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Document 32020D0137

Beschluss (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank Dvom 22. Januar 2020 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/43 (EZB/2020/3)

OJ L 27I, 1.2.2020, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2023; Aufgehoben durch 32023D2811

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/137/oj

1.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 27/4


BESCHLUSS (EU) 2020/137 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

Dvom 22. Januar 2020

über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/43 (EZB/2020/3)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 29.3 und 29.4,

unter Mitwirkung des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 46.2 vierter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (das „Vereinigte Königreich“) seine Absicht gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union mit, aus der Europäischen Union auszutreten. Der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union finden auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag keine Anwendung mehr, der auf das in Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1810 des Rates (1) genannte Datum folgt. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ist die Bank of England keine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats und somit keine nationale Zentralbank des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mehr. Eine Anwendung von Artikel 29.3 und Artikel 29.4 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Satzung des ESZB“) sieht die Anpassung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Artikels 29.1 der Satzung des ESZB vor.

(2)

Die letzte Anpassung der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung gemäß Artikel 29.3 der Satzung des ESZB erfolgte 2018 mit Wirkung vom 1. Januar 2019 infolge des Beschlusses (EU) 2019/43 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/27) (2), der entsprechend aufzuheben ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Rundung

Wenn die Europäische Kommission zur Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung statistische Daten zur Verfügung stellt und die angegebenen Zahlen insgesamt nicht 100 % ergeben, wird der Unterschied wie folgt ausgeglichen: i) Bei einer Summe, die weniger als 100 % beträgt, wird der kleinste Anteil bzw. werden die kleinsten Anteile in aufsteigender Reihenfolge um 0,0001 Prozentpunkte erhöht, bis sich genau 100 % ergeben, oder ii) bei einer Summe, die mehr als 100 % beträgt, wird der größte Anteil bzw. werden die größten Anteile in absteigender Reihenfolge um 0,0001 Prozentpunkte verringert, bis sich genau 100 % ergeben.

Artikel 2

Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung

Die jeder nationalen Zentralbank zugeteilten Gewichtsanteile in dem in Artikel 29 der Satzung des ESZB genannten Schlüssel für die Kapitalzeichnung werden mit Wirkung vom 1. Februar 2020 wie folgt festgelegt:

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

2,9630 %

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

0,9832 %

Česká národní banka

1,8794 %

Danmarks Nationalbank

1,7591 %

Deutsche Bundesbank

21,4394 %

Eesti Pank

0,2291 %

Bank Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

1,3772 %

Bank of Greece

2,0117 %

Banco de España

9,6981 %

Banque de France

16,6108 %

Hrvatska narodna banka

0,6595 %

Banca d’Italia

13,8165 %

Central Bank of Cyprus

0,1750 %

Latvijas Banka

0,3169 %

Lietuvos bankas

0,4707 %

Banque centrale du Luxembourg

0,2679 %

Magyar Nemzeti Bank

1,5488 %

Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta

0,0853 %

De Nederlandsche Bank

4,7662 %

Oesterreichische Nationalbank

2,3804 %

Narodowy Bank Polski

6,0335 %

Banco de Portugal

1,9035 %

Banca Naţională a României

2,8289 %

Banka Slovenije

0,3916 %

Národná banka Slovenska

0,9314 %

Suomen Pankki

1,4939 %

Sveriges Riksbank

2,9790 %

Artikel 3

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

(2)   Der Beschluss (EU) 2019/43 (EZB/2018/27) wird mit Wirkung vom 1. Februar 2020 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss (EU) 2019/43 (EZB/2018/27) gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Januar 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss (EU) 2019/1810 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 29. Oktober 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 278I vom 30.10.2019, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) 2019/43 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/28 (EZB/2018/27) (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 178).


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