolle (Kreditnehmer, Garantiegeber usw.), Gebietsansässigkeit (innerhalb/außerhalb des Berichtsmitgliedstaats) sowie vom Zeitpunkt der Kreditgewährung im Rahmen der einschlägigen Rechtsakte ab.

(1)  

(*1)

‚LEI‘. Falls nicht verfügbar sind ‚nationale Kennungen‘ als obligatorische Attribute anzugeben.

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