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Document 32015O0044
Guideline (EU) 2016/450 of the European Central Bank of 4 December 2015 amending Guideline ECB/2014/15 on monetary and financial statistics (ECB/2015/44)
Leitlinie (EU) 2016/450 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2015/44)
Leitlinie (EU) 2016/450 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2015/44)
OJ L 86, 1.4.2016, p. 42–96
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/01/2022; Aufgehoben durch 32021O0835
1.4.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 86/42 |
LEITLINIE (EU) 2016/450 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 4. Dezember 2015
zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2015/44)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Vor dem Hintergrund, dass Versicherungsgesellschaften ab dem ersten Quartal 2016 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50) (2) statistischen Berichtspflichten unterliegen, ist es erforderlich, die Erstellung von monetären und Finanzstatistiken zu aktualisieren. Es ist deshalb erforderlich, mit der Erstellung von Statistiken über Versicherungsgesellschaften innerhalb des durch die Leitlinie EZB/2014/15 (3) festgelegten Rahmens zu beginnen. |
(2) |
Die Leitlinie EZB/2014/15 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie EZB/2014/15 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Die NZBen melden die Positionen, die in den Artikeln 3 bis 26a aufgeführt sind, gemäß den in Anhang II aufgeführten Schemata und in Übereinstimmung mit den elektronischen Berichtsstandards, die in Anhang III festgelegt werden. Die EZB teilt den NZBen jedes Jahr bis Ende September die genauen Übermittlungstermine in Form eines Meldezeitplans für das Folgejahr mit.“ |
2. |
Dem Artikel 25 Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt: „Um die in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50) (*) genannte Liste der Versicherungsgesellschaften für statistische Zwecke erstellen und führen zu können, müssen die in Anhang V Teil 1 und 2 aufgeführten Variablen im RIAD-System in den festgelegten Intervallen erhoben werden. Die NZBen melden Aktualisierungen dieser Variablen, insbesondere wenn ein Institut zum Kreis der Versicherungsgesellschaften hinzukommt oder aus diesem Kreis ausscheidet. Die NZBen übermitteln die in Anhang V Teil 1 und 2 genannten vollständigen Referenzdaten für gebietsansässige Mutter- und Tochterunternehmen von Versicherungsgesellschaften, für alle gebietsansässigen Zweigstellen unabhängig vom Standort der Muttergesellschaften sowie für Zweigstellen von gebietsansässigen Mutter- und Tochterunternehmen von Versicherungsgesellschaften, die außerhalb des Wirtschaftsgebiets der Union gebietsansässig sind. Diese Informationen sind durch vollständige Referenzdaten gemäß Anhang V Teil 1 und 2 für Zweigstellen von gebietsansässigen Mutter- und Tochterunternehmen von Versicherungsgesellschaften, die in nicht berichtenden, nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässig sind, zu ergänzen. Diese Berichte können sich auf eine breitere Datenerhebung stützen, die alle Zweigstellen von gebietsansässigen Mutter- und Tochterunternehmen von Versicherungsunternehmen unabhängig von deren Sitzland umfasst; (*) Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36).“" |
3. |
Dem Artikel 25 Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt: „In der erstmaligen Meldung der Liste von Versicherungsgesellschaften übermitteln die NZBen der EZB nicht später als am 31. März 2016 vollständige vierteljährliche Referenzdaten gemäß Anhang V Teil 1 für gebietsansässige Mutter- und Tochterunternehmen von Versicherungsgesellschaften. Die NZBen werden jedoch ersucht, diese Informationen bis 31. Dezember 2015 zu übermitteln. Die NZBen übermitteln der EZB bis spätestens 31. Juli 2016 gemäß Anhang V Teil 1 und 2 die vollständigen Referenzdaten für alle gebietsansässigen Zweigstellen unabhängig vom Standort der Muttergesellschaften sowie für Zweigstellen von gebietsansässigen Mutter- und Tochterunternehmen von Versicherungsgesellschaften, die außerhalb des Wirtschaftsgebiets der Union und in nicht berichtenden, nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten gebietsansässig sind. Attribute, die auf jährlicher Basis zu melden sind, werden für alle Institute bis 31. Juli 2016 übermittelt. Bei den weiteren Übermittlungen übermitteln die NZBen der EZB innerhalb von zwei Monaten nach dem Referenzdatum mindestens vierteljährlich Aktualisierungen der für Versicherungsgesellschaften definierten vierteljährlichen Variablen. Die jährlichen Variablen werden für alle Versicherungsgesellschaften jährlich aktualisiert mit einer Frist von höchstens sechs Monaten nach dem Referenzdatum 31. Dezember.“; |
4. |
Dem Artikel 25 Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt: „Um 18.00 Uhr MEZ des vierten Arbeitstags, der auf den Ablauf der Frist für die Übermittlung von Aktualisierungen folgt, erstellt die EZB eine Abschrift des Datensatzes über Versicherungsgesellschaften und macht diese den NZBen zugänglich. Sodann macht die EZB die Liste der Versicherungsgesellschaften auf ihrer Website zugänglich.“; |
5. |
Artikel 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Die Berichtsfrequenz gegenüber der EZB ist vierteljährlich. Die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Statistiken über Altersvorsorgeeinrichtungen werden der EZB spätestens innerhalb von 80 Kalendertagen nach Ablauf des Referenzquartals gemeldet. Die genauen Übermittlungstermine werden den NZBen im Voraus in Form eines Meldezeitplans mitgeteilt, der jedes Jahr von der EZB bis spätestens September bereitgestellt wird.“; |
6. |
Folgender Artikel 26a wird eingefügt: „Artikel 26a Statistiken über Versicherungsgesellschaften NZBen melden statistische Daten über Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften sowie Informationen über Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen nach Anhang II Teil 23. Für jede der folgenden Arten von Versicherungsgesellschaften werden Informationen zur Verfügung gestellt: Lebensversicherungen, Nichtlebensversicherungen, Kompositversicherungen und Rückversicherungen. Diese Anforderungen umfassen Bestände zum Quartalsende und vierteljährliche Stromgrößenbereinigungen der Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften sowie jährlich Daten über Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen. Ergänzende Daten werden gemäß Anhang II Teil 23 als nachrichtliche Positionen, die auch auf bestmöglichen Schätzungen beruhen können, von jenen Staaten übermittelt, in denen diese Informationen verfügbar sind. Die NZBen melden der EZB gesonderte Daten zu Bereinigungen infolge Neubewertung (dazu gehören sowohl Preis- als auch Wechselkursänderungen) sowie zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemäß Anhang II Teil 23 und in Übereinstimmung mit Anhang IV. Finanztransaktionen, einschließlich Bereinigungen, werden in Übereinstimmung mit dem ESVG 2010 abgeleitet. Die NZBen können aufgrund entgegenstehender nationaler Praktiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) vom ESVG 2010 abweichen. Soweit Informationen zu einzelnen Beständen von Aktiva verfügbar sind, können Bereinigungen infolge Neubewertung in Übereinstimmung mit einer gemeinsamen Eurosystem-Methode, d. h. der in Anhang IV Teil 6 aufgeführten Methode zur Ableitung von Stromgrößen, abgeleitet werden. Näherungswerte der Finanztransaktionen mit Passiva können in Übereinstimmung mit Anhang IV Teil 6 abgeleitet werden. Die NZBen melden der EZB die vierteljährlichen Daten über Versicherungsgesellschaften bis zum Geschäftsschluss des 10. Arbeitstags nach Ablauf der Frist für vierteljährliche Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50). Für eine Übergangszeit, die die ersten drei Quartale des Jahres 2016 erfasst, wird diese Frist auf den 30. Arbeitstag nach Ablauf der vorstehend genannten Frist für den Referenzzeitraum im ersten Quartal 2016 erstreckt, auf den 25. Arbeitstag nach Ablauf der vorstehend genannten Frist für den Referenzzeitraum im zweiten Quartal 2016 und auf den 20. Arbeitstag nach Ablauf der vorstehend genannten Frist für den Referenzzeitraum im dritten Quartal 2016. Die NZBen melden der EZB die jährlichen Daten über die Versicherungsgesellschaften bis Geschäftsschluss des 10. Arbeitstags nach Ablauf der Frist für jährliche Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50). Die genauen Übermittlungstermine werden den NZBen im Voraus in Form eines Meldezeitplans mitgeteilt, der jedes Jahr von der EZB spätestens bis September bereitgestellt wird. In der erstmaligen Meldung von vierteljährlichen Daten über Versicherungsgesellschaften an die EZB, sind die NZBen verpflichtet, Daten über ausstehende Beträge zu übermitteln. Stromgrößenbereinigungen werden nach bestem Bemühen übermittelt. Für Revisionen der vierteljährlichen und jährlichen Daten gelten die folgenden allgemeinen Bestimmungen:
Zur Verbesserung der Qualität der Statistiken über Versicherungsgesellschaften des Euro-Währungsgebiets, bei denen die NZBen den kleinsten Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) Ausnahmeregelungen gewähren, führen die NZBen für die vierteljährlich der EZB gemeldeten Daten über Versicherungsgesellschaften eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % durch. Die NZBen können das Verfahren zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % auf Grundlage der gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gesammelten Daten frei wählen, sofern Schätzungen auf der entsprechenden Art von Versicherungsgesellschaft basieren (d. h. Lebens-, Nichtlebens-, Rück- oder Kompositversicherung). Die NZBen stellen auch sicher, dass die der EZB gemeldeten Daten für die Referenzquartale 2016 100 % der Berichtspflichtigen darstellen. Die NZBen, die beabsichtigen, den kleinsten Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) zu gewähren, sammeln alle notwendigen Informationen, um sicherzustellen, dass die an die EZB übermittelten Daten von hoher Qualität sind. Die NZBen, die die erforderlichen Daten aus Daten ableiten, die für Aufsichtszwecke gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (**) gesammelt wurden, können für diesen Zweck i) die Daten, die für den Eröffnungstag zum Referenzdatum vom 1. Januar 2016 (siehe Absatz 5) gesammelt wurden, erweitern, ii) den Erfassungsbereich des Kreises der Berichtspflichtigen für das/die erste(n) Referenzquartal(e) erweitern oder iii) alternative Datenquellen benutzen, durch welche hochgerechnete Daten von gleich hoher Qualität abgeleitet werden können. Die NZBen übermitteln die Bestandsdaten vom Ende 2015 für die Hauptaggregate gemäß Anhang II Teil 23 an die EZB, die, falls notwendig, auch Näherungswerte umfassen können. Die NZBen können zu diesem Zweck die Daten vom 1. Januar 2016, die für Aufsichtszwecke gemäß der Richtlinie 2009/138/EG gesammelt wurden, verwenden. Diese Daten werden gemeinsam mit den Daten für das erste Quartal 2016 an die EZB übermittelt. Die NZBen leiten die aggregierten vierteljährlichen Daten über Aktiva und Passiva für jede Art von Versicherungsgesellschaft in Übereinstimmung mit Anhang II Teil 23 Tabellen 2a und 2b wie folgt ab:
Die NZBen übermitteln an die EZB nach dem Hauptanlangeziel aufgegliederte bestmögliche Schätzungen der Bestände der Versicherungsgesellschaften an Investmentfondsanteilen (d. h. Anleihefonds, Aktienfonds, gemischte Fonds, Immobilienfonds, Hedgefonds und sonstige Fonds). Diese Daten können abgeleitet werden, indem die Informationen, die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren gemäß Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) geliefert werden, den Informationen zugeordnet werden, die von der CSDB als Hauptreferenzdatenbank abgeleitet werden. Wenn die gehaltenen Investmentfondsanteile in der CSDB nicht enthalten sind, nehmen die NZBen eine Schätzung der fehlenden Daten vor oder verwenden alternative Quellen, um die Daten abzuleiten. Als Übergangsmaßnahme können die NZBen diese Daten an die EZB erstmalig im Rahmen der Übermittlung der Daten für das zweite Quartal 2016 übermitteln, um damit auch die Daten für das erste Quartal 2016 zu erfassen. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) erheben die NZBen jährlich Daten über die Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen, die nach Geschäftsbereichen und geografischem Gebiet aufgegliedert sind. Die NZBen übermitteln vierteljährliche Daten an die EZB, die auf Basis der jährlich gesammelten Daten geschätzt werden können. Die Bewertungs- und/oder Rechnungslegungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) sind auch anzuwenden, wenn die NZBen der EZB Daten über Versicherungsgesellschaften melden. Die NZBen reichen Erläuterungen ein, in denen sie die Gründe für erhebliche Revisionen und Revisionen außerhalb der regelmäßigen Produktionszeiträume gemäß Artikel 26a Absatz 3 Buchstabe c darlegen. Darüber hinaus liefern die NZBen der EZB Erläuterungen zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung. Die NZBen können in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) Daten von allen Versicherungsgesellschaften, die im Mitgliedstaat gebietsansässig sind (‚Gastlandprinzip‘), sammeln oder sie können die für Zwecke des ESZB erforderlichen Daten von Daten ableiten, die für Aufsichtszwecke gemäß der Richtlinie 2009/138/EG in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) gesammelt wurden (‚Herkunftslandprinzip‘). Grundsätzlich erfolgt die Datenübermittlung an die EZB gemäß dieser Leitlinie nach dem Gastlandprinzip. Jedoch können die NZBen, die die für die Zwecke des ESZB erforderlichen Daten aus der Sammlung der Daten für Aufsichtszwecke ableiten, die Daten nach Maßgabe des Herkunftslandprinzip übermitteln, solange der Unterschied zwischen dem Gastlandprinzip und dem Herkunftslandprinzip nicht als erheblich angesehen wird. Die Frage, ob der Unterschied zwischen dem Gast- und dem Herkunftslandprinzip erheblich ist, wird auf Basis von Daten über Prämien gemäß Anhang II Teil 23 Tabelle 3 dieser Leitlinie bewertet. Im Einklang mit dieser Bewertung wird die EZB in enger Zusammenarbeit mit den NZBen den Ansatz festlegen, der bei der Übermittlung von Daten an die EZB nach dem Gastlandprinzip befolgt werden soll. Bis dieser Ansatz festgelegt ist, sind die NZBen davon ausgenommen, ihre Daten anzupassen. Die NZBen, die ihre Daten anpassen wollen, können auf freiwilliger Basis und nach bestmöglichem Bemühen nach dem Gastlandprinzip gesammelte Daten von Daten ableiten, die in Übereinstimmung mit dem Herkunftslandprinzip gesammelt wurden. Zu diesem Zweck können bilaterale Kontakte und Datenaustausche zwischen den betroffenen NZBen stattfinden. (**) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).“" |
7. |
Die Anhänge II, III, IV und V werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Leitlinie geändert. |
Artikel 2
Wirksamwerden und Umsetzung
Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen der Mitgliedstaaten in Kraft. Die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wenden diese Leitlinie ab 1. Januar 2016 an.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist gerichtet an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Dezember 2015.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36).
(3) Leitlinie EZB/2014/15 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2014 über die monetären und die Finanzstatistiken (ABl. L 340 vom 26.11.2014, S. 1)
ANHANG
Die Anhänge II, III, IV und V werden wie folgt geändert:
1. |
Die Tabelle in Anhang II Teil 22 zu Statistiken über Altersvorsorgeeinrichtungen erhält folgende Fassung: „Aktiva Altersvorsorgeeinrichtungen
Altersvorsorgeeinrichtungen Verbindlichkeiten
|
2. |
in Anhang II wird folgender Teil 23 hinzugefügt: „TEIL 23 Statistiken über Versicherungsgesellschaften Tabelle 1 Für das vierte Quartal 2015 anzugebende Daten über Aktiva und Passiva: Bestände (3)
Tabelle 2a Vierteljährlich zu meldende Daten über Aktiva: Bestände und Stromgrößenbereinigungen
Tabelle 2b Vierteljährlich zu meldende Daten über Passiva: Bestände und Stromgrößenbereinigungen
Tabelle 3 Jährlich zu meldende Daten über Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen
|
3. |
Anhang III, Teile 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „TEIL 2 DSDs und Datensätze 1. In den ausgetauschten SDMX-Mitteilungen können statistische Begriffe entweder als Dimensionen (Bestandteile der ‚Schlüssel‘, mit denen die Zeitreihen festgestellt werden) oder als Attribute (Informationen über die Daten) verwendet werden. Die Werte der codierten Dimensionen und Attribute ergeben sich aus zuvor festgelegten Codelisten. Die DSDs definieren die Struktur der ausgetauschten Reihenkennungen im Hinblick auf Begriffe und verbundene Codelisten. Darüber hinaus definieren sie das Verhältnis zu den einschlägigen Attributen. Es ist möglich, für mehrere Datenströme, die durch die Datensatzinformation voneinander unterschieden werden, dieselbe Struktur zu verwenden. 2. Im Zusammenhang mit monetären und Finanzstatistiken hat die EZB zwölf DSDs definiert, die derzeit für den Austausch von Statistiken mit dem ESZB und sonstigen internationalen Organisationen verwendet werden. Bei der Mehrzahl dieser DSDs wird ein einziger Datensatz mit dieser Struktur ausgetauscht, sodass das DSD-Kennzeichen und das in der SDMX-Datennachricht verwendete zugehörige Datensatzkennzeichen (DSI) identisch sind. Zum Zwecke der Aufbereitung, der Einhaltung der Meldefristen und der Zuständigkeiten wurden für die DSD ‚ECB_BSI1‘ auf DSI-Ebene zwei zu unterscheidende Datensätze definiert. In ähnlicher Weise wurden für die DSD “ECB_ICPF1‘ auf DSI-Ebene zwei zu unterscheidende Datensätze definiert. Die nachstehenden Datenstromeigenschaften werden verwendet:
2.1. Das Datensatzkennzeichen ‚ECB_BSI1‘ wird zur Definition der Reihenkennungen für die folgenden Daten verwendet:
2.2. Für die Zwecke von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (ICPF) wird das Datensatzkennzeichen ‚ECB_ICPF1‘ verwendet zur Definition von Reihenkennungen für die Daten zu Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften und für die Daten zu Aktiva und Passiva von Altersvorsorgeeinrichtungen. TEIL 3 Dimensionen Die nachstehende Tabelle legt die Dimensionen fest, aus denen sich die Reihenkennungen der in Teil 2 aufgeführten spezifischen monetären und Finanzstatistiken, ihr Format und die Codelisten, denen die Codewerte entnommen werden, ergeben.
Meldefrequenz : Diese Dimension bezeichnet die Meldefrequenz der gemeldeten Zeitreihe. Es gelten folgende besondere Anforderungen für den Datenaustausch.
Referenzgebiet : Diese Dimension bezieht sich auf das Land, in dem das berichtende Institut gebietsansässig ist. In der Datenstrukturdefinition ‚ECB_SEC1‘ bezeichnet sie das Land, in dem der emittierende Sektor gebietsansässig ist (*). Berichtigungsindikator : Diese Dimension gibt darüber Auskunft, ob eine saisonale und/oder arbeitstägliche Berichtigung vorgenommen wurde. Referenzsektorgliederung der Bilanz : Diese Dimension bezieht sich auf den berichtspflichtigen Sektor entsprechend der in der verbundenen Codeliste definierten Gliederung. Referenzsektorgliederung : Diese Dimension bezeichnet den Referenzsektor für die strukturellen Finanzindikatoren (in der Datenstrukturdefinition „ECB_SSI1“). Wertpapiere emittierender Sektor : Diese Dimension bezieht sich auf den Sektor der Wertpapieremittenten (in der Datenstrukturdefinition ‚ECB_SEC1‘). Art der PSS-Informationen : Diese Dimension bezieht sich auf die allgemeine Art der Informationen, die im Zusammenhang mit der Datenstrukturdefinition ‚ECB_PSS1‘ geliefert werden. PSS Instrument : Diese Dimension, die in der Datenstrukturdefinition ‚ECB_PSS1‘ verwendet wird, bezeichnet die besondere Art der Instrumente/Vorrichtungen, die für Zahlungstransaktionen verwendet werden, z. B. Karten mit Bargeldfunktion oder Überweisungen usw. PSS Zugang : Diese Dimension ist an die Art des Terminals oder Systems gebunden, über den oder das die zugrunde liegende Zahlungstransaktion erfolgte. Für die Zuordnung von Zahlungssystemen und dem Codewert des PSS-Zugangs siehe Anhang II Teil 16. Art der PSS-Daten : Im PSS-Kontext liefert diese Dimension die Maßeinheit für die Beobachtung, d. h., ob für die Position eine Zahl oder ein Wert gemeldet werden sollte (z. B. Zahl der Transaktionen pro Karte, Wert der Transaktionen pro Karte usw.). Aufbereitungsansatz : Diese Dimension zeigt, ob die Daten auf dem Herkunfts- oder dem Gastlandprinzip beruhen. Berichtspflichtiger Sektor für sonstige Finanzinstitute : Diese Dimension bezieht sich auf den Sektor des berichtenden Instituts innerhalb des SFI-Sektors. Berichtspflichtiger Sektor für Investmentfonds : Diese Dimension bezieht sich auf den Sektor des berichtenden Instituts innerhalb des Investmentfondssektors. Berichtspflichtiger Sektor für finanzielle Mantelkapitalgesellschaften : Diese Dimension bezieht sich auf den Sektor des berichtspflichtigen Instituts innerhalb des FMKG-Sektors. Berichtspflichtiger Sektor : Diese Dimension zeigt, ob das berichtspflichtige Institut eine Altersvorsorgeeinrichtungen oder eine Art von Versicherungsgesellschaft ist. Referenzsektorgliederung der konsolidierten Bankdaten : Diese Dimension bezeichnet die Beteiligungsverhältnisse und die Art des berichtspflichtigen Instituts (inländische Kreditinstitute im Gegensatz zu im Ausland kontrollierten Tochterunternehmen oder Zweigstellen). Sektorumfang der konsolidierten Bankdaten : Diese Dimension bezieht sich auf die Größe des berichtspflichtigen Instituts im Hinblick auf seine Aktiva insgesamt. Sie gilt nur für inländische Kreditinstitute. Struktureller Finanzindikator : Dies ist eine spezifische Dimension für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_SSI1‘, die die Art des strukturellen Finanzindikators darstellt. Bilanzposition : Diese Dimension bezeichnet die Position der MFI-Bilanz im Sinne der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Bilanzposition sonstiger Finanzinstitute : Diese Dimension bezeichnet eine Position der SFI-Bilanz. Je nach Art des Instituts spezialisieren sich SFIs auf unterschiedliche finanzielle Tätigkeiten, und nicht alle Bilanzpositionen sind auf alle Arten von Instituten anwendbar. Auch wenn die meisten Bilanzpositionen für alle Arten sonstiger Finanzinstitute gelten, können daher ‚sonstige Aktiva‘ und ‚sonstige Passiva‘ für verschiedene Arten von Instituten unterschiedlich definiert werden. Auf der Aktivseite werden für die Position ‚sonstige Aktiva‘ zwei verschiedene Definitionen festgelegt: a) für Wertpapierhändler beinhaltet diese Position Kredite; b) für finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, beinhaltet diese Position Einlagen, Bargeld, Investmentfondsanteile, Sachanlagen und Finanzderivate. Betreffend die Position ‚sonstige Passiva‘: a) Für Wertpapierhändler sind Schuldverschreibungen, Kapital und Rücklagen sowie Finanzderivate von dieser Position ausgeschlossen; b) für finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, beinhaltet diese Position Finanzderivate. Wertpapierposition : Diese Dimension bezieht sich auf die Positionen, die der Positionsliste entstammen, die für die Finanzierungsrechnungen für die Währungsunion (MUFA) gemäß den Begriffen des Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen festgelegt wurde. Sie wird nur für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_SEC1‘ verwendet. Aktiva und Passiva von Investmentfonds : Diese Dimension bezieht sich auf die Position der Aktiva und Passiva von Investmentfonds im Sinne der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38). Aktiva und Passiva finanzieller Mantelkapitalgesellschaften : Diese Dimension bezieht sich auf die Position der Aktiva und Passiva von FMKGs im Sinne der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40). Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen : Diese Dimension bezieht sich auf die Position der Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen. Im Falle von Versicherungsgesellschaften sind die Positionen in der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) definiert. Im Falle von Altersvorsorgeeinrichtungen sind die Positionen im ESVG 2010 definiert. Geschäftsposition von Versicherungsgesellschaften : Diese Dimension bezieht sich auf die Geschäftspositionen von Versicherungsgesellschaften, d. h. Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50). Position konsolidierte Bankdaten : Diese Dimension bezieht sich auf die zu meldende Position im Berichtsschema für konsolidierte Bankdaten(anhand der von den Banken vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen und Berichten zur angemessenen Eigenkapitalausstattung). Ursprungslaufzeit : Für die Datenstrukturdefinitionen ‚ECB_BSI1‘, ‚ECB_FVC1‘, ‚ECB_IVF1‘, ‚ECB_CBD1‘ und ‚ECB_OFI1‘ bezeichnet diese Dimension die Ursprungslaufzeit der Bilanzposition. Für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_MIR1‘ bezeichnet diese Dimension für Positionen zu Beständen die Fristengliederung nach Ursprungslaufzeit bzw. Kündigungsfrist der Einlagen oder Kredite; für Positionen zum Neugeschäft bezeichnet sie die Fristengliederung nach Ursprungslaufzeit bzw. Kündigungsfrist im Fall von Einlagen und den Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung im Fall von Krediten. Laufzeit : Diese Dimension bezeichnet die ursprüngliche und die verbleibende Laufzeit des Instruments in der Datenstrukturdefinition ‚ECB_ICPFB1‘. Wertpapierbewertung : Diese Dimension bezeichnet die Bewertungsmethode, die für Wertpapieremissionsstatistiken verwendet wird, in der Datenstrukturdefinition ‚ECB_SEC1‘. Datenart : Diese Dimension beschreibt die Art der Daten, die in den Datenstrukturdefinitionen ‚ECB_BSI1‘, ‚ECB_SSI1‘, ‚ECB_OFI1‘, ‚ECB_IVF1‘, ‚ECB_FVC1‘, ‚ECB_CBD1‘, ‚ECB_ICPF1‘ und ‚ECB_ICO1‘ gemeldet werden. Art der MIR-Daten : In der Datenstrukturdefinition ‚ECB_MIR1‘ unterscheidet diese Dimension die MFI-Zinsstatistik von der Statistik, die sich auf das Volumen des Neugeschäfts oder die Bestände bezieht. Art der Wertpapierdaten : Diese Dimension bezieht sich auf die Arten von Daten, die in der Wertpapierstatistik in der Datenstrukturdefinition ‚ECB_SEC1‘ enthalten sind. Der Nettoabsatz wird nur angegeben, wenn Bruttoabsatz und Tilgungen nicht getrennt ausgewiesen werden können. Bestand, Stromgrößen : Diese spezifische Dimension für ‚BIS_CBS‘ bezeichnet die Datenart Bestand oder Stromgrößen bei den gemeldeten Daten. Referenzgebietcode für die BIS-IFS : Diese spezifische Dimension für ‚BIS_CBS‘ stellt das Gebiet dar, in dem die berichtspflichtigen Institute gebietsansässig sind. Bankenart in konsolidierter Bankenstatistik : Diese spezifische Dimension für ‚BIS_CBS‘ bezieht sich auf die Gruppe des entsprechenden berichtspflichtigen Sektors. Für die Übermittlung an die EZB sollte der Code ‚4P‘ verwendet werden, d. h., dass Daten nur für inländische Bankgeschäftsstellen unter Bezugnahme auf die konsolidierten Bankdaten großer Bankgruppen gemeldet werden sollten. Berichtsgrundlage der konsolidierten Bankenstatistik : Diese spezifische Dimension für ‚BIS_CBS‘ stellt die Erfassungsgrundlage für Forderungen oder Verbindlichkeiten dar. Positionsart in konsolidierter Bankenstatistik : Diese spezifische Dimension für ‚BIS_CBS‘ stellt die Art der von den Daten erfassten finanziellen Position dar. Restlaufzeit in konsolidierter Bankenstatistik : Diese spezifische Dimension für ‚BIS_CBS‘ stellt die Restlaufzeit der erfassten Forderungen oder Verbindlichkeiten dar. Währungsart der Buchungsstelle in konsolidierter Bankenstatistik : Diese spezifische Dimension für ‚BIS_CBS‘ stellt die Währungsart der erfassten Forderungen dar. Sektor des Geschäftspartners in konsolidierter Bankenstatistik : Diese spezifische Dimension für ‚BIS_CBS‘ ist an die sektorale Aufgliederung für Geschäftspartner der erfassten Forderungen oder Verbindlichkeiten gebunden. Gebiet des Geschäftspartners in konsolidierter Bankenstatistik : Diese spezifische Dimension für ‚BIS_CBS‘ bezieht sich auf das Land, in dem der Geschäftspartner der betreffenden Position gebietsansässig ist. Gebiet des Geschäftspartners : Diese Dimension bezieht sich auf das Gebiet, in dem der Geschäftspartner der betreffenden Position gebietsansässig ist. Kategorie der Kreditsumme : Diese Dimension bezeichnet die Kategorie des Betrags neuer Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; neue Kredite werden auch entsprechend ihrem Umfang gemeldet. Sie ist nur für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_MIR1‘ relevant. Sektor des Geschäftspartners in der Bilanz : Diese Dimension steht für die sektorale Aufgliederung des Geschäftspartners der Bilanzpositionen. In der Datenstrukturdefinition ‚ECB_ICPF1‘ wird der Sektor des Geschäftspartners der betreffenden Position dargestellt. Sektor des Geschäftspartners : Diese Dimension, die in der Datenstrukturdefinition ‚ECB_PSS1‘ definiert wird, steht für die sektorale Aufgliederung der Art des Begünstigten (Geschäftspartners), der an der Zahlungstransaktion beteiligt ist. Originatorsektor für finanzielle Mantelkapitalgesellschaften : Diese Dimension, die in der Datenstrukturdefinition ‚ECB_FVC1‘ definiert wird, steht für den Sektor des Rechtssubjekts, das die Sicherheiten oder den Sicherheitenpool und/oder das Kreditrisiko der Sicherheiten oder des Sicherheitenpools auf die Verbriefungsstruktur überträgt (Originator). Einheit der Versicherungsgesellschaften : Diese Dimension bezeichnet den entsprechenden Geschäftsbereich der Versicherungsgesellschaft. Transaktionswährung : Diese Dimension beschreibt die Währung, in der die Wertpapiere ausgegeben werden (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_SEC1‘) oder auf die die folgenden Positionen lauten: a) die MFI-Bilanzpositionen (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_BSI1‘); b) die strukturellen Finanzindikatoren (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_SSI1‘); c) die Einlagen und Kredite (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_MIR1‘); d) die Aktiva und Passiva von Investmentfonds (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_IVF1‘); e) die Zahlungstransaktionen (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_PSS1‘); f) die Aktiva und Passiva von FMKGs (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_FVC1‘); g) die SFI-Bilanzpositionen (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_OFI1‘); h) die Positionen der konsolidierten Bankdaten (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_CBD1‘ und i) die Transaktionen in Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_ICPF1‘). Nennwährung : Diese Dimension beschreibt die Währung, auf die a) die Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_ICPF1‘); und b) die Geschäfte von Versicherungsgesellschaften (für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_ICO1‘) lauten. Zeitreihenwährung oder gesonderte Berechnung : Diese Dimension bezieht sich auf die Nennwährung, auf die die Beobachtungen innerhalb einer Zeitreihe lauten, oder sie erläutert die zugrunde liegende Berechnung. Kennungszusatz Bilanz : Diese Dimension, die in der Datenstrukturdefinition ‚ECB_BSI1‘ gegeben ist, bezieht sich auf die Nennwährung, auf die die Beobachtungen innerhalb einer Zeitreihe lauten, oder sie erläutert die zugrunde liegende Berechnung. Kennungszusatz im Wertpapierkontext : Diese Dimension enthält zusätzliche Arten von Daten für abgeleitete Reihen. Sie wird nur für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_SEC1‘ verwendet. Erfasster Geschäftsbereich Zinssätze : Diese spezifische Dimension für die Datenstrukturdefinition ‚ECB_MIR1‘ legt dar, ob sich die MFI-Zinsstatistik auf Bestände oder auf ein Neugeschäft beziehen. TEIL 4 Attribute In den folgenden Abschnitten werden die Attribute, die mit den ausgetauschten Daten verbunden sind, im Einzelnen erläutert. Abschnitt 1 befasst sich mit der Festlegung der Attribute je Datenstrukturdefinition einschließlich ihres Formats und ihrer Zuordnungsebene. Abschnitt 2 beschreibt die Aufgaben der ESZB-Datenaustauschpartner bei der Erstellung von Attributen und deren Verwaltung sowie den Status der Attribute. Die Abschnitte 3, 4 und 5 befassen sich mit dem Inhalt der nach Zuordnungsebene bzw. Ebene der Zeitreihengruppen, Zeitreihenebene und Beobachtungsebene sortierten Attribute. Abschnitt 1: Codierte und uncodierte Attribute gemäß den Festlegungen in den Datenstrukturdefinitionen ‚ECB_BSI1‘, ‚ECB_SSI1‘, ‚ECB_MIR1‘, ‚ECB_OFI1‘, ‚ECB_SEC1‘, ‚ECB_PSS1‘, ‚ECB_IVF1‘, ‚ECB_FVC1‘, ‚ECB_CBD1‘, ‚BIS_CBS‘, ‚ECV_ICPF1‘ und ‚ECB_ICO1‘. Neben den Dimensionen, die die Reihenkennungen definieren, werden Attributsätze definiert. Die Attribute sind verschiedenen Ebenen der ausgetauschten Informationen zugeordnet: der Ebene der Zeitreihengruppen, der Zeitreihenebene oder der Beobachtungsebene. Im Folgenden wird erläutert, dass entweder den Attributen ein Wert der zuvor festgelegten Codelisten zugeordnet wird oder die Attribute uncodiert sind und dass sie verwendet werden, um relevante Aspekte der Daten durch Texterläuterungen zu ergänzen. Attributwerte werden nur bei ihrer erstmaligen Festlegung sowie jedes Mal, wenn sie geändert werden, ausgetauscht. Dies gilt nicht für obligatorische Attribute, die der Beobachtungsebene zugeordnet sind und die jeder Beobachtung zugeordnet und bei jeder Datenübermittlung gemeldet werden. Die nachstehende Tabelle enthält Angaben zu den Attributen, die für jede der untersuchten Datenstrukturdefinitionen festgelegt sind, zur Ebene, der sie zugeordnet sind, zu ihrem Format und zur Bezeichnung der Codelisten, die die Werte der codierten Attribute enthalten.
Abschnitt 2: Gemeinsame Attributeigenschaften für die Datenstrukturdefinitionen ‚ECB_BSI1‘, ‚ECB_SSI1‘, ‚ECB_MIR1‘, ‚ECB_OFI1‘, ‚ECB_SEC1‘, ‚ECB_PSS1‘, ‚ECB_IVF1‘, ‚ECB_FVC1‘, ‚ECB_CBD1‘, ‚BIS_CBS‘, ‚ECB_ICPF1‘ und ‚ECB_ICO1‘: Meldung der NZBen an die EZB (15) Jedes Attribut ist durch bestimmte technische Eigenschaften gekennzeichnet, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind.
Durch die Definition einer Reihe von Attributen, die zusammen mit den Daten ausgetauscht werden, können zusätzliche Informationen zur ausgetauschten Zeitreihe bereitgestellt werden. Die Informationen, die die Attribute für die untersuchten statistischen Datensätze der EZB liefern, werden nachstehend im Einzelnen erläutert. Abschnitt 3: Attribute auf Ebene der Zeitreihengruppen Obligatorisch TITLE_COMPL (Bezeichnungsergänzung) : Bei diesem Attribut sind mehr Zeichen zulässig als beim Attribut TITLE, und daher ersetzt es das Attribut TITLE als obligatorisches Attribut zur Speicherung der Serienbezeichnung. UNIT (Einheit)
UNIT_MULT (Einheitenmultiplikator)
DECIMALS (Dezimalstellen)
METHOD_REF (Methodenangabe) : Dieses Attribut wird nur für den PSS-Datensatz verwendet und zeigt für jede Zeitreihe oder Teile davon an, ob die ‚erweiterte‘ Definition von 2005 oder eine frühere Definition verwendet wird. Es sind zwei Werte definiert: Das Attribut sollte auch den Zeitraum angeben, für den die jeweilige Definition gilt. Zum Beispiel: ‚2005 Definitionen für die gesamte Reihe‘, ‚2005 Definitionen für Daten mit Bezug auf 2003, frühere Definitionen für den Rest‘ oder ‚frühere Definitionen bis Daten mit Bezug auf 2004‘. Bedingt TITLE (Bezeichnung) : Die NZBen können das Attribut TITLE für die Bildung von Kurzbezeichnungen verwenden. NAT_TITLE (Länderspezifische Bezeichnung) : Die NZBen können das Attribut NAT_TITLE verwenden, um eine genaue Beschreibung und sonstige zusätzliche oder differenzierende Spezifikationen in ihrer Landessprache zu liefern. Auch wenn die Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben keine Probleme bereitet, werden die NZBen aufgefordert, nur Schriftzeichen aus dem ‚Latin-1‘-Zeichensatz zu verwenden. Bevor Zeichen mit Akzent und erweiterte alphanumerische Symbole regelmäßig verwendet werden können, muss im Allgemeinen deren Übermittlung erprobt werden. COMPILATION (Aufbereitung) : Für die Datensätze BSI, IVF, FVC, ICPF, ICO und MIR wird dieses Attribut verwendet, um die Aufbereitungsmethoden, Gewichtungsschemata und statistischen Verfahren, die zur Aufbereitung der zugrunde liegenden Reihe verwendet werden, mit weiteren Texten zu erläutern, insbesondere wenn sie von den EZB-Normen abweichen. In der Regel weisen die vorgeschriebenen nationalen Erläuterungen die folgende Struktur auf:
Für den SSI-Datensatz beinhaltet das Attribut ‚Aufbereitung‘ Informationen zu Anknüpfungspunkten an den rechtlichen Rahmen der Union für Institute, die keine Kreditinstitute sind. Für den SFI-Datensatz enthalten die Nummern 1 bis 5 der nationalen Erläuterungen (siehe Anhang II Teil 11) eine detaillierte Beschreibung der Informationen, die von diesem Attribut erfasst sind. Ebenso enthalten die Nummern 1, 2, 4, 5, 8, 9 und 10 der nationalen Erläuterungen (siehe Anhang II Teil 12) für den SEC-Datensatz eine detaillierte Beschreibung der Informationen, die gemäß diesem Attribut einzufügen sind. COVERAGE (Erfassungsbereich)
SOURCE_AGENCY (Bezugsstelle) : Für dieses Attribut wird von der EZB ein Wert festgelegt, der für den Namen der NZB steht, die die Daten bereitstellt. Abschnitt 4: Attribute auf Zeitreihenebene Obligatorisch COLLECTION (Erhebungsindikator) : Dieses Attribut liefert Informationen zum Zeitraum oder Zeitpunkt, an dem eine Zeitreihe gemessen wird (z. B. Anfang, Mitte oder Ende des Zeitraums), oder zeigt an, ob es sich um Durchschnittswerte handelt. Bedingt DOM_SER_IDS (Bezeichner inländischer Reihen): Dieses Attribut ermöglicht Verweise auf den Code, mit dem die entsprechenden Reihen in nationalen Datenbanken identifiziert werden (es können auch Formeln unter Verwendung nationaler Referenz-Codes angegeben werden). UNIT_INDEX_BASE (Einheit Indexbasis): Dieses Attribut ist obligatorisch, wenn es mit einer Reihenkennung verbunden wird, die einen Index enthält. Es bezeichnet den Basiszeitpunkt und -wert für Indizes und wird nur für die Reihen über den von der EZB abgeleiteten Index der fiktiven Bestandsgrößen verwendet und dem ESZB übermittelt. BREAKS (Brüche): Dieses Attribut beschreibt Brüche und wichtige Veränderungen im zeitlichen Verlauf bei der Erhebung, dem Erfassungsbereich und der Aufbereitung der Reihen. Bei Brüchen sollte möglichst angegeben werden, inwieweit alte und neue Daten als vergleichbar angesehen werden können. PUBL_PUBLIC, PUBL_MU, PUBL_ECB (Veröffentlichungsquelle, Veröffentlichungsquelle (nur Euro-Währungsgebiet), Veröffentlichungsquelle (nur EZB)). Diese Attribute werden von der EZB festgelegt, wenn die Daten in EZB-Publikationen mit der Vertraulichkeitsstufe ‚ECB-PUBLIC‘ oder ‚ECB-CONFIDENTIAL‘ veröffentlicht werden. Sie enthalten einen Verweis (d. h. Veröffentlichungen, Positionen usw.) auf die veröffentlichten Daten. Abschnitt 5: Attribute auf Beobachtungsebene Möchte eine NZB ein der Beobachtungsebene zugeordnetes Attribut revidieren, muss/müssen gleichzeitig die entsprechende(n) Beobachtung(en) erneut übermittelt werden. Revidiert eine NZB eine Beobachtung, ohne gleichzeitig auch den entsprechenden Attributwert zu übertragen, werden die bestehenden Werte durch die Standardwerte ersetzt. Obligatorisch OBS_STATUS (Beobachtungsstatus) : Die NZBen melden im Anhang zu jeder ausgetauschten Beobachtung einen Wert für den Beobachtungsstatus. Dieses obligatorische Attribut muss bei allen Datenübermittlungen für jede einzelne Beobachtung übertragen werden. Wenn die NZBen den Wert dieses Attributs ändern, sollten sowohl der Beobachtungswert (auch wenn dieser unverändert bleibt) als auch das Kennzeichen für den neuen Beobachtungsstatus noch einmal gemeldet werden. In der nachfolgenden Aufstellung sind die erwarteten Werte dieser Attribute für diese Statistik aufgeführt (Reihenfolge entsprechend der vereinbarten Hierarchie): ‚A‘= normaler Wert (Standardwert für nicht fehlende Beobachtungen) ‚B‘= Bruchwert für die folgenden Datensätze: SSI, MIR, CBD und PSS (****), ‚M‘= fehlender Wert, Daten existieren nicht, ‚L‘= fehlender Wert, Daten existieren, wurden jedoch nicht erhoben, ‚E‘= Schätzwert (*****), ‚P‘= vorläufiger Wert (dieser Wert kann bei allen Datenübermittlungen mit Bezug auf die zuletzt verfügbare Beobachtung verwendet werden, wenn dieser als vorläufig angesehen wird). Im Normalfall werden numerische Werte mit dem Beobachtungsstatus ‚A‘(normaler Wert) als Anhang gemeldet. Sonst wird gemäß der vorstehenden Aufstellung ein anderer Wert als ‚A‘ übermittelt. Wenn auf eine Beobachtung zwei Merkmale zutreffen, wird gemäß der vorstehenden Hierarchie das wichtigere von beiden gemeldet. Bei jeder Datenübermittlung können die zuletzt verfügbaren Beobachtungen als vorläufig gemeldet und mit dem Beobachtungsstatuswert ‚P‘ gekennzeichnet werden. Zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die vorläufigen durch die neuen korrigierten Werte und Beobachtungsstatuskennzeichen überschrieben werden, werden diese Beobachtungen mit endgültigen Werten versehen und mit dem Beobachtungsstatuskennzeichen ‚A‘ gemeldet. Fehlende Werte (‚-‘) werden gemeldet, wenn ein numerischer Wert nicht gemeldet werden kann (z. B., weil Daten nicht vorhanden sind oder nicht erhoben werden). Eine fehlende Beobachtung sollte nie als ‚null‘ gemeldet werden, da null ein normaler numerischer Wert ist, der einen genauen und gültigen Betrag bezeichnet. Können die NZBen den Grund für das Fehlen eines Werts nicht feststellen oder können sie nicht alle Werte, die in der Codeliste CL_OBS_STATUS für die Meldung fehlender Beobachtungen aufgeführt sind (‚L‘ oder ‚M‘verwenden, so sollte der Wert ‚M‘ verwendet werden. Wenn aufgrund lokaler statistischer Gegebenheiten Zeitreihendaten nicht zu bestimmten Terminen oder nicht für die gesamte Dauer der Zeitreihe erhoben werden (d. h., der zugrunde liegende wirtschaftliche Vorgang existiert zwar, wird jedoch nicht statistisch erfasst), wird in jedem Berichtszeitraum ein fehlender Wert (‚-‘) mit dem Beobachtungsstatus ‚L‘ gemeldet. Wenn eine Zeitreihe (ganz oder teilweise) aufgrund lokaler Marktgepflogenheiten oder der rechtlichen/wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht gemeldet werden kann (d. h., der zugrunde liegende Vorgang existiert nicht), wird ein fehlender Wert (‚-‘) mit dem Beobachtungsstatus ‚M‘ gemeldet. Bedingt OBS_CONF (Beobachtungsvertraulichkeit) : Die NZBen melden im Anhang zu jeder ausgetauschten Beobachtung einen Wert für die Beobachtungsvertraulichkeit. Auch wenn dieses Attribut in den Strukturdefinitionen der EZB als bedingt definiert wird, sollte es bei jeder Datenübermittlung für jede einzelne Beobachtung geliefert werden, da jede vertrauliche Beobachtung angemessen gekennzeichnet sein muss. Wenn die NZBen den Wert dieses Attributs ändern, sollten sowohl der zugeordnete Beobachtungswert (auch wenn dieser unverändert bleibt) als auch das Kennzeichen für den Beobachtungsstatus noch einmal gemeldet werden. In der nachfolgenden Aufstellung sind die erwarteten Werte dieser Attribute für diese Statistik aufgeführt: ‚F‘= zur Veröffentlichung freigegeben, ‚N‘= nicht zur Veröffentlichung freigegeben, nur für den internen Gebrauch, ‚C‘= vertrauliche statistische Informationen im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, ‚S‘= sekundäre Geheimhaltung, die vom Empfänger festgelegt und gesteuert wird, nicht zur Veröffentlichung, ‚D‘= sekundäre Geheimhaltung, die vom Sender festgelegt wird, nicht zur Veröffentlichung. Dieser Code kann von NZBen verwendet werden, die in ihren Meldesystemen bereits zwischen primärer und sekundärer Geheimhaltung unterscheiden. Andernfalls muss die berichtende NZB die sekundäre Geheimhaltung mit ‚C‘ kennzeichnen. OBS_PRE_BREAK (Beobachtungswert vor Bruch) : Dieses Attribut enthält den Beobachtungswert vor Bruch, der wie die Beobachtung ein numerisches Feld darstellt (******). Im Allgemeinen wird es übermittelt, wenn ein Bruch auftritt; in diesem Fall muss der Beobachtungsstatus den Wert ‚B‘ (Bruchwert) erhalten. Für die Zwecke der Datensätze BSI, IVF, FVC, OFI, ICPF und ICO wird dieses Attribut nicht angefordert, da die Information bereits durch die Neuklassifizierungsreihe oder die Reihe, die Finanztransaktionen darstellt, verfügbar ist. Es wurde in die Attributliste aufgenommen, da es zum gemeinsamen Kreis der Attribute für alle Datensätze gehört. OBS_COM (Beobachtungsanmerkung) : Mit diesem Attribut kann auf der Beobachtungsebene ein Text mit Anmerkungen geliefert werden (z. B. eine Beschreibung der Schätzung für eine bestimmte Beobachtung aufgrund fehlender Daten, eine Darlegung der Gründe für eine möglicherweise anormale Beobachtung oder eine ausführliche Erläuterung einer Änderung in den gemeldeten Zeitreihen). (*) Für die NZBen bestimmt das Land, in dem die NZB gebietsansässig ist, die Gebietsansässigkeit des emittierenden Sektors." (****) Wird OBS_STATUS als ‚B‘ gemeldet, muss unter dem Attribut OBS_PRE_BREAK ein Wert gemeldet werden." (*****) Der Beobachtungsstatus ‚E‘ wird für alle Beobachtungen oder Zeiträume von Daten verwendet, die auf Schätzungen zurückgehen und nicht als normale Werte angesehen werden können." (******) Die vier Objekte Beobachtungswert sowie zusätzlich OBS_STATUS, OBS_CONF und OBS_PRE_BREAK werden als eine Einheit behandelt. Dies bedeutet, dass die NZBen alle zusätzlichen Informationen für eine Beobachtung übermitteln müssen. (Wenn keine Meldung von Attributen erfolgt, werden deren bisherigen Werte mit Standardwerten überschrieben.)“" |
4. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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5. |
Anhang V erhält folgende Fassung: „ANHANG V LISTE DER INSTITUTIONELLEN EINHEITEN FÜR STATISTISCHE ZWECKE TEIL 1 Zuordnung der Attributliste des Register of Institutions and Affiliates Database (RIAD) zu den für statistische Zwecke geführten spezifischen Datensätzen
TEIL 2 Art der Beziehung zwischen organisatorischen Einheiten
TEIL 3 Begriffsbestimmungen und Präzisierung der Meldeanweisungen
TEIL 4 Datenübermittlung Die NZBen können (Aktualisierungen von) Referenzdaten online oder im Batch-Modus über das RIAD-System in einem der im Dokument „Exchange Specification for the RIAD Data Exchange System‘ dargestellten Formate liefern. Die Einfügung neuer Einheiten in das RIAD-System (sowie in Ausnahmefällen die dortige Löschung) ist ebenfalls online und im Batch-Modus möglich. Im RIAD-System ist eine punktgenaue Verwaltung der Referenzdaten vorgesehen, sodass Änderungen der Referenzdaten der individuellen Rechtssubjekte auf Ebene bestimmter (einzelner) Attribute vorgenommen werden können. Außer bei erheblichen Fehlern werden keine Einheiten im RIAD-System gelöscht; die Existenzdauer richtet sich nach den Einträgen für das Entstehungs- und das Einstellungsdatum. Modifikationen einzelner Attribute erfolgen durch Änderung (des Gültigkeitsspektrums) spezifischer Werte.“ |
6. |
Dem Glossar werden folgende Begriffe hinzugefügt:
(***********) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).“" |
(1) Diese Position kann Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen umfassen (ESVG 2010: F.61) Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungenan die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen (ESVG 2010: F.64) und Rückstellungen fürForderungen im Rahmenstandardisierter Garantien (ESVG 2010: F.66)
(2) Diese Position, einschließlich der entsprechenden Aufgliederung, kann Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen enthalten (ESVG 2010: AF.64) und Ansprüche auf andere Leistungen als Alterssicherungsleistungen (ESVG 2010: AF.65).
(3) Daten für 1. Januar 2016 können als Ersatz herangezogen werden.
(4) Diese Position kann Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen umfassen (ESVG 2010: F.61), Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen (ESVG 2010: F.64) und Rückstellungen für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien (ESVG 2010: F.66).
(5) Im Fall von Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets beziehen sich „MFIs“ und „Nicht-MFIs“ auf „Banken“ und „Nichtbanken“.
(6) Diese Position kann Ansprüche auf andere Leistungen als Alterssicherungsleistungen umfassen (ESVG 2010: F.65).
(7) Der entsprechende „Darunter“-Posten dieser Position kann auch Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an Versicherungsgesellschaften umfassen, die als Träger der Altersvorsorgeeinrichtungen handeln (ESVG 2010: F.64).
(8) Diese Position, einschließlich des jeweiligen Geschäftsbereichs, kann Rückstellungen für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien umfassen (ESVG 2010: F.66)
(9) Die Codestruktur und die DSD der International Consolidated Banking Statistics (internationale konsolidierte Bankenstatistik) ist allen Berichtsländern gemeinsam und sollte mit der Codestruktur und der DSD identisch sein, die für die Meldung der entsprechenden Daten an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) verwendet werden (www.bis.org/statistics/dsd_cbs.pdf).
(10) Bezieht sich auf die Anzahl von Buchstaben/Ziffern, die für einzelne Elemente der Codelisten zulässig sind (z. B. AN..7 ist eine alphanumerische Zeichenfolge mit bis zu 7 Zeichen, AN1 ist ein einziges alphanumerisches Zeichen).
(11) Neue SDMX-DSD-Codeliste.
(12) Bezieht sich auf die Anzahl von Buchstaben/Ziffern, die für die Übermittlung der einzelnen Attribute zulässig sind (z. B. AN..1050 ist eine alphanumerische Zeichenfolge mit bis zu 1 050 Zeichen, AN1 ist ein einziges alphanumerisches Zeichen, und N1 ist 1 Ziffer).
(**) Wenn eine NZB Änderungen wünscht, spricht sie sich mit der EZB ab, von der anschließend die Änderung umgesetzt wird.
(***) Änderungen werden dem zuständigen Geschäftsbereich der EZB per E-Mail mitgeteilt.
(13) EZB bezieht sich hier auf die Generaldirektion Statistik der EZB.
(14) Um eine transparentere Kommunikation zu gewährleisten, empfiehlt die EZB die Meldung dieser Werte durch die NZBen.
(15) Diese Tabelle enthält keins der Attribute, die in der Tabelle in Abschnitt 1 aufgeführt sind und von der EZB festgelegt werden.
M |
: |
obligatorisch, |
C |
: |
bedingt. |
(16) Daten zu Zinssätzen werden als Prozentsätze angegeben.
(1) Eine nähere Darstellung und Metadaten finden sich in Teil 3.
(2) ZVSRIs: Für die Zahlungsverkehrsstatistik relevante Institute; die Liste der ZVSRIs kann sich mit der Liste der MFIs überschneiden.
(c) Nur bei ‚großen Bankengruppen“ mit Hauptverwaltungen im Euro-Währungsgebiet (siehe Artikel 12).
(d) Bei einfachen Feldern brauchen beim erstmaligen Ausfüllen unter Umständen keine konkreten Gültigkeitsspektren angegeben zu werden.
(17) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
(18) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).