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Document 32018O0020

Leitlinie (EU) 2018/1626 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2018/20)

OJ L 280, 9.11.2018, p. 40–93 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/03/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32022O0912

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2018/1626/oj

9.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/40


LEITLINIE (EU) 2018/1626 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. August 2018

zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2018/20)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 und die Artikel 17, 18 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. April 2007 hat der EZB-Rat die Leitlinie EZB/2007/2 (1) zur Regelung von TARGET2 verabschiedet, das durch eine einzige technische Plattform, der „Gemeinschaftsplattform“ („Single Shared Platform“ — SSP), gekennzeichnet ist. Diese Leitlinie wurde durch Leitlinie EZB/2012/27 (2) geändert und neu gefasst.

(2)

Am 21. April 2010 hat der EZB-Rat die Leitlinie EZB/2010/2 (3) erlassen, die als Leitlinie EZB/2012/13 (4) neu gefasst wurde, und damit den Grundstein für einen Dienst des Eurosystems für die Wertpapierabwicklung in Zentralbankgeld gelegt: TARGET2-Securities (T2S). Da die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, über T2S Auto-collateralisation-Dienste und Abwicklungsdienste in Zentralbankgeld anbieten, wurde die Leitlinie EZB/2012/27 (5) in Bezug auf Geldkonten — T2S-Geldkonten — innerhalb von TARGET2 durch Aufnahme von Vorschriften für die Abwicklung von in Verbindung mit T2S entstehenden Transaktionen geändert. Was die technische Führung von T2S-Geldkonten betrifft, wird TARGET2 auf der T2S-Plattform eingerichtet und betrieben.

(3)

Zur Unterstützung eines europaweiten Lösungswegs für Instant Payments wurde im September 2017 ein neues Abwicklungsverfahren für Nebensysteme, das sogenannte Abwicklungsverfahren 6 Echtzeit, in TARGET2 (6) übernommen.

(4)

Am 21. Juni 2017 beschloss der EZB-Rat die Einführung des Dienstes TARGET Instant Payment Settlement (TIPS). Der neue TIPS-Dienst wird die Verrechnung von einzelnen Instant Payment-Aufträgen in Zentralbankgeld ermöglichen, mit Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit an jedem Kalendertag des Jahres und sofortiger oder nahezu sofortiger Verarbeitung. Für den TIPS-Dienst sind in TARGET2 Geldkonten (TIPS-Geldkonten) einzurichten. Was die technische Führung von TIPS-Geldkonten betrifft, wird TARGET2 auf der TIPS-Plattform eingerichtet und betrieben.

(5)

Darüber hinaus ist eine Klarstellung einiger weiterer Aspekte der Leitlinie EZB/2012/27 und ihre Aktualisierung erforderlich.

(6)

Die Leitlinie EZB/2012/27 soll daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2012/27 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   TARGET2 bietet Echtzeit-Brutto-Abwicklung (RTGS) von Euro-Zahlungen in Zentralbankgeld über Konten im Zahlungsmodul (Payment Module — PM), über T2S-Geldkonten für Wertpapiertransaktionen und über TIPS-Geldkonten für Instant Payments an. TARGET2 wird auf der Grundlage der SSP betrieben, über die — technisch in gleicher Weise — Zahlungsaufträge eingereicht und verarbeitet sowie schließlich Zahlungen empfangen werden. Was die technische Führung von T2S-Geldkonten betrifft, wird TARGET2 auf der T2S-Plattform eingerichtet und betrieben. Was die technische Führung von TIPS-Geldkonten betrifft, wird TARGET2 auf der TIPS-Plattform eingerichtet und betrieben.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.   ‚Teilnehmer‘ [oder ‚direkter Teilnehmer‘] (‚participant‘ [or ‚direct participant‘]): eine Stelle, die mindestens ein PM-Konto (PM-Kontoinhaber) und/oder ein T2S-Geldkonto (T2S-Geldkontoinhaber) und/oder ein TIPS-Geldkonto (TIPS-Geldkontoinhaber) bei einer Zentralbank des Eurosystems hat“.

b)

Nummer 13 erhält folgende Fassung:

„13.   ‚indirekter Teilnehmer‘ (‚indirect participant‘): ein Kreditinstitut mit Sitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), das mit einem PM-Kontoinhaber vereinbart hat, über diesen Zahlungsaufträge einzureichen oder Zahlungen zu empfangen, wobei das Kreditinstitut von einem TARGET2-Komponenten-System als indirekter Teilnehmer erkannt wird;“.

c)

Nummer 15 erhält folgende Fassung:

„15.   ‚Geschäftstag‘ (‚business day‘) oder ‚TARGET2-Geschäftstag‘ (‚TARGET2 business day‘): jeder Tag, an dem TARGET2 gemäß Anhang II Anlage V, Anhang IIa Anlage V und Anhang IIb Anlage III zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen geöffnet ist;“.

d)

Nummer 25 erhält folgende Fassung:

„25.   ‚Verfügbare Liquidität‘ (‚available liquidity‘): ein Guthaben auf einem Konto eines Teilnehmers und gegebenenfalls eine Innertageskreditlinie auf dem PM-Konto, die von der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets für dieses Konto gewährt wird, aber noch nicht in Anspruch genommen wurde, gegebenenfalls vermindert um den Betrag etwaiger verarbeiteter Liquiditätsreservierungen auf dem PM-Konto oder gesperrter Mittel auf dem T2S-Geldkonto;“.

e)

Nummer 31 erhält folgende Fassung:

„31.   ‚Nebensystem‘ (‚Ancillary System (AS)‘): ein der Aufsicht und/oder Überwachung durch eine zuständige Behörde unterliegendes, von einer Stelle mit Sitz in der Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betriebenes und die Überwachungsanforderungen an den Standort der Infrastrukturen, die Dienstleistungen in Euro anbieten, in der jeweils geltenden und auf der Website der EZB (*1) veröffentlichten Fassung erfüllendes System, in dem Zahlungen und/oder Finanzinstrumente eingereicht und/oder ausgeführt oder erfasst werden, wobei gemäß dieser Leitlinie und einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Nebensystem und der betreffenden Zentralbank des Eurosystems a) die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen über TARGET2 abgewickelt und/oder b) die Geldbeträge in TARGET2 gehalten werden;

(*1)  Die derzeitige Politik des Eurosystems in Bezug auf den Standort von Infrastrukturen ist in den folgenden Erklärungen festgelegt, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar sind: a) das ‚Policy statement on euro payment and settlement systems located outside the euro area‘ vom 3. November 1998, b) ‚The Eurosystem's policy line with regard to consolidation in central counterparty clearing‘ vom 27. September 2001, c) ‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions‘ vom 19. Juli 2007, d)‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions: specification of ‚legally and operationally located in the euro area‘ vom 20. November 2008 und e)‚The Eurosystem oversight policy framework‘ in der geänderten Fassung von Juli 2016.“"

f)

Nummern 33 bis 35 erhalten folgende Fassung:

„33.   ‚Zahler‘ (‚payer‘): mit Ausnahme der Verwendung in Artikel 23, ein TARGET2-Teilnehmer, dessen PM-Konto, T2S-Geldkonto oder TIPS-Geldkonto aufgrund der Abwicklung eines Zahlungsauftrags belastet wird;

34.   ‚Zahlungsempfänger‘ (‚payee‘): mit Ausnahme der Verwendung in Artikel 23, ein TARGET2-Teilnehmer, auf dessen PM-Konto, T2S-Geldkonto oder TIPS-Geldkonto aufgrund der Abwicklung eines Zahlungsauftrags eine Gutschrift erfolgt;

35.   ‚Harmonisierte Bedingungen‘ (‚Harmonised Conditions‘): die in den Anhängen II, IIa, IIb oder V festgelegten Bedingungen;“.

g)

Nummer 37 erhält folgende Fassung:

„37.   ‚Heimatkonto‘ (‚Home Account‘): ein Konto, das von einer NZB des Euro-Währungsgebiets für Kreditinstitute mit Sitz in der Union oder dem EWR außerhalb des PM eröffnet wird;“.

h)

Nummern 44 und 45 erhalten folgende Fassung:

„44.   ‚Informations- und Kontrollmodul‘ (‚Information and Control Module‘ — ICM): das SSP-Modul, das es PM-Kontoinhabern ermöglicht, online Informationen zu erhalten, Liquiditätsüberträge in Auftrag zu geben, Liquidität zu steuern und gegebenenfalls in Notfallsituationen vorsorgliche Zahlungen zu veranlassen;

45.   ‚TARGET2-Koordinator‘ (‚TARGET2 coordinator‘): eine Person, die von der EZB beauftragt wurde, das tägliche Betriebsmanagement von TARGET2 zu gewährleisten, Maßnahmen bei Eintritt eines außergewöhnlichen Ereignisses zu steuern und zu koordinieren sowie die Verbreitung von Informationen an PM-Kontoinhaber und TIPS-Geldkontoinhaber zu koordinieren;“.

i)

Nummern 47 bis 49 erhalten folgende Fassung:

„47.   ‚TARGET2-Krisenmanager‘ (‚TARGET2 crisis manager‘): eine Person, die von einer Zentralbank des Eurosystems beauftragt wurde, für diese Zentralbank des Eurosystems Ausfälle der SSP und/oder der TIPS-Plattform und/oder außergewöhnliche externe Ereignisse zu bewältigen;

48.   ‚technische Störung von TARGET2‘ (‚technical malfunction of TARGET2‘): alle Probleme, Mängel oder Ausfälle der von dem betreffenden TARGET2-Komponenten-System, einschließlich der SSP und der T2S-Plattform, verwendeten technischen Infrastruktur und/oder IT-Systeme oder alle sonstigen Ereignisse, die eine geschäftstaggleiche Ausführung von Zahlungen in dem betreffenden TARGET2-Komponenten-System unmöglich machen;

49.   ‚nicht abgewickelter Zahlungsauftrag‘ (‚non-settled payment order‘): ein Zahlungsauftrag, bei dem es sich weder um einen Instant Payment-Auftrag noch um eine positive Rückruf-Antwort oder einen Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto handelt, der nicht an demselben Geschäftstag abgewickelt wird, an dem er angenommen wurde;“.

j)

Nummern 59 und 60 erhalten folgende Fassung:

„59.   ‚T2S-Geldkonto‘ (‚T2S DCA‘): ein von einem T2S-Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eröffnetes Konto, das für die geldliche Verrechnung im Zusammenhang mit der Wertpapierabwicklung in T2S verwendet wird;

60.   ‚Harmonisierte Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines T2S-Geldkontos in TARGET2‘ (‚Harmonised Conditions for the Opening and Operation of a Dedicated Cash Account (T2S DCA) in TARGET2‘): die in Anhang IIa festgelegten Bedingungen;“.

k)

Nummern 62 bis 66 erhalten folgende Fassung:

„62.   ‚Zahlungsauftrag‘ (‚payment order‘): ein Überweisungsauftrag, ein Liquiditätsübertragungsauftrag, ein Lastschriftauftrag, ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto, ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein PM-Konto, ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein T2S-Geldkonto, ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto, ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto, ein Instant Payment-Auftrag oder eine positive Rückrufantwort;

63.   ‚Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein PM-Konto‘ (‚T2S DCA to PM liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem T2S-Geldkonto auf ein PM-Konto;

64.   ‚Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto‘ (‚PM to T2S DCA liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto;

65.   ‚Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein T2S-Geldkonto‘ (‚T2S DCA to T2S DCA liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags a) von einem T2S-Geldkonto auf ein mit demselben PM-Hauptkonto verknüpftes T2S-Geldkonto, b) von einem T2S-Geldkonto auf ein von derselben rechtlichen Einheit gehaltenes T2S-Geldkonto oder c) von einem T2S-Geldkonto auf ein T2S-Geldkonto, von denen eines oder beide von der Zentralbank gehalten werden;

66.   ‚PM-Hauptkonto‘ (‚main PM account‘): das PM-Konto, mit dem ein T2S-Geldkonto verknüpft ist und auf das ein am Tagesende gegebenenfalls verbliebenes Guthaben automatisch zurückgeführt wird;“.

l)

Nummer 70 erhält folgende Fassung:

„70.   ‚Auto-collateralisation‘: Innertageskredit, den eine NZB des Euro-Währungsgebiets in Zentralbankgeld gewährt, wenn ein T2S-Geldkontoinhaber nicht über hinreichende Mittel für die Abwicklung von Wertpapiergeschäften verfügt, wobei die Besicherung dieses Innertageskredits entweder durch die Wertpapiere, die erworben werden, (collateral on flow) oder durch Wertpapiere, die der T2S-Geldkontoinhaber zugunsten der NZB des Euro-Währungsgebiets hält (collateral on stock) erfolgt;“.

m)

Die folgenden Nummern werden hinzugefügt:

„75.   ‚TARGET Instant Payment Settlement (TIPS)-Dienst‘ (‚TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) service‘): Abwicklung von Instant Payment-Aufträgen in Zentralbankgeld über die TIPS-Plattform;

76.   „TIPS-Plattform“ („TIPS Platform“): die einheitliche technische Plattform, die von den Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform zur Verfügung gestellt wird;

77.   ‚Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform‘ (‚TIPS Platform-providing NCBs‘): die Deutsche Bundesbank, die Banco de España, die Banque de France sowie die Banca d'Italia in ihrer Eigenschaft als Anbieter und Betreiber der TIPS-Plattform für das Eurosystem;

78.   ‚TIPS-Netzwerkdienstleister‘ (‚TIPS network service provider‘): Ein Unternehmen, das: a) im Einklang mit den in Anhang IIb Anlage V festgelegten Regeln und Verfahren alle für die technische Anbindung an die TIPS-Plattform erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und eine technische Verbindung hergestellt hat und b) die TIPS connectivity hosting terms and conditions unterzeichnet hat, die auf der Website der EZB abgerufen werden können;

79.   ‚TIPS-Geldkonto‘ (‚TIPS Dedicated Cash Account (TIPS DCA)‘): ein von einem TIPS-Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eröffnetes Konto, das für die Abwicklung von Instant Payments für die Kunden verwendet wird;

80.   ‚Harmonisierte Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines TIPS-Geldkontos in TARGET2‘ (‚Harmonised Conditions for the Opening and Operation of a TIPS Dedicated Cash Account in TARGET2‘): die in Anhang IIb festgelegten Bedingungen;

81.   ‚Instant Payment-Auftrag‘ (‚instant payment order‘): entsprechend dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme (SCT Inst) des European Payments Council (EPC) ein Zahlungsauftrag, der an jedem Kalendertag des Jahres rund um die Uhr ausgeführt werden kann, mit sofortiger oder nahezu sofortiger Verarbeitung und Mitteilung an den Zahler;

82.   ‚Rückruf-Anfrage‘ (‚recall request‘): im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme eine Mitteilung eines TIPS-Geldkontoinhabers, der die Rückzahlung eines bereits ausgeführten Instant Payment-Auftrags verlangt;

83.   ‚Positive Rückruf-Antwort‘ (‚positive recall answer‘): im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme ein von einem Empfänger einer Rückruf-Anfrage in Reaktion auf eine Rückruf-Anfrage veranlasster Zahlungsauftrag zugunsten des Absenders dieser Rückruf-Anfrage;

84.   ‚Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto‘ (‚PM to TIPS DCA liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto;

85.   ‚Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto‘ (‚TIPS DCA to PM liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto.“

3.

in Artikel 6 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 führt die Abwicklung von Instant Payment-Aufträgen zwischen Teilnehmern unterschiedlicher TARGET2-Komponenten-Systeme jeweils automatisch zur Entstehung von lediglich einer Forderung oder Verbindlichkeit der jeweiligen Zentralbank des Eurosystems gegenüber der EZB. Die Forderung oder Verbindlichkeit der einzelnen Zentralbanken des Eurosystems gegenüber der EZB, die am Ende eines jeden Geschäftstages zu Berichtszwecken verwendet wird, wird täglich anhand des Unterschiedsbetrags zwischen den Tagesendsalden aller TIPS-Geldkonten in den Büchern der jeweiligen Zentralbanken des Eurosystems angepasst.“

4.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Der zweite Satz von Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Aufgaben, die dem EZB-Rat (Ebene 1), einem technischen und operativen Leitungsorgan der Ebene 2 und den SSP-Anbieter-NZBen und Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform (Ebene 3) übertragen sind, sind in Anhang I dargelegt.“

b)

in Absatz 2 wird der dritte Satz gestrichen;

c)

die Absätze 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„(5)   Gemäß Artikel 12.1 dritter Unterabsatz der ESZB-Satzung sind die SSP-Anbieter-NZBen und die Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform innerhalb des allgemeinen, durch den EZB-Rat festgelegten Rahmens für die Aufgaben der Ebene 3 zuständig.

(6)   Die SSP-Anbieter NZBen und die Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform schließen mit den Zentralbanken des Eurosystems eine Vereinbarung über die Dienste, die die SSP-Anbieter NZBen und die Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform- erbringen. Diese Vereinbarungen schließen, soweit angemessen, auch die angeschlossenen NZBen mit ein.

(7)   Das Eurosystem als Anbieter von T2S-Diensten und die Zentralbanken des Eurosystems als Betreiber ihrer jeweiligen nationalen TARGET2-Komponenten-Systeme schließen eine Vereinbarung über die Dienste, die das Eurosystem den Zentralbanken des Eurosystems für die Führung der T2S-Geldkonten bereitstellen soll. Diese Vereinbarungen werden in geeigneten Fällen auch von den angeschlossenen NZBen geschlossen.“

5.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Harmonisierte Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines PM-Kontos, eines T2S-Geldkontos oder eines TIPS-Geldkontos in TARGET2“.

b)

Absatz 1a erhält folgende Fassung:

„(1a)   Jede NZB des Euro-Währungsgebiets erlässt Regelungen zur Umsetzung der in Anhang IIa festgelegten harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines T2S-Geldkontos in TARGET2. Diese Regelungen gelten ausschließlich für das Verhältnis zwischen den betreffenden NZBen des Euro-Währungsgebiets und ihren T2S-Geldkontoinhabern in Bezug auf die Eröffnung und die Führung des T2S-Geldkontos.“

c)

folgender Absatz 1b wird eingefügt:

„(1b)   Jede NZB des Euro-Währungsgebiets erlässt Regelungen zur Umsetzung der in Anhang IIb festgelegten harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines TIPS-Geldkontos in TARGET2. Diese Regelungen gelten ausschließlich für das Verhältnis zwischen den betreffenden NZBen des Euro-Währungsgebiets und ihren TIPS-Geldkontoinhabern in Bezug auf die Eröffnung und die Führung des TIPS-Geldkontos.“

d)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Die EZB erlässt TARGET2-EZB-Bedingungen durch Umsetzung i) der harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und die Führung eines PM-Kontos in TARGET2 nach Anhang II, ii) der harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und die Führung eines T2S-Geldkontos in TARGET2 nach Anhang IIa und iii) der harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines TIPS-Geldkontos in TARGET2 nach Anhang IIb, mit der Ausnahme, dass TARGET2-EZB ausschließlich Verrechnungs- und Abwicklungsdienste gegenüber Verrechnungs- oder Abwicklungsstellen, einschließlich solcher mit Sitz außerhalb des EWR, erbringt, soweit diese der Überwachung einer zuständigen Behörde unterliegen und der EZB-Rat ihren Zugang zu TARGET2-EZB genehmigt hat.“

e)

die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(5)   Die EZB kann, sofern dies nach den einschlägigen Währungsvereinbarungen möglich ist, angemessene Bedingungen für die TARGET2-Teilnahme der in Anhang II Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e, Anhang IIa Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e und Anhang IIb Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e genannten Stellen festlegen, einschließlich der Bereitstellung von Abwicklungsdiensten in Zentralbankgeld in Bezug auf T2S-Operationen und den TIPS-Dienst.

(6)   Die Zentralbanken des Eurosystems versagen einer Stelle die Teilnahme als indirekter Teilnehmer am PM oder die Registrierung als erreichbarer BIC-Inhaber in ihrem TARGET2-Komponenten-System, wenn diese Stelle über einen PM-Kontoinhaber handelt, der zwar eine NZB eines Mitgliedstaats, jedoch weder eine Zentralbank des Eurosystems noch eine angeschlossene NZB ist.“

6.

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Gebühren für TARGET2-Kerndienste, die ihren indirekten Teilnehmern im PM und ihren erreichbaren BIC-Inhabern, die als indirekte Teilnehmer im PM für die Teilnahme an TARGET2 zugelassen werden können, erbracht werden, höher sind als die Gebühren für PM-Kontoinhaber gemäß Anhang II Anlage VI Abschnitt 1 Buchstabe a;“.

7.

Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Auf Antrag eines Teilnehmers mit Zugang zu Innertageskredit bieten die NZBen des Euro-Währungsgebiets eine Auto-collateralisation-Fazilität auf T2S-Geldkonten an, sofern die Bedingungen für Auto-collateralisation-Geschäfte gemäß Anhang IIIa erfüllt sind.“

8.

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Zentralbanken des Eurosystems stellen Überweisungsdienste in Zentralbankgeld für Nebensysteme innerhalb des PM, auf das über den TARGET2-Netzwerkdienstleister zugegriffen wird, zur Verfügung. Diese Dienste werden in bilateralen Vereinbarungen zwischen den Zentralbanken des Eurosystems und den jeweiligen Nebensystemen geregelt.“

9.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der EZB-Rat legt die für die Finanzierung der SSP und der TIPS-Plattform geltenden Bestimmungen fest. Überschüsse oder Fehlbeträge aus dem Betrieb der SSP oder der TIPS-Plattform sind gemäß Artikel 29 der ESZB-Satzung entsprechend dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB auf die NZBen des Euro-Währungsgebiets zu.“

10.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Sicherheitsbestimmungen

(1)   Der EZB-Rat legt die Sicherheitspolitik sowie die Sicherheitsanforderungen und -kontrollen für die SSP und die TIPS-Plattform fest. Der EZB-Rat legt auch die Grundsätze fest, die für die Sicherheit der für den internetbasierten Zugang zur SSP verwendeten Zertifikate gelten.

(2)   Die Zentralbanken des Eurosystems halten die in Absatz 1 genannten Bestimmungen ein und stellen sicher, dass die SSP und die TIPS-Plattform diesen Bestimmungen entsprechen.

(3)   Für Sachverhalte, die die Erfüllung der Anforderungen für Informationssicherheit bei T2S-Geldkonten betreffen, gilt die Leitlinie EZB/2012/13 (*2).

(*2)  Leitlinie EZB/2012/13 vom 18. Juli 2012 über TARGET2-Securities (ABl. L 215 vom 11.8.2012, S. 19).“"

11.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:

„aa)

den BIC eines PM-Kontos, das mit dem T2S-Geldkonto oder dem TIPS-Geldkonto des Teilnehmers verknüpft ist;“.

b)

Absatz 3a erhält folgende Fassung:

„(3a)   Eine Zentralbank des Eurosystems, die die Teilnahme eines PM-Kontoinhabers oder eines T2S-Geldkontoinhabers an ihrem TARGET2-Komponenten-System gemäß Absatz 1 Buchstabe a suspendiert hat, verarbeitet Zahlungen dieses Teilnehmers nur auf Weisung seiner vertretungsberechtigten Personen einschließlich behördlich oder gerichtlich bestellter Vertreter, unter anderem der Insolvenzverwalter des Teilnehmers, oder auf der Grundlage einer vollziehbaren behördlichen Entscheidung oder nach Maßgabe einer gerichtlichen Anordnung zur Zahlungsverarbeitung. Eine Zentralbank des Eurosystems, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a die Teilnahme eines TIPS-Geldkontoinhabers an ihrem TARGET2-Komponenten-System suspendiert hat, wird alle seine ausgehenden Zahlungsaufträge ablehnen.“

12.

Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Verfahren für die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme an TARGET2 aufgrund von Risikoerwägungen

Wenn eine Zentralbank des Eurosystems einen Antrag auf Teilnahme an TARGET2 aufgrund von Risikoerwägungen gemäß Anhang II Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c, Anhang IIa Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c oder Anhang IIb Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c ablehnt, setzt diese Zentralbank des Eurosystems die EZB unverzüglich über die Ablehnung in Kenntnis.“

13.

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Verfahren für die Suspendierung, Beschränkung oder Beendigung der Teilnahme an TARGET2 und des Zugangs zu Innertageskrediten und Auto-collateralisation aufgrund von Risikoerwägungen“.

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wenn eine NZB des Euro-Währungsgebiets aus Risikoerwägungen den Zugang eines Teilnehmers zu Innertageskrediten gemäß Anhang III Nummer 12 Buchstabe d oder zur Auto-collateralisation gemäß Anhang IIIa Nummer 10 Buchstabe d suspendiert, beschränkt oder beendet oder wenn eine Zentralbank des Eurosystems die Teilnahme eines Teilnehmers an TARGET2 nach Anhang II Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe e, Anhang IIa Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e oder Anhang IIb Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe e suspendiert oder beendet, wird dieser Beschluss soweit wie möglich zeitgleich in allen TARGET2-Komponenten-Systemen wirksam.“

14.

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

Der einführende Text erhält folgende Fassung:

„Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Anhang II Artikel 39 Absatz 3, Anhang IIa Artikel 28 Absatz 3 und Anhang IIb Artikel 30 Absatz 3:“.

b)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

tauscht eine Zentralbank des Eurosystems mit allen potenziell betroffenen Zentralbanken unverzüglich alle Informationen aus, die sie im Zusammenhang mit einem vorgeschlagenen Zahlungsauftrag erhält, mit Ausnahme von Zahlungsaufträgen, die die Übertragung von Liquidität zwischen unterschiedlichen Konten desselben Teilnehmers betreffen;“.

c)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

teilt die Zentralbank des Eurosystems, die als Zahlungsdienstleister des Zahlers handelt, dem Zahler unverzüglich daraufhin mit, dass er einen entsprechenden Zahlungsauftrag in TARGET2 einstellen kann.“

15.

Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wenn die in Anhang II Artikel 27 oder Anhang IIa Artikel 17 genannten Ereignisse den Betrieb der TARGET2-Dienste mit Ausnahme des PM, des ICM und der T2S-Geldkonten beeinträchtigen, überwacht die betreffende Zentralbank des Eurosystems solche Ereignisse und übernimmt die Steuerung, wenn diese eintreten, um ein Übergreifen auf das reibungslose Funktionieren von TARGET2 zu verhindern.“

16.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Zentralbank des PM-Kontoinhabers oder des T2S-Geldkontoinhabers, der die Ausgleichsforderung geltend macht, nimmt eine vorläufige Beurteilung des entsprechenden Antrags vor und kommuniziert im Rahmen dieser Beurteilung mit dem PM-Kontoinhaber oder dem T2S-Geldkontoinhaber. Sofern dies zur Beurteilung von Anträgen erforderlich ist, unterstützen die anderen betroffenen Zentralbanken die genannte Zentralbank. Die betreffende Zentralbank benachrichtigt die EZB und alle anderen betroffenen Zentralbanken unverzüglich, wenn sie Kenntnis von ausstehenden Anträgen erlangt.“

b)

der einführende Text von Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Innerhalb von neun Wochen nach einer technischen Störung von TARGET2 erstellt die Zentralbank des PM-Kontoinhabers oder des T2S-Geldkontoinhabers, der den Antrag eingereicht hat,“.

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Innerhalb von fünf Wochen nach Erhalt des vorläufigen Beurteilungsberichts nimmt der EZB-Rat eine endgültige Beurteilung aller eingereichten Anträge vor und entscheidet über die Ausgleichsangebote, die den betreffenden PM-Kontoinhabern und T2S-Geldkontoinhabern zu machen sind. Innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Abschluss der endgültigen Beurteilung übermittelt die EZB den betroffenen Zentralbanken das Ergebnis dieser endgültigen Beurteilung. Diese Zentralbanken teilen ihren PM-Kontoinhabern und T2S-Geldkontoinhabern unverzüglich das Ergebnis dieser endgültigen Beurteilung und gegebenenfalls Einzelheiten des Ausgleichsangebots mit und informieren sie über das Formular, das das Annahmeschreiben darstellt.“

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Zentralbanken setzen die EZB über alle Ausgleichsforderungen in Kenntnis, die ihre PM-Kontoinhaber und T2S-Geldkontoinhaber gegenüber den Zentralbanken geltend gemacht haben, die zwar nicht in den Anwendungsbereich der TARGET2-Ausgleichsregelung fallen, jedoch eine technische Störung von TARGET2 betreffen.“

17.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Sonstige Bestimmungen

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Leitlinie, die sich auf Heimatkonten beziehen, und sonstiger Beschlüsse des EZB-Rates unterliegen Konten, die von einer NZB des Euro-Währungsgebiets außerhalb des PM, außerhalb der T2S-Plattform und außerhalb der TIPS-Plattform für Kreditinstitute und Nebensysteme eröffnet werden, den Regelungen dieser NZB des Euro-Währungsgebiets. Konten, die von einer NZB des Euro-Währungsgebiets außerhalb des PM, außerhalb der T2S-Plattform und außerhalb der TIPS-Plattform für Stellen eröffnet werden, die keine Kreditinstitute oder Nebensysteme sind, unterliegen den Regelungen dieser NZB des Euro-Währungsgebiets.“

18.

Anhang I der Leitlinie EZB/2012/27 erhält die Fassung des Anhangs I dieser Leitlinie.

19.

Die Anhänge II, IIa, III, IIIa, IV und V der Leitlinie EZB/2012/27 werden gemäß Anhang II der vorliegenden Leitlinie geändert.

20.

Der Text des Anhangs III dieser Leitlinie wird als neuer Anhang IIb in Leitlinie EZB/2012/27 eingefügt.

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

(2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Leitlinie und wenden sie ab 30. November 2018 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 10. Oktober 2018 mit.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2018.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1).

(2)  Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).

(3)  Leitlinie EZB/2010/2 vom 21. April 2010 über TARGET2-Securities (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 65).

(4)  Leitlinie EZB/2012/13 vom 18. Juli 2012 über TARGET2-Securities (ABl. L 215 vom 11.8.2012, S. 19).

(5)  Leitlinie (EU) 2015/930 der Europäischen Zentralbank vom 2. April 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2015/15) (ABl. L 155 vom 19.6.2015, S. 38).

(6)  Leitlinie (EU) 2017/2082 der Europäischen Zentralbank vom 22. September 2017 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2017/28) (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 97).


ANHANG I

ANHANG I

REGELUNGEN ÜBER DIE LEITUNGSSTRUKTUR VON TARGET2

Ebene 1 — EZB-Rat

Ebene 2 — Technisches und operatives Leitungsorgan

Ebene 3 — SSP-Anbieter-NZBen und Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform

0.   

Allgemeine Bestimmungen

Die Ebene 1 hat die oberste Zuständigkeit für inländische und grenzüberschreitende TARGET2-Angelegenheiten und ist für die Gewährleistung der öffentlichen Funktion von TARGET2 zuständig.

Die Ebene 2 erfüllt technische und operative Leitungsaufgaben in Verbindung mit TARGET2.

Die Ebene 3 trifft Entscheidungen über den täglichen Betrieb der Gemeinschaftsplattform (SSP) und der TIPS-Plattform auf der Grundlage der Service Level, die in den in Artikel 7 Absatz 6 dieser Leitlinie genannten Vereinbarungen definiert werden.

1.   

Kosten und Preispolitik

Festlegung einer gemeinsamen Kostenrechnungsmethodologie

Festlegung einer einheitlichen Preisstruktur

Festlegung der Preise für zusätzliche Dienste und/oder Module

(nicht anwendbar)

2.   

Service Level

Festlegung der Kerndienste

Entscheidung über zusätzliche Dienste und/oder Module

Leistung von Beiträgen je nach Bedarf von Ebene 1/Ebene 2

3.   

Risikomanagement

Festlegung des allgemeinen Rahmens für das Risikomanagement und Genehmigung von Restrisiken

Durchführung des Risikomanagements

Vornahme von Risikoanalysen und Folgemaßnahmen

Bereitstellung der für die Risikoanalyse erforderlichen Informationen auf Anfrage von Ebene 1/Ebene 2

4.   

Leitungsstruktur und Finanzierung

Festlegung von Vorschriften zur Entscheidungsfindung und Finanzierung der SSP und der TIPS-Plattform

Erarbeitung des TARGET2-Rechtsrahmens des Europäischen Systems der Zentralbanken und Sicherung seiner angemessenen Umsetzung

Ausarbeitung der auf Ebene 1 beschlossenen Vorschriften über die Leitungsstruktur und Finanzierung

Ausarbeitung des Budgets, Verabschiedung des Budgets und dessen Umsetzung

Kontrolle der Anwendung

Einziehung von Geldern und Vergütung von Diensten

Kostenangaben für die Bereitstellung von Diensten an Ebene 2 liefern

5.   

Entwicklung

Beratung der Ebene 2 zum Standort der SSP und der TIPS-Plattform

Genehmigung des Gesamtprojektplans

Festlegung des ersten Designs und der Entwicklung der SSP und der TIPS-Plattform

Entscheidung, ob die SSP und die TIPS-Plattform von Grund auf neu errichtet werden oder ob sie auf der Grundlage einer bestehenden Plattform errichtet werden

Auswahl des SSP-Betreibers und des TIPS-Plattform-Betreibers

Festlegung — gemeinsam mit Ebene 3 — der Service Level der SSP und der TIPS-Plattform

Festlegung des Standorts der SSP und der TIPS-Plattform nach Beratung mit Ebene 1

Genehmigung der Methodologie zur Bestimmung der Spezifikationen sowie der ‚Lieferungen‘ der Ebene 3, die als geeignet angesehen werden für die genauere Spezifizierung und den anschließenden Test sowie für die Abnahme des Produkts (insbesondere allgemeine und besondere Nutzerspezifikationen)

Festlegung eines Projektplans mit Zielvorgaben

Bewertung und Abnahme der Lieferungen

Ausarbeitung von Testszenarios

Koordinierung (in enger Zusammenarbeit mit Ebene 3) der von den Zentralbanken und Nutzern durchzuführenden Tests

Vorschlag des ersten Designs der SSP und der TIPS-Plattform

Vorschlag zur Entscheidung über die Frage, ob die SSP und die TIPS-Plattform von Grund auf neu errichtet werden oder ob sie auf der Grundlage einer bestehenden Plattform errichtet werden

Vorschlag des Standorts der SSP und der TIPS-Plattform

Ausarbeitung der allgemeinen und besonderen funktionalen Spezifikationen (interne besondere funktionale Spezifikationen und besondere funktionale Nutzerspezifikationen)

Ausarbeitung der besonderen technischen Spezifikationen

Leistung von ersten und laufenden Beiträgen zur Planung und Kontrolle der Projektzielvorgaben

technische und operative Unterstützung von Tests (Durchführung von SSP- und TIPS-Plattform-Tests, Informationen zu SSP- und TIPS-Plattform-bezogenen Testszenarios, Unterstützung der Zentralbanken des Eurosystems bei ihren SSP- und TIPS-Plattform-Testaktivitäten)

6.   

Umsetzung und Migration

Festlegung der Migrationsstrategie

Vorbereitung und Koordinierung der Migration zur SSP- und TIPS-Plattform in enger Zusammenarbeit mit Ebene 3

Leistung von Beiträgen zu Migrationsangelegenheiten auf Anfrage der Ebene 2

Erfüllung SSP- und TIPS-Plattform-bezogener Migrationsaufgaben, zusätzliche Unterstützung beitretender NZBen

7.   

Betrieb

Steuerung im Fall ernster Krisensituationen

Genehmigung der Einrichtung und des Betriebs des TARGET2-Simulators

Benennung der Zertifizierungsstellen für den internetbasierten Zugang

Festlegung der Sicherheitspolitik, -anforderungen und -kontrollen für die SSP und die TIPS-Plattform

Festlegung der Grundsätze, die für die Sicherheit der für den internetbasierten Zugang verwendeten Zertifikate gelten

Kontaktpflege mit Nutzern auf europäischer Ebene (unter Beachtung der ausschließlichen Verantwortung der Zentralbanken des Eurosystems für die Geschäftsbeziehung zu ihren Kunden) und Überwachung der täglichen Nutzeraktivitäten aus geschäftspolitischer Perspektive (Aufgabe der Zentralbanken des Eurosystems)

Überwachung der Geschäftsentwicklung

Budgetierung, Finanzierung, Rechnungsstellung (Aufgabe der Zentralbanken des Eurosystems) und sonstige laufende Aufgaben

Betrieb des Systems auf der Grundlage der in Artikel 7 Absatz 6 dieser Leitlinie genannten Vereinbarungen


ANHANG II

Die Anhänge II, IIa, III, IIIa, IV und V werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird wie folgt geändert

a)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

i)

Die Definition „erreichbarer BIC-Inhaber“ erhält folgende Fassung:

„—   ‚erreichbarer BIC-Inhaber‘ (‚addressable BIC holder‘): eine Stelle, die a) Inhaberin eines Business Identifier Code (BIC), b) nicht als indirekter Teilnehmer des PM anerkannt und c) Korrespondent oder Kunde eines PM-Kontoinhabers oder eine Zweigstelle eines direkten oder indirekten Teilnehmer des PM ist und die über den PM-Kontoinhaber Zahlungsaufträge bei einem TARGET2-Komponenten-System einreichen und über dieses Zahlungen empfangen kann“;

ii)

die Begriffsbestimmung von „Nebensystem“ erhält folgende Fassung:

„—   ‚Nebensystem‘ oder ‚Ancillary System (AS)‘: ein der Aufsicht und/oder Überwachung durch eine zuständige Behörde unterliegendes, von einer Stelle mit Sitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betriebenes und die Überwachungsanforderungen an den Standort der Infrastrukturen, die Dienstleistungen in Euro anbieten, in der jeweils geltenden und auf der Website der EZB veröffentlichten Fassung (*1) erfüllendes System, in dem Zahlungen und/oder Finanzinstrumente eingereicht und/oder ausgeführt oder erfasst werden, wobei gemäß der Leitlinie EZB/2012/27 (*2) und einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Nebensystem und der betreffenden Zentralbank des Eurosystems a) die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen über TARGET2 abgewickelt und/oder b) die Geldbeträge in TARGET2 gehalten werden;

(*1)  Die derzeitige Politik des Eurosystems in Bezug auf den Standort von Infrastrukturen ist in den folgenden Erklärungen festgelegt, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar sind: a) das ‚Policy statement on euro payment and settlement systems located outside the euro area‘ vom 3. November 1998, b)‚The Eurosystem's policy line with regard to consolidation in central counterparty clearing‘ vom 27. September 2001, c)‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions‘ vom 19. Juli 2007, d)‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions: specification of ‚legally and operationally located in the euro area‘‘ vom 20. November 2008 und e)‚The Eurosystem oversight policy framework‘ in der geänderten Fassung von Juli 2016."

(*2)  Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).“;"

iii)

die Begriffsbestimmung von „verfügbare Liquidität“ erhält folgende Fassung:

„—   ‚verfügbare Liquidität‘ („available liquidity“): ein Guthaben auf einem PM-Konto eines Teilnehmers und gegebenenfalls eine Innertageskreditlinie, die von der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets für dieses Konto gewährt wird, aber noch nicht in Anspruch genommen wurde, gegebenenfalls vermindert um den Betrag etwaiger verarbeiteter Liquiditätsreservierungen auf dem PM-Konto;“

iv)

die Begriffsbestimmung von „Geschäftstag“ erhält folgende Fassung:

„—   ‚Geschäftstag‘ (‚business day‘) oder ‚TARGET2-Geschäftstag‘ (‚TARGET2 business day‘): jeder Tag, an dem TARGET2 gemäß Anlage V zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen geöffnet ist;“

v)

die Begriffsbestimmung von „Geldkonto“ erhält folgende Fassung:

„—   ‚T2S-Geldkonto‘ (‚T2S DCA‘): ein von einem T2S-Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eröffnetes Konto, das für die geldliche Verrechnung im Zusammenhang mit der Wertpapierabwicklung in T2S verwendet wird;“

vi)

Buchstabe g der Begriffsbestimmung von „Ausfallereignis“ erhält folgende Fassung:

„g)

wenn über das Guthaben des Teilnehmers auf dem PM-Konto, T2S-Geldkonto oder TIPS-Geldkonto, das Vermögen des Teilnehmers oder wesentliche Teile davon Sicherungsmaßnahmen wie verfügungsbeschränkende Maßnahmen, Pfändungen oder Beschlagnahmen oder andere Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des Teilnehmers ergangen sind;“

vii)

die Begriffsbestimmung von „Heimatkonto“ erhält folgende Fassung:

„—   ‚Heimatkonto‘ („Home Account“): ein Konto, das von einer NZB des Euro-Währungsgebiets für Kreditinstitute mit Sitz in der Union oder dem EWR außerhalb des PM eröffnet wird;“

viii)

in der Begriffsbestimmung von „Informations- und Kontrollmodul“ wird das Wort „Teilnehmern“ durch das Wort „PM-Kontoinhabern“ ersetzt;

ix)

die Begriffsbestimmung von „ICM-Nachricht“ erhält folgende Fassung:

„—   ‚ICM-Nachricht‘ (‚ICM broadcast message‘): Informationen, die allen oder bestimmten PM-Kontoinhabern über das ICM zeitgleich zur Verfügung gestellt werden;“

x)

in der Begriffsbestimmung von „indirekter Teilnehmer“ werden die Wörter „im EWR“ ersetzt durch die Wörter „in der Union oder im EWR“;

xi)

die Begriffsbestimmung von „Wertpapierfirma“ erhält folgende Fassung:

„—   ‚Wertpapierfirma‘ (‚investment firm‘): eine Wertpapierfirma im Sinne von [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) einfügen], mit Ausnahme der in [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU einfügen] genannten Einrichtungen, sofern die betreffende Wertpapierfirma,

a)

von einer gemäß der Richtlinie 2014/65/EU anerkannten, zuständigen Behörde zugelassen und beaufsichtigt wird und

b)

berechtigt ist, die in den [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Anhang I, Abschnitt A, Nummern 2, 3, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU] genannten Tätigkeiten auszuüben,

(*3)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).“;"

xii)

in der Begriffsbestimmung von „Multi-Adressaten-Zugang“ werden die Wörter „im EWR ansässige“ ersetzt durch die Wörter „in der Union oder im EWR ansässige“;

xiii)

in der Begriffsbestimmung von „PM-Hauptkonto“ wird der Begriff „Geldkonto“ ersetzt durch den Begriff „T2S-Geldkonto“;

xiv)

die Begriffsbestimmung von „Teilnehmer“ erhält folgende Fassung:

„—   ‚Teilnehmer‘ [oder ‚direkter Teilnehmer‘] (‚participant‘ [or ‚direct participant‘]): eine Stelle, die mindestens ein PM-Konto (PM-Kontoinhaber) und/oder ein T2S-Geldkonto (T2S-Geldkontoinhaber) und/oder ein TIPS-Geldkonto (TIPS-Geldkontoinhaber) bei einer Zentralbank des Eurosystems hat;“

xv)

die Begriffsbestimmung von „Zahlungsauftrag“ erhält folgende Fassung:

„—   ‚Zahlungsauftrag‘ (‚payment order‘): ein Überweisungsauftrag, ein Liquiditätsübertragungsauftrag, ein Lastschriftauftrag, ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto oder ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto;“

xvi)

die Begriffsbestimmung von „Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein Geldkonto“ erhält folgende Fassung:

„—   ‚Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto‘ (‚PM to T2S DCA liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto;“

xvii)

in der Begriffsbestimmung von „technische Störung von TARGET2“ werden die Wörter „taggleiche Ausführung von Zahlungen“ ersetzt durch die Wörter „taggleiche Ausführung von Zahlungen am betreffenden Geschäftstag“;

xviii)

folgende Begriffsbestimmungen werden hinzugefügt:

„—   ‚TARGET Instant Payment Settlement (TIPS)-Dienst‘ (‚TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) service‘): Abwicklung von Instant Payment-Aufträgen in Zentralbankgeld über die TIPS-Plattform;

—   ‚TIPS-Plattform‘ (‚TIPS Platform‘): die einheitliche technische Plattform, die von den Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform zur Verfügung gestellt wird;

—   ‚Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform‘ (‚TIPS Platform-providing NCBs‘): die Deutsche Bundesbank, die Banco de España, die Banque de France sowie die Banca d'Italia in ihrer Eigenschaft als Anbieter und Betreiber der TIPS-Plattform für das Eurosystem;

—   ‚TIPS-Netzwerkdienstleister‘ (‚TIPS network service provider‘): Ein Unternehmen, das: a) im Einklang mit den in Anhang IIb Anlage V der Leitlinie EZB/2012/27 festgelegten Regeln und Verfahren alle für die technische Anbindung an die TIPS-Plattform erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und eine technische Verbindung hergestellt hat und b) die TIPS connectivity hosting terms and conditions unterzeichnet hat, die auf der Website der EZB abgerufen werden können;

—   ‚TIPS-Geldkonto‘ (‚TIPS Dedicated Cash Account (TIPS DCA)‘): ein von einem TIPS-Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eröffnetes Konto, das für die Abwicklung von Instant Payments für die Kunden verwendet wird;

—   ‚Harmonisierte Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines TIPS-Geldkontos in TARGET2‘ (‚Harmonised Conditions for the Opening and Operation of a TIPS Dedicated Cash Account in TARGET2‘): die in Anhang IIb festgelegten Bedingungen;

—   ‚Verknüpftes PM-Konto‘ (‚Linked PM account‘): ein PM-Konto, mit dem zum Zwecke des Liquiditätsmanagements und der Zahlung der TIPS-Gebühren ein TIPS-Geldkonto verbunden wurde;

—   ‚Instant Payment-Auftrag‘ (‚instant payment order‘): entsprechend dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme (SCT Inst) des European Payments Council (EPC) ein Zahlungsauftrag, der an jedem Kalendertag des Jahres rund um die Uhr ausgeführt werden kann — mit sofortiger oder nahezu sofortiger Verarbeitung und Mitteilung an den Zahler;

—   ‚Rückruf-Anfrage‘ (‚recall request‘): im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme eine Mitteilung eines TIPS-Geldkontoinhabers, der die Rückzahlung eines bereits ausgeführten Instant Payment-Auftrags verlangt;

—   ‚positive Rückruf-Antwort‘ (‚positive recall answer‘): im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme ein von einem Empfänger einer Rückruf-Anfrage in Reaktion auf eine Rückruf-Anfrage veranlasster Zahlungsauftrag zugunsten des Absenders dieser Rückruf-Anfrage;

—   ‚Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto‘ (‚PM to TIPS DCA liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto;

—   ‚Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto‘ (‚TIPS DCA to PM liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto;“.

b)

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Allgemeine Beschreibung von TARGET2

(1)   TARGET2 bietet Echtzeit-Brutto-Abwicklung (RTGS) von Euro-Zahlungen in Zentralbankgeld über PM-Konten, über T2S-Geldkonten für Wertpapiertransaktionen und über TIPS-Geldkonten für Instant Payments an.

(2)   TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] dient der Abwicklung folgender Transaktionen:

a)

Transaktionen, die unmittelbar aus geldpolitischen Operationen des Eurosystems folgen oder unmittelbar mit diesen in Zusammenhang stehen,

b)

Verrechnung der Euro-Seite von Devisengeschäften des Eurosystems,

c)

Eurozahlungen, die sich aus Geschäften in grenzüberschreitenden Großbetrags-Verrechnungssystemen ergeben,

d)

Eurozahlungen, die sich aus Geschäften in Euro-Massenzahlungsverkehrssystemen mit systemischer Bedeutung ergeben,

e)

Eurozahlungen im Zusammenhang mit der geldlichen Verrechnung von Wertpapiergeschäften,

f)

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein T2S-Geldkonto, Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein PM-Konto und Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto,

fa)

Instant Payment-Aufträge,

fb)

positive Rückruf-Antworten,

fc)

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto und Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto,

g)

alle sonstigen, an TARGET2-Teilnehmer adressierten Transaktionen in Euro.

(3)   TARGET2 ist ein Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem in Euro, über das Zahlungen von und auf PM-Konten, T2S-Geldkonten und TIPS-Geldkonten in Zentralbankgeld abgewickelt werden. TARGET2 wird auf der Grundlage der SSP betrieben, über die — technisch in gleicher Weise — Zahlungsaufträge eingereicht und verarbeitet sowie schließlich Zahlungen empfangen werden. Was die technische Führung von T2S-Geldkonten betrifft, wird TARGET2 auf der T2S-Plattform eingerichtet und betrieben. Was die technische Führung von TIPS-Geldkonten betrifft, wird TARGET2 auf der TIPS-Plattform eingerichtet und betrieben.

(4)   Die [Name der Zentralbank einfügen] ist Erbringer der Dienstleistungen nach Maßgabe dieser Bedingungen. Handlungen und Unterlassungen der SSP-Anbieter-NZBen gelten als Handlungen und Unterlassungen der [Name der Zentralbank einfügen], die für solche Handlungen und Unterlassungen gemäß Artikel 31 haftet. Die Teilnahme gemäß diesen Bedingungen begründet keine vertragliche Beziehung zwischen den PM-Kontoinhabern und den SSP-Anbieter-NZBen, wenn einer der Letztgenannten in dieser Eigenschaft handelt. Weisungen/Anweisungen, Nachrichten oder Informationen, die ein PM-Kontoinhaber im Rahmen der gemäß diesen Bedingungen erbrachten Diensten von der SSP erhält oder an diese sendet, gelten als von [Name der Zentralbank einfügen] erhalten oder an diese gesendet.

(5)   TARGET2 besteht in rechtlicher Sicht aus einer Vielzahl von Zahlungsverkehrssystemen (TARGET2-Komponenten-Systeme), die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG als „Systeme“ angesehen werden. TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] ist ein „System“ im Sinne von [einschlägige Rechtsvorschrift zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG einfügen].

(6)   Die Teilnahme an TARGET2 erfolgt durch die Teilnahme an einem TARGET2-Komponenten-System. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der PM-Kontoinhaber an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] einerseits und der [Name der Zentralbank einfügen] andererseits sind in den vorliegenden Bedingungen festgelegt. Die Regeln für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen gemäß diesen Bedingungen (Titel IV und Anlage I) gelten für alle eingereichten Zahlungsaufträge und empfangenen Zahlungen aller PM-Kontoinhaber.“

c)

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

Kreditinstitute, die ihren Sitz in der Union oder im EWR haben, auch wenn sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln;

b)

Kreditinstitute mit Sitz außerhalb des EWR, sofern sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln;“

ii)

betrifft nicht die deutsche Fassung

iii)

In Absatz 2 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:

„c)

Wertpapierfirmen mit Sitz in der Union oder im EWR;

d)

Stellen, die Nebensysteme betreiben und in dieser Eigenschaft handeln; und“

iv)

betrifft nicht die deutsche Fassung

d)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   PM-Kontoinhaber können, sofern die Bedingungen nach Artikel 6 erfüllt sind, indirekte Teilnehmer im PM benennen.“

ii)

in Absatz 4 Buchstaben a und b werden die Wörter „im EWR“ ersetzt durch die Wörter „in der Union oder im EWR“

e)

in Artikel 6 Absatz 1 werden die Wörter „im EWR“ ersetzt durch die Wörter „in der Union oder im EWR“

f)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Ein PM-Kontoinhaber, der sich mit der Benennung seines PM-Kontos als PM-Hauptkonto einverstanden erklärt, trägt die Gebühren, die ihm für die Eröffnung und Führung jedes mit diesem PM-Konto verknüpften T2S-Geldkontos gemäß Anlage VI dieses Anhangs in Rechnung gestellt werden, und zwar ungeachtet des Inhalts oder der Nichterfüllung vertraglicher oder sonstiger Regelungen zwischen dem PM-Kontoinhaber und dem T2S-Geldkontoinhaber.“

ii)

in Absätzen 4 und 5 wird der Begriff „Geldkonto“ ersetzt durch „T2S-Geldkonto“

iii)

die folgenden Absätze 6 und 7 werden hinzugefügt:

„(6)   Ein PM-Kontoinhaber, der sich mit der Benennung seines PM-Kontos als verknüpftes PM-Konto einverstanden erklärt, trägt die Gebühren, die ihm für die Eröffnung und Führung jedes mit diesem PM-Konto verknüpften TIPS-Geldkontos gemäß Anlage VI dieses Anhangs in Rechnung gestellt werden, und zwar ungeachtet des Inhalts oder der Nichterfüllung vertraglicher oder sonstiger Regelungen zwischen dem PM-Kontoinhaber und dem TIPS-Geldkontoinhaber. Ein verknüpftes PM-Konto kann mit maximal 10 TIPS-Geldkonten verknüpft sein.

(7)   Der Inhaber eines verknüpften PM-Kontos hat einen Überblick über die in den mit diesem PM-Konto verknüpften TIPS-Geldkonten verfügbare Liquidität und stellt sicher, dass sich die TIPS-Geldkontoinhaber ihrer Verantwortung für die Liquiditätssteuerung bewusst sind.“

g)

in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i werden die Wörter „TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen]“ durch die Wörter „die SSP“ ersetzt.

h)

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

i)

der erste Satz von Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus der SSP stehen über das TARGET2-Informationssystem (T2IS) auf einer gesonderten Internetseite der EZB-Website zur Verfügung.“

ii)

folgender Absatz 4a wird eingefügt:

„(4a)   Dem Inhaber des verknüpften PM-Kontos obliegt es, seine TIPS-Geldkontoinhaber rechtzeitig über relevante ICM-Nachrichten, darunter auch solche in Verbindung mit der Aussetzung oder Beendigung der Teilnahme eines TIPS-Geldkontoinhabers an TARGET-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] zu informieren.“

iii)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Die Teilnehmer informieren die [Name der Zentralbank einfügen] umgehend über jedes sie selbst betreffende Ausfallereignis.“

i)

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

Aufträge zur Liquiditätsübertragung,

d)

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto, und“

ii)

folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto.“

j)

Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die SSP bringt den Zeitstempel für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen in der Reihenfolge ihres Eingangs an.“

k)

Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Sehr dringende Zahlungsaufträge dürfen nur eingereicht werden von:

a)

Zentralbanken und

b)

Teilnehmern, sofern es sich um Zahlungen an die bzw. von der CLS Bank International — mit Ausnahme von Zahlungen in Verbindung mit dem CCP-Dienst der CLS und dem CLSNow-Dienst — oder um Liquiditätsüberträge im Zusammenhang mit dem Zahlungsausgleich von Nebensystemen mittels der Nebensystemschnittstelle (ASI) handelt.

Alle Zahlungsaufträge, die von einem Nebensystem über die ASI zur Belastung von oder Gutschrift auf PM-Konten der Teilnehmer eingereicht werden, und alle eingereichten Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto und zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto gelten als sehr dringende Zahlungsaufträge.“

l)

Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Liquiditätsüberträge, Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM, Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM auf ein TIPS-Geldkonto, Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM auf ein T2S-Geldkonto sowie — sofern das ICM zusammen mit T2S-Mehrwertdiensten verwendet wird — Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein PM anzuweisen und“

m)

Artikel 31 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten vorbehaltlich [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) einfügen] und soweit nach diesen Rechtsvorschriften die Haftung der [Name der Zentralbank einfügen] ausgeschlossen werden kann.

(*4)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).“"

n)

Artikel 34 wird wie folgt geändert:

i)

der zweite Satz von Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke dieses Absatzes gelten gegen einen PM-Kontoinhaber gerichtete Krisenpräventionsmaßnahmen oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) nicht automatisch als Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

(*5)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates und der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).“"

ii)

in Absatz 4 Buchstabe a wird das Wort „Geldkontoinhaber“ durch das Wort „T2S-Geldkontoinhaber“ bzw. „T2S-Geldkontoinhabers“ ersetzt;

o)

in Artikel 38 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Absatz 1 erklärt der Teilnehmer, dass die in Artikel 34 behandelten Informationen oder Handlungen nicht als vertraulich gelten.“

p)

Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

darf der Teilnehmer einen Zahlungsauftrag für die Überweisung von Geldern auf ein von einer anderen Einheit als dem Teilnehmer gehaltenes Konto erst dann in TARGET2 einstellen, wenn er von der [Name der Zentralbank einfügen] die Bestätigung erhalten hat, dass die erforderliche Benachrichtigung oder Zustimmung vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder im Namen des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers vorgenommen bzw. erhalten wurde;“

q)

in Artikel 42 werden im ersten und zweiten Satz die Wörter „einschließlich ihrer Anlagen“ ersetzt durch die Wörter „einschließlich der Anlagen“

r)

Anlage I Nummer 8 mit der Überschrift „Nutzung des Informations- und Kontrollmoduls (ICM)“ wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 8 Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

vom PM-Konto im Rahmen des Abwicklungsverfahrens 6 (‚Echtzeit‘) auf das technische Konto eines Nebensystems zu übertragen;

d)

durch einen Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto zu übertragen, oder, wenn das ICM zusammen mit den T2S-Mehrwertdiensten verwendet wird, durch einen Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein PM-Konto zu übertragen und“

ii)

folgende Nummer 8 Buchstabe e wird angefügt:

„e)

durch einen Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto oder durch einen Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto zu übertragen.“

s)

Anlage IV wird wie folgt geändert:

i)

In Nummer 4 mit der Überschrift „Verlagerung des Betriebs der Gemeinschaftsplattform auf einen anderen Standort“ wird in Buchstabe c der Ausdruck „Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein Geldkonto“ ersetzt durch den Ausdruck „Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto“

ii)

Nummer 6 mit der Überschrift „Notfallabwicklung“ wird wie folgt geändert:

Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

Zahlungen in Verbindung mit der CLS Bank International, mit Ausnahme von Zahlungen in Verbindung mit dem CCP-Dienst der CLS und dem CLSNow-Dienst;“

Buchstabe d Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein PM-Konto.“

iii)

In Nummer 8 mit der Überschrift „Sonstige Bestimmungen“ werden in Buchstabe b die Wörter „der SSP“ durch die Wörter „dem Operational Team der SSP“ ersetzt;

t)

Anhang II Anlage V wird wie folgt geändert:

i)

Der Ablaufplan erhält folgende Fassung:

„Zeit

Beschreibung

6.45 Uhr bis 7.00 Uhr

Geschäftsbetrieb-Fenster zur Vorbereitung des Tagesgeschäfts (1)

7.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Tagverarbeitung

17.00 Uhr

Annahmeschluss für Kundenzahlungen, d. h. Zahlungen, die im System an der Verwendung des Nachrichtenformats MT 103 oder MT 103+ zu erkennen sind, bei denen der Auftraggeber und/oder Begünstigte einer Zahlung kein direkter oder indirekter Teilnehmer ist

18.00 Uhr

Annahmeschluss für Interbankzahlungen, d. h. Zahlungen, die keine Kundenzahlungen sind

Annahmeschluss für Liquiditätsübertragungen zwischen TARGET2 und TIPS

Kurz nach 18.00 Uhr

Abschluss der letzten Algorithmen in TARGET2

Bei Abschluss der letzten Algorithmen

Nachricht von TARGET2 an TIPS, durch die eine Änderung des Geschäftstags in TIPS ausgelöst wird

Kurz nach Abschluss der letzten Algorithmen

Eingang der Tagesabschluss-Dateien (Hauptbuch) von TIPS

18.00 Uhr bis 18.45 Uhr (2)

Tagesabschlussverfahren

18.15 Uhr (2)

Allgemeiner Annahmeschluss für die Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten

(Kurz nach) 18.30 Uhr (3)

Daten zur Aktualisierung der Bilanzierungssysteme stehen den Zentralbanken zur Verfügung

18.45 Uhr bis 19.30 Uhr (3)

Tagesbeginn-Verarbeitung (neuer Geschäftstag)

19.00 Uhr (3) bis 19.30 Uhr (2)

Bereitstellung von Liquidität auf dem PM-Konto

19.30 Uhr (3)

Nachricht ‚Beginn des Verfahrens‘ (‚start of procedure‘) und Abwicklung der Daueraufträge zur Liquiditätsübertragung von PM-Konten auf Unterkonten/technische Konten (Nebensystem-Abwicklung)

Beginn der Liquiditätsübertragungen zwischen TARGET2 und TIPS

19.30 Uhr (3) bis 22.00 Uhr

Ausführung weiterer Liquiditätsübertragungen über das ICM für Abwicklungsverfahren 6 (‚Echtzeit‘); Ausführung weiterer Liquiditätsübertragungen über das ICM, bevor das Nebensystem die Nachrichten ‚Beginn des Zyklus‘ (‚start of cycle‘) für Abwicklungsverfahren 6 (‚Schnittstelle‘) sendet; Abwicklungszeitraum für den Nachtbetrieb der Nebensysteme (nur für das Nebensystem-Abwicklungsverfahren 6 (‚Echtzeit‘) und das Nebensystem-Abwicklungsverfahren 6 (‚Schnittstelle‘))

22.00 Uhr bis 1.00 Uhr

Technisches Wartungsfenster

1.00 Uhr bis 7.00 Uhr

Abwicklungsverfahren für den Nachtbetrieb der Nebensysteme (nur für das Nebensystem- Abwicklungsverfahren 6 (‚Echtzeit‘) und das Nebensystem-Abwicklungsverfahren 6 (‚Schnittstelle‘))

Liquiditätsübertragungen zwischen TARGET2 und TIPS.

ii)

Folgende Nummer 6 wird hinzugefügt:

„6.

Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus der SSP stehen über das TARGET2-Informationssystem (T2IS) auf einer gesonderten Internetseite der EZB-Website zur Verfügung. Die Informationen über den Betriebsstatus der SSP auf T2IS und der Website der EZB werden nur während der üblichen Geschäftszeiten aktualisiert.“

u)

Anhang II Anlage VI wird wie folgt geändert:

i)

Der letzte Satz von Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto oder Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto, die von einem PM-Konto eines Teilnehmers gesendet wurden, und Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein PM-Konto oder Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto, die auf einem PM-Konto eines Teilnehmers eingegangen sind, werden nach der für dieses PM-Konto gewählten Option a oder b in Rechnung gestellt.“

ii)

In Nummern 12 und 13 und in der Tabelle wird der Begriff „Geldkonto“ ersetzt durch den Begriff „T2S-Geldkonto“.

iii)

In der Tabelle wird das folgende Feld eingefügt zwischen dem dritten („U2A-Abfragen“) und vierten („Nachrichtenbündelung in einer Datei“) Feld unter „Informationsdienste“:

„Heruntergeladene U2A-Abfragen

0,007 EUR

pro abgefragtem Geschäftsvorfall in einer erstellten und heruntergeladenen U2A-Abfrage“.

iv)

Die folgenden Nummern 13a und 13b werden eingefügt:

Gebühren für Inhaber des verknüpften PM-Kontos

13a.

Dem Inhaber des verknüpften PM-Kontos werden die folgenden Gebühren für den mit dem TIPS-Geldkonto verknüpften TIPS-Dienst berechnet.

Gebührenposten

Preis

Erläuterung

Abwicklungsdienste

Instant Payment-Auftrag

0,002 EUR

Berechnung auch für nicht abgewickelte Transaktionen

Rückruf-Anfrage

0,00

 

Negative Rückruf-Antwort

0,00

 

Positive Rückruf-Antwort

0,002 EUR

Berechnung zulasten des Inhabers des verknüpften PM-Kontos, das mit dem TIPS-Geldkonto verbunden ist, auf dem die Gutschrift erfolgt (auch für nicht abgewickelte Transaktionen)

13b.

Die ersten zehn Millionen Instant Payment-Aufträge und positiven Rückruf-Antworten, die insgesamt bis Ende 2019 bei der TIPS-Plattform eingehen, sind gebührenfrei. Im darauffolgenden Jahr berechnet die [Name der Zentralbank einfügen] den Inhabern der verknüpften PM-Konten Gebühren für sämtliche weiteren Instant Payment-Aufträge und positiven Rückruf-Antworten, die bis Ende 2019 bei der TIPS-Plattform eingehen.“

v)

Der letzte Satz von Nummer 14 erhält folgende Fassung:

„Die Zahlungen erfolgen spätestens bis zum vierzehnten Arbeitstag dieses Monats auf das von der [Name der Zentralbank einfügen] angegebene Konto oder werden einem vom PM-Kontoinhaber angegebenen Konto belastet.“

2.

Anhang IIa wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„HARMONISIERTE BEDINGUNGEN FÜR DIE ERÖFFNUNG UND FÜHRUNG EINES T2S-GELDKONTOS IN TARGET2“.

b)

In den Begriffsbestimmungen und im übrigen Text von Anhang IIa und den Anlagen wird „Geldkonto“ ersetzt durch „T2S-Geldkonto“, „Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein PM-Konto“ durch „Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein PM-Konto“, „Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein Geldkonto“ durch „Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto“; „Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem Geldkonto auf ein Geldkonto“ durch „Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein T2S-Geldkonto“ und „Geldkontoinhaber“ durch „T2S-Geldkontoinhaber“.

c)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

i)

die Begriffsbestimmung von „Geldkonto“ erhält folgende Fassung:

„‚T2S-Geldkonto‘ (‚T2S DCA‘): ein von einem T2S-Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eröffnetes Konto, das für die geldliche Verrechnung im Zusammenhang mit der Wertpapierabwicklung in T2S verwendet wird,“

ii)

die Begriffsbestimmung von „Geschäftstag“ erhält folgende Fassung:

„‚Geschäftstag‘(‚business day‘) oder ‚TARGET2-Geschäftstag‘ (‚TARGET2 business day‘): jeder Tag, an dem TARGET2 gemäß Anlage V zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen geöffnet ist,“

iii)

Buchstabe g der Begriffsbestimmung von „Ausfallereignis“ erhält folgende Fassung:

„g)

wenn über das Guthaben des Teilnehmers auf dem PM-Konto, T2S-Geldkonto oder TIPS-Geldkonto, das Vermögen des Teilnehmers oder wesentliche Teile davon Sicherungsmaßnahmen wie verfügungsbeschränkende Maßnahmen, Pfändungen oder Beschlagnahmen oder andere Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des Teilnehmers ergangen sind;“

iv)

die Begriffsbestimmung von „Teilnehmer“ erhält folgende Fassung:

„‚Teilnehmer‘ oder ‚direkter Teilnehmer‘ (‚participant‘ or ‚direct participant‘): eine Stelle, die mindestens ein PM-Konto (PM-Kontoinhaber) und/oder ein T2S-Geldkonto (T2S-Geldkontoinhaber) und/oder ein TIPS-Geldkonto (TIPS-Geldkontoinhaber) bei einer Zentralbank des Eurosystems hat;“

v)

in der Begriffsbestimmung von „technische Störung von TARGET2“ werden die Wörter „taggleiche Ausführung von Zahlungen“ ersetzt durch die Wörter „taggleiche Ausführung von Zahlungen am betreffenden Geschäftstag“;

vi)

folgende Begriffsbestimmungen werden hinzugefügt:

„‚Informations- und Kontrollmodul (Information and Control Module — ICM)‘: das SSP-Modul, das es PM-Kontoinhabern ermöglicht, online Informationen zu erhalten, Liquiditätsübertragungen in Auftrag zu geben, Liquidität zu steuern und in Notfallsituationen vorsorgliche Zahlungen zu veranlassen;

‚ICM-Nachricht‘ (‚ICM broadcast message‘): Informationen, die allen oder bestimmten PM-Kontoinhabern über das ICM zeitgleich zur Verfügung gestellt werden;

‚TARGET Instant Payment Settlement (TIPS)-Dienst‘ (‚TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) service‘): Abwicklung von Instant Payment-Aufträgen in Zentralbankgeld über die TIPS-Plattform;

‚TIPS-Plattform‘ (‚TIPS Platform‘): die einheitliche technische Plattform, die von den Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform zur Verfügung gestellt wird;

‚Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform‘ (‚TIPS Platform-providing NCBs‘): die Deutsche Bundesbank, die Banco de España, die Banque de France sowie die Banca d'Italia in ihrer Eigenschaft als Anbieter und Betreiber der TIPS-Plattform für das Eurosystem;

‚TIPS-Geldkonto‘ (‚TIPS Dedicated Cash Account (TIPS DCA)‘): ein von einem TIPS-Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eröffnetes Konto, das für die Abwicklung von Instant Payments für die Kunden verwendet wird;

‚Instant Payment-Auftrag‘ (‚instant payment order‘): entsprechend dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme (SCT Inst) des European Payments Council (EPC) ein Zahlungsauftrag, der an jedem Kalendertag des Jahres rund um die Uhr am Tag ausgeführt werden kann — mit sofortiger oder nahezu sofortiger Verarbeitung und Mitteilung an den Zahler;

‚Rückruf-Anfrage‘ (‚recall request‘): im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme eine Mitteilung eines TIPS-Geldkontoinhabers, der die Rückzahlung eines bereits ausgeführten Instant Payment-Auftrags verlangt;

‚positive Rückruf-Antwort‘ (‚positive recall answer‘): im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme ein von einem Empfänger einer Rückruf-Anfrage in Reaktion auf eine Rückruf-Anfrage veranlasster Zahlungsauftrag zugunsten des Absenders dieser Rückruf-Anfrage;

‚Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto‘ (‚PM to TIPS DCA liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto;

‚Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto‘ (‚TIPS DCA to PM liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto;“

d)

in Artikel 3 wird der Begriff „Geldkonten“ ersetzt durch den Begriff „T2S-Geldkonten“;

e)

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Allgemeine Beschreibung von TARGET2

(1)   TARGET2 bietet Echtzeit-Brutto-Abwicklung (RTGS) von Euro-Zahlungen in Zentralbankgeld über PM-Konten, über T2S-Geldkonten für Wertpapiertransaktionen und über TIPS-Geldkonten für Instant Payments an.

(2)   TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] dient der Abwicklung folgender Transaktionen:

a)

Transaktionen, die unmittelbar aus geldpolitischen Operationen des Eurosystems folgen oder unmittelbar mit diesen in Zusammenhang stehen;

b)

Verrechnung der Euro-Seite von Devisengeschäften des Eurosystems;

c)

Eurozahlungen, die sich aus Geschäften in grenzüberschreitenden Großbetrags-Verrechnungssystemen ergeben;

d)

Eurozahlungen, die sich aus Geschäften in Euro-Massenzahlungsverkehrssystemen mit systemischer Bedeutung ergeben;

e)

Eurozahlungen im Zusammenhang mit der geldlichen Verrechnung von Wertpapiergeschäften;

f)

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein T2S-Geldkonto, Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein PM-Konto und Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto;

fa)

Instant Payment-Aufträge;

fb)

positive Rückruf-Antworten;

fc)

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto und Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto;

g)

alle sonstigen, an TARGET2-Teilnehmer adressierten Transaktionen in Euro.

(3)   TARGET2 ist ein Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem in Euro, über das Zahlungen von und auf PM-Konten, T2S-Geldkonten und TIPS-Geldkonten in Zentralbankgeld abgewickelt werden. TARGET2 wird auf der Grundlage der SSP betrieben, über die — technisch in gleicher Weise — Zahlungsaufträge eingereicht und verarbeitet sowie schließlich Zahlungen empfangen werden. Was die technische Führung von T2S-Geldkonten betrifft, wird TARGET2 auf der T2S-Plattform eingerichtet und betrieben. Was die technische Führung von TIPS-Geldkonten betrifft, wird TARGET2 auf der TIPS-Plattform eingerichtet und betrieben. Die [Name der Zentralbank einfügen] ist Erbringer der Dienstleistungen nach Maßgabe dieser Bedingungen. Handlungen und Unterlassungen der SSP-Anbieter-NZBen und der vier Zentralbanken gelten als Handlungen und Unterlassungen der [Name der Zentralbank einfügen], die für solche Handlungen und Unterlassungen gemäß Artikel 21 haftet. Die Teilnahme gemäß diesen Bedingungen begründet keine vertragliche Beziehung zwischen den T2S-Kontoinhabern und den SSP-Anbieter-NZBen oder der vier Zentralbanken, wenn eine der Letztgenannten in dieser Eigenschaft handelt. Weisungen/Anweisungen, Nachrichten oder Informationen, die ein T2S-Kontoinhaber im Rahmen der gemäß diesen Bedingungen erbrachten Dienste von der SSP oder der T2S-Plattform erhält oder an diese sendet, gelten als von [Name der Zentralbank einfügen] erhalten oder an diese gesendet.

(4)   TARGET2 besteht in rechtlicher Sicht aus einer Vielzahl von Zahlungsverkehrssystemen (TARGET2-Komponenten-Systeme), die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG als ‚Systeme‘ angesehen werden. TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] ist ein ‚System‘ im Sinne von [einschlägige Rechtsvorschrift zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG einfügen].

(5)   Die Teilnahme an TARGET2 erfolgt durch die Teilnahme an einem TARGET2-Komponenten-System. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der T2S-Geldkontoinhaber in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] einerseits und der [Name der Zentralbank einfügen] andererseits sind in den vorliegenden Bedingungen festgelegt. Die Regeln für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen gemäß diesen Bedingungen (Titel IV und Anlage I) gelten für alle eingereichten Zahlungsaufträge und empfangenen Zahlungen aller T2S-Geldkontoinhaber.“

f)

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

Kreditinstitute, die ihren Sitz in der Union oder im EWR haben, auch wenn sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln,

b)

Kreditinstitute mit Sitz außerhalb des EWR, sofern sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln;“

ii)

in Absatz 2 Buchstabe c werden die Wörter „im EWR“ ersetzt durch die Wörter „in der Union oder im EWR“.

g)

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii werden die Wörter „im Fall von außerhalb des EWR ansässigen Kreditinstituten, die über eine innerhalb des EWR ansässige Zweigstelle handeln“ ersetzt durch die Wörter „im Fall von außerhalb des EWR ansässigen Kreditinstituten, die über eine innerhalb der Union oder des EWR ansässige Zweigstelle handeln“;

ii)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die [Name der Zentralbank einfügen] kann zusätzliche Informationen anfordern, die sie für die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines T2S-Geldkontos für notwendig hält.“

iii)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die [Name der Zentralbank einfügen] teilt dem Antragsteller für das T2S-Geldkonto ihre Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines T2S-Geldkontos innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der [Name der Zentralbank einfügen] mit. Verlangt die [Name der Zentralbank einfügen] nach Absatz 3 zusätzliche Angaben, teilt sie die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Angaben des Antragstellers für das T2S-Geldkonto bei der [Name der Zentralbank einfügen] mit. Jeder abschlägige Bescheid enthält eine Begründung für die Ablehnung.“

h)

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus der SSP und der T2S-Plattform stehen über das TARGET2-Informationssystem (T2IS) bzw. das TARGET2-Securities Information System auf gesonderten Internetseiten der EZB-Website zur Verfügung. Das T2IS und das TARGET2-Securities Information System können genutzt werden, um Informationen über alle Ereignisse zu erhalten, die Auswirkungen auf den Normalbetrieb der jeweiligen Plattform haben.“

i)

In Artikel 12 Absatz 1 werden die Wörter „eine spezifische, aus 34 Zeichen bestehende Kontonummer“ ersetzt durch die Wörter „eine spezifische, aus bis zu 34 Zeichen bestehende Kontonummer“.

j)

Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die T2S-Plattform bringt den Zeitstempel für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen in der Reihenfolge ihres Eingangs an.“

k)

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG und [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Artikel der Richtlinie 98/26/EG einfügen] gelten bei allen Transaktionen auf T2S-Geldkonten die folgenden Vorschriften.

a)

Bei allen Transaktionen auf T2S-Geldkonten, die auf zwei miteinander abzugleichenden getrennten Übertragungsaufträgen beruhen, gelten diese Übertragungsaufträge in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] zu dem Zeitpunkt als eingebracht, zu dem die T2S-Plattform sie für mit den technischen T2S-Vorschriften konform erklärt hat; sie sind ab dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu dem sie auf der T2S-Plattform mit dem Status ‚matched‘ (abgeglichen) geführt werden.

b)

Abweichend von Buchstabe a gelten bei allen Umsätzen unter Beteiligung eines teilnehmenden Zentralverwahrers mit eigener Matchingkomponente in Fällen, in denen Übertragungsaufträge direkt an diesen teilnehmenden Zentralverwahrer zum Abgleich in dessen eigener Matchingkomponente übermittelt werden, Übertragungsaufträge in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] zu dem Zeitpunkt als eingebracht, zu dem der teilnehmende Zentralverwahrer sie für mit den technischen T2S-Vorschriften konform erklärt hat; sie sind ab dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu dem sie auf der T2S-Plattform mit dem Status „matched“ (abgeglichen) geführt werden. Eine Liste der Zentralverwahrer, auf die Buchstabe b Anwendung findet, ist auf der Website der EZB abrufbar.“

ii)

Absatz 3 wird gestrichen.

l)

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

i)

der zweite Satz von Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der angemessene Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Systeme obliegt der ausschließlichen Verantwortung der T2S-Geldkontoinhaber.“

ii)

der zweite Satz von Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die [Name der Zentralbank einfügen] kann weitere Informationen über den Vorfall anfordern und erforderlichenfalls verlangen, dass der T2S-Geldkontoinhaber angemessene Maßnahmen ergreift, um solche Ereignisse zukünftig zu vermeiden.“

m)

In Artikel 19 wird der Begriff „TARGET2-ICM“ ersetzt durch den Betriff „ICM“.

n)

Artikel 21 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten vorbehaltlich [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 einfügen] und soweit nach diesen Rechtsvorschriften die Haftung der [Name der Zentralbank einfügen] ausgeschlossen werden kann.“

o)

der zweite Satz von Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke dieses Absatzes gelten gegen einen T2S-Geldkontoinhaber gerichtete Krisenpräventionsmaßnahmen oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU nicht automatisch als Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.“

p)

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

i)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Absatz 1 erklärt der T2S-Geldkontoinhaber, dass die in Artikel 24 behandelten Informationen oder Handlungen nicht als vertraulich gelten.“

ii)

betrifft nicht die deutsche Fassung

q)

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 wird das Wort „Zahlungsaufträgen“ durch das Wort „Zahlungen“ ersetzt;

ii)

Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii erhält die folgende Fassung:

„ii)

darf der T2S-Geldkontoinhaber einen Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein PM-Konto bzw. einen Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein T2S-Geldkonto — mit Ausnahme von Aufträgen zur Liquiditätsübertragung zwischen unterschiedlichen Konten desselben T2S-Geldkontoinhabers — erst dann in TARGET2 einstellen, wenn er von der [Name der Zentralbank einfügen] die Bestätigung erhalten hat, dass die erforderliche Benachrichtigung oder Zustimmung vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder im Namen des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers vorgenommen bzw. erhalten wurde;“

r)

Die Überschrift der Anlage I erhält folgende Fassung:

„PARAMETER DER T2S-GELDKONTEN — TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN“

s)

Anlage V wird wie folgt geändert:

i)

in der Tabelle in Absatz 6 in Bezug auf den Tagesablauf in SSP wird in der fünften Zeile in der ersten Spalte mit der Überschrift „Zeit“„1.00 Uhr bis 6.45 Uhr“ durch „1.00 Uhr bis 7.00 Uhr“ ersetzt;

ii)

folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7)

Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus der SSP und der T2S-Plattform stehen über das TARGET2-Informationssystem (T2IS) bzw. das TARGET2-Securities Information System auf gesonderten Internetseiten der EZB-Website zur Verfügung. Die Informationen über den Betriebsstatus der SSP und der T2S-Plattform auf T2IS, dem TARGET2-Securities Information System und der Website der EZB werden nur während der üblichen Geschäftszeiten aktualisiert“

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

die Begriffsbestimmung von „Wertpapierfirma“ erhält folgende Fassung:

„6.   ‚Wertpapierfirma‘ (‚investment firm‘): eine Wertpapierfirma im Sinne von [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU einfügen], mit Ausnahme der in [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU einfügen] genannten Einrichtungen, sofern die betreffende Wertpapierfirma: a) von einer gemäß der Richtlinie 2014/65/EU anerkannten, zuständigen Behörde zugelassen und beaufsichtigt wird und b) berechtigt ist, die in [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Anhang I Abschnitt A Nummern 2, 3, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU einfügen] genannten Tätigkeiten auszuüben;“

b)

die Begriffsbestimmung von „Ausfallereignis“ wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 9 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

wenn eine Stelle die in Anhang II oder gegebenenfalls Anhang V oder Anhang IIa oder Anhang IIb festgelegten Zugangsvoraussetzungen und/oder technischen Anforderungen nicht mehr erfüllt oder ihre Zulassung als Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems suspendiert oder beendet wurde;“

ii)

in Nummer 9 Buchstabe g werden die Wörter „ihrem PM-Konto oder Geldkonto“ ersetzt durch die Wörter „ihrem PM-Konto, ihrem T2S-Geldkonto oder ihrem TIPS-Geldkonto“;

c)

die folgenden Begriffsbestimmungen werden als Nummern 10 und 11 hinzugefügt:

„10.   ‚T2S-Geldkonto‘ (‚T2S DCA‘): ein von einem T2S-Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2 eröffnetes Konto, das für die geldliche Verrechnung im Zusammenhang mit der Wertpapierabwicklung in T2S verwendet wird;

11.   ‚TIPS-Geldkonto‘ (‚TIPS Dedicated Cash Account (TIPS DCA)‘): ein von einem TIPS-Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2 eröffnetes Konto, das für die Abwicklung von Instant Payments für die Kunden verwendet wird.“

d)

der erste Satz von Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„Jede NZB des Euro-Währungsgebiets gewährt Innertageskredit für Kreditinstitute, die ihren Sitz in der Union oder im EWR haben, die als Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems zugelassen sind, Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität haben und ein Konto bei der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets haben, einschließlich Kreditinstituten, die über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln, und einschließlich in der Union oder im EWR ansässiger Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR, sofern diese Zweigstellen ihren Sitz im selben Land wie die betreffende NZB des Euro-Währungsgebiets haben.“

e)

Nummer 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Kreditinstitute, die ihren Sitz in der Union oder im EWR haben und nicht zu geldpolitischen Operationen des Eurosystems zugelassen sind und/oder keinen Zugang zur Spitzenrefinanzierungsfazilität haben, einschließlich Kreditinstituten, die über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln, und einschließlich in der Union oder im EWR ansässiger Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb des EWR;“

ii)

In Buchstabe d werden die Wörter „im EWR“ ersetzt durch „in der Union oder im EWR“

f)

Nummer 3 Buchstabe d erhält die folgende Fassung:

„d)

die Überwachungsanforderungen an den Standort der Infrastrukturen erfüllen, die Dienstleistungen in Euro anbieten, in der jeweils gültigen und auf der Website der EZB veröffentlichten Fassung (*6);

(*6)  Die derzeitige Politik des Eurosystems in Bezug auf den Standort von Infrastrukturen ist in den folgenden Erklärungen festgelegt, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar sind: a) das ‚Policy statement on euro payment and settlement systems located outside the euro area‘ vom 3. November 1998, b)‚The Eurosystem's policy line with regard to consolidation in central counterparty clearing‘ vom 27. September 2001, c )‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions‘ vom 19. Juli 2007, d)‚The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions: specification of ‚legally and operationally located in the euro area‘‘ vom 20. November 2008 und e) ‚The Eurosystem oversight policy framework‘ in der geänderten Fassung von Juli 2016.“"

g)

folgende Nummer 5a wird eingefügt:

„5a.

Die Verwendung nicht notenbankfähiger Sicherheiten kann zur Anwendung von Sanktionen gemäß Teil 5 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) führen.“

h)

Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.

Zahlt eine in Nummer 1 genannte Stelle den Innertageskredit nicht am Tagesende zurück, gilt dies automatisch als Antrag auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität. Hat eine in Nummer 1 genannte Stelle ein TIPS-Geldkonto, so wird bei der Berechnung der Höhe der Inanspruchnahme der automatischen Spitzenrefinanzierungsfazilität ein auf ihrem TIPS-Geldkonto gemäß Anhang IIb Anlage III dieser Leitlinie ausgewiesenes Tagesendguthaben berücksichtigt. Eine automatische Freigabe von Vermögenswerten, die vorab als Sicherheiten für den zugrunde liegenden ausstehenden Innertageskredit hinterlegt wurden, wird hierdurch jedoch nicht ausgelöst.“

4.

Anhang IIIa wird wie folgt geändert:

a)

Im Text von Anhang IIIa und den Anlagen wird der Begriff „Geldkontoinhaber“ durch den Begriff „T2S-Geldkontoinhaber“ und der Begriff „Geldkonto“ durch den Begriff „T2S-Geldkonto“ ersetzt;

b)

die Begriffsbestimmung von „Geldkonto“ erhält folgende Fassung:

„(3)   ‚T2S-Geldkonto‘ (‚T2S Dedicated Cash Account (T2S DCA)‘): ein von einem T2S-Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2 eröffnetes Konto, das für die geldliche Verrechnung im Zusammenhang mit der Wertpapierabwicklung in T2S verwendet wird;“

c)

die Begriffsbestimmung von „Ausfallereignis“ wird wie folgt geändert:

i)

die Wörter „Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines Geldkontos in TARGET2“ werden ersetzt durch die Wörter „Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines T2S-Geldkontos in TARGET2“

ii)

Nummer 8 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

wenn eine Stelle die in [Verweis auf die Regelungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines PM-Kontos in TARGET2 und gegebenenfalls Anhang V oder die Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines T2S-Geldkontos in TARGET2 oder die Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines TIPS-Geldkontos in TARGET2] festgelegten Zugangsvoraussetzungen und/oder technischen Anforderungen nicht mehr erfüllt oder ihre Zulassung als Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems suspendiert oder beendet wurde;“

iii)

Nummer 8 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

wenn über das Guthaben der Stelle auf dem PM-Konto, T2S-Geldkonto oder TIPS-Geldkonto, das Vermögen der Stelle oder wesentliche Teile davon Sicherungsmaßnahmen wie verfügungsbeschränkende Maßnahmen, Pfändungen oder Beschlagnahmen oder andere Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger der Stelle ergangen sind;“

d)

die folgenden Begriffsbestimmungen werden als Nummer 9 hinzugefügt:

„9.   ‚TIPS-Geldkonto‘ (‚TIPS Dedicated Cash Account (TIPS DCA)‘): ein von einem TIPS-Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2 eröffnetes Konto, das für die Abwicklung von Instant Payments für die Kunden verwendet wird;“

e)

folgende Nummer 4a wird eingefügt:

„4a.

Die Verwendung nicht notenbankfähiger Sicherheiten kann zur Anwendung von Sanktionen gemäß Teil 5 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) führen.“

f)

In Nummer 9 werden die Wörter „Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines Geldkontos in TARGET2“ ersetzt durch die Wörter „Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines T2S-Geldkontos in TARGET2“.

g)

Nummer 10 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

Das T2S-Geldkonto, das TIPS-Geldkonto oder das PM-Konto der Stelle bei der [Name der Zentralbank einfügen] wird suspendiert oder geschlossen;“.

5.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Im Text von Anhang IV und den Anlagen wird der Begriff „Geldkonto“ ersetzt durch den Begriff „T2S-Geldkonto“;

b)

Nummer 18 wird wie folgt geändert:

i)

In Nummer 1 Buchstabe b wird der Begriff „Geldkonten“ ersetzt durch die Wörter „T2S-Geldkonten“ und „TIPS-Geldkonten“;

ii)

folgende Nummer 1 Buchstabe d Ziffer iv wird angefügt:

„iv)

das Nebensystem als verbundener PM-Kontoinhaber hat die folgenden Gebühren für TIPS-Dienste im Zusammenhang mit verknüpften TIPS-Geldkonten zu entrichten:

Gebührenposten

Preis

Erläuterung

Abwicklungsdienste

Instant Payment-Auftrag

0,002 EUR

Berechnung auch für nicht abgewickelte Transaktionen

Rückruf-Anfrage

0,00

 

Negative Rückruf-Antwort

0,00

 

Positive Rückruf-Antwort

0,002 EUR

Berechnung gegenüber dem Inhaber des verknüpften PM-Kontos, das mit dem TIPS-Geldkonto verbunden ist, auf dem die Gutschrift erfolgt (auch für nicht abgewickelte Transaktionen)

Die ersten zehn Millionen Instant Payment-Aufträge und positiven Rückruf-Antworten, die insgesamt bis Ende 2019 bei der TIPS-Plattform eingehen, sind gebührenfrei. Im darauffolgenden Jahr berechnet die [Name der Zentralbank einfügen] dem Nebensystem als Inhaber des verknüpften PM-Kontos Gebühren für sämtliche weiteren Instant Payment-Aufträge und positiven Rückruf-Antworten, die bis Ende 2019 bei der TIPS-Plattform eingehen.“

6.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

i)

die Wörter „Zahlungsaufträge, die unmittelbar aus geldpolitischen Operationen des Eurosystems folgen oder unmittelbar mit diesen in Zusammenhang stehen“ werden ersetzt durch die Wörter „Transaktionen, die unmittelbar aus geldpolitischen Operationen des Eurosystems folgen oder unmittelbar mit diesen in Zusammenhang stehen“

ii)

die Wörter „alle sonstige, an TARGET2-Teilnehmer adressierte Zahlungsaufträge in Euro“ werden ersetzt durch die Wörter „alle sonstige, an TARGET2-Teilnehmer adressierte Transaktionen in Euro“

iii)

der Satz „Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass aus technischen Gründen Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, keine Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein Geldkonto erteilen können.“ wird ersetzt durch den Satz „Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass aus technischen Gründen Teilnehmer, die den internetbasierten Zugang nutzen, weder Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto noch Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto erteilen können.“

b)

In Anlage IIA erhält Nummer 4 folgende Fassung:

„4.

Für direkte Teilnehmer gelten die folgenden Regeln für die Rechnungsstellung: Der direkte Teilnehmer erhält die Rechnung für den Vormonat mit Angabe der zu entrichtenden Gebühren spätestens bis zum neunten Geschäftstag des Folgemonats. Die Zahlungen erfolgen spätestens bis zum vierzehnten Arbeitstag dieses Monats auf das von der [Name der Zentralbank einfügen] angegebene Konto oder werden einem vom Teilnehmer angegebenen Konto belastet.“

(1)  

‚Tagesgeschäft‘: Tagverarbeitungs-Phase und Tagesabschlussverfahren.

(2)  Endet am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems 15 Minuten später.

(3)  Beginnt am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems 15 Minuten später.“


ANHANG III

ANHANG IIb

HARMONISIERTE BEDINGUNGEN FÜR DIE ERÖFFNUNG UND FÜHRUNG EINES TIPS-GELDKONTOS IN TARGET2

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesen Harmonisierten Bedingungen (nachfolgend die ‚Bedingungen‘) gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

—   ‚Nebensystem‘ (‚Ancillary System (AS)‘): ein der Aufsicht und/oder Überwachung durch eine zuständige Behörde unterliegendes, von einer Stelle mit Sitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betriebenes und die Überwachungsanforderungen an den Standort der Infrastrukturen, die Dienstleistungen in Euro anbieten, in der jeweils geltenden und auf der Website der EZB veröffentlichten Fassung (1) erfüllendes System, in dem Zahlungen und/oder Finanzinstrumente eingereicht und/oder ausgeführt oder erfasst werden, wobei gemäß der Leitlinie EZB/2012/27 und einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Nebensystem und der betreffenden Zentralbank des Eurosystems a) die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen über TARGET2 abgewickelt und/oder b) die Geldbeträge in TARGET2 gehalten werden;

—   ‚zugelassener Kontonutzer‘ (‚authorised account user‘): eine Stelle, die a) einen Business Identifier Code (BIC) hat, b) als solcher bei einem TIPS-Geldkontoinhaber registriert ist und c) über die TIPS-Plattform für die Abwicklung von Instant- Payments erreichbar ist;

—   „Business Identifier Code (BIC)“: ein in der ISO-Norm 9362 festgelegter Code;

—   ‚Zweigstelle‘ (‚branch‘): eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

—   ‚Geschäftstag‘ (‚business day‘) oder ‚TARGET2-Geschäftstag‘ (‚TARGET2 business day‘): jeder Tag, an dem TARGET2 gemäß Anlage III zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen geöffnet ist;

—   ‚Rechtsfähigkeitsgutachten‘ (‚capacity opinion‘): ein Rechtsgutachten zur Prüfung, ob ein bestimmter Teilnehmer die in diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen wirksam eingehen und erfüllen kann;

—   ‚Zentralbanken‘ (‚central banks‘): die Zentralbanken des Eurosystems und die angeschlossenen NZBen;

—   ‚Credit Memorandum Balance (CMB)‘: ein vom TIPS-Geldkontoinhaber festgesetztes Limit für die Verwendung der Liquidität auf dem TIPS-Geldkonto durch eine bestimmte erreichbare Partei;

—   ‚angeschlossene NZB‘ (‚connected NCB‘): eine nationale Zentralbank (NZB), die keine Zentralbank des Eurosystems ist und aufgrund einer besonderen Vereinbarung an TARGET2 angeschlossen ist;

—   ‚Kreditinstitut‘ (‚credit institution‘): entweder a) ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [und gegebenenfalls nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU einfügen], das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist;

—   ‚Einlagefazilität‘ (‚deposit facility‘): eine ständige Fazilität des Eurosystems, die den Geschäftspartnern die Möglichkeit bietet, täglich fällige Einlagen zu einem im Voraus festgelegten Einlagesatz bei einer NZB anzulegen;

—   ‚Einlagesatz‘ (‚deposit facility rate‘): der Zinssatz für die Einlagefazilität;

—   ‚TIPS-Geldkonto‘ (‚TIPS Dedicated Cash Account (TIPS DCA)‘): ein von einem TIPS-Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eröffnetes Konto, das für die Abwicklung von Instant Payments für die Kunden verwendet wird;

—   ‚T2S-Geldkonto‘ (‚T2S Dedicated Cash Account (T2S DCA)‘): ein von einem T2S-Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eröffnetes Konto, das für die geldliche Verrechnung im Zusammenhang mit der Wertpapierabwicklung in T2S verwendet wird;

—   ‚NZB des Euro-Währungsgebiets‘ (‚euro area NCB‘): die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

—   ‚Zentralbank des Eurosystems‘ (‚Eurosystem CB‘): die EZB oder eine NZB des Euro-Währungsgebiets;

—   ‚Ausfallereignis‘ (‚event of default‘): jedes bevorstehende oder bereits eingetretene Ereignis, durch welches ein Teilnehmer seine Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen oder sonstigen Bestimmungen möglicherweise nicht erfüllen kann, die im Verhältnis zwischen ihm und der [Name der Zentralbank einfügen] oder anderen Zentralbanken gelten, zum Beispiel:

a)

wenn ein Teilnehmer die in Artikel 5 festgelegten Zugangsvoraussetzungen oder die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt;

b)

bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Teilnehmers;

c)

wenn ein Antrag auf Eröffnung des in Buchstabe b genannten Verfahrens gestellt wird;

d)

wenn ein Teilnehmer schriftlich erklärt, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten ganz oder teilweise zu erfüllen oder seinen Verpflichtungen aus der Inanspruchnahme von Innertageskredit nachzukommen;

e)

wenn ein Teilnehmer eine umfassende außergerichtliche Schuldenregelung mit seinen Gläubigern trifft;

f)

wenn ein Teilnehmer zahlungsunfähig ist oder seine Zentralbank ihn für zahlungsunfähig hält;

g)

wenn über das Guthaben des Teilnehmers auf dem TIPS-Geldkonto, PM-Konto oder T2S-Geldkonto, das Vermögen des Teilnehmers oder wesentliche Teile davon Sicherungsmaßnahmen wie verfügungsbeschränkende Maßnahmen, Pfändungen oder Beschlagnahmen oder andere Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des Teilnehmers ergangen sind;

h)

wenn ein Teilnehmer von der Teilnahme an einem anderen TARGET2-Komponenten-System und/oder einem Nebensystem suspendiert oder ausgeschlossen wurde;

i)

wenn wesentliche Zusicherungen oder wesentliche vorvertragliche Erklärungen, die der Teilnehmer abgegeben hat oder die nach geltendem Recht als vom Teilnehmer abgegeben gelten, sich als unrichtig erweisen;

j)

bei Abtretung des ganzen Vermögens des Teilnehmers oder wesentlicher Teile davon;

—   ‚Informations- und Kontrollmodul (ICM)‘ (‚Information and Control Module (ICM)‘): das SSP-Modul, das es TIPS-Geldkontoinhabern, die gleichzeitig ein verknüpftes PM-Konto halten, ermöglicht, online Informationen zu erhalten und Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto und von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto zu geben und die Liquidität zu steuern;

—   ‚TIPS-GUI‘: das Modul der TIPS-Plattform, mit dessen Hilfe die TIPS-Geldkontoinhaber online Informationen erhalten und Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto einreichen können;

—   ‚ICM-Nachricht‘ (‚ICM broadcast message‘): Informationen, die allen oder bestimmten PM-Kontoinhabern über das ICM zeitgleich zur Verfügung gestellt werden;

—   ‚erreichbare Partei‘ (‚reachable party‘): eine Stelle, die a) Inhaberin eines Business Identifier Codes (BIC), b) von einem TIPS-Geldkontoinhaber als solche bestimmt wird, c) Korrespondent, Kunde oder Zweigstelle eines TIPS-Geldkontoinhabers ist und d) die entweder über den TIPS-Geldkontoinhaber Zahlungsaufträge oder, falls eine entsprechende Genehmigung des TIPS-Geldkontoinhabers erteilt wurde, direkt Zahlungsaufträge bei der TIPS-Plattform einreichen und über diese Zahlungen empfangen kann;

—   ‚einreichende Partei‘ (‚instructing party‘): eine Stelle, die vom TIPS-Geldkontoinhaber als solche bestimmt wurde und die im Auftrag dieses TIPS-Geldkontoinhabers oder einer erreichbaren Partei dieses TIPS-Geldkontoinhabers Zahlungsaufträge an die TIPS-Plattform senden und/oder von der TIPS-Plattform erhalten kann;

—   ‚Insolvenzverfahren‘ (‚insolvency proceedings‘): Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2);

—   ‚Wertpapierfirma‘ (‚investment firm‘): eine Wertpapierfirma im Sinne von [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU einfügen], mit Ausnahme der in [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU einfügen] genannten Einrichtungen, sofern die betreffende Wertpapierfirma,

a)

von einer gemäß der Richtlinie 2014/65/EU anerkannten, zuständigen Behörde zugelassen und beaufsichtigt wird und

b)

berechtigt ist, die in den [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Anhang I, Abschnitt A, Nummern 2, 3, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU] genannten Tätigkeiten auszuüben;

—   ‚Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto‘ (‚PM to TIPS DCA liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto;

—   ‚Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto‘ (‚TIPS DCA to PM liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto;

—   ‚Spitzenrefinanzierungsfazilität‘ (‚marginal lending facility‘): eine ständige Fazilität des Eurosystems, die Geschäftspartner in Anspruch nehmen können, um von einer Zentralbank des Eurosystems einen Übernachtkredit zum festgelegten Spitzenrefinanzierungssatz zu erhalten;

—   ‚Verknüpftes PM-Konto‘ (‚Linked PM account‘): ein PM-Konto, mit dem zum Zwecke des Liquiditätsmanagements und der Zahlung der TIPS-Gebühren ein TIPS-Geldkonto verbunden wurde;

—   ‚TIPS-Netzwerkdienstleister‘ (‚TIPS network service provider‘): ein Unternehmen, das: a) im Einklang mit den in Anlage V beschriebenen und genannten Regeln und Verfahren alle für die technische Anbindung an die TIPS-Plattform erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und eine technische Verbindung hergestellt hat und b) die TIPS connectivity hosting terms and conditions unterzeichnet hat, die auf der Website der EZB abgerufen werden können;

—   ‚Teilnehmer‘ [oder ‚direkter Teilnehmer‘] (‚participant‘ [or ‚direct participant‘]): eine Stelle, die mindestens ein TIPS-Geldkonto (TIPS-Geldkontoinhaber) und/oder ein PM-Konto (PM-Kontoinhaber) und/oder ein T2S-Geldkonto (T2S-Geldkontoinhaber) bei einer Zentralbank des Eurosystems hat;

—   ‚Zahlungsempfänger‘ (‚payee‘): mit Ausnahme der Verwendung in Artikel 30 dieses Anhangs ein TIPS-Geldkontoinhaber, auf dessen TIPS-Geldkonto infolge der Abwicklung eines Zahlungsauftrags eine Gutschrift erfolgt;

—   ‚Zahler‘ (‚payer‘): mit Ausnahme der Verwendung in Artikel 30 dieses Anhangs ein TIPS-Geldkontoinhaber, dessen TIPS-Geldkonto aufgrund der Abwicklung eines Zahlungsauftrags belastet wird;

—   ‚Zahlungsauftrag‘ (‚payment order‘): mit Ausnahme der Verwendung in Artikel 16 bis 18 dieses Anhangs ein Instant Payment-Auftrag, eine positive Rückruf-Antwort, ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto oder von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto;

—   ‚Instant Payment-Auftrag‘ (‚instant payment order‘): entsprechend dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme (SCT Inst) des European Payments Council (EPC) ein Zahlungsauftrag, der an jedem Kalendertag des Jahres rund um die Uhr am Tag ausgeführt werden kann — mit sofortiger oder nahezu sofortiger Verarbeitung und Mitteilung an den Zahler;

—   ‚Rückruf-Anfrage‘ (‚recall request‘): im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme eine Mitteilung eines TIPS-Geldkontoinhabers, der die Rückzahlung eines bereits ausgeführten Instant Payment-Auftrags verlangt;

—   ‚positive Rückruf-Antwort‘ (‚positive recall answer‘): im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme ein von einem Empfänger einer Rückruf-Anfrage in Reaktion auf eine Rückruf-Anfrage veranlasster Zahlungsauftrag zugunsten des Absenders dieser Rückruf-Anfrage;

—   ‚öffentliche Stelle‘ (‚public sector body‘): eine Stelle des öffentliches Sektors im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93;

—   ‚Gemeinschaftsplattform‘ (‚Single Shared Platform — SSP‘): die einheitliche technische Plattform, die von den SSP-Anbieter-NZBen zur Verfügung gestellt wird;

—   ‚TIPS-Plattform‘ (‚TIPS Platform‘): die einheitliche technische Plattform, die von den Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform zur Verfügung gestellt wird;

—   ‚SSP-Anbieter-NZBen‘ (‚SSP-providing NCBs‘): die Deutsche Bundesbank, die Banque de France sowie die Banca d'Italia in ihrer Eigenschaft als Anbieter und Betreiber der SSP für das Eurosystem;

—   ‚Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform‘ (‚TIPS Platform-providing NCBs‘): die Deutsche Bundesbank, die Banco de España, die Banque de France sowie die Banca d'Italia in ihrer Eigenschaft als Anbieter und Betreiber der TIPS-Plattform für das Eurosystem;

—   ‚TARGET Instant Payment Settlement (TIPS)-Dienst‘ (‚TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) service‘): Abwicklung von Instant Payment-Aufträgen in Zentralbankgeld über die TIPS-Plattform;

—   ‚Stammdatenformular‘ (‚static data collection form‘): ein Formular der [Name der Zentralbank einfügen], mit dem Kundenstammdaten bei der Anmeldung von TIPS-Geldkonteninhabern zu TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen]-Diensten und Änderungen bezüglich der Bereitstellung dieser Dienste erhoben werden;

—   ‚Suspendierung‘ (‚suspension‘): die vorübergehende Aufhebung der Rechte und Pflichten eines Teilnehmers während eines von der [Name der Zentralbank einfügen] festzulegenden Zeitraums;

—   ‚TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen]‘ (‚TARGET2-[insert CB/country reference]‘): das TARGET2-Komponenten-System der [Name der Zentralbank einfügen];

—   ‚TARGET2‘: die Gesamtheit aller TARGET2-Komponenten-Systeme der Zentralbanken;

—   ‚TARGET2-Komponenten-System‘ (‚TARGET2 component system‘): ein Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem (RTGS-System) einer Zentralbank, das Bestandteil von TARGET2 ist;

—   ‚TARGET2-Teilnehmer‘ (‚TARGET2 participant‘): ein Teilnehmer eines TARGET2-Komponenten-Systems;

—   ‚technische Störung von TARGET2‘ (‚technical malfunction of TARGET2‘): alle Probleme, Mängel oder Ausfälle der von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] verwendeten technischen Infrastruktur und/oder IT-Systeme oder alle sonstigen Ereignisse, die eine Ausführung von Zahlungen in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] unmöglich machen;

—   ‚TIPS Distinguished Name‘ (‚TIPS DN‘): die Netzwerkadresse für die TIPS-Plattform, die in allen für das System bestimmten Nachrichten angegeben werden muss;

—   ‚User Detailed Functional Specifications (UDFS)‘: die aktuellste Version der UDFS (der technischen Dokumentation für die Interaktion eines TIPS-Geldkontoinhabers mit TARGET2);

—   ‚Heimatkonto‘ (‚Home Account‘): ein Konto, das von einer NZB des Euro-Währungsgebiets für Kreditinstitute mit Sitz in der Union oder dem EWR außerhalb des PM eröffnet wird.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Die vorliegenden Bedingungen gelten für das Verhältnis zwischen der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets und ihrem TIPS-Geldkontoinhaber bei der Eröffnung und Führung des jeweiligen TIPS-Geldkontos.

Artikel 3

Anlagen

(1)   Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Bedingungen:

 

Anlage I: Parameter der TIPS-Geldkonten — technische Spezifikationen

 

Anlage II: Muster für Rechtsfähigkeitsgutachten (‚capacity opinion‘) und Ländergutachten (‚country opinion‘)

 

Anlage III: Öffnungszeiten und Tagesablauf

 

Anlage IV: Gebührenverzeichnis

 

Anlage V: Technische Voraussetzungen für die TIPS-Anbindung

(2)   Bei Widersprüchen zwischen einer Anlage zu diesen Bedingungen und diesen Bedingungen sind Letztere maßgebend.

Artikel 4

Allgemeine Beschreibung von TARGET2

(1)   TARGET2 bietet Echtzeit-Brutto-Abwicklung (RTGS) von Euro-Zahlungen in Zentralbankgeld über PM-Konten, über T2S-Geldkonten für Wertpapiertransaktionen und über TIPS-Geldkonten für Instant Payments an.

(2)   TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] dient der Abwicklung folgender Transaktionen:

a)

Transaktionen, die unmittelbar aus geldpolitischen Operationen des Eurosystems folgen oder unmittelbar mit diesen in Zusammenhang stehen;

b)

Verrechnung der Euro-Seite von Devisengeschäften des Eurosystems;

c)

Eurozahlungen, die sich aus Geschäften in grenzüberschreitenden Großbetrags-Verrechnungssystemen ergeben;

d)

Eurozahlungen, die sich aus Geschäften in Euro-Massenzahlungsverkehrssystemen mit systemischer Bedeutung ergeben;

e)

Eurozahlungen im Zusammenhang mit der geldlichen Verrechnung von Wertpapiergeschäften;

f)

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein T2S-Geldkonto, Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein PM-Konto und Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto;

g)

Instant Payment-Aufträge;

h)

Positive Rückruf-Antworten;

i)

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto und Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto;

j)

alle sonstigen, an TARGET2-Teilnehmer adressierten Transaktionen in Euro.

(3)   TARGET2 ist ein Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem in Euro, über das Zahlungen von und auf PM-Konten, T2S-Geldkonten und TIPS-Geldkonten in Zentralbankgeld abgewickelt werden. TARGET2 wird auf der Grundlage der SSP betrieben, über die — technisch in gleicher Weise — Zahlungsaufträge eingereicht und verarbeitet sowie schließlich Zahlungen empfangen werden. Was die technische Führung von TIPS-Geldkonten betrifft, wird TARGET2 auf der TIPS-Plattform eingerichtet und betrieben. Was die technische Führung von T2S-Geldkonten betrifft, wird TARGET2 auf der T2S-Plattform eingerichtet und betrieben.

(4)   Die [Name der Zentralbank einfügen] ist Erbringer der Dienstleistungen nach Maßgabe dieser Bedingungen. Handlungen und Unterlassungen der Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform gelten als Handlungen und Unterlassungen der [Name der Zentralbank einfügen], die für solche Handlungen und Unterlassungen gemäß Artikel 23 dieses Anhangs haftet. Die Teilnahme gemäß diesen Bedingungen begründet keine vertragliche Beziehung zwischen den TIPS-Geldkontoinhabern und den Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform, wenn einer der Letztgenannten in dieser Eigenschaft handelt. Weisungen/Anweisungen, Nachrichten oder Informationen, die ein TIPS-Geldkontoinhaber im Rahmen der gemäß diesen Bedingungen erbrachten Dienste von der SSP oder der TIPS-Plattform erhält oder an diese sendet, gelten als von [Name der Zentralbank einfügen] erhalten oder an diese gesendet.

(5)   TARGET2 besteht in rechtlicher Sicht aus einer Vielzahl von Zahlungsverkehrssystemen (TARGET2-Komponenten-Systeme), die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG als ‚Systeme‘ angesehen werden. TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] ist ein ‚System‘ im Sinne von [einschlägige Rechtsvorschrift zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG einfügen].

(6)   Die Teilnahme an TARGET2 erfolgt durch die Teilnahme an einem TARGET2-Komponenten-System. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der TIPS-Geldkontoinhaber in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] einerseits und der [Name der Zentralbank einfügen] andererseits sind in den vorliegenden Bedingungen festgelegt. Die Regeln für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen gemäß diesen Bedingungen (Titel IV und Anlage I) gelten für alle eingereichten Zahlungsaufträge und empfangenen Zahlungen aller TIPS-Geldkontoinhaber.

TITEL II

TEILNAHME

Artikel 5

Zugangsvoraussetzungen

(1)   Als TIPS-Geldkontoinhaber in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] sind zugelassen

a)

Kreditinstitute, die ihren Sitz in der Union oder im EWR haben, auch wenn sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln;

b)

Kreditinstitute mit Sitz außerhalb des EWR, sofern sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln;

c)

NZBen der Mitgliedstaaten und die EZB;

unter der Voraussetzung, dass die in den Buchstaben a und b genannten Stellen keinen vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 75 oder Artikel 215 des Vertrags unterliegen, deren Umsetzung nach Ansicht der [Zentralbank-/Ländercode einfügen] — nachdem sie dies der EZB angezeigt hat — mit dem reibungslosen Funktionieren von TARGET2 unvereinbar ist.

(2)   Die [Name der Zentralbank einfügen] kann nach ihrem Ermessen darüber hinaus als TIPS-Geldkontoinhaber zulassen:

a)

am Geldmarkt aktive (Haupt-)Kassen/(zentrale) Finanzabteilungen von Zentral- oder Regionalregierungen der Mitgliedstaaten;

b)

öffentliche Stellen von Mitgliedstaaten, die zur Führung von Kundenkonten berechtigt sind;

c)

Wertpapierfirmen mit Sitz in der Union oder im EWR;

d)

Stellen, die Nebensysteme betreiben und in dieser Eigenschaft handeln;

e)

Kreditinstitute oder Stellen der in den Buchstaben a bis d aufgeführten Art, sofern diese ihren Sitz in einem Land haben, mit dem die Union eine Währungsvereinbarung getroffen hat, wonach solchen Stellen der Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen in der Union gestattet ist. Dies gilt nur nach Maßgabe der in der Währungsvereinbarung festgelegten Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass die in dem betreffenden Land geltenden rechtlichen Regelungen dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen.

(3)   E-Geld-Institute im Sinne von [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3)] sind zur Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] nicht berechtigt.

Artikel 6

Antragsverfahren

(1)   Damit die [Namen der Zentralbank einfügen] ein TIPS-Geldkonto für einen Antragsteller eröffnen kann, muss dieser Antragsteller die von der Zentralbank zur Umsetzung von Artikel 5 aufgestellten Zugangsvoraussetzungen sowie die nachstehenden Anforderungen erfüllen.

a)

Technische Anforderungen:

i)

Installation, Verwaltung, Betrieb, Überwachung und Gewährleistung der Sicherheit der für die Anbindung an die TIPS-Plattform und zur Übermittlung von Zahlungsaufträgen an diese Plattform notwendigen IT-Infrastruktur. Dabei können die beantragenden TIPS-Geldkontoinhaber zwar Dritte mit einbeziehen, bleiben aber für deren Tun oder Unterlassen allein verantwortlich. Insbesondere ist der beantragende TIPS-Geldkontoinhaber verpflichtet, mit einem oder mehreren TIPS-Netzwerkdienstleistern eine Vereinbarung zu treffen, um die erforderliche Anbindung gemäß den technischen Spezifikationen in Anlagen I und V zu erhalten, und

ii)

Bestehen der von der [Name der Zentralbank einfügen] vorgeschriebenen Tests; und

b)

Rechtliche Anforderungen:

i)

Vorlage eines Rechtsfähigkeitsgutachtens (‚capacity opinion‘) im Sinne von Anlage II, sofern die [Name der Zentralbank einfügen] die im Rahmen dieses Rechtsfähigkeitsgutachtens einzureichenden Informationen und Erklärungen nicht bereits in einem anderen Zusammenhang erhalten hat,

ii)

im Fall von außerhalb des EWR ansässigen Kreditinstituten, die über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln, Vorlage eines Ländergutachtens im Sinne der Anlage II, sofern die [Name der Zentralbank einfügen] die im Rahmen dieses Ländergutachtens einzureichenden Informationen und Erklärungen nicht bereits in einem anderen Zusammenhang erhalten hat, und

iii)

Beitritt zum SEPA Instant Credit Transfer Scheme durch Zeichnung des SEPA Instant Credit Transfer Adherence Agreements.

(2)   Antragsteller, die ein TIPS-Geldkonto eröffnen wollen, haben den Antrag schriftlich an die [Name der Zentralbank einfügen] zu richten und mindestens folgende Unterlagen/Informationen beizufügen:

a)

vollständig ausgefüllte, von der [Name der Zentralbank einfügen] bereitgestellte Stammdatenformulare,

b)

das Rechtsfähigkeitsgutachten (‚capacity opinion‘), sofern von der [Name der Zentralbank einfügen] verlangt,

c)

das Ländergutachten, sofern von der [Name der Zentralbank einfügen] verlangt, und

d)

Nachweis über den Beitritt zum SEPA Instant Credit Transfer Scheme.

(3)   Die [Name der Zentralbank einfügen] kann zusätzliche Informationen anfordern, die sie für die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines TIPS-Geldkontos für notwendig hält.

(4)   Die [Name der Zentralbank einfügen] lehnt den Antrag auf Eröffnung eines TIPS-Geldkontos ab, wenn

a)

die Zugangsvoraussetzungen nach Artikel 5 nicht erfüllt sind,

b)

eine oder mehrere Teilnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind und/oder

c)

nach Einschätzung der [Name der Zentralbank einfügen] die Eröffnung eines TIPS-Geldkontos die Gesamtstabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] oder eines anderen TARGET2-Komponenten-Systems oder die Erfüllung der in [Verweis auf die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften] und in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank genannten Aufgaben der [Name der Zentralbank einfügen] gefährden würde oder unter Risikoerwägungen eine Gefahr darstellt.

(5)   Die [Name der Zentralbank einfügen] teilt dem Antragsteller des TIPS-Geldkontos ihre Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines TIPS-Geldkontos innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der [Name der Zentralbank einfügen] mit. Verlangt die [Name der Zentralbank einfügen] nach Absatz 3 zusätzliche Angaben, teilt sie die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Angaben des Antragstellers des TIPS-Geldkontos bei der [Name der Zentralbank einfügen] mit. Jeder abschlägige Bescheid enthält eine Begründung für die Ablehnung.

Artikel 7

TIPS-Geldkontoinhaber

(1)   TIPS-Geldkontoinhaber in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] müssen die in Artikel 6 festgelegten Anforderungen erfüllen. Sie müssen mindestens ein TIPS-Geldkonto bei der [Name der Zentralbank einfügen] haben.

(2)   Um Nachrichten an die TIPS-Plattform zu übermitteln, können TIPS-Geldkontoinhaber

a)

direkt und/oder

b)

unter Einschaltung einer oder mehrerer einreichenden Parteien auf die TIPS-Plattform zugreifen.

Für beide Zugriffsmethoden setzt der TIPS-Geldkontoinhaber einen oder mehrere TIPS-DNs ein.

(3)   Um Nachrichten von der TIPS-Plattform zu erhalten, müssen TIPS-Geldkontoinhaber

a)

direkt oder

b)

unter Einschaltung einer einreichenden Partei auf die TIPS-Plattform zugreifen.

Für beide Zugriffsmethoden setzt der TIPS-Geldkontoinhaber eine TIPS-DN ein, um Instant Payment-Aufträge zu erhalten.

(4)   Entschließt sich der TIPS-Geldkontoinhaber dazu, wie in Absätzen 2 und 3 beschrieben über eine einreichende Partei mit der TIPS-Plattform zu interagieren, so gelten die über die einreichende Partei erhaltenen oder gesendeten Nachrichten als vom TIPS-Geldkontoinhaber erhalten oder gesendet. Der TIPS-Geldkontoinhaber ist an diese Handlungen gebunden, ungeachtet der vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen dem TIPS-Geldkontoinhaber und einer hierzu bestimmten einreichenden Partei und deren Einhaltung.

Artikel 8

Erreichbare Parteien

(1)   TIPS-Geldkontoinhaber können eine oder mehr erreichbare Parteien bestimmen. Erreichbare Parteien müssen dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme beigetreten sein und das SEPA Instant Credit Transfer Adherence Agreement gezeichnet haben.

(2)   TIPS-Geldkontoinhaber haben der [Name der Zentralbank einfügen] Nachweis darüber zu erbringen, dass jede hierzu bestimmte erreichbare Partei dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme beigetreten ist.

(3)   Ein TIPS-Geldkontoinhaber hat die [Name der Zentralbank einfügen] darüber zu informieren, wenn eine hierzu bestimmte erreichbare Partei aus dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme ausgetreten ist und unverzüglich Maßnahmen zu treffen, um die erreichbare Partei daran zu hindern, auf das TIPS-Geldkonto zuzugreifen.

(4)   Der TIPS-Geldkontoinhaber kann eine oder mehrere einreichende Parteien für von ihm bestimmte erreichbare Parteien benennen.

(5)   Bestimmt ein TIPS-Geldkontoinhaber eine oder mehrere erreichbare Parteien und/oder eine oder mehrere einreichende Parteien gemäß Absätzen 1 oder 4, so gelten die von diesen erreichbaren Parteien oder gegebenenfalls über diese einreichenden Parteien erhaltenen Nachrichten als vom TIPS-Geldkontoinhaber erhalten. Entsprechend gelten Nachrichten, die an diese erreichbaren Parteien oder gegebenenfalls über diese einreichenden Parteien gesendet werden, als an den TIPS-Geldkontoinhaber gesendet. Der TIPS-Geldkontoinhaber ist an diese Handlungen gebunden, ungeachtet der vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen ihm und einer der in Absätzen 1 und 4 genannten Stellen und deren Einhaltung.

Artikel 9

TIPS-Netzwerkdienstleister

(1)   Teilnehmer benutzen für den Austausch von Nachrichten mit der TIPS-Plattform einen oder mehrere TIPS-Netzwerkdienstleister und schließen hierfür mit diesen Anbietern einen separaten Vertrag ab.

(2)   Eine aktuelle Fassung der Liste der TIPS-Netzwerkdienstleister kann auf der Website der EZB abgerufen werden. Die Liste dient ausschließlich Informationszwecken. Wird ein TIPS-Netzwerkdienstleister von der Liste der TIPS-Netzwerkdienstleister entfernt, benachrichtigt die [Name der Zentralbank einfügen] die TIPS-Geldkontoinhaber, die diesen TIPS-Netzwerkdienstleister nutzen, entsprechend.

(3)   Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet daher weder für Handlungen, Fehler oder Unterlassungen eines TIPS-Netzwerkdienstleisters (einschließlich seiner Direktoren, Mitarbeiter und Zulieferer) als Anbieter der TIPS-Netzwerkdienste noch für Handlungen, Fehler oder Unterlassungen von TIPS-Netzwerkdienstleistern, die die Teilnehmer ausgewählt haben, um Zugang zur TIPS-Plattform zu erhalten. Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet darüber hinaus nicht für Verluste oder Schäden, die daraus resultieren, dass der TIPS-Netzwerkdienstleister eine Anbindung an die TIPS-Plattform nicht mehr zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob der TIPS-Netzwerkdienstleister die in Anlage V beschriebenen und genannten Anbindungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder die TIPS connectivity hosting terms and conditions nicht mehr gelten oder andere Gründe vorliegen.

Artikel 10

Unterstützung eines Netzwerkdienstleisters

(1)   Möchte eine TIPS-Geldkontoinhaber die Dienste eines Netzwerkdienstleisters in Anspruch nehmen, der nicht auf der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Liste aufgeführt ist, so kann der TIPS-Geldkontoinhaber bei der [Name der Zentralbank einfügen] die Überprüfung, ob ein Netzwerkdienstleister als TIPS-Netzwerkdienstleister tätig sein kann, beantragen.

(2)   Ein Netzwerkdienstleister kann als TIPS-Netzwerkdienstleister tätig werden, sofern er die Überprüfung, die gemäß den in Anlage V beschriebenen Vorschriften und Verfahren vorgenommen wird, bestanden hat und nachdem er die auf der EZB-Website veröffentlichten TIPS connectivity hosting terms and conditions in jeweils aktueller Fassung unterzeichnet hat.

(3)   Die [Name der ZB einfügen] informiert den TIPS-Geldkontoinhaber innerhalb von 120 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs des Antrags über das Ergebnis der in Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfung. Wird der Netzwerkdienstleister abgelehnt, informiert die [Name der ZB einfügen] den TIPS-Geldkontoinhaber über die Gründe für die Ablehnung.

(4)   Die in Absatz 1 genannten Anträge können ab 1. Juni 2019 bei der [Name der NZB einfügen] eingereicht werden.

Artikel 11

TIPS-Directory

(1)   Bei dem TIPS-Directory handelt es sich um die Liste der TIPS-Geldkontoinhaber und erreichbaren Parteien.

Das TIPS-Directory wird täglich aktualisiert.

(2)   Die TIPS-Kontoinhaber dürfen das TIPS-Directory lediglich an ihre Zweigstellen, ihre hierzu bestimmten erreichbaren Parteien und ihre einreichenden Parteien weitergeben. Erreichbare Parteien dürfen das TIPS-Directory lediglich an ihre Zweigstellen weitergeben.

(3)   Ein spezifischer BIC darf nur einmal im TIPS-Directory erscheinen.

(4)   Die TIPS-Geldkontoinhaber willigen ein, dass die [Name der Zentralbank einfügen] und andere Zentralbanken ihre Namen und BICs veröffentlichen dürfen. Zusätzlich können die [Name der Zentralbank einfügen] und andere Zentralbanken die Namen und BICs von erreichbaren Parteien, die von TIPS-Geldkontoinhabern benannt wurden, veröffentlichen und TIPS-Geldkontoinhaber haben sicherzustellen, dass die erreichbaren Parteien einer solchen Veröffentlichung zugestimmt haben.

TITEL III

PFLICHTEN DER PARTEIEN

Artikel 12

Pflichten der [Name der Zentralbank einfügen] und der TIPS-Geldkontoinhaber

(1)   Auf Antrag des TIPS-Geldkontoinhabers eröffnet und führt die [Name der Zentralbank einfügen] [ein oder mehrere] auf Euro lautende TIPS-Geldkonten. Soweit nicht in diesen Bedingungen oder gesetzlich anders vorgeschrieben, unternimmt die [Name der Zentralbank einfügen] alle zumutbaren Anstrengungen, um ihre Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen zu erfüllen, ohne dabei ein bestimmtes Ergebnis zu garantieren.

(2)   Von erreichbaren Parteien und von einreichenden Parteien vorgenommene Handlungen gelten als Handlungen des TIPS-Geldkontoinhabers, auch im Sinne der Richtlinie 98/26/EG.

(3)   Der TIPS-Geldkontoinhaber registriert sich selbst und seine erreichbaren Parteien für Abwicklungszwecke als zugelassene Kontonutzer. Zu diesem Zweck registriert er lediglich seinen eigenen BIC und/oder den einer erreichbaren Partei.

(4)   Die TIPS-Geldkontogebühren sind in Anlage IV festgelegt. Für die Entrichtung dieser Gebühren haftet der Inhaber des verknüpften PM-Kontos.

(5)   TIPS-Geldkontoinhaber haben sicherzustellen, dass sie ständig über die für den Erhalt von Nachrichten gemäß Artikel 7 Absatz 3 genutzte TIPS-DN mit der TIPS-Plattform verbunden sind.

(6)   TIPS-Geldkontoinhaber, die eine erreichbare Partei bestimmt haben, haben sicherzustellen, dass diese erreichbare Partei ständig über die für den Erhalt von Nachrichten gemäß Artikel 8 genutzte TIPS-DN mit der TIPS-Plattform verbunden ist.

(7)   Der TIPS-Geldkontoinhaber sichert der [Name der Zentralbank einfügen] zu, dass die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen weder gegen für ihn geltende Gesetze, Bestimmungen oder Verordnungen verstößt, noch gegen Vereinbarungen, an die er gebunden ist.

(8)   Die TIPS-Geldkontoinhaber stellen die ordnungsgemäße Verwaltung der Liquidität auf dem TIPS-Geldkonto sicher. Diese Pflicht umfasst insbesondere, sich regelmäßig über ihre Liquiditätsposition zu informieren. Die [Name der Zentralbank einfügen] stellt für jeden TIPS-Geldkontoinhaber, der diesen Dienst auf der TIPS-Plattform gewählt hat, täglich einen Kontoauszug bereit. Für jeden TARGET2-Geschäftstag werden Tageskontoauszüge zur Verfügung gestellt.

(9)   Es obliegt den TIPS-Geldkontoinhabern, in ihrem eigenen Interesse und gemäß ihrem separaten Vertrag mit ihrem TIPS-Netzwerkdienstleister zu überwachen, dass ihr gewählter TIPS-Netzwerkdienstleister ständig eine aktive Verbindung zur TIPS-Plattform zur Verfügung stellt und seinen Status als TIPS-Netzwerkdienstleister aufrecht erhält. Diese Verbindung muss die in Anlage V beschriebenen und genannten Verbindungsvoraussetzungen erfüllen.

Artikel 13

Benennung, Suspendierung oder Löschung des verknüpften PM-Kontos

(1)   Der TIPS-Geldkontoinhaber benennt ein verknüpftes PM-Konto. Das verknüpfte PM-Konto kann in einem anderem TARGET2-Komponenten-System als TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] geführt werden; der Inhaber des verknüpften PM-Kontos und der TIPS-Geldkontoinhaber brauchen nicht identisch zu sein. Ein verknüpftes PM-Konto kann mit maximal 10 TIPS-Geldkonten verknüpft sein.

(2)   Ein PM-Kontoinhaber mit internetbasiertem Zugang kann nicht als Inhaber eines verknüpften PM-Kontos benannt werden.

(3)   Handelt es sich bei dem Inhaber eines verknüpften PM-Kontos und dem TIPS-Geldkontoinhaber um unterschiedliche juristische Personen und wird der Inhaber dieses verknüpften PM-Kontos von der Teilnahme suspendiert oder ausgeschlossen, treffen die [Name der Zentralbank einfügen] und der TIPS-Geldkontoinhaber alle zumutbaren Maßnahmen zur Minderung von Schäden oder Verlusten. Der TIPS-Geldkontoinhaber trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur unverzüglichen Benennung eines neuen verknüpften PM-Kontos, dem die ausstehenden Rechnungen belastet werden.

(4)   Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet nicht für Schäden, die dem TIPS-Geldkontoinhaber durch die Suspendierung oder den Ausschluss der Teilnahme des Inhabers des verknüpften PM-Kontos entstehen.

Artikel 14

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

(1)   Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Ausübung ihrer Rechte nach diesen Bedingungen arbeiten die [Name der Zentralbank einfügen] und die TIPS-Geldkontoinhaber eng zusammen, um die Stabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode] zu gewährleisten. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses stellen sie einander alle Informationen oder Unterlagen zur Verfügung, die für die Erfüllung bzw. Ausübung ihrer jeweiligen Verpflichtungen und Rechte nach diesen Bedingungen von Bedeutung sind.

(2)   Zur Unterstützung von TIPS-Geldkontoinhabern bei Problemen, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems ergeben, richtet die [Name der Zentralbank einfügen] eine System-Unterstützungsstelle (‚System Support Desk‘) ein.

(3)   Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus der TIPS-Plattform und der SSP stehen über das TARGET2-Informationssystem (T2IS) bzw. das TIPS-Informationssystem auf gesonderten Internetseiten der EZB-Website zur Verfügung. Das T2IS und das TIPS-Informationssystem können genutzt werden, um Informationen über alle Ereignisse zu erhalten, die Auswirkungen auf den Normalbetrieb der jeweiligen SSP und TIPS-Plattform haben.

(4)   Sofern TIPS-Geldkontoinhaber auch über ein PM-Konto verfügen, kann die [Name der Zentralbank einfügen] Nachrichten an die TIPS-Geldkontoinhaber über das ICM übermitteln, in allen anderen Fällen kann die Übermittlung über andere Kommunikationswege erfolgen.

(5)   Die TIPS-Geldkontoinhaber sind für die rechtzeitige Aktualisierung vorhandener und die Vorlage neuer Kundenstammdaten auf den Stammdatenformularen bei der [Name der Zentralbank einfügen] verantwortlich. Die TIPS-Geldkontoinhaber überprüfen die Richtigkeit der sie betreffenden Daten, die von der [Name der Zentralbank einfügen] in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] erfasst werden.

(6)   Die TIPS-Geldkontoinhaber informieren die [Name der Zentralbank einfügen] über Veränderungen ihrer rechtlichen Befähigung und über relevante Rechtsänderungen, die sich auf das sie betreffende Ländergutachten auswirken. Die TIPS-Geldkontoinhaber informieren darüber hinaus die [Name der Zentralbank einfügen], wenn sie die Anforderungen hinsichtlich des Beitritts zum SEPA Instant Credit Transfer Scheme nicht mehr erfüllen.

(7)   Die TIPS-Geldkontoinhaber informieren die [Name der Zentralbank einfügen] über neue erreichbare Parteien, die sie registrieren, sowie über Änderungen in Verbindung mit solchen registrierten erreichbaren Parteien.

(8)   Die TIPS-Geldkontoinhaber informieren die [Name der Zentralbank einfügen] umgehend über jedes sie betreffende Ausfallereignis.

TITEL IV

TIPS-GELDKONTOFÜHRUNG UND VERARBEITUNG VON ZAHLUNGSAUFTRÄGEN

Artikel 15

Eröffnung und Führung von TIPS-Geldkonten

(1)   Die [Name der Zentralbank einfügen] eröffnet und führt für jeden TIPS-Geldkontoinhaber mindestens ein TIPS-Geldkonto. Ein TIPS-Geldkonto erhält eine spezifische, aus bis zu 34 Zeichen bestehende Kontonummer, die sich wie folgt zusammensetzt:

 

Bezeichnung

Format

Inhalt

Teil A

Kontoart

genau 1 Stelle

‚I‘ für Instant Payment Account (Instant Payments-Konto)

Ländercode der Zentralbank

genau 2 Stellen

Ländercode nach ISO-Norm 3166-1

Währungscode

3 Stellen

EUR

Teil B

Kontoinhaber

11 Stellen

BIC

Teil C

Unterklassifizierung des Kontos

bis zu 17 Stellen

Vom TIPS-Geldkontoinhaber frei gestalteter (alphanumerischer) Text

(2)   Überziehungen sind auf TIPS-Geldkonten unzulässig.

(3)   Zur Berechnung der Mindestreserven, der Verzinsung von Übernachtsalden und des automatischen Antrags auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität verknüpft der TIPS-Geldkontoinhaber sein TIPS-Geldkonto mit einem [PM-Konto bzw. Heimatkonto einfügen], das er bei der [Name der Zentralbank einfügen] hält.

(4)   Hält ein TIPS-Geldkontoinhaber seine Mindestreserve direkt, so wird bei der Berechnung seiner Mindestreserve das gesamte auf seinem TIPS-Geldkonto gemäß Anlage III erfasste Tagesendguthaben berücksichtigt. Hält der TIPS-Geldkontoinhaber seine Mindestreserve indirekt, so kann das TIPS-Geldkonto nicht mit einem vom Intermediär geführten PM-Konto oder anderen Konto verknüpft werden, da die Konten der TIPS-Geldkontoinhaber im Falle einer indirekt gehaltenen Mindestreserve nicht mit denen vom Intermediär, über den der TIPS-Geldkontoinhaber seine Mindestreservepflicht erfüllt, aggregiert werden können.

(5)   TIPS-Geldkonten werden entweder mit 0 % oder zum Einlagesatz, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist, verzinst, sofern diese Konten nicht zur Haltung einer Mindestreserve genutzt werden. Im letztgenannten Fall werden die Berechnung und Zahlung der für die Mindestreserven anfallenden Zinsen durch die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 geregelt.

Artikel 16

Arten von Zahlungsaufträgen auf TIPS-Geldkonten

Im Rahmen des TIPS-Dienstes gelten als Zahlungsaufträge:

a)

Instant Payment-Aufträge;

b)

Positive Rückruf-Antworten;

c)

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto.

Artikel 17

Annahme und Zurückweisung von Zahlungsaufträgen

(1)   Von TIPS-Geldkontoinhabern eingereichte Zahlungsaufträge im Sinne von Artikel 16 gelten als von der [Name der Zentralbank einfügen] angenommen, wenn:

a)

die Zahlungsnachricht vom entsprechenden TIPS-Netzwerkdienstleister an die TIPS-Plattform geliefert wurde und

b)

die Zahlungsnachricht den Formatierungsregeln und -bedingungen von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] entspricht und die in Anlage I beschriebene Doppeleinreichungskontrolle erfolgreich durchlaufen hat.

(2)   Die [Name der Zentralbank einfügen] weist umgehend einen Zahlungsauftrag zurück, der die in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt. Die [Name der Zentralbank einfügen] informiert die TIPS-Geldkontoinhaber über eine Zurückweisung eines Zahlungsauftrags gemäß Anlage I. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass, falls der Zahlungsauftrag über eine einreichende Partei oder von einer erreichbaren Partei im Auftrag des TIPS-Geldkontoinhabers eingereicht wurde, die einreichende oder die erreichbare Partei die Zurückweisung erhalten.

Artikel 18

Verarbeitung von Zahlungsaufträgen auf TIPS-Geldkonten

(1)   Die TIPS-Plattform bringt den Zeitstempel für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen in der Reihenfolge ihres Eingangs an.

(2)   Die zuerst bei TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eingereichten Zahlungsaufträge werden ohne Priorisierung oder Neuordnung zuerst verarbeitet.

(3)   Wurde ein Instant Payment-Auftrag wie in Artikel 17 beschrieben angenommen, prüft TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen], ob auf dem TIPS-Geldkonto des Zahlers ausreichend Mittel verfügbar sind.

a)

Sind keine ausreichenden Mittel verfügbar, wird der Instant Payment-Auftrag zurückgewiesen;

b)

Sind ausreichend Mittel verfügbar, wird der entsprechende Betrag reserviert, während auf die Antwort des Zahlungsempfängers gewartet wird. Nimmt der Zahlungsempfänger an, wird der Instant Payment-Auftrag abgewickelt und gleichzeitig die Reservierung aufgehoben. Weist der Zahlungsempfänger den Auftrag zurück oder erfolgt keine rechtzeitige Antwort im Sinne des SEPA Instant Credit Transfer Scheme, wird der Instant Payment-Auftrag gelöscht und die Reservierung gleichzeitig aufgehoben.

(4)   Gemäß Absatz 3 Buchstabe b reservierte Mittel stehen für die Abwicklung nachfolgender Zahlungsaufträge nicht zur Verfügung. Für die Zwecke von Artikel 15 Absätzen 4 und 5 werden die reservierten Mittel für die Zwecke der Erfüllung der Mindestreserve und der Verzinsung der Übernachtsalden der TIPS-Geldkontoinhaber berücksichtigt.

(5)   Unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe b weist TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] Instant Payment-Aufträge zurück, wenn die Höhe des Instant Payment-Auftrags eine anwendbare CMB übersteigt.

(6)   Wurde ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto wie in Artikel 17 beschrieben angenommen, prüft TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen], ob auf dem TIPS-Geldkonto des Zahlers ausreichend Mittel verfügbar sind. Sind keine ausreichenden Mittel verfügbar, wird der Auftrag zur Liquiditätsübertragung zurückgewiesen. Sind ausreichende Mittel verfügbar, wird der Auftrag zur Liquiditätsübertragung sofort abgewickelt.

(7)   Wurde eine positive Rückruf-Antwort wie in Artikel 17 beschrieben angenommen, prüft TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen], ob auf dem zu belastenden TIPS-Geldkonto ausreichend Mittel verfügbar sind. Sind keine ausreichenden Mittel verfügbar, wird die positive Rückruf-Antwort zurückgewiesen. Sind ausreichend Mittel verfügbar, wird die positive Rückruf-Antwort sofort abgewickelt.

(8)   Unbeschadet des Absatzes 7 weist TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] positive Rückruf-Antworten zurück, wenn die Höhe der positiven Rückruf-Antworten eine anwendbare CMB übersteigt.

Artikel 19

Rückruf-Anfrage

(1)   Ein TIPS-Geldkontoinhaber kann eine Rückruf-Anfrage einreichen.

(2)   Die Rückruf-Anfrage wird an den Zahlungsempfänger des abgewickelten Instant Payment-Auftrags weitergeleitet, der diesen mit einer positiven Rückruf-Antwort bestätigen oder mit einer negativen Rückruf-Antwort ablehnen kann.

Artikel 20

Zeitpunkt der Einbringung; Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit

(1)   Im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG und [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Artikel der Richtlinie 98/26/EG einfügen] gelten:

a)

Instant Payment-Aufträge in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] zu dem Zeitpunkt als eingebracht und sind zu dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu dem die entsprechenden Mittel auf dem TIPS-Geldkonto des TIPS-Geldkontoinhabers reserviert werden;

b)

Aufträge zur Liquiditätsübertragung vom TIPS-Geldkonto auf das PM-Konto und positive Rückruf-Antworten in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] zu dem Zeitpunkt als eingebracht und sind zu dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu dem das maßgebliche TIPS-Geldkonto belastet wird.

(2)   Für Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto gelten die Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines PM-Kontos in TARGET2 wie in Anhang II zur Leitlinie EZB/2012/27 festgelegt, die auf das TARGET2-Komponenten-System Anwendung finden, von dem der jeweilige Auftrag ausgeht.

TITEL V

SICHERHEITSANFORDERUNGEN; AUFRECHTERHALTUNG DES GESCHÄFTSBETRIEBS; BENUTZERSCHNITTSTELLEN

Artikel 21

Sicherheitsanforderungen und Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs

(1)   Die TIPS-Geldkontoinhaber führen zum Schutz ihrer Systeme vor unberechtigtem Zugriff und unbefugter Nutzung angemessene Sicherheitskontrollen durch. Der angemessene Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Systeme obliegt der ausschließlichen Verantwortung der TIPS-Geldkontoinhaber.

(2)   Die TIPS-Geldkontoinhaber informieren die [Name der Zentralbank einfügen] über alle sicherheitsrelevanten Vorfälle in ihrer technischen Infrastruktur und, sofern dies angemessen erscheint, über sicherheitsrelevante Vorfälle in der technischen Infrastruktur von Drittanbietern. Die [Name der Zentralbank einfügen] kann weitere Informationen über den Vorfall anfordern und erforderlichenfalls verlangen, dass der TIPS-Geldkontoinhaber angemessene Maßnahmen ergreift, um solche Ereignisse zukünftig zu vermeiden.

(3)   Wenn bei einem TIPS-Geldkontoinhaber ein Problem auftritt, aufgrund dessen er keine Instant Payment-Aufträge und positive Rückruf-Antworten in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] abwickeln kann, obliegt es ihm, das Problem zu beheben.

(4)   Wenn ein TIPS-Geldkontoinhaber unerwartet eine außergewöhnlich hohe Anzahl von Nachrichten übermittelt, die die Stabilität der TIPS-Plattform gefährdet, und er dieses Verhalten auf Verlangen der [Name der Zentralbank einfügen] nicht unverzüglich einstellt, kann diese die TIPS-Plattform für alle weiteren Nachrichten dieses TIPS-Geldkontoinhabers sperren.

(5)   Die [Name der Zentralbank einfügen] kann für alle TIPS-Geldkontoinhaber oder TIPS-Geldkontoinhaber, die von der [Name der Zentralbank einfügen] als systemkritisch angesehen werden, zusätzliche Sicherheitsanforderungen verlangen.

Artikel 22

Benutzerschnittstellen

(1)   Der TIPS-Geldkontoinhaber oder in seinem Auftrag der Inhaber des verknüpften PM-Kontos greift auf einem der nachstehenden Wege oder auf beiden auf das TIPS-Geldkonto zu:

a)

Direktverbindung zur TIPS-Plattform entweder im U2A- oder im A2A-Modus oder

b)

die ICM-Liquiditätsmanagementfunktionen für den TIPS-Dienst.

(2)   Bei einer Direktverbindung zur TIPS-Plattform haben die TIPS-Geldkontoinhaber folgende Möglichkeiten:

a)

Informationen über ihre Konten abzurufen und CMBs zu steuern,

b)

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto zu erteilen und

c)

bestimmte statische Daten zu verwalten.

(3)   Die ICM-Liquiditätsmanagementfunktionen für den TIPS-Dienst ermöglichen dem Inhaber des verknüpften PM-Kontos:

a)

den Abruf von Informationen über den Saldo der TIPS-Geldkonten,

b)

die Liquiditätsverwaltung und Erteilung von Aufträgen zur Liquiditätsübertragung von und auf TIPS-Geldkonten.

Weitere technische Einzelheiten in Bezug auf die Benutzerschnittstellen sind in Anlage I enthalten.

Weitere technische Einzelheiten finden sich in [nationale Bestimmungen zur Umsetzung von Anhang II Anlage I dieser Leitlinie einfügen].

TITEL VI

HAFTUNGSREGELUNG UND NACHWEISE

Artikel 23

Haftungsregelung

(1)   Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen lassen die [Name der Zentralbank einfügen] und die TIPS-Geldkontoinhaber gegenseitig die verkehrsübliche Sorgfalt walten.

(2)   Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegenüber den TIPS-Geldkontoinhabern für Schäden aus dem Betrieb von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen]. Bei einfacher/leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der [Name der Zentralbank einfügen] auf unmittelbare Schäden des TIPS-Geldkontoinhabers, d. h. auf den Betrag des betreffenden Zahlungsauftrags und/oder den hierauf entfallenen Zinsschaden, ausgenommen etwaige Folgeschäden, begrenzt.

(3)   Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet nicht für etwaige Verluste durch Störungen oder Ausfälle der technischen Infrastruktur (insbesondere ihrer EDV-Systeme, Programme, Daten, Anwendungen oder Netzwerke), sofern diese Störungen oder Ausfälle eintreten, obwohl die [Name der Zentralbank einfügen] die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zum Schutz dieser Infrastruktur gegen Störungen oder Ausfälle und zur Behebung der Folgen dieser Störungen oder Ausfälle getroffen hat.

(4)   Die [Name der Zentralbank einfügen] übernimmt keine Haftung,

a)

soweit der Schaden von einem TIPS-Geldkontoinhaber verursacht wurde oder

b)

wenn der Schaden durch äußere Ereignisse verursacht wurde, die außerhalb der Einflussnahmemöglichkeit der [Name der Zentralbank einfügen] liegen (höhere Gewalt).

(5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten vorbehaltlich [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 einfügen] und soweit nach diesen Rechtsvorschriften die Haftung der [Name der Zentralbank einfügen] ausgeschlossen werden kann.

(6)   Die [Name der Zentralbank einfügen] und die TIPS-Geldkontoinhaber unternehmen alle zumutbaren und praktikablen Maßnahmen zur Minderung etwaiger Schäden oder Verluste im Sinne dieses Artikels.

(7)   Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen kann die [Name der Zentralbank einfügen] im eigenen Namen Dritte, insbesondere Telekommunikations- oder sonstige Netzwerkanbieter oder andere Stellen beauftragen, sofern dies für die Einhaltung der Verpflichtungen der [Name der Zentralbank einfügen] erforderlich oder marktüblich ist. Die Verpflichtung der [Name der Zentralbank einfügen] einschließlich ihrer Haftung beschränkt sich auf die sorgfältige Auswahl und Beauftragung dieser Dritten. Die SSP-Anbieter-NZBen und die TIPS-Plattform-NZBen gelten nicht als Dritte im Sinne dieses Absatzes.

Artikel 24

Nachweise

(1)   Sofern in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden bei TIPS-Geldkonten alle zahlungs- und abwicklungsbezogenen Nachrichten (z. B. Belastungs- und Gutschriftbestätigungen oder Kontoauszüge) zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den TIPS-Geldkontoinhabern über den TIPS-Netzwerkdienstleister übermittelt.

(2)   Von der [Name der Zentralbank einfügen] oder vom TIPS-Netzwerkdienstleister aufbewahrte, elektronisch gespeicherte oder schriftliche Aufzeichnungen von Nachrichten können zum Nachweis von Zahlungen verwendet werden, die von der [Name der Zentralbank einfügen] verarbeitet wurden. Die gespeicherte oder gedruckte Fassung der Originalnachricht des TIPS-Netzwerkdienstleisters kann — ungeachtet des Formats der Originalnachricht — als Nachweis verwendet werden.

(3)   Die [Name der Zentralbank einfügen] bewahrt vollständige Aufzeichnungen über eingereichte Zahlungsaufträge und empfangene Zahlungen von TIPS-Geldkontoinhabern über einen Zeitraum von [in den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zeitraum einfügen] ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Zahlungsaufträge bzw. des Empfangs der Zahlungen auf, wobei diese vollständigen Aufzeichnungen für jeden TIPS-Geldkontoinhaber in TARGET2, der ständiger Überwachung gemäß vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen unterliegt, mindestens fünf Jahre oder — falls aufgrund besonderer Bestimmungen erforderlich — mehr als fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4)   Eigene Kontounterlagen und Aufzeichnungen der [Name der Zentralbank einfügen] (auf Papier, als Mikrofilm, Mikrofiche, elektronische oder magnetische Aufzeichnung, in anderer mechanisch reproduzierbarer oder sonstiger Form) können ebenfalls als Nachweis etwaiger Verpflichtungen von TIPS-Geldkontoinhabern sowie über Sachverhalte und Ereignisse, auf die sich die Parteien berufen, verwendet werden.

TITEL VII

KÜNDIGUNG; SCHLIEẞUNG VON TIPS-GELDKONTEN

Artikel 25

Bestandsdauer und ordentliche Kündigung von TIPS-Geldkonten

(1)   Unbeschadet des Artikels 26 wird ein TIPS-Geldkonto in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] unbefristet eröffnet.

(2)   Ein TIPS-Geldkontoinhaber kann sein TIPS-Geldkonto in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Geschäftstagen kündigen, sofern er mit der [Name der Zentralbank einfügen] keine kürzere Kündigungsfrist vereinbart.

(3)   Die [Name der Zentralbank einfügen] kann das TIPS-Geldkonto eines TIPS-Geldkontoinhabers in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern sie mit diesem TIPS-Geldkontoinhaber keine andere Kündigungsfrist vereinbart.

(4)   Auch nach Kündigung des TIPS-Geldkontos gelten die in Artikel 29 dargelegten Geheimhaltungspflichten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Kündigung weiter.

(5)   Bei Kündigung des TIPS-Geldkontos wird dieses gemäß Artikel 27 geschlossen.

Artikel 26

Suspendierung und außerordentliche Beendigung der Teilnahme

(1)   Die Teilnahme eines TIPS-Geldkontoinhabers an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] endet fristlos und mit sofortiger Wirkung oder ist in gleicher Weise suspendiert, wenn eines der folgenden Ausfallereignisse eintritt:

a)

die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und/oder

b)

der TIPS-Geldkontoinhaber erfüllt die in Artikel 5 festgelegten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten gegen einen TIPS-Geldkontoinhaber gerichtete Krisenpräventionsmaßnahmen oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU nicht automatisch als Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

(2)   Die [Name der Zentralbank einfügen] kann die Teilnahme eines TIPS-Geldkontoinhabers an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] fristlos beenden oder fristlos suspendieren, wenn

a)

ein oder mehrere Ausfallereignisse (außer den in Absatz 1 genannten) eintreten,

b)

der TIPS-Geldkontoinhaber erheblich gegen diese Bedingungen verstößt,

c)

der TIPS-Geldkontoinhaber wesentlichen Pflichten gegenüber der [Name der Zentralbank einfügen] nicht nachkommt,

d)

zwischen dem TIPS-Geldkontoinhaber und dem TIPS-Netzwerkdienstleister kein gültiger Vertrag mehr besteht, nach dem die notwendige Verbindung zur TIPS-Plattform bereitgestellt wird,

e)

ein anderes Ereignis in Bezug auf den TIPS-Geldkontoinhaber eintritt, das nach Einschätzung der [Name der Zentralbank einfügen] ein besonderes Risiko für die Gesamtstabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode] oder eines anderen TARGET2-Komponenten-Systems begründet oder die Erfüllung der in [Verweis auf die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften] und in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank beschriebenen Aufgaben durch die [Name der Zentralbank einfügen] gefährden würde oder unter Risikoerwägungen eine Gefahr darstellt.

(3)   In der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen von Absatz 2 berücksichtigt die [Name der Zentralbank einfügen] unter anderem die Schwere der in Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Ausfallereignisse bzw. Fälle.

(4)   Wenn die [Name der Zentralbank einfügen] die Teilnahme eines TIPS-Geldkontoinhabers an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] gemäß Absatz 1 oder 2 beendet oder suspendiert, setzt sie andere Zentralbanken und PM-Kontoinhaber in allen TARGET2-Komponenten-Systemen hierüber unverzüglich mittels einer ICM-Nachricht in Kenntnis. Diese Nachricht gilt als von der kontoführenden Zentralbank des die Nachricht empfangenden PM-Kontoinhabers erteilt.

Inhaber von verknüpften PM-Konten sind verpflichtet, die Inhaber der TIPS-Geldkonten, die ihr TIPS-Geldkonto mit ihren PM-Konten verknüpft haben, über die Suspendierung oder Beendigung der Teilnahme eines TIPS-Geldkontoinhabers an TARTET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] zu informieren.

(5)   Nach Beendigung der Teilnahme eines TIPS-Geldkontoinhabers nimmt TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] keine weiteren Zahlungsaufträge von diesem TIPS-Geldkontoinhaber oder an diesen TIPS-Geldkontoinhaber mehr an.

(6)   Im Fall der Suspendierung eines TIPS-Geldkontoinhabers von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] aus anderen als den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen wird die Zentralbank des suspendierten TIPS-Geldkontoinhabers entweder:

a)

all seine eingehenden Zahlungsaufträge zurückweisen,

b)

all seine ausgehenden Zahlungsaufträge zurückweisen oder

c)

sowohl seine eingehenden als auch ausgehenden Zahlungsaufträge zurückweisen.

(7)   Im Fall der Suspendierung eines TIPS-Geldkontoinhabers von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] aus den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen wird die Zentralbank des suspendierten TIPS-Geldkontoinhabers alle ein- und ausgehenden Zahlungsaufträge zurückweisen.

(8)   Die [Name der Zentralbank einfügen] wird Instant Payment-Aufträge eines TIPS-Geldkontoinhabers verarbeiten, dessen Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] gemäß Absätzen 1 oder 2 suspendiert oder beendet wurde und für die die [Name der Zentralbank einfügen] vor der Suspendierung oder Beendigung gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b auf einem TIPS-Geldkonto Mittel reserviert hat.

Artikel 27

Schließung von TIPS-Geldkonten

(1)   Die TIPS-Geldkontoinhaber können bei der [Name der Zentralbank einfügen] jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Geschäftstagen die Schließung ihrer TIPS-Geldkonten beantragen.

(2)   Im Falle einer Beendigung der Teilnahme entweder gemäß Artikel 25 oder gemäß Artikel 26 schließt die [Name der Zentralbank einfügen] die TIPS-Geldkonten der betreffenden TIPS-Geldkontoinhaber, nachdem sie:

a)

vom Zahlungsempfänger angenommene Instant Payment-Aufträge abgewickelt hat, für die die Mittel bereits reserviert wurden und

b)

ihre Pfand- und Aufrechnungsrechte nach Artikel 28 ausgeübt hat.

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Pfand- und Aufrechnungsrechte der [Name der Zentralbank einfügen]

(1)   [Falls zutreffend einfügen: Zur Besicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien hat die [Name der Zentralbank einfügen] ein Pfandrecht an allen bestehenden und künftigen Guthaben auf den TIPS-Geldkonten des TIPS-Geldkontoinhabers.]

(2)   [Falls zutreffend einfügen: Die gegenwärtigen und künftigen, aus Guthaben auf seinem TIPS-Geldkonto entstandenen Ansprüche des TIPS-Geldkontoinhabers gegenüber der [Name der Zentralbank einfügen] werden der [Name der Zentralbank einfügen] treuhänderisch als Sicherheit (d. h. durch fiduziarische Abtretung) für all ihre gegenwärtigen oder künftigen Ansprüche gegenüber dem TIPS-Geldkontoinhaber aus [Verweis auf die Regelungen zur Umsetzung dieser Bedingungen einfügen] übertragen. Diese Sicherheit entsteht automatisch mit Gutschrift der Gelder auf dem TIPS-Geldkonto des TIPS-Geldkontoinhabers.]

(3)   [Falls zutreffend einfügen: Zur Besicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien hat die [Name der Zentralbank einfügen] ein Sicherungsrecht (‚floating charge‘) an allen bestehenden und künftigen Guthaben auf den TIPS-Geldkonten des TIPS-Geldkontoinhabers.]

(4)   [Falls zutreffend einfügen: Das in Absatz 1 genannte Recht steht der [Name der Zentralbank einfügen] auch dann zu, wenn ihre Ansprüche nur bedingt oder noch nicht fällig sind.]

(5)   [Falls zutreffend einfügen: Der Teilnehmer erkennt hiermit in seiner Eigenschaft als TIPS-Geldkontoinhaber die Begründung eines Pfandrechts zugunsten der [Name der Zentralbank einfügen] an, bei der das TIPS-Geldkonto eröffnet wurde; dieses Anerkenntnis gilt als Bereitstellung von verpfändeten Sicherheiten für die [Name der Zentralbank einfügen] gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht. Beträge, die auf das TIPS-Geldkonto eingezahlt wurden, dessen Saldo verpfändet ist, werden allein durch die Einzahlung auf das Konto unwiderruflich und ohne jegliche Einschränkungen als dingliche Sicherheit für die vollständige Leistung der besicherten Verpflichtungen verpfändet.]

(6)   Bei Eintritt

a)

eines Ausfallereignisses gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder

b)

eines anderen Ausfallsereignisses oder eines in Artikel 26 Absatz 2 genannten Falles, werden alle Verbindlichkeiten des TIPS-Geldkontoinhabers unabhängig von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen TIPS-Geldkontoinhaber und unabhängig von einer Abtretung, gerichtlichen oder sonstigen Pfändung oder einer sonstigen Verfügung über Rechte der TIPS-Geldkontoinhaber —

automatisch und mit sofortiger Wirkung fällig gestellt, ohne dass es einer Vorankündigung und ohne dass es einer vorherigen Zustimmung einer Behörde bedarf, wenn dieses Ausfallereignis bzw. dieser Fall zu einer Beendigung oder Suspendierung der Teilnahme eines TIPS-Geldkontoinhabers geführt hat. Ferner werden die beiderseitigen Verbindlichkeiten des TIPS-Geldkontoinhabers und der [Name der Zentralbank einfügen] automatisch gegeneinander aufgerechnet. Die Vertragspartei, die den höheren Betrag schuldet, hat der anderen die Differenz zu zahlen.

(7)   Die [Name der Zentralbank einfügen] informiert den TIPS-Geldkontoinhaber unverzüglich über gemäß Absatz 6 erfolgte Aufrechnungen.

(8)   Die [Name der Zentralbank einfügen] ist ohne Vorankündigung berechtigt, das TIPS-Geldkonto eines TIPS-Geldkontoinhabers mit Beträgen zu belasten, die dieser der [Name der Zentralbank einfügen] aus der Geschäftsbeziehung zwischen ihm und der [Name der Zentralbank einfügen] schuldet.

Artikel 29

Vertraulichkeit

(1)   Die [Name der Zentralbank einfügen] behandelt alle sicherheitsrelevanten oder geheimhaltungsbedürftigen Informationen vertraulich. Dies gilt auch, wenn es sich hierbei um zahlungsbezogene, technische oder organisatorische Informationen des TIPS-Geldkontoinhabers, von TIPS-Geldkontoinhabern derselben Gruppe oder von Kunden des TIPS-Geldkontoinhabers handelt, es sei denn, der TIPS-Geldkontoinhaber oder der Kunde eines TIPS-Geldkontoinhabers haben der Offenlegung schriftlich zugestimmt [folgenden Satz einfügen, falls nach nationalem Recht erforderlich: oder diese Offenlegung ist nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht erlaubt oder erforderlich].

(2)   Abweichend von Absatz 1 erklärt der TIPS-Geldkontoinhaber, dass die in Artikel 26 behandelten Informationen oder Handlungen nicht als vertraulich gelten.

(3)   Abweichend von Absatz 1 erklärt der TIPS-Geldkontoinhaber hiermit seine Zustimmung zur Weiterleitung von zahlungsbezogenen, technischen oder organisatorischen Informationen, die ihn, andere TIPS-Geldkonten von TIPS-Geldkonteninhabern derselben Gruppe, oder die Kunden des TIPS-Geldkontoinhabers betreffen und die die [Name der Zentralbank einfügen] im Rahmen des Betriebs von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] erhalten hat, sofern die Weitergabe nicht dem anwendbarem Recht widerspricht. Die Weiterleitung kann erfolgen:

a)

an andere Zentralbanken oder am Betrieb von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] beteiligte Dritte, soweit dies für das effiziente Funktionieren von TARGET2 oder die Überwachung der Risikopositionen des TIPS-Geldkontoinhabers oder seiner Gruppe erforderlich ist,

b)

an andere Zentralbanken, die diese für erforderliche Analysen zum Zwecke der Marktoperationen, Geldpolitik, Finanzstabilität oder Finanzmarktintegration benötigen, oder

c)

an Aufsichts- oder Überwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Union einschließlich Zentralbanken, soweit dies für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.

Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet nicht für die finanziellen und wirtschaftlichen Konsequenzen dieser Offenlegung.

(4)   Abweichend von Absatz 1 und vorausgesetzt, dass dabei die Identität des TIPS-Geldkontoinhabers oder seiner Kunden weder direkt noch indirekt ermittelt werden kann, ist die [Name der Zentralbank einfügen] berechtigt, Zahlungsinformationen über den TIPS-Geldkontoinhaber oder dessen Kunden zu verwenden, offenzulegen oder zu veröffentlichen, und zwar für statistische, historische, wissenschaftliche oder sonstige Zwecke im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben oder der Aufgaben anderer öffentlicher Stellen, an welche die Informationen weitergegeben werden können.

(5)   TIPS-Geldkontoinhaber dürfen Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen], auf die sie Zugriff hatten, ausschließlich für die in diesen Bedingungen genannten Zwecke verwenden. Die TIPS-Geldkontoinhaber behandeln diese Informationen vertraulich, es sei denn, die [Name der Zentralbank einfügen] hat ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung zur Offenlegung erteilt. Die TIPS-Geldkontoinhaber stellen sicher, dass Dritte, an die sie Aufgaben auslagern, übertragen oder weitervergeben, welche Auswirkungen auf die Ausübung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen haben oder haben können, an die Vertraulichkeitsanforderungen dieses Artikels gebunden sind.

(6)   Zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen ist die [Name der Zentralbank einfügen] befugt, die erforderlichen Daten zu verarbeiten und an TIPS-Netzwerkdienstleister zu übertragen.

Artikel 30

Datenschutz, Geldwäschebekämpfung, Verwaltungsmaßnahmen oder restriktive Maßnahmen und damit zusammenhängende Aspekte

(1)   Die TIPS-Geldkontoinhaber sind sich ihrer gesetzlichen Pflichten zum Datenschutz sowie zur Bekämpfung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung, proliferationsrelevanter nuklearer Tätigkeiten und der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bewusst und treffen insbesondere angemessene Vorkehrungen bei den Zahlungen, die auf ihren TIPS-Geldkonten verbucht werden. Ferner machen sich die TIPS-Geldkontoinhaber vor Aufnahme vertraglicher Beziehungen mit ihrem gewählten TIPS-Netzwerkdienstleister mit den Regelungen des TIPS-Netzwerkdienstleisters zur Wiederherstellung verloren gegangener Daten vertraut.

(2)   Die [Name der Zentralbank einfügen] gilt als vom TIPS-Geldkontoinhaber ermächtigt, von in- oder ausländischen Finanz- oder Aufsichtsbehörden oder Industrieverbänden Informationen über ihn einzuholen, falls diese für seine Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] erforderlich sind.

(3)   Wenn TIPS-Geldkontoinhaber als Zahlungsdienstleister eines Zahlers oder Zahlungsempfängers handeln, müssen sie alle für sie geltenden Anforderungen erfüllen, die sich aus Verwaltungsmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 75 bzw. Artikel 215 des Vertrags ergeben, einschließlich im Hinblick auf die Benachrichtigung und/oder Einholung der Zustimmung einer zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Transaktionen. Darüber hinaus gilt Folgendes:

a)

Ist die [Name der Zentralbank einfügen] der Zahlungsdienstleister eines TIPS-Geldkontoinhabers, der Zahler ist,

i)

muss der TIPS-Geldkontoinhaber im Namen der Zentralbank, die vorrangig zur Vornahme der Benachrichtigung oder Einholung der Zustimmung verpflichtet ist, die erforderliche Benachrichtigung vornehmen oder Zustimmung einholen und der [Name der Zentralbank einfügen] nachweisen, dass er die Benachrichtigung vorgenommen oder die Zustimmung erhalten hat;

ii)

darf der TIPS-Geldkontoinhaber Zahlungsaufträge — mit Ausnahme von Zahlungsaufträgen in Verbindung mit der Liquiditätsübertragung zwischen unterschiedlichen Konten desselben TIPS-Geldkontoinhabers — erst dann in TARGET2 einstellen, wenn er von der [Name der Zentralbank einfügen] die Bestätigung erhalten hat, dass die erforderliche Benachrichtigung oder Zustimmung vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers oder im Namen des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers vorgenommen bzw. erhalten wurde;

b)

Ist die [Name der Zentralbank einfügen] der Zahlungsdienstleister eines TIPS-Geldkontoinhabers, der Zahlungsempfänger ist, muss der TIPS-Geldkontoinhaber im Namen der Zentralbank, die vorrangig zur Vornahme der Benachrichtigung oder Einholung der Zustimmung verpflichtet ist, die erforderliche Benachrichtigung vornehmen oder Zustimmung einholen und der [Name der Zentralbank einfügen] nachweisen, dass er die Benachrichtigung vorgenommen oder die Zustimmung eingeholt hat.

Im Sinne dieses Absatzes haben die Begriffe ‚Zahlungsdienstleister‘, ‚Zahler‘ und ‚Zahlungsempfänger‘ die Bedeutungen, die ihnen in den einschlägigen Verwaltungs- oder restriktiven Maßnahmen zukommen.

Artikel 31

Mitteilungen

(1)   Soweit in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden alle gemäß diesen Bestimmungen erlaubten oder erforderlichen Mitteilungen per Einschreiben, Fax oder sonst schriftlich übermittelt. Mitteilungen an die [Name der Zentralbank einfügen] sind an den Leiter der [Zahlungsverkehrsabteilung oder zuständige Stelle bei der Zentralbank] bei der [Name der Zentralbank einfügen], [Adresse der Zentralbank einfügen] oder an die [BIC-Adresse der Zentralbank einfügen] zu richten. Mitteilungen an den TIPS-Geldkontoinhaber sind an die von ihm jeweils mitgeteilte Adresse, Faxnummer oder an seine BIC-Adresse zu richten.

(2)   Als Nachweis für die Übermittlung einer Mitteilung reicht es aus, wenn die Auslieferung der Mitteilung an die entsprechende Adresse oder die Aufgabe zur Post des ordnungsgemäß adressierten Briefs mit jener Mitteilung nachgewiesen wird.

(3)   Alle Mitteilungen werden in [entsprechende Landessprache und/oder ‚Englisch‘ einfügen] verfasst.

(4)   Die TIPS-Geldkontoinhaber sind an alle Formulare und Dokumente der [Name der Zentralbank einfügen] gebunden, die sie ausgefüllt und/oder unterzeichnet haben. Hierzu zählen unter anderem die Stammdatenformulare im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und die gemäß Artikel 14 Absatz 5 zur Verfügung gestellten Daten, die gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt wurden und von denen die [Name der Zentralbank einfügen] annehmen darf, dass sie von den TIPS-Geldkontoinhabern (einschließlich ihrer Angestellten oder Beauftragten) übermittelt wurden.

Artikel 32

Änderungen

Die [Name der Zentralbank einfügen] kann diese Bedingungen, einschließlich der Anlagen, jederzeit ändern. Änderungen dieser Bedingungen, einschließlich der Anlagen, werden über [entsprechende Kommunikationsmittel einfügen] bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn der TIPS-Geldkontoinhaber nicht innerhalb von 14 Tagen, nachdem er über diese Änderungen informiert wurde, ausdrücklich widerspricht. Wenn ein TIPS-Geldkontoinhaber der Änderung widerspricht, ist die [Name der Zentralbank einfügen] berechtigt, die Teilnahme dieses TIPS-Geldkontoinhabers an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] umgehend zu beenden und sein TIPS-Geldkonto zu schließen.

Artikel 33

Rechte Dritter

(1)   Rechte und Pflichten aus diesen Bedingungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der [Name der Zentralbank einfügen] nicht vom TIPS-Geldkontoinhaber an Dritte übertragen oder verpfändet werden.

(2)   Diese Bedingungen begründen ausschließlich Rechte und Pflichten zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den TIPS-Geldkontoinhabern in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen].

Artikel 34

Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1)   Für die Geschäftsbeziehung zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den TIPS-Geldkontoinhabern in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] gilt [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht.

(2)   Unbeschadet der Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Union ist [Ort des Hauptsitzes der Zentralbank einfügen] der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der in Absatz 1 genannten Geschäftsbeziehung.

(3)   Der Erfüllungsort für das Rechtsverhältnis zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den TIPS-Geldkontoinhabern ist [Ort des Hauptsitzes der Zentralbank einfügen].

Artikel 35

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ungültig sein oder werden, bleiben alle übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

Artikel 36

Inkrafttreten und Verbindlichkeit

(1)   Diese Bedingungen gelten ab dem [entsprechendes Datum einfügen].

(2)   [Einfügen, sofern gemäß den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zutreffend: Mit der Beantragung eines TIPS-Geldkontos in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] stimmen die antragstellenden TIPS-Geldkontoinhaber diesen Bedingungen sowohl im Verhältnis untereinander als auch gegenüber der [Name der Zentralbank einfügen], automatisch zu.]

Anlage I

PARAMETER DER TIPS-GELDKONTEN — TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN

Zusätzlich zu den Bedingungen gelten für den Verkehr mit der TIPS-Plattform die folgenden Regelungen:

1.   Technische Anforderungen für die Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] bezüglich Infrastruktur, Netzwerk und Formaten

(1)

Zum Austausch von Nachrichten hat ein TIPS-Geldkontoinhaber die Dienste mindestens eines TIPS-Netzwerkdienstleisters in Anspruch zu nehmen.

(2)

Für den Erhalt von für den TIPS-Geldkontoinhaber relevanten Nachrichten, wie beispielsweise in Verbindung mit Berichten, und Höchst- und Mindestbetragsmitteilungen, gibt ein TIPS-Geldkontoinhaber eine TIPS-DN an. Diese kann sich von der für den Austausch von Instant Payment-Aufträgen verwendeten TIPS-DN unterscheiden.

(3)

Jeder TIPS-Geldkontoinhaber muss vor seiner Aufnahme in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eine Reihe von Tests bestehen, um seine technische und operationale Eignung unter Beweis zu stellen.

(4)

Für die Übermittlung von Liquiditätsübertragungsaufträgen von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto werden die Dienste eines TIPS-Netzwerkdienstleisters oder des ICM in Anspruch genommen. Zu Liquiditätsübertragungen gehören unter anderem die spezifische bis zu 34-stellige Kontonummer des sendenden TIPS-Geldkontoinhabers und den BIC des empfangenden PM-Kontos.

(5)

Der Informationsaustausch mit der TIPS-Plattform kann entweder im A2A- oder im U2A-Modus erfolgen. Zur Gewährleistung der Sicherheit des Nachrichtenaustausches zwischen dem TIPS-Geldkonto und der TIPS-Plattform wird die Public Key Infrastructure (PKI) des verwendeten TIPS-Netzwerkdienstleisters genutzt. Informationen zur PKI finden sich in den von diesem TIPS-Netzwerkdienstleister zur Verfügung gestellten Unterlagen.

(6)

Der Informationsaustausch mit der Komponente Gemeinsames Referenzdatenmanagement (Common Reference Data Management) erfolgt im U2A-Modus. Mit der Komponente Gemeinsames Referenzdatenmanagement können Anwender die vom TIPS-Dienst benötigten Referenzdaten konfigurieren, erstellen und pflegen.

(7)

Die TIPS-Geldkontoinhaber beachten die Nachrichtenstruktur und die Feldbelegungsregeln der ISO-Norm 20022. Nachrichtenstruktur und Feldbelegungsregeln sind in Kapitel 3.3.2 des TIPS-UDFS definiert.

(8)

Die Feldbelegung wird auf der Ebene der TIPS-Plattform gemäß den Anforderungen der TIPS UDFS geprüft.

2.   Nachrichtentyp

Folgende System-Nachrichtentypen werden verarbeitet, sofern ein entsprechendes Abonnement besteht.

Nachrichtentyp

Nachrichtenname

Pacs.002

FIToFIPayment Status Report

Pacs.004

PaymentReturn

Pacs.008

FIToFICustomerCreditTransfer

Pacs.028

FIToFIPaymentStatusRequest

camt.003

GetAccount

camt.004

ReturnAccount

camt.011

ModifyLimit

camt.019

ReturnBusinessDayInformation

camt.025

Receipt

camt.029

ResolutionOfInvestigation

camt.050

LiquidityCreditTransfer

camt.052

BankToCustomerAccountReport

camt.053

BankToCustomerStatement

camt.054

BankToCustomerDebitCreditNotification

camt.056

FIToFIPaymentCancellationRequest

acmt.010

AccountRequestAcknowledgement

acmt.011

AccountRequestRejection

acmt.015

AccountExcludedMandateMaintenanceRequest

reda.016

PartyStatusAdviceV01

reda.022

PartyModificationRequestV01

3.   Überprüfung auf doppelte Auftragserteilung

Alle Zahlungsaufträge werden einer Überprüfung auf doppelte Auftragserteilung unterzogen, damit Zahlungsaufträge, die mehr als einmal eingereicht wurden, zurückgewiesen werden können.

4.   Fehlercodes

Wird ein Instant Payment-Auftrag oder eine positive Rückruf-Antwort aus gleich welchem Grund zurückgewiesen, so erhält der TIPS-Geldkontoinhaber einen in Kapitel 4.2 des TIPS UDFS beschriebenen Zahlungsstatusbericht [pacs.002]. Wird ein Liquiditätsübertragungsauftrag aus gleich welchem Grund zurückgewiesen, erhält der TIPS-Geldkontoinhaber eine Zurückweisung [camt.025] gemäß Kapitel 1.6 der TIPS UDFS.

5.   Abwicklung von Liquiditätsübertragungsaufträgen

Eine Wiederverwendung, Aufnahme in die Warteschlange oder Verrechnung von Liquiditätsübertragungsaufträgen findet nicht statt. Die verschiedenen Status der Liquiditätsübertragungsaufträge sind in Kapitel 1.4.2 der TIPS UDFS beschrieben.

6.   Nutzung des U2A- und des A2A-Modus

(1)

Der U2A- und der A2A-Modus können für den Informationsabruf und die Liquiditätssteuerung genutzt werden. Die Netzwerke der TIPS-Netzwerkdienstleister sind die zugrunde liegenden technischen Kommunikationsnetze zum Austausch von Informationen und zur Durchführung von Steuerungsmaßnahmen. Den TIPS-Geldkontoinhabern stehen folgende Modi zur Verfügung:

a)

Application-to-Application-Modus (A2A)

Im A2A-Modus werden Informationen und Nachrichten zwischen der TIPS-Plattform und der internen Anwendung des TIPS-Geldkontoinhabers übertragen. Der TIPS-Geldkontoinhaber muss daher sicherstellen, dass für den Austausch von XML-Nachrichten (Anfragen und Antworten) eine geeignete Anwendung zur Verfügung steht.

b)

User-to-Application-Modus (U2A)

Der U2A-Modus ermöglicht die direkte Kommunikation zwischen dem TIPS-Geldkontoinhaber und der TIPS-GUI. Die Informationen werden in einem Browser angezeigt, der auf einem PC-System läuft. Für den U2A-Zugriff muss die IT-Infrastruktur Cookies und JavaScript unterstützen. Weitere Einzelheiten sind im TIPS-Benutzerhandbuch aufgeführt.

(2)

Die Signatur „Non Repudiation of Origin“ (NRO) ermöglicht dem Nachrichtenempfänger den Nachweis, dass die Nachricht versendet und nicht geändert wurde.

(3)

Wenn ein TIPS-Geldkontoinhaber technische Probleme hat und nicht in der Lage ist, einen Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM einzureichen, kann er sich an seine Zentralbank wenden, die sich nach Kräften bemüht, für den TIPS-Geldkontoinhaber tätig zu werden.

7.   Einschlägige Unterlagen

Weitere Einzelheiten und Beispiele zur Erläuterung der oben aufgeführten Regeln sind in den für TIPS einschlägigen Benutzerhandbüchern und UDFS aufgeführt. Diese werden von Zeit zu Zeit geändert und auf der Website der EZB (in englischer Sprache) veröffentlicht.

Anlage II

MUSTER FÜR RECHTSFÄHIGKEITSGUTACHTEN („CAPACITY OPINION“) UND LÄNDERGUTACHTEN („COUNTRY OPINION“)

MUSTER FÜR RECHTSGUTACHTEN ÜBER DIE RECHTLICHE BEFÄHIGUNG VON TIPS-GELDKONTOINHABERN ZUR TARGET2-TEILNAHME

[Name der Zentralbank einfügen]

[Anschrift]

Teilnahme an [Name des Systems]

[Ort]

[Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

als [interne oder externe] Rechtsberater von [genaue Bezeichnung des TIPS-Geldkontoinhabers oder der Zweigstelle des TIPS-Geldkontoinhabers] (nachfolgend der „TIPS-Geldkontoinhaber“) wurden wir beauftragt, dieses Rechtsgutachten im Hinblick auf die gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, in dem der TIPS-Geldkontoinhaber seinen Sitz hat (nachfolgend „Adjektiv, das den Staat bezeichnet“)] Recht im Zusammenhang mit der Teilnahme des TIPS-Geldkontoinhabers an [Bezeichnung des TARGET2-Komponenten-Systems] (nachfolgend das „System“) auftretenden Fragen zu erstellen.

Dieses Gutachten beschränkt sich auf das zu diesem Zeitpunkt geltende [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht. Wir haben als Grundlage für dieses Rechtsgutachten keine anderen Rechtsordnungen untersucht und geben keine implizite oder ausdrückliche Stellungnahme dazu ab. Alle im Folgenden angeführten Aussagen und Stellungnahmen sind nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht gleichermaßen richtig und gültig, unabhängig davon, ob die Einreichung von Liquiditätsübertragungsaufträgen oder der Empfang von Liquiditätsübertragungen über den Firmensitz des TIPS-Geldkontoinhabers oder über eine oder mehrere innerhalb oder außerhalb von [Staat, in dem der TIPS-Geldkontoinhaber seinen Sitz hat (nachfolgend der „Staat“)] ansässige Zweigstelle(n) erfolgt.

I.   Geprüfte Unterlagen

Für den Zweck dieses Gutachtens haben wir folgende Unterlagen geprüft:

1.

eine beglaubigte Abschrift der [Angabe der entsprechenden Gründungsurkunde(n)] des TIPS-Geldkontoinhabers, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt gültig ist/sind;

2.

[falls zutreffend] einen Auszug aus [genaue Bezeichnung des relevanten Gesellschaftsregisters] und [falls zutreffend] aus [Verzeichnis der Kreditinstitute oder entsprechendes Register];

3.

[falls zutreffend] eine Abschrift der Lizenz des TIPS-Geldkontoinhabers oder eines anderen Nachweises der Zulassung zur Erbringung von Bank-, Wertpapier-, Überweisungs- oder sonstigen Finanzdienstleistungen in [Staat];

4.

[falls zutreffend] eine Kopie des vom Vorstand (Geschäftsführungsorgan) des TIPS-Geldkontoinhabers gefassten Beschlusses vom [Datum einfügen], aus dem die Zustimmung des TIPS-Geldkontoinhabers zur Anerkennung der nachstehend definierten Systembedingungen hervorgeht;

5.

[Angabe aller Vollmachten und anderer Unterlagen, aus denen die erforderlichen Befugnisse der Person(en), welche im Namen des TIPS-Geldkontoinhabers die (nachstehend definierten) Systembedingungen anerkennen, hervorgehen];

sowie weitere Unterlagen zur Gründung sowie zu den Befugnissen und Genehmigungen des TIPS-Geldkontoinhabers, die für die Erstellung dieses Gutachtens erforderlich oder zweckdienlich sind (nachfolgend die „Unterlagen des TIPS-Geldkontoinhabers“).

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens haben wir ferner folgende Unterlagen geprüft:

1.

die [Verweis auf die Bestimmungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines TIPS-Geldkontos in TARGET2 einfügen] für das System mit Datum vom [Datum einfügen] (nachfolgend die „Bestimmungen“) und

2.

[…].

Die Bestimmungen und […] werden im Folgenden als die „Systembedingungen“ und zusammen mit den Unterlagen des TIPS-Geldkontoinhabers als die „Unterlagen“ bezeichnet.

II.   Rechtliche Annahmen

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens sind wir in Bezug auf die Unterlagen von folgenden Annahmen ausgegangen:

1.

Bei den uns vorgelegten Systembedingungen handelt es sich um Originale oder Kopien, die mit dem Original übereinstimmen.

2.

Die Systembedingungen sowie die dadurch begründeten Rechte und Pflichten sind nach [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht, dem sie nach eigener Aussage unterliegen, gültig und rechtsverbindlich. Die Wahl [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Rechts, dem die Systembedingungen unterliegen sollen, wird vom [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht anerkannt.

3.

Die Unterlagen des TIPS-Geldkontoinhabers entsprechen den satzungsmäßigen Befugnissen der betreffenden Vertragsparteien und sind von diesen in gültiger Weise genehmigt, beschlossen oder ausgefertigt und erforderlichenfalls zugestellt worden.

4.

Die Unterlagen des TIPS-Geldkontoinhabers sind für die Vertragsparteien rechtsverbindlich, und es liegt kein Verstoß gegen eine der darin festgelegten Regelungen vor.

III.   Stellungnahmen bezüglich des TIPS-Geldkontoinhabers

A.

Der TIPS-Geldkontoinhaber ist eine nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht ordnungsgemäß gegründete und eingetragene oder auf andere Weise ordnungsgemäß verfasste Gesellschaft.

B.

Der TIPS-Geldkontoinhaber verfügt über die erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Befugnisse zur Erfüllung der Rechte und Pflichten aus den Systembedingungen.

C.

Die Teilnahmeerklärung sowie die Erfüllung von Rechten und Pflichten des TIPS-Geldkontoinhabers im Rahmen der Systembedingungen führen zu keinem Verstoß gegen [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht, das auf den TIPS-Geldkontoinhaber oder die Unterlagen des TIPS-Geldkontoinhabers anwendbar ist.

D.

Der TIPS-Geldkontoinhaber benötigt zum Zwecke der Wirksamkeit seiner Teilnahmeerklärung und der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Rahmen der Systembedingungen keine zusätzlichen Ermächtigungen, Genehmigungen, Zustimmungen, Eintragungen, Zulassungen, notariellen Beglaubigungen oder sonstigen Bescheinigungen eines Gerichts oder einer Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen in [Staat] zuständigen Behörde.

E.

Der TIPS-Geldkontoinhaber hat alle notwendigen gesellschaftsrechtlichen Handlungen und sonstigen Schritte unternommen, die gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht erforderlich sind, um sicherzustellen, dass seine Pflichten aus den Systembedingungen rechtmäßig, gültig und rechtsverbindlich sind.

Dieses Rechtsgutachten gilt mit dem angegebenen Datum und richtet sich ausschließlich an die [Name der Zentralbank einfügen] und den [TIPS-Geldkontoinhaber]. Auf dieses Gutachten dürfen sich keine anderen Personen berufen und sein Inhalt darf anderen Personen als den vorgesehenen Empfängern und deren Rechtsberatern nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden; dies gilt nicht für die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken [sowie die [nationale Zentralbank/zuständige Aufsichtsbehörde] von [Staat]].

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

MUSTER FÜR LÄNDERGUTACHTEN („COUNTRY OPINION“) IN BEZUG AUF INHABER VON TIPS-GELDKONTEN IN TARGET2 MIT SITZ IN LÄNDERN AUSSERHALB DES EWR

[Name der Zentralbank einfügen]

[Anschrift]

[Name des Systems]

[Ort]

[Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

als [externe] Rechtsberater von [genaue Bezeichnung des TIPS-Geldkontoinhabers oder der Zweigstelle des TIPS-Geldkontoinhabers] (nachfolgend der „TIPS-Geldkontoinhaber“) wurden wir beauftragt, dieses Rechtsgutachten im Hinblick auf die gemäß [Adjektiv, das den Staat, bezeichnet, in dem der TIPS-Geldkontoinhaber seinen Sitz hat (nachfolgend „Adjektiv, das den Staat, bezeichnet“)] im Zusammenhang mit der Teilnahme des TIPS-Geldkontoinhabers an einem System, bei dem es sich um ein TARGET2-Komponenten-System (nachfolgend das „System“) handelt, auftretenden Fragen zu erstellen. Verweise auf die [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechtsordnung umfassen alle anwendbaren Bestimmungen der [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechtsordnung. Unser Gutachten erfolgt gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht unter besonderer Berücksichtigung des TIPS-Geldkontoinhabers mit Sitz außerhalb von [Mitgliedstaat des Systems] bezüglich der durch die Teilnahme am System entstehenden Rechte und Pflichten, die in den nachstehend definierten Systembedingungen dargelegt sind.

Dieses Gutachten beschränkt sich auf das zu diesem Zeitpunkt geltende [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht. Wir haben als Grundlage für dieses Rechtsgutachten keine anderen Rechtsordnungen untersucht und geben keine implizite oder ausdrückliche Stellungnahme dazu ab. Wir sind davon ausgegangen, dass keine andere Rechtsordnung Auswirkungen auf dieses Gutachten hat.

1.   Geprüfte Unterlagen

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens haben wir die nachstehend aufgeführten Unterlagen und sonstige für erforderlich und zweckdienlich erachtete Dokumente geprüft:

1.

die [Verweis auf die Bestimmungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines TIPS-Geldkontos in TARGET2 einfügen] für das System mit Datum vom [Datum einfügen] (nachfolgend die „Bestimmungen“) und

2.

sonstige für das System und/oder das Verhältnis zwischen dem TIPS-Geldkontoinhaber und anderen Teilnehmern des Systems sowie zwischen den Teilnehmern des Systems und der [Name der Zentralbank einfügen] maßgebliche Dokumente.

Die Bestimmungen und […] werden nachfolgend als die „Systembedingungen“ bezeichnet.

2.   Rechtliche Annahmen

Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens sind wir in Bezug auf die Systembedingungen von folgenden Annahmen ausgegangen:

1.

Die Systembedingungen entsprechen den satzungsmäßigen Befugnissen der betreffenden Vertragsparteien und sind von diesen in gültiger Weise genehmigt, beschlossen oder ausgefertigt und erforderlichenfalls zugestellt worden.

2.

Die Systembedingungen sowie die dadurch begründeten Rechte und Pflichten sind nach [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht, dem sie nach eigener Aussage unterliegen, gültig und rechtsverbindlich. Die Wahl [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Rechts, dem die Systembedingungen unterliegen sollen, wird vom [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht anerkannt.

3.

Die bei uns in Kopie oder als Muster eingegangenen Unterlagen entsprechen den Originalen.

3.   Rechtsgutachten

Nach Maßgabe und vorbehaltlich des Obenstehenden sowie jeweils vorbehaltlich der unten aufgeführten Punkte erstellen wir folgendes Rechtsgutachten:

3.1.   Länderspezifische rechtliche Aspekte [soweit zutreffend]

Folgende Aspekte des [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechts stehen den aus den Systembedingungen für den TIPS-Geldkontoinhaber erwachsenden Verpflichtungen nicht entgegen: [Auflistung der länderspezifischen rechtlichen Aspekte].

3.2.   Allgemeine Insolvenzaspekte

3.2.a.   Arten von Insolvenzverfahren

Die einzigen Arten von Insolvenzverfahren (einschließlich eines Vergleichs oder einer Sanierung), denen der TIPS-Geldkontoinhaber unterliegen könnte, umfassen im Rahmen dieses Rechtsgutachtens alle Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte oder etwaiger Zweigstellen des TIPS-Geldkontoinhabers innerhalb von [Staat, in dem der TIPS-Geldkontoinhaber seinen Sitz hat (nachfolgend „Staat“)]. Folgende Verfahrensarten kommen in Betracht: [Verfahren in Originalsprache und englischer Übersetzung auflisten] (zusammengefasst als „Insolvenzverfahren“ bezeichnet).

Zusätzlich zu den Insolvenzverfahren können der TIPS-Geldkontoinhaber, seine Vermögenswerte oder Zweigstellen, die innerhalb [Staat] ansässig sind, nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht folgenden Verfahren unterliegen: [Moratorien, Zwangsverwaltungen oder sonstige Verfahren, durch die Zahlungen vom und/oder an den TIPS-Geldkontoinhaber ausgesetzt oder beschränkt werden können — in Originalsprache und englischer Übersetzung aufzählen] (zusammengefasst als „sonstige Verfahren“ bezeichnet).

3.2.b.   Insolvenzabkommen

[Staat] oder bestimmte Gebietskörperschaften innerhalb dieses Staates ist/sind Vertragspartei/en der folgenden Insolvenzabkommen: [falls zutreffend, jene angeben, die Auswirkungen auf dieses Rechtsgutachten haben oder haben könnten].

3.3.   Rechtswirksamkeit der Systembedingungen

Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Punkte sind alle Klauseln der Systembedingungen gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht insbesondere im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines sonstigen Verfahrens gegen den TIPS-Geldkontoinhaber verbindlich und durchsetzbar.

Wir stellen insbesondere Folgendes fest:

3.3.a.   Bearbeitung von Zahlungsaufträgen

Die Bestimmungen zur Bearbeitung von Zahlungsaufträgen [Auflistung der relevanten Bedingungen] sind rechtsgültig und durchsetzbar. Alle Zahlungsaufträge, die gemäß diesen Bedingungen bearbeitet werden, sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig, rechtsverbindlich und durchsetzbar. Die Klausel, die den genauen Zeitpunkt festlegt, ab dem Zahlungsaufträge rechtswirksam und unwiderruflich werden ([entsprechende Vorschrift der Bestimmungen einfügen]), ist nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht ebenfalls rechtsgültig, rechtsverbindlich und durchsetzbar.

3.3.b.   Befugnis der [Name der Zentralbank einfügen] zur Erfüllung ihrer Aufgaben

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines sonstigen Verfahrens hinsichtlich des TIPS-Geldkontoinhabers hat keine Auswirkungen auf die sich aus den Systembedingungen ergebenden Befugnisse der [Name der Zentralbank einfügen]. [[Falls zutreffend] genau angeben, dass dieses Rechtsgutachten auch für andere Rechtssubjekte gilt, die den TIPS-Geldkontoinhabern zur Teilnahme am System unmittelbar erforderliche Dienstleistungen erbringen (z. B. der TIPS-Netzwerkdienstleister).]

3.3.c.   Rechtsschutz bei Ausfallereignissen

[Soweit sie auf den TIPS-Geldkontoinhaber anwendbar sind, sind die Klauseln [Auflistung der Paragrafen] der Bestimmungen über die sofortige Fälligkeit von noch nicht fälligen Forderungen, die Aufrechnung mit Forderungen aus Einlagen des TIPS-Geldkontoinhabers, die Realisierung eines Pfandrechts, die Suspendierung und Beendigung der Teilnahme, Verzugszinsen sowie über die Beendigung von Vereinbarungen und Transaktionen ([sonstige einschlägige Klauseln der Bedingungen oder Systembedingungen einfügen]) gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.]

3.3.d.   Suspendierung und Beendigung

Soweit sie auf den TIPS-Geldkontoinhaber anwendbar sind, sind die Klauseln [Auflistung der Paragrafen] der Bestimmungen (über die Suspendierung und Beendigung der Teilnahme des TIPS-Geldkontoinhabers am System bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens oder in sonstigen Fällen der Nichterfüllung im Sinne der Systembedingungen oder wenn der TIPS-Geldkontoinhaber ein systemisches Risiko jedweder Art darstellt oder schwerwiegende technische Probleme hat) gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.

3.3.e.   Abtretung von Rechten und Pflichten

Die Rechte und Pflichten des TIPS-Geldkontoinhabers sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der [Name der Zentralbank einfügen] nicht abtretbar, veränderbar oder anderweitig vom TIPS-Geldkontoinhaber auf Dritte übertragbar.

3.3.f.   Anwendbares Recht und Gerichtsbarkeit

Die Bestimmungen in [Auflistung der Paragrafen] der Bedingungen, insbesondere bezüglich des geltenden Rechts, der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, der zuständigen Gerichte und gerichtlicher Zustellungen, sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.

3.4.   Insolvenzanfechtung

Wir stellen fest, dass weder die aus den Systembedingungen erwachsenden Verpflichtungen, noch ihre Ausübung oder Erfüllung vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den TIPS-Geldkontoinhaber eine Insolvenzanfechtung oder automatische Nichtigkeit oder sonst vergleichbare Rechtsfolge gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht nach sich ziehen können.

Wir bestätigen dies insbesondere im Hinblick auf alle von den Teilnehmern des Systems eingereichten Zahlungsaufträge. Wir bestätigen insbesondere, dass die Regelungen [Auflistung der Paragrafen] der Bedingungen zur Rechtswirksamkeit und Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen rechtsgültig und rechtswirksam sind und dass ein von einem Teilnehmer eingereichter Zahlungsauftrag, der gemäß [Auflistung der Paragrafen] der Bedingungen bearbeitet wird, gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht keine Insolvenzanfechtung, automatische Nichtigkeit oder sonst vergleichbare Rechtsfolge nach sich ziehen kann.

3.5.   Pfändung

Wenn ein Gläubiger des TIPS-Geldkontoinhabers einen Pfändungsbeschluss (einschließlich Arrestbeschlüssen, Beschlagnahmeanordnungen oder anderen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des TIPS-Geldkontoinhabers) eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen Behörde in [Staat] gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht beantragt (nachfolgend als „Pfändung“ bezeichnet), stellen wir fest, dass [Analyse und Erörterung einfügen].

3.6.   Sicherheiten [falls zutreffend]

3.6.a.   Übertragung von Rechten oder Hinterlegung von Vermögenswerten zum Zwecke der Besicherung, Verpfändung und/oder Pensionsgeschäfte

Die Übertragung zum Zwecke der Besicherung ist gemäß den Rechtsvorschriften von [Staat] rechtsgültig und durchsetzbar. Ferner ist die Begründung und Realisierung eines Pfandrechts oder Pensionsgeschäfts gemäß [Verweis auf die relevante Vereinbarung mit der Zentralbank] nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.

3.6.b.   Vorrang der Interessen der Rechtsnachfolger/Zessionare, Pfandgläubiger oder Pensionsnehmer vor jenen anderer Anspruchsberechtigter

Bei einem Insolvenzverfahren oder sonstigen Verfahren gegen den TIPS-Geldkontoinhaber hat die [Verweis auf die Zentralbank einfügen] als Sicherheitsnehmerin der zum Zweck der Besicherung übertragenen oder verpfändeten Rechte oder Vermögenswerte Vorrang vor den Ansprüchen aller anderen Gläubiger des TIPS-Geldkontoinhabers. Die Sicherheiten unterliegen keinem Vorrang oder Zugriff (anderer) bevorrechtigter Gläubiger.

3.6.c.   Verwertung der Sicherheiten

Auch im Falle eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den TIPS-Geldkontoinhaber steht es anderen Systemteilnehmern und der [Name der Zentralbank einfügen] als [Eigentümer/Zessionar bzw. Pfandgläubiger oder Pensionsnehmer] weiterhin frei, die Sicherheiten des TIPS-Geldkontoinhaber gemäß den Bestimmungen selbst zu verwerten.

3.6.d.   Form- und Registrierungsvorschriften

Es bestehen keine Formvorschriften für die Übertragung von Rechten und Vermögenswerten des TIPS-Geldkontoinhabers zu Besicherungszwecken oder für die Begründung und Vollstreckung eines Pfandrechts oder Pensionsgeschäfts im Hinblick auf diese Rechte und Vermögenswerte. Ferner ist es nicht erforderlich, dass [die Übertragung zum Zweck der Besicherung, das Pfand oder Pensionsgeschäft] oder die Daten einer/s solchen [Übertragung, Pfands oder Pensionsgeschäfts] bei einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen Behörde in [Staat] registriert oder beantragt wird.

3.7.   Zweigstellen [soweit zutreffend]

3.7.a.   Anwendbarkeit des Gutachtens auf Handeln über Zweigstellen

Alle oben angeführten Aussagen und Stellungnahmen im Hinblick auf den TIPS-Geldkontoinhaber sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht gleichermaßen richtig und gültig, wenn der TIPS-Geldkontoinhaber über eine oder mehrere außerhalb von [Staat] ansässige Zweigstelle(n) agiert.

3.7.b.   Einhaltung der Gesetze

Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach Maßgabe der Systembedingungen und die Einreichung, die Übermittlung oder der Empfang von Zahlungsaufträgen durch eine Zweigstelle des TIPS-Geldkontoinhabers führen in keiner Weise zu einem Verstoß gegen [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht.

3.7.c.   Erforderliche Befugnisse

Weder die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach Maßgabe der Systembedingungen noch die Einreichung, die Übermittlung oder der Empfang von Zahlungsaufträgen durch eine Zweigstelle des TIPS-Geldkontoinhabers erfordern Ermächtigungen, Genehmigungen, Zustimmungen, Eintragungen, Zulassungen, notarielle Beglaubigungen oder sonstige Bescheinigungen eines Gerichts oder einer Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen in [Staat] zuständigen Behörde.

Dieses Rechtsgutachten gilt mit dem angegebenen Datum und richtet sich ausschließlich an die [Name der Zentralbank einfügen] und den [TIPS-Geldkontoinhaber]. Auf dieses Gutachten dürfen sich keine anderen Personen berufen und sein Inhalt darf anderen Personen als den vorgesehenen Empfängern und deren Rechtsberatern nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden; dies gilt nicht für die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken [sowie die [nationale Zentralbank/zuständige Aufsichtsbehörde] von [Staat]].

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

Anlage III

ÖFFNUNGSZEITEN UND TAGESABLAUF

1.

Die TIPS-Plattform ist 24 Stunden täglich an allen Tagen des Jahres im U2A- und A2A-Modus betriebsbereit und verfügbar.

2.

Nach Abschluss der letzten Algorithmen in TARGET2 wird eine Nachricht an die TIPS-Plattform geschickt, nach der ein neuer Geschäftstag beginnt. Nach Beginn des neuen Geschäftstags sendet die TIPS-Plattform eine Aufzeichnung der Salden auf den TIPS-Geldkonten zum Zeitpunkt des Geschäftstagwechsels an die SSP.

3.

Die SSP ist täglich außer samstags, sonntags, an Neujahr, am Karfreitag und Ostermontag (nach dem am Sitz der EZB gültigen Kalender), am 1. Mai sowie am 25. und 26. Dezember betriebsbereit.

4.

Die maßgebliche Zeit für das System ist die Ortszeit am Sitz der EZB, d. h. die MEZ (4).

5.

Die Öffnungszeiten können geändert werden, wenn Business-Continuity-Maßnahmen ergriffen werden.

6.

Die nachstehende Tabelle enthält einen Überblick über die Öffnungszeiten und den wesentlichen Tagesablauf: Die Abwicklung von Instant Payment-Aufträgen wird während des gesamten Jahres an sieben Tagen pro Woche rund um die Uhr ununterbrochen fortgesetzt. Außer zu den in der Tabelle aufgeführten Zeiten sind Liquiditätsübertragungen jederzeit möglich:

Tagesablauf in SSP

Tagesablauf in TIPS

(gilt für TIPS-Geldkonten)

Zeit

Beschreibung

Zeit

Beschreibung

6.45 Uhr bis 7.00 Uhr

Geschäftsbetrieb-Fenster zur Vorbereitung des Tagesgeschäfts (5)

 

 

7.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Tagverarbeitung

 

 

17.00 Uhr

Annahmeschluss für Kundenzahlungen

 

 

18.00 Uhr

Annahmeschluss für Interbankzahlungen

Annahmeschluss für Liquiditätsübertragungen (6)

18.00 Uhr

Annahmeschluss für Liquiditätsübertragungen (6)

Kurz nach 18.00 Uhr

Abschluss der letzten Algorithmen

 

 

Bei Abschluss der letzten Algorithmen

Übermittlung einer Nachricht an TIPS, durch die eine Änderung des Geschäftstags in TIPS erfolgen kann

Bei Erhalt der Nachricht von der SSP

- Änderung des Geschäftstags in TIPS — Momentaufnahme der Salden auf TIPS-Geldkonten und Erstellung der Tagesabschluss-Dateien (Hauptbuch)

18.00 Uhr bis 18.45 Uhr (7)

Tagesabschlussverfahren

 

 

18.15 Uhr (7)

Allgemeiner Annahmeschluss für die Inanspruchnahme der ständigen Fazilitäten

 

 

(Kurz nach) 18.30 Uhr (8)

Daten zur Aktualisierung der Bilanzierungssysteme stehen den Zentralbanken zur Verfügung

 

 

18.45 Uhr bis 19.30 Uhr (8)

Tagesbeginn-Verarbeitung (neuer Geschäftstag)

 

 

19.00 Uhr (8) bis 19.30 Uhr (7)

Bereitstellung von Liquidität auf dem PM-Konto

 

 

19.30 Uhr (7)

Nachricht „Beginn des Verfahrens“ („start of procedure“) und Abwicklung der Daueraufträge zur Liquiditätsübertragung von PM-Konten auf Unterkonten/technische Konten (Nebensystem-Abwicklung) & Beginn der Liquiditätsübertragungen zwischen TARGET2 und TIPS

19.30 Uhr

Beginn der Liquiditätsübertragungen zwischen TARGET2 und TIPS

19.30 Uhr (8) bis 22.00 Uhr

Ausführung weiterer Liquiditätsübertragungen über das ICM für Abwicklungsverfahren 6 („Echtzeit“); Ausführung weiterer Liquiditätsübertragungen über das ICM, bevor das Nebensystem die Nachrichten „Beginn des Zyklus“ („start of cycle“) für Abwicklungsverfahren 6 („Schnittstelle“) sendet; Abwicklungszeitraum für den Nachtbetrieb der Nebensysteme (nur für das Nebensystem-Abwicklungsverfahren 6 („Echtzeit“) und das Nebensystem-Abwicklungsverfahren 6 („Schnittstelle“))

 

 

22.00 Uhr bis 1.00 Uhr

Technisches Wartungsfenster (9)

22.00 Uhr bis 1.00 Uhr

Liquiditätsübertragungen nicht möglich, da SSP geschlossen

1.00 Uhr bis 7.00 Uhr

Abwicklungsverfahren für den Nachtbetrieb der Nebensysteme (nur für das Nebensystem- Abwicklungsverfahren 6 („Echtzeit“) und das Nebensystem-Abwicklungsverfahren 6 („Schnittstelle“))

Liquiditätsübertragungen zwischen TARGET2 und TIPS.

 

 

7.

Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus der SSP und der TIPS-Plattform stehen über das TARGET2-Informationssystem (T2IS) bzw. das TIPS Information System auf gesonderten Internetseiten der EZB-Website zur Verfügung. Die Informationen über den Betriebsstatus der SSP und der TIPS-Plattform auf T2IS und der Website der EZB werden nur während der üblichen Geschäftszeiten aktualisiert.

Anlage IV

GEBÜHRENVERZEICHNIS

Gebühren für den TIPS-Dienst

1.

Den Inhabern des verknüpften PM-Kontos werden folgende Gebühren für den im Zusammenhang mit TIPS-Geldkonten erbrachten TIPS-Dienst in Rechnung gestellt:

Gebührenposten

Preis

Erläuterung

Abwicklungsdienste

Instant Payment-Auftrag

0,002 EUR

Berechnung auch für nicht abgewickelte Transaktionen

Rückruf-Anfrage

0,00

 

Negative Rückruf-Antwort

0,00

 

Positive Rückruf-Antwort

0,002 EUR

Berechnung zulasten des Inhabers des verknüpften PM-Kontos, das mit dem TIPS-Geldkonto verbunden ist, auf dem die Gutschrift erfolgt (auch für nicht abgewickelte Transaktionen)

2.

Die ersten zehn Millionen Instant Payment-Aufträge und positiven Rückruf-Antworten, die insgesamt bis Ende 2019 bei der TIPS-Plattform eingehen, sind gebührenfrei. Im darauffolgenden Jahr berechnet die [Name der Zentralbank einfügen] den Inhabern der verknüpften PM-Konten Gebühren für sämtliche weiteren Instant Payment-Aufträge und positiven Rückruf-Antworten, die bis Ende 2019 bei der TIPS-Plattform eingehen.

3.

Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto und Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto werden dem Inhaber des verknüpften PM-Kontos nach Anhang II Anlage VI in Rechnung gestellt.

Anlage V

TECHNISCHE VORAUSSETZUNGEN FÜR die TIPS-ANbindung

DIENSTLEISTUNGEN DES TIPS-NETZWERKDIENSTLEISTERS

Allgemeine Beschreibung der Dienstleistungen

1.

Der TIPS-Netzwerkdienstleister verbindet den TIPS-Geldkontoinhaber und/oder seine erreichbare Partei mit der TIPS-Plattform und stellt einen sicheren Nachrichtendienst auf Basis einer geschlossenen Benutzergruppe (Closed Group of Users — CGU) und PKI sowie Unterstützung und Leistungen des Vorfallmanagements zur Verfügung.

2.

Alle vom TIPS-Netzwerkdienstleister gegenüber den TIPS-Geldkontoinhabern zur Verfügung gestellten Dienstleistungen werden im Rahmen eines separaten Vertrags angeboten, den die beiden Parteien abgeschlossen haben, und stehen im Einklang mit den detaillierten Anforderungen an Netzwerkdienstleister, die in der jeweils aktuellen Fassung der Anbindungsdokumentation (nachfolgend die „Anbindungsdokumentation“) beschrieben sind. Die Anbindungsdokumentation ist auf der Website der EZB verfügbar und besteht aus: a) dem Dokument mit der Überschrift „Connectivity — technical requirements“ und den folgenden Anlagen dazu: „MEPT — Message Exchange Processing for TIPS“ und „NSP Compliance Check Procedure“, und b) den TIPS connectivity hosting terms and conditions. Die TIPS-Geldkontoinhaber werden aufgefordert, die Anbindungsdokumentation in ihren Vertrag mit dem TIPS-Netzwerkdienstleister aufzunehmen.

3.

Damit ein Netzwerkdienstleister einen Vertrag mit einem TIPS-Geldkontoinhaber als TIPS-Netzwerkdienstleister abschließen kann, wird die Erfüllung der Anforderungen seitens des Netzwerkdienstleisters überprüft, um sicherzustellen, dass der Dienstleister die technischen Anforderungen erfüllt, die im Dokument „Connectivity — technical requirements“ aufgeführt sind. Hierzu gehört erstens eine Bewertung des technischen Angebots des Netzwerkdienstleisters. Fällt diese Bewertung positiv aus, erfolgt ein zweiter Schritt der Überprüfung auf Erfüllung der Anforderungen, der auch eine Reihe von Tests der technischen Lösung des Netzwerkdienstleisters umfasst. Die Überprüfung auf Erfüllung der Anforderungen wird näher beschrieben in der in Nummer 2 genannten Anlage „NSP Compliance Check Procedure“.

4.

Hat der Netzwerkdienstleister die Überprüfung auf Erfüllung der Anforderungen bestanden, unterzeichnet er die TIPS connectivity hosting terms and conditions der Banca d'Italia. Danach kann dieser TIPS-Netzwerkdienstleister im Rahmen eines zwischen ihm und einem TIPS-Geldkontoinhaber geschlossenen Vertrags von jedem TIPS-Geldkontoinhaber in Anspruch genommen werden und die Namen der beiden werden rein informationshalber auf der Website der EZB veröffentlicht. Die in Nummer 3 erwähnte Überprüfung auf Erfüllung der Anforderungen ist innerhalb von 120 Kalendertagen ab dem Tag der amtlichen Bekanntgabe des Beginns dieses Verfahrens gegenüber dem TIPS-Geldkontoinhaber durchzuführen.

5.

Besteht ein Netzwerkdienstleister einen Teil der in Nummer 3 erwähnten Überprüfung auf Erfüllung der Anforderungen nicht, so informiert die [Name der ZB einfügen] den TIPS-Geldkontoinhaber, auf dessen Verlangen die in Nummer 3 erwähnte Beurteilung vorgenommen wurde, über die Ablehnung und die Gründe dafür.

6.

Es obliegt den TIPS-Geldkontoinhabern, in ihrem eigenen Interesse und gemäß ihrem separaten Vertrag mit ihrem TIPS-Netzwerkdienstleister zu überwachen, ob die von ihrem TIPS-Netzwerkanbieter bereitzustellenden Anbindungsleistungen zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Überprüfung auf Erfüllung der Anforderungen und während des gesamten Zeitraums, während dessen die TIPS-Geldkontoinhaber mit der TIPS-Plattform verbunden sind, alle in Nummer 2 genannten technischen und operativen Anforderungen erfüllen.

7.

Überwacht eine Anbieter-NZB der TIPS-Plattform die Erfüllung der technischen und operativen Anforderungen durch einen TIPS-Netzwerkdienstleister, so erfolgt dies ausschließlich zum Schutz der Integrität der TIPS-Plattform und daher unbeschadet der Überwachung durch den TIPS-Geldkontoinhaber gemäß Nummer 6.

8.

Die Verbindung eines TIPS-Netzwerkdienstleisters zur TIPS-Plattform kann getrennt werden, wenn er die Bedingungen der in Nummer 2 beschriebenen Anbindungsdokumentation nicht länger erfüllt oder wenn die TIPS connectivity hosting terms and conditions aus anderen Gründen gemäß den entsprechenden Bedingungen nicht länger gelten oder gekündigt werden. Wird eine Anbindung an die TIPS-Plattform durch einen TIPS-Netzwerkdienstleister eingestellt, so wird dieser von der Liste der TIPS-Netzwerkdienstleister gestrichen.

(1)  Die derzeitige Politik des Eurosystems in Bezug auf den Standort von Infrastrukturen ist in den folgenden Erklärungen festgelegt, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar sind: a) das „Policy statement on euro payment and settlement systems located outside the euro area“ vom 3. November 1998, b) „The Eurosystem's policy line with regard to consolidation in central counterparty clearing“ vom 27. September 2001, c) „The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions“ vom 19. Juli 2007, d) „The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions: specification of ‚legally and operationally located in the euro area‘“ vom 20. November 2008 und e) „The Eurosystem oversight policy framework“ in der geänderten Fassung von Juli 2016.

(2)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(3)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(4)  Der Begriff „MEZ“ berücksichtigt die Umstellung zur Mitteleuropäischen Sommerzeit.

(5)  

„Tagesgeschäft“: Tagverarbeitungs-Phase und Tagesabschlussverfahren.

(6)  Eingabe von Liquiditätsübertragungen in das System vor Verarbeitung des Annahmeschlusses.

(7)  Endet am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems 15 Minuten später.

(8)  Beginnt am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems 15 Minuten später.

(9)  Über das Wochenende oder an einem Feiertag besteht das technische Wartungsfenster während des Wochenendes oder des Feiertags, d. h. von 22.00 Uhr am Freitag bis 1.00 Uhr am Montag oder im Fall eines Feiertags von 22.00 Uhr am letzten Geschäftstag bis 1.00 Uhr am nächsten Geschäftstag.


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