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Document 02010D0014-20200109

Consolidated text: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2010/14) (2010/597/EU)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/597/2020-01-09

02010D0014 — DE — 09.01.2020 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. September 2010

über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten

(EZB/2010/14)

(2010/597/EU)

(ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK 2012/507/EU vom 7. September 2012

  L 253

19

20.9.2012

►M2

BESCHLUSS (EU) 2019/2195 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 5. Dezember 2019

  L 330

91

20.12.2019


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 263 vom 28.9.2012, S.  46  (19/2012)




▼B

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. September 2010

über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten

(EZB/2010/14)

(2010/597/EU)



Artikel 1

Anwendungsbereich

Dieser Beschluss legt einheitliche Regeln und Verfahren für die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und für die Wiederausgabe von Euro-Banknoten gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 fest.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1. 

„NZB“ die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

2. 

„Bargeldakteure“ die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 erwähnten Institute und Wirtschaftssubjekte;

3. 

„Wiederausgabe“ den Vorgang, durch den Bargeldakteure Euro-Banknoten, die sie entweder aus der Öffentlichkeit als Zahlung oder als Gutschrift auf ein Bankkonto oder von einem anderen Bargeldakteur erhalten haben, unmittelbar oder mittelbar wieder in Umlauf bringen;

4. 

„Banknotenbearbeitungsgerät“ ein in Anhang I definiertes kunden- oder beschäftigtenbedientes Gerät;

5. 

„Banknotenbearbeitungsgerätetyp“ ein Banknotenbearbeitungsgerät, das gemäß Anhang I von anderen Banknotenbearbeitungsgeräten unterschieden werden kann;

6. 

„einheitliche Testverfahren“ die von der EZB festgelegten Testverfahren, die die NZBen anzuwenden haben, um Typen von Banknotenbearbeitungsgeräten zu testen;

7. 

„geschulte Mitarbeiter“ Angestellte von Bargeldakteuren, die a) Kenntnis der verschiedenen, durch das Eurosystem festgelegten und veröffentlichten öffentlichen Sicherheitsmerkmale von Euro-Banknoten haben sowie die Fähigkeit, diese zu überprüfen und b) Kenntnis der in Anhang IIIb aufgeführten Sortierungskriterien haben sowie die Fähigkeit, Euro-Banknoten im Einklang mit diesen zu überprüfen;

8. 

„falsche Euro-Banknoten“ falsche Banknoten gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001;

9. 

„Geldautomat“ einen Selbstbedienungsautomaten, der durch Verwendung einer Bankkarte oder anderer Mittel Euro-Banknoten unter Belastung eines Bankkontos an die Öffentlichkeit ausgibt, wie etwa ein Geldausgabeautomat. Self-checkout terminals („ScoTs“), mit denen die Öffentlichkeit für Waren oder Dienstleistungen entweder mit Bankkarte, Bargeld oder anderen Zahlungsinstrumenten bezahlen können und die über eine Bargeldabhebefunktion verfügen, werden ebenfalls als Geldautomaten angesehen;

10. 

„zuständige nationale Behörden“ die in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 definierten Behörden;

11. 

„nicht umlauffähige Euro-Banknoten“ Euro-Banknoten, die nach der in Artikel 6 erwähnten Überprüfung der Umlauffähigkeit als zur Wiederausgabe nicht geeignet beurteilt werden;

12. 

„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ( 1 );

▼M2

13. 

„Euro-Banknoten“ die Banknoten, welche die Anforderungen des Beschlusses EZB/2013/10 ( 2 ) oder die Anforderungen sonstiger Rechtsakte, durch die dieser Beschluss in seiner Fassung geändert oder ergänzt wird, sowie die vom EZB-Rat festgelegten technischen Merkmale erfüllen.

▼B

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze

(1)  Die Bargeldakteure kommen ihrer Verpflichtung, Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu prüfen, entsprechend der in diesem Beschluss festgelegten Verfahren nach.

(2)  Sind zwei oder mehr Bargeldakteure an der Wiederausgabe derselben Euro-Banknoten beteiligt, so wird der für die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit verantwortliche Bargeldakteur im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften oder, falls solche nicht existieren, durch vertragliche Vereinbarungen zwischen den betreffenden Bargeldakteuren bestimmt.

(3)  Die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit wird entweder durch einen Banknotenbearbeitungsgerätetyp, der von einer NZB erfolgreich getestet wurde, oder manuell durch einen geschulten Mitarbeiter durchgeführt.

(4)  Euro-Banknoten können nur dann durch kundenbediente Automaten oder Geldautomaten wieder ausgegeben werden, wenn sie auf Echtheit und Umlauffähigkeit durch einen Banknotenbearbeitungsgerätetyp, der von einer NZB erfolgreich getestet wurde, geprüft und als echt und umlauffähig eingestuft wurden. Diese Anforderung gilt jedoch nicht für Euro-Banknoten, die einem Bargeldakteur unmittelbar durch eine NZB oder durch einen Bargeldakteur überbracht worden sind, der die Euro-Banknoten bereits auf diese Weise auf Echtheit und Umlauffähigkeit geprüft hat.

▼M1

(5)  Beschäftigtenbediente Automaten, die zum Zwecke der Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit verwendet werden, und kundenbediente Automaten können von Bargeldakteuren nur dann in Betrieb genommen werden, wenn diese erfolgreich durch eine NZB getestet und auf der Webseite der EZB gemäß Artikel 9 Absatz 2 aufgeführt wurden. Die Automaten werden nur für jene auf der Webseite der EZB für die entsprechenden Automaten aufgelisteten Euro-Banknotenstückelungen und -serien in ihren erfolgreich getesteten Werkseinstellungen einschließlich aller etwaigen Aktualisierungen verwendet, sofern sich die NZB und der Bargeldakteur nicht auf strengere Einstellungen geeinigt haben.

▼B

(6)  Euro-Banknoten, die auf Echtheit und Umlauffähigkeit geprüft wurden und die zwar von einem geschulten Mitarbeiter, jedoch nicht von einem Typ eines Banknotenbearbeitungsgerätes, der von einer NZB erfolgreich getestet wurde, als echt eingestuft wurden, können nur über den Schalter wieder in Umlauf gebracht werden.

(7)  Dieser Beschluss ist nicht anwendbar auf die Überprüfung von Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit, die von NZBen durchgeführt wird.

Artikel 4

Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch Banknotenbearbeitungsgeräte

(1)  Euro-Banknoten, die von einem kundenbedienten Automaten überprüft wurden, werden im Einklang mit Anhang IIa eingestuft und behandelt.

(2)  Euro-Banknoten, die von einem beschäftigtenbedienten Automaten überprüft wurden, werden im Einklang mit Anhang IIb eingestuft und behandelt.

Artikel 5

Erkennung von falschen Euro-Banknoten

Banknoten, deren Echtheit im Anschluss an eine im Einklang mit Anhang IIa oder IIb durchgeführte Klassifizierung oder nach manueller Echtheitsprüfung durch einen geschulten Mitarbeiter nicht festgestellt wird, sind unverzüglich entsprechend den nationalen Bestimmungen und in jedem Fall innerhalb von 20 Werktagen von den Bargeldakteuren an die zuständigen nationalen Behörden zu übergeben.

▼M1

Artikel 6

Erkennung von nicht umlauffähigen Euro-Banknoten

►C1

 

Die manuelle Umlauffähigkeitsprüfung wird im Einklang mit den im Anhang III festgelegten Mindeststandards durchgeführt.

 ◄

►C1

 

Die automatisierte Umlauffähigkeitsprüfung wird mittels eines erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgeräts gemäß den auf der Webseite der EZB veröffentlichten Mindeststandards in ihrer jeweils gültigen Fassung durchgeführt.

 ◄

(3)  Eine NZB kann nach Unterrichtung der EZB strengere Standards für eine oder mehrere Stückelungen oder Serien von Euro-Banknoten festlegen, sofern dies zum Beispiel wegen einer Verschlechterung der Qualität der in ihrem Mitgliedstaat in Umlauf befindlichen Euro-Banknoten gerechtfertigt ist. Diese strengeren Standards werden auf der Webseite dieser NZB veröffentlicht.

(4)  Nicht umlauffähige Euro-Banknoten sind unter Berücksichtigung nationaler Bestimmungen einer NZB zu übergeben.

▼B

Artikel 7

Ausnahmen

(1)  NZBen können abgelegenen Zweigstellen von Kreditinstituten mit einer geringen Anzahl an Bargeldtransaktionen die Genehmigung erteilen, manuelle Überprüfungen der Umlauffähigkeit von Euro-Banknoten, die über kundenbediente Automaten oder Geldautomaten wieder in Umlauf gebracht werden sollen, durch geschulte Mitarbeiter unter der Voraussetzung durchzuführen, dass die Echtheitsprüfung von einem Banknotenbearbeitungsgerätetyp durchgeführt wird, der von einer NZB erfolgreich getestet wurde. Bei der Beantragung dieser Genehmigung liefern die Kreditinstitute der NZB ihres Mitgliedstaats Nachweise für die Abgelegenheit der betreffenden Zweigstelle und für die geringe Anzahl an Bargeldtransaktionen. Jede NZB stellt sicher, dass das Volumen der auf diese Art und Weise manuell geprüften Euro-Banknoten einen Höchstwert von 5 % des Gesamtvolumens der Euro-Banknoten, die jährlich durch kundenbediente Automaten oder Geldautomaten ausgegeben werden, nicht übertrifft. Die NZBen entscheiden, ob die 5 %-Schwelle auf der Ebene jedes einzelnen Kreditinstituts oder auf der nationalen Ebene sämtlicher Kreditinstitute gelten soll.

(2)  Tritt ein außergewöhnlicher Vorfall ein, aufgrund dessen die Versorgung mit Banknoten in einem Mitgliedstaat erheblich beeinträchtigt ist, können die geschulten Mitarbeiter der Bargeldakteure vorübergehend und unter der Voraussetzung der Zustimmung der zuständigen NZB, dass es sich um einen Ausnahmevorfall handelt, manuelle Prüfungen der Echtheit und Umlauffähigkeit von Euro-Banknoten vornehmen, die durch kundenbediente Automaten oder Geldautomaten wieder in Umlauf gebracht werden sollen.

Artikel 8

Verpflichtungen des Eurosystems

(1)  Das Eurosystem stellt den Herstellern die durch das Eurosystem festgelegten Informationen über Euro-Banknoten und ihre maschinenlesbaren Sicherheitsmerkmale im Vorfeld der Ausgabe einer neuen Banknotenserie sowie auch im weiteren Verlauf zur Verfügung, um es diesen zu ermöglichen, Banknotenbearbeitungsgeräte zu konstruieren, die die einheitlichen Testverfahren erfolgreich durchlaufen und sich an neue Anforderungen anpassen können.

(2)  Das Eurosystem stellt den Herstellern die durch das Eurosystem festgelegten Informationen über Euro-Banknoten und ihre maschinenlesbaren Sicherheitsmerkmale im Vorfeld der Ausgabe einer neuen Banknotenserie sowie auch im weiteren Verlauf zur Verfügung, um es deren Mitarbeitern zu ermöglichen, an erforderlichen Schulungen teilzunehmen.

(3)  Das Eurosystem unterstützt die Schulung der Mitarbeiter der Bargeldakteure, um sicherzustellen, dass geschulte Mitarbeiter über die Fähigkeit verfügen, Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu prüfen.

▼M1

(4)  Das Eurosystem informiert die Bargeldakteure soweit angemessen über Fälschungsgefahren und kann sie zum Handeln verpflichten, einschließlich der Auferlegung eines vorübergehenden Verbots, die Euro-Banknotenstückelung(en) der betreffenden Serien wieder in Umlauf zu bringen.

▼B

(5)  Das Eurosystem informiert die Hersteller von Banknotenbearbeitungsgeräten gegebenenfalls über Fälschungsgefahren.

Artikel 9

Einheitliche Testverfahren des Eurosystems für Banknotenbearbeitungsgeräte

(1)  Die NZBen testen die Banknotenbearbeitungsgerätetypen im Einklang mit den einheitlichen Testverfahren.

(2)  Alle erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgerätetypen werden für die Dauer der Gültigkeit der Testergebnisse gemäß Absatz 3 auf der Webseite der EZB aufgeführt. Ein Banknotenbearbeitungsgerätetyp, der während dieses Zeitraums nicht mehr imstande ist, alle falschen Euro-Banknoten zu erkennen, wird im Einklang mit einem durch die EZB festgelegten Verfahren von der Liste gestrichen.

▼M1

(3)  Die Testergebnisse eines erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgerätetypen bleiben im gesamten Euro-Währungsgebiet für ein Jahr ab dem Ende des Monats, in welchem der Test durchgeführt wurde, gültig, sofern das Gerät in dem jeweiligen Zeitraum imstande bleibt, sämtliche dem Eurosystem bekannten falschen Euro-Banknoten zu erkennen.

▼B

(4)  Das Eurosystem haftet nicht, wenn ein erfolgreich getesteter Banknotenbearbeitungsgerätetyp nicht imstande ist, Euro-Banknoten im Einklang mit Anhang IIa oder IIb einzustufen und zu behandeln.

Artikel 10

Überwachungstätigkeiten und Korrekturmaßnahmen des Eurosystems

(1)  Die NZBen sind gemäß den Anforderungen des nationalen Rechts berechtigt, i) in den Geschäftsräumen der Bargeldakteure Prüfungen vor Ort — auch unangekündigt — durchzuführen, um deren Banknotenbearbeitungsgeräte zu überwachen, insbesondere im Hinblick auf die Fähigkeit der Automaten, Prüfungen der Echtheit und Umlauffähigkeit vorzunehmen und fälschungsverdächtige Euro-Banknoten sowie Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt werden kann, auf den Kontoinhaber zurückzuverfolgen, und ii) die für den Betrieb und die Kontrolle des Banknotenbearbeitungsgeräts geltenden Verfahren, die Behandlung der überprüften Euro-Banknoten und manuelle Prüfungen der Echtheit und Umlauffähigkeit zu verifizieren.

(2)  Die NZBen sind gemäß den Anforderungen des nationalen Rechts berechtigt, Stichproben der bearbeiteten Euro-Banknoten zu nehmen, um sie in ihren eigenen Geschäftsräumen zu überprüfen.

▼M1

(3)  Erkennt eine NZB einen Verstoß eines Bargeldakteurs gegen Bestimmungen dieses Beschlusses, so verpflichtet sie den Bargeldakteur, innerhalb einer bestimmten Frist Korrekturmaßnahmen durchzuführen. Die NZB, die die Verpflichtung ausspricht, kann im Namen der EZB dem Bargeldakteur die Wiederausgabe der Euro-Banknotenstückelung(en) der betreffenden Serien untersagen, bis der Verstoß behoben ist. Ist der Verstoß auf ein Versagen eines Banknotenbearbeitungsgerätetyps zurückzuführen, kann dies zu dessen Entfernung von der Liste gemäß Artikel 9 Absatz 2 führen.

▼B

(4)  Arbeitet ein Bargeldakteur in Bezug auf eine Prüfung nicht mit der entsprechenden NZB zusammen, wird dies als Verstoß angesehen.

Artikel 11

Berichtspflichten

Damit die EZB und die NZBen die Einhaltung dieses Beschlusses durch die Bargeldakteure überwachen und Entwicklungen im Bargeldkreislauf beaufsichtigen können, werden die NZBen i) schriftlich, einschließlich in elektronischer Form, durch die Bargeldakteure informiert, bevor ein Banknotenbearbeitungsgerätetyp in Betrieb genommen wird und ii) durch die Bargeldakteure mit den in Anhang IV festgelegten Informationen beliefert.

Artikel 12

Kosten

(1)  Das Eurosystem erstattet den Bargeldakteuren keine Kosten, die diesen infolge der Umsetzung dieses Beschlusses entstehen.

(2)  Das Eurosystem ersetzt nicht die zusätzlichen Kosten, die den Bargeldakteuren durch die Ausgabe von Euro-Banknoten mit veränderten oder neuen Sicherheitsmerkmalen entstehen.

▼M1

Artikel 13

Schlussbestimmungen

(1)  Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)  Für Bargeldakteure von Mitgliedstaaten, die den Euro nach dem Tag der Verabschiedung dieses Beschlusses einführen, gilt dieser ab dem Tag der Einführung des Euro.

▼M2




ANHANG I

BANKNOTENBEARBEITUNGSGERÄTE

1.    Allgemeine technische Anforderungen

1.1. Um als Banknotenbearbeitungsgerät zu gelten, muss ein Automat imstande sein, Euro-Banknoten zu bearbeiten, einzelne Euro-Banknoten einzustufen und die Euro-Banknoten nach Maßgabe der Anhänge IIa und IIb anhand ihrer Klassifizierungen ohne Einwirkung des Automatenbedieners zu trennen. Mit Ausnahme von Münzrollengebern müssen Banknotenbearbeitungsgeräte die erforderliche Anzahl von dafür vorgesehenen Ausgabestaplern haben und/oder über andere Vorrichtungen verfügen, welche die zuverlässige Trennung der bearbeiteten Euro-Banknoten gewährleisten.

1.2. Banknotenbearbeitungsgeräte müssen adaptierbar sein, um zu gewährleisten, dass sie neue Fälschungen zuverlässig erkennen können. Außerdem müssen sie adaptierbar sein, um gegebenenfalls mehr oder weniger restriktive Standards für die Prüfung der Umlauffähigkeit einstellen zu können.

2.    Kategorien von Banknotenbearbeitungsgeräten

Banknotenbearbeitungsgeräte sind entweder kunden- oder beschäftigtenbediente Automaten.



Tabelle 1

Kundenbediente Automaten

A.  Kundenbediente Automaten, bei denen Bargeld mit Rückverfolgung der Kunden eingezahlt wird

1.

Einzahlungsautomaten („Cash-in machines — CIM“)

Einzahlungsautomaten ermöglichen es den Kunden, unter Verwendung einer Bankkarte oder anderer Mittel Euro-Banknoten auf ihre Bankkonten einzuzahlen; sie haben jedoch keine Bargeldausgabefunktion. Einzahlungsautomaten prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und ermöglichen die Rückverfolgung zum Kontoinhaber; Prüfungen der Umlauffähigkeit sind optional.

2.

Ein- und Auszahlungsautomaten („Cash-recycling machines — CRM“)

Ein- und Auszahlungsautomaten ermöglichen es den Kunden, unter Verwendung einer Bankkarte oder durch andere Mittel Euro-Banknoten auf ihre Bankkonten einzuzahlen und Euro-Banknoten von ihren Bankkonten abzuheben. Ein- und Auszahlungsautomaten prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit und ermöglichen die Rückverfolgung zum Kontoinhaber. Ein- und Auszahlungsautomaten können für Abhebungen echte umlauffähige Euro-Banknoten verwenden, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt worden sind.

3.

Kombinierte Einzahlungsautomaten („Combined cash-in machines — CCM“)

Kombinierte Einzahlungsautomaten ermöglichen es den Kunden, unter Verwendung einer Bankkarte oder anderer Mittel Euro-Banknoten auf ihre Bankkonten einzuzahlen und Euro-Banknoten von ihren Bankkonten abzuheben. Kombinierte Einzahlungsautomaten prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und ermöglichen die Rückverfolgung zum Kontoinhaber; Prüfungen der Umlauffähigkeit sind optional. Kombinierte Einzahlungsautomaten verwenden für Abhebungen keine Euro-Banknoten, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt wurden, sondern nur Euro-Banknoten, mit denen sie gesondert bestückt worden sind.

B.  Auszahlungsautomaten

4.

Auszahlungsautomaten („Cash-out machines — COM“)

Auszahlungsautomaten sind Geldautomaten, die Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit überprüfen, bevor sie diese an Kunden ausgeben. Auszahlungsautomaten verwenden Euro-Banknoten, mit denen sie durch Bargeldakteure oder andere automatisierte Systeme (z. B. Selbstbedienungsautomaten) bestückt werden.

C.  Münzrollengeber

5.

Münzrollengeber („Coin dispensing machines — CDM“)

Münzrollengeber ermöglichen Kunden, durch Einlegen von Euro-Banknoten Münzen zu erhalten. Vor Ausgabe der Münzen werden die Euro-Banknoten vom Münzrollengeber auf ihre Echtheit überprüft. Diese Euro-Banknoten werden nicht wieder in Umlauf gebracht.

Ein Ein- und Auszahlungsautomat (CRM) kann als Einzahlungsautomat (CIM) oder kombinierter Einzahlungsautomat (CCM) verwendet werden, wenn die Erkennungssysteme, die Software und andere Bestandteile für die Ausübung seiner Kernfunktionen dieselben sind wie der auf der Webseite der EZB ( 3 ) aufgeführte Typ des Ein- und Auszahlungsautomaten (CRM).

Ein kombinierter Einzahlungsautomat (CCM) kann als Einzahlungsautomat (CIM) verwendet werden, wenn die Erkennungssysteme, die Software und andere Bestandteile für die Ausübung seiner Kernfunktionen dieselben sind wie der auf der Webseite der EZB aufgeführte Typ des kombinierten Einzahlungsautomaten (CCM).



Tabelle 2

Beschäftigtenbediente Automaten

1.

Banknotenbearbeitungsgeräte („Banknote processing machines — BPM“)

Banknotenbearbeitungsgeräte prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit.

2.

Banknoten-Echtheitsprüfgeräte („Banknote processing machines — BAM“)

Banknoten-Echtheitsprüfgeräte prüfen Euro-Banknoten auf Echtheit.

3.

Automatische Recycling-Kassentresore („Teller assistant recycling machines — TARM“)

Automatische Recycling-Kassentresore sind Bargeld-Recyclingautomaten, die von Bargeldakteuren betrieben werden, um Euro-Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu prüfen. Automatische Recycling-Kassentresore können für Abhebungen echte umlauffähige Euro-Banknoten verwenden, die von anderen Kunden in vorherigen Transaktionen eingezahlt worden sind. Darüber hinaus verwahren sie Euro-Banknoten und ermöglichen Bargeldakteuren, Bankkonten von Kunden zu belasten oder dort Gutschriften vorzunehmen.

4.

Automatische Kassentresore „Teller assistant machines -TAM“)

Automatische Kassentresore sind Automaten, die von Bargeldakteuren betrieben werden, um Euro-Banknoten auf Echtheit zu prüfen. Darüber hinaus verwahren sie Euro-Banknoten und ermöglichen Bargeldakteuren, Bankkonten von Kunden zu belasten oder dort Gutschriften vorzunehmen.

Beschäftigtenbediente Automaten müssen Euro-Banknoten in Bündeln bearbeiten.

Ein Automat, der getestet wurde und auf der Webseite der EZB als Ein- oder Auszahlungsautomat (CRM) oder als Einzahlungsautomat (CIM)/kombinierter Einzahlungsautomat (CCM) aufgeführt ist, kann als automatischer Recycling-Kassentresor (TARM) oder als automatischer Kassentresor (TAM) verwendet werden. In diesem Fall darf der Automat nur von Mitarbeitern des Bargeldakteurs bedient werden.

3.    Banknotenbearbeitungsgerätetypen

Das Eurosystem testet Banknotenbearbeitungsgerätetypeypen. Banknotenbearbeitungsgerätetypen können anhand ihres speziellen Erkennungssystems, ihrer speziellen Software und anderer spezieller Bestandteile für die Ausübung ihrer Kernfunktionen voneinander unterschieden werden. Dabei handelt es sich um a) die Feststellung der Echtheit von Euro-Banknoten, b) die Erkennung und Aussonderung von fälschungsverdächtigen Euro-Banknoten, c) gegebenenfalls die Erkennung und Trennung der nicht umlauffähigen Euro-Banknoten von umlauffähigen Banknoten, und d) gegebenenfalls die Rückverfolgung von Objekten, die als fälschungsverdächtige Euro-Banknoten erkannt wurden, und von Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte.




ANHANG IIA

KLASSIFIZIERUNG UND BEHANDLUNG VON EURO-BANKNOTEN DURCH KUNDENBEDIENTE AUTOMATEN

Euro-Banknoten werden in eine der folgenden Kategorien eingestuft und nach Kategorien getrennt. Automaten, die Euro-Banknoten nicht auf Umlauffähigkeit prüfen, müssen nicht zwischen den Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b unterscheiden.



Tabelle 1

Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch kundenbediente Automaten, in die Bargeld mit Rückverfolgung der Kunden eingezahlt wird

Kategorie

Eigenschaften

Behandlung

1.

Nicht als Euro-Banknoten erkannte Objekte

Aus einem der folgenden Gründe nicht als Euro-Banknote erkannt:

— Nicht vom Automaten unterstützte Euro-Banknoten

— Nicht-Euro-Banknoten

— Euro-Banknoten-ähnliche Objekte

— falsches Druckbild oder Format

— große umgeknickte Ecke(n) oder fehlende(r) Teil(e)

— Einspeisungs- oder Transportfehler des Automaten.

Rückgabe an den Kunden durch den Automaten.

2.

Fälschungs-verdächtige Euro-Banknoten

Druckbild und Format erkannt, aber ein oder mehrere von dem Automaten überprüfte Echtheitsmerkmale wurden nicht erkannt oder liegen eindeutig außerhalb der Toleranz.

Aus dem Verkehr ziehen.

Zusammen mit Informationen über den Kontoinhaber unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten zur Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln. Dem Kontoinhaber nicht gutschreiben.

3.

Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt wird

Druckbild und Format erkannt, aber wegen Qualitäts- und/oder Toleranzabweichungen werden nicht alle von dem Automaten überprüften Echtheitsmerkmale erkannt. Meist nicht umlauffähige Euro-Banknoten.

Aus dem Verkehr ziehen.

Die Euro-Banknoten werden unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten, zur Echtheitsprüfung an die NZB übermittelt.

Die Informationen über den Kontoinhaber werden, nachdem die Euro-Banknoten von dem Automaten erkannt wurden, acht Wochen lang gespeichert. Diese Informationen werden der NZB auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Alternativ können die Informationen, welche die Rückverfolgung zum Kontoinhaber ermöglichen, im Einvernehmen mit der NZB zusammen mit den Euro-Banknoten an diese NZB übermittelt werden.

Können dem Kontoinhaber gutgeschrieben werden.

4a.

Als echt und umlauffähig erkannte Euro-Banknoten

Sämtliche maschinellen Echtheits- und Umlauffähigkeitsprüfungen mit positiven Ergebnissen

Können wieder in Umlauf gebracht werden.

Dem Kontoinhaber gutzuschreiben.

4b.

Als echt und nicht umlauffähig erkannte Euro-Banknoten

Sämtliche maschinellen Echtheitsprüfungen mit positiven Ergebnissen. Mindestens ein überprüftes Umlauffähigkeitsmerkmal mit negativem Ergebnis.

Können nicht wieder in Umlauf gebracht werden und werden der NZB zurückgesandt.

Dem Kontoinhaber gutzuschreiben.

Besondere Regelungen hinsichtlich Tabelle 1:

1. 

Ein Banknotenbearbeitungsgerät gibt Euro-Banknoten der Kategorien 2 und 3 dem Kunden nicht zurück, wenn dieser Automat den Abbruch einer Einzahlungstransaktion ermöglicht. Derartige Euro-Banknoten können bei Abbruch einer Transaktion in der Weise einbehalten werden, dass sie in einem vorläufigen Ablagebereich in dem Automaten aufbewahrt werden.

2. 

Euro-Banknoten der Kategorie 3 müssen nicht physisch von Euro-Banknoten der Kategorien 4a oder 4b getrennt werden. Wird keine physische Trennung vorgenommen, finden auch in einem solchen Fall die Frist zur Übermittlung der Euro-Banknoten der gemischten Kategorien 3, 4a und 4b an die NZB sowie die für Banknoten der Kategorie 3 geltenden Anforderungen hinsichtlich der Rückverfolgung von Kunden Anwendung.

3. 

Banknoten der Kategorie 3 können, auch wenn sie mit Banknoten der Kategorien 4a und 4b vermischt sind, mit erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgerätetypen erneut bearbeitet werden. Solche Banknoten gelten dann als vom zweiten Banknotenbearbeitungsgerät eingestuft, wobei die Rückverfolgbarkeit der ursprünglichen Banknoten der Kategorie 3 zum ursprünglichen Kontoinhaber beizubehalten ist, falls diese Banknoten vom zweiten Gerät als Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt werden kann, abgelehnt werden.



Tabelle 2

Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch Auszahlungsautomaten (COM)

Kategorie

Eigenschaften

Behandlung

1.

Nicht als Euro-Banknoten erkannte Objekte

Aus einem der folgenden Gründe nicht als Euro-Banknote erkannt:

— Nicht vom Automaten unterstützte Euro-Banknoten

— Nicht-Euro-Banknoten

— Euro-Banknoten-ähnliche Objekte

— falsches Druckbild oder Format

— große umgeknickte Ecke(n) oder fehlende(r) Teil(e)

— Einspeisungs- oder Transportfehler des Automaten.

Können nicht an Kunden ausgegeben werden.

2.

Fälschungs-verdächtige Euro-Banknoten

Druckbild und Format erkannt, aber ein oder mehrere von dem Automaten überprüfte Echtheitsmerkmale wurden nicht erkannt oder liegen eindeutig außerhalb der Toleranz.

Können nicht an Kunden ausgegeben werden.

Unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Erkennung durch den Automaten, zusammen mit verfügbaren Informationen über den Kontoinhaber zur Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln.

3.

Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt wird

Druckbild und Format erkannt, aber wegen Qualitäts- und/oder Toleranzabweichungen werden nicht alle von dem Automaten überprüften Echtheitsmerkmale erkannt. Meist nicht umlauffähige Euro-Banknoten.

Können nicht an Kunden ausgegeben werden.

Die Euro-Banknoten werden unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Einzahlung an einem Automaten, zur Echtheitsprüfung an die NZB übermittelt.

4a.

Als echt und umlauffähig erkannte Euro-Banknoten

Sämtliche maschinellen Echtheits- und Umlauffähigkeitsprüfungen mit positiven Ergebnissen

Können an Kunden ausgegeben werden.

4b.

Als echt und nicht umlauffähig erkannte Euro-Banknoten

Sämtliche maschinellen Echtheitsprüfungen mit positiven Ergebnissen.

Mindestens ein überprüftes Umlauffähigkeitsmerkmal mit negativem Ergebnis.

Können nicht an Kunden ausgegeben werden und werden der NZB zurückgesandt.

Besondere Regelungen hinsichtlich Tabelle 2:

1. 

Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 müssen nicht physisch getrennt werden. Werden sie vermischt, so müssen alle drei Kategorien als Euro-Banknoten der Kategorie 2 behandelt werden. Sofern Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 in anderen Banknotenbearbeitungsgeräten oder nach Zustimmung einer NZB durch geschulte Mitarbeiter getrennt werden können, müssen sie nach Maßgabe von Tabelle 2 behandelt werden.

2. 

Euro-Banknoten der Kategorie 3 müssen nicht physisch von Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b getrennt werden. Wird keine physische Trennung vorgenommen, findet auch in einem solchen Fall zur Übermittlung der Euro-Banknoten der gemischten Kategorien 3, 4a und 4b an die NZB die Frist für Kategorie 3 Anwendung.

3. 

Banknoten der Kategorie 3 können, auch wenn sie mit Banknoten der Kategorien 4a und 4b vermischt sind, mit erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgerätetypen erneut bearbeitet werden. Diese Banknoten werden dann so behandelt, als wären sie vom zweiten Banknotenbearbeitungsgerät eingestuft worden.



Tabelle 3

Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch Münzrollengeber (CDM)

Münzrollengeber müssen die eingelegten Banknoten auf Echtheit prüfen und fälschungsverdächtige Banknoten einbehalten; sie müssen jedoch keine physische Trennung der Banknoten nach Kategorie vornehmen.

Fälschungsverdächtige Banknoten sind unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Erkennung durch den Automaten, zusammen mit gegebenenfalls verfügbaren Informationen über den Kontoinhaber zur Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden zu übermitteln.

Alternativ können in einen Münzrollengeber eingelegte Banknoten mit erfolgreich getesteten Banknotenbearbeitungsgerätetypen erneut bearbeitet und dann als von diesem Gerät eingestuft behandelt werden. Gegebenenfalls verfügbare Informationen über den Kontoinhaber solcher Stücke, die während der erneuten Bearbeitung der Kategorie 2 oder Kategorie 3 zugeordnet werden, werden beibehalten.

▼M1




ANHANG IIB

KLASSIFIZIERUNG UND BEHANDLUNG VON EURO-BANKNOTEN DURCH BESCHÄFTIGTENBEDIENTE AUTOMATEN

Euro-Banknoten werden in eine der in Tabelle 1 angeführten Kategorien eingestuft. Die Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b werden von Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2, und 3 physisch getrennt. Automaten, die Euro-Banknoten nicht auf Umlauffähigkeit prüfen, müssen nicht zwischen den Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b unterscheiden.



Tabelle 1

Klassifizierung und Behandlung von Euro-Banknoten durch beschäftigtenbediente Automaten

Kategorie

Eigenschaften

Behandlung

1.

Nicht als Euro-Banknoten erkannte Objekte

Aus einem der folgenden Gründe nicht als Euro-Banknote erkannt:

— Nicht vom Automaten unterstützte Euro-Banknoten

— Nicht-Euro-Banknoten

— Euro-Banknoten-ähnliche Objekte

— falsches Druckbild oder Format

— große umgeknickte Ecke(n) oder fehlende(r) Teil(e)

— Einspeisungs- oder Transportfehler des Automaten.

Rückgabe an den Bediener durch den Automaten für weitere Überprüfung und Behandlung.

Nach der visuellen Überprüfung durch einen Mitarbeiter können diese vom Bargeldakteur an den Kunden zurückgesandt werden.

2.

Fälschungsverdächtige Euro-Banknoten

Druckbild und Format erkannt, aber ein oder mehrere von dem Automaten überprüfte Echtheitsmerkmale wurden nicht erkannt oder liegen eindeutig außerhalb der Toleranz.

Rückgabe an den Bediener durch den Automaten für weitere Behandlung. ►C1  
Diese werden getrennt bearbeitet und unverzüglich, jedoch spätestens 20 Werktage nach der Bearbeitung durch einen Automaten zur endgültigen Echtheitsprüfung an die zuständigen nationalen Behörden übermittelt.  ◄

3.

Euro-Banknoten, deren Echtheit nicht eindeutig festgestellt wird

Druckbild und Format erkannt, aber wegen Qualitäts- und/oder Toleranzabweichungen werden nicht alle von dem Automaten überprüften Echtheitsmerkmale erkannt. Meist nicht umlauffähige Euro-Banknoten.

4a.

Als echt und umlauffähig erkannte Euro-Banknoten

Sämtliche maschinellen Echtheits- und Umlauffähigkeitsprüfungen lieferten positive Ergebnisse.

Können wieder in Umlauf gebracht werden.

Dem Kontoinhaber gutzuschreiben.

4b.

Als echt und nicht umlauffähig erkannte Euro-Banknoten

Sämtliche maschinellen Echtheitsprüfungen lieferten positive Ergebnisse. Mindestens ein überprüftes Umlauffähigkeitsmerkmal lieferte ein negatives Ergebnis.

Können nicht wieder in Umlauf gebracht werden und werden der NZB zurückgesandt.

Dem Kontoinhaber gutzuschreiben.

Besondere Regelung hinsichtlich Tabelle 1:

Können Euro-Banknoten in den Kategorien 2 und 3 physisch durch den Automaten oder durch ein sonstiges Banknotenbearbeitungsgerät oder in Übereinkunft mit der NZB durch geschulte Mitarbeiter getrennt werden, dann können Euro-Banknoten der Kategorie 3 zusammen mit Euro-Banknoten der Kategorie 4b der NZB zur Verfügung gestellt werden. Auch in einem solchen Fall findet der Zeitrahmen zur Übermittlung der Euro-Banknoten der Kategorie 2 an die zuständige nationale Behörde und Euro-Banknoten der gemischten Kategorie 3 und 4b an die NZB gemäß der Tabelle Anwendung.

Besondere Regelungen für die Klassifizierung und Sortierung bei einigen beschäftigtenbedienten Automaten

1. Banknotenbearbeitungsgeräte klassifizieren und sortieren Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 physisch in ein oder mehrere Ausgabestapler und Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b in zwei getrennte Ausgabestapler gemäß Anhang IIb, für die mindestens drei dafür vorgesehene Ausgabestapler erforderlich sind, um zu vermeiden, dass der Automatenbediener einwirken muss.

2. Banknotenbearbeitungsgeräte mit nur zwei dafür vorgesehenen Ausgabestaplern können jedoch Euro-Banknoten klassifizieren und sortieren, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a) 

Die Echtheits- und Umlauffähigkeitsüberprüfungen werden in einem einzigen Arbeitsgang durchgeführt. In diesem Arbeitsgang müssen Euro-Banknoten der Kategorie 4a in einen stationären Ausgabestapler sortiert werden, während Euro-Banknoten der sonstigen Kategorien in einen getrennten Ausgabestapler sortiert werden müssen, der keinerlei physischen Kontakt mit Euro-Banknoten der Kategorie 4a hat.

b) 

Wird eine Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 in dem zweiten Ausgabestapler vorgefunden, muss der Bediener die Euro-Banknote(n) aus dem zweiten Ausgabestapler noch einmal durch das Gerät laufen lassen. Bei diesem zweiten Arbeitsgang müssen Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 von den Euro-Banknoten der Kategorie 4b getrennt werden, indem erstere in einen dafür vorgesehen Ausgabestapler sortiert werden, und gemäß der vorgenannten Tabelle behandelt werden. Da der Automat Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 physisch nicht in unterschiedliche Ausgabestapler trennen kann, müssen sie alle als Euro-Banknoten der Kategorie 2 angesehen und behandelt werden.

3. Banknoten-Echtheitsprüfgeräte klassifizieren und sortieren Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2, und 3 physisch in einen Ausgabestapler und Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b in einen zweiten Ausgabestapler, für die mindestens zwei dafür vorgesehene Ausgabestapler erforderlich sind, um zu vermeiden, dass der Automatenbediener einwirken muss.

4. Banknoten-Echtheitsprüfgeräte mit nur einem dafür vorgesehenen Ausgabestapler können jedoch Euro-Banknoten klassifizieren und sortieren, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a) 

Jedes Mal, wenn eine Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 bearbeitet wird, muss der Automat die Bearbeitung sofort anhalten und diese Euro-Banknote an einem Ort verwahren, an dem jeder physische Kontakt mit Euro-Banknoten, deren Echtheit festgestellt wurde, vermieden wird.

b) 

Das Ergebnis der Echtheitsprüfung muss für jede einzelne Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 auf einem Display angezeigt werden. Da der Automat Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 physisch nicht in unterschiedliche Ausgabestapler trennen kann, müssen sie alle als Euro-Banknoten der Kategorie 2 angesehen und behandelt werden.

c) 

Wenn der Automat die Bearbeitung anhält, muss er prüfen, ob eine Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 vorhanden ist, und die Bearbeitung kann erst wieder aufgenommen werden, nachdem die Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 durch den Bediener physisch entfernt worden ist.

d) 

Bei jedem Anhalten des Bearbeitungsmodus darf dem Bediener nicht mehr als eine Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 zugänglich sein.




ANHANG III

▼B

MINDESTSTANDARDS FÜR DIE MANUELLE ÜBERPRÜFUNG DER UMLAUFFÄHIGKEIT VON EURO-BANKNOTEN

Dieser Anhang legt Mindeststandards für die manuelle Überprüfung der Umlauffähigkeit von Euro-Banknoten durch geschulte Mitarbeiter fest.

Euro-Banknoten, die im Laufe der Überprüfungen der Umlauffähigkeit einen in der nachfolgenden Tabelle beschriebenen Mangel oder einen eindeutig bemerkbaren Mangel bei einem der sichtbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen, sind nicht umlauffähig. Gecknickte Euro-Banknoten und Euro-Banknoten mit umgeknickten Ecken können soweit möglich durch manuelles Entfalten gerade gestrichen werden. Die Überprüfungen der Umlauffähigkeit werden durch Augenscheinkontrolle der einzelnen Euro-Banknoten durchgeführt und erfordern nicht die Verwendung von Werkzeugen.



Liste der Sortierungskriterien für die manuelle Sortierung nach Umlauffähigkeit

Merkmal

Beschreibung

1.

Verschmutzung

Visuell bemerkbare Verteilung von Schmutz über die Euro-Banknote

2.

Fleck

Visuell bemerkbare Ansammlung von Schmutz an einem Ort

3.

Graffiti

Visuell bemerkbare, einer Euro-Banknote hinzugefügte Abbildung oder Schrift, die auf beliebige Weise geschrieben oder aufgezeichnet ist

4.

Entfärbter Schein

Visuell bemerkbarer Mangel an Tinte auf der ganzen oder auf einem Teil der Euro-Banknote, z. B. eine gewaschene Euro-Banknote

5.

Riss

Euro-Banknote mit mindestens einem Riss an der Kante

6.

Loch

Euro-Banknote mit mindestens einem visuell bemerkbaren Loch

7.

Beschädigung

Euro-Banknote, der ein Teil/Teile zumindest entlang einer Kante (im Gegensatz zu Löchern) fehlt, z. B. eine fehlende Ecke

8.

Reparatur

Durch Klebeband, Klebstoff oder andere Mittel zusammengehaltene Teile einer oder mehrerer Euro-Banknote(n)

9.

Zerknitterungen

Euro-Banknoten mit zahlreichen willkürliche Falten, die ihre visuelle Erscheinung stark beeinflussen

10.

Schlaffheit

Euro-Banknote mit strukturellem Verschleiß, der in einem deutlichen Mangel an Steifheit resultiert

11.

Geknickte Euro-Banknote

Euro-Banknote, die geknickt ist, einschließlich einer Euro-Banknote, die sich nicht entfalten lässt

12.

Umgeknickte Ecke(n)

Euro-Banknote mit mindestens einer eindeutig bemerkbaren umgeknickten Ecke (Eselsohr)

▼M2




ANHANG IV

DATENERHEBUNG BEI DEN BARGELDAKTEUREN

1.    Ziele

Die Ziele der Datenerhebung bestehen darin, die nationalen Zentralbanken (NZBen) und die Europäische Zentralbank (EZB) in die Lage zu versetzen, die entsprechenden Aktivitäten von Bargeldakteuren zu überwachen und Entwicklungen im Bargeldkreislauf zu beaufsichtigen.

2.    Allgemeine Grundsätze

2.1. Daten über Banknotenbearbeitungsgeräte müssen gemeldet werden, wenn die Automaten nach Maßgabe dieses Beschlusses verwendet werden. Münzrollengeber (CDM) sind von den Berichtspflichten ausgenommen.

2.2. Die Bargeldakteure liefern der NZB ihres Mitgliedstaats regelmäßig:

— 
Informationen über Einrichtungen, in denen Bargeld behandelt wird, wie z. B. Zweigstellen und
— 
Informationen über Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten.

2.3. Darüber hinaus liefern die Bargeldakteure, die Euro-Banknoten über Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten wieder in Umlauf bringen, der NZB ihres Mitgliedstaats regelmäßig

— 
Informationen über den Umfang der Bargeldtransaktionen (Anzahl der bearbeiteten Euro-Banknoten), an denen Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten beteiligt sind, und
— 
Informationen über abgelegene Zweigstellen von Kreditinstituten mit einer geringen Anzahl an Bargeldtransaktionen, in denen die Überprüfungen auf Umlauffähigkeit manuell durchgeführt werden.

3.   Datentypen und Berichtspflichten

3.1. Die erhobenen Daten werden ihren Eigenschaften entsprechend in Stammdaten und Betriebsdaten unterteilt.

Stammdaten

3.2. Stammdaten erfassen Informationen über a) die einzelnen Bargeldakteure und ihre in Betrieb befindlichen Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten sowie b) abgelegene Zweigstellen von Kreditinstituten.

3.3. Die Stammdaten werden der NZB ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieses Beschlusses und danach jeweils alle sechs Monate zur Verfügung gestellt. Die in dem in Anlage 1 enthaltenen Formblatt angegebenen Daten müssen zur Verfügung gestellt werden, wobei die NZB jedoch verlangen kann, dass sie in einem anderen Format zur Verfügung gestellt werden.

3.4. Eine NZB kann beschließen, die Daten zu Überwachungszwecken auf lokaler Ebene, z. B. in Zweigstellen, zu erheben.

3.5. Eine NZB kann von den Bargeldakteuren verlangen, die Ein- und Auszahlungsautomaten (CRM) anzugeben, die als kombinierte Einzahlungsautomaten (CCM) oder als Einzahlungsautomaten (CIM) verwendet werden, sowie die kombinierten Einzahlungsautomaten (CCM), die als Einzahlungsautomaten (CIM) verwendet werden.

3.6. Die in dem in Anlage 3 enthaltenen Formblatt angegeben Daten über abgelegene Zweigstellen müssen zur Verfügung gestellt werden, wobei die NZB jedoch verlangen kann, dass sie in einem anderen Format zur Verfügung gestellt werden.

Betriebsdaten

3.7. Daten, die von der Bearbeitung und der Wiederausgabe von Euro-Banknoten durch Bargeldakteure stammen, sind als Betriebsdaten einzustufen.

3.8. Eine NZB kann beschließen, andere Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates ( 4 ) von der Verpflichtung, Betriebsdaten zu melden, auszunehmen, wenn sich die Anzahl der Euro-Banknoten, die von ihnen über Geldautomaten wieder in Umlauf gebracht werden, unterhalb eines von der NZB festgelegten Schwellenwerts befindet.

3.9. Die Daten werden halbjährlich zur Verfügung gestellt. Die Daten werden der NZB spätestens zwei Monate nach dem betreffenden Berichtszeitraum gemeldet, d. h. Ende Februar und Ende August. Die Daten können unter Verwendung des in Anlage 2 enthaltenen Formblatts zur Verfügung gestellt werden. Sofern dies ihrer vor Inkrafttreten dieses Beschlusses geübten Praxis entspricht, können die NZBen während eines Übergangszeitraums monatliche Berichte verlangen, andernfalls vierteljährliche Berichte.

3.10. Die Daten werden durch die Bargeldakteure zur Verfügung gestellt, die physisch mit Euro-Banknoten umgehen. Hat ein Bargeldakteur die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit an einen anderen Bargeldakteur ausgelagert, werden die Daten durch den gemäß Artikel 3 Absatz 2 bestimmten Bargeldakteur geliefert.

3.11. Die Bargeldakteure melden die Daten in Form von Stückzahlen (Menge), aggregiert nach nationaler Ebene und nach Stückelungen aufgeschlüsselt. Eine Aufschlüsselung nach Banknotenserien wird nicht verlangt. Die Betriebsdaten abgelegener Zweigstellen von Kreditinstituten werden gesondert gemeldet.

3.12. Eine NZB kann beschließen, die Daten zu Überwachungszwecken auf lokaler Ebene, z. B. in Zweigstellen, zu erheben.

3.13. Von Bargeldakteuren, welche die Überprüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit an andere Bargeldakteure ausgelagert haben, kann verlangt werden, dass sie der NZB detaillierte Informationen über diese anderen Bargeldakteure, einschließlich der Auslagerungsvereinbarungen, zur Verfügung stellen.

3.14. Die in dem in Anlage 3 enthaltenen Formblatt angegeben Daten über abgelegene Zweigstellen müssen zur Verfügung gestellt werden, wobei die NZB jedoch verlangen kann, dass sie in einem anderen Format zur Verfügung gestellt werden. Ferner kann die NZB mit Bargeldakteuren vereinbaren, dass ausführlichere Daten erhoben werden.

4.    Vertraulichkeit und Veröffentlichung von Daten

4.1. Stammdaten und Betriebsdaten werden vertraulich behandelt.

4.2. Die NZBen und die EZB können beschließen, unter Verwendung der nach diesem Anhang erworbenen Daten Berichte oder Statistiken zu veröffentlichen. Eine solche Veröffentlichung wird in der Weise aggregiert, dass die Daten nicht den einzelnen Berichtseinheiten zugeordnet werden können.




Anlage 1

BERICHTSFORMBLATT

Stammdaten

Diese Informationen werden geliefert an:

[Name der NZB; Kontaktangaben für Nachfragen; Adresse]

1.    Informationen über den Bargeldakteur

Name des Bargeldakteurs:

Adresse des Hauptsitzes:

Postleitzahl:

Stadt:

Straße:

Unternehmenstyp:

— 
Kreditinstitut
— 
Wechselstube
— 
„Cash in transit“-Unternehmen, das kein Zahlungsinstitut ist
— 
Händler (Einzelhändler)
— 
Kasino
— 
Andere Bargeldakteure, sofern sie nicht bereits einem der obigen Unternehmenstypen zuzordnen sind (genauere Angaben)

Ansprechpartner:

Namen:

Telefonnummern:

Faxnummern:

E-Mail-Adressen:

Geschäftspartner bei Auslagerung (soweit maßgeblich)

Name:

Adresse:

Postleitzahl:

Stadt:

2.    Kundenbediente Automaten



Automatenkategorie

Identifikationsnummer (1)

Hersteller (1)

Bezeichnung des Automaten (1)

Identifikation (1)

(Sensorsystem/Soft-wareversionen)

In Betrieb befindliche Gesamtzahl

CIM

 

 

 

 

 

CRM

 

 

 

 

 

CCM

 

 

 

 

 

COM

 

 

 

 

 

(1)   Diese Einträge sind gemäß den entsprechenden Einträgen auf der Webseite der EZB auszufüllen.

3.    Beschäftigtenbediente Automaten



Automatenkategorie

Identifikationsnummer (1)

Hersteller (1)

Bezeichnung des Automaten (1)

Identifikation (1)

(Sensorsystem/Softwareversionen)

In Betrieb befindliche Gesamtzahl

BPM

 

 

 

 

 

BAM

 

 

 

 

 

TARM

 

 

 

 

 

TAM

 

 

 

 

 

(1)   Diese Einträge sind gemäß den entsprechenden Einträgen auf der Webseite der EZB auszufüllen.

4.    Nicht von der vorstehenden Tabelle kundenbedienter Automaten erfasste Geldautomaten



 

In Betrieb befindliche Gesamtzahl

ATM

 

SCoTs

 

Andere

 




Anlage 2

BERICHTSFORMBLATT

Betriebsdaten

1.    Informationen über den Bargeldakteur



Name des Bargeldakteurs

 

Berichtszeitraum

 

2.    Daten

Bitte Daten aggregiert auf nationaler oder regionaler Ebene zur Verfügung stellen, je nach Beschluss der NZB — mit Ausnahme abgelegener Zweigstellen.



 

Gesamtzahl der bearbeiteten Euro-Banknoten

Als nicht umlauffähig aussortierte Euro-Banknoten

Wieder ausgegebene Euro-Banknoten:

5 EUR

 

 

 

10 EUR

 

 

 

20 EUR

 

 

 

50 EUR

 

 

 

100 EUR

 

 

 

200 EUR

 

 

 

500 EUR

 

 

 

In der Spalte mit der Überschrift „Gesamtzahl der bearbeiteten Euro-Banknoten“ in der vorstehenden Tabelle ist die Gesamtzahl der Banknoten anzugeben, deren Echtheit und Umlauffähigkeit mit Hilfe von Banknotenbearbeitungsgeräten geprüft worden ist, d. h. mit Ein- und Auszahlungsautomaten (CRM), Auszahlungsautomaten (COM), Schalterpersonal-Recyclinggeräten (TARM) und Banknotenbearbeitungsgeräten (BPM) sowie kombinierten Einzahlungsautomaten (CCM) mit optionaler Umlauffähigkeitsprüfung. Folgende Banknoten werden von diesen Daten nicht erfasst: a) Banknoten, bei denen die Echtheits- und Umlauffähigkeitsprüfung manuell durchgeführt wird, d. h. im Schaltergeschäft oder bei Back-office-Geschäften; b) Banknoten, bei denen die Echtheit, jedoch nicht die Umlauffähigkeit mit Hilfe von Banknotenbearbeitungsgeräten geprüft worden ist, z. B. Banknoten, deren Echtheit mit Hilfe von Einzahlungsautomaten (CIM), kombinierten Ein- und Auszahlungsautomaten (CCM, ohne optionale Umlauffähigkeitsprüfung), automatischen Kassentresoren (TAM) und Banknoten-Echtheitsprüfgeräten (BAM) geprüft wurde.

Die Spalte mit der Überschrift „Als nicht umlauffähig aussortierte Euro-Banknoten“ stellt einen Teildatensatz der Gesamtzahl der bearbeiteten Euro-Banknoten dar und muss die Anzahl der Banknoten enthalten, die von den Automaten als echt und nicht umlauffähig (d. h. Kategorie 4b) eingestuft wurden. Diese Daten betreffen die Ein- und Auszahlungsautomaten (CRM), die Auszahlungsautomaten (COM), die Schalterpersonal-Recyclinggeräte (TARM) und Banknotenbearbeitungsgeräte (BPM) sowie die kombinierten Einzahlungsautomaten (CCM) mit optionaler Umlauffähigkeitsprüfung.

Die Spalte mit der Überschrift „Wieder Ausgegebene Euro-Banknoten“ stellt einen Teildatensatz der Gesamtzahl der bearbeiteten Euro-Banknoten dar und muss Folgendes enthalten:

a) 

für Ein- und Auszahlungsautomaten (CRM), Auszahlungsautomaten (COM) und Schalterpersonal-Recyclinggeräte (TARM) die Anzahl der Banknoten, die von den Automaten als echt und umlauffähig (d. h. Kategorie 4a) eingestuft und — wie in den Statistiken der Automaten enthalten — an Kunden ausgegeben worden sind;

b) 

für Banknotenbearbeitungsgeräte (BPM) sowie kombinierte Einzahlungsautomaten (CCM) mit optionaler Umlauffähigkeitsprüfung die Anzahl der Banknoten, die von den Automaten als echt und umlauffähig (d. h. Kategorie 4a) eingestuft worden sind, jedoch in der Absicht einbehalten wurden, die Banknoten wieder in den Bargeldkreislauf zu geben.



Anzahl der durch kundenbediente Automaten und Geldautomaten ausgegebenen Euro-Banknoten

 

Bringt eine NZB die Ausnahme für abgelegene Zweigstellen gemäß Artikel 7 zur Anwendung, sind diese Daten für die Kreditinstitute dieses Mitgliedstaats zwingend vorgeschrieben. Die Kreditinstitute müssen ihre NZBen konsultieren, um zu ermitteln, ob diese Daten gemeldet werden müssen.




Anlage 3

ABGELEGENE ZWEIGSTELLEN VON KREDITINSTITUTEN

Diese Informationen sind nur von Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen, die über abgelegene Zweigstellen gemäß Artikel 7 Absatz 1 verfügen.

1. Informationen über das Kreditinstitut



Name des Kreditinstituts

 

Berichtszeitraum

 

2. Daten



Name der abgelegenen Zweigstelle

Adresse

Anzahl der durch kundenbediente Automaten und Geldautomaten ausgegebenen Euro-Banknoten

 

 

 



( 1 ) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

( 2 ) Beschluss EZB/2013/10 vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 37).

( 3 ) www.ecb.europa.eu.

( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6).

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