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Document 31998X1113

Abkommen vom 1. September 1998 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion - Vereinbarung über die Bekanntgabe von Kursen für die am WKM II teilnemehmenden Währungen und Zahlungsverfahren " Zahlung nach Anschaffung" bei Interventionen an den Interventionspunkten - Höchstgrenzen für den Zugang zu der in den Artikeln 8, 10 und 11 des Abkommens vom 1. September 1998 genannten sehr kurzfristigen Finanzierungsfazilität

OJ C 345, 13.11.1998, p. 6–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/03/2006; Aufgehoben durch 32006X0325(01)

31998X1113

Abkommen vom 1. September 1998 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion - Vereinbarung über die Bekanntgabe von Kursen für die am WKM II teilnemehmenden Währungen und Zahlungsverfahren " Zahlung nach Anschaffung" bei Interventionen an den Interventionspunkten - Höchstgrenzen für den Zugang zu der in den Artikeln 8, 10 und 11 des Abkommens vom 1. September 1998 genannten sehr kurzfristigen Finanzierungsfazilität

Amtsblatt Nr. C 345 vom 13/11/1998 S. 0006 - 0012


ABKOMMEN vom 1. September 1998 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (98/C 345/05)

DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK (NACHFOLGEND ALS "EZB" BEZEICHNET) UND DIE NATIONALEN ZENTRALBANKEN DER NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDEN MITGLIEDSTAATEN (NACHFOLGEND ALS "NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDE NATIONALE ZENTRALBANKEN" BZW. "NICHT DEM EURO-WÄHRUNGSGEBIET ANGEHÖRENDE MITGLIEDSTAATEN" BEZEICHNET) -

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Europäische Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juni 1997 (nachfolgend als "Entschließung" bezeichnet) die Errichtung eines Wechselkursmechanismus (nachfolgend als "WKM II" bezeichnet) mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 beschlossen.

Dieser Entschließung zufolge

- wird der WKM II das bisherige Europäische Währungssystem ersetzen;

- ist ein stabiles wirtschaftliches Umfeld für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und mehr Investitionen, Wachstum und Beschäftigung notwendig und daher im Interesse aller Mitgliedstaaten. Der Binnenmarkt darf nicht durch Verzerrungen der realen Wechselkurse oder übermäßige Schwankungen der nominalen Wechselkurse zwischen dem Euro und anderen EU-Währungen gefährdet werden, da dies die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten stören würde. Außerdem ist jeder Mitgliedstaat nach Artikel 109m des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet, seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu behandeln;

- wird der WKM II den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen (nachfolgend als "teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten" bezeichnet), bei der Ausrichtung ihrer Wirtschaftspolitik auf Stabilität helfen, die Konvergenz fördern und somit ihre Anstrengungen zur Einführung des Euro unterstützen;

- ist die Teilnahme am WKM II für die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten freiwillig. Allerdings kann von den Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, erwartet werden, daß sie sich an dem Mechanismus beteiligen. Ein Mitgliedstaat, der sich nicht von Anfang an am WKM II beteiligt, kann dies zu einem späteren Zeitpunkt tun;

- wird der WKM II ohne Beeinträchtigung des von der EZB und den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken vorrangig verfolgten Ziels der Gewährleistung der Preisstabilität funktionieren;

- wird für die Währung eines jeden teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats (nachfolgend als "teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Währung" bezeichnet) ein Leitkurs gegenüber dem Euro festgelegt;

- wird es eine Standardschwankungsbandbreite von ± 15 % bezogen auf die Leitkurse geben;

- sollte sichergestellt werden, daß Leitkursanpassungen rechtzeitig erfolgen, um spürbare Kursverzerrungen zu vermeiden. Alle an diesem gemeinsamen Verfahren zur Festlegung der Leitkurse beteiligten Parteien, einschließlich der EZB, haben daher das Recht, ein vertrauliches Verfahren zur Überprüfung der Leitkurse einzuleiten;

- werden Interventionen an den Interventionspunkten grundsätzlich automatisch und in unbegrenzter Höhe erfolgen, wobei eine sehr kurzfristige Finanzierung zur Verfügung steht. Sowohl die EZB als auch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken, die am WKM II teilnehmen (nachfolgend als "teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende nationale Zentralbanken" bezeichnet), können die Interventionen jedoch aussetzen, wenn diese ihrem vorrangigen Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität zuwiderlaufen sollten. Bei ihrer Entscheidung werden alle maßgebenden Faktoren, insbesondere die Notwendigkeit der Gewährleistung der Preisstabilität und das glaubwürdige Funktionieren des WKM II, gebührend berücksichtigt;

- kann die wechselkurspolitische Zusammenarbeit noch enger gestaltet werden, z. B. durch Ermöglichung einer entsprechend engeren Wechselkursanbindung zwischen dem Euro und den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen, wenn und soweit dies im Licht der erzielten Konvergenzfortschritte angemessen erscheint.

Interventionen sind als unterstützendes Instrument im Verein mit anderen Maßnahmen, einschließlich geeigneter, die wirtschaftliche Konvergenz und die Wechselkursstabilität fördernder geld- und finanzpolitischer Maßnahmen, einzusetzen. Es wird die Möglichkeit bestehen, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der EZB und der jeweiligen teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbank parallel zu anderen geeigneten Maßnahmen - einschließlich flexibler, von letzterer vorgenommener Zinsmaßnahmen - koordinierte intramarginale Interventionen zu vereinbaren.

Ein hinreichendes Maß an Flexibilität ist notwendig, um insbesondere dem unterschiedlichen Grad und Tempo der wirtschaftlichen Konvergenz der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten sowie ihren unterschiedlichen Konvergenzstrategien Rechnung zu tragen.

Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß zwischen nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten auf bilateraler Ebene zusätzliche Bandbreiten und Interventionsregelungen vereinbart werden -

HABEN FOLGENDE VEREINBARUNGEN GETROFFEN:

I. LEITKURSE UND SCHWANKUNGSBANDBREITEN

Artikel 1

Bilaterale Leit- und Interventionskurse zwischen dem Euro und den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen

1.1. Die Vertragsparteien dieses Abkommens teilen gemeinsam dem Markt die nach Maßgabe des in Absatz 2.3 der Entschließung festgelegten gemeinsamen Verfahrens vereinbarten bilateralen Leitkurse zwischen den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen und dem Euro sowie jegliche Änderung dieser Leitkurse mit.

1.2. Nach Maßgabe der gemäß den Absätzen 2.1, 2.3 und 2.4 der Entschließung festgelegten Schwankungsbandbreiten bestimmen die EZB und die einzelnen teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken die bilateralen, oberen und unteren Kurse für automatische Interventionen zwischen dem Euro und der jeweiligen teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währung im gegenseitigen Einvernehmen. Die EZB und die teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken teilen dem Markt diese Kurse, die gemäß der Vereinbarung in Anhang I festgelegt werden, gemeinsam mit.

II. INTERVENTIONEN

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

2.1. Interventionen erfolgen grundsätzlich in Euro und in den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen. Die EZB und die teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken unterrichten sich gegenseitig über alle auf die Sicherung des Zusammenhalts des WKM II abzielenden Devisenmarktinterventionen.

2.2. Die EZB und die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken unterrichten sich auch gegenseitig über sämtliche sonstigen Devisenmarktinterventionen.

Artikel 3

Interventionen an den Interventionspunkten

3.1. Interventionen an den Interventionspunkten erfolgen grundsätzlich automatisch und in unbegrenzter Höhe. Die EZB und die teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken können automatische Interventionen jedoch aussetzen, wenn diese ihrem vorrangigen Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität zuwiderlaufen sollten.

3.2. Bei einer Entscheidung über die Aussetzung von Interventionen trägt die EZB oder eine teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende nationale Zentralbank auch sämtlichen anderen maßgeblichen Faktoren, einschließlich des glaubwürdigen Funktionierens des WKM II, gebührend Rechnung. Die EZB und/oder die jeweilige teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende nationale Zentralbank treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten und beziehen dabei gegebenenfalls auch die Schlußfolgerungen anderer zuständiger Gremien ein. Die EZB und/oder die jeweilige teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende nationale Zentralbank unterrichten die jeweils betroffenen Währungsbehörden sowie die Währungsbehörden sämtlicher teilnehmender, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörender Mitgliedstaaten so früh wie möglich und streng vertraulich über Absichten, die Interventionen auszusetzen.

3.3. Für Interventionen an den Interventionspunkten wird ein Zahlungsverfahren "Zahlung nach Anschaffung" nach Maßgabe von Anhang I eingeführt.

Artikel 4

Koordinierte intramarginale Interventionen

Die EZB und teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende nationale Zentralbanken können vereinbaren, koordinierte intramarginale Interventionen vorzunehmen.

Artikel 5

Vorherige Zustimmung zu Interventionen und sonstigen Transaktionen

5.1. Die vorherige Zustimmung der die Interventionswährung emittierenden Zentralbank ist erforderlich, wenn eine Zentralbank beabsichtigt, die betreffende Währung im Zusammenhang mit nichtobligatorischen, den An- oder Verkauf von teilnehmenden Währungen umfassenden Interventionen - einschließlich einseitiger intramarginaler Interventionen - in einem Umfang einzusetzen, der einvernehmlich vereinbarte Hoechstgrenzen überschreitet.

5.2. Die vorherige Zustimmung ist auch für sonstige, mindestens eine der teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen oder den Euro betreffenden Transaktionen erforderlich, wenn diese eine Größenordnung erreichen, die eine Beeinflussung der Wechselkursrelation zwischen den beiden betroffenen Währungen wahrscheinlich macht. In solchen Fällen einigen sich die beiden betroffenen Zentralbanken auf ein Vorgehen, das eventuelle Probleme minimiert, und zwar einschließlich der Möglichkeit eines - vollständigen oder teilweisen - Saldenausgleichs direkt zwischen den beiden Zentralbanken.

III. DIE SEHR KURZFRISTIGE FINANZIERUNGSFAZILITÄT

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen

6.1. Für Interventionen in Euro und in teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen räumen sich die EZB und die einzelnen teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken gegenseitig sehr kurzfristige Kreditfazilitäten ein. Die Erstlaufzeit eines sehr kurzfristigen Finanzierungsgeschäfts beträgt drei Monate.

6.2. Die im Rahmen dieser Fazilitäten zwischen der EZB und den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken vorgenommenen Finanzierungsgeschäfte erfolgen in Form von Kassakäufen und -verkäufen der teilnehmenden Währungen, die zu entsprechenden, auf die Währung des jeweiligen Gläubigers lautenden Forderungen und Verbindlichkeiten führen. Die Wertstellung der Finanzierungsgeschäfte entspricht der Wertstellung der jeweiligen Devisenmarktinterventionen. Die EZB führt Buch über sämtliche im Rahmen dieser Fazilitäten durchgeführten Transaktionen.

Artikel 7

Finanzierung von Interventionen an den Interventionspunkten

7.1. Die sehr kurzfristige Finanzierungsfazilität steht grundsätzlich automatisch und in unbegrenztem Umfang zur Finanzierung von Interventionen zur Verfügung, die in teilnehmenden Währungen an den Interventionspunkten vorgenommen werden.

7.2. Vor einem Rückgriff auf diese Fazilität hat die kreditnehmende Zentralbank ihre Devisenreserven in angemessenem Umfang einzusetzen.

7.3. Die EZB und die teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken können eine weitere Inanspruchnahme der automatischen Finanzierung aussetzen, wenn diese ihrem vorrangigen Ziel der Gewährleistung der Preisstabilität zuwiderlaufen sollte. Die Aussetzung einer weiteren automatischen Finanzierung unterliegt den Bestimmungen des Artikels 3.2 dieses Abkommens.

Artikel 8

Finanzierung von intramarginalen Interventionen

Mit Zustimmung der die Interventionswährung emittierenden Zentralbank kann die sehr kurzfristige Finanzierungsfazilität zur Finanzierung intramarginaler Interventionen zur Verfügung gestellt werden, und zwar unter den folgenden Voraussetzungen:

a) Die Finanzierung darf den im Anhang II für die Schuldnerzentralbank festgelegten Hoechstbetrag kumulativ nicht überschreiten.

b) Die Schuldnerzentralbank setzt ihre Devisenreserven vor einem Rückgriff auf diese Fazilität in angemessenem Umfang ein.

Artikel 9

Verzinsung

9.1. Die im Rahmen der sehr kurzfristigen Finanzierung ausstehenden Salden sind mit dem am Handelstag der Erstfinanzierung für die Währung des Kreditgebers geltenden repräsentativen inländischen Geldmarktsatz für Dreimonatsgelder oder - im Fall einer Verlängerung nach Artikel 10 und 11 dieses Abkommens - mit dem am Erstfälligkeitstag des zu verlängernden Finanzierungsgeschäfts für die Währung des Kreditgebers geltenden, repräsentativen inländischen Geldmarktsatz für Dreimonatsgelder zu verzinsen.

9.2. Die aufgelaufenen Zinsen sind in der Währung des Kreditgebers am Erstfälligkeitstag oder gegebenenfalls am Tag des vorzeitigen Ausgleichs eines Schuldsaldos zu zahlen. Im Fall einer Verlängerung der Finanzierung nach Artikel 10 und 11 dieses Abkommens werden die Zinsen zum Ende jeder Dreimonatsperiode kapitalisiert und am Tag der endgültigen Tilgung des Schuldsaldos gezahlt.

9.3. Für die Zwecke des Artikels 9.1 dieses Abkommens teilt jede teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende nationale Zentralbank der EZB ihren repräsentativen inländischen Geldmarktsatz für Dreimonatsgelder mit. Die EZB verwendet einen repräsentativen inländischen Geldmarktsatz für Euro-Gelder mit dreimonatiger Laufzeit und teilt diesen den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken mit.

Artikel 10

Automatische Verlängerung

Die Erstlaufzeit eines Finanzierungsgeschäfts kann auf Ersuchen der Schuldnerzentralbank um drei Monate verlängert werden.

Allerdings darf dabei

a) die Erstlaufzeit lediglich einmal automatisch für höchstens drei Monate verlängert werden und

b) die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergebende Gesamtverschuldung den im Anhang II für die Schuldnerzentralbank festgelegten Hoechstbetrag nicht überschreiten.

Artikel 11

Verlängerung in gegenseitigem Einvernehmen

11.1. Jede Verbindlichkeit, die den im Anhang II jeweils festgelegten Hoechstbetrag übersteigt, kann mit Zustimmung der Gläubigerzentralbank einmal um drei Monate verlängert werden.

11.2. Jede bereits automatisch um drei Monate verlängerte Verbindlichkeit kann mit Zustimmung der Gläubigerzentralbank nochmals um weitere drei Monate verlängert werden.

Artikel 12

Vorzeitige Tilgung

Jeder Schuldsaldo aus der Anwendung der Artikel 6, 10 und 11 dieses Abkommens kann auf Ersuchen der Schuldnerzentralbank jederzeit vorzeitig ausgeglichen werden.

Artikel 13

Aufrechnung gegenseitiger Forderungen und Verbindlichkeiten

Gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten der EZB und einer teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbank aus den in den Artikeln 6 bis 12 vorgesehenen Operationen können im gegenseitigen Einvernehmen gegeneinander aufgerechnet werden.

Artikel 14

Saldenausgleichsinstrumente

14.1. Bei Fälligkeit oder vorzeitiger Tilgung eines Finanzierungsgeschäfts erfolgt der Saldenausgleich grundsätzlich in der Währung des Kreditgebers.

14.2. Diese Bestimmung steht anderen zwischen der Gläubiger- und der Schuldnerzentralbank vereinbarten Formen des Saldenausgleichs nicht entgegen.

IV. ENGERE WECHSELKURSPOLITISCHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 15

Engere wechselkurspolitische Zusammenarbeit

15.1. Die wechselkurspolitische Zusammenarbeit zwischen den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken und der EZB kann noch enger gestaltet werden; auf Betreiben eines daran interessierten, teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats kann im Einzelfall insbesondere eine engere Wechselkursanbindung vereinbart werden.

15.2. Auf Antrag eines teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats können im Einzelfall nach Maßgabe des in Absatz 2.4 der Entschließung dargelegten Verfahrens förmlich vereinbarte engere Schwankungsbandbreiten als die Standardbandbreite festgelegt werden, die grundsätzlich durch automatische Interventionen und deren Finanzierung gestützt werden.

15.3. Die EZB und teilnehmende, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende nationale Zentralbanken können auch andere Formen einer engeren Wechselkursanbindung mit informellem Charakter vereinbaren.

V. ÜBERWACHUNG DER FUNKTIONSWEISE DES SYSTEMS

Artikel 16

Aufgaben des Erweiterten Rates der EZB

16.1. Der Erweiterte Rat der EZB überwacht das Funktionieren des WKM II und dient als Forum sowohl für die Koordinierung der Geld- und Wechselkurspolitiken als auch für die Verwaltung des in diesem Abkommen festgelegten Interventions- und Finanzierungsmechanismus. Er hat die Tragfähigkeit der Wechselkursrelationen zwischen den einzelnen teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen und dem Euro laufend eng zu überwachen.

16.2. Der Erweiterte Rat der EZB überprüft die Anwendungsbedingungen dieses Abkommens regelmäßig im Licht der gesammelten Erfahrungen.

Artikel 17

Überprüfung der Leitkurse und der Teilnahme an engeren Schwankungsbandbreiten

17.1. Sämtliche Beteiligten an der einvernehmlich nach Maßgabe des Absatzes 2.3 der Entschließung getroffenen Vereinbarung, einschließlich der EZB, haben das Recht, ein vertrauliches Verfahren zur Überprüfung der Leitkurse einzuleiten.

17.2. Im Fall formell vereinbarter, engerer Schwankungsbandbreiten als die Standardbandbreite haben sämtliche Beteiligten an der nach Maßgabe des Absatzes 2.4 der Entschließung gemeinsam getroffenen Entscheidung, einschließlich der EZB, das Recht, eine vertrauliche Überprüfung der Angemessenheit der Teilnahme der jeweiligen Währung an der engeren Bandbreite einzuleiten.

VI. NICHTTEILNAHME

Artikel 18

Geltungsbereich

Die Bestimmungen der Artikel 1, 2.1, 3, 4, 6 bis 15 und 17 dieses Abkommens gelten nicht für jene nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende nationale Zentralbanken, die nicht am WKM II teilnehmen.

Artikel 19

Zusammenarbeit im Rahmen des Konzertationsverfahrens

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende nationale Zentralbanken, die nicht am WKM II teilnehmen, arbeiten mit der EZB und den teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken bei der Konzertation und beim Austausch der sonstigen, zur Sicherung des ordnungsgemäßen Funktionierens des WKM II erforderlichen Informationen zusammen.

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Schlußbestimmungen

20.1. Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 an die Stelle des durch die Akte vom 10. Juni 1985 bzw. 10. November 1987 geänderten Abkommens vom 13. März 1979 über die Funktionsweise des Europäischen Währungssystems.

20.2. Dieses Abkommen wird jeweils in einer ordnungsgemäß unterzeichneten Urschrift in Deutsch, Englisch und Französisch erstellt. Die EZB, die die Urschriften verwahrt, leitet jeder Zentralbank eine beglaubigte Abschrift der drei Sprachfassungen zu. Das Abkommen wird in alle anderen Amtssprachen der Gemeinschaft übersetzt und in der Serie C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

ANHANG I

VEREINBARUNG ÜBER DIE BEKANNTGABE VON KURSEN FÜR DIE AM WKM II TEILNEHMENDEN WÄHRUNGEN UND ZAHLUNGSVERFAHREN "ZAHLUNG NACH ANSCHAFFUNG" BEI INTERVENTIONEN AN DEN INTERVENTIONSPUNKTEN

A. Vereinbarung über die Bekanntgabe von Kursen

Die Bezugswährung für die Bekanntgabe der bilateralen Leitkurse sämtlicher Währungen von am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten ist der Euro. Die Kurse für sämtliche Währungen werden mit sechs signifikanten Stellen bezogen auf 1 Euro angegeben.

Die vorliegende Vereinbarung gilt ferner für die Bekanntgabe der oberen und unteren Interventionspunkte zwischen dem Euro und den am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen. Die Festlegung der Interventionspunkte erfolgt durch Addition bzw. Subtraktion der vereinbarten prozentualen Bandbreiten zu den bzw. von den bilateralen Leitkursen. Die solchermaßen errechneten Kurse werden auf sechs signifikante Stellen gerundet.

B. Zahlungsverfahren "Zahlung nach Anschaffung"

Das Zahlungsverfahren "Zahlung nach Anschaffung" wird bei Interventionen an den Interventionspunkten sowohl von der EZB als auch den dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken angewandt. Für die am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken gilt das Zahlungsverfahren "Zahlung nach Anschaffung", wenn diese als Korrespondenten der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken und der EZB nach Maßgabe dieses Anhangs fungieren. Es steht den am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken jedoch frei, das gleiche Zahlungsverfahren "Zahlung nach Anschaffung" zur Zahlungsabwicklung bei Interventionen an den Interventionspunkten anzuwenden, die sie auf eigene Rechnung vornehmen.

i) Allgemeine Grundsätze

- Das Zahlungsverfahren "Zahlung nach Anschaffung" wird bei Interventionen an den Interventionspunkten im Rahmen des WKM II zwischen dem Euro und den Währungen der am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten angewandt.

- Geschäftspartner, die die Teilnahme an Interventionen an den Interventionspunkten im Rahmen des WKM II wünschen, haben ein Konto bei der entsprechenden nationalen Zentralbank zu unterhalten sowie die Einrichtung einer SWIFT-Adresse und/oder den Austausch bestätigter Telexschlüssel mit der betreffenden nationalen Zentralbank oder der EZB vorzusehen. Darüber hinaus können teilnahmeberechtigte Geschäftspartner Interventionen an den Interventionspunkten im Rahmen des WKM II auch direkt mit der EZB abwickeln.

- Die am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken fungieren als Korrespondenten der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken und der EZB.

- Erfolgt eine Intervention an den Interventionspunkten, gibt die betreffende nationale Zentralbank oder die EZB die Zahlung für eine bestimmte Transaktion erst frei, nachdem sie vom jeweiligen Korrespondenten die Bestätigung über die Gutschrift des entsprechenden Betrags auf ihrem Konto erhalten hat. Die Geschäftspartner werden zur fristgemäßen Zahlung aufgefordert, damit die nationalen Zentralbanken und die EZB ihren diesbezüglichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen können. Die Geschäftspartner werden daher zur Zahlung vor Ablauf einer festgelegten Zahlungsfrist aufgefordert.

ii) Frist für Zahlungseingänge von Geschäftspartnern

Die Geschäftspartner leisten Interventionszahlungen spätestens bis 13 Uhr EZB-Ortszeit (MEZ) am Wertstellungstag.

ANHANG II

HÖCHSTGRENZEN FÜR DEN ZUGANG ZU DER IN DEN ARTIKELN 8, 10 UND 11 DES ABKOMMENS VOM 1. SEPTEMBER 1998 GENANNTEN SEHR KURZFRISTIGEN FINANZIERUNGSFAZILITÄT

Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 (in Mio. Euro)

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