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Document 32018O0005
Guideline (EU) 2018/572 of the European Central Bank of 7 February 2018 amending Guideline ECB/2014/31 on additional temporary measures relating to Eurosystem refinancing operations and eligibility of collateral (ECB/2018/5)
Leitlinie (EU) 2018/572 der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2018/5)
Leitlinie (EU) 2018/572 der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2018/5)
OJ L 95, 13.4.2018, p. 49–49
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
13.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95/49 |
LEITLINIE (EU) 2018/572 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 7. Februar 2018
zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2018/5)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 5.1, 12.1, 14.3 und 18.2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der EZB-Rat hat beschlossen, dass Commercial Mortgage-Backed Securities (CMBS) im Sicherheitenrahmen des Eurosystems nicht mehr als notenbankfähige Sicherheiten zulässig sein sollten. Die Risiken und die Komplexität von CMBS unterscheiden sich von anderen vom Eurosystem als Sicherheiten hereingenommenen Asset-Backed Securities grundlegend, sowohl hinsichtlich der zugrunde liegenden Vermögenswerte als auch aufgrund der strukturellen Merkmale. |
(2) |
Die Leitlinie EZB/2014/31 (1) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung
In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Leitlinie EZB/2014/31 wird Ziffer iii gestrichen.
Artikel 2
Wirksamwerden
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
(2) Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Leitlinie und wenden sie ab dem 16. April 2018 an. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis spätestens 16. März 2018 mit.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Februar 2018.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Leitlinie EZB/2014/31 vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28).