EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 02013O0023-20180901

Consolidated text: Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 25. Juli 2013 über staatliche Finanzstatistiken (Neufassung) (EZB/2013/23) (2014/2/EU)

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2014/2/2018-09-01

02013O0023 — DE — 01.09.2018 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 25. Juli 2013

über staatliche Finanzstatistiken

(Neufassung)

(EZB/2013/23)

(2014/2/EU)

(ABl. L 002 vom 7.1.2014, S. 12)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 3. Juni 2014

  L 267

9

6.9.2014

►M2

LEITLINIE (EU) 2018/861 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 24. April 2018

  L 153

161

15.6.2018




▼B

LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 25. Juli 2013

über staatliche Finanzstatistiken

(Neufassung)

(EZB/2013/23)

(2014/2/EU)



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

„Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets“ : ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist;

2.

„staatliche Finanzstatistiken (‚government finance statistics‘ — GFS)“ : Statistiken über Einnahmen/Ausgaben und das Defizit/den Überschuss und Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung sowie Statistiken über den öffentlichen Schuldenstand (wie in Anhang I beschrieben);

3.

„öffentlicher Schuldenstand“ : dieser Begriff hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009;

4.

„erste Übermittlung“ : die regelmäßige Übermittlung, welche die NZBen vor dem 15. April vornehmen;

5.

„zweite Übermittlung“ : die regelmäßige Übermittlung, welche die NZBen vor dem 15. Oktober vornehmen.

Artikel 2

Statistische Berichtspflichten der NZBen

(1)  Für jedes Kalenderjahr melden die NZBen der EZB jährlich die GFS gemäß Anhang I. In Anhang II wird näher erläutert, dass die Daten den Grundsätzen und Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 und des ESVG 2010 entsprechen müssen.

(2)  Die NZBen melden die folgenden Daten in Einklang mit den für Sektoren und Teilsektoren in Anhang II Abschnitt 1 dieser Leitlinie sowie für die folgenden in Anhang II Abschnitt 2 festgelegten methodologischen Begriffsbestimmungen:

a) „Statistiken über Einnahmen/Ausgaben und das Defizit/den Überschuss“, die aus den Statistiken in Anhang I, Tabellen 1A, 1B und 1C bestehen;

b) „Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung“, die aus den Statistiken in Anhang I, Tabellen 2A und 2B bestehen;

c) „Statistiken über den öffentlichen Schuldenstand“, die aus den Statistiken in Anhang I, Tabellen 3A und 3B bestehen.

(3)  Ein vollständiger Datensatz umfasst alle in Anhang I definierten Kategorien (dazu gehören Statistiken über Einnahmen/Ausgaben und das Defizit/den Überschuss und Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung sowie Statistiken über den öffentlichen Schuldenstand). Der genannte Datensatz umfasst ferner zurückliegende Daten ab 1995 bis zu dem Jahr, auf das sich die Übermittlung bezieht (Jahr t-1).

(4)  Abweichend von Absatz 3 sind die NZBen nicht verpflichtet, zurückliegende Daten für Kategorien zu übermitteln, die unter die von der Europäischen Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten vereinbarten Ausnahmeregelungen fallen.

(5)  Die Übermittlung der Daten gemäß Anhang I, Tabellen 1A-C, 2A-B, 3A-B beginnt im Oktober 2014.

(6)  Wenn der Umfang der durch Korrekturen bedingten Änderungen des Defizits/Überschusses zumindest 0,3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) oder der Umfang der durch Korrekturen bedingten Änderungen des Schuldenstandes, der Einnahmen, Ausgaben oder des nominalen BIP zumindest 0,5 % des BIP beträgt, werden die Daten über das Defizit/den Überschuss, den Schuldenstand, die Einnahmen, Ausgaben oder das nominale BIP mit einer Begründung für die Korrekturen versehen.

Artikel 3

Statistische Berichtspflichten der EZB

(1)  Auf der Grundlage der von den NZBen gemeldeten Daten verwaltet die EZB die „GFS-Datenbank“, die Daten des Euro-Währungsgebiets und nationale Daten enthält. Die EZB übermittelt dem ESZB die GFS-Datenbank.

(2)  Die NZBen machen bei ihren nationalen statistischen Informationen kenntlich, wem diese zur Verfügung gestellt werden dürfen. Die EZB handelt entsprechend dieser Kennzeichnung, wenn sie die GFS-Datenbank übermittelt.

Artikel 4

Vorlagefrist

(1)  Die NZBen melden zweimal jährlich, vor dem 15. April und vor dem 15. Oktober, vollständige Datensätze.

(2)  Immer dann, wenn relevante neue Daten vorliegen, melden die NZBen von sich aus (Teil-) Datensätze. Ein solcher Datensatz kann Schätzungen für Kategorien enthalten, für die keine neuen Informationen zur Verfügung stehen.

(3)  Die EZB übermittelt den NZBen die GFS-Datenbank mindestens einmal im Monat, spätestens an dem EZB-Arbeitstag, der auf den Tag folgt, an dem die EZB die Daten zur Veröffentlichung fertigstellt.

Artikel 5

Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden

(1)  In den Fällen, in denen zuständige nationale Behörden außer den NZBen einige oder alle der in Artikel 2 genannten Daten liefern, bemühen sich die NZBen, geeignete Modalitäten der Zusammenarbeit mit diesen Behörden zu vereinbaren, um eine dauerhafte Datenübermittlungsstruktur zu gewährleisten, die die Standards und Anforderungen des ESZB erfüllt, es sei denn, das gleiche Ergebnis wird bereits auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften erzielt.

(2)  Wenn im Verlauf dieser Zusammenarbeit eine NZB die Anforderungen gemäß den Artikeln 2 und 4 nicht erfüllen kann, weil die zuständige nationale Behörde ihr die erforderlichen Daten nicht geliefert hat, erörtern die EZB und die NZB mit der betreffenden Behörde, wie die Daten zur Verfügung gestellt werden können.

Artikel 6

Übermittlungsstandard

Die erforderlichen statistischen Daten werden der EZB in einer Form zur Verfügung gestellt, die den in Anhang III genannten Anforderungen entspricht. Als Notfall-Lösung steht der Nutzung anderer Medien zur Übertragung statistischer Daten an die EZB jedoch nichts entgegen.

Artikel 7

Qualität

(1)  Die EZB und die NZBen überwachen und fördern die Qualität der Daten, die der EZB gemeldet werden.

(2)  Das Direktorium der EZB berichtet dem EZB-Rat jährlich über die Qualität der jährlichen Daten.

(3)  Dieser Bericht enthält zumindest den Erfassungsgrad der Daten, den Grad ihrer Übereinstimmung mit den entsprechenden Begriffsbestimmungen und den Umfang der Korrekturen.

Artikel 8

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Position des Ausschusses für Statistik kann das Direktorium technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie vornehmen, wenn diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen ändern noch Auswirkungen auf die Meldebelastung haben. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat über jede solche Änderung unverzüglich.

Artikel 9

Aufhebung

(1)  Die Leitlinie EZB/2009/20 wird mit Wirkung vom 1. September 2014 aufgehoben.

(2)  Verweisungen auf die aufgehobene Leitlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Leitlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 10

Schlussbestimmungen

(1)  Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

(2)  Diese Leitlinie tritt am 1. September 2014 in Kraft.

▼M2




ANHANG I

DATENMELDEANFORDERUNGEN

Statistiken über Einnahmen, Ausgaben und Defizit/Überschuss



Tabelle 1A

Kategorie

Nummer und lineare Beziehung

Defizit (–) bzw. Überschuss (+)

1 = 6 – 21

1 = 2 + 3+4 + 5

Bund (Zentralstaat)

2

Länder

3

Gemeinden

4

Sozialversicherung

5

Gesamteinnahmen

6 = 7 + 19

Gesamte laufende Einnahmen

7 = 8 + 9+13 + 16 + 17

laufende Einkommen- und Vermögenssteuern

8

Produktions- und Importabgaben

9

Gütersteuern

10

davon: Mehrwertsteuer

11

Sonstige Produktionsabgaben

12

Nettosozialbeiträge

13

davon: tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber

14

davon: tatsächliche Sozialbeiträge der privaten Haushalte

15

Umsatz

16

Sonstige laufende Einnahmen

17

davon: zu empfangende Zinsen

18

Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung

19

davon: vermögenswirksame Steuern

20

Gesamtausgaben

21 = 22 + 31

Gesamte laufende Ausgaben

22 = 23 + 24 + 26 + 27 + 28 + 29 + 30

Vorleistungen

23

Arbeitnehmerentgelt

24

davon: Löhne und Gehälter

25

Zu leistende Zinsen

26

Zu leistende Subventionen

27

Monetäre Sozialleistungen

28

Soziale Sachleistungen — gekaufte Marktproduktion

29

Sonstige laufende Ausgaben

30

Gesamtausgaben der Kapitalrechnung

31 = 32 + 33 + 34

Bruttoanlageinvestitionen

32

Sonstige Nettozugänge von nichtfinanziellen Vermögenswerten und Vorratsveränderungen

33

Vermögenstransferleistungen

34

Nachrichtlicher Ausweis:

 

Vermögenstransfers für veranlagte Steuern und Sozialbeiträge, deren Einziehung unwahrscheinlich ist

35



Tabelle 1B

Kategorie

Nummer und lineare Beziehung

Ausgaben des Mitgliedstaats in Bezug auf den Haushalt der Europäischen Union (EU) und den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)

1 = 2 + 3 + 4 + 7

Produktions- und Importabgaben

2

Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit

3

Übrige laufende Transfers und EU-Eigenmittel

4

davon: MwSt.-Eigenmittel dritte Eigenmittelquelle

5

davon: BNE-basierte vierte Eigenmittelquelle

6

Vermögenstransfers

7

Einnahmen des Mitgliedstaats aus dem EU-Haushalt

8 = 9 + 10 + 11 + 12 + 13 + 14

Subventionen

9

Laufende Transfers an den Staat

10

Laufende Transfers an nicht staatliche Einheiten

11

Vermögenstransfers an den Staat

12

Vermögenstransfers an nicht staatliche Einheiten

13

Erhebungskosten für Eigenmittel

14

Saldo des Mitgliedstaats in Bezug auf den EU-Haushalt und den EEF (Nettoempfänger +, Nettozahler –)

15 = 8 – 1



Tabelle 1C

Kategorie

Nummer und lineare Beziehung

Konsumausgaben

1 = 2 + 3

1 = [1A.23] + [1A.24] + [1A.29] + 4 + 5 + 6 – [1A.16]

Konsumausgaben für den Individualverbrauch

2

Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch

3

Abschreibungen

4

Geleistete Produktionsabgaben minus erhaltene Subventionen

5

Nettobetriebsüberschuss

6

Nachrichtlicher Ausweis:

 

Konsumausgaben zu Vorjahrespreisen

7

Bruttoanlageinvestitionen zu Vorjahrespreisen

8

Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu aktuellen Preisen

9

BIP zu Vorjahrespreisen

10

Von Kapitalgesellschaften an den Staat und die übrige Welt gezahlte laufende Einkommen- und Vermögenssteuern

11

Von privaten Haushalten und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck an den Staat und die übrige Welt gezahlte laufende Einkommen- und Vermögenssteuern

12

Statistiken über die Differenz Defizit/Schuldenstandsänderung (Deficit-Debt-Adjustment)



Tabelle 2A

Kategorie

Nummer und lineare Beziehung

Anpassungen zwischen finanziellen und nicht finanziellen Konten

1 = [1A.1] – 2

Saldo der finanziellen Transaktionen (konsolidiert)

2 = 3 – 17

Finanzielle Vermögenswerte (konsolidiert)

3 = 4 + 5 + 6 + 7 + 8 + 9 + 13 + 14 + 15

Währungsgold und Sonderziehungsrechte (SZR)

4

Bargeld und Einlagen

5

Schuldverschreibungen

6

Kurzfristige Kredite

7

Langfristige Kredite

8

Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds

9

Privatisierungen (netto)

10

Eigenkapitaleinschüsse (netto)

11

Sonstige

12

Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme

13

Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen

14

Sonstige Forderungen

15

davon: Steuern und Sozialbeiträge

16

Verbindlichkeiten (konsolidiert)

17 = 18 + 19 + 20 + 21 + 22 + 23 + 24 + 25 + 26 + 27

Währungsgold und SZR

18

Bargeld und Einlagen

19

Kurzfristige Schuldverschreibungen

20

Langfristige Schuldverschreibungen

21

Kurzfristige Kredite

22

Langfristige Kredite

23

Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds

24

Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme

25

Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen

26

Sonstige Verbindlichkeiten

27

Finanzierungsbedarf des Staates

28 = 19 + 20 + 21 + 22 + 23

28 = 30 + 31 + 32

28 = 1 – [1A.1] + 3 – 18 – 24 – 25 – 26 – 27

davon: langfristig

29

Auf Landeswährung lautend

30

Auf die Währungen von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets lautend

31

Auf sonstige Währungen lautend

32

Sonstige Stromgrößen beim öffentlichen Schuldenstand

33 = 34 + 37

Neubewertungseffekte

34 = 35 + 36

Aufwertung und Abwertung von Fremdwährungsschulden

35

Sonstige Neubewertungseffekte (Unterschiede im Vergleich zum Nennwert)

36 = 38 – 28 – 35 – 37

Sonstige Volumenänderungen

37

Änderung des öffentlichen Schuldenstands

38 = 28 + 33

38 = 1 – [1A.1] + 3 – 18 – 24 – 25 – 26 – 27 + 33

38 = [3A.1][T] – [3A.1][T – 1]

Nachrichtlicher Ausweis:

 

Nettoaufnahme von Zentralbankkrediten

39

Tabelle 2B

Keine.

Statistiken über den öffentlichen Schuldenstand



Tabelle 3A

Kategorie

Nummer und lineare Beziehung

Öffentlicher Schuldenstand (konsolidiert)

1 = 2 + 3 + 4 + 5 + 6

1 = 7 + 12

1 = 13 + 14 + 15

1 = 16 + 17

1 = 19 + 20 + 22

Bargeld und Einlagen

2

Kurzfristige Schuldverschreibungen

3

Langfristige Schuldverschreibungen

4

Kurzfristige Kredite

5

Langfristige Kredite

6

Von Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltene Schulden

7 = 8 + 9 + 10 + 11

Zentralbank

8

Sonstige monetäre Finanzinstitute

9

Sonstige Finanzinstitute

10

Sonstige Gebietsansässige

11

Von Gebietsfremden des Mitgliedstaats gehaltene Schulden

12

Auf Landeswährung lautend

13

Auf die Währungen von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets lautend

14

Auf sonstige Währungen lautend

15

Kurzfristige Schulden

16

Langfristige Schulden

17

davon: mit variablem Zinssatz

18

Mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr

19

Mit einer Restlaufzeit von über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

20

davon: mit variablem Zinssatz

21

Mit einer Restlaufzeit von über 5 Jahren

22

davon: mit variablem Zinssatz

23

Nachrichtlicher Ausweis:

 

Durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden

24

Öffentlicher Schuldenstand — Nullkuponanleihen

25

Öffentlicher Schuldenstand — Zentralbankkredite

26



Tabelle 3B

Kategorie

Nummer und lineare Beziehung

Öffentlicher Schuldenstand (nicht konsolidiert zwischen Teilsektoren)

1 = 7 + 11 + 15 + 19

Konsolidierungselemente

2 = 3 + 4 + 5 + 6

2 = 8 + 9 + 10 + 12 + 13 + 14 + 16 + 17 + 18 + 20 + 21 + 22

Bargeld und Einlagen

3

Kurzfristige Schuldverschreibungen

4

Langfristige Schuldverschreibungen

5

Kredite

6

Vom Bund (Zentralstaat) emittierte Schulden (konsolidiert)

7

von Ländern gehaltene Schulden

8

von Gemeinden gehaltene Schulden

9

von der Sozialversicherung gehaltene Schulden

10

Von Ländern emittierte Schulden (konsolidiert)

11

vom Bund (Zentralstaat) gehaltene Schulden

12

von Gemeinden gehaltene Schulden

13

von der Sozialversicherung gehaltene Schulden

14

Von Gemeinden emittierte Schulden (konsolidiert)

15

vom Bund (Zentralstaat) gehaltene Schulden

16

von Ländern gehaltene Schulden

17

von der Sozialversicherung gehaltene Schulden

18

Von der Sozialversicherung emittierte Schulden (konsolidiert)

19

vom Bund (Zentralstaat) gehaltene Schulden

20

von Ländern gehaltene Schulden

21

von Gemeinden gehaltene Schulden

22




ANHANG II

METHODOLOGISCHE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.    Definition der Sektoren und Teilsektoren



Sektoren und Teilsektoren laut ESVG 2010

Gesamte Volkswirtschaft

S.1

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S.11

Finanzielle Kapitalgesellschaften

S.12

Zentralbank

S.121

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank)

S.122

Geldmarktfonds

S.123

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

S.124

Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)

S.125

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S.126

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

S.127

Versicherungsgesellschaften

S.128

Altersvorsorgeeinrichtungen

S.129

Monetäre Finanzinstitute

S.121 + S.122 + S.123

Sektor Staat

S.13

Bund (Zentralstaat) (ohne Sozialversicherung)

S.1311

Länder (ohne Sozialversicherung)

S.1312

Gemeinden (ohne Sozialversicherung)

S.1313

Sozialversicherung

S.1314

Private Haushalte

S.14

Private Organisationen ohne Erwerbszweck

S.15

Übrige Welt

S.2

Mitgliedstaaten sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (EU)

S.21

Mitgliedstaaten der EU

S.211

Organe und Einrichtungen der EU

S.212

Europäische Zentralbank (EZB)

S.2121

Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (ohne die EZB)

S.2122

Drittländer und nicht in der EU ansässige internationale Organisationen

S.22

2.    Definitionen der Kategorien ( 1 ) ( 2 )

Tabelle 1A

1. Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) [1A.1] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.13, ist gleich den Gesamteinnahmen [1A.6] minus den Gesamtausgaben [1A.21], und ist gleich dem Defizit (–) bzw. dem Überschuss (+) Bund (Zentralstaat) [1A.2], plus das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Länder [1A.3], plus das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Gemeinden [1A.4], plus das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Sozialversicherung [1A.5].

2. Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Zentralstaat [1A.2] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1311.

3. Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Länder [1A.3] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1312.

4. Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Gemeinden [1A.4] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1313.

5. Das Defizit (–) bzw. der Überschuss (+) Sozialversicherung [1A.5] ist gleich dem Finanzierungssaldo (B.9) von S.1314.

6. Die Gesamteinnahmen [1A.6] sind gleich den gesamten laufenden Einnahmen [1A.7] plus den Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung [1A.19].

7. Die gesamten laufenden Einnahmen [1A.7] sind gleich den laufenden Einkommen- und Vermögenssteuern [1A.8] plus Produktions- und Importabgaben [1A.9] plus Nettosozialbeiträge [1A.13] plus Umsatz [1A.16] plus den sonstigen laufenden Einnahmen [1A.17].

8. Die laufenden Einkommen- und Vermögenssteuern [1A.8] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen laufenden Einkommen- und Vermögenssteuern (D.5).

9. Die Produktions- und Importabgaben [1A.9] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Produktions- und Importabgaben (D.2).

10. Die Gütersteuern [1A.10] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Gütersteuern (D.21).

11. Die Produktions- und Importabgaben, davon: Mehrwertsteuer [1A.11], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Mehrwertsteuern (D.211).

12. Sonstige Produktionsabgaben [1A.12] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen sonstigen Produktionsabgaben (D.29).

13. Die Nettosozialbeiträge [1A.13] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Nettosozialbeiträgen (D.61).

14. Die Nettosozialbeiträge, davon: tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber [1A.14], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen tatsächlichen Sozialbeiträgen der Arbeitgeber (D.611).

15. Die Nettosozialbeiträge, davon: tatsächliche Sozialbeiträge der privaten Haushalte [1A.15], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen tatsächlichen Sozialbeiträgen der privaten Haushalte (D.613).

16. Der Umsatz [1A.16] ist gleich der Marktproduktion (P.11) plus der Produktion für die Eigenverwendung (P.12) plus den Leistungen für Nichtmarktproduktion (P.131), die unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesen sind.

17. Die sonstigen laufenden Einnahmen [1A.17] sind gleich dem bzw. den unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Vermögenseinkommen (D.4) plus den sonstigen laufenden Transfers (D.7), jedoch ohne die unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Zinsen (D.41), die auch eine Verwendung von S.13 darstellen, plus den erhaltenen Subventionen (D.39), die eine Verwendung von S.13 sind.

18. Die sonstigen laufenden Einnahmen, davon: zu empfangende Zinsen [1A.18], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Zinsen (D.41).

19. Die Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung [1A.19] sind gleich den zu empfangenden Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als Vermögenstransferleistung aller Sektoren außer S.13 ausgewiesen sind.

20. Die Gesamteinnahmen der Kapitalrechnung, davon: vermögenswirksame Steuern [1A.20], sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen vermögenswirksamen Steuern (D.91).

21. Die Gesamtausgaben [1A.21] sind gleich den gesamten laufenden Ausgaben [1A.22] plus den Gesamtausgaben der Kapitalrechnung [1A.31].

22. Die gesamten laufenden Ausgaben [1A.22] sind gleich den Vorleistungen [1A.23] plus dem Arbeitnehmerentgelt [1A.24] plus den zu leistenden Zinsen [1A.26] plus den zu leistenden Subventionen [1A.27] plus den monetären Sozialleistungen [1A.28] plus den sozialen Sachleistungen — gekaufte Marktproduktion [1A.29] plus den sonstigen laufenden Ausgaben [1A.30].

23. Die Vorleistungen [1A.23] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Vorleistungen (P.2).

24. Das Arbeitnehmerentgelt [1A.24] ist gleich dem unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Arbeitnehmerentgelt (D.1).

25. Das Arbeitnehmerentgelt, davon: Löhne und Gehälter [1A.25], ist gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Löhnen und Gehältern (D.11).

26. Die zu leistenden Zinsen [1A.26] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Zinsen (D.41).

27. Die zu leistenden Subventionen [1A.27] sind gleich dem unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Minuswert von Subventionen (-D.3).

28. Die monetären Sozialleistungen [1A.28] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen monetären Sozialleistungen (D.62).

29. Soziale Sachleistungen — gekaufte Marktproduktion [1A.29] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen sozialen Sachleistungen im Zusammenhang mit vom Staat gekaufter Marktproduktion (D.632).

30. Die sonstigen laufenden Ausgaben [1A.30] sind gleich den Einkommen- und Vermögenssteuern (D.5) plus den sonstigen Produktionsabgaben (D.29) plus dem Vermögenseinkommen (D.4) ohne Zinsen (D.41) plus den sonstigen laufenden Transfers (D.7) plus der Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche (D.8), die unter der Verwendung von S.13 ausgewiesen sind.

31. Die Gesamtausgaben der Kapitalrechnung [1A.31] sind gleich den Bruttoanlageinvestitionen [1A.32] plus den sonstigen Nettozugängen von nichtfinanziellen Vermögenswerten und Vorratsveränderungen [1A.33] plus den Vermögenstransferleistungen [1A.34].

32. Die Bruttoanlageinvestitionen [1A.32] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Bruttoanlageinvestitionen (P.51g).

33. Die sonstigen Nettozugänge von nichtfinanziellen Vermögenswerten und die Vorratsveränderungen [1A.33] sind gleich den Vorratsveränderungen (P.52) plus dem Nettozugang an Wertsachen (P.53) plus dem Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern (NP), die unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesen sind.

34. Die Vermögenstransferleistungen [1A.34] sind gleich den Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als von allen Sektoren außer S.13 zu empfangender Vermögenstransfer ausgewiesen sind.

35. Vermögenstransfers für veranlagte Steuern und Sozialbeiträge, deren Einziehung unwahrscheinlich ist [1A.35] sind gleich den Vermögenstransfers für veranlagte Steuern und Sozialbeiträge, deren Einziehung unwahrscheinlich ist (D.995), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesen sind.

Tabelle 1B

1. Ausgaben des Mitgliedstaats in Bezug auf den Haushalt der Europäischen Union (EU) und den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) [1B.1] sind gleich den vom EU-Haushalt zu vereinnahmenden [1B.2] Produktions- und Importabgaben (D.2) plus den laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) des Staates an den EU-Haushalt und den EEF [1B.3] plus den übrigen laufenden Transfers (D.75) und EU-Eigenmitteln (D.76) des Staates an den EU-Haushalt [1B.4] plus Vermögenstransfers (D.9) des Staates an den EU-Haushalt [1B.7].

2. Die Produktions- und Importabgaben [1B.2] sind gleich den unter dem Aufkommen des EU-Haushalts ausgewiesenen Produktions- und Importabgaben (D.2).

3. Die laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit [1B.3] sind gleich den unter dem Aufkommen des EU-Haushalts und des EEF und der Verwendung von S.13 ausgewiesenen laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74).

4. Die übrigen laufenden Transfers und EU-Eigenmittel [1B.4] sind gleich den unter dem Aufkommen des EU-Haushalts und der Verwendung von S.13 ausgewiesenen übrigen laufenden Transfers (D.75) plus Mehrwertsteuer- (MwSt.) und Bruttonationaleinkommen- (BNE) basierte EU-Eigenmittel (D.76).

5. Die übrigen laufenden Transfers und EU-Eigenmittel, davon: MwSt.-basierte dritte Eigenmittel [1B.5] sind gleich den Zahlungen im Rahmen der auf der MwSt. basierenden dritten Eigenmittelquelle (D.761), die unter dem Aufkommen des EU-Haushalts und der Verwendung von S.13 ausgewiesen ist.

6. Die übrigen laufenden Transfers und EU-Eigenmittel, davon: BNE-basierte vierte Eigenmittel [1B.6] sind gleich den Zahlungen im Rahmen der auf dem BNE basierenden vierten Eigenmittelquelle (D.762), die unter dem Aufkommen des EU-Haushalts und der Verwendung von S.13 ausgewiesen ist.

7. Die Vermögenstransfers [1B.7] sind gleich den zu leistenden Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als vom EU-Haushalt zu empfangender Vermögenstransfer ausgewiesen sind.

8. Einnahmen des Mitgliedstaats aus dem EU-Haushalt [1B.8] sind gleich den vom EU-Haushalt zu leistenden [1B.9] Subventionen (D.3) plus den sonstigen laufenden Transfers (D.7) des EU-Haushalts an den Staat [1B.10] plus den sonstigen laufenden Transfers (D.7) des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1B.11] plus den Vermögenstransfers (D.9) des EU-Haushalts an den Staat [1B.12] plus den Vermögenstransfers (D.9) des EU-Haushalts an nicht staatliche Einheiten [1B.13] plus den Erhebungskosten für Eigenmittel [1B.14].

9. Subventionen [1B.9] sind gleich den unter der Verwendung des EU-Haushalts ausgewiesenen Subventionen (D.3).

10. Laufende Transfers an den Staat [1B.10] sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und der Verwendung des EU-Haushalts ausgewiesenen laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74) plus den übrigen laufenden Transfers (D.75).

11. Laufende Transfers an nicht staatliche Einheiten [1B.11] sind gleich den unter der Verwendung des EU-Haushalts und dem Aufkommen aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen übrigen laufenden Transfers (D.75).

12. Die Vermögenstransfers an den Staat [1B.12] sind gleich den zu empfangenden Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 sowie als vom EU-Haushalt zu leistender Vermögenstransfer ausgewiesen sind.

13. Die Vermögenstransfers an nicht staatliche Einheiten [1B.13] sind gleich den zu leistenden Vermögenstransfers (D.9), die unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 sowie als vom EU-Haushalt zu leistender Vermögenstransfer ausgewiesen sind.

14. Die Erhebungskosten für Eigenmittel [1B.14] sind derjenige Teil der unter dem Aufkommen von S.13 ausgewiesenen Nichtmarktproduktion (P.13), der die vom EU-Haushalt gezahlten Erhebungskosten für Eigenmittel darstellt.

15. Saldo des Mitgliedstaats in Bezug auf den EU-Haushalt und den EEF (Nettoempfänger +, Nettozahler –) [1B.15] ist gleich den Einnahmen des Mitgliedstaats aus dem EU-Haushalt [1B.8] minus den Ausgaben des Mitgliedstaats in Bezug auf den EU-Haushalt und den EEF [1B.1].

Tabelle 1C

1. Die Konsumausgaben [1C.1] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben (P.3).

2. Die Konsumausgaben für den Individualverbrauch [1C.2] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben für den Individualverbrauch (P.31).

3. Die Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch [1C.3] sind gleich den unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Konsumausgaben für den Kollektivverbrauch (P.32).

4. Die Abschreibungen [1C.4] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 ausgewiesenen Abschreibungen (P.51c).

5. Die geleisteten Produktionsabgaben minus erhaltene Subventionen [1C.5] sind gleich der unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Leistung der sonstigen Produktionsabgaben (D.29) minus dem unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen Erhalt der sonstigen Subventionen (D.39).

6. Der Nettobetriebsüberschuss [1C.6] ist gleich dem Betriebsüberschuss, abzüglich (B.2n) S.13.

7. Die Konsumausgaben zu Vorjahrespreisen [1C.7] sind gleich dem unter der Verwendung von S.13 ausgewiesenen verketteten Volumen der Konsumausgaben (P.3) zu Vorjahrespreisen.

8. Die Bruttoanlageinvestitionen zu Vorjahrespreisen [1C.8] sind gleich dem verketteten Volumen der unter der Veränderung der Aktiva von S.13 ausgewiesenen Bruttoanlageinvestitionen (P.51g) zu Vorjahrespreisen.

9. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu aktuellen Preisen [1C.9] ist gleich dem BIP (B.1*g) zu Marktpreisen.

10. Das BIP zu Vorjahrespreisen [1C.10] ist gleich dem verketteten Volumen des BIP (B.1*g) zu Vorjahrespreisen.

11. Die Einkommen- und Vermögenssteuern, die von Kapitalgesellschaften an den Staat und die übrige Welt geleistet werden [1C.11], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und S.2 und der Verwendung von S.11 und S.12 ausgewiesenen Einkommen- und Vermögenssteuern (D.5).

12. Die Einkommen- und Vermögenssteuern, die von privaten Haushalten und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck an den Staat und die übrige Welt geleistet werden [1C.12], sind gleich den unter dem Aufkommen von S.13 und S.2 und der Verwendung von S.14 und S.15 ausgewiesenen Einkommen- und Vermögenssteuern (D.5).

Tabelle 2A

1. Die Anpassungen zwischen finanziellen und nicht finanziellen Konten [2A.1] sind gleich dem Defizit (–) bzw. Überschuss (+) [1A.1] minus den Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten [2A.2].

2. Die Nettotransaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten (konsolidiert) [2A.2] sind gleich den Transaktionen beim Nettoerwerb von finanziellen Vermögenswerten [2A.3] minus den Transaktionen bei der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten [2A.17].

3. Die Transaktionen mit finanziellen Vermögenswerten (konsolidiert) [2A.3] sind gleich den konsolidierten Transaktionen mit Währungsgold und Sonderziehungsrechten (SZR) (F.1) [2A.4] plus den Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2) [2A.5] plus den Transaktionen mit Schuldverschreibungen (F.3) [2A.6] plus den Transaktionen mit kurzfristigen Krediten (F.41) [2A.7] plus den Transaktionen mit langfristigen Krediten (F.42) [2A.8] plus den Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5) [2A.9] plus den Transaktionen mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen (F.6) [2A.13] plus den Transaktionen mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7) [2A.14] plus den Transaktionen mit sonstigen Forderungen [2A.15], die unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesen sind.

4. Die Transaktionen mit Währungsgold und SZR [2A.4] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Währungsgold und SZR (F.1).

5. Die Transaktionen mit Bargeld und Einlagen [2A.5] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Bargeld und Einlagen (F.2).

6. Die Transaktionen mit Schuldverschreibungen [2A.6] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Schuldverschreibungen (F.3).

7. Die Transaktionen mit kurzfristigen Krediten [2A.7] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen kurzfristigen Krediten (F.41), die vom Staat gewährt werden, abzüglich Tilgungszahlungen an den Staat.

8. Die Transaktionen mit langfristigen Krediten [2A.8] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen langfristigen Krediten (F.42), die vom Staat gewährt werden, abzüglich Tilgungszahlungen an den Staat.

9. Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds [2A.9] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5).

10. Privatisierungen (netto) [2A.10] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.11 oder S.12 ausgewiesenen Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5), die im Rahmen der Aufgabe oder Erlangung der Kontrolle (ESVG 2010 Nummern 2.36 bis 2.39) über die Schuldner-Einheit durch S.13 durchgeführt werden; die betreffenden Transaktionen können von S.13 direkt mit der Schuldner-Einheit oder einer anderen Gläubiger-Einheit durchgeführt werden.

11. Die Eigenkapitaleinschüsse (netto) [2A.11] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.11 oder S.12 ausgewiesenen Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5), die von S.13 direkt mit der Schuldner-Einheit und nicht im Rahmen der Aufgabe oder Erlangung der Kontrolle über die Schuldner-Einheit durch S.13 durchgeführt werden.

12. Sonstige [2A.12] sind gleich den unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von allen Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5), die nicht im Rahmen der Aufgabe oder Erlangung der Kontrolle über die Schuldner-Einheit durch S.13 und nicht von S.13 direkt mit der Schuldner-Einheit, sondern einer anderen Gläubiger-Einheit durchgeführt werden.

13. Transaktionen im Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen [2A.13] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb im Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (F.6).

14. Die Transaktionen mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen [2A.14] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7).

15. Die Transaktionen mit sonstigen Forderungen [2A.15] sind gleich dem unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoerwerb von sonstigen Forderungen (F.8).

16. Die Transaktionen mit sonstigen Forderungen, davon: Steuern und Sozialversicherungsbeiträge [2A.16] sind gleich dem Teil der unter der Veränderung der Aktiva von S.13 und der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen sonstigen Forderungen (F.8 Aktiva), der sich auf in D.2, D.5, D.61 und D.91 ausgewiesene Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, abzüglich der tatsächlich vereinnahmten Steuerbeträge und Sozialversicherungsbeiträge, bezieht.

17. Transaktionen mit Verbindlichkeiten (konsolidiert) [2A.17] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen konsolidierten Transaktionen mit Währungsgold und SZR (F.1) [2A.18] plus den Transaktionen mit Bargeld und Einlagen (F.2) [2A.19] plus den Transaktionen mit kurzfristigen Schuldverschreibungen (F.31) [2A.20] plus den Transaktionen mit langfristigen Schuldverschreibungen (F.32) [2A.21] plus den Transaktionen mit kurzfristigen Krediten (F.41) [2A.22] plus den Transaktionen mit langfristigen Krediten (F.42) [2A.23] plus den Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5) [2A.24] plus den Transaktionen mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen (F.6) [2A.25] plus den Transaktionen mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7) [2A.26] plus den Transaktionen mit sonstigen Verbindlichkeiten [2A.27].

18. Transaktionen mit Währungsgold und SZR [2A.18] sind gleich dem unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoaufnahme von Währungsgold und SZR (F.1).

19. Transaktionen mit Bargeld und Einlagen [2A.19] sind gleich der unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen Nettoaufnahme von Bargeld und Einlagen (F.2).

20. Die Transaktionen mit kurzfristigen Schuldverschreibungen [2A.20] sind gleich der unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoaufnahme von kurzfristigen Schuldverschreibungen (F.31), deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

21. Die Transaktionen mit langfristigen Schuldverschreibungen [2A.21] sind gleich der unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoaufnahme von langfristigen Schuldverschreibungen (F.32), deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

22. Die Transaktionen mit kurzfristigen Krediten [2A.22] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen durch den Staat aufgenommenen kurzfristigen Krediten (F.41), abzüglich Tilgungszahlungen von bestehenden kurzfristigen Krediten.

23. Die Transaktionen mit langfristigen Krediten [2A.23] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen durch den Staat aufgenommenen langfristigen Krediten (F.42), abzüglich Tilgungszahlungen von bestehenden langfristigen Krediten.

24. Transaktionen mit Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds [2A.24] sind gleich der unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesenen Nettoaufnahme von Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (F.5).

25. Transaktionen im Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen [2A.25] sind gleich der unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen Nettoaufnahme im Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen (F.6).

26. Die Transaktionen mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen [2A.26] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S.13 ausgewiesener Nettoaufnahme von Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7).

27. Transaktionen mit sonstigen Verbindlichkeiten [2A.27] sind gleich der unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva aller Sektoren außer S. 13 ausgewiesenen Nettoaufnahme von sonstigen Verbindlichkeiten (F.8).

28. Der Finanzierungsbedarf des Staates [2A.28] ist gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in Bargeld und Einlagen (F.2) [2.A.19] plus den Schuldverschreibungen (F.3) [2A.20 und 2A.21] plus den Krediten (F.4) [2A.22 und 2A.23], die keine Aktiva von S.13 sind. Er ist auch gleich den konsolidierten Transaktionen mit staatlichen Schuldtiteln.

29. Die Transaktionen mit langfristigen Schuldtiteln [2A.29] sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in denselben Schuldtiteln wie der Finanzierungsbedarf des Staates [2A.28], deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

30. Die Transaktionen mit auf Landeswährung lautenden Schuldtiteln [2A.30] sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in denselben Schuldtiteln wie der Finanzierungsbedarf des Staates [2A.28], die auf die gesetzliche Währung des Mitgliedstaats lauten.

31. Die Transaktionen mit auf Währungen von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets lautenden Schuldtiteln [2A.31] sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in denselben Schuldtiteln wie der Finanzierungsbedarf des Staates [2A.28], die auf ECU lauten, plus den Schuldtiteln, die auf Euro lauten, vor der Einführung des Euro durch den betreffenden Mitgliedstaat, plus den Schuldtiteln, die auf die gesetzliche Währung eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets vor dessen Beitritt zum Euro-Währungsgebiet lauten.

32. Die Transaktionen mit Schuldtiteln, die auf sonstige Währungen lauten [2A.32], sind gleich der Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten in denselben Schuldtiteln wie der Finanzierungsbedarf des Staates [2A.28], die nicht in [2A.30] oder [2A.31] enthalten ist.

33. Die sonstigen Stromgrößen beim öffentlichen Schuldenstand [2A.33] sind gleich den Neubewertungseffekten [2A.34] plus den sonstigen Volumenänderungen [2A.37].

34. Die Neubewertungseffekte [2A.34] sind gleich der Aufwertung und Abwertung von Fremdwährungsschulden [2A.35] plus den sonstigen Neubewertungseffekten (Unterschiede im Vergleich zum Nennwert) [2A.36].

35. Die Aufwertung und Abwertung von Fremdwährungsschulden [2A.35] sind gleich den nominalen Umbewertungsgewinnen/-verlusten (K.7) beim öffentlichen Schuldenstand [3A.1], die bei der Umrechnung in die Landeswährung aufgrund von Wechselkursschwankungen Wertänderungen unterliegen.

36. Die sonstigen Neubewertungseffekte (Unterschiede im Vergleich zum Nennwert) [2A.36] sind gleich der Änderung des öffentlichen Schuldenstands [2A.38] minus den Transaktionen mit Schuldtiteln (konsolidiert) [2A.28] minus der Aufwertung und Abwertung von Fremdwährungsschulden [2A.35] minus den sonstigen Volumenänderungen [2A.37].

37. Die sonstigen Volumenänderungen [2A.37] sind gleich den sonstigen Volumenänderungen (K.1, K.2, K.3, K.4, K.5 und K.6) in denselben Schuldtiteln wie der Finanzierungsbedarf des Staates.

38. Die Änderung des öffentlichen Schuldenstands [2A.38] ist gleich dem öffentlichen Schuldenstand [3A.1] im Jahr t minus dem öffentlichen Schuldenstand [3A.1] im Jahr t-1.

39. Die Nettoaufnahme von Zentralbankkrediten [2A.39] sind gleich den unter der Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens von S.13 und der Veränderung der Aktiva von S.121 ausgewiesenen Transaktionen mit Krediten (F.4).

Tabelle 2B

Keine.

Tabelle 3A

1. Der öffentliche Schuldenstand (konsolidiert) [3A.1] ist gleich dem Schuldenstand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 479/2009. Sie sind auch gleich den konsolidierten Passiva von S.13 in Bargeld und Einlagen (AF.2) [3A.2] plus den kurzfristigen Schuldverschreibungen (AF.31) [3A.3] plus den langfristigen Schuldverschreibungen (AF.32) [3A.4] plus den kurzfristigen Krediten (AF.41) [3A.5] plus den langfristigen Krediten (AF.42) [3A.6].

2. Die Schulden — Bargeld und Einlagen [3A.2] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1] im Instrument Bargeld und Einlagen (AF.2).

3. Die Schulden — kurzfristige Schuldverschreibungen [3A.3] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1] im Instrument Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt (AF.31).

4. Die Schulden — langfristige Schuldverschreibungen [3A.4] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1] im Instrument Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt (AF.32).

5. Die Schulden — kurzfristige Kredite [3A.5] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1] im Instrument Kredite, deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt (AF.41).

6. Die Schulden — langfristige Kredite [3A.6] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1] im Instrument Kredite, deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt (AF.42).

7. Die von Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.7] sind gleich den von der Zentralbank gehaltenen Schulden [3A.8] plus den von sonstigen monetären Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.9] plus den von sonstigen Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.10] plus den von sonstigen Gebietsansässigen des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.11].

8. Die von der Zentralbank gehaltenen Schulden [3A.8] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], der ein Aktivum von S.121 darstellt.

9. Die von sonstigen monetären Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.9] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], der ein Aktivum von S.122 oder S.123 darstellt.

10. Die von sonstigen Finanzinstituten gehaltenen Schulden [3A.10] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], der ein Aktivum von S.124, S. 125, S. 126, S. 127, S. 128 oder S.129 darstellt.

11. Die von sonstigen Gebietsansässigen gehaltenen Schulden [3A.11] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], der ein Aktivum von S.11, S. 14 oder S.15 darstellt.

12. Die von Gebietsfremden des Mitgliedstaats gehaltenen Schulden [3A.12] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], der ein Aktivum von S.2 darstellt.

13. Die auf Landeswährung lautenden Schulden [3A.13] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], der auf die gesetzliche Währung des Mitgliedstaats lautet.

14. Die auf Währungen von Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets lautenden Schulden [3A.14] sind — vor Beitritt des Mitgliedstaats zum Euro-Währungsgebiet — gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], der auf die gesetzliche Währung einer der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets lautet (ohne Landeswährung [3A.13]), plus den auf ECU oder Euro lautenden Schulden.

15. Die auf sonstige Währungen lautenden Schulden [3A.15] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], der nicht in [3A.13] oder [3A.14] enthalten ist.

16. Die kurzfristigen Schulden [3A.16] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

17. Die langfristigen Schulden [3A.17] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt.

18. Die langfristigen Schulden, davon: mit variablem Zinssatz [3A.18] sind gleich dem Teil der langfristigen Schulden [3A.17], deren Zinssatz variabel ist.

19. Die Schulden mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr [3A.19] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], deren Restlaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt.

20. Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr und bis zu fünf Jahren [3A.20] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], deren Restlaufzeit über ein Jahr und bis zu fünf Jahre beträgt.

21. Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr und bis zu fünf Jahren, davon: mit variablem Zinssatz [3A.21], sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], deren Restlaufzeit über ein Jahr und bis zu fünf Jahre beträgt [3A.20] und deren Zinssatz variabel ist.

22. Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren [3A.22] sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1], deren Restlaufzeit über fünf Jahre beträgt.

23. Die Schulden mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren, davon: mit variablem Zinssatz [3A.23], sind gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1] mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren [3A.22], deren Zinssatz variabel ist.

24. Die durchschnittliche Restlaufzeit der Schulden [3A.24] ist gleich der durchschnittlichen, nach den ausstehenden Beträgen gewichteten Restlaufzeit in Jahren.

25. Der öffentliche Schuldenstand — Nullkuponanleihen [3A.25] ist gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1] in Form von Nullkuponanleihen, d. h. Anleihen ohne Kuponzahlungen, deren Verzinsung auf der Differenz zwischen dem Ausgabe- und Rücknahmepreis beruht.

26. Der öffentliche Schuldenstand — Zentralbankkredite [3A.26] ist gleich dem Teil des öffentlichen Schuldenstands [3A.1] im Instrument Kredite (AF.4), der ein Aktivum von S.121 darstellt.

Tabelle 3B

1. Der öffentliche Schuldenstand (nicht konsolidiert zwischen Teilsektoren) [3B.1] ist gleich den nicht konsolidierten Passiva von S.13 — ohne a) die Passiva von S.1311, die zugleich Aktiva von S.1311 darstellen, b) die Passiva von S.1312, die zugleich Aktiva von S.1312 darstellen, c) die Passiva von S.1313, die zugleich Aktiva von S.1313 darstellen, und (d) die Passiva von S.1314, die zugleich Aktiva von S.1314 darstellen — in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1].

2. Die Konsolidierungselemente [3B.2] sind gleich den Passiva von S.13, die zugleich Aktiva von S.13 darstellen — ohne a) die Passiva von S.1311, die zugleich Aktiva von S.1311 darstellen, b) die Passiva von S.1312, die zugleich Aktiva von S.1312 darstellen, c) die Passiva von S.1313, die zugleich Aktiva von S.1313 darstellen, und d) die Passiva von S.1314, die zugleich Aktiva von S.1314 darstellen — in Bargeld und Einlagen [3B.3] plus den kurzfristigen Schuldverschreibungen [3B.4] plus den langfristigen Schuldverschreibungen [3B.5] plus den Krediten [3B.6].

3. Die Konsolidierungselemente in Bargeld und Einlagen [3B.3] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Bargeld und Einlagen (F.2).

4. Die Konsolidierungselemente in kurzfristigen Schuldverschreibungen [3B.4] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit bis einschließlich ein Jahr beträgt (F.31).

5. Die Konsolidierungselemente in langfristigen Schuldverschreibungen [3B.5] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Schuldverschreibungen, deren Ursprungslaufzeit über ein Jahr beträgt (F.32).

6. Die Konsolidierungselemente in Krediten [3B.6] sind gleich dem Teil der Konsolidierungselemente [3B.2] im Instrument Kredite (F.4).

7. Die vom Bund (Zentralstaat) emittierten Schulden (konsolidiert) [3B.7] sind gleich den Passiva von S.1311, die keine Aktiva von S.1311 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1].

8. Die vom Bund (Zentralstaat) emittierten und von Ländern gehaltenen Schulden [3B.8] sind gleich den Passiva von S.1311, die Aktiva von S.1312 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1].

9. Die vom Bund (Zentralstaat) emittierten und von Gemeinden gehaltenen Schulden [3B.9] sind gleich den Passiva von S.1311, die Aktiva von S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1].

10. Die vom Bund (Zentralstaat) emittierten und von der Sozialversicherung gehaltenen Schulden [3B.10] sind gleich den Passiva von S.1311, die Aktiva von S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1].

11. Die von Ländern emittierten Schulden (konsolidiert) [3B.11] sind gleich den Passiva von S.1312, die keine Aktiva von S.1312 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1].

12. Die von Ländern emittierten und vom Bund (Zentralstaat) gehaltenen Schulden [3B.12] sind gleich den Passiva von S.1312, die Aktiva von S.1311 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1].

13. Die von Ländern emittierten und von Gemeinden gehaltenen Schulden [3B.13] sind gleich den Passiva von S.1312, die Aktiva von S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1].

14. Die von Ländern emittierten und von der Sozialversicherung gehaltenen Schulden [3B.14] sind gleich den Passiva von S.1312, die Aktiva von S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1].

15. Die von Gemeinden emittierten Schulden (konsolidiert) [3B.15] sind gleich den Passiva von S.1313, die keine Aktiva von S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1].

16. Die von Gemeinden emittierten und vom Bund (Zentralstaat) gehaltenen Schulden [3B.16] sind gleich den Passiva von S.1313, die Aktiva von S.1311 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1].

17. Die von Gemeinden emittierten und von Ländern gehaltenen Schulden [3B.17] sind gleich den Passiva von S.1313, die Aktiva von S.1312 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1].

18. Die von Gemeinden emittierten und von der Sozialversicherung gehaltenen Schulden [3B.18] sind gleich den Passiva von S.1313, die Aktiva von S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1].

19. Die von der Sozialversicherung emittierten Schulden (konsolidiert) [3B.19] sind gleich den Passiva von S.1314, die keine Aktiva von S.1314 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1].

20. Die von der Sozialversicherung emittierten und vom Bund (Zentralstaat) gehaltenen Schulden [3B.20] sind gleich den Passiva von S.1314, die Aktiva von S.1311 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1].

21. Die von der Sozialversicherung emittierten und von Ländern gehaltenen Schulden [3B.21] sind gleich den Passiva von S.1314, die Aktiva von S.1312 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1].

22. Die von der Sozialversicherung emittierten und von Gemeinden gehaltenen Schulden [3B.22] sind gleich den Passiva von S.1314, die Aktiva von S.1313 darstellen, in den gleichen Instrumenten wie der öffentliche Schuldenstand [3A.1].

▼B




ANHANG III

ÜBERMITTLUNG VON DATEN AN DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

Die nationalen Zentralbanken (NZBen) nutzen für die elektronische Übermittlung der von der Europäischen Zentralbank (EZB) geforderten statistischen Daten die Einrichtungen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die sich auf die IT-Infrastruktur des ESZB stützen. Der Austausch von Daten innerhalb des ESZB erfolgt auf der Grundlage des Formats „Statistical Data and Metadata eXchange“. Als Notfall-Lösung steht der Nutzung anderer Medien zur Übermittlung statistischer Daten an die EZB jedoch nichts entgegen.

Die NZBen berücksichtigen die nachstehenden Empfehlungen, um sicherzustellen, dass die Datenübermittlung reibungslos funktioniert:

 Vollständigkeit: Die NZBen melden sämtliche Reihen mit den vorgesehenen Kennungen. Keine Meldungen bzw. Meldungen mit nicht verzeichneten Reihenkennungen gelten als unvollständig. Wenn ein Beobachtungswert fehlt, wird dies dadurch gekennzeichnet, dass ein entsprechender Statusparameter gesetzt wird.

 Saldenmechanische Identitäten der Daten und Vorzeichenregelung: Vor der Übermittlung an die EZB müssen die NZBen die Richtigkeit der Daten durch eine Prüfung anhand der Validierungsregeln sicherstellen.

Wenn sich Revisionen nur auf bestimmte Reihenkennungen beziehen, muss die gesamte Meldung gemäß den Validierungsregeln überprüft werden.




ANHANG IV



ENTSPRECHUNGSTABELLE

Leitlinie EZB/2009/20

Diese Leitlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 6

Artikel 3-8

Artikel 3-8

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 10

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 3

Anhänge I-III

Anhänge I-III



( 1 ) [x.y] bezieht sich auf die Kategorienummer y in Tabelle x.

( 2 ) Der Begriff „Kategorien“ bezieht sich — sofern nichts anderes angegeben ist — auf den Sektor Staat.

Top