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Document 32019O0016

Leitlinie (EU) 2019/1007 der Europäischen Zentralbank vom 7. Juni 2019 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/13 über TARGET2-Securities (EZB/2019/16)

OJ L 163, 20.6.2019, p. 108–109 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2019/1007/oj

20.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/108


LEITLINIE (EU) 2019/1007 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Juni 2019

zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/13 über TARGET2-Securities (EZB/2019/16)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1 und 12.1 sowie die Artikel 17, 18 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. Januar 2019 hat der EZB-Rat den Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/3) (1) erlassen, mit dem der Marktinfrastrukturrat (Market Infrastructure Board — MIB) in seiner derzeitigen Zusammensetzung eingerichtet wurde. Zuvor hatte der MBI in unterschiedlichen Zusammensetzungen getagt, wobei der TARGET2-Securities- Vorstand, der ursprünglich durch den Beschluss EZB/2012/6 (2) eingerichtet wurde, welcher durch den Beschluss (EU) 2019/166 (EZB/2019/3) aufgehoben wurde, als eine dieser Zusammensetzungsformen tätig war. In veränderter Zusammensetzung ist der MIB das Führungs- und Verwaltungsorgan, das den EZB-Rat dabei unterstützt, die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Infrastrukturdienste des Eurosystems und die Verwaltung von Projekten mit Bezug zu den Infrastrukturdiensten des Eurosystems jeweils im Einklang mit den Vertragszielen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), den Geschäftserfordernissen des ESZB, dem technologischen Fortschritt, dem auf die Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems anwendbaren rechtlichen Rahmen sowie den Anforderungen an die Regulierung und Überwachung im Einklang mit dem Mandat der vom EZB-Rat nach Artikel 9 der EZB-Geschäftsordnung (3) eingesetzten ESZB-Ausschüsse zu gewährleisten.

(2)

Artikel 15 Absatz 1 der Leitlinie EZB/2012/13 (4) legt die Kriterien fest, wonach ein Zentralverwahrer für den Zugang zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen zugelassen werden kann. Hierzu gehört auch die Anforderung, dass ein Zentralverwahrer von der zuständigen Behörde als den Empfehlungen für Wertpapierabwicklungssysteme des Europäischen Systems der Zentralbanken/des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden entsprechend positiv beurteilt wurde. Die Empfehlungen für Wertpapierabwicklungssysteme des Europäischen Systems der Zentralbanken/des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wurden durch die Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (PFMI) vom April 2012 bzw. einer Reihe von Anforderungen ersetzt, welche die PFMI umsetzen, im Europäischen Wirtschaftsraum beispielsweise die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5).

(3)

Die Leitlinie EZB/2012/13 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2012/13 wird wie folgt geändert:

1.

In der Leitlinie werden sämtliche Bezugnahmen auf den „T2S-Vorstand“ durch Bezugnahmen auf den „MIB“ ersetzt;

2.

Artikel 2 Nummer 18 wird gestrichen;

3.

Artikel 2 Nummer 26 erhält folgende Fassung:

„26.

‚Marktinfrastrukturrat‘ oder ‚MIB‘ das gemäß dem Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/3) (*1) eingerichtete Leitungsorgan des Eurosystems;

(*1)  Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank vom 25. Januar 2019 zum Marktinfrastrukturrat und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands (EZB/2019/3) (ABl. L 32 vom 4.2.2019, S. 14).“"

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Marktinfrastrukturrat

Die Zusammensetzung und das Mandat des MIB sind im Beschluss (EU) 2019/166 (EZB/2019/3) festgelegt. Der MIB ist für die ihm im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2019/166 (EZB/2019/3) übertragenen Aufgaben zuständig.“

5.

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

i) in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässig sind und entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) positiv beurteilt wurden oder ii) außerhalb des EWR ansässig sind und entsprechend den Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (PFMI) vom April 2012 bzw. einem rechtlichen Rahmen zur Umsetzung der PFMI positiv beurteilt wurden;

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).“"

Artikel 2

Wirksamwerden

Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Juni 2019.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank vom 25. Januar 2019 zum Marktinfrastrukturrat und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands (EZB/2019/3) (ABl. L 32 vom 4.2.2019, S. 14).

(2)  Beschluss EZB/2012/6 vom 29. März 2012 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2009/6 (ABl. L 117 vom 1.5.2012, S. 13).

(3)  Nach Maßgabe des Beschlusses EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

(4)  Leitlinie EZB/2012/13 vom 18. Juli 2012 über TARGET2-Securities (ABl. L 215 vom 11.8.2012, S. 19).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).


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