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Document 32019O0013

Leitlinie (EU) 2019/1034 der Europäischen Zentralbank vom 10. Mai 2019 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2019/13)

OJ L 167, 24.6.2019, p. 79–80 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2019/1034/oj

24.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/79


LEITLINIE (EU) 2019/1034 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. Mai 2019

zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2019/13)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 5.1, 12.1, 14.3 und 18.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der EZB-Rat hat beschlossen, dass die Hellenische Republik im Sinne von Artikel 1 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 der Leitlinie EZB/2014/31 (1) nicht mehr als ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gilt, für den ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht (2).

(2)

Der EZB-Rat hat beschlossen, dass die die Republik Zypern im Sinne von Artikel 8 der Leitlinie EZB/2014/31 nicht mehr als ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gilt, für den ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht (3).

(3)

Die Aussetzung der Anforderungen an die Bonitätsschwellenwerte für bestimmte marktfähige Titel sollte durch ausdrücklichen Beschluss des EZB-Rates erfolgen.

(4)

Die Leitlinie EZB/2014/31 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2014/31 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 wird gestrichen;

2.

Artikel 6 wird gestrichen;

3.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Auf der Grundlage eines entsprechenden spezifischen Beschlusses des EZB-Rates gilt der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems nicht für marktfähige Schuldtitel, die von den Zentralregierungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets begeben oder in vollem Umfang garantiert sind, für die ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht, so lange der betreffende Mitgliedstaat nach Einschätzung des EZB-Rates die mit der finanziellen Unterstützung und/oder dem makroökonomischen Programm verbundenen Auflagen erfüllt.“;

4.

Artikel 8 Absatz 3 wird gestrichen;

5.

Artikel 9 Absatz 3 wird gestrichen;

6.

Die Anhänge I und II werden gestrichen.

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung dieser Leitlinie und setzen diese ab dem 5. August 2019 um. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens zum 21. Juni 2019 mit.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Mai 2019.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie EZB/2014/31 vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28).

(2)  Beschluss (EU) 2018/1148 der Europäischen Zentralbank vom 10. August 2018 über die Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/1041 (EZB/2018/21) (ABl. L 208 vom 17.8.2018, S. 91).

(3)  Beschluss (EU) 2016/457 der Europäischen Zentralbank vom 16. März 2016 über die Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2016/5) (ABl. L 79 vom 30.3.2016, S. 41).


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