EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32016D0017(01)
Decision (EU) 2016/956 of the European Central Bank of 7 June 2016 amending Decision (EU) 2016/245 (ECB/2016/2) laying down the rules on procurement (ECB/2016/17)
Beschluss (EU) 2016/956 der Europäischen Zentralbank vom 7. Juni 2016 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/245 (EZB/2016/2) über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2016/17)
Beschluss (EU) 2016/956 der Europäischen Zentralbank vom 7. Juni 2016 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/245 (EZB/2016/2) über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2016/17)
OJ L 159, 16.6.2016, p. 21–22
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
16.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 159/21 |
BESCHLUSS (EU) 2016/956 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 7. Juni 2016
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/245 (EZB/2016/2) über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2016/17)
DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —
gestützt auf die Satzung des Systems der Europäischen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,
gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Interesse der Klarheit müssen einige der im Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/2) (2) enthaltenen Regeln weiter präzisiert werden. |
(2) |
Daher sollte der Beschluss (EU) 2016/245 (EZB/2016/2) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss (EU) 2016/245 (EZB/2016/2) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die EZB kann beim ursprünglichen Auftragnehmer zusätzliche Waren, Dienst- oder Bauleistungen ungeachtet ihres Werts bestellen, wenn die dadurch notwendigen Änderungen des ursprünglichen Auftrags nicht wesentlich sind. Änderungen gelten als wesentlich, wenn sie den Gesamtcharakter des Auftrags verändern, insbesondere wenn eine oder mehrere der nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
In jedem Fall gelten Änderungen als unwesentlich, wenn ihr kumulierter Wert sowohl a) unter dem in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Schwellenwert liegt als auch b) weniger als 10 % des ursprünglichen Auftragswerts von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen oder 15 % des ursprünglichen Auftragswerts von Bauaufträgen beträgt.“ |
2. |
Artikel 11 Absatz 3 letzter Satz wird gestrichen. |
3. |
Artikel 12 Absatz 4 letzter Satz wird gestrichen. |
4. |
Artikel 24 Absatz 1 wird gestrichen. |
5. |
Artikel 30 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) War ein Bewerber oder Bieter oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt, z. B. durch Beratung zur Strategie im Auftragswesen oder durch die Ausarbeitung der Spezifikationen, so ergreift die EZB angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Bewerbers oder Bieters nicht verzerrt wird. Die EZB kann den Bewerber oder Bieter vom Verfahren ausschließen, wenn dies für diesen Zweck erforderlich ist. Vor einem Ausschluss erhält der Bewerber oder Bieter die Möglichkeit, nachzuweisen, dass seine frühere Beteiligung zu keiner Wettbewerbsverzerrung führt.“ |
6. |
Artikel 35 Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
|
7. |
Artikel 35 Ziffer 4 erhält folgende Fassung:
|
8. |
Artikel 41 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Vor Inkrafttreten dieses Beschlusses eingeleitete Ausschreibungsverfahren werden gemäß dem Beschluss EZB/2007/5 abgeschlossen.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Juni 2016.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.
(2) Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2016/2) (ABl. L 45 vom 20.2.2016, S. 15).