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Document 32018O0013
Guideline (EU) 2018/861 of the European Central Bank of 24 April 2018 amending Guideline ECB/2013/23 on government finance statistics (ECB/2018/13)
Leitlinie (EU) 2018/861 der Europäischen Zentralbank vom 24. April 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/23 über staatliche Finanzstatistiken (EZB/2018/13)
Leitlinie (EU) 2018/861 der Europäischen Zentralbank vom 24. April 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/23 über staatliche Finanzstatistiken (EZB/2018/13)
OJ L 153, 15.6.2018, p. 161–178
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
15.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 153/161 |
LEITLINIE (EU) 2018/861 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 24. April 2018
zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/23 über staatliche Finanzstatistiken (EZB/2018/13)
DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 5.2, 12.1 und 14.3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) umfassende und verlässliche staatliche Finanzstatistiken (government finance statistics — GFS), unter anderem für die monetäre und wirtschaftliche Analyse, die Überwachung der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und die Erstellung von Prognosen. |
(2) |
Gemäß Artikel 8 der Leitlinie EZB/2013/23 (3) ist das Direktorium der Europäischen Zentralbank berechtigt, an den Anhängen der Leitlinie EZB/2013/23 technische Änderungen vorzunehmen, sofern diese weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf den Meldeaufwand haben. |
(3) |
Änderungen der Meldeanforderungen gemäß der Leitlinie EZB/2013/23 sind zur Erreichung einer stärkeren Harmonisierung der Datenquellen über alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und alle Datensätze hinweg notwendig. Dadurch wird eine tiefer gehende Analyse ermöglicht und der Vergleich der jährlichen und vierteljährlichen Statistiken mit Prognosen derselben Variablen vereinfacht. |
(4) |
Die Leitlinie EZB/2013/23 soll daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Anhänge I und II der Leitlinie EZB/2013/23 erhalten die Fassung des Anhangs dieser Leitlinie.
Artikel 2
Wirksamwerden
1. Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntmachung gegenüber den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
2. Die Zentralbanken des Eurosystems befolgen diese Leitlinie ab dem 1. September 2018.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. April 2018.
Für das EZB-Direktorium
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.
(2) ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.
(3) Leitlinie EZB/2013/23 vom 25. Juli 2013 über staatliche Finanzstatistiken (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 12).
ANHANG
ANHANG I
DATENMELDEANFORDERUNGEN
Statistiken über Einnahmen, Ausgaben und Defizit/Überschuss
Tabelle 1A
Kategorie |
Nummer und lineare Beziehung |
Defizit (–) bzw. Überschuss (+) |
1 = 6 – 21 1 = 2 + 3+4 + 5 |
Bund (Zentralstaat) |
2 |
Länder |
3 |
Gemeinden |
4 |
Sozialversicherung |
5 |
Gesamteinnahmen |
6 = 7 + 19 |
Gesamte laufende Einnahmen |
7 = 8 + 9+13 + 16 + 17 |
laufende Einkommen- und Vermögenssteuern |
8 |
Produktions- und Importabgaben |
9 |
Gütersteuern |
10 |
davon: Mehrwertsteuer |
11 |
Sonstige Produktionsabgaben |
12 |
Nettosozialbeiträge |
13 |
davon: tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber |
14 |
davon: tatsächliche Sozialbeiträge der privaten Haushalte |
15 |
Umsatz |
16 |
Sonstige laufende Einnahmen |
17 |
davon: zu empfangende Zinsen |
18 |
Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung |
19 |
davon: vermögenswirksame Steuern |
20 |
Gesamtausgaben |
21 = 22 + 31 |
Gesamte laufende Ausgaben |
22 = 23 + 24 + 26 + 27 + 28 + 29 + 30 |
Vorleistungen |
23 |
Arbeitnehmerentgelt |
24 |
davon: Löhne und Gehälter |
25 |
Zu leistende Zinsen |
26 |
Zu leistende Subventionen |
27 |
Monetäre Sozialleistungen |
28 |
Soziale Sachleistungen — gekaufte Marktproduktion |
29 |
Sonstige laufende Ausgaben |
30 |
Gesamtausgaben der Kapitalrechnung |
31 = 32 + 33 + 34 |
Bruttoanlageinvestitionen |
32 |
Sonstige Nettozugänge von nichtfinanziellen Vermögenswerten und Vorratsveränderungen |
33 |
Vermögenstransferleistungen |
34 |
Nachrichtlicher Ausweis: |
|
Vermögenstransfers für veranlagte Steuern und Sozialbeiträge, deren Einziehung unwahrscheinlich ist |
35 |
Tabelle 1B
Kategorie |
Nummer und lineare Beziehung |
Ausgaben des Mitgliedstaats in Bezug auf den Haushalt der Europäischen Union (EU) und den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) |
1 = 2 + 3 + 4 + 7 |
Produktions- und Importabgaben |
2 |
Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit |
3 |
Übrige laufende Transfers und EU-Eigenmittel |
4 |
davon: MwSt.-Eigenmittel dritte Eigenmittelquelle |
5 |
davon: BNE-basierte vierte Eigenmittelquelle |
6 |
Vermögenstransfers |
7 |
Einnahmen des Mitgliedstaats aus dem EU-Haushalt |
8 = 9 + 10 + 11 + 12 + 13 + 14 |
Subventionen |
9 |
Laufende Transfers an den Staat |
10 |
Laufende Transfers an nicht staatliche Einheiten |
11 |
Vermögenstransfers an den Staat |
12 |
Vermögenstransfers an nicht staatliche Einheiten |
13 |
Erhebungskosten für Eigenmittel |
14 |
Saldo des Mitgliedstaats in Bezug auf den EU-Haushalt und den EEF (Nettoempfänger +, Nettozahler –) |
15 = 8 – 1 |
Tabelle 1C
Kategorie |
Nummer und lineare Beziehung |
Konsumausgaben |
1 = 2 + 3 1 = [1A.23] + [1A.24] + [1A.29] + 4 + 5 + 6 – [1A.16] |
Konsumausgaben für den Individualverbrauch |
2 |
Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch |
3 |
Abschreibungen |
4 |
Geleistete Produktionsabgaben minus erhaltene Subventionen |
5 |
Nettobetriebsüberschuss |
6 |
Nachrichtlicher Ausweis: |
|
Konsumausgaben zu Vorjahrespreisen |
7 |
Bruttoanlageinvestitionen zu Vorjahrespreisen |
8 |
Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu aktuellen Preisen |
9 |
BIP zu Vorjahrespreisen |
10 |
Von Kapitalgesellschaften an den Staat und die übrige Welt gezahlte laufende Einkommen- und Vermögenssteuern |
11 |
Von privaten Haushalten und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck an den Staat und die übrige Welt gezahlte laufende Einkommen- und Vermögenssteuern |
12 |
Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung (Deficit-Debt-Adjustment)
Tabelle 2A
Kategorie |
Nummer und lineare Beziehung |
Anpassungen zwischen finanziellen und nicht finanziellen Konten |
1 = [1A.1] – 2 |
Saldo der finanziellen Transaktionen (konsolidiert) |
2 = 3 – 17 |
Finanzielle Vermögenswerte (konsolidiert) |
3 = 4 + 5 + 6 + 7 + 8 + 9 + 13 + 14 + 15 |
Währungsgold und Sonderziehungsrechte (SZR) |
4 |
Bargeld und Einlagen |
5 |
Schuldverschreibungen |
6 |
Kurzfristige Kredite |
7 |
Langfristige Kredite |
8 |
Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds |
9 |
Privatisierungen (netto) |
10 |
Eigenkapitaleinschüsse (netto) |
11 |
Sonstige |
12 |
Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme |
13 |
Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen |
14 |
Sonstige Forderungen |
15 |
davon: Steuern und Sozialbeiträge |
16 |
Verbindlichkeiten (konsolidiert) |
17 = 18 + 19 + 20 + 21 + 22 + 23 + 24 + 25 + 26 + 27 |
Währungsgold und SZR |
18 |
Bargeld und Einlagen |
19 |
Kurzfristige Schuldverschreibungen |
20 |
Langfristige Schuldverschreibungen |
21 |
Kurzfristige Kredite |
22 |
Langfristige Kredite |
23 |
Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds |
24 |
Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme |
25 |
Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen |
26 |
Sonstige Verbindlichkeiten |
27 |
Finanzierungsbedarf des Staates |
28 = 19 + 20 + 21 + 22 + 23 28 = 30 + 31 + 32 28 = 1 – [1A.1] + 3 – 18 – 24 – 25 – 26 – 27 |
davon: langfristig |
29 |
Auf Landeswährung lautend |
30 |
Auf die Währungen von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets lautend |
31 |
Auf sonstige Währungen lautend |
32 |
Sonstige Stromgrößen beim öffentlichen Schuldenstand |
33 = 34 + 37 |
Neubewertungseffekte |
34 = 35 + 36 |
Aufwertung und Abwertung von Fremdwährungsschulden |
35 |
Sonstige Neubewertungseffekte (Unterschiede im Vergleich zum Nennwert) |
36 = 38 – 28 – 35 – 37 |
Sonstige Volumenänderungen |
37 |
Änderung des öffentlichen Schuldenstands |
38 = 28 + 33 38 = 1 – [1A.1] + 3 – 18 – 24 – 25 – 26 – 27 + 33 38 = [3A.1][T] – [3A.1][T – 1] |
Nachrichtlicher Ausweis: |
|
Nettoaufnahme von Zentralbankkrediten |
39 |
Tabelle 2B
Keine.
Statistiken über den öffentlichen Schuldenstand
Tabelle 3A
Kategorie |
Nummer und lineare Beziehung |
Öffentlicher Schuldenstand (konsolidiert) |
1 = 2 + 3 + 4 + 5 + 6 1 = 7 + 12 1 = 13 + 14 + 15 1 = 16 + 17 1 = 19 + 20 + 22 |
Bargeld und Einlagen |
2 |
Kurzfristige Schuldverschreibungen |
3 |
Langfristige Schuldverschreibungen |
4 |
Kurzfristige Kredite |
5 |
Langfristige Kredite |
6 |
Von Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltene Schulden |
7 = 8 + 9 + 10 + 11 |
Zentralbank |
8 |
Sonstige monetäre Finanzinstitute |
9 |
Sonstige Finanzinstitute |
10 |
Sonstige Gebietsansässige |
11 |
Von Gebietsfremden des Mitgliedstaats gehaltene Schulden |
12 |
Auf Landeswährung lautend |
13 |
Auf die Währungen von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets lautend |
14 |
Auf sonstige Währungen lautend |
15 |
Kurzfristige Schulden |
16 |
Langfristige Schulden |
17 |
davon: mit variablem Zinssatz |
18 |
Mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr |
19 |
Mit einer Restlaufzeit von über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren |
20 |
davon: mit variablem Zinssatz |
21 |
Mit einer Restlaufzeit von über 5 Jahren |
22 |
davon: mit variablem Zinssatz |
23 |
Nachrichtlicher Ausweis: |
|
Durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden |
24 |
Öffentlicher Schuldenstand — Nullkuponanleihen |
25 |
Öffentlicher Schuldenstand — Zentralbankkredite |
26 |
Tabelle 3B
Kategorie |
Nummer und lineare Beziehung |
Öffentlicher Schuldenstand (nicht konsolidiert zwischen Teilsektoren) |
1 = 7 + 11 + 15 + 19 |
Konsolidierungselemente |
2 = 3 + 4 + 5 + 6 2 = 8 + 9 + 10 + 12 + 13 + 14 + 16 + 17 + 18 + 20 + 21 + 22 |
Bargeld und Einlagen |
3 |
Kurzfristige Schuldverschreibungen |
4 |
Langfristige Schuldverschreibungen |
5 |
Kredite |
6 |
Vom Bund (Zentralstaat) emittierte Schulden (konsolidiert) |
7 |
von Ländern gehaltene Schulden |
8 |
von Gemeinden gehaltene Schulden |
9 |
von der Sozialversicherung gehaltene Schulden |
10 |
Von Ländern emittierte Schulden (konsolidiert) |
11 |
vom Bund (Zentralstaat) gehaltene Schulden |
12 |
von Gemeinden gehaltene Schulden |
13 |
von der Sozialversicherung gehaltene Schulden |
14 |
Von Gemeinden emittierte Schulden (konsolidiert) |
15 |
vom Bund (Zentralstaat) gehaltene Schulden |
16 |
von Ländern gehaltene Schulden |
17 |
von der Sozialversicherung gehaltene Schulden |
18 |
Von der Sozialversicherung emittierte Schulden (konsolidiert) |
19 |
vom Bund (Zentralstaat) gehaltene Schulden |
20 |
von Ländern gehaltene Schulden |
21 |
von Gemeinden gehaltene Schulden |
22 |
ANHANG II
METHODOLOGISCHE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1. Definition der Sektoren und Teilsektoren
Sektoren und Teilsektoren laut ESVG 2010
Gesamte Volkswirtschaft |
S.1 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S.11 |
Finanzielle Kapitalgesellschaften |
S.12 |
Zentralbank |
S.121 |
Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) |
S.122 |
Geldmarktfonds |
S.123 |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) |
S.124 |
Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) |
S.125 |
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten |
S.126 |
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber |
S.127 |
Versicherungsgesellschaften |
S.128 |
Altersvorsorgeeinrichtungen |
S.129 |
Monetäre Finanzinstitute |
S.121 + S.122 + S.123 |
Sektor Staat |
S.13 |
Bund (Zentralstaat) (ohne Sozialversicherung) |
S.1311 |
Länder (ohne Sozialversicherung) |
S.1312 |
Gemeinden (ohne Sozialversicherung) |
S.1313 |
Sozialversicherung |
S.1314 |
Private Haushalte |
S.14 |
Private Organisationen ohne Erwerbszweck |
S.15 |
Übrige Welt |
S.2 |
Mitgliedstaaten sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (EU) |
S.21 |
Mitgliedstaaten der EU |
S.211 |
Organe und Einrichtungen der EU |
S.212 |
Europäische Zentralbank (EZB) |
S.2121 |
Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (ohne die EZB) |
S.2122 |
Drittländer und nicht in der EU ansässige internationale Organisationen |
S.22 |
2. Definitionen der Kategorien (1) (2)
Tabelle 1A
1. |
Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) [1A.1] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.13, ist gleich den Gesamteinnahmen [1A.6] minus den Gesamtausgaben [1A.21], und ist gleich dem Defizit (–) bzw. dem Überschuss (+) Bund (Zentralstaat) [1A.2], plus das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Länder [1A.3], plus das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Gemeinden [1A.4], plus das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Sozialversicherung [1A.5]. |
2. |
Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Zentralstaat [1A.2] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1311. |
3. |
Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Länder [1A.3] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1312. |
4. |
Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Gemeinden [1A.4] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1313. |
5. |
Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Sozialversicherung [1A.5] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1314. |
6. |
Die Gesamteinnahmen [1A.6] sind gleich den gesamten laufenden Einnahmen [1A.7] plus den Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung [1A.19]. |
7. |
Die gesamten laufenden Einnahmen [1A.7] sind gleich den laufenden Einkommen- und Vermögenssteuern [1A.8] plus Produktions- und Importabgaben [1A.9] plus Nettosozialbeiträge [1A.13] plus Umsatz [1A.16] plus den sonstigen laufenden Einnahmen [1A.17]. |
8. |
Die laufenden Einkommen- und Vermögenssteuern [1A.8] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen laufenden Einkommen- und Vermögenssteuern (D.5). |
9. |
Die Produktions- und Importabgaben [1A.9] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Produktions- und Importabgaben (D.2). |
10. |
Die Gütersteuern [1A.10] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Gütersteuern (D.21). |
11. |
Die Produktions- und Importabgaben, davon: Mehrwertsteuer [1A.11], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Mehrwertsteuern (D.211). |
12. |
Sonstige Produktionsabgaben [1A.12] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen sonstigen Produktionsabgaben (D.29). |
13. |
Die Nettosozialbeiträge [1A.13] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Nettosozialbeiträgen (D.61). |
14. |
Die Nettosozialbeiträge, davon: tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber [1A.14], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen tatsächlichen Sozialbeiträgen der Arbeitgeber (D.611). |
15. |
Die Nettosozialbeiträge, davon: tatsächliche Sozialbeiträge der privaten Haushalte [1A.15], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen tatsächlichen Sozialbeiträgen der privaten Haushalte (D.613). |
16. |
Der Umsatz [1A.16] ist gleich der Marktproduktion (P.11) plus der Produktion für die Eigenverwendung (P.12) plus den Leistungen für Nichtmarktproduktion (P.131), die unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesen sind. |
17. |
Die sonstigen laufenden Einnahmen [1A.17] sind gleich dem bzw. den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Vermögenseinkommen (D.4) plus den sonstigen laufenden Transfers (D.7), jedoch ohne die unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Zinsen (D.41), die auch eine Verwendung von S.13 darstellen, plus den erhaltenen Subventionen (D.39), die eine Verwendung von S.13 sind. |
18. |
Die sonstigen laufenden Einnahmen, davon: zu empfangende Zinsen [1A.18], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Zinsen (D.41). |
19. |
Die Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung [1A.19] sind gleich den zu empfangenden Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als Vermögenstransferleistung aller Sektoren außer S.13 ausgewiesen sind. |
20. |
Die Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung, davon: vermögenswirksame Steuern [1A.20], sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen vermögenswirksamen Steuern (D.91). |
21. |
Die Gesamtausgaben [1A.21] sind gleich den gesamten laufenden Ausgaben [1A.22] plus den Gesamtausgaben der Kapitalrechnung [1A.31]. |
22. |
Die gesamten laufenden Ausgaben [1A.22] sind gleich den Vorleistungen [1A.23] plus dem Arbeitnehmerentgelt [1A.24] plus den zu leistenden Zinsen [1A.26] plus den zu leistenden Subventionen [1A.27] plus den monetären Sozialleistungen [1A.28] plus den sozialen Sachleistungen — gekaufte Marktproduktion [1A.29] plus den sonstigen laufenden Ausgaben [1A.30]. |
23. |
Die Vorleistungen [1A.23] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Vorleistungen (P.2). |
24. |
Das Arbeitnehmerentgelt [1A.24] ist gleich dem unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Arbeitnehmerentgelt (D.1). |
25. |
Das Arbeitnehmerentgelt, davon: Löhne und Gehälter [1A.25], ist gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Löhnen und Gehältern (D.11). |
26. |
Die zu leistenden Zinsen [1A.26] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Zinsen (D.41). |
27. |
Die zu leistenden Subventionen [1A.27] sind gleich dem unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Minuswert von Subventionen (-D.3). |
28. |
Die monetären Sozialleistungen [1A.28] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen monetären Sozialleistungen (D.62). |
29. |
Soziale Sachleistungen — gekaufte Marktproduktion [1A.29] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen sozialen Sachleistungen im Zusammenhang mit vom Staat gekaufter Marktproduktion (D.632). |
30. |
Die sonstigen laufenden Ausgaben [1A.30] sind gleich den Einkommen- und Vermögenssteuern (D.5) plus den sonstigen Produktionsabgaben (D.29) plus dem Vermögenseinkommen (D.4) ohne Zinsen (D.41) plus den sonstigen laufenden Transfers (D.7) plus der Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche (D.8), die unter der Verwendung von S.13 ausgewiesen sind. |
31. |
Die Gesamtausgaben der Kapitalrechnung [1A.31] sind gleich den Bruttoanlageinvestitionen [1A.32] plus den sonstigen Nettozugängen von nichtfinanziellen Vermögenswerten und Vorratsveränderungen [1A.33] plus den Vermögenstransferleistungen [1A.34]. |
32. |
Die Bruttoanlageinvestitionen [1A.32] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Bruttoanlageinvestitionen (P.51g). |
33. |
Die sonstigen Nettozugänge von nichtfinanziellen Vermögenswerten und die Vorratsveränderungen [1A.33] sind gleich den Vorratsveränderungen (P.52) plus dem Nettozugang an Wertsachen (P.53) plus dem Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (NP), die unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesen sind. |
34. |
Die Vermögenstransferleistungen [1A.34] sind gleich den Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als von allen Sektoren außer S.13 zu empfangender Vermögenstransfer ausgewiesen sind. |
35. |
Vermögenstransfers für veranlagte Steuern und Sozialbeiträge, deren Einziehung unwahrscheinlich ist [1A.35] sind gleich den Vermögenstransfers für veranlagte Steuern und Sozialbeiträge, deren Einziehung unwahrscheinlich ist (D.995), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesen sind. |
Tabelle 1B
1. |
Ausgaben des Mitgliedstaats in Bezug auf den Haushalt der Europäischen Union (EU) und den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) [1B.1] sind gleich den vom EU-Haushalt zu vereinnahmenden [1B.2] Produktions- und Importabgaben (D.2) plus den laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) des Staates an den EU-Haushalt und den EEF [1B.3] plus den übrigen laufenden Transfers (D.75) und EU-Eigenmitteln (D.76) des Staates an den EU-Haushalt [1B.4] plus Vermögenstransfers (D.9) des Staates an den EU-Haushalt [1B.7]. |
2. |
Die Produktions- und Importabgaben [1B.2] sind gleich den unter dem Aufkommen des EU-Haushalts ausgewiesenen Produktions- und Importabgaben (D.2). |
3. |
Die laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit [1B.3] sind gleich den unter dem Aufkommen des EU-Haushalts und des EEF und der Verwendung von S.13 ausgewiesenen laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74). |
4. |
Die übrigen laufenden Transfers und EU-Eigenmittel [1B.4] sind gleich den unter dem Aufkommen des EU-Haushalts und der Verwendung von S.13 ausgewiesenen übrigen laufenden Transfers (D.75) plus Mehrwertsteuer- (MwSt.) und Bruttonationaleinkommen- (BNE) basierte EU-Eigenmittel (D.76). |
5. |
Die übrigen laufenden Transfers und EU-Eigenmittel, davon: MwSt.-basierte dritte Eigenmittel [1B.5] sind gleich den Zahlungen im Rahmen der auf der MwSt. basierenden dritten Eigenmittelquelle (D.761), die unter dem Aufkommen des EU-Haushalts und der Verwendung von S.13 ausgewiesen ist. |
6. |
Die übrigen laufenden Transfers und EU-Eigenmittel, davon: BNE-basierte vierte Eigenmittel [1B.6] sind gleich den Zahlungen im Rahmen der auf dem BNE basierenden vierten Eigenmittelquelle (D.762), die unter dem Aufkommen des EU-Haushalts und der Verwendung von S.13 ausgewiesen ist. |
7. |
Die Vermögenstransfers [1B.7] sind gleich den zu leistenden Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als vom EU-Haushalt zu empfangender Vermögenstransfer ausgewiesen sind. |
8. |
Einnahmen des Mitgliedstaats aus dem EU-Haushalt [1B.8] sind gleich den vom EU-Haushalt zu leistenden [1B.9] Subventionen (D.3) plus den sonstigen laufenden Transfers (D.7) des EU-Haushalts an den Staat [1B.10] plus den sonstigen laufenden Transfers (D.7) des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1B.11] plus den Vermögenstransfers (D.9) des EU-Haushalts an den Staat [1B.12] plus den Vermögenstransfers (D.9) des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1B.13] plus den Erhebungskosten für Eigenmittel [1B.14]. |
9. |
Subventionen [1B.9] sind gleich den unter der Verwendung des EU-Haushalts ausgewiesenen Subventionen (D.3). |
10. |
Laufende Transfers an den Staat [1B.10] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung des EU-Haushalts ausgewiesenen laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) plus den übrigen laufenden Transfers (D.75). |
11. |
Laufende Transfers an nicht staatliche Einheiten [1B.11] sind gleich den unter der Verwendung des EU-Haushalts und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen übrigen laufenden Transfers (D.75). |
12. |
Die Vermögenstransfers an den Staat [1B.12] sind gleich den zu empfangenden Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als vom EU-Haushalt zu leistender Vermögenstransfer ausgewiesen sind. |
13. |
Die Vermögenstransfers an nicht staatliche Einheiten [1B.13] sind gleich den zu leistenden Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 sowie als vom EU-Haushalt zu leistender Vermögenstransfer ausgewiesen sind. |
14. |
Die Erhebungskosten für Eigenmittel [1B.14] sind derjenige Teil der unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Nichtmarktproduktion (P.13), der die vom EU-Haushalt gezahlten Erhebungskosten für Eigenmittel darstellt. |
15. |
Saldo des Mitgliedstaats in Bezug auf den EU-Haushalt und den EEF (Nettoempfänger +, Nettozahler –) [1B.15] ist gleich den Einnahmen des Mitgliedstaats aus dem EU-Haushalt [1B.8] minus den Ausgaben des Mitgliedstaats in Bezug auf den EU-Haushalt und den EEF [1B.1]. |
Tabelle 1C
1. |
Die Konsumausgaben [1C.1] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben (P.3). |
2. |
Die Konsumausgaben für den Individualverbrauch [1C.2] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben für den Individualverbrauch (P.31). |
3. |
Die Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch [1C.3] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch (P.32). |
4. |
Die Abschreibungen [1C.4] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen Abschreibungen (P.51c). |
5. |
Die geleisteten Produktionsabgaben minus erhaltene Subventionen [1C.5] sind gleich der unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Leistung der sonstigen Produktionsabgaben (D.29) minus dem unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Erhalt der sonstigen Subventionen (D.39). |
6. |
Der Nettobetriebsüberschuss [1C.6] ist gleich dem Betriebsüberschuss, abzüglich (B.2n) S.13. |
7. |
Die Konsumausgaben zu Vorjahrespreisen [1C.7] sind gleich dem unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen verketteten Volumen der Konsumausgaben (P.3) zu Vorjahrespreisen. |
8. |
Die Bruttoanlageinvestitionen zu Vorjahrespreisen [1C.8] sind gleich dem verketteten Volumen der unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Bruttoanlageinvestitionen (P.51g) zu Vorjahrespreisen. |
9. |
Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu aktuellen Preisen [1C.9] ist gleich dem BIP (B.1*g) zu Marktpreisen. |
10. |
Das BIP zu Vorjahrespreisen [1C.10] ist gleich dem verketteten Volumen des BIP (B.1*g) zu Vorjahrespreisen. |
11. |
Die Einkommen- und Vermögenssteuern, die von Kapitalgesellschaften an den Staat und die übrige Welt geleistet werden [1C.11], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und S.2 und der Verwendung von S.11 und S.12 ausgewiesenen Einkommen- und Vermögenssteuern (D.5). |
12. |
Die Einkommen- und Vermögenssteuern, die von privaten Haushalten und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck an den Staat und die übrige Welt geleistet werden [1C.12], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und S.2 und der Verwendung von S.14 und S.15 ausgewiesenen Einkommen- und Vermögenssteuern (D.5). |
Tabelle 2A
1. |
Die Anpassungen zwischen finanziellen und nicht finanziellen Konten [2A.1] sind gleich dem Defizit (–) bzw. Überschuss (+) [1A.1] minus den Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten [2A.2]. |
2. |
Die Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten (konsolidiert) [2A.2] sind gleich den Transaktionen beim Nettoerwerb von finanziellen Vermögenswerten [2A.3] minus den Transaktionen bei der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten [2A.17]. |
3. |
Die Transaktionen mit finanziellen Vermögenswerten (konsolidiert) [2A.3] sind gleich den konsolidierten Transaktionen mit Währungsgold und Sonderziehungsrechten (SZR) (F.1) [2A.4] plus den Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2) [2A.5] plus den Transaktionen mit Schuldverschreibungen (F.3) [2A.6] plus den Transaktionen mit kurzfristigen Krediten (F.41) [2A.7] plus den Transaktionen mit langfristigen Krediten (F.42) [2A.8] plus den Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5) [2A.9] plus den Transaktionen mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen (F.6) [2A.13] plus den Transaktionen mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7) [2A.14] plus den Transaktionen mit sonstigen Forderungen [2A.15], die unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesen sind. |
4. |
Die Transaktionen mit Währungsgold und SZR [2A.4] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Währungsgold und SZR (F.1). |
5. |
Die Transaktionen mit Bargeld und Einlagen [2A.5] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Bargeld und Einlagen (F.2). |
6. |
Die Transaktionen mit Schuldverschreibungen [2A.6] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Schuldverschreibungen (F.3). |
7. |
Die Transaktionen mit kurzfristigen Krediten [2A.7] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen kurzfristigen Krediten (F.41), die vom Staat gewährt werden, abzüglich Tilgungszahlungen an den Staat. |
8. |
Die Transaktionen mit langfristigen Krediten [2A.8] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen langfristigen Krediten (F.42), die vom Staat gewährt werden, abzüglich Tilgungszahlungen an den Staat. |
9. |
Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds [2A.9] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5). |
10. |
Privatisierungen (netto) [2A.10] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.11 oder S.12 ausgewiesenen Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5), die im Rahmen der Aufgabe oder Erlangung der Kontrolle (ESVG 2010 Nummern 2.36 bis 2.39) über die Schuldner-Einheit durch S.13 durchgeführt werden; die betreffenden Transaktionen können von S.13 direkt mit der Schuldner-Einheit oder einer anderen Gläubiger-Einheit durchgeführt werden. |
11. |
Die Eigenkapitaleinschüsse (netto) [2A.11] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.11 oder S.12 ausgewiesenen Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5), die von S.13 direkt mit der Schuldner-Einheit und nicht im Rahmen der Aufgabe oder Erlangung der Kontrolle über die Schuldner-Einheit durch S.13 durchgeführt werden. |
12. |
Sonstige [2A.12] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von allen Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5), die nicht im Rahmen der Aufgabe oder Erlangung der Kontrolle über die Schuldner-Einheit durch S.13 und nicht von S.13 direkt mit der Schuldner-Einheit, sondern einer anderen Gläubiger-Einheit durchgeführt werden. |
13. |
Transaktionen im Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen [2A.13] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb im Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (F.6). |
14. |
Die Transaktionen mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen [2A.14] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7). |
15. |
Die Transaktionen mit sonstigen Forderungen [2A.15] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von sonstigen Forderungen (F.8). |
16. |
Die Transaktionen mit sonstigen Forderungen, davon: Steuern und Sozialversicherungsbeiträge [2A.16] sind gleich dem Teil der unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen sonstigen Forderungen (F.8 Aktiva), der sich auf in D.2, D.5, D.61 und D.91 ausgewiesene Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, abzüglich der tatsächlich vereinnahmten Steuerbeträge und Sozialversicherungsbeiträge, bezieht. |
17. |
Transaktionen mit Verbindlichkeiten (konsolidiert) [2A.17] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen konsolidierten Transaktionen mit Währungsgold und SZR (F.1) [2A.18] plus den Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2) [2A.19] plus den Transaktionen mit kurzfristigen Schuldverschreibungen (F.31) [2A.20] plus den Transaktionen mit langfristigen Schuldverschreibungen (F.32) [2A.21] plus den Transaktionen mit kurzfristigen Krediten (F.41) [2A.22] plus den Transaktionen mit langfristigen Krediten (F.42) [2A.23] plus den Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5) [2A.24] plus den Transaktionen mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen (F.6) [2A.25] plus den Transaktionen mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7) [2A.26] plus den Transaktionen mit sonstigen Verbindlichkeiten [2A.27]. |
18. |
Transaktionen mit Währungsgold und SZR [2A.18] sind gleich dem unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoaufnahme von Währungsgold und SZR (F.1). |
19. |
Transaktionen mit Bargeld und Einlagen [2A.19] sind gleich der unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen Nettoaufnahme von Bargeld und Einlagen (F.2). |
20. |
Die Transaktionen mit kurzfristigen Schuldverschreibungen [2A.20] sind gleich der unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoaufnahme von kurzfristigen Schuldverschreibungen (F.31), deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt. |
21. |
Die Transaktionen mit langfristigen Schuldverschreibungen [2A.21] sind gleich der unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoaufnahme von langfristigen Schuldverschreibungen (F.32), deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt. |
22. |
Die Transaktionen mit kurzfristigen Krediten [2A.22] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen durch den Staat aufgenommenen kurzfristigen Krediten (F.41), abzüglich Tilgungszahlungen von bestehenden kurzfristigen Krediten. |
23. |
Die Transaktionen mit langfristigen Krediten [2A.23] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen durch den Staat aufgenommenen langfristigen Krediten (F.42), abzüglich Tilgungszahlungen von bestehenden langfristigen Krediten. |
24. |
Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds [2A.24] sind gleich der unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoaufnahme von Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5). |
25. |
Transaktionen im Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen [2A.25] sind gleich der unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen Nettoaufnahme im Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen (F.6). |
26. |
Die Transaktionen mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen [2A.26] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesener Nettoaufnahme von Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7). |
27. |
Transaktionen mit sonstigen Verbindlichkeiten [2A.27] sind gleich der unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen Nettoaufnahme von sonstigen Verbindlichkeiten (F.8). |
28. |
Der Finanzierungsbedarf des Staates [2A.28] ist gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Bargeld und Einlagen (F.2) [2.A.19] plus den Schuldverschreibungen (F.3) [2A.20 und 2A.21] plus den Krediten (F.4) [2A.22 und 2A.23], die keine Aktiva von S.13 sind. Er ist auch gleich den konsolidierten Transaktionen mit staatlichen Schuldtiteln. |
29. |
Die Transaktionen mit langfristigen Schuldtiteln [2A.29] sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in denselben Schuldtiteln wie der Finanzierungsbedarf des Staates [2A.28], deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt. |
30. |
Die Transaktionen mit auf Landeswährung lautenden Schuldtiteln [2A.30] sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in denselben Schuldtiteln wie der Finanzierungsbedarf des Staates [2A.28], die auf die gesetzliche Währung des Mitgliedstaats lauten. |
31. |
Die Transaktionen mit auf Währungen von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets lautenden Schuldtiteln [2A.31] sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in denselben Schuldtiteln wie der Finanzierungsbedarf des Staates [2A.28], die auf ECU lauten, plus den Schuldtiteln, die auf Euro lauten, vor der Einführung des Euro durch den betreffenden Mitgliedstaat, plus den Schuldtiteln, die auf die gesetzliche Währung eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets vor dessen Beitritt zum Euro-Währungsgebiet lauten. |
32. |
Die Transaktionen mit Schuldtiteln, die auf sonstige Währungen lauten [2A.32], sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in denselben Schuldtiteln wie der Finanzierungsbedarf des Staates [2A.28], die nicht in [2A.30] oder [2A.31] enthalten ist. |
33. |
Die sonstigen Stromgrößen beim öffentlichen Schuldenstand [2A.33] sind gleich den Neubewertungseffekten [2A.34] plus den sonstigen Volumenänderungen [2A.37]. |
34. |
Die Neubewertungseffekte [2A.34] sind gleich der Aufwertung und Abwertung von Fremdwährungsschulden [2A.35] plus den sonstigen Neubewertungseffekten (Unterschiede im Vergleich zum Nennwert) [2A.36]. |
35. |
Die Aufwertung und Abwertung von Fremdwährungsschulden [2A.35] sind gleich den nominalen Umbewertungsgewinnen/-verlusten (K.7) beim öffentlichen Schuldenstand [3A.1], die bei der Umrechnung in die Landeswährung aufgrund von Wechselkursschwankungen Wertänderungen unterliegen. |
36. |
Die sonstigen Neubewertungseffekte (Unterschiede im Vergleich zum Nennwert) [2A.36] sind gleich der Änderung des öffentlichen Schuldenstands [2A.38] minus den Transaktionen mit Schuldtiteln (konsolidiert) [2A.28] minus der Aufwertung und Abwertung von Fremdwährungsschulden [2A.35] minus den sonstigen Volumenänderungen [2A.37]. |
37. |
Die sonstigen Volumenänderungen [2A.37] sind gleich den sonstigen Volumenänderungen (K.1, K.2, K.3, K.4, K.5 und K.6) in denselben Schuldtiteln wie der Finanzierungsbedarf des Staates. |
38. |
Die Änderung des öffentlichen Schuldenstands [2A.38] ist gleich dem öffentlichen Schuldenstand [3A.1] im Jahr t minus dem öffentlichen Schuldenstand [3A.1] im Jahr t-1. |
39. |
Die Nettoaufnahme von Zentralbankkrediten [2A.39] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva von S.121 ausgewiesenen Transaktionen mit Krediten (F.4). |
Tabelle 2B
Keine.
Tabelle 3A
1. |
Der öffentliche Schuldenstand (konsolidiert) [3A.1] ist gleich dem Schuldenstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 479/2009. Sie sind auch gleich den konsolidierten Passiva von S.13 in Bargeld und Einlagen (AF.2) [3A.2] plus den kurzfristigen Schuldverschreibungen (AF.31) [3A.3] plus den langfristigen Schuldverschreibungen (AF.32) [3A.4] plus den kurzfristigen Krediten (AF.41) [3A.5] plus den langfristigen Krediten (AF.42) [3A.6]. |
2. |
Die Schulden — Bargeld und Einlagen [3A.2] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1] im Instrument Bargeld und Einlagen (AF.2). |
3. |
Die Schulden — kurzfristige Schuldverschreibungen [3A.3] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1] im Instrument Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt (AF.31). |
4. |
Die Schulden — langfristige Schuldverschreibungen [3A.4] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1] im Instrument Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt (AF.32). |
5. |
Die Schulden — kurzfristige Kredite [3A.5] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1] im Instrument Kredite, deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt (AF.41). |
6. |
Die Schulden — langfristige Kredite [3A.6] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1] im Instrument Kredite, deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt (AF.42). |
7. |
Die von Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.7] sind gleich den von der Zentralbank gehaltenen Schulden [3A.8] plus den von sonstigen monetären Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.9] plus den von sonstigen Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.10] plus den von sonstigen Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.11]. |
8. |
Die von der Zentralbank gehaltenen Schulden [3A.8] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], der ein Aktivum von S.121 darstellt. |
9. |
Die von sonstigen monetären Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.9] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], der ein Aktivum von S.122 oder S.123 darstellt. |
10. |
Die von sonstigen Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.10] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], der ein Aktivum von S.124, S. 125, S. 126, S. 127, S. 128 oder S.129 darstellt. |
11. |
Die von sonstigen Gebietsansässigen gehaltenen Schulden [3A.11] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], der ein Aktivum von S.11, S. 14 oder S.15 darstellt. |
12. |
Die von Gebietsfremden des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.12] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], der ein Aktivum von S.2 darstellt. |
13. |
Die auf Landeswährung lautenden Schulden [3A.13] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], der auf die gesetzliche Währung des Mitgliedstaats lautet. |
14. |
Die auf Währungen von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets lautenden Schulden [3A.14] sind — vor Beitritt des Mitgliedstaats zum Euro-Währungsgebiet — gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], der auf die gesetzliche Währung einer der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets lautet (ohne Landeswährung [3A.13]), plus den auf ECU oder Euro lautenden Schulden. |
15. |
Die auf sonstige Währungen lautenden Schulden [3A.15] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], der nicht in [3A.13] oder [3A.14] enthalten ist. |
16. |
Die kurzfristigen Schulden [3A.16] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt. |
17. |
Die langfristigen Schulden [3A.17] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt. |
18. |
Die langfristigen Schulden, davon: mit variablem Zinssatz [3A.18] sind gleich dem Teil der langfristigen Schulden [3A.17], deren Zinssatz variabel ist. |
19. |
Die Schulden mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr [3A.19] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], deren Restlaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt. |
20. |
Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr und bis zu fünf Jahren [3A.20] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], deren Restlaufzeit über ein Jahr und bis zu fünf Jahre beträgt. |
21. |
Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr und bis zu fünf Jahren, davon: mit variablem Zinssatz [3A.21], sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], deren Restlaufzeit über ein Jahr und bis zu fünf Jahre beträgt [3A.20] und deren Zinssatz variabel ist. |
22. |
Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren [3A.22] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], deren Restlaufzeit über fünf Jahre beträgt. |
23. |
Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren, davon: mit variablem Zinssatz [3A.23], sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1] mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren [3A.22], deren Zinssatz variabel ist. |
24. |
Die durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden [3A.24] ist gleich der durchschnittlichen, nach den ausstehenden Beträgen gewichteten Restlaufzeit in Jahren. |
25. |
Der öffentliche Schuldenstand — Nullkuponanleihen [3A.25] ist gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1] in Form von Nullkuponanleihen, d. h. Anleihen ohne Kuponzahlungen, deren Verzinsung auf der Differenz zwischen dem Ausgabe- und Rücknahmepreis beruht. |
26. |
Der öffentliche Schuldenstand — Zentralbankkredite [3A.26] ist gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1] im Instrument Kredite (AF.4), der ein Aktivum von S.121 darstellt. |
Tabelle 3B
1. |
Der öffentliche Schuldenstand (nicht konsolidiert zwischen Teilsektoren) [3B.1] ist gleich den nicht konsolidierten Passiva von S.13 — ohne a) die Passiva von S.1311, die zugleich Aktiva von S.1311 darstellen, b) die Passiva von S.1312, die zugleich Aktiva von S.1312 darstellen, c) die Passiva von S.1313, die zugleich Aktiva von S.1313 darstellen, und (d) die Passiva von S.1314, die zugleich Aktiva von S.1314 darstellen — in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1]. |
2. |
Die Konsolidierungselemente [3B.2] sind gleich den Passiva von S.13, die zugleich Aktiva von S.13 darstellen — ohne a) die Passiva von S.1311, die zugleich Aktiva von S.1311 darstellen, b) die Passiva von S.1312, die zugleich Aktiva von S.1312 darstellen, c) die Passiva von S.1313, die zugleich Aktiva von S.1313 darstellen, und d) die Passiva von S.1314, die zugleich Aktiva von S.1314 darstellen — in Bargeld und Einlagen [3B.3] plus den kurzfristigen Schuldverschreibungen [3B.4] plus den langfristigen Schuldverschreibungen [3B.5] plus den Krediten [3B.6]. |
3. |
Die Konsolidierungselemente in Bargeld und Einlagen [3B.3] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Bargeld und Einlagen (F.2). |
4. |
Die Konsolidierungselemente in kurzfristigen Schuldverschreibungen [3B.4] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt (F.31). |
5. |
Die Konsolidierungselemente in langfristigen Schuldverschreibungen [3B.5] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt (F.32). |
6. |
Die Konsolidierungselemente in Krediten [3B.6] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Kredite (F.4). |
7. |
Die vom Bund (Zentralstaat) emittierten Schulden (konsolidiert) [3B.7] sind gleich den Passiva von S.1311, die keine Aktiva von S.1311 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1]. |
8. |
Die vom Bund (Zentralstaat) emittierten und von Ländern gehaltenen Schulden [3B.8] sind gleich den Passiva von S.1311, die Aktiva von S.1312 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1]. |
9. |
Die vom Bund (Zentralstaat) emittierten und von Gemeinden gehaltenen Schulden [3B.9] sind gleich den Passiva von S.1311, die Aktiva von S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1]. |
10. |
Die vom Bund (Zentralstaat) emittierten und von der Sozialversicherung gehaltenen Schulden [3B.10] sind gleich den Passiva von S.1311, die Aktiva von S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1]. |
11. |
Die von Ländern emittierten Schulden (konsolidiert) [3B.11] sind gleich den Passiva von S.1312, die keine Aktiva von S.1312 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1]. |
12. |
Die von Ländern emittierten und vom Bund (Zentralstaat) gehaltenen Schulden [3B.12] sind gleich den Passiva von S.1312, die Aktiva von S.1311 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1]. |
13. |
Die von Ländern emittierten und von Gemeinden gehaltenen Schulden [3B.13] sind gleich den Passiva von S.1312, die Aktiva von S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1]. |
14. |
Die von Ländern emittierten und von der Sozialversicherung gehaltenen Schulden [3B.14] sind gleich den Passiva von S.1312, die Aktiva von S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1]. |
15. |
Die von Gemeinden emittierten Schulden (konsolidiert) [3B.15] sind gleich den Passiva von S.1313, die keine Aktiva von S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1]. |
16. |
Die von Gemeinden emittierten und vom Bund (Zentralstaat) gehaltenen Schulden [3B.16] sind gleich den Passiva von S.1313, die Aktiva von S.1311 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1]. |
17. |
Die von Gemeinden emittierten und von Ländern gehaltenen Schulden [3B.17] sind gleich den Passiva von S.1313, die Aktiva von S.1312 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1]. |
18. |
Die von Gemeinden emittierten und von der Sozialversicherung gehaltenen Schulden [3B.18] sind gleich den Passiva von S.1313, die Aktiva von S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1]. |
19. |
Die von der Sozialversicherung emittierten Schulden (konsolidiert) [3B.19] sind gleich den Passiva von S.1314, die keine Aktiva von S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1]. |
20. |
Die von der Sozialversicherung emittierten und vom Bund (Zentralstaat) gehaltenen Schulden [3B.20] sind gleich den Passiva von S.1314, die Aktiva von S.1311 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1]. |
21. |
Die von der Sozialversicherung emittierten und von Ländern gehaltenen Schulden [3B.21] sind gleich den Passiva von S.1314, die Aktiva von S.1312 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1]. |
22. |
Die von der Sozialversicherung emittierten und von Gemeinden gehaltenen Schulden [3B.22] sind gleich den Passiva von S.1314, die Aktiva von S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1]. |
(1) [x.y] bezieht sich auf die Kategorienummer y in Tabelle x.
(2) Der Begriff „Kategorien“ bezieht sich — sofern nichts anderes angegeben ist — auf den Sektor Staat.