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Document 32018O0020
Guideline (EU) 2018/1626 of the European Central Bank of 3 August 2018 amending Guideline ECB/2012/27 on a Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer system (TARGET2) (ECB/2018/20)
Leitlinie (EU) 2018/1626 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2018/20)
Leitlinie (EU) 2018/1626 der Europäischen Zentralbank vom 3. August 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2018/20)
OJ L 280, 9.11.2018, p. 40–93
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 19/03/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32022O0912
9.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 280/40 |
LEITLINIE (EU) 2018/1626 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 3. August 2018
zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2018/20)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 und die Artikel 17, 18 und 22,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 26. April 2007 hat der EZB-Rat die Leitlinie EZB/2007/2 (1) zur Regelung von TARGET2 verabschiedet, das durch eine einzige technische Plattform, der „Gemeinschaftsplattform“ („Single Shared Platform“ — SSP), gekennzeichnet ist. Diese Leitlinie wurde durch Leitlinie EZB/2012/27 (2) geändert und neu gefasst. |
(2) |
Am 21. April 2010 hat der EZB-Rat die Leitlinie EZB/2010/2 (3) erlassen, die als Leitlinie EZB/2012/13 (4) neu gefasst wurde, und damit den Grundstein für einen Dienst des Eurosystems für die Wertpapierabwicklung in Zentralbankgeld gelegt: TARGET2-Securities (T2S). Da die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, über T2S Auto-collateralisation-Dienste und Abwicklungsdienste in Zentralbankgeld anbieten, wurde die Leitlinie EZB/2012/27 (5) in Bezug auf Geldkonten — T2S-Geldkonten — innerhalb von TARGET2 durch Aufnahme von Vorschriften für die Abwicklung von in Verbindung mit T2S entstehenden Transaktionen geändert. Was die technische Führung von T2S-Geldkonten betrifft, wird TARGET2 auf der T2S-Plattform eingerichtet und betrieben. |
(3) |
Zur Unterstützung eines europaweiten Lösungswegs für Instant Payments wurde im September 2017 ein neues Abwicklungsverfahren für Nebensysteme, das sogenannte Abwicklungsverfahren 6 Echtzeit, in TARGET2 (6) übernommen. |
(4) |
Am 21. Juni 2017 beschloss der EZB-Rat die Einführung des Dienstes TARGET Instant Payment Settlement (TIPS). Der neue TIPS-Dienst wird die Verrechnung von einzelnen Instant Payment-Aufträgen in Zentralbankgeld ermöglichen, mit Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit an jedem Kalendertag des Jahres und sofortiger oder nahezu sofortiger Verarbeitung. Für den TIPS-Dienst sind in TARGET2 Geldkonten (TIPS-Geldkonten) einzurichten. Was die technische Führung von TIPS-Geldkonten betrifft, wird TARGET2 auf der TIPS-Plattform eingerichtet und betrieben. |
(5) |
Darüber hinaus ist eine Klarstellung einiger weiterer Aspekte der Leitlinie EZB/2012/27 und ihre Aktualisierung erforderlich. |
(6) |
Die Leitlinie EZB/2012/27 soll daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie EZB/2012/27 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) TARGET2 bietet Echtzeit-Brutto-Abwicklung (RTGS) von Euro-Zahlungen in Zentralbankgeld über Konten im Zahlungsmodul (Payment Module — PM), über T2S-Geldkonten für Wertpapiertransaktionen und über TIPS-Geldkonten für Instant Payments an. TARGET2 wird auf der Grundlage der SSP betrieben, über die — technisch in gleicher Weise — Zahlungsaufträge eingereicht und verarbeitet sowie schließlich Zahlungen empfangen werden. Was die technische Führung von T2S-Geldkonten betrifft, wird TARGET2 auf der T2S-Plattform eingerichtet und betrieben. Was die technische Führung von TIPS-Geldkonten betrifft, wird TARGET2 auf der TIPS-Plattform eingerichtet und betrieben.“ |
2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
in Artikel 6 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „(3a) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 führt die Abwicklung von Instant Payment-Aufträgen zwischen Teilnehmern unterschiedlicher TARGET2-Komponenten-Systeme jeweils automatisch zur Entstehung von lediglich einer Forderung oder Verbindlichkeit der jeweiligen Zentralbank des Eurosystems gegenüber der EZB. Die Forderung oder Verbindlichkeit der einzelnen Zentralbanken des Eurosystems gegenüber der EZB, die am Ende eines jeden Geschäftstages zu Berichtszwecken verwendet wird, wird täglich anhand des Unterschiedsbetrags zwischen den Tagesendsalden aller TIPS-Geldkonten in den Büchern der jeweiligen Zentralbanken des Eurosystems angepasst.“ |
4. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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7. |
Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Auf Antrag eines Teilnehmers mit Zugang zu Innertageskredit bieten die NZBen des Euro-Währungsgebiets eine Auto-collateralisation-Fazilität auf T2S-Geldkonten an, sofern die Bedingungen für Auto-collateralisation-Geschäfte gemäß Anhang IIIa erfüllt sind.“ |
8. |
Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Zentralbanken des Eurosystems stellen Überweisungsdienste in Zentralbankgeld für Nebensysteme innerhalb des PM, auf das über den TARGET2-Netzwerkdienstleister zugegriffen wird, zur Verfügung. Diese Dienste werden in bilateralen Vereinbarungen zwischen den Zentralbanken des Eurosystems und den jeweiligen Nebensystemen geregelt.“ |
9. |
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der EZB-Rat legt die für die Finanzierung der SSP und der TIPS-Plattform geltenden Bestimmungen fest. Überschüsse oder Fehlbeträge aus dem Betrieb der SSP oder der TIPS-Plattform sind gemäß Artikel 29 der ESZB-Satzung entsprechend dem Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB auf die NZBen des Euro-Währungsgebiets zu.“ |
10. |
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Sicherheitsbestimmungen (1) Der EZB-Rat legt die Sicherheitspolitik sowie die Sicherheitsanforderungen und -kontrollen für die SSP und die TIPS-Plattform fest. Der EZB-Rat legt auch die Grundsätze fest, die für die Sicherheit der für den internetbasierten Zugang zur SSP verwendeten Zertifikate gelten. (2) Die Zentralbanken des Eurosystems halten die in Absatz 1 genannten Bestimmungen ein und stellen sicher, dass die SSP und die TIPS-Plattform diesen Bestimmungen entsprechen. (3) Für Sachverhalte, die die Erfüllung der Anforderungen für Informationssicherheit bei T2S-Geldkonten betreffen, gilt die Leitlinie EZB/2012/13 (*2). (*2) Leitlinie EZB/2012/13 vom 18. Juli 2012 über TARGET2-Securities (ABl. L 215 vom 11.8.2012, S. 19).“" |
11. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
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12. |
Artikel 18 erhält folgende Fassung: „Artikel 18 Verfahren für die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme an TARGET2 aufgrund von Risikoerwägungen Wenn eine Zentralbank des Eurosystems einen Antrag auf Teilnahme an TARGET2 aufgrund von Risikoerwägungen gemäß Anhang II Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c, Anhang IIa Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c oder Anhang IIb Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c ablehnt, setzt diese Zentralbank des Eurosystems die EZB unverzüglich über die Ablehnung in Kenntnis.“ |
13. |
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
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14. |
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
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15. |
Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wenn die in Anhang II Artikel 27 oder Anhang IIa Artikel 17 genannten Ereignisse den Betrieb der TARGET2-Dienste mit Ausnahme des PM, des ICM und der T2S-Geldkonten beeinträchtigen, überwacht die betreffende Zentralbank des Eurosystems solche Ereignisse und übernimmt die Steuerung, wenn diese eintreten, um ein Übergreifen auf das reibungslose Funktionieren von TARGET2 zu verhindern.“ |
16. |
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
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17. |
Artikel 27 erhält folgende Fassung: „Artikel 27 Sonstige Bestimmungen Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Leitlinie, die sich auf Heimatkonten beziehen, und sonstiger Beschlüsse des EZB-Rates unterliegen Konten, die von einer NZB des Euro-Währungsgebiets außerhalb des PM, außerhalb der T2S-Plattform und außerhalb der TIPS-Plattform für Kreditinstitute und Nebensysteme eröffnet werden, den Regelungen dieser NZB des Euro-Währungsgebiets. Konten, die von einer NZB des Euro-Währungsgebiets außerhalb des PM, außerhalb der T2S-Plattform und außerhalb der TIPS-Plattform für Stellen eröffnet werden, die keine Kreditinstitute oder Nebensysteme sind, unterliegen den Regelungen dieser NZB des Euro-Währungsgebiets.“ |
18. |
Anhang I der Leitlinie EZB/2012/27 erhält die Fassung des Anhangs I dieser Leitlinie. |
19. |
Die Anhänge II, IIa, III, IIIa, IV und V der Leitlinie EZB/2012/27 werden gemäß Anhang II der vorliegenden Leitlinie geändert. |
20. |
Der Text des Anhangs III dieser Leitlinie wird als neuer Anhang IIb in Leitlinie EZB/2012/27 eingefügt. |
Artikel 2
Wirksamwerden und Umsetzung
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
(2) Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Leitlinie und wenden sie ab 30. November 2018 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 10. Oktober 2018 mit.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. August 2018.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Leitlinie EZB/2007/2 vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1).
(2) Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).
(3) Leitlinie EZB/2010/2 vom 21. April 2010 über TARGET2-Securities (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 65).
(4) Leitlinie EZB/2012/13 vom 18. Juli 2012 über TARGET2-Securities (ABl. L 215 vom 11.8.2012, S. 19).
(5) Leitlinie (EU) 2015/930 der Europäischen Zentralbank vom 2. April 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2015/15) (ABl. L 155 vom 19.6.2015, S. 38).
(6) Leitlinie (EU) 2017/2082 der Europäischen Zentralbank vom 22. September 2017 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (EZB/2017/28) (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 97).
ANHANG I
ANHANG I
REGELUNGEN ÜBER DIE LEITUNGSSTRUKTUR VON TARGET2
Ebene 1 — EZB-Rat |
Ebene 2 — Technisches und operatives Leitungsorgan |
Ebene 3 — SSP-Anbieter-NZBen und Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform |
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0. Allgemeine Bestimmungen |
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Die Ebene 1 hat die oberste Zuständigkeit für inländische und grenzüberschreitende TARGET2-Angelegenheiten und ist für die Gewährleistung der öffentlichen Funktion von TARGET2 zuständig. |
Die Ebene 2 erfüllt technische und operative Leitungsaufgaben in Verbindung mit TARGET2. |
Die Ebene 3 trifft Entscheidungen über den täglichen Betrieb der Gemeinschaftsplattform (SSP) und der TIPS-Plattform auf der Grundlage der Service Level, die in den in Artikel 7 Absatz 6 dieser Leitlinie genannten Vereinbarungen definiert werden. |
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1. Kosten und Preispolitik |
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(nicht anwendbar) |
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2. Service Level |
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3. Risikomanagement |
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4. Leitungsstruktur und Finanzierung |
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5. Entwicklung |
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6. Umsetzung und Migration |
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7. Betrieb |
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ANHANG II
Die Anhänge II, IIa, III, IIIa, IV und V werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang II wird wie folgt geändert
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2. |
Anhang IIa wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang IIIa wird wie folgt geändert:
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5. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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6. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
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‚Tagesgeschäft‘: Tagverarbeitungs-Phase und Tagesabschlussverfahren.
(2) Endet am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems 15 Minuten später.
(3) Beginnt am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems 15 Minuten später.“
ANHANG III
ANHANG IIb
HARMONISIERTE BEDINGUNGEN FÜR DIE ERÖFFNUNG UND FÜHRUNG EINES TIPS-GELDKONTOS IN TARGET2
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesen Harmonisierten Bedingungen (nachfolgend die ‚Bedingungen‘) gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
— ‚Nebensystem‘ (‚Ancillary System (AS)‘): ein der Aufsicht und/oder Überwachung durch eine zuständige Behörde unterliegendes, von einer Stelle mit Sitz in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) betriebenes und die Überwachungsanforderungen an den Standort der Infrastrukturen, die Dienstleistungen in Euro anbieten, in der jeweils geltenden und auf der Website der EZB veröffentlichten Fassung (1) erfüllendes System, in dem Zahlungen und/oder Finanzinstrumente eingereicht und/oder ausgeführt oder erfasst werden, wobei gemäß der Leitlinie EZB/2012/27 und einer bilateralen Vereinbarung zwischen dem Nebensystem und der betreffenden Zentralbank des Eurosystems a) die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen über TARGET2 abgewickelt und/oder b) die Geldbeträge in TARGET2 gehalten werden;
— ‚zugelassener Kontonutzer‘ (‚authorised account user‘): eine Stelle, die a) einen Business Identifier Code (BIC) hat, b) als solcher bei einem TIPS-Geldkontoinhaber registriert ist und c) über die TIPS-Plattform für die Abwicklung von Instant- Payments erreichbar ist;
— „Business Identifier Code (BIC)“: ein in der ISO-Norm 9362 festgelegter Code;
— ‚Zweigstelle‘ (‚branch‘): eine Zweigniederlassung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
— ‚Geschäftstag‘ (‚business day‘) oder ‚TARGET2-Geschäftstag‘ (‚TARGET2 business day‘): jeder Tag, an dem TARGET2 gemäß Anlage III zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen geöffnet ist;
— ‚Rechtsfähigkeitsgutachten‘ (‚capacity opinion‘): ein Rechtsgutachten zur Prüfung, ob ein bestimmter Teilnehmer die in diesen Bedingungen festgelegten Verpflichtungen wirksam eingehen und erfüllen kann;
— ‚Zentralbanken‘ (‚central banks‘): die Zentralbanken des Eurosystems und die angeschlossenen NZBen;
— ‚Credit Memorandum Balance (CMB)‘: ein vom TIPS-Geldkontoinhaber festgesetztes Limit für die Verwendung der Liquidität auf dem TIPS-Geldkonto durch eine bestimmte erreichbare Partei;
— ‚angeschlossene NZB‘ (‚connected NCB‘): eine nationale Zentralbank (NZB), die keine Zentralbank des Eurosystems ist und aufgrund einer besonderen Vereinbarung an TARGET2 angeschlossen ist;
— ‚Kreditinstitut‘ (‚credit institution‘): entweder a) ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 [und gegebenenfalls nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU einfügen], das von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt wird, oder b) ein sonstiges Kreditinstitut im Sinne von Artikel 123 Absatz 2 des Vertrags, das einer Überprüfung unterliegt, die einen der Aufsicht durch eine zuständige Behörde vergleichbaren Standard aufweist;
— ‚Einlagefazilität‘ (‚deposit facility‘): eine ständige Fazilität des Eurosystems, die den Geschäftspartnern die Möglichkeit bietet, täglich fällige Einlagen zu einem im Voraus festgelegten Einlagesatz bei einer NZB anzulegen;
— ‚Einlagesatz‘ (‚deposit facility rate‘): der Zinssatz für die Einlagefazilität;
— ‚TIPS-Geldkonto‘ (‚TIPS Dedicated Cash Account (TIPS DCA)‘): ein von einem TIPS-Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eröffnetes Konto, das für die Abwicklung von Instant Payments für die Kunden verwendet wird;
— ‚T2S-Geldkonto‘ (‚T2S Dedicated Cash Account (T2S DCA)‘): ein von einem T2S-Geldkontoinhaber unterhaltenes, in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eröffnetes Konto, das für die geldliche Verrechnung im Zusammenhang mit der Wertpapierabwicklung in T2S verwendet wird;
— ‚NZB des Euro-Währungsgebiets‘ (‚euro area NCB‘): die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;
— ‚Zentralbank des Eurosystems‘ (‚Eurosystem CB‘): die EZB oder eine NZB des Euro-Währungsgebiets;
— ‚Ausfallereignis‘ (‚event of default‘): jedes bevorstehende oder bereits eingetretene Ereignis, durch welches ein Teilnehmer seine Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen oder sonstigen Bestimmungen möglicherweise nicht erfüllen kann, die im Verhältnis zwischen ihm und der [Name der Zentralbank einfügen] oder anderen Zentralbanken gelten, zum Beispiel:
a) |
wenn ein Teilnehmer die in Artikel 5 festgelegten Zugangsvoraussetzungen oder die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt; |
b) |
bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Teilnehmers; |
c) |
wenn ein Antrag auf Eröffnung des in Buchstabe b genannten Verfahrens gestellt wird; |
d) |
wenn ein Teilnehmer schriftlich erklärt, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten ganz oder teilweise zu erfüllen oder seinen Verpflichtungen aus der Inanspruchnahme von Innertageskredit nachzukommen; |
e) |
wenn ein Teilnehmer eine umfassende außergerichtliche Schuldenregelung mit seinen Gläubigern trifft; |
f) |
wenn ein Teilnehmer zahlungsunfähig ist oder seine Zentralbank ihn für zahlungsunfähig hält; |
g) |
wenn über das Guthaben des Teilnehmers auf dem TIPS-Geldkonto, PM-Konto oder T2S-Geldkonto, das Vermögen des Teilnehmers oder wesentliche Teile davon Sicherungsmaßnahmen wie verfügungsbeschränkende Maßnahmen, Pfändungen oder Beschlagnahmen oder andere Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des Teilnehmers ergangen sind; |
h) |
wenn ein Teilnehmer von der Teilnahme an einem anderen TARGET2-Komponenten-System und/oder einem Nebensystem suspendiert oder ausgeschlossen wurde; |
i) |
wenn wesentliche Zusicherungen oder wesentliche vorvertragliche Erklärungen, die der Teilnehmer abgegeben hat oder die nach geltendem Recht als vom Teilnehmer abgegeben gelten, sich als unrichtig erweisen; |
j) |
bei Abtretung des ganzen Vermögens des Teilnehmers oder wesentlicher Teile davon; |
— ‚Informations- und Kontrollmodul (ICM)‘ (‚Information and Control Module (ICM)‘): das SSP-Modul, das es TIPS-Geldkontoinhabern, die gleichzeitig ein verknüpftes PM-Konto halten, ermöglicht, online Informationen zu erhalten und Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto und von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto zu geben und die Liquidität zu steuern;
— ‚TIPS-GUI‘: das Modul der TIPS-Plattform, mit dessen Hilfe die TIPS-Geldkontoinhaber online Informationen erhalten und Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto einreichen können;
— ‚ICM-Nachricht‘ (‚ICM broadcast message‘): Informationen, die allen oder bestimmten PM-Kontoinhabern über das ICM zeitgleich zur Verfügung gestellt werden;
— ‚erreichbare Partei‘ (‚reachable party‘): eine Stelle, die a) Inhaberin eines Business Identifier Codes (BIC), b) von einem TIPS-Geldkontoinhaber als solche bestimmt wird, c) Korrespondent, Kunde oder Zweigstelle eines TIPS-Geldkontoinhabers ist und d) die entweder über den TIPS-Geldkontoinhaber Zahlungsaufträge oder, falls eine entsprechende Genehmigung des TIPS-Geldkontoinhabers erteilt wurde, direkt Zahlungsaufträge bei der TIPS-Plattform einreichen und über diese Zahlungen empfangen kann;
— ‚einreichende Partei‘ (‚instructing party‘): eine Stelle, die vom TIPS-Geldkontoinhaber als solche bestimmt wurde und die im Auftrag dieses TIPS-Geldkontoinhabers oder einer erreichbaren Partei dieses TIPS-Geldkontoinhabers Zahlungsaufträge an die TIPS-Plattform senden und/oder von der TIPS-Plattform erhalten kann;
— ‚Insolvenzverfahren‘ (‚insolvency proceedings‘): Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2);
— ‚Wertpapierfirma‘ (‚investment firm‘): eine Wertpapierfirma im Sinne von [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU einfügen], mit Ausnahme der in [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU einfügen] genannten Einrichtungen, sofern die betreffende Wertpapierfirma,
a) |
von einer gemäß der Richtlinie 2014/65/EU anerkannten, zuständigen Behörde zugelassen und beaufsichtigt wird und |
b) |
berechtigt ist, die in den [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Anhang I, Abschnitt A, Nummern 2, 3, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU] genannten Tätigkeiten auszuüben; |
— ‚Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto‘ (‚PM to TIPS DCA liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto;
— ‚Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto‘ (‚TIPS DCA to PM liquidity transfer order‘): eine Weisung/Anweisung zur Übertragung eines bestimmten Geldbetrags von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto;
— ‚Spitzenrefinanzierungsfazilität‘ (‚marginal lending facility‘): eine ständige Fazilität des Eurosystems, die Geschäftspartner in Anspruch nehmen können, um von einer Zentralbank des Eurosystems einen Übernachtkredit zum festgelegten Spitzenrefinanzierungssatz zu erhalten;
— ‚Verknüpftes PM-Konto‘ (‚Linked PM account‘): ein PM-Konto, mit dem zum Zwecke des Liquiditätsmanagements und der Zahlung der TIPS-Gebühren ein TIPS-Geldkonto verbunden wurde;
— ‚TIPS-Netzwerkdienstleister‘ (‚TIPS network service provider‘): ein Unternehmen, das: a) im Einklang mit den in Anlage V beschriebenen und genannten Regeln und Verfahren alle für die technische Anbindung an die TIPS-Plattform erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und eine technische Verbindung hergestellt hat und b) die TIPS connectivity hosting terms and conditions unterzeichnet hat, die auf der Website der EZB abgerufen werden können;
— ‚Teilnehmer‘ [oder ‚direkter Teilnehmer‘] (‚participant‘ [or ‚direct participant‘]): eine Stelle, die mindestens ein TIPS-Geldkonto (TIPS-Geldkontoinhaber) und/oder ein PM-Konto (PM-Kontoinhaber) und/oder ein T2S-Geldkonto (T2S-Geldkontoinhaber) bei einer Zentralbank des Eurosystems hat;
— ‚Zahlungsempfänger‘ (‚payee‘): mit Ausnahme der Verwendung in Artikel 30 dieses Anhangs ein TIPS-Geldkontoinhaber, auf dessen TIPS-Geldkonto infolge der Abwicklung eines Zahlungsauftrags eine Gutschrift erfolgt;
— ‚Zahler‘ (‚payer‘): mit Ausnahme der Verwendung in Artikel 30 dieses Anhangs ein TIPS-Geldkontoinhaber, dessen TIPS-Geldkonto aufgrund der Abwicklung eines Zahlungsauftrags belastet wird;
— ‚Zahlungsauftrag‘ (‚payment order‘): mit Ausnahme der Verwendung in Artikel 16 bis 18 dieses Anhangs ein Instant Payment-Auftrag, eine positive Rückruf-Antwort, ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto oder von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto;
— ‚Instant Payment-Auftrag‘ (‚instant payment order‘): entsprechend dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme (SCT Inst) des European Payments Council (EPC) ein Zahlungsauftrag, der an jedem Kalendertag des Jahres rund um die Uhr am Tag ausgeführt werden kann — mit sofortiger oder nahezu sofortiger Verarbeitung und Mitteilung an den Zahler;
— ‚Rückruf-Anfrage‘ (‚recall request‘): im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme eine Mitteilung eines TIPS-Geldkontoinhabers, der die Rückzahlung eines bereits ausgeführten Instant Payment-Auftrags verlangt;
— ‚positive Rückruf-Antwort‘ (‚positive recall answer‘): im Einklang mit dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme ein von einem Empfänger einer Rückruf-Anfrage in Reaktion auf eine Rückruf-Anfrage veranlasster Zahlungsauftrag zugunsten des Absenders dieser Rückruf-Anfrage;
— ‚öffentliche Stelle‘ (‚public sector body‘): eine Stelle des öffentliches Sektors im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3603/93;
— ‚Gemeinschaftsplattform‘ (‚Single Shared Platform — SSP‘): die einheitliche technische Plattform, die von den SSP-Anbieter-NZBen zur Verfügung gestellt wird;
— ‚TIPS-Plattform‘ (‚TIPS Platform‘): die einheitliche technische Plattform, die von den Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform zur Verfügung gestellt wird;
— ‚SSP-Anbieter-NZBen‘ (‚SSP-providing NCBs‘): die Deutsche Bundesbank, die Banque de France sowie die Banca d'Italia in ihrer Eigenschaft als Anbieter und Betreiber der SSP für das Eurosystem;
— ‚Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform‘ (‚TIPS Platform-providing NCBs‘): die Deutsche Bundesbank, die Banco de España, die Banque de France sowie die Banca d'Italia in ihrer Eigenschaft als Anbieter und Betreiber der TIPS-Plattform für das Eurosystem;
— ‚TARGET Instant Payment Settlement (TIPS)-Dienst‘ (‚TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) service‘): Abwicklung von Instant Payment-Aufträgen in Zentralbankgeld über die TIPS-Plattform;
— ‚Stammdatenformular‘ (‚static data collection form‘): ein Formular der [Name der Zentralbank einfügen], mit dem Kundenstammdaten bei der Anmeldung von TIPS-Geldkonteninhabern zu TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen]-Diensten und Änderungen bezüglich der Bereitstellung dieser Dienste erhoben werden;
— ‚Suspendierung‘ (‚suspension‘): die vorübergehende Aufhebung der Rechte und Pflichten eines Teilnehmers während eines von der [Name der Zentralbank einfügen] festzulegenden Zeitraums;
— ‚TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen]‘ (‚TARGET2-[insert CB/country reference]‘): das TARGET2-Komponenten-System der [Name der Zentralbank einfügen];
— ‚TARGET2‘: die Gesamtheit aller TARGET2-Komponenten-Systeme der Zentralbanken;
— ‚TARGET2-Komponenten-System‘ (‚TARGET2 component system‘): ein Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem (RTGS-System) einer Zentralbank, das Bestandteil von TARGET2 ist;
— ‚TARGET2-Teilnehmer‘ (‚TARGET2 participant‘): ein Teilnehmer eines TARGET2-Komponenten-Systems;
— ‚technische Störung von TARGET2‘ (‚technical malfunction of TARGET2‘): alle Probleme, Mängel oder Ausfälle der von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] verwendeten technischen Infrastruktur und/oder IT-Systeme oder alle sonstigen Ereignisse, die eine Ausführung von Zahlungen in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] unmöglich machen;
— ‚TIPS Distinguished Name‘ (‚TIPS DN‘): die Netzwerkadresse für die TIPS-Plattform, die in allen für das System bestimmten Nachrichten angegeben werden muss;
— ‚User Detailed Functional Specifications (UDFS)‘: die aktuellste Version der UDFS (der technischen Dokumentation für die Interaktion eines TIPS-Geldkontoinhabers mit TARGET2);
— ‚Heimatkonto‘ (‚Home Account‘): ein Konto, das von einer NZB des Euro-Währungsgebiets für Kreditinstitute mit Sitz in der Union oder dem EWR außerhalb des PM eröffnet wird.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Die vorliegenden Bedingungen gelten für das Verhältnis zwischen der betreffenden NZB des Euro-Währungsgebiets und ihrem TIPS-Geldkontoinhaber bei der Eröffnung und Führung des jeweiligen TIPS-Geldkontos.
Artikel 3
Anlagen
(1) Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Bedingungen:
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Anlage I: Parameter der TIPS-Geldkonten — technische Spezifikationen |
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Anlage II: Muster für Rechtsfähigkeitsgutachten (‚capacity opinion‘) und Ländergutachten (‚country opinion‘) |
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Anlage III: Öffnungszeiten und Tagesablauf |
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Anlage IV: Gebührenverzeichnis |
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Anlage V: Technische Voraussetzungen für die TIPS-Anbindung |
(2) Bei Widersprüchen zwischen einer Anlage zu diesen Bedingungen und diesen Bedingungen sind Letztere maßgebend.
Artikel 4
Allgemeine Beschreibung von TARGET2
(1) TARGET2 bietet Echtzeit-Brutto-Abwicklung (RTGS) von Euro-Zahlungen in Zentralbankgeld über PM-Konten, über T2S-Geldkonten für Wertpapiertransaktionen und über TIPS-Geldkonten für Instant Payments an.
(2) TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] dient der Abwicklung folgender Transaktionen:
a) |
Transaktionen, die unmittelbar aus geldpolitischen Operationen des Eurosystems folgen oder unmittelbar mit diesen in Zusammenhang stehen; |
b) |
Verrechnung der Euro-Seite von Devisengeschäften des Eurosystems; |
c) |
Eurozahlungen, die sich aus Geschäften in grenzüberschreitenden Großbetrags-Verrechnungssystemen ergeben; |
d) |
Eurozahlungen, die sich aus Geschäften in Euro-Massenzahlungsverkehrssystemen mit systemischer Bedeutung ergeben; |
e) |
Eurozahlungen im Zusammenhang mit der geldlichen Verrechnung von Wertpapiergeschäften; |
f) |
Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein T2S-Geldkonto, Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem T2S-Geldkonto auf ein PM-Konto und Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein T2S-Geldkonto; |
g) |
Instant Payment-Aufträge; |
h) |
Positive Rückruf-Antworten; |
i) |
Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto und Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto; |
j) |
alle sonstigen, an TARGET2-Teilnehmer adressierten Transaktionen in Euro. |
(3) TARGET2 ist ein Echtzeit-Brutto-Zahlungsverkehrssystem in Euro, über das Zahlungen von und auf PM-Konten, T2S-Geldkonten und TIPS-Geldkonten in Zentralbankgeld abgewickelt werden. TARGET2 wird auf der Grundlage der SSP betrieben, über die — technisch in gleicher Weise — Zahlungsaufträge eingereicht und verarbeitet sowie schließlich Zahlungen empfangen werden. Was die technische Führung von TIPS-Geldkonten betrifft, wird TARGET2 auf der TIPS-Plattform eingerichtet und betrieben. Was die technische Führung von T2S-Geldkonten betrifft, wird TARGET2 auf der T2S-Plattform eingerichtet und betrieben.
(4) Die [Name der Zentralbank einfügen] ist Erbringer der Dienstleistungen nach Maßgabe dieser Bedingungen. Handlungen und Unterlassungen der Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform gelten als Handlungen und Unterlassungen der [Name der Zentralbank einfügen], die für solche Handlungen und Unterlassungen gemäß Artikel 23 dieses Anhangs haftet. Die Teilnahme gemäß diesen Bedingungen begründet keine vertragliche Beziehung zwischen den TIPS-Geldkontoinhabern und den Anbieter-NZBen der TIPS-Plattform, wenn einer der Letztgenannten in dieser Eigenschaft handelt. Weisungen/Anweisungen, Nachrichten oder Informationen, die ein TIPS-Geldkontoinhaber im Rahmen der gemäß diesen Bedingungen erbrachten Dienste von der SSP oder der TIPS-Plattform erhält oder an diese sendet, gelten als von [Name der Zentralbank einfügen] erhalten oder an diese gesendet.
(5) TARGET2 besteht in rechtlicher Sicht aus einer Vielzahl von Zahlungsverkehrssystemen (TARGET2-Komponenten-Systeme), die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG als ‚Systeme‘ angesehen werden. TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] ist ein ‚System‘ im Sinne von [einschlägige Rechtsvorschrift zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG einfügen].
(6) Die Teilnahme an TARGET2 erfolgt durch die Teilnahme an einem TARGET2-Komponenten-System. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der TIPS-Geldkontoinhaber in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] einerseits und der [Name der Zentralbank einfügen] andererseits sind in den vorliegenden Bedingungen festgelegt. Die Regeln für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen gemäß diesen Bedingungen (Titel IV und Anlage I) gelten für alle eingereichten Zahlungsaufträge und empfangenen Zahlungen aller TIPS-Geldkontoinhaber.
TITEL II
TEILNAHME
Artikel 5
Zugangsvoraussetzungen
(1) Als TIPS-Geldkontoinhaber in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] sind zugelassen
a) |
Kreditinstitute, die ihren Sitz in der Union oder im EWR haben, auch wenn sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln; |
b) |
Kreditinstitute mit Sitz außerhalb des EWR, sofern sie über eine in der Union oder im EWR ansässige Zweigstelle handeln; |
c) |
NZBen der Mitgliedstaaten und die EZB; |
unter der Voraussetzung, dass die in den Buchstaben a und b genannten Stellen keinen vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 75 oder Artikel 215 des Vertrags unterliegen, deren Umsetzung nach Ansicht der [Zentralbank-/Ländercode einfügen] — nachdem sie dies der EZB angezeigt hat — mit dem reibungslosen Funktionieren von TARGET2 unvereinbar ist.
(2) Die [Name der Zentralbank einfügen] kann nach ihrem Ermessen darüber hinaus als TIPS-Geldkontoinhaber zulassen:
a) |
am Geldmarkt aktive (Haupt-)Kassen/(zentrale) Finanzabteilungen von Zentral- oder Regionalregierungen der Mitgliedstaaten; |
b) |
öffentliche Stellen von Mitgliedstaaten, die zur Führung von Kundenkonten berechtigt sind; |
c) |
Wertpapierfirmen mit Sitz in der Union oder im EWR; |
d) |
Stellen, die Nebensysteme betreiben und in dieser Eigenschaft handeln; |
e) |
Kreditinstitute oder Stellen der in den Buchstaben a bis d aufgeführten Art, sofern diese ihren Sitz in einem Land haben, mit dem die Union eine Währungsvereinbarung getroffen hat, wonach solchen Stellen der Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen in der Union gestattet ist. Dies gilt nur nach Maßgabe der in der Währungsvereinbarung festgelegten Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass die in dem betreffenden Land geltenden rechtlichen Regelungen dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen. |
(3) E-Geld-Institute im Sinne von [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3)] sind zur Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] nicht berechtigt.
Artikel 6
Antragsverfahren
(1) Damit die [Namen der Zentralbank einfügen] ein TIPS-Geldkonto für einen Antragsteller eröffnen kann, muss dieser Antragsteller die von der Zentralbank zur Umsetzung von Artikel 5 aufgestellten Zugangsvoraussetzungen sowie die nachstehenden Anforderungen erfüllen.
a) |
Technische Anforderungen:
|
b) |
Rechtliche Anforderungen:
|
(2) Antragsteller, die ein TIPS-Geldkonto eröffnen wollen, haben den Antrag schriftlich an die [Name der Zentralbank einfügen] zu richten und mindestens folgende Unterlagen/Informationen beizufügen:
a) |
vollständig ausgefüllte, von der [Name der Zentralbank einfügen] bereitgestellte Stammdatenformulare, |
b) |
das Rechtsfähigkeitsgutachten (‚capacity opinion‘), sofern von der [Name der Zentralbank einfügen] verlangt, |
c) |
das Ländergutachten, sofern von der [Name der Zentralbank einfügen] verlangt, und |
d) |
Nachweis über den Beitritt zum SEPA Instant Credit Transfer Scheme. |
(3) Die [Name der Zentralbank einfügen] kann zusätzliche Informationen anfordern, die sie für die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines TIPS-Geldkontos für notwendig hält.
(4) Die [Name der Zentralbank einfügen] lehnt den Antrag auf Eröffnung eines TIPS-Geldkontos ab, wenn
a) |
die Zugangsvoraussetzungen nach Artikel 5 nicht erfüllt sind, |
b) |
eine oder mehrere Teilnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind und/oder |
c) |
nach Einschätzung der [Name der Zentralbank einfügen] die Eröffnung eines TIPS-Geldkontos die Gesamtstabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] oder eines anderen TARGET2-Komponenten-Systems oder die Erfüllung der in [Verweis auf die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften] und in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank genannten Aufgaben der [Name der Zentralbank einfügen] gefährden würde oder unter Risikoerwägungen eine Gefahr darstellt. |
(5) Die [Name der Zentralbank einfügen] teilt dem Antragsteller des TIPS-Geldkontos ihre Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines TIPS-Geldkontos innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der [Name der Zentralbank einfügen] mit. Verlangt die [Name der Zentralbank einfügen] nach Absatz 3 zusätzliche Angaben, teilt sie die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Angaben des Antragstellers des TIPS-Geldkontos bei der [Name der Zentralbank einfügen] mit. Jeder abschlägige Bescheid enthält eine Begründung für die Ablehnung.
Artikel 7
TIPS-Geldkontoinhaber
(1) TIPS-Geldkontoinhaber in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] müssen die in Artikel 6 festgelegten Anforderungen erfüllen. Sie müssen mindestens ein TIPS-Geldkonto bei der [Name der Zentralbank einfügen] haben.
(2) Um Nachrichten an die TIPS-Plattform zu übermitteln, können TIPS-Geldkontoinhaber
a) |
direkt und/oder |
b) |
unter Einschaltung einer oder mehrerer einreichenden Parteien auf die TIPS-Plattform zugreifen. |
Für beide Zugriffsmethoden setzt der TIPS-Geldkontoinhaber einen oder mehrere TIPS-DNs ein.
(3) Um Nachrichten von der TIPS-Plattform zu erhalten, müssen TIPS-Geldkontoinhaber
a) |
direkt oder |
b) |
unter Einschaltung einer einreichenden Partei auf die TIPS-Plattform zugreifen. |
Für beide Zugriffsmethoden setzt der TIPS-Geldkontoinhaber eine TIPS-DN ein, um Instant Payment-Aufträge zu erhalten.
(4) Entschließt sich der TIPS-Geldkontoinhaber dazu, wie in Absätzen 2 und 3 beschrieben über eine einreichende Partei mit der TIPS-Plattform zu interagieren, so gelten die über die einreichende Partei erhaltenen oder gesendeten Nachrichten als vom TIPS-Geldkontoinhaber erhalten oder gesendet. Der TIPS-Geldkontoinhaber ist an diese Handlungen gebunden, ungeachtet der vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen dem TIPS-Geldkontoinhaber und einer hierzu bestimmten einreichenden Partei und deren Einhaltung.
Artikel 8
Erreichbare Parteien
(1) TIPS-Geldkontoinhaber können eine oder mehr erreichbare Parteien bestimmen. Erreichbare Parteien müssen dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme beigetreten sein und das SEPA Instant Credit Transfer Adherence Agreement gezeichnet haben.
(2) TIPS-Geldkontoinhaber haben der [Name der Zentralbank einfügen] Nachweis darüber zu erbringen, dass jede hierzu bestimmte erreichbare Partei dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme beigetreten ist.
(3) Ein TIPS-Geldkontoinhaber hat die [Name der Zentralbank einfügen] darüber zu informieren, wenn eine hierzu bestimmte erreichbare Partei aus dem SEPA Instant Credit Transfer Scheme ausgetreten ist und unverzüglich Maßnahmen zu treffen, um die erreichbare Partei daran zu hindern, auf das TIPS-Geldkonto zuzugreifen.
(4) Der TIPS-Geldkontoinhaber kann eine oder mehrere einreichende Parteien für von ihm bestimmte erreichbare Parteien benennen.
(5) Bestimmt ein TIPS-Geldkontoinhaber eine oder mehrere erreichbare Parteien und/oder eine oder mehrere einreichende Parteien gemäß Absätzen 1 oder 4, so gelten die von diesen erreichbaren Parteien oder gegebenenfalls über diese einreichenden Parteien erhaltenen Nachrichten als vom TIPS-Geldkontoinhaber erhalten. Entsprechend gelten Nachrichten, die an diese erreichbaren Parteien oder gegebenenfalls über diese einreichenden Parteien gesendet werden, als an den TIPS-Geldkontoinhaber gesendet. Der TIPS-Geldkontoinhaber ist an diese Handlungen gebunden, ungeachtet der vertraglichen oder sonstigen Vereinbarungen zwischen ihm und einer der in Absätzen 1 und 4 genannten Stellen und deren Einhaltung.
Artikel 9
TIPS-Netzwerkdienstleister
(1) Teilnehmer benutzen für den Austausch von Nachrichten mit der TIPS-Plattform einen oder mehrere TIPS-Netzwerkdienstleister und schließen hierfür mit diesen Anbietern einen separaten Vertrag ab.
(2) Eine aktuelle Fassung der Liste der TIPS-Netzwerkdienstleister kann auf der Website der EZB abgerufen werden. Die Liste dient ausschließlich Informationszwecken. Wird ein TIPS-Netzwerkdienstleister von der Liste der TIPS-Netzwerkdienstleister entfernt, benachrichtigt die [Name der Zentralbank einfügen] die TIPS-Geldkontoinhaber, die diesen TIPS-Netzwerkdienstleister nutzen, entsprechend.
(3) Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet daher weder für Handlungen, Fehler oder Unterlassungen eines TIPS-Netzwerkdienstleisters (einschließlich seiner Direktoren, Mitarbeiter und Zulieferer) als Anbieter der TIPS-Netzwerkdienste noch für Handlungen, Fehler oder Unterlassungen von TIPS-Netzwerkdienstleistern, die die Teilnehmer ausgewählt haben, um Zugang zur TIPS-Plattform zu erhalten. Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet darüber hinaus nicht für Verluste oder Schäden, die daraus resultieren, dass der TIPS-Netzwerkdienstleister eine Anbindung an die TIPS-Plattform nicht mehr zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob der TIPS-Netzwerkdienstleister die in Anlage V beschriebenen und genannten Anbindungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder die TIPS connectivity hosting terms and conditions nicht mehr gelten oder andere Gründe vorliegen.
Artikel 10
Unterstützung eines Netzwerkdienstleisters
(1) Möchte eine TIPS-Geldkontoinhaber die Dienste eines Netzwerkdienstleisters in Anspruch nehmen, der nicht auf der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Liste aufgeführt ist, so kann der TIPS-Geldkontoinhaber bei der [Name der Zentralbank einfügen] die Überprüfung, ob ein Netzwerkdienstleister als TIPS-Netzwerkdienstleister tätig sein kann, beantragen.
(2) Ein Netzwerkdienstleister kann als TIPS-Netzwerkdienstleister tätig werden, sofern er die Überprüfung, die gemäß den in Anlage V beschriebenen Vorschriften und Verfahren vorgenommen wird, bestanden hat und nachdem er die auf der EZB-Website veröffentlichten TIPS connectivity hosting terms and conditions in jeweils aktueller Fassung unterzeichnet hat.
(3) Die [Name der ZB einfügen] informiert den TIPS-Geldkontoinhaber innerhalb von 120 Kalendertagen ab dem Tag des Eingangs des Antrags über das Ergebnis der in Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfung. Wird der Netzwerkdienstleister abgelehnt, informiert die [Name der ZB einfügen] den TIPS-Geldkontoinhaber über die Gründe für die Ablehnung.
(4) Die in Absatz 1 genannten Anträge können ab 1. Juni 2019 bei der [Name der NZB einfügen] eingereicht werden.
Artikel 11
TIPS-Directory
(1) Bei dem TIPS-Directory handelt es sich um die Liste der TIPS-Geldkontoinhaber und erreichbaren Parteien.
Das TIPS-Directory wird täglich aktualisiert.
(2) Die TIPS-Kontoinhaber dürfen das TIPS-Directory lediglich an ihre Zweigstellen, ihre hierzu bestimmten erreichbaren Parteien und ihre einreichenden Parteien weitergeben. Erreichbare Parteien dürfen das TIPS-Directory lediglich an ihre Zweigstellen weitergeben.
(3) Ein spezifischer BIC darf nur einmal im TIPS-Directory erscheinen.
(4) Die TIPS-Geldkontoinhaber willigen ein, dass die [Name der Zentralbank einfügen] und andere Zentralbanken ihre Namen und BICs veröffentlichen dürfen. Zusätzlich können die [Name der Zentralbank einfügen] und andere Zentralbanken die Namen und BICs von erreichbaren Parteien, die von TIPS-Geldkontoinhabern benannt wurden, veröffentlichen und TIPS-Geldkontoinhaber haben sicherzustellen, dass die erreichbaren Parteien einer solchen Veröffentlichung zugestimmt haben.
TITEL III
PFLICHTEN DER PARTEIEN
Artikel 12
Pflichten der [Name der Zentralbank einfügen] und der TIPS-Geldkontoinhaber
(1) Auf Antrag des TIPS-Geldkontoinhabers eröffnet und führt die [Name der Zentralbank einfügen] [ein oder mehrere] auf Euro lautende TIPS-Geldkonten. Soweit nicht in diesen Bedingungen oder gesetzlich anders vorgeschrieben, unternimmt die [Name der Zentralbank einfügen] alle zumutbaren Anstrengungen, um ihre Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen zu erfüllen, ohne dabei ein bestimmtes Ergebnis zu garantieren.
(2) Von erreichbaren Parteien und von einreichenden Parteien vorgenommene Handlungen gelten als Handlungen des TIPS-Geldkontoinhabers, auch im Sinne der Richtlinie 98/26/EG.
(3) Der TIPS-Geldkontoinhaber registriert sich selbst und seine erreichbaren Parteien für Abwicklungszwecke als zugelassene Kontonutzer. Zu diesem Zweck registriert er lediglich seinen eigenen BIC und/oder den einer erreichbaren Partei.
(4) Die TIPS-Geldkontogebühren sind in Anlage IV festgelegt. Für die Entrichtung dieser Gebühren haftet der Inhaber des verknüpften PM-Kontos.
(5) TIPS-Geldkontoinhaber haben sicherzustellen, dass sie ständig über die für den Erhalt von Nachrichten gemäß Artikel 7 Absatz 3 genutzte TIPS-DN mit der TIPS-Plattform verbunden sind.
(6) TIPS-Geldkontoinhaber, die eine erreichbare Partei bestimmt haben, haben sicherzustellen, dass diese erreichbare Partei ständig über die für den Erhalt von Nachrichten gemäß Artikel 8 genutzte TIPS-DN mit der TIPS-Plattform verbunden ist.
(7) Der TIPS-Geldkontoinhaber sichert der [Name der Zentralbank einfügen] zu, dass die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen weder gegen für ihn geltende Gesetze, Bestimmungen oder Verordnungen verstößt, noch gegen Vereinbarungen, an die er gebunden ist.
(8) Die TIPS-Geldkontoinhaber stellen die ordnungsgemäße Verwaltung der Liquidität auf dem TIPS-Geldkonto sicher. Diese Pflicht umfasst insbesondere, sich regelmäßig über ihre Liquiditätsposition zu informieren. Die [Name der Zentralbank einfügen] stellt für jeden TIPS-Geldkontoinhaber, der diesen Dienst auf der TIPS-Plattform gewählt hat, täglich einen Kontoauszug bereit. Für jeden TARGET2-Geschäftstag werden Tageskontoauszüge zur Verfügung gestellt.
(9) Es obliegt den TIPS-Geldkontoinhabern, in ihrem eigenen Interesse und gemäß ihrem separaten Vertrag mit ihrem TIPS-Netzwerkdienstleister zu überwachen, dass ihr gewählter TIPS-Netzwerkdienstleister ständig eine aktive Verbindung zur TIPS-Plattform zur Verfügung stellt und seinen Status als TIPS-Netzwerkdienstleister aufrecht erhält. Diese Verbindung muss die in Anlage V beschriebenen und genannten Verbindungsvoraussetzungen erfüllen.
Artikel 13
Benennung, Suspendierung oder Löschung des verknüpften PM-Kontos
(1) Der TIPS-Geldkontoinhaber benennt ein verknüpftes PM-Konto. Das verknüpfte PM-Konto kann in einem anderem TARGET2-Komponenten-System als TARGET2-[Zentralbank/Ländercode einfügen] geführt werden; der Inhaber des verknüpften PM-Kontos und der TIPS-Geldkontoinhaber brauchen nicht identisch zu sein. Ein verknüpftes PM-Konto kann mit maximal 10 TIPS-Geldkonten verknüpft sein.
(2) Ein PM-Kontoinhaber mit internetbasiertem Zugang kann nicht als Inhaber eines verknüpften PM-Kontos benannt werden.
(3) Handelt es sich bei dem Inhaber eines verknüpften PM-Kontos und dem TIPS-Geldkontoinhaber um unterschiedliche juristische Personen und wird der Inhaber dieses verknüpften PM-Kontos von der Teilnahme suspendiert oder ausgeschlossen, treffen die [Name der Zentralbank einfügen] und der TIPS-Geldkontoinhaber alle zumutbaren Maßnahmen zur Minderung von Schäden oder Verlusten. Der TIPS-Geldkontoinhaber trifft alle erforderlichen Maßnahmen zur unverzüglichen Benennung eines neuen verknüpften PM-Kontos, dem die ausstehenden Rechnungen belastet werden.
(4) Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet nicht für Schäden, die dem TIPS-Geldkontoinhaber durch die Suspendierung oder den Ausschluss der Teilnahme des Inhabers des verknüpften PM-Kontos entstehen.
Artikel 14
Zusammenarbeit und Informationsaustausch
(1) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und der Ausübung ihrer Rechte nach diesen Bedingungen arbeiten die [Name der Zentralbank einfügen] und die TIPS-Geldkontoinhaber eng zusammen, um die Stabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode] zu gewährleisten. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses stellen sie einander alle Informationen oder Unterlagen zur Verfügung, die für die Erfüllung bzw. Ausübung ihrer jeweiligen Verpflichtungen und Rechte nach diesen Bedingungen von Bedeutung sind.
(2) Zur Unterstützung von TIPS-Geldkontoinhabern bei Problemen, die sich im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems ergeben, richtet die [Name der Zentralbank einfügen] eine System-Unterstützungsstelle (‚System Support Desk‘) ein.
(3) Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus der TIPS-Plattform und der SSP stehen über das TARGET2-Informationssystem (T2IS) bzw. das TIPS-Informationssystem auf gesonderten Internetseiten der EZB-Website zur Verfügung. Das T2IS und das TIPS-Informationssystem können genutzt werden, um Informationen über alle Ereignisse zu erhalten, die Auswirkungen auf den Normalbetrieb der jeweiligen SSP und TIPS-Plattform haben.
(4) Sofern TIPS-Geldkontoinhaber auch über ein PM-Konto verfügen, kann die [Name der Zentralbank einfügen] Nachrichten an die TIPS-Geldkontoinhaber über das ICM übermitteln, in allen anderen Fällen kann die Übermittlung über andere Kommunikationswege erfolgen.
(5) Die TIPS-Geldkontoinhaber sind für die rechtzeitige Aktualisierung vorhandener und die Vorlage neuer Kundenstammdaten auf den Stammdatenformularen bei der [Name der Zentralbank einfügen] verantwortlich. Die TIPS-Geldkontoinhaber überprüfen die Richtigkeit der sie betreffenden Daten, die von der [Name der Zentralbank einfügen] in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] erfasst werden.
(6) Die TIPS-Geldkontoinhaber informieren die [Name der Zentralbank einfügen] über Veränderungen ihrer rechtlichen Befähigung und über relevante Rechtsänderungen, die sich auf das sie betreffende Ländergutachten auswirken. Die TIPS-Geldkontoinhaber informieren darüber hinaus die [Name der Zentralbank einfügen], wenn sie die Anforderungen hinsichtlich des Beitritts zum SEPA Instant Credit Transfer Scheme nicht mehr erfüllen.
(7) Die TIPS-Geldkontoinhaber informieren die [Name der Zentralbank einfügen] über neue erreichbare Parteien, die sie registrieren, sowie über Änderungen in Verbindung mit solchen registrierten erreichbaren Parteien.
(8) Die TIPS-Geldkontoinhaber informieren die [Name der Zentralbank einfügen] umgehend über jedes sie betreffende Ausfallereignis.
TITEL IV
TIPS-GELDKONTOFÜHRUNG UND VERARBEITUNG VON ZAHLUNGSAUFTRÄGEN
Artikel 15
Eröffnung und Führung von TIPS-Geldkonten
(1) Die [Name der Zentralbank einfügen] eröffnet und führt für jeden TIPS-Geldkontoinhaber mindestens ein TIPS-Geldkonto. Ein TIPS-Geldkonto erhält eine spezifische, aus bis zu 34 Zeichen bestehende Kontonummer, die sich wie folgt zusammensetzt:
|
Bezeichnung |
Format |
Inhalt |
Teil A |
Kontoart |
genau 1 Stelle |
‚I‘ für Instant Payment Account (Instant Payments-Konto) |
Ländercode der Zentralbank |
genau 2 Stellen |
Ländercode nach ISO-Norm 3166-1 |
|
Währungscode |
3 Stellen |
EUR |
|
Teil B |
Kontoinhaber |
11 Stellen |
BIC |
Teil C |
Unterklassifizierung des Kontos |
bis zu 17 Stellen |
Vom TIPS-Geldkontoinhaber frei gestalteter (alphanumerischer) Text |
(2) Überziehungen sind auf TIPS-Geldkonten unzulässig.
(3) Zur Berechnung der Mindestreserven, der Verzinsung von Übernachtsalden und des automatischen Antrags auf Inanspruchnahme der Spitzenrefinanzierungsfazilität verknüpft der TIPS-Geldkontoinhaber sein TIPS-Geldkonto mit einem [PM-Konto bzw. Heimatkonto einfügen], das er bei der [Name der Zentralbank einfügen] hält.
(4) Hält ein TIPS-Geldkontoinhaber seine Mindestreserve direkt, so wird bei der Berechnung seiner Mindestreserve das gesamte auf seinem TIPS-Geldkonto gemäß Anlage III erfasste Tagesendguthaben berücksichtigt. Hält der TIPS-Geldkontoinhaber seine Mindestreserve indirekt, so kann das TIPS-Geldkonto nicht mit einem vom Intermediär geführten PM-Konto oder anderen Konto verknüpft werden, da die Konten der TIPS-Geldkontoinhaber im Falle einer indirekt gehaltenen Mindestreserve nicht mit denen vom Intermediär, über den der TIPS-Geldkontoinhaber seine Mindestreservepflicht erfüllt, aggregiert werden können.
(5) TIPS-Geldkonten werden entweder mit 0 % oder zum Einlagesatz, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist, verzinst, sofern diese Konten nicht zur Haltung einer Mindestreserve genutzt werden. Im letztgenannten Fall werden die Berechnung und Zahlung der für die Mindestreserven anfallenden Zinsen durch die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 geregelt.
Artikel 16
Arten von Zahlungsaufträgen auf TIPS-Geldkonten
Im Rahmen des TIPS-Dienstes gelten als Zahlungsaufträge:
a) |
Instant Payment-Aufträge; |
b) |
Positive Rückruf-Antworten; |
c) |
Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto. |
Artikel 17
Annahme und Zurückweisung von Zahlungsaufträgen
(1) Von TIPS-Geldkontoinhabern eingereichte Zahlungsaufträge im Sinne von Artikel 16 gelten als von der [Name der Zentralbank einfügen] angenommen, wenn:
a) |
die Zahlungsnachricht vom entsprechenden TIPS-Netzwerkdienstleister an die TIPS-Plattform geliefert wurde und |
b) |
die Zahlungsnachricht den Formatierungsregeln und -bedingungen von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] entspricht und die in Anlage I beschriebene Doppeleinreichungskontrolle erfolgreich durchlaufen hat. |
(2) Die [Name der Zentralbank einfügen] weist umgehend einen Zahlungsauftrag zurück, der die in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt. Die [Name der Zentralbank einfügen] informiert die TIPS-Geldkontoinhaber über eine Zurückweisung eines Zahlungsauftrags gemäß Anlage I. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass, falls der Zahlungsauftrag über eine einreichende Partei oder von einer erreichbaren Partei im Auftrag des TIPS-Geldkontoinhabers eingereicht wurde, die einreichende oder die erreichbare Partei die Zurückweisung erhalten.
Artikel 18
Verarbeitung von Zahlungsaufträgen auf TIPS-Geldkonten
(1) Die TIPS-Plattform bringt den Zeitstempel für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen in der Reihenfolge ihres Eingangs an.
(2) Die zuerst bei TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eingereichten Zahlungsaufträge werden ohne Priorisierung oder Neuordnung zuerst verarbeitet.
(3) Wurde ein Instant Payment-Auftrag wie in Artikel 17 beschrieben angenommen, prüft TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen], ob auf dem TIPS-Geldkonto des Zahlers ausreichend Mittel verfügbar sind.
a) |
Sind keine ausreichenden Mittel verfügbar, wird der Instant Payment-Auftrag zurückgewiesen; |
b) |
Sind ausreichend Mittel verfügbar, wird der entsprechende Betrag reserviert, während auf die Antwort des Zahlungsempfängers gewartet wird. Nimmt der Zahlungsempfänger an, wird der Instant Payment-Auftrag abgewickelt und gleichzeitig die Reservierung aufgehoben. Weist der Zahlungsempfänger den Auftrag zurück oder erfolgt keine rechtzeitige Antwort im Sinne des SEPA Instant Credit Transfer Scheme, wird der Instant Payment-Auftrag gelöscht und die Reservierung gleichzeitig aufgehoben. |
(4) Gemäß Absatz 3 Buchstabe b reservierte Mittel stehen für die Abwicklung nachfolgender Zahlungsaufträge nicht zur Verfügung. Für die Zwecke von Artikel 15 Absätzen 4 und 5 werden die reservierten Mittel für die Zwecke der Erfüllung der Mindestreserve und der Verzinsung der Übernachtsalden der TIPS-Geldkontoinhaber berücksichtigt.
(5) Unbeschadet des Absatzes 3 Buchstabe b weist TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] Instant Payment-Aufträge zurück, wenn die Höhe des Instant Payment-Auftrags eine anwendbare CMB übersteigt.
(6) Wurde ein Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto wie in Artikel 17 beschrieben angenommen, prüft TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen], ob auf dem TIPS-Geldkonto des Zahlers ausreichend Mittel verfügbar sind. Sind keine ausreichenden Mittel verfügbar, wird der Auftrag zur Liquiditätsübertragung zurückgewiesen. Sind ausreichende Mittel verfügbar, wird der Auftrag zur Liquiditätsübertragung sofort abgewickelt.
(7) Wurde eine positive Rückruf-Antwort wie in Artikel 17 beschrieben angenommen, prüft TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen], ob auf dem zu belastenden TIPS-Geldkonto ausreichend Mittel verfügbar sind. Sind keine ausreichenden Mittel verfügbar, wird die positive Rückruf-Antwort zurückgewiesen. Sind ausreichend Mittel verfügbar, wird die positive Rückruf-Antwort sofort abgewickelt.
(8) Unbeschadet des Absatzes 7 weist TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] positive Rückruf-Antworten zurück, wenn die Höhe der positiven Rückruf-Antworten eine anwendbare CMB übersteigt.
Artikel 19
Rückruf-Anfrage
(1) Ein TIPS-Geldkontoinhaber kann eine Rückruf-Anfrage einreichen.
(2) Die Rückruf-Anfrage wird an den Zahlungsempfänger des abgewickelten Instant Payment-Auftrags weitergeleitet, der diesen mit einer positiven Rückruf-Antwort bestätigen oder mit einer negativen Rückruf-Antwort ablehnen kann.
Artikel 20
Zeitpunkt der Einbringung; Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit
(1) Im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 5 der Richtlinie 98/26/EG und [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Artikel der Richtlinie 98/26/EG einfügen] gelten:
a) |
Instant Payment-Aufträge in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] zu dem Zeitpunkt als eingebracht und sind zu dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu dem die entsprechenden Mittel auf dem TIPS-Geldkonto des TIPS-Geldkontoinhabers reserviert werden; |
b) |
Aufträge zur Liquiditätsübertragung vom TIPS-Geldkonto auf das PM-Konto und positive Rückruf-Antworten in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] zu dem Zeitpunkt als eingebracht und sind zu dem Zeitpunkt unwiderruflich, zu dem das maßgebliche TIPS-Geldkonto belastet wird. |
(2) Für Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto gelten die Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines PM-Kontos in TARGET2 wie in Anhang II zur Leitlinie EZB/2012/27 festgelegt, die auf das TARGET2-Komponenten-System Anwendung finden, von dem der jeweilige Auftrag ausgeht.
TITEL V
SICHERHEITSANFORDERUNGEN; AUFRECHTERHALTUNG DES GESCHÄFTSBETRIEBS; BENUTZERSCHNITTSTELLEN
Artikel 21
Sicherheitsanforderungen und Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs
(1) Die TIPS-Geldkontoinhaber führen zum Schutz ihrer Systeme vor unberechtigtem Zugriff und unbefugter Nutzung angemessene Sicherheitskontrollen durch. Der angemessene Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Systeme obliegt der ausschließlichen Verantwortung der TIPS-Geldkontoinhaber.
(2) Die TIPS-Geldkontoinhaber informieren die [Name der Zentralbank einfügen] über alle sicherheitsrelevanten Vorfälle in ihrer technischen Infrastruktur und, sofern dies angemessen erscheint, über sicherheitsrelevante Vorfälle in der technischen Infrastruktur von Drittanbietern. Die [Name der Zentralbank einfügen] kann weitere Informationen über den Vorfall anfordern und erforderlichenfalls verlangen, dass der TIPS-Geldkontoinhaber angemessene Maßnahmen ergreift, um solche Ereignisse zukünftig zu vermeiden.
(3) Wenn bei einem TIPS-Geldkontoinhaber ein Problem auftritt, aufgrund dessen er keine Instant Payment-Aufträge und positive Rückruf-Antworten in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] abwickeln kann, obliegt es ihm, das Problem zu beheben.
(4) Wenn ein TIPS-Geldkontoinhaber unerwartet eine außergewöhnlich hohe Anzahl von Nachrichten übermittelt, die die Stabilität der TIPS-Plattform gefährdet, und er dieses Verhalten auf Verlangen der [Name der Zentralbank einfügen] nicht unverzüglich einstellt, kann diese die TIPS-Plattform für alle weiteren Nachrichten dieses TIPS-Geldkontoinhabers sperren.
(5) Die [Name der Zentralbank einfügen] kann für alle TIPS-Geldkontoinhaber oder TIPS-Geldkontoinhaber, die von der [Name der Zentralbank einfügen] als systemkritisch angesehen werden, zusätzliche Sicherheitsanforderungen verlangen.
Artikel 22
Benutzerschnittstellen
(1) Der TIPS-Geldkontoinhaber oder in seinem Auftrag der Inhaber des verknüpften PM-Kontos greift auf einem der nachstehenden Wege oder auf beiden auf das TIPS-Geldkonto zu:
a) |
Direktverbindung zur TIPS-Plattform entweder im U2A- oder im A2A-Modus oder |
b) |
die ICM-Liquiditätsmanagementfunktionen für den TIPS-Dienst. |
(2) Bei einer Direktverbindung zur TIPS-Plattform haben die TIPS-Geldkontoinhaber folgende Möglichkeiten:
a) |
Informationen über ihre Konten abzurufen und CMBs zu steuern, |
b) |
Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto zu erteilen und |
c) |
bestimmte statische Daten zu verwalten. |
(3) Die ICM-Liquiditätsmanagementfunktionen für den TIPS-Dienst ermöglichen dem Inhaber des verknüpften PM-Kontos:
a) |
den Abruf von Informationen über den Saldo der TIPS-Geldkonten, |
b) |
die Liquiditätsverwaltung und Erteilung von Aufträgen zur Liquiditätsübertragung von und auf TIPS-Geldkonten. |
Weitere technische Einzelheiten in Bezug auf die Benutzerschnittstellen sind in Anlage I enthalten.
Weitere technische Einzelheiten finden sich in [nationale Bestimmungen zur Umsetzung von Anhang II Anlage I dieser Leitlinie einfügen].
TITEL VI
HAFTUNGSREGELUNG UND NACHWEISE
Artikel 23
Haftungsregelung
(1) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen lassen die [Name der Zentralbank einfügen] und die TIPS-Geldkontoinhaber gegenseitig die verkehrsübliche Sorgfalt walten.
(2) Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gegenüber den TIPS-Geldkontoinhabern für Schäden aus dem Betrieb von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen]. Bei einfacher/leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der [Name der Zentralbank einfügen] auf unmittelbare Schäden des TIPS-Geldkontoinhabers, d. h. auf den Betrag des betreffenden Zahlungsauftrags und/oder den hierauf entfallenen Zinsschaden, ausgenommen etwaige Folgeschäden, begrenzt.
(3) Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet nicht für etwaige Verluste durch Störungen oder Ausfälle der technischen Infrastruktur (insbesondere ihrer EDV-Systeme, Programme, Daten, Anwendungen oder Netzwerke), sofern diese Störungen oder Ausfälle eintreten, obwohl die [Name der Zentralbank einfügen] die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zum Schutz dieser Infrastruktur gegen Störungen oder Ausfälle und zur Behebung der Folgen dieser Störungen oder Ausfälle getroffen hat.
(4) Die [Name der Zentralbank einfügen] übernimmt keine Haftung,
a) |
soweit der Schaden von einem TIPS-Geldkontoinhaber verursacht wurde oder |
b) |
wenn der Schaden durch äußere Ereignisse verursacht wurde, die außerhalb der Einflussnahmemöglichkeit der [Name der Zentralbank einfügen] liegen (höhere Gewalt). |
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten vorbehaltlich [nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 einfügen] und soweit nach diesen Rechtsvorschriften die Haftung der [Name der Zentralbank einfügen] ausgeschlossen werden kann.
(6) Die [Name der Zentralbank einfügen] und die TIPS-Geldkontoinhaber unternehmen alle zumutbaren und praktikablen Maßnahmen zur Minderung etwaiger Schäden oder Verluste im Sinne dieses Artikels.
(7) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen kann die [Name der Zentralbank einfügen] im eigenen Namen Dritte, insbesondere Telekommunikations- oder sonstige Netzwerkanbieter oder andere Stellen beauftragen, sofern dies für die Einhaltung der Verpflichtungen der [Name der Zentralbank einfügen] erforderlich oder marktüblich ist. Die Verpflichtung der [Name der Zentralbank einfügen] einschließlich ihrer Haftung beschränkt sich auf die sorgfältige Auswahl und Beauftragung dieser Dritten. Die SSP-Anbieter-NZBen und die TIPS-Plattform-NZBen gelten nicht als Dritte im Sinne dieses Absatzes.
Artikel 24
Nachweise
(1) Sofern in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden bei TIPS-Geldkonten alle zahlungs- und abwicklungsbezogenen Nachrichten (z. B. Belastungs- und Gutschriftbestätigungen oder Kontoauszüge) zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den TIPS-Geldkontoinhabern über den TIPS-Netzwerkdienstleister übermittelt.
(2) Von der [Name der Zentralbank einfügen] oder vom TIPS-Netzwerkdienstleister aufbewahrte, elektronisch gespeicherte oder schriftliche Aufzeichnungen von Nachrichten können zum Nachweis von Zahlungen verwendet werden, die von der [Name der Zentralbank einfügen] verarbeitet wurden. Die gespeicherte oder gedruckte Fassung der Originalnachricht des TIPS-Netzwerkdienstleisters kann — ungeachtet des Formats der Originalnachricht — als Nachweis verwendet werden.
(3) Die [Name der Zentralbank einfügen] bewahrt vollständige Aufzeichnungen über eingereichte Zahlungsaufträge und empfangene Zahlungen von TIPS-Geldkontoinhabern über einen Zeitraum von [in den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zeitraum einfügen] ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Zahlungsaufträge bzw. des Empfangs der Zahlungen auf, wobei diese vollständigen Aufzeichnungen für jeden TIPS-Geldkontoinhaber in TARGET2, der ständiger Überwachung gemäß vom Rat der Europäischen Union oder von Mitgliedstaaten verabschiedeten restriktiven Maßnahmen unterliegt, mindestens fünf Jahre oder — falls aufgrund besonderer Bestimmungen erforderlich — mehr als fünf Jahre aufbewahrt werden.
(4) Eigene Kontounterlagen und Aufzeichnungen der [Name der Zentralbank einfügen] (auf Papier, als Mikrofilm, Mikrofiche, elektronische oder magnetische Aufzeichnung, in anderer mechanisch reproduzierbarer oder sonstiger Form) können ebenfalls als Nachweis etwaiger Verpflichtungen von TIPS-Geldkontoinhabern sowie über Sachverhalte und Ereignisse, auf die sich die Parteien berufen, verwendet werden.
TITEL VII
KÜNDIGUNG; SCHLIEẞUNG VON TIPS-GELDKONTEN
Artikel 25
Bestandsdauer und ordentliche Kündigung von TIPS-Geldkonten
(1) Unbeschadet des Artikels 26 wird ein TIPS-Geldkonto in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] unbefristet eröffnet.
(2) Ein TIPS-Geldkontoinhaber kann sein TIPS-Geldkonto in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Geschäftstagen kündigen, sofern er mit der [Name der Zentralbank einfügen] keine kürzere Kündigungsfrist vereinbart.
(3) Die [Name der Zentralbank einfügen] kann das TIPS-Geldkonto eines TIPS-Geldkontoinhabers in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen, sofern sie mit diesem TIPS-Geldkontoinhaber keine andere Kündigungsfrist vereinbart.
(4) Auch nach Kündigung des TIPS-Geldkontos gelten die in Artikel 29 dargelegten Geheimhaltungspflichten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Kündigung weiter.
(5) Bei Kündigung des TIPS-Geldkontos wird dieses gemäß Artikel 27 geschlossen.
Artikel 26
Suspendierung und außerordentliche Beendigung der Teilnahme
(1) Die Teilnahme eines TIPS-Geldkontoinhabers an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] endet fristlos und mit sofortiger Wirkung oder ist in gleicher Weise suspendiert, wenn eines der folgenden Ausfallereignisse eintritt:
a) |
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und/oder |
b) |
der TIPS-Geldkontoinhaber erfüllt die in Artikel 5 festgelegten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr. |
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten gegen einen TIPS-Geldkontoinhaber gerichtete Krisenpräventionsmaßnahmen oder Krisenmanagementmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU nicht automatisch als Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
(2) Die [Name der Zentralbank einfügen] kann die Teilnahme eines TIPS-Geldkontoinhabers an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] fristlos beenden oder fristlos suspendieren, wenn
a) |
ein oder mehrere Ausfallereignisse (außer den in Absatz 1 genannten) eintreten, |
b) |
der TIPS-Geldkontoinhaber erheblich gegen diese Bedingungen verstößt, |
c) |
der TIPS-Geldkontoinhaber wesentlichen Pflichten gegenüber der [Name der Zentralbank einfügen] nicht nachkommt, |
d) |
zwischen dem TIPS-Geldkontoinhaber und dem TIPS-Netzwerkdienstleister kein gültiger Vertrag mehr besteht, nach dem die notwendige Verbindung zur TIPS-Plattform bereitgestellt wird, |
e) |
ein anderes Ereignis in Bezug auf den TIPS-Geldkontoinhaber eintritt, das nach Einschätzung der [Name der Zentralbank einfügen] ein besonderes Risiko für die Gesamtstabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode] oder eines anderen TARGET2-Komponenten-Systems begründet oder die Erfüllung der in [Verweis auf die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften] und in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank beschriebenen Aufgaben durch die [Name der Zentralbank einfügen] gefährden würde oder unter Risikoerwägungen eine Gefahr darstellt. |
(3) In der Ausübung ihres Ermessens im Rahmen von Absatz 2 berücksichtigt die [Name der Zentralbank einfügen] unter anderem die Schwere der in Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Ausfallereignisse bzw. Fälle.
(4) Wenn die [Name der Zentralbank einfügen] die Teilnahme eines TIPS-Geldkontoinhabers an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] gemäß Absatz 1 oder 2 beendet oder suspendiert, setzt sie andere Zentralbanken und PM-Kontoinhaber in allen TARGET2-Komponenten-Systemen hierüber unverzüglich mittels einer ICM-Nachricht in Kenntnis. Diese Nachricht gilt als von der kontoführenden Zentralbank des die Nachricht empfangenden PM-Kontoinhabers erteilt.
Inhaber von verknüpften PM-Konten sind verpflichtet, die Inhaber der TIPS-Geldkonten, die ihr TIPS-Geldkonto mit ihren PM-Konten verknüpft haben, über die Suspendierung oder Beendigung der Teilnahme eines TIPS-Geldkontoinhabers an TARTET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] zu informieren.
(5) Nach Beendigung der Teilnahme eines TIPS-Geldkontoinhabers nimmt TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] keine weiteren Zahlungsaufträge von diesem TIPS-Geldkontoinhaber oder an diesen TIPS-Geldkontoinhaber mehr an.
(6) Im Fall der Suspendierung eines TIPS-Geldkontoinhabers von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] aus anderen als den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen wird die Zentralbank des suspendierten TIPS-Geldkontoinhabers entweder:
a) |
all seine eingehenden Zahlungsaufträge zurückweisen, |
b) |
all seine ausgehenden Zahlungsaufträge zurückweisen oder |
c) |
sowohl seine eingehenden als auch ausgehenden Zahlungsaufträge zurückweisen. |
(7) Im Fall der Suspendierung eines TIPS-Geldkontoinhabers von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] aus den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gründen wird die Zentralbank des suspendierten TIPS-Geldkontoinhabers alle ein- und ausgehenden Zahlungsaufträge zurückweisen.
(8) Die [Name der Zentralbank einfügen] wird Instant Payment-Aufträge eines TIPS-Geldkontoinhabers verarbeiten, dessen Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] gemäß Absätzen 1 oder 2 suspendiert oder beendet wurde und für die die [Name der Zentralbank einfügen] vor der Suspendierung oder Beendigung gemäß Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b auf einem TIPS-Geldkonto Mittel reserviert hat.
Artikel 27
Schließung von TIPS-Geldkonten
(1) Die TIPS-Geldkontoinhaber können bei der [Name der Zentralbank einfügen] jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Geschäftstagen die Schließung ihrer TIPS-Geldkonten beantragen.
(2) Im Falle einer Beendigung der Teilnahme entweder gemäß Artikel 25 oder gemäß Artikel 26 schließt die [Name der Zentralbank einfügen] die TIPS-Geldkonten der betreffenden TIPS-Geldkontoinhaber, nachdem sie:
a) |
vom Zahlungsempfänger angenommene Instant Payment-Aufträge abgewickelt hat, für die die Mittel bereits reserviert wurden und |
b) |
ihre Pfand- und Aufrechnungsrechte nach Artikel 28 ausgeübt hat. |
TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28
Pfand- und Aufrechnungsrechte der [Name der Zentralbank einfügen]
(1) [Falls zutreffend einfügen: Zur Besicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien hat die [Name der Zentralbank einfügen] ein Pfandrecht an allen bestehenden und künftigen Guthaben auf den TIPS-Geldkonten des TIPS-Geldkontoinhabers.]
(2) [Falls zutreffend einfügen: Die gegenwärtigen und künftigen, aus Guthaben auf seinem TIPS-Geldkonto entstandenen Ansprüche des TIPS-Geldkontoinhabers gegenüber der [Name der Zentralbank einfügen] werden der [Name der Zentralbank einfügen] treuhänderisch als Sicherheit (d. h. durch fiduziarische Abtretung) für all ihre gegenwärtigen oder künftigen Ansprüche gegenüber dem TIPS-Geldkontoinhaber aus [Verweis auf die Regelungen zur Umsetzung dieser Bedingungen einfügen] übertragen. Diese Sicherheit entsteht automatisch mit Gutschrift der Gelder auf dem TIPS-Geldkonto des TIPS-Geldkontoinhabers.]
(3) [Falls zutreffend einfügen: Zur Besicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien hat die [Name der Zentralbank einfügen] ein Sicherungsrecht (‚floating charge‘) an allen bestehenden und künftigen Guthaben auf den TIPS-Geldkonten des TIPS-Geldkontoinhabers.]
(4) [Falls zutreffend einfügen: Das in Absatz 1 genannte Recht steht der [Name der Zentralbank einfügen] auch dann zu, wenn ihre Ansprüche nur bedingt oder noch nicht fällig sind.]
(5) [Falls zutreffend einfügen: Der Teilnehmer erkennt hiermit in seiner Eigenschaft als TIPS-Geldkontoinhaber die Begründung eines Pfandrechts zugunsten der [Name der Zentralbank einfügen] an, bei der das TIPS-Geldkonto eröffnet wurde; dieses Anerkenntnis gilt als Bereitstellung von verpfändeten Sicherheiten für die [Name der Zentralbank einfügen] gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht. Beträge, die auf das TIPS-Geldkonto eingezahlt wurden, dessen Saldo verpfändet ist, werden allein durch die Einzahlung auf das Konto unwiderruflich und ohne jegliche Einschränkungen als dingliche Sicherheit für die vollständige Leistung der besicherten Verpflichtungen verpfändet.]
(6) Bei Eintritt
a) |
eines Ausfallereignisses gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder |
b) |
eines anderen Ausfallsereignisses oder eines in Artikel 26 Absatz 2 genannten Falles, werden alle Verbindlichkeiten des TIPS-Geldkontoinhabers unabhängig von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen TIPS-Geldkontoinhaber und unabhängig von einer Abtretung, gerichtlichen oder sonstigen Pfändung oder einer sonstigen Verfügung über Rechte der TIPS-Geldkontoinhaber — |
automatisch und mit sofortiger Wirkung fällig gestellt, ohne dass es einer Vorankündigung und ohne dass es einer vorherigen Zustimmung einer Behörde bedarf, wenn dieses Ausfallereignis bzw. dieser Fall zu einer Beendigung oder Suspendierung der Teilnahme eines TIPS-Geldkontoinhabers geführt hat. Ferner werden die beiderseitigen Verbindlichkeiten des TIPS-Geldkontoinhabers und der [Name der Zentralbank einfügen] automatisch gegeneinander aufgerechnet. Die Vertragspartei, die den höheren Betrag schuldet, hat der anderen die Differenz zu zahlen.
(7) Die [Name der Zentralbank einfügen] informiert den TIPS-Geldkontoinhaber unverzüglich über gemäß Absatz 6 erfolgte Aufrechnungen.
(8) Die [Name der Zentralbank einfügen] ist ohne Vorankündigung berechtigt, das TIPS-Geldkonto eines TIPS-Geldkontoinhabers mit Beträgen zu belasten, die dieser der [Name der Zentralbank einfügen] aus der Geschäftsbeziehung zwischen ihm und der [Name der Zentralbank einfügen] schuldet.
Artikel 29
Vertraulichkeit
(1) Die [Name der Zentralbank einfügen] behandelt alle sicherheitsrelevanten oder geheimhaltungsbedürftigen Informationen vertraulich. Dies gilt auch, wenn es sich hierbei um zahlungsbezogene, technische oder organisatorische Informationen des TIPS-Geldkontoinhabers, von TIPS-Geldkontoinhabern derselben Gruppe oder von Kunden des TIPS-Geldkontoinhabers handelt, es sei denn, der TIPS-Geldkontoinhaber oder der Kunde eines TIPS-Geldkontoinhabers haben der Offenlegung schriftlich zugestimmt [folgenden Satz einfügen, falls nach nationalem Recht erforderlich: oder diese Offenlegung ist nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht erlaubt oder erforderlich].
(2) Abweichend von Absatz 1 erklärt der TIPS-Geldkontoinhaber, dass die in Artikel 26 behandelten Informationen oder Handlungen nicht als vertraulich gelten.
(3) Abweichend von Absatz 1 erklärt der TIPS-Geldkontoinhaber hiermit seine Zustimmung zur Weiterleitung von zahlungsbezogenen, technischen oder organisatorischen Informationen, die ihn, andere TIPS-Geldkonten von TIPS-Geldkonteninhabern derselben Gruppe, oder die Kunden des TIPS-Geldkontoinhabers betreffen und die die [Name der Zentralbank einfügen] im Rahmen des Betriebs von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] erhalten hat, sofern die Weitergabe nicht dem anwendbarem Recht widerspricht. Die Weiterleitung kann erfolgen:
a) |
an andere Zentralbanken oder am Betrieb von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] beteiligte Dritte, soweit dies für das effiziente Funktionieren von TARGET2 oder die Überwachung der Risikopositionen des TIPS-Geldkontoinhabers oder seiner Gruppe erforderlich ist, |
b) |
an andere Zentralbanken, die diese für erforderliche Analysen zum Zwecke der Marktoperationen, Geldpolitik, Finanzstabilität oder Finanzmarktintegration benötigen, oder |
c) |
an Aufsichts- oder Überwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Union einschließlich Zentralbanken, soweit dies für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. |
Die [Name der Zentralbank einfügen] haftet nicht für die finanziellen und wirtschaftlichen Konsequenzen dieser Offenlegung.
(4) Abweichend von Absatz 1 und vorausgesetzt, dass dabei die Identität des TIPS-Geldkontoinhabers oder seiner Kunden weder direkt noch indirekt ermittelt werden kann, ist die [Name der Zentralbank einfügen] berechtigt, Zahlungsinformationen über den TIPS-Geldkontoinhaber oder dessen Kunden zu verwenden, offenzulegen oder zu veröffentlichen, und zwar für statistische, historische, wissenschaftliche oder sonstige Zwecke im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben oder der Aufgaben anderer öffentlicher Stellen, an welche die Informationen weitergegeben werden können.
(5) TIPS-Geldkontoinhaber dürfen Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb von TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen], auf die sie Zugriff hatten, ausschließlich für die in diesen Bedingungen genannten Zwecke verwenden. Die TIPS-Geldkontoinhaber behandeln diese Informationen vertraulich, es sei denn, die [Name der Zentralbank einfügen] hat ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung zur Offenlegung erteilt. Die TIPS-Geldkontoinhaber stellen sicher, dass Dritte, an die sie Aufgaben auslagern, übertragen oder weitervergeben, welche Auswirkungen auf die Ausübung ihrer Verpflichtungen gemäß diesen Bedingungen haben oder haben können, an die Vertraulichkeitsanforderungen dieses Artikels gebunden sind.
(6) Zur Abwicklung von Zahlungsaufträgen ist die [Name der Zentralbank einfügen] befugt, die erforderlichen Daten zu verarbeiten und an TIPS-Netzwerkdienstleister zu übertragen.
Artikel 30
Datenschutz, Geldwäschebekämpfung, Verwaltungsmaßnahmen oder restriktive Maßnahmen und damit zusammenhängende Aspekte
(1) Die TIPS-Geldkontoinhaber sind sich ihrer gesetzlichen Pflichten zum Datenschutz sowie zur Bekämpfung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung, proliferationsrelevanter nuklearer Tätigkeiten und der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen bewusst und treffen insbesondere angemessene Vorkehrungen bei den Zahlungen, die auf ihren TIPS-Geldkonten verbucht werden. Ferner machen sich die TIPS-Geldkontoinhaber vor Aufnahme vertraglicher Beziehungen mit ihrem gewählten TIPS-Netzwerkdienstleister mit den Regelungen des TIPS-Netzwerkdienstleisters zur Wiederherstellung verloren gegangener Daten vertraut.
(2) Die [Name der Zentralbank einfügen] gilt als vom TIPS-Geldkontoinhaber ermächtigt, von in- oder ausländischen Finanz- oder Aufsichtsbehörden oder Industrieverbänden Informationen über ihn einzuholen, falls diese für seine Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] erforderlich sind.
(3) Wenn TIPS-Geldkontoinhaber als Zahlungsdienstleister eines Zahlers oder Zahlungsempfängers handeln, müssen sie alle für sie geltenden Anforderungen erfüllen, die sich aus Verwaltungsmaßnahmen oder restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 75 bzw. Artikel 215 des Vertrags ergeben, einschließlich im Hinblick auf die Benachrichtigung und/oder Einholung der Zustimmung einer zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Transaktionen. Darüber hinaus gilt Folgendes:
a) |
Ist die [Name der Zentralbank einfügen] der Zahlungsdienstleister eines TIPS-Geldkontoinhabers, der Zahler ist,
|
b) |
Ist die [Name der Zentralbank einfügen] der Zahlungsdienstleister eines TIPS-Geldkontoinhabers, der Zahlungsempfänger ist, muss der TIPS-Geldkontoinhaber im Namen der Zentralbank, die vorrangig zur Vornahme der Benachrichtigung oder Einholung der Zustimmung verpflichtet ist, die erforderliche Benachrichtigung vornehmen oder Zustimmung einholen und der [Name der Zentralbank einfügen] nachweisen, dass er die Benachrichtigung vorgenommen oder die Zustimmung eingeholt hat. |
Im Sinne dieses Absatzes haben die Begriffe ‚Zahlungsdienstleister‘, ‚Zahler‘ und ‚Zahlungsempfänger‘ die Bedeutungen, die ihnen in den einschlägigen Verwaltungs- oder restriktiven Maßnahmen zukommen.
Artikel 31
Mitteilungen
(1) Soweit in diesen Bedingungen nicht anders vorgesehen, werden alle gemäß diesen Bestimmungen erlaubten oder erforderlichen Mitteilungen per Einschreiben, Fax oder sonst schriftlich übermittelt. Mitteilungen an die [Name der Zentralbank einfügen] sind an den Leiter der [Zahlungsverkehrsabteilung oder zuständige Stelle bei der Zentralbank] bei der [Name der Zentralbank einfügen], [Adresse der Zentralbank einfügen] oder an die [BIC-Adresse der Zentralbank einfügen] zu richten. Mitteilungen an den TIPS-Geldkontoinhaber sind an die von ihm jeweils mitgeteilte Adresse, Faxnummer oder an seine BIC-Adresse zu richten.
(2) Als Nachweis für die Übermittlung einer Mitteilung reicht es aus, wenn die Auslieferung der Mitteilung an die entsprechende Adresse oder die Aufgabe zur Post des ordnungsgemäß adressierten Briefs mit jener Mitteilung nachgewiesen wird.
(3) Alle Mitteilungen werden in [entsprechende Landessprache und/oder ‚Englisch‘ einfügen] verfasst.
(4) Die TIPS-Geldkontoinhaber sind an alle Formulare und Dokumente der [Name der Zentralbank einfügen] gebunden, die sie ausgefüllt und/oder unterzeichnet haben. Hierzu zählen unter anderem die Stammdatenformulare im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a und die gemäß Artikel 14 Absatz 5 zur Verfügung gestellten Daten, die gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt wurden und von denen die [Name der Zentralbank einfügen] annehmen darf, dass sie von den TIPS-Geldkontoinhabern (einschließlich ihrer Angestellten oder Beauftragten) übermittelt wurden.
Artikel 32
Änderungen
Die [Name der Zentralbank einfügen] kann diese Bedingungen, einschließlich der Anlagen, jederzeit ändern. Änderungen dieser Bedingungen, einschließlich der Anlagen, werden über [entsprechende Kommunikationsmittel einfügen] bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als angenommen, wenn der TIPS-Geldkontoinhaber nicht innerhalb von 14 Tagen, nachdem er über diese Änderungen informiert wurde, ausdrücklich widerspricht. Wenn ein TIPS-Geldkontoinhaber der Änderung widerspricht, ist die [Name der Zentralbank einfügen] berechtigt, die Teilnahme dieses TIPS-Geldkontoinhabers an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] umgehend zu beenden und sein TIPS-Geldkonto zu schließen.
Artikel 33
Rechte Dritter
(1) Rechte und Pflichten aus diesen Bedingungen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der [Name der Zentralbank einfügen] nicht vom TIPS-Geldkontoinhaber an Dritte übertragen oder verpfändet werden.
(2) Diese Bedingungen begründen ausschließlich Rechte und Pflichten zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den TIPS-Geldkontoinhabern in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen].
Artikel 34
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den TIPS-Geldkontoinhabern in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] gilt [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, einfügen] Recht.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Union ist [Ort des Hauptsitzes der Zentralbank einfügen] der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der in Absatz 1 genannten Geschäftsbeziehung.
(3) Der Erfüllungsort für das Rechtsverhältnis zwischen der [Name der Zentralbank einfügen] und den TIPS-Geldkontoinhabern ist [Ort des Hauptsitzes der Zentralbank einfügen].
Artikel 35
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ungültig sein oder werden, bleiben alle übrigen Bedingungen hiervon unberührt.
Artikel 36
Inkrafttreten und Verbindlichkeit
(1) Diese Bedingungen gelten ab dem [entsprechendes Datum einfügen].
(2) [Einfügen, sofern gemäß den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zutreffend: Mit der Beantragung eines TIPS-Geldkontos in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] stimmen die antragstellenden TIPS-Geldkontoinhaber diesen Bedingungen sowohl im Verhältnis untereinander als auch gegenüber der [Name der Zentralbank einfügen], automatisch zu.]
Anlage I
PARAMETER DER TIPS-GELDKONTEN — TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN
Zusätzlich zu den Bedingungen gelten für den Verkehr mit der TIPS-Plattform die folgenden Regelungen:
1. Technische Anforderungen für die Teilnahme an TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] bezüglich Infrastruktur, Netzwerk und Formaten
(1) |
Zum Austausch von Nachrichten hat ein TIPS-Geldkontoinhaber die Dienste mindestens eines TIPS-Netzwerkdienstleisters in Anspruch zu nehmen. |
(2) |
Für den Erhalt von für den TIPS-Geldkontoinhaber relevanten Nachrichten, wie beispielsweise in Verbindung mit Berichten, und Höchst- und Mindestbetragsmitteilungen, gibt ein TIPS-Geldkontoinhaber eine TIPS-DN an. Diese kann sich von der für den Austausch von Instant Payment-Aufträgen verwendeten TIPS-DN unterscheiden. |
(3) |
Jeder TIPS-Geldkontoinhaber muss vor seiner Aufnahme in TARGET2-[Zentralbank-/Ländercode einfügen] eine Reihe von Tests bestehen, um seine technische und operationale Eignung unter Beweis zu stellen. |
(4) |
Für die Übermittlung von Liquiditätsübertragungsaufträgen von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto werden die Dienste eines TIPS-Netzwerkdienstleisters oder des ICM in Anspruch genommen. Zu Liquiditätsübertragungen gehören unter anderem die spezifische bis zu 34-stellige Kontonummer des sendenden TIPS-Geldkontoinhabers und den BIC des empfangenden PM-Kontos. |
(5) |
Der Informationsaustausch mit der TIPS-Plattform kann entweder im A2A- oder im U2A-Modus erfolgen. Zur Gewährleistung der Sicherheit des Nachrichtenaustausches zwischen dem TIPS-Geldkonto und der TIPS-Plattform wird die Public Key Infrastructure (PKI) des verwendeten TIPS-Netzwerkdienstleisters genutzt. Informationen zur PKI finden sich in den von diesem TIPS-Netzwerkdienstleister zur Verfügung gestellten Unterlagen. |
(6) |
Der Informationsaustausch mit der Komponente Gemeinsames Referenzdatenmanagement (Common Reference Data Management) erfolgt im U2A-Modus. Mit der Komponente Gemeinsames Referenzdatenmanagement können Anwender die vom TIPS-Dienst benötigten Referenzdaten konfigurieren, erstellen und pflegen. |
(7) |
Die TIPS-Geldkontoinhaber beachten die Nachrichtenstruktur und die Feldbelegungsregeln der ISO-Norm 20022. Nachrichtenstruktur und Feldbelegungsregeln sind in Kapitel 3.3.2 des TIPS-UDFS definiert. |
(8) |
Die Feldbelegung wird auf der Ebene der TIPS-Plattform gemäß den Anforderungen der TIPS UDFS geprüft. |
2. Nachrichtentyp
Folgende System-Nachrichtentypen werden verarbeitet, sofern ein entsprechendes Abonnement besteht.
Nachrichtentyp |
Nachrichtenname |
Pacs.002 |
FIToFIPayment Status Report |
Pacs.004 |
PaymentReturn |
Pacs.008 |
FIToFICustomerCreditTransfer |
Pacs.028 |
FIToFIPaymentStatusRequest |
camt.003 |
GetAccount |
camt.004 |
ReturnAccount |
camt.011 |
ModifyLimit |
camt.019 |
ReturnBusinessDayInformation |
camt.025 |
Receipt |
camt.029 |
ResolutionOfInvestigation |
camt.050 |
LiquidityCreditTransfer |
camt.052 |
BankToCustomerAccountReport |
camt.053 |
BankToCustomerStatement |
camt.054 |
BankToCustomerDebitCreditNotification |
camt.056 |
FIToFIPaymentCancellationRequest |
acmt.010 |
AccountRequestAcknowledgement |
acmt.011 |
AccountRequestRejection |
acmt.015 |
AccountExcludedMandateMaintenanceRequest |
reda.016 |
PartyStatusAdviceV01 |
reda.022 |
PartyModificationRequestV01 |
3. Überprüfung auf doppelte Auftragserteilung
Alle Zahlungsaufträge werden einer Überprüfung auf doppelte Auftragserteilung unterzogen, damit Zahlungsaufträge, die mehr als einmal eingereicht wurden, zurückgewiesen werden können.
4. Fehlercodes
Wird ein Instant Payment-Auftrag oder eine positive Rückruf-Antwort aus gleich welchem Grund zurückgewiesen, so erhält der TIPS-Geldkontoinhaber einen in Kapitel 4.2 des TIPS UDFS beschriebenen Zahlungsstatusbericht [pacs.002]. Wird ein Liquiditätsübertragungsauftrag aus gleich welchem Grund zurückgewiesen, erhält der TIPS-Geldkontoinhaber eine Zurückweisung [camt.025] gemäß Kapitel 1.6 der TIPS UDFS.
5. Abwicklung von Liquiditätsübertragungsaufträgen
Eine Wiederverwendung, Aufnahme in die Warteschlange oder Verrechnung von Liquiditätsübertragungsaufträgen findet nicht statt. Die verschiedenen Status der Liquiditätsübertragungsaufträge sind in Kapitel 1.4.2 der TIPS UDFS beschrieben.
6. Nutzung des U2A- und des A2A-Modus
(1) |
Der U2A- und der A2A-Modus können für den Informationsabruf und die Liquiditätssteuerung genutzt werden. Die Netzwerke der TIPS-Netzwerkdienstleister sind die zugrunde liegenden technischen Kommunikationsnetze zum Austausch von Informationen und zur Durchführung von Steuerungsmaßnahmen. Den TIPS-Geldkontoinhabern stehen folgende Modi zur Verfügung:
|
(2) |
Die Signatur „Non Repudiation of Origin“ (NRO) ermöglicht dem Nachrichtenempfänger den Nachweis, dass die Nachricht versendet und nicht geändert wurde. |
(3) |
Wenn ein TIPS-Geldkontoinhaber technische Probleme hat und nicht in der Lage ist, einen Auftrag zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM einzureichen, kann er sich an seine Zentralbank wenden, die sich nach Kräften bemüht, für den TIPS-Geldkontoinhaber tätig zu werden. |
7. Einschlägige Unterlagen
Weitere Einzelheiten und Beispiele zur Erläuterung der oben aufgeführten Regeln sind in den für TIPS einschlägigen Benutzerhandbüchern und UDFS aufgeführt. Diese werden von Zeit zu Zeit geändert und auf der Website der EZB (in englischer Sprache) veröffentlicht.
Anlage II
MUSTER FÜR RECHTSFÄHIGKEITSGUTACHTEN („CAPACITY OPINION“) UND LÄNDERGUTACHTEN („COUNTRY OPINION“)
MUSTER FÜR RECHTSGUTACHTEN ÜBER DIE RECHTLICHE BEFÄHIGUNG VON TIPS-GELDKONTOINHABERN ZUR TARGET2-TEILNAHME
[Name der Zentralbank einfügen]
[Anschrift]
Teilnahme an [Name des Systems]
[Ort]
[Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren,
als [interne oder externe] Rechtsberater von [genaue Bezeichnung des TIPS-Geldkontoinhabers oder der Zweigstelle des TIPS-Geldkontoinhabers] (nachfolgend der „TIPS-Geldkontoinhaber“) wurden wir beauftragt, dieses Rechtsgutachten im Hinblick auf die gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet, in dem der TIPS-Geldkontoinhaber seinen Sitz hat (nachfolgend „Adjektiv, das den Staat bezeichnet“)] Recht im Zusammenhang mit der Teilnahme des TIPS-Geldkontoinhabers an [Bezeichnung des TARGET2-Komponenten-Systems] (nachfolgend das „System“) auftretenden Fragen zu erstellen.
Dieses Gutachten beschränkt sich auf das zu diesem Zeitpunkt geltende [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht. Wir haben als Grundlage für dieses Rechtsgutachten keine anderen Rechtsordnungen untersucht und geben keine implizite oder ausdrückliche Stellungnahme dazu ab. Alle im Folgenden angeführten Aussagen und Stellungnahmen sind nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht gleichermaßen richtig und gültig, unabhängig davon, ob die Einreichung von Liquiditätsübertragungsaufträgen oder der Empfang von Liquiditätsübertragungen über den Firmensitz des TIPS-Geldkontoinhabers oder über eine oder mehrere innerhalb oder außerhalb von [Staat, in dem der TIPS-Geldkontoinhaber seinen Sitz hat (nachfolgend der „Staat“)] ansässige Zweigstelle(n) erfolgt.
I. Geprüfte Unterlagen
Für den Zweck dieses Gutachtens haben wir folgende Unterlagen geprüft:
1. |
eine beglaubigte Abschrift der [Angabe der entsprechenden Gründungsurkunde(n)] des TIPS-Geldkontoinhabers, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt gültig ist/sind; |
2. |
[falls zutreffend] einen Auszug aus [genaue Bezeichnung des relevanten Gesellschaftsregisters] und [falls zutreffend] aus [Verzeichnis der Kreditinstitute oder entsprechendes Register]; |
3. |
[falls zutreffend] eine Abschrift der Lizenz des TIPS-Geldkontoinhabers oder eines anderen Nachweises der Zulassung zur Erbringung von Bank-, Wertpapier-, Überweisungs- oder sonstigen Finanzdienstleistungen in [Staat]; |
4. |
[falls zutreffend] eine Kopie des vom Vorstand (Geschäftsführungsorgan) des TIPS-Geldkontoinhabers gefassten Beschlusses vom [Datum einfügen], aus dem die Zustimmung des TIPS-Geldkontoinhabers zur Anerkennung der nachstehend definierten Systembedingungen hervorgeht; |
5. |
[Angabe aller Vollmachten und anderer Unterlagen, aus denen die erforderlichen Befugnisse der Person(en), welche im Namen des TIPS-Geldkontoinhabers die (nachstehend definierten) Systembedingungen anerkennen, hervorgehen]; |
sowie weitere Unterlagen zur Gründung sowie zu den Befugnissen und Genehmigungen des TIPS-Geldkontoinhabers, die für die Erstellung dieses Gutachtens erforderlich oder zweckdienlich sind (nachfolgend die „Unterlagen des TIPS-Geldkontoinhabers“).
Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens haben wir ferner folgende Unterlagen geprüft:
1. |
die [Verweis auf die Bestimmungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines TIPS-Geldkontos in TARGET2 einfügen] für das System mit Datum vom [Datum einfügen] (nachfolgend die „Bestimmungen“) und |
2. |
[…]. |
Die Bestimmungen und […] werden im Folgenden als die „Systembedingungen“ und zusammen mit den Unterlagen des TIPS-Geldkontoinhabers als die „Unterlagen“ bezeichnet.
II. Rechtliche Annahmen
Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens sind wir in Bezug auf die Unterlagen von folgenden Annahmen ausgegangen:
1. |
Bei den uns vorgelegten Systembedingungen handelt es sich um Originale oder Kopien, die mit dem Original übereinstimmen. |
2. |
Die Systembedingungen sowie die dadurch begründeten Rechte und Pflichten sind nach [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht, dem sie nach eigener Aussage unterliegen, gültig und rechtsverbindlich. Die Wahl [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Rechts, dem die Systembedingungen unterliegen sollen, wird vom [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht anerkannt. |
3. |
Die Unterlagen des TIPS-Geldkontoinhabers entsprechen den satzungsmäßigen Befugnissen der betreffenden Vertragsparteien und sind von diesen in gültiger Weise genehmigt, beschlossen oder ausgefertigt und erforderlichenfalls zugestellt worden. |
4. |
Die Unterlagen des TIPS-Geldkontoinhabers sind für die Vertragsparteien rechtsverbindlich, und es liegt kein Verstoß gegen eine der darin festgelegten Regelungen vor. |
III. Stellungnahmen bezüglich des TIPS-Geldkontoinhabers
A. |
Der TIPS-Geldkontoinhaber ist eine nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht ordnungsgemäß gegründete und eingetragene oder auf andere Weise ordnungsgemäß verfasste Gesellschaft. |
B. |
Der TIPS-Geldkontoinhaber verfügt über die erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Befugnisse zur Erfüllung der Rechte und Pflichten aus den Systembedingungen. |
C. |
Die Teilnahmeerklärung sowie die Erfüllung von Rechten und Pflichten des TIPS-Geldkontoinhabers im Rahmen der Systembedingungen führen zu keinem Verstoß gegen [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht, das auf den TIPS-Geldkontoinhaber oder die Unterlagen des TIPS-Geldkontoinhabers anwendbar ist. |
D. |
Der TIPS-Geldkontoinhaber benötigt zum Zwecke der Wirksamkeit seiner Teilnahmeerklärung und der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Rahmen der Systembedingungen keine zusätzlichen Ermächtigungen, Genehmigungen, Zustimmungen, Eintragungen, Zulassungen, notariellen Beglaubigungen oder sonstigen Bescheinigungen eines Gerichts oder einer Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen in [Staat] zuständigen Behörde. |
E. |
Der TIPS-Geldkontoinhaber hat alle notwendigen gesellschaftsrechtlichen Handlungen und sonstigen Schritte unternommen, die gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht erforderlich sind, um sicherzustellen, dass seine Pflichten aus den Systembedingungen rechtmäßig, gültig und rechtsverbindlich sind. |
Dieses Rechtsgutachten gilt mit dem angegebenen Datum und richtet sich ausschließlich an die [Name der Zentralbank einfügen] und den [TIPS-Geldkontoinhaber]. Auf dieses Gutachten dürfen sich keine anderen Personen berufen und sein Inhalt darf anderen Personen als den vorgesehenen Empfängern und deren Rechtsberatern nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden; dies gilt nicht für die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken [sowie die [nationale Zentralbank/zuständige Aufsichtsbehörde] von [Staat]].
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
MUSTER FÜR LÄNDERGUTACHTEN („COUNTRY OPINION“) IN BEZUG AUF INHABER VON TIPS-GELDKONTEN IN TARGET2 MIT SITZ IN LÄNDERN AUSSERHALB DES EWR
[Name der Zentralbank einfügen]
[Anschrift]
[Name des Systems]
[Ort]
[Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren,
als [externe] Rechtsberater von [genaue Bezeichnung des TIPS-Geldkontoinhabers oder der Zweigstelle des TIPS-Geldkontoinhabers] (nachfolgend der „TIPS-Geldkontoinhaber“) wurden wir beauftragt, dieses Rechtsgutachten im Hinblick auf die gemäß [Adjektiv, das den Staat, bezeichnet, in dem der TIPS-Geldkontoinhaber seinen Sitz hat (nachfolgend „Adjektiv, das den Staat, bezeichnet“)] im Zusammenhang mit der Teilnahme des TIPS-Geldkontoinhabers an einem System, bei dem es sich um ein TARGET2-Komponenten-System (nachfolgend das „System“) handelt, auftretenden Fragen zu erstellen. Verweise auf die [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechtsordnung umfassen alle anwendbaren Bestimmungen der [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechtsordnung. Unser Gutachten erfolgt gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht unter besonderer Berücksichtigung des TIPS-Geldkontoinhabers mit Sitz außerhalb von [Mitgliedstaat des Systems] bezüglich der durch die Teilnahme am System entstehenden Rechte und Pflichten, die in den nachstehend definierten Systembedingungen dargelegt sind.
Dieses Gutachten beschränkt sich auf das zu diesem Zeitpunkt geltende [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht. Wir haben als Grundlage für dieses Rechtsgutachten keine anderen Rechtsordnungen untersucht und geben keine implizite oder ausdrückliche Stellungnahme dazu ab. Wir sind davon ausgegangen, dass keine andere Rechtsordnung Auswirkungen auf dieses Gutachten hat.
1. Geprüfte Unterlagen
Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens haben wir die nachstehend aufgeführten Unterlagen und sonstige für erforderlich und zweckdienlich erachtete Dokumente geprüft:
1. |
die [Verweis auf die Bestimmungen zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen für die Eröffnung und Führung eines TIPS-Geldkontos in TARGET2 einfügen] für das System mit Datum vom [Datum einfügen] (nachfolgend die „Bestimmungen“) und |
2. |
sonstige für das System und/oder das Verhältnis zwischen dem TIPS-Geldkontoinhaber und anderen Teilnehmern des Systems sowie zwischen den Teilnehmern des Systems und der [Name der Zentralbank einfügen] maßgebliche Dokumente. |
Die Bestimmungen und […] werden nachfolgend als die „Systembedingungen“ bezeichnet.
2. Rechtliche Annahmen
Für den Zweck dieses Rechtsgutachtens sind wir in Bezug auf die Systembedingungen von folgenden Annahmen ausgegangen:
1. |
Die Systembedingungen entsprechen den satzungsmäßigen Befugnissen der betreffenden Vertragsparteien und sind von diesen in gültiger Weise genehmigt, beschlossen oder ausgefertigt und erforderlichenfalls zugestellt worden. |
2. |
Die Systembedingungen sowie die dadurch begründeten Rechte und Pflichten sind nach [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht, dem sie nach eigener Aussage unterliegen, gültig und rechtsverbindlich. Die Wahl [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Rechts, dem die Systembedingungen unterliegen sollen, wird vom [Adjektiv, das den Mitgliedstaat des Systems bezeichnet] Recht anerkannt. |
3. |
Die bei uns in Kopie oder als Muster eingegangenen Unterlagen entsprechen den Originalen. |
3. Rechtsgutachten
Nach Maßgabe und vorbehaltlich des Obenstehenden sowie jeweils vorbehaltlich der unten aufgeführten Punkte erstellen wir folgendes Rechtsgutachten:
3.1. Länderspezifische rechtliche Aspekte [soweit zutreffend]
Folgende Aspekte des [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Rechts stehen den aus den Systembedingungen für den TIPS-Geldkontoinhaber erwachsenden Verpflichtungen nicht entgegen: [Auflistung der länderspezifischen rechtlichen Aspekte].
3.2. Allgemeine Insolvenzaspekte
3.2.a. Arten von Insolvenzverfahren
Die einzigen Arten von Insolvenzverfahren (einschließlich eines Vergleichs oder einer Sanierung), denen der TIPS-Geldkontoinhaber unterliegen könnte, umfassen im Rahmen dieses Rechtsgutachtens alle Verfahren hinsichtlich der Vermögenswerte oder etwaiger Zweigstellen des TIPS-Geldkontoinhabers innerhalb von [Staat, in dem der TIPS-Geldkontoinhaber seinen Sitz hat (nachfolgend „Staat“)]. Folgende Verfahrensarten kommen in Betracht: [Verfahren in Originalsprache und englischer Übersetzung auflisten] (zusammengefasst als „Insolvenzverfahren“ bezeichnet).
Zusätzlich zu den Insolvenzverfahren können der TIPS-Geldkontoinhaber, seine Vermögenswerte oder Zweigstellen, die innerhalb [Staat] ansässig sind, nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht folgenden Verfahren unterliegen: [Moratorien, Zwangsverwaltungen oder sonstige Verfahren, durch die Zahlungen vom und/oder an den TIPS-Geldkontoinhaber ausgesetzt oder beschränkt werden können — in Originalsprache und englischer Übersetzung aufzählen] (zusammengefasst als „sonstige Verfahren“ bezeichnet).
3.2.b. Insolvenzabkommen
[Staat] oder bestimmte Gebietskörperschaften innerhalb dieses Staates ist/sind Vertragspartei/en der folgenden Insolvenzabkommen: [falls zutreffend, jene angeben, die Auswirkungen auf dieses Rechtsgutachten haben oder haben könnten].
3.3. Rechtswirksamkeit der Systembedingungen
Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Punkte sind alle Klauseln der Systembedingungen gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht insbesondere im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines sonstigen Verfahrens gegen den TIPS-Geldkontoinhaber verbindlich und durchsetzbar.
Wir stellen insbesondere Folgendes fest:
3.3.a. Bearbeitung von Zahlungsaufträgen
Die Bestimmungen zur Bearbeitung von Zahlungsaufträgen [Auflistung der relevanten Bedingungen] sind rechtsgültig und durchsetzbar. Alle Zahlungsaufträge, die gemäß diesen Bedingungen bearbeitet werden, sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig, rechtsverbindlich und durchsetzbar. Die Klausel, die den genauen Zeitpunkt festlegt, ab dem Zahlungsaufträge rechtswirksam und unwiderruflich werden ([entsprechende Vorschrift der Bestimmungen einfügen]), ist nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht ebenfalls rechtsgültig, rechtsverbindlich und durchsetzbar.
3.3.b. Befugnis der [Name der Zentralbank einfügen] zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines sonstigen Verfahrens hinsichtlich des TIPS-Geldkontoinhabers hat keine Auswirkungen auf die sich aus den Systembedingungen ergebenden Befugnisse der [Name der Zentralbank einfügen]. [[Falls zutreffend] genau angeben, dass dieses Rechtsgutachten auch für andere Rechtssubjekte gilt, die den TIPS-Geldkontoinhabern zur Teilnahme am System unmittelbar erforderliche Dienstleistungen erbringen (z. B. der TIPS-Netzwerkdienstleister).]
3.3.c. Rechtsschutz bei Ausfallereignissen
[Soweit sie auf den TIPS-Geldkontoinhaber anwendbar sind, sind die Klauseln [Auflistung der Paragrafen] der Bestimmungen über die sofortige Fälligkeit von noch nicht fälligen Forderungen, die Aufrechnung mit Forderungen aus Einlagen des TIPS-Geldkontoinhabers, die Realisierung eines Pfandrechts, die Suspendierung und Beendigung der Teilnahme, Verzugszinsen sowie über die Beendigung von Vereinbarungen und Transaktionen ([sonstige einschlägige Klauseln der Bedingungen oder Systembedingungen einfügen]) gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.]
3.3.d. Suspendierung und Beendigung
Soweit sie auf den TIPS-Geldkontoinhaber anwendbar sind, sind die Klauseln [Auflistung der Paragrafen] der Bestimmungen (über die Suspendierung und Beendigung der Teilnahme des TIPS-Geldkontoinhabers am System bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens oder in sonstigen Fällen der Nichterfüllung im Sinne der Systembedingungen oder wenn der TIPS-Geldkontoinhaber ein systemisches Risiko jedweder Art darstellt oder schwerwiegende technische Probleme hat) gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.
3.3.e. Abtretung von Rechten und Pflichten
Die Rechte und Pflichten des TIPS-Geldkontoinhabers sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der [Name der Zentralbank einfügen] nicht abtretbar, veränderbar oder anderweitig vom TIPS-Geldkontoinhaber auf Dritte übertragbar.
3.3.f. Anwendbares Recht und Gerichtsbarkeit
Die Bestimmungen in [Auflistung der Paragrafen] der Bedingungen, insbesondere bezüglich des geltenden Rechts, der Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, der zuständigen Gerichte und gerichtlicher Zustellungen, sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.
3.4. Insolvenzanfechtung
Wir stellen fest, dass weder die aus den Systembedingungen erwachsenden Verpflichtungen, noch ihre Ausübung oder Erfüllung vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den TIPS-Geldkontoinhaber eine Insolvenzanfechtung oder automatische Nichtigkeit oder sonst vergleichbare Rechtsfolge gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht nach sich ziehen können.
Wir bestätigen dies insbesondere im Hinblick auf alle von den Teilnehmern des Systems eingereichten Zahlungsaufträge. Wir bestätigen insbesondere, dass die Regelungen [Auflistung der Paragrafen] der Bedingungen zur Rechtswirksamkeit und Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen rechtsgültig und rechtswirksam sind und dass ein von einem Teilnehmer eingereichter Zahlungsauftrag, der gemäß [Auflistung der Paragrafen] der Bedingungen bearbeitet wird, gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht keine Insolvenzanfechtung, automatische Nichtigkeit oder sonst vergleichbare Rechtsfolge nach sich ziehen kann.
3.5. Pfändung
Wenn ein Gläubiger des TIPS-Geldkontoinhabers einen Pfändungsbeschluss (einschließlich Arrestbeschlüssen, Beschlagnahmeanordnungen oder anderen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Maßnahmen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz der Rechte der Gläubiger des TIPS-Geldkontoinhabers) eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen Behörde in [Staat] gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht beantragt (nachfolgend als „Pfändung“ bezeichnet), stellen wir fest, dass [Analyse und Erörterung einfügen].
3.6. Sicherheiten [falls zutreffend]
3.6.a. Übertragung von Rechten oder Hinterlegung von Vermögenswerten zum Zwecke der Besicherung, Verpfändung und/oder Pensionsgeschäfte
Die Übertragung zum Zwecke der Besicherung ist gemäß den Rechtsvorschriften von [Staat] rechtsgültig und durchsetzbar. Ferner ist die Begründung und Realisierung eines Pfandrechts oder Pensionsgeschäfts gemäß [Verweis auf die relevante Vereinbarung mit der Zentralbank] nach [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht rechtsgültig und durchsetzbar.
3.6.b. Vorrang der Interessen der Rechtsnachfolger/Zessionare, Pfandgläubiger oder Pensionsnehmer vor jenen anderer Anspruchsberechtigter
Bei einem Insolvenzverfahren oder sonstigen Verfahren gegen den TIPS-Geldkontoinhaber hat die [Verweis auf die Zentralbank einfügen] als Sicherheitsnehmerin der zum Zweck der Besicherung übertragenen oder verpfändeten Rechte oder Vermögenswerte Vorrang vor den Ansprüchen aller anderen Gläubiger des TIPS-Geldkontoinhabers. Die Sicherheiten unterliegen keinem Vorrang oder Zugriff (anderer) bevorrechtigter Gläubiger.
3.6.c. Verwertung der Sicherheiten
Auch im Falle eines Insolvenzverfahrens oder sonstigen Verfahrens gegen den TIPS-Geldkontoinhaber steht es anderen Systemteilnehmern und der [Name der Zentralbank einfügen] als [Eigentümer/Zessionar bzw. Pfandgläubiger oder Pensionsnehmer] weiterhin frei, die Sicherheiten des TIPS-Geldkontoinhaber gemäß den Bestimmungen selbst zu verwerten.
3.6.d. Form- und Registrierungsvorschriften
Es bestehen keine Formvorschriften für die Übertragung von Rechten und Vermögenswerten des TIPS-Geldkontoinhabers zu Besicherungszwecken oder für die Begründung und Vollstreckung eines Pfandrechts oder Pensionsgeschäfts im Hinblick auf diese Rechte und Vermögenswerte. Ferner ist es nicht erforderlich, dass [die Übertragung zum Zweck der Besicherung, das Pfand oder Pensionsgeschäft] oder die Daten einer/s solchen [Übertragung, Pfands oder Pensionsgeschäfts] bei einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen Behörde in [Staat] registriert oder beantragt wird.
3.7. Zweigstellen [soweit zutreffend]
3.7.a. Anwendbarkeit des Gutachtens auf Handeln über Zweigstellen
Alle oben angeführten Aussagen und Stellungnahmen im Hinblick auf den TIPS-Geldkontoinhaber sind gemäß [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht gleichermaßen richtig und gültig, wenn der TIPS-Geldkontoinhaber über eine oder mehrere außerhalb von [Staat] ansässige Zweigstelle(n) agiert.
3.7.b. Einhaltung der Gesetze
Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach Maßgabe der Systembedingungen und die Einreichung, die Übermittlung oder der Empfang von Zahlungsaufträgen durch eine Zweigstelle des TIPS-Geldkontoinhabers führen in keiner Weise zu einem Verstoß gegen [Adjektiv, das den Staat bezeichnet] Recht.
3.7.c. Erforderliche Befugnisse
Weder die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach Maßgabe der Systembedingungen noch die Einreichung, die Übermittlung oder der Empfang von Zahlungsaufträgen durch eine Zweigstelle des TIPS-Geldkontoinhabers erfordern Ermächtigungen, Genehmigungen, Zustimmungen, Eintragungen, Zulassungen, notarielle Beglaubigungen oder sonstige Bescheinigungen eines Gerichts oder einer Regierungs-, Justiz- oder sonstigen öffentlichen in [Staat] zuständigen Behörde.
Dieses Rechtsgutachten gilt mit dem angegebenen Datum und richtet sich ausschließlich an die [Name der Zentralbank einfügen] und den [TIPS-Geldkontoinhaber]. Auf dieses Gutachten dürfen sich keine anderen Personen berufen und sein Inhalt darf anderen Personen als den vorgesehenen Empfängern und deren Rechtsberatern nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden; dies gilt nicht für die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken [sowie die [nationale Zentralbank/zuständige Aufsichtsbehörde] von [Staat]].
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
Anlage III
ÖFFNUNGSZEITEN UND TAGESABLAUF
1. |
Die TIPS-Plattform ist 24 Stunden täglich an allen Tagen des Jahres im U2A- und A2A-Modus betriebsbereit und verfügbar. |
2. |
Nach Abschluss der letzten Algorithmen in TARGET2 wird eine Nachricht an die TIPS-Plattform geschickt, nach der ein neuer Geschäftstag beginnt. Nach Beginn des neuen Geschäftstags sendet die TIPS-Plattform eine Aufzeichnung der Salden auf den TIPS-Geldkonten zum Zeitpunkt des Geschäftstagwechsels an die SSP. |
3. |
Die SSP ist täglich außer samstags, sonntags, an Neujahr, am Karfreitag und Ostermontag (nach dem am Sitz der EZB gültigen Kalender), am 1. Mai sowie am 25. und 26. Dezember betriebsbereit. |
4. |
Die maßgebliche Zeit für das System ist die Ortszeit am Sitz der EZB, d. h. die MEZ (4). |
5. |
Die Öffnungszeiten können geändert werden, wenn Business-Continuity-Maßnahmen ergriffen werden. |
6. |
Die nachstehende Tabelle enthält einen Überblick über die Öffnungszeiten und den wesentlichen Tagesablauf: Die Abwicklung von Instant Payment-Aufträgen wird während des gesamten Jahres an sieben Tagen pro Woche rund um die Uhr ununterbrochen fortgesetzt. Außer zu den in der Tabelle aufgeführten Zeiten sind Liquiditätsübertragungen jederzeit möglich:
|
7. |
Aktuelle Informationen über den Betriebsstatus der SSP und der TIPS-Plattform stehen über das TARGET2-Informationssystem (T2IS) bzw. das TIPS Information System auf gesonderten Internetseiten der EZB-Website zur Verfügung. Die Informationen über den Betriebsstatus der SSP und der TIPS-Plattform auf T2IS und der Website der EZB werden nur während der üblichen Geschäftszeiten aktualisiert. |
Anlage IV
GEBÜHRENVERZEICHNIS
Gebühren für den TIPS-Dienst
1. |
Den Inhabern des verknüpften PM-Kontos werden folgende Gebühren für den im Zusammenhang mit TIPS-Geldkonten erbrachten TIPS-Dienst in Rechnung gestellt:
|
2. |
Die ersten zehn Millionen Instant Payment-Aufträge und positiven Rückruf-Antworten, die insgesamt bis Ende 2019 bei der TIPS-Plattform eingehen, sind gebührenfrei. Im darauffolgenden Jahr berechnet die [Name der Zentralbank einfügen] den Inhabern der verknüpften PM-Konten Gebühren für sämtliche weiteren Instant Payment-Aufträge und positiven Rückruf-Antworten, die bis Ende 2019 bei der TIPS-Plattform eingehen. |
3. |
Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem PM-Konto auf ein TIPS-Geldkonto und Aufträge zur Liquiditätsübertragung von einem TIPS-Geldkonto auf ein PM-Konto werden dem Inhaber des verknüpften PM-Kontos nach Anhang II Anlage VI in Rechnung gestellt. |
Anlage V
TECHNISCHE VORAUSSETZUNGEN FÜR die TIPS-ANbindung
DIENSTLEISTUNGEN DES TIPS-NETZWERKDIENSTLEISTERS
Allgemeine Beschreibung der Dienstleistungen
1. |
Der TIPS-Netzwerkdienstleister verbindet den TIPS-Geldkontoinhaber und/oder seine erreichbare Partei mit der TIPS-Plattform und stellt einen sicheren Nachrichtendienst auf Basis einer geschlossenen Benutzergruppe (Closed Group of Users — CGU) und PKI sowie Unterstützung und Leistungen des Vorfallmanagements zur Verfügung. |
2. |
Alle vom TIPS-Netzwerkdienstleister gegenüber den TIPS-Geldkontoinhabern zur Verfügung gestellten Dienstleistungen werden im Rahmen eines separaten Vertrags angeboten, den die beiden Parteien abgeschlossen haben, und stehen im Einklang mit den detaillierten Anforderungen an Netzwerkdienstleister, die in der jeweils aktuellen Fassung der Anbindungsdokumentation (nachfolgend die „Anbindungsdokumentation“) beschrieben sind. Die Anbindungsdokumentation ist auf der Website der EZB verfügbar und besteht aus: a) dem Dokument mit der Überschrift „Connectivity — technical requirements“ und den folgenden Anlagen dazu: „MEPT — Message Exchange Processing for TIPS“ und „NSP Compliance Check Procedure“, und b) den TIPS connectivity hosting terms and conditions. Die TIPS-Geldkontoinhaber werden aufgefordert, die Anbindungsdokumentation in ihren Vertrag mit dem TIPS-Netzwerkdienstleister aufzunehmen. |
3. |
Damit ein Netzwerkdienstleister einen Vertrag mit einem TIPS-Geldkontoinhaber als TIPS-Netzwerkdienstleister abschließen kann, wird die Erfüllung der Anforderungen seitens des Netzwerkdienstleisters überprüft, um sicherzustellen, dass der Dienstleister die technischen Anforderungen erfüllt, die im Dokument „Connectivity — technical requirements“ aufgeführt sind. Hierzu gehört erstens eine Bewertung des technischen Angebots des Netzwerkdienstleisters. Fällt diese Bewertung positiv aus, erfolgt ein zweiter Schritt der Überprüfung auf Erfüllung der Anforderungen, der auch eine Reihe von Tests der technischen Lösung des Netzwerkdienstleisters umfasst. Die Überprüfung auf Erfüllung der Anforderungen wird näher beschrieben in der in Nummer 2 genannten Anlage „NSP Compliance Check Procedure“. |
4. |
Hat der Netzwerkdienstleister die Überprüfung auf Erfüllung der Anforderungen bestanden, unterzeichnet er die TIPS connectivity hosting terms and conditions der Banca d'Italia. Danach kann dieser TIPS-Netzwerkdienstleister im Rahmen eines zwischen ihm und einem TIPS-Geldkontoinhaber geschlossenen Vertrags von jedem TIPS-Geldkontoinhaber in Anspruch genommen werden und die Namen der beiden werden rein informationshalber auf der Website der EZB veröffentlicht. Die in Nummer 3 erwähnte Überprüfung auf Erfüllung der Anforderungen ist innerhalb von 120 Kalendertagen ab dem Tag der amtlichen Bekanntgabe des Beginns dieses Verfahrens gegenüber dem TIPS-Geldkontoinhaber durchzuführen. |
5. |
Besteht ein Netzwerkdienstleister einen Teil der in Nummer 3 erwähnten Überprüfung auf Erfüllung der Anforderungen nicht, so informiert die [Name der ZB einfügen] den TIPS-Geldkontoinhaber, auf dessen Verlangen die in Nummer 3 erwähnte Beurteilung vorgenommen wurde, über die Ablehnung und die Gründe dafür. |
6. |
Es obliegt den TIPS-Geldkontoinhabern, in ihrem eigenen Interesse und gemäß ihrem separaten Vertrag mit ihrem TIPS-Netzwerkdienstleister zu überwachen, ob die von ihrem TIPS-Netzwerkanbieter bereitzustellenden Anbindungsleistungen zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Überprüfung auf Erfüllung der Anforderungen und während des gesamten Zeitraums, während dessen die TIPS-Geldkontoinhaber mit der TIPS-Plattform verbunden sind, alle in Nummer 2 genannten technischen und operativen Anforderungen erfüllen. |
7. |
Überwacht eine Anbieter-NZB der TIPS-Plattform die Erfüllung der technischen und operativen Anforderungen durch einen TIPS-Netzwerkdienstleister, so erfolgt dies ausschließlich zum Schutz der Integrität der TIPS-Plattform und daher unbeschadet der Überwachung durch den TIPS-Geldkontoinhaber gemäß Nummer 6. |
8. |
Die Verbindung eines TIPS-Netzwerkdienstleisters zur TIPS-Plattform kann getrennt werden, wenn er die Bedingungen der in Nummer 2 beschriebenen Anbindungsdokumentation nicht länger erfüllt oder wenn die TIPS connectivity hosting terms and conditions aus anderen Gründen gemäß den entsprechenden Bedingungen nicht länger gelten oder gekündigt werden. Wird eine Anbindung an die TIPS-Plattform durch einen TIPS-Netzwerkdienstleister eingestellt, so wird dieser von der Liste der TIPS-Netzwerkdienstleister gestrichen. |
(1) Die derzeitige Politik des Eurosystems in Bezug auf den Standort von Infrastrukturen ist in den folgenden Erklärungen festgelegt, die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar sind: a) das „Policy statement on euro payment and settlement systems located outside the euro area“ vom 3. November 1998, b) „The Eurosystem's policy line with regard to consolidation in central counterparty clearing“ vom 27. September 2001, c) „The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions“ vom 19. Juli 2007, d) „The Eurosystem policy principles on the location and operation of infrastructures settling euro-denominated payment transactions: specification of ‚legally and operationally located in the euro area‘“ vom 20. November 2008 und e) „The Eurosystem oversight policy framework“ in der geänderten Fassung von Juli 2016.
(2) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).
(3) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
(4) Der Begriff „MEZ“ berücksichtigt die Umstellung zur Mitteleuropäischen Sommerzeit.
„Tagesgeschäft“: Tagverarbeitungs-Phase und Tagesabschlussverfahren.
(6) Eingabe von Liquiditätsübertragungen in das System vor Verarbeitung des Annahmeschlusses.
(7) Endet am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems 15 Minuten später.
(8) Beginnt am letzten Tag der Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Eurosystems 15 Minuten später.
(9) Über das Wochenende oder an einem Feiertag besteht das technische Wartungsfenster während des Wochenendes oder des Feiertags, d. h. von 22.00 Uhr am Freitag bis 1.00 Uhr am Montag oder im Fall eines Feiertags von 22.00 Uhr am letzten Geschäftstag bis 1.00 Uhr am nächsten Geschäftstag.