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Document 32019D0022(01)

Beschluss (EU) 2019/1312 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juli 2019 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) über eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/22)

OJ L 204, 2.8.2019, p. 123–124 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1312/oj

2.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 204/123


BESCHLUSS (EU) 2019/1312 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Juli 2019

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) über eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2019/22)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) kann der EZB-Rat die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern.

(2)

Am 28. April 2016 hat der EZB-Rat im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags zur Gewährleistung von Preisstabilität und zur Verbesserung der Transmission der Geldpolitik durch weitere Anreize für die Kreditvergabe der Banken an den nichtfinanziellen privaten Sektor den Beschluss (EU) 2016/810 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/10) (2) erlassen. Dieser Beschluss sah eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (GLRG II) für den Zeitraum von Juni 2016 bis März 2017 vor.

(3)

Am 7. März 2019 hat der EZB-Rat die Durchführung einer neuen Reihe von sieben gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte (GLRG III) beschlossen, um die Beibehaltung der günstigen Kreditvergabebedingungen der Banken und den akkommodierenden geldpolitischen Kurs in Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu unterstützen. Die Bedingungen für die GLRG III werden in einem separaten Beschluss festgelegt.

(4)

Zur Vereinfachung der Berechnung der Höchstbietungsbeträge für die GLGR III und unter Berücksichtigung etwaiger freiwilliger vorzeitiger Rückzahlungen von im Rahmen von GLRG II aufgenommenen Beträgen ist es notwendig, die Anzeigefrist für solche vorzeitigen Rückzahlungen anzupassen.

(5)

Dieser Beschluss sollte unverzüglich in Kraft treten, damit den Kreditinstituten genügend Zeit zur Verfügung steht, um operative Vorbereitungen für das erste GLRG III zu treffen.

(6)

Daher sollte der Beschluss (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

In Artikel 6 des Beschlusses (EU) 2016/810 (EZB/2016/10) erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„(3)   Damit ein Teilnehmer das Verfahren zur vorzeiten Rückzahlung nutzen kann, muss er der betreffenden NZB mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung mitteilen, dass er eine Rückzahlung im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zu dem genannten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung beabsichtigt.

(4)   Die in Absatz 3 genannte Mitteilung wird zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung, auf den sie sich bezieht, für den betreffenden Teilnehmer verbindlich. Zahlt der Teilnehmer den im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung fälligen Betrag weder vollständig noch teilweise bis zum Fälligkeitsdatum, kann eine finanzielle Sanktion verhängt werden. Die anzuwendende finanzielle Sanktion wird gemäß Anhang VII der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) berechnet. Sie entspricht der finanziellen Sanktion, die bei Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Stellung ausreichender Sicherheiten und zur Begleichung des Betrags, der dem Geschäftspartner in Bezug auf befristete Transaktionen zu geldpolitischen Zwecken zugeteilt wurde, verhängt wird. Die Verhängung einer finanziellen Sanktion gilt unbeschadet des Rechts der NZB, die für den Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses vorgesehenen Rechtsbehelfe gemäß Artikel 166 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) auszuüben.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 3. August 2019 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Juli 2019.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(2)  Beschluss (EU) 2016/810 der Europäischen Zentralbank vom 28. April 2016 über eine zweite Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2016/10) (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 107).


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