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Dokument 32019D0040

Beschluss (EU) 2019/2231 der Europäischen Zentralbank vom 10. Dezember 2019 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2020 (EZB/2019/40)

ABl. L 333 vom 27.12.2019, S. 149–150 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/2231/oj

27.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/149


BESCHLUSS (EU) 2019/2231 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. Dezember 2019

über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2020 (EZB/2019/40)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2015/43) (1) , insbesondere auf Artikel 2 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), zu genehmigen.

(2)

Die 19 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets haben der EZB ihre Genehmigungsanträge zum Umfang der Ausgabe von Münzen im Jahr 2020 vorgelegt, ergänzt durch Erläuterungen zur verwendeten Prognosenmethodik. Einige dieser Mitgliedstaaten haben zudem zusätzliche Informationen zu Umlaufmünzen vorgelegt, in Fällen, in denen diese Informationen verfügbar sind und nach Ansicht des betreffenden Mitgliedstaats für die Begründung des Genehmigungsantrags von Bedeutung sind.

(3)

Da der Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen der Genehmigung durch die EZB bedarf, dürfen die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) den von der EZB genehmigten Umfang nicht ohne vorherige Zustimmung der EZB überschreiten.

(4)

Gemäß Artikel 2 Absatz 9 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) ist das Direktorium befugt, diesen Beschluss zu den von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gestellten Anträgen auf Genehmigung des Umfangs der Münzausgabe im Jahr 2020 zu erlassen, da keine Änderung des beantragten Umfangs der Münzausgabe vorzunehmen ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)

„Umfang der Ausgabe von Münzen“ der Umfang der Ausgabe von Münzen im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43);

b)

„Umlaufmünzen“ Umlaufmünzen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 729/2014 des Rates (2);

c)

„Sammlermünzen“ Sammlermünzen im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

Artikel 2

Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2020

Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Jahr 2020, wie in der folgenden Tabelle aufgeführt:

 

Umfang der zur Ausgabe genehmigten Euro-Münzen im Jahr 2020:

Umlaufmünzen

Sammlermünzen

(nicht für den Umlauf bestimmt)

Umfang der Ausgabe von Münzen

(in Mio. EUR)

(in Mio. EUR)

(in Mio. EUR)

Belgien

59,0

1,0

60,0

Deutschland

412,0

209,0

621,0

Estland

10,1

0,3

10,4

Irland

10,5

0,5

11,0

Griechenland

119,1

0,7

119,8

Spanien

357,3

30,0

387,3

Frankreich

224,0

50,0

274,0

Italien

174,0

2,7

176,7

Zypern

12,0

0,1

12,1

Lettland

8,3

0,2

8,5

Litauen

22,0

0,7

22,7

Luxemburg

14,6

1,0

15,6

Malta

9,4

0,2

9,6

Niederlande

17,0

3,0

20,0

Österreich

71,5

153,5

225,0

Portugal

61,1

2,1

63,2

Slowenien

23,0

1,0

24,0

Slowakei

19,0

1,2

20,2

Finnland

15,0

10,0

25,0

Artikel 3

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.

Artikel 4

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Dezember 2019.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 123.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 729/2014 des Rates vom 24. Juni 2014 über die Stückelungen und technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 651/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Ausgabe von Euro-Münzen (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 135).


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