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Document 32004X1118(01)

Abkommen vom 16. September 2004 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 1. September 1998 über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

OJ C 281, 18.11.2004, p. 3–4 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2006

18.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 281/3


ABKOMMEN

vom 16. September 2004

zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 1. September 1998 über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

(2004/C 281/03)

DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK (EZB) UND DIE NATIONALEN ZENTRALBANKEN DER NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDEN MITGLIEDSTAATEN (NACHFOLGEND ALS „NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDE NATIONALE ZENTRALBANKEN“ BEZEICHNET) —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juni 1997 (1) (nachfolgend als „Entschließung“ bezeichnet) die Errichtung eines Wechselkursmechanismus (nachfolgend als „WKM II“ bezeichnet) mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 beschlossen.

(2)

Dieser Entschließung zufolge ist der WKM II so konzipiert, dass er den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, bei der Ausrichtung ihrer Wirtschaftspolitik auf Stabilität hilft, Konvergenz fördert und somit ihre Anstrengungen zur Einführung des Euro unterstützt.

(3)

Das Abkommen vom 1. September 1998 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (2) (nachfolgend als „Abkommen der Zentralbanken“ bezeichnet) legt die Funktionsweise des WKM II fest.

(4)

Es ist erforderlich, Artikel 5 des Abkommens der Zentralbanken durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, um der größeren internationalen Rolle des Euro als eine der bedeutendsten Reservewährungen Rechnung zu tragen —

HABEN FOLGENDE VEREINBARUNGEN GETROFFEN:

Artikel 1

Änderung von Artikel 5 des Abkommens der Zentralbanken

Artikel 5 des Abkommens der Zentralbanken erhält folgende Fassung:

„Verfahren für Interventionen und sonstige Transaktionen

5.1.   Die vorherige Zustimmung der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbank, die die Interventionswährung emittiert, ist erforderlich, wenn eine andere Zentralbank des Europäischen Systems der Zentralbanken beabsichtigt, die Währung der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbank im Zusammenhang mit nicht obligatorischen Interventionen — einschließlich einseitiger intramarginaler Interventionen — in einem Umfang einzusetzen, der einvernehmliche Höchstgrenzen überschreitet.

5.2.   Eine nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende nationale Zentralbank unterrichtet die EZB sofort, wenn sie den Euro im Zusammenhang mit nicht obligatorischen Interventionen — einschließlich einseitiger intramarginaler Interventionen — in einem Umfang eingesetzt hat, der einvernehmliche Höchstgrenzen überschreitet.

5.3.   Eine Partei, die beabsichtigt, Transaktionen mit Ausnahme von Interventionen auszuführen — wobei diese Transaktionen mindestens eine nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Währung oder den Euro betreffen und einvernehmliche Höchstgrenzen überschreiten — unterrichtet darüber vorab die betreffende(n) Zentralbank(en). In solchen Fällen einigen sich die betreffenden Zentralbanken auf ein Vorgehen, das eventuelle Probleme minimiert, und zwar einschließlich der Möglichkeit eines vollständigen oder teilweisen Saldenausgleichs direkt zwischen den beiden Zentralbanken.“

Artikel 2

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

(2)   Dieses Abkommen wird in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst und von den Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschriften verwahrt, leitet jeder dem Euro-Währungsgebiet angehörenden und jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbank eine beglaubigte Abschrift der Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache zu.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. September 2004.

Für die

Europäische Zentralbank

Für die

Česká národní banka

Für die

Danmarks Nationalbank

Für die

Eesti Pank

Für die

Zentralbank von Zypern

Für die

Latvijas Banka

Für die

Lietuvos bankas

Für die

Magyar Nemzeti Bank

Für die

Bank Ċentrali ta' Malta/ Central Bank of Malta

Für die

Narodowy Bank Polski

Für die

Banka Slovenije

Für die

Národná banka Slovenska

Für die

Sveriges Riksbank

Für die

Bank of England


(1)  ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 5.

(2)  ABl. C 345 vom 13.11.1998, S. 6. Abkommen zuletzt geändert durch das Abkommen vom 29. April 2004 (ABl. C 135 vom 13.5.2004, S. 3).


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