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Document 32018O0003
Guideline (EU) 2018/570 of the European Central Bank of 7 February 2018 amending Guideline (EU) 2015/510 on the implementation of the Eurosystem monetary policy framework (ECB/2018/3)
Leitlinie (EU) 2018/570 der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 2018 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2018/3)
Leitlinie (EU) 2018/570 der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 2018 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2018/3)
OJ L 95, 13.4.2018, p. 23–44
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
13.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 95/23 |
LEITLINIE (EU) 2018/570 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 7. Februar 2018
zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2018/3)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3 und Artikel 18.2 sowie Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Eine einheitliche Geldpolitik erfordert die Definition der Instrumente und Verfahren, die vom Eurosystem einzusetzen sind, damit eine solche Geldpolitik in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitlich durchgeführt werden kann. |
(2) |
Die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (1) soll geändert werden, um einige notwendige technische und redaktionelle Verbesserungen verfahrensbezogener Art vorzunehmen. |
(3) |
Im Geschäftspartner-Rahmenwerk sind einige technische und redaktionelle Verbesserungen erforderlich. Der EZB-Rat hält es zudem für erforderlich, eine automatische Beschränkung des Zugangs von Geschäftspartnern zu geldpolitischen Geschäften für den Fall aufzunehmen, dass eine zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Geschäftspartner „ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt“. |
(4) |
Das Eurosystem hat einen einheitlichen Rahmen für notenbankfähige Sicherheiten geschaffen, damit sämtliche Kreditgeschäfte des Eurosystems durch Umsetzung der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) in allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in einheitlicher Weise durchgeführt werden können. Der EZB-Rat hält einige Änderungen am Sicherheitenrahmen des Eurosystems für erforderlich, die Folgendes umfassen: Ausschluss von Investmentfonds als zugelassene Emittenten oder Garantiegeber aufgrund der durch ihre volatilen Finanzierungsmodalitäten hervorgerufenen spezifischen Risiken; Änderung der Ausnahmenregeln zum Verbot der Eigennutzung notenbankfähiger Sicherheiten; Änderung der Regelungen zur Nutzung garantierter unbesicherter Schuldtitel eines Geschäftspartners oder einer eng mit ihm verbundenen Stelle, Änderung der Regelungen zur Nutzung garantierter unbesicherter Schuldtitel eines Kreditinstituts oder einer eng mit ihm verbundenen Stelle sowie der Regelungen zu den Transparenzanforderungen an Ratings für gedeckte Schuldverschreibungen. |
(5) |
Commercial Mortgage-Backed Securities (CMBS) sollen im Sicherheitenrahmen des Eurosystems nicht mehr als notenbankfähige Sicherheiten zugelassen sein. Die Risiken und die Komplexität von CMBS unterscheiden sich von anderen vom Eurosystem als Sicherheiten hereingenommenen Asset-Backed Securities grundlegend, sowohl hinsichtlich der zugrunde liegenden Vermögenswerte als auch aufgrund der strukturellen Merkmale. |
(6) |
Das Eurosystem fordert die Bereitstellung umfassender und standardisierter Daten auf Einzelkreditebene (loan-level data) zu den Pools der Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von Asset-Backed Securities (ABS) dienen. Die betroffenen Parteien müssen die Daten auf Einzelkreditebene an ein vom Eurosystem benanntes Archiv für Daten auf Einzelkreditebene übermitteln. Die Anforderungen des Eurosystems an die Benennung der Archive für Daten auf Einzelkreditebene sowie das eigentliche Benennungsverfahren sind im Interesse der Transparenz näher zu bestimmen. |
(7) |
Notenbankfähige Sicherheiten müssen die Bonitätsanforderungen des Eurosystems gemäß dem Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (Eurosystem credit assessment framework — ECAF) erfüllen, das die Verfahren, Regeln und Methoden festlegt, die die Einhaltung der hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems für notenbankfähige Sicherheiten gewährleisten. Bei den Regelungen zum ECAF sind einige technische und redaktionelle Verbesserungen erforderlich. |
(8) |
Die vom Eurosystem anzuwendenden Regeln für Sanktionen in Fällen von Verstößen gegen Verpflichtungen der Geschäftspartner müssen konkretisiert werden. |
(9) |
Die Geschäftspartner des Eurosystems nutzen Wertpapierabwicklungssysteme (securities settlement systems — SSS) und Verbindungen zwischen den Wertpapierabwicklungssystemen, die von Zentralverwahrern (central securities depositories — CSD) betrieben werden, um angemessene Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems bereitzustellen. |
(10) |
Gemäß Artikel 18.2 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank muss die Europäische Zentralbank (EZB) allgemeine Grundsätze für ihre eigenen Offenmarkt- und Kreditgeschäfte und die der nationalen Zentralbanken (NZBen) aufstellen; hierzu gehören auch die Grundsätze für die Bekanntmachung der Bedingungen, zu denen sie bereit sind, derartige Geschäfte abzuschließen. |
(11) |
Das Eurosystem hat einen einheitlichen Rahmen marktfähiger und nicht marktfähiger notenbankfähiger Sicherheiten geschaffen, die inländisch oder grenzüberschreitend genutzt werden können. Für die Nutzung marktfähiger Sicherheiten innerhalb des Eurosystems dürfen Wertpapierabwicklungssysteme und Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen nur genutzt werden, wenn sie vom Eurosystem als geeignet beurteilt werden. |
(12) |
Seit 1998 werden im Eurosystem Anwenderstandards zur Beurteilung von Wertpapierabwicklungssystemen und Verbindungen zwischen solchen Systemen eingesetzt, mit denen deren Zulassungseignung bei Kreditgeschäften des Eurosystems ermittelt werden soll. |
(13) |
Mit der Verabschiedung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sowie der entsprechenden technischen Standards, die technische Regulierungs- und Durchführungsstandards umfassen, und in Anbetracht der wesentlichen Überschneidungen der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und der Anwenderstandards des Eurosystems hat das Eurosystem beschlossen, das Verfahren zur Beurteilung von Wertpapierabwicklungssystemen und Verbindungen zwischen solchen Systemen effizienter zu gestalten. |
(14) |
Die für das Eurosystem spezifischen Anforderungen, die nicht von den in der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf Zentralverwahrer festgelegten Anforderungen abgedeckt sind, sollen definiert werden. |
(15) |
Das Eurosystem hat Standards für die Nutzung eines Drittdienstleisters (tri-party agents — TPAs) bei Kreditgeschäften des Eurosystems entwickelt. Für sämtliche TPAs, die grenzüberschreitend oder national Dienstleistungen anbieten, sollen vergleichbare Beurteilungsverfahren gelten. |
(16) |
An mehreren Stellen sind Anpassungen zur Berücksichtigung der Änderungen erforderlich, die vom EZB-Rat hinsichtlich der Zulassungskriterien von unbesicherten Bankschuldverschreibungen für Kreditgeschäfte des Eurosystems beschlossen wurden. |
(17) |
Es sind mehrere geringfügige und klarstellende technische Änderungen erforderlich, insbesondere in Bezug auf die von mehreren Emittenten begebenen Sicherheiten und die Regelungen zur impliziten Bonitätsbeurteilung sowie zur Nichteinhaltung. |
(18) |
Die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) soll daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 4 Tabelle 1 erhält folgende Fassung: „Tabelle 1 Übersicht der Merkmale der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems
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3. |
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
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4. |
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
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5. |
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
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6. |
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
|
7. |
Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Befristete Transaktionen für geldpolitische Zwecke weisen die folgenden operationalen Merkmale auf:
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8. |
Artikel 11 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „6. Für Geschäftspartner, die an Devisenswapgeschäften für geldpolitische Zwecke teilnehmen, gelten in Abhängigkeit vom maßgeblichen Verfahren für das betreffende Geschäft die in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien.“ |
9. |
Artikel 12 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „7. Für Geschäftspartner, die an der Hereinnahme von Termineinlagen teilnehmen, gelten in Abhängigkeit vom maßgeblichen Verfahren für das betreffende Geschäft die in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien.“ |
10. |
Artikel 13 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „6. Für Geschäftspartner, die am Standardtenderverfahren für die Emission von EZB-Schuldverschreibungen teilnehmen, gelten die in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien.“ |
11. |
Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Für Geschäftspartner, die an endgültigen Käufen bzw. Verkäufen teilnehmen, gelten die in Teil 3 festgelegten Zulassungskriterien.“ |
12. |
Artikel 25 Absatz 2 Tabellen 5 und 6 erhalten folgende Fassung: „Tabelle 5 Voraussichtlicher zeitlicher Rahmen für die Verfahrensschritte bei Standardtenderverfahren (Uhrzeiten werden in mitteleuropäischer Zeit (1) angegeben) Text von Bild
Tabelle 6 Voraussichtlicher zeitlicher Rahmen für die Verfahrensschritte bei Schnelltenderverfahren (Uhrzeiten werden in MEZ (1) angegeben) Text von Bild
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13. |
Artikel 55 erhält folgende Fassung: „Artikel 55 Zulassungskriterien für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems Vorbehaltlich Artikel 57 lässt das Eurosystem nur Institute an seinen geldpolitischen Geschäften teilnehmen, welche die folgenden Kriterien erfüllen:
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14. |
Artikel 61 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die EZB veröffentlicht ein aktualisiertes Verzeichnis notenbankfähiger marktfähiger Sicherheiten auf ihrer Website im Einklang mit der auf ihrer Website aufgeführten Methodik und aktualisiert das Verzeichnis an jedem Tag, an dem das TARGET2-System betriebsbereit ist. Marktfähige Sicherheiten, die in das Verzeichnis notenbankfähiger marktfähiger Sicherheiten aufgenommen wurden, werden mit ihrer Veröffentlichung im Verzeichnis für Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen. Abweichend von dieser Regel kann das Eurosystem im besonderen Fall von Schuldtiteln mit gleichtägiger Abwicklung eine Zulassung ab dem Emissionsdatum gewähren. Sicherheiten, die nach Artikel 87 Absatz 3 beurteilt werden, werden nicht in diesem Verzeichnis der notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten veröffentlicht.“ |
15. |
Artikel 66 wird wie folgt geändert:
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16. |
Artikel 67 wird wie folgt geändert:
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17. |
Artikel 69 wird wie folgt geändert:
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18. |
Artikel 70 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Vorbehaltlich der in den Absätzen 3 bis 6 sowie in Artikel 81a Absatz 4 festgelegten Ausnahmen ist Voraussetzung für die Notenbankfähigkeit von Schuldtiteln, dass sie von einem Emittenten mit Sitz im EWR oder in einem G-10-Land außerhalb des EWR begeben wurden. Im Fall von marktfähigen Sicherheiten mit mehr als einem Emittenten gilt diese Anforderung für den jeweiligen Emittenten.“ |
19. |
Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen. |
20. |
Artikel 73 Absatz 6 wird gestrichen. |
21. |
Artikel 81a erhält folgende Fassung: „Artikel 81a Zulassungskriterien für bestimmte unbesicherte von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder eng verbundenen Stellen begebene Schuldtitel 1. Abweichend von Artikel 64 und unter der Voraussetzung, dass sämtliche anderen Zulassungskriterien erfüllt sind, bleiben die folgenden nachrangigen unbesicherten Schuldtitel, die von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder ihren in Artikel 141 Absatz 3 genannten eng verbundenen Stellen begeben wurden, bis zur Fälligkeit notenbankfähig, sofern sie vor dem 31. Dezember 2018 begeben wurden und die Nachrangigkeit weder auf eine vertragliche Nachrangigkeit im Sinne von Absatz 2 noch auf eine strukturelle Nachrangigkeit gemäß Absatz 3 zurückzuführen ist:
2. Im Sinne von Absatz 1 bezeichnet vertragliche Nachrangigkeit eine Nachrangigkeit aufgrund der Bedingungen eines unbesicherten Schuldtitels, unabhängig davon, ob diese Nachrangigkeit gesetzlich anerkannt ist. 3. Unbesicherte Schuldtitel, die von Holdinggesellschaften, einschließlich gemischten Holdinggesellschaften begeben wurden, die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU oder vergleichbaren Sanierungs- und Abwicklungsrahmen unterliegen, sind nicht notenbankfähig. 4. Im Gegensatz zu Schuldtiteln, die von multilteralen Entwicklungsbanken oder den in Artikel 70 Absatz 4 genannten internationalen Organisationen begeben wurden, muss bei Schuldtiteln, die von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder ihren in Artikel 141 Absatz 3 genannten eng verbundenen Stellen begeben wurden, der Emittent seinen Sitz in der Union haben. 5. Unbesicherte Schuldtitel, die vor dem 16. April 2018 notenbankfähig waren, aber nicht mehr die in diesem Artikel festgelegten Zulassungskriterien erfüllen, bleiben bis zum 31. Dezember 2018 notenbankfähig, vorausgesetzt, dass sie sämtliche anderen Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten erfüllen. (*8) Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (ABl. L 121 vom 14.5.2015, S. 20).“" |
22. |
Artikel 84 Buchstabe a Ziffer iii erhält folgende Fassung:
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23. |
Artikel 87 wird wie folgt geändert:
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24. |
Artikel 90 erhält folgende Fassung: „Artikel 90 Kapitalbetrag und Verzinsung von Kreditforderungen Für die Notenbankfähigkeit müssen Kreditforderungen bis zur endgültigen Tilgung folgende Voraussetzungen erfüllen:
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25. |
Artikel 138 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
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26. |
In Artikel 139 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: „3. Soweit die Einhaltung des Absatzes 1 Buchstabe b für gedeckte Schuldverschreibungen überprüft werden muss, bei denen durch die anwendbaren Rechtsvorschriften oder den Prospekt die in Absatz 1 Buchstabe b als Vermögenswerte des Deckungspools in Bezug genommenen Schuldtitel nicht ausgeschlossen sind und bei denen der Emittent oder die mit ihm eng verbundene Stelle den Schuldtitel begeben hat, kann die NZB sämtliche oder einige der folgenden Maßnahmen ergreifen, um Ad-hoc-Kontrollen der Einhaltung des Absatzes 1 Buchstabe b durchzuführen.
4. Sollte der Geschäftspartner auf Verlangen der NZB keine Selbstbescheinigung und Verpflichtungserklärung gemäß Absatz 3 vorlegen, darf die gedeckte Schuldverschreibung nicht als Sicherheit vom Geschäftspartner gemäß Absatz 1 genutzt werden.“ |
27. |
Artikel 141 erhält folgende Fassung: „Artikel 141 Obergrenzen bei unbesicherten Schuldtiteln, die von Kreditinstituten und eng mit ihnen verbundenen Stellen begeben wurden 1. Ein Geschäftspartner darf unbesicherte Schuldtitel, die von einem Kreditinstitut oder einer anderen, mit diesem Kreditinstitut eng verbundenen Stelle begeben wurden, nicht als Sicherheiten einreichen oder nutzen, soweit der Wert dieser vom Kreditinstitut oder von einer anderen mit ihm eng verbundenen Stelle begebenen Sicherheit nach Abzug des anwendbaren Bewertungsabschlags 2,5 % des Gesamtwerts der vom Geschäftspartner als Sicherheiten genutzten Vermögenswerte überschreitet. Dieser Schwellenwert gilt nicht, wenn
2. Wird eine enge Verbindung eingegangen oder erfolgt eine Verschmelzung zwischen zwei oder mehr Emittenten von unbesicherten Schuldtiteln, gilt der Schwellenwert des Absatzes 1 sechs Monate nach dem Datum des Wirksamwerdens der engen Verbindung oder der Verschmelzung. 3. Für die Zwecke dieses Artikels hat ‚enge Verbindung‘ zwischen einer emittierenden Stelle und einer anderen Stelle die gleiche Bedeutung wie ‚enge Verbindung‘ zwischen einem Geschäftspartner und einer anderen Stelle im Sinne des Artikels 138.“ |
28. |
Artikel 148 wird wie folgt geändert:
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29. |
Artikel 150 erhält folgende Fassung: „Artikel 150 Zugelassene Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen 1. Neben dem Korrespondenzzentralbank-Modell können Geschäftspartner zur grenzüberschreitenden Übertragung marktfähiger Sicherheiten zugelassene Verbindungen verwenden. Die EZB veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der zugelassenen Verbindungen. 2. Über eine zugelassene Verbindung gehaltene Sicherheiten können sowohl für die Kreditgeschäfte des Eurosystems als auch für jeden anderen vom Geschäftspartner gewünschten Zweck verwendet werden. 3. Die Regeln für die Nutzung zugelassener Verbindungen sind in Anhang VI festgelegt.“ |
30. |
Artikel 151 erhält folgende Fassung: „Artikel 151 Korrespondenzzentralbank-Modell in Kombination mit zugelassenen Verbindungen 1. Die Geschäftspartner können die zugelassenen Verbindungen in Kombination mit dem Korrespondenzzentralbank-Modell verwenden, um notenbankfähige marktfähige Sicherheiten grenzüberschreitend zu nutzen. 2. Bei der Nutzung zugelassener Verbindungen zwischen Wertpapierabwicklungssystemen in Kombination mit dem Korrespondenzzentralbank-Modell müssen sich die Sicherheiten der Geschäftspartner, die vom Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten begeben werden, direkt oder über eine Depotbank auf einem Konto beim Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers befinden. 3. Die nach Absatz 2 genutzten Sicherheiten können von einem außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen EWR-Wertpapierabwicklungssystem begeben werden, das vom Eurosystem als den in Anhang VIa festgelegten Zulassungskriterien genügend beurteilt worden ist, sofern eine zugelassene Verbindung zwischen dem Wertpapierabwicklungssystem des Emittenten und dem Wertpapierabwicklungssystem des Anlegers besteht. 4. Die Regeln für die Nutzung des Korrespondenzzentralbank-Modells in Verbindung mit zugelassenen Verbindungen sind in Anhang VI festgelegt.“ |
31. |
Artikel 152 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Das Korrespondenzzentralbank-Modell (darunter das Korrespondenzzentralbank-Modell in Kombination mit zugelassenen Verbindungen) kann als Grundlage für die grenzüberschreitende Nutzung von Drittdienstleistungen bei der Sicherheitenverwaltung (tri-party collateral management services) verwendet werden. Bei der grenzüberschreitenden Nutzung von Drittdienstleistungen bei der Sicherheitenverwaltung fungiert eine NZB, die die Drittdienstleistungen bei der Sicherheitenverwaltung zur grenzüberschreitenden Nutzung im Eurosystem anbietet, als Korrespondent jener NZBen, deren Geschäftspartner die grenzüberschreitende Nutzung solcher Drittdienstleistungen bei der Sicherheitenverwaltung für Kreditgeschäfte des Eurosystems beantragt haben. Damit er seine Drittdienstleistungen bei der Sicherheitenverwaltung zur grenzüberschreitenden Nutzung im Eurosystem im Sinne des ersten Unterabsatzes erbringen kann, muss der entsprechende TPA die zusätzlichen vom Eurosystem festgelegten funktionalen Anforderungen erfüllen, die im ‚Das Korrespondenzzentralbank-Modell (CCBM) — Verfahren für Geschäftspartner des Eurosystems‘ (Abschnitt 2.1.3 Absatz 2) genannt werden.“ |
32. |
Artikel 156 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Verstößt ein Geschäftspartner mehr als zweimal in einem Zwölfmonatszeitraum gegen eine in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c genannte Verpflichtung und soweit bei jedem Verstoß
schließt das Eurosystem den Geschäftspartner beim dritten derartigen Verstoß vorübergehend vom ersten liquiditätszuführenden Offenmarktgeschäft aus, das innerhalb der Mindestreserve-Erfüllungsperiode nach Bekanntgabe des vorübergehenden Ausschlusses erfolgt. Kommt es danach erneut zum Verstoß des Geschäftspartners, wird er vom ersten liquiditätszuführenden Offenmarktgeschäft der Mindestreserve-Erfüllungsperiode nach Bekanntgabe des vorübergehenden Ausschlusses ausgeschlossen, bis es innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten zu keinem weiteren gleichartigen Verstoß des Geschäftspartners kommt. Ein Zwölfmonatszeitraum beginnt mit dem Datum der Bekanntgabe eines Verstoßes gegen eine in Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe c genannte Verpflichtung. Zweite und dritte Verstöße innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Bekanntgabe jenes Verstoßes werden berücksichtigt.“ |
33. |
Artikel 158 wird wie folgt geändert:
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34. |
Artikel 159 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „4. Das Eurosystem kann folgende Vermögenswerte aus dem Verzeichnis der notenbankfähigen marktfähigen Sicherheiten streichen:
|
35. |
Artikel 166 Absatz 4a erhält folgende Fassung: „4a. Soweit keine andere Abhilfe gemäß Artikel 166 Absatz 2 zur Verfügung steht, trifft jede NZB vertragliche oder öffentlich-rechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass die Heimat-NZB jederzeit rechtlich in der Lage ist, eine finanzielle Sanktion für die vollständige oder teilweise Nichtleistung einer Erstattung oder Zahlung eines Kreditbetrags oder des Rückkaufspreises oder für die Nichtleistung der gekauften Vermögenswerte durch den Geschäftspartner bei Fälligkeit zu verhängen. Die finanzielle Sanktion ist gemäß Anhang VII Abschnitt III dieser Leitlinie zu berechnen; dabei sind der Geldbetrag, den der Geschäftspartner nicht zahlen oder erstatten konnte bzw. die nichtgeleisteten Vermögenswerte und die Anzahl der Kalendertage, an denen der Geschäftspartner nicht gezahlt, erstattet oder geleistet hat, zu berücksichtigen.“ |
36. |
Ein neuer Anhang VIa wird eingefügt, und die Anhänge VII, VIII und IXa werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Leitlinie geändert. |
Artikel 2
Wirksamwerden und Umsetzung
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
(2) Die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung vorliegender Leitlinie und wenden diese ab dem 16. April 2018 an, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit Artikel 1 Nummer 24 der vorliegenden Leitlinie zu treffenden Maßnahmen, die sie ab dem 1. Oktober 2018 anwenden. Sie teilen der EZB die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen bis zum 16. März 2018 mit, mit Ausnahme der Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Artikel 1 Nummer 24 der vorliegenden Leitlinie, die sie bis zum 3. September 2018 mitteilen.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Februar 2018.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).
(2) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
(*4) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 4.
(*5) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe c und Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe c.
(*6) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe d.
(*7) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c.“
(*9) Verordnung (EU) Nr. 575/2013, für die Zwecke dieser Tabelle auch als Eigenkapitalverordnung bezeichnet.
(*10) Informationen über die Bonitätsstufen werden auf der Website der EZB veröffentlicht.“
ANHANG
1. |
Der folgende Anhang VIa wird eingefügt: „ANHANG VIa ZULASSUNGSKRITERIEN FÜR DIE NUTZUNG VON WERTPAPIERABWICKLUNGSSYSTEMEN UND VERBINDUNGEN ZWISCHEN WERTPAPIERABWICKLUNGSSYSTEMEN BEI KREDITGESCHÄFTEN DES EUROSYSTEMS I. ZULASSUNGSKRITERIEN FÜR WERTPAPIERABWICKLUNGSSYSTEME UND VERBINDUNGEN ZWISCHEN WERTPAPIERABWICKLUNGSSYSTEMEN
II. ANFORDERUNGEN DES EUROSYSTEMS
III. ANTRAGSVERFAHREN
|
2. |
Der Titel von Anhang VII erhält folgende Fassung: „BERECHNUNG DER GEMÄẞ TEIL 5 ANZUWENDENDEN SANKTIONEN UND DER GEMÄẞ TEIL 7 ANZUWENDENDEN FINANZIELLEN SANKTIONEN“. |
3. |
Der Titel von Anhang VII Abschnitt I erhält folgende Fassung: „I.BERECHNUNG DER GEMÄẞ TEIL 5 ANZUWENDENDEN FINANZIELLEN SANKTIONEN“. |
4. |
Der Titel von Anhang VII Abschnitt II erhält folgende Fassung: „II.BERECHNUNG DER GEMÄẞ TEIL 5 ANZUWENDENDEN NICHTFINANZIELLEN SANKTIONEN“. |
5. |
Dem Anhang VII wird folgender Abschnitt III angefügt: „III. BERECHNUNG DER GEMÄẞ TEIL 7 ANZUWENDENDEN FINANZIELLEN SANKTIONEN
|
6. |
Anhang VIII Abschnitt II Nummer 3 erhält folgende Fassung:
|
7. |
In Anhang VIII Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a wird „ND1 bis ND7“ durch „ND1 bis ND6“ ersetzt. |
8. |
In Anhang VIII Abschnitt III Nummer 3 wird „ND5, ND6 und ND7“ durch „ND5 und ND6“ ersetzt. |
9. |
In Anhang VIII Abschnitt IV.I Nummer 3 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
|
10. |
In Anhang VIII Abschnitt IV.II erhält Nummer 4 folgende Fassung:
|
11. |
In Anhang VIII Abschnitt IV wird folgender Unterabschnitt IIa angefügt: „IIa. Mindestanforderungen an die für den Antrag auf Benennung und dessen Vollständigkeit erforderlichen Informationen
|
12. |
Anhang IXa Abschnitt 1 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung: „In Bezug auf die derzeitige Abdeckung hat die Ratingagentur in mindestens drei der vier Vermögenskategorien a) unbesicherte Bankschuldverschreibungen, b) Unternehmensanleihen, c) gedeckte Schuldverschreibungen und d) Asset-Backed Securities eine Mindestabdeckung aufzuweisen von:“. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
(2) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).
(3) Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).
(4) Bei der MEZ wird die Umstellung auf die mitteleuropäische Sommerzeit berücksichtigt.