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Document 02017D0016-20180216
Decision (EU) 2017/936 of the European Central Bank of 23 May 2017 nominating heads of work units to adopt delegated fit and proper decisions (ECB/2017/16)
Consolidated text: Beschluss (EU) 2017/936 der Europäischen Zentralbank vom 23. Mai 2017 zur Ernennung von Leitern von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Eignungsprüfung (EZB/2017/16)
Beschluss (EU) 2017/936 der Europäischen Zentralbank vom 23. Mai 2017 zur Ernennung von Leitern von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Eignungsprüfung (EZB/2017/16)
No longer in force
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02017D0016 — DE — 16.02.2018 — 001.001
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BESCHLUSS (EU) 2017/936 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 23. Mai 2017 (ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 26) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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BESCHLUSS (EU) 2018/228 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 13. Februar 2018 |
L 43 |
18 |
16.2.2018 |
BESCHLUSS (EU) 2017/936 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 23. Mai 2017
zur Ernennung von Leitern von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Eignungsprüfung (EZB/2017/16)
Artikel 1
Delegierte Beschlüsse über die Eignungsprüfungen
Delegierte Beschlüsse im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses (EU) 2017/935 (EZB/2016/42) werden durch den Generaldirektor oder Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Sekretariat des Aufsichtsgremiums, die für Beschlüsse über die Eignungsprüfung verantwortlich ist, oder im Falle deren Verhinderung durch den Leiter der Abteilung Zulassungsverfahren sowie durch einen der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen:
a) den Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I erfolgt,
b) den Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II erfolgt, oder
c) im Falle der Verhinderung eines Generaldirektors durch den jeweiligen Stellvertretenden Generaldirektor.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.