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Document 32018O0019
Guideline (EU) 2018/1151 of the European Central Bank of 2 August 2018 amending Guideline ECB/2011/23 on the statistical reporting requirements of the European Central Bank in the field of external statistics (ECB/2018/19)
Leitlinie (EU) 2018/1151 der Europäischen Zentralbank vom 2. August 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2018/19)
Leitlinie (EU) 2018/1151 der Europäischen Zentralbank vom 2. August 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2018/19)
OJ L 209, 20.8.2018, p. 2–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
20.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 209/2 |
LEITLINIE (EU) 2018/1151 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 2. August 2018
zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2018/19)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 3.3, 5.1, 12.1, 14.3 und 16,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf den Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um den zunehmenden analytischen Anforderungen für die Zwecke der Geldpolitik und der Finanzstabilität gerecht zu werden, die sich aus der Finanz- und Wirtschaftskrise, den Folgen der Globalisierung (z. B. Finanzengineering und die gestiegene Komplexität multinationaler Unternehmen) und Finanzinnovationen ergeben, müssen die Statistiken zur vierteljährlichem Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus weiter verbessert werden. Ferner ist eine weitere Integration zwischen den Statistiken zur vierteljährlichen Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus und den Statistiken zu den Volkswirtschaftlichen (einschließlich Sektor-) Gesamtrechnungen erforderlich. |
(2) |
Der nichtfinanzielle Unternehmenssektor ist wirtschaftlich sehr wichtig, wird jedoch in der Leitlinie EZB/2011/23 (2) noch nicht separat erfasst. Darüber hinaus nimmt die Bedeutung der einzelnen Teilsektoren der nicht monetären Finanzinstitute für die Finanzierung der Wirtschaft nach wie vor zu, was die Erhebung von Informationen zu diesen Teilsektoren im Interesse der Transparenz und Verbesserung der Wirtschafts- und Finanzanalyse wichtiger werden lässt. |
(3) |
Wie in der G-20-Data-Gaps-Initiative festgestellt wurde, spielen Wechselkursrisiken und Währungsungleichgewichte im Kontext der Globalisierung und Finanzintegration eine immer größere Rolle. Als ein erster Schritt zum besseren Verständnis dieser Risiken und um ein genaueres Bild von der Entwicklung der relativen Bedeutung wichtiger Währungen zu erhalten, sollten vierteljährlich umfassende Informationen zur Nennwährung von Auslandsvermögenspositionen gemeldet werden. |
(4) |
Für eine sorgfältige bilaterale Analyse der Transaktionen und Auslandsvermögenspositionen des Euro gegenüber seinen Haupthandelspartnern sind präzisere geografische Angaben zur individuellen Identifizierung aller G-20-Länder erforderlich. Darüber hinaus ist unter dem Aspekt der Datenqualität, d. h. bilateralen Asymmetrieanalysen, die Erhebung vierteljährlicher Daten zu bilateralen Transaktionen und Positionen zwischen allen Mitgliedstaaten notwendig. |
(5) |
Die Konsistenz zwischen Statistiken zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus einerseits und der Statistik zu Volkswirtschaftlichen (einschließlich sektoralen) Gesamtrechnungen andererseits ist für die Verbesserung der Datenqualität von größter Bedeutung. Die der Erstellung dieser beiden Datensätze zugrunde liegenden Methoden sind identisch; deshalb werden Daten dieser beiden Statistikbereiche zu Analysezwecken häufig kombiniert. Es ist daher wichtig, dass in den Statistiken zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus hinreichend detaillierte Angaben nach der Art der Instrumente enthalten sind, die eine exakte Zusammenführung der beiden Datensätze ermöglichen. |
(6) |
Die Erstellung und Freigabe von Aggregaten des Euro-Währungsgebiets für all die neuen Datenanforderungen sollte mit einer umfassenden Freigabe der jeweiligen nationalen Datensätze einhergehen, damit eine aussagekräftige länderübergreifende Analyse dieser Daten erfolgen kann. Nationale Datensätze, die veröffentlicht werden, sollten keine vertraulichen statistischen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 enthalten. |
(7) |
Damit für die Vorbereitung der notwendigen Änderungen an den nationalen Methoden zur Erstellung der Statistiken genügend Zeit zur Verfügung steht, sollten die nationalen Zentralbanken, deren Währung der Euro ist, diese Leitlinie ab dem 1. März 2021 erfüllen. |
(8) |
Die Leitlinie EZB/2011/23 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie EZB/2011/23 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Nummer 17 erhält folgende Fassung: „17. „nationale Datensätze für die Veröffentlichung“: die in den Spalten unter den Worten „Teilsatz für die Veröffentlichung“ in Anhang II, Tabellen 2 und 4 angegebene nationale Reihe, die Teilsätze der in den übrigen Spalten der betreffenden Tabellen dargestellten Daten und keine vertraulichen statistischen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sind.“ |
2. |
Artikel 2 Absatz 1a wird gestrichen. |
3. |
Artikel 3a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die EZB übermittelt den NZBen die von ihr veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets sowie die nationalen Datensätze für die Veröffentlichung.“ |
4. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Die Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert. |
Artikel 2
Wirksamwerden und Umsetzung
1. Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
2. Die Zentralbanken des Eurosystems befolgen diese Leitlinie ab dem 1. März 2021.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. August 2018.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) Leitlinie 2012/120/EU vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2011/23) (ABl. L 65 vom 3.3.2012, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge I und II der Leitlinie EZB/2011/23 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
(1) Begriffe und Definitionen ausgewählter Positionen sind in Anhang III festgelegt.
(2) Die vorgeschriebenen geografischen Gliederungen sind in Tabelle 7 detailliert festgelegt.
(3) Die vorgeschriebenen Gliederungen nach institutionellen Sektoren sind in Tabelle 8 detailliert festgelegt.
(4) Die vorgeschriebenen Gliederungen nach Nennwährung sind in Tabelle 9 detailliert festgelegt.
(5) Die Angabe ist auch Teil der vollständigen Anforderung.“