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Document 32019D0026

Beschluss (EU) 2019/1377 der Europäischen Zentralbank vom 31. Juli 2019 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Nutzung des Europäischen Passes, den Erwerb qualifizierter Beteiligungen und den Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2019/26)

OJ L 224, 28.8.2019, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2020; Aufgehoben durch 32020D1335

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1377/oj

28.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/6


BESCHLUSS (EU) 2019/1377 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 31. Juli 2019

zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Nutzung des Europäischen Passes, den Erwerb qualifizierter Beteiligungen und den Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2019/26)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (1), insbesondere auf Artikel 4 und 5,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/1376 der Europäischen Zentralbank vom 23. Juli 2019 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Nutzung des Europäischen Passes, den Erwerb qualifizierter Beteiligungen und den Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten (EZB/2019/23) (2), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (3), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Bewältigung der erheblichen Anzahl der durch die Europäische Zentralbank (EZB) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zu erlassenden Beschlüsse wurde ein Verfahren zum Erlass spezifischer delegierter Beschlüsse eingerichtet.

(2)

Ein Ermächtigungsbeschluss wird wirksam mit dem Erlass eines Beschlusses durch das Direktorium, durch den ein oder mehrere Leiter von Arbeitseinheiten ernannt werden, Beschlüsse auf der Basis eines Ermächtigungsbeschlusses zu fassen.

(3)

Das Direktorium soll bei der Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten die Bedeutung des Ermächtigungsbeschlusses und die Zahl der Adressaten berücksichtigen, an die delegierte Beschlüsse zu übermitteln sind.

(4)

Die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wurde zu den Leitern von Arbeitseinheiten, an welche die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Nutzung des Europäischen Passes, den Erwerb qualifizierter Beteiligungen und den Entzug von Zulassungen von Kreditinstituten delegiert werden soll, konsultiert —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Delegierte Beschlüsse zum Erwerb qualifizierter Beteiligungen

(1)   Delegierte Beschlüsse nach Artikel 3 und 4 des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23), die bedeutende beaufsichtigte Unternehmen im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (4) betreffen, werden durch den Generaldirektor oder den Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Sekretariat des Aufsichtsgremiums — bzw. im Falle ihrer Verhinderung durch den Leiter der Abteilung Zulassungsverfahren — und einen der folgenden Leiter einer Arbeitseinheit erlassen:

a)

den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I erfolgt;

b)

den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II erfolgt.

Betrifft ein delegierter Beschluss nach Artikel 3 und 4 des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) mehr als ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen, ist das betreffende beaufsichtigte Unternehmen das beaufsichtigte Unternehmen oder die beaufsichtigte Gruppe, an dem bzw. der die qualifizierte Beteiligung erworben wird.

(2)   Delegierte Beschlüsse nach Artikel 3 und 4 des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23), die keine bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen betreffen, werden durch den Generaldirektor oder den Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht III erlassen.

Artikel 3

Delegierte Beschlüsse zum Entzug der Zulassung

(1)   Delegierte Beschlüsse nach Artikel 3 und 5 des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) werden durch den Generaldirektor oder den Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Sekretariat des Aufsichtsgremiums – bzw. im Falle deren Verhinderung durch den Leiter der Abteilung Zulassungsverfahren – und einen der folgenden Leiter einer Arbeitseinheit erlassen:

a)

den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I erfolgt;

b)

den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II erfolgt.

(2)   Delegierte Beschlüsse nach Artikel 3 und 5 des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) werden durch den Generaldirektor oder den Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht III erlassen.

Artikel 4

Delegierte Beschlüsse zur Nutzung des Europäischen Passes

Delegierte Beschlüsse nach Artikel 3 und 6 des Beschlusses (EU) 2019/1376 (EZB/2019/23) werden durch einen der folgenden Leiter einer Arbeitseinheit erlassen:

a)

den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I erfolgt;

b)

den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II erfolgt.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Juli 2019.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14.

(2)  Siehe S. 1. dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).


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