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Document 02017D0016-20180216

Consolidated text: Beschluss (EU) 2017/936 der Europäischen Zentralbank vom 23. Mai 2017 zur Ernennung von Leitern von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Eignungsprüfung (EZB/2017/16)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/936/2018-02-16

02017D0016 — DE — 16.02.2018 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS (EU) 2017/936 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 23. Mai 2017

zur Ernennung von Leitern von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Eignungsprüfung (EZB/2017/16)

(ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 26)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (EU) 2018/228 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 13. Februar 2018

  L 43

18

16.2.2018




▼B

BESCHLUSS (EU) 2017/936 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 23. Mai 2017

zur Ernennung von Leitern von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Eignungsprüfung (EZB/2017/16)



▼M1

Artikel 1

Delegierte Beschlüsse über die Eignungsprüfungen

Delegierte Beschlüsse im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses (EU) 2017/935 (EZB/2016/42) werden durch den Generaldirektor oder Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Sekretariat des Aufsichtsgremiums, die für Beschlüsse über die Eignungsprüfung verantwortlich ist, oder im Falle deren Verhinderung durch den Leiter der Abteilung Zulassungsverfahren sowie durch einen der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen:

a) den Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht I erfolgt,

b) den Generaldirektor der Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II, wenn die Beaufsichtigung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden beaufsichtigten Gruppe durch die Generaldirektion Mikroprudenzielle Aufsicht II erfolgt, oder

c) im Falle der Verhinderung eines Generaldirektors durch den jeweiligen Stellvertretenden Generaldirektor.

▼B

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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