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Document 32020Y0201(01)

Abkommen vom 22. Januar 2020 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion2020/C 32 I/01

OJ C 32I, 1.2.2020, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

1.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 32/1


ABKOMMEN

vom 22. Januar 2020

zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

(2020/C 32 I/01)


(1)

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

1, Knyaz Alexander I Sq.

1000 София/Sofia

БЪЛГАРИЯ/BULGARIA

Česká národní banka

Na Příkopě 28

115 03 Praha 1

ČESKO

Danmarks Nationalbank

Havnegade 5

1093 København K

DANMARK

Hrvatska narodna banka

Trg hrvatskih velikana 3

10002 Zagreb

HRVATSKA

Magyar Nemzeti Bank

Budapest

Szabadság tér 8/9

1054

MAGYARORSZÁG

Narodowy Bank Polski

ulica Świętokrzyska 11/21

00-919 Warszawa

POLSKA

Banca Naţională a României

Strada Lipscani nr. 25, sector 3

030031 București

ROMÂNIA

Sveriges Riksbank

Brunkebergstorg 11

103 37 Stockholm

SVERIGE

Bank of England

Threadneedle Street

London EC2R 8AH

UNITED KINGDOM

und

(2)

die Europäische Zentralbank (EZB)

(nachfolgend als „Vertragsparteien“ bezeichnet) —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juni 1997 (nachfolgend als „Entschließung“ bezeichnet) die Errichtung eines Wechselkursmechanismus (nachfolgend als „WKM II“ bezeichnet) mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 beschlossen. Dieser Entschließung zufolge ist der WKM II so konzipiert, dass er den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, bei der Ausrichtung ihrer Wirtschaftspolitik auf Stabilität hilft, die Konvergenz fördert und somit die Anstrengungen der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Einführung des Euro unterstützt. Wie in den Erwägungsgründen der Entschließung aufgeführt, war die Funktionsweise des WKM II in einem Abkommen zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zu regeln.

(2)

Die Bank of England ist Partei des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (1), geändert durch das Abkommen vom 21. Dezember 2006 (2), das Abkommen vom 14. Dezember 2007 (3), das Abkommen vom 8. Dezember 2008 (4), das Abkommen vom 13. Dezember 2010 (5), das Abkommen vom 21. Juni 2013 (6), das Abkommen vom 6. Dezember 2013 (7) sowie das Abkommen vom 13. November 2014 (8) (nachfolgend gemeinsam als „Abkommen der Zentralbanken über den WKM II“ bezeichnet).

(3)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (das „Vereinigte Königreich“) seine Absicht gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union mit, aus der Europäischen Union auszutreten. Gemäß diesem Artikel finden der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der genannten Mitteilung, d. h. ab dem 30. März 2019, keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(4)

Mit dem Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (9) beschloss der Europäische Rat unter anderem, die Frist bis zum 12. April 2019 zu verlängern.

(5)

Mit dem Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (10) beschloss der Europäische Rat unter anderem, die durch den Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates verlängerte Frist nochmalig bis zum 31. Oktober 2019 zu verlängern.

(6)

Mit dem Beschluss (EU) 2019/1810 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 29. Oktober 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (11) beschloss der Europäische Rat unter anderem, die Frist nochmalig bis zum 31. Januar 2020 zu verlängern.

(7)

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ab dem 1. Februar 2020 ist die Bank of England keine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats mehr. Daher kann die Bank of England ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II sein. Es ist erforderlich, das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II zu ändern, um dem Austritt der Bank of England aus dem Abkommen der Zentralbanken über den WKM II widerzuspiegeln. Es ist außerdem erforderlich, den Anhang II „Höchstgrenzen für den Zugang zu der in den Artikeln 8, 10 und 11 des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II genannten sehr kurzfristigen Finanzierungsfazilität“ (nachfolgend als „Anhang II“ bezeichnet) zu ersetzen, um diesem Austritt Rechnung zu tragen.

(8)

Das vorliegende Abkommen sollte ab dem 1. Februar 2020 gelten, aber nur dann, wenn die Bank of England zu diesem Zeitpunkt keine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats ist —

HABEN FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN:

Artikel 1

Änderung des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

Die Bank of England ist mit Wirkung vom 1. Februar 2020 nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.

Artikel 2

Ersetzung des Anhangs II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II

Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Abkommens.

Artikel 3

Schlussbestimmungen

(1)   Durch das vorliegende Abkommen wird das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II mit Wirkung vom 1. Februar 2020 geändert, es sein denn, die Bank of England ist zu diesem Zeitpunkt weiterhin eine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats.

(2)   Dieses Abkommen wird in englischer Sprache abgefasst und von den bevollmächtigten Vertretern der Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschrift verwahrt, leitet jeder dem Euro-Währungsgebiet angehörenden und jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbank eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zu. Das Abkommen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Januar 2020.

Für die

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

...

Für die

Narodowy Bank Polski

...

Für die

Česká národní banka

...

Für die

Banca Naţională a României

...

Für die

Danmarks Nationalbank

...

Für die

Sveriges riksbank

...

Für die

Hrvatska narodna banka

...

Für die

Magyar Nemzeti Bank

...

Für die

Bank of England

...

Für die

Europäische Zentralbank

...


(1)  ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.

(2)  ABl. C 14 vom 20.1.2007, S. 6.

(3)  ABl. C 319 vom 29.12.2007, S. 7.

(4)  ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 10.

(5)  ABl. C 5 vom 8.1.2011, S. 3.

(6)  ABl. C 187 vom 29.6.2013, S. 1.

(7)  ABl. C 17 vom 21.1.2014, S. 1.

(8)  ABl. C 64 vom 21.2.2015, S. 1.

(9)  ABl. L 80I vom 22.3.2019, S. 1.

(10)  ABl. L 101 vom 11.4.2019, S. 1.

(11)  ABl. L 278I vom 30.10.2019, S. 1.


ANHANG

HÖCHSTGRENZEN FÜR DEN ZUGANG ZU DER IN DEN ARTIKELN 8, 10 UND 11 DES ABKOMMENS DER ZENTRALBANKEN ÜBER DEN WKM II GENANNTEN SEHR KURZFRISTIGEN FINANZIERUNGSFAZILITÄT

mit Wirkung vom 1. Februar 2020

(in Mio. EUR)

An diesem Abkommen beteiligte Zentralbanken

Höchstgrenzen (1)

Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

780

Česká národní banka

1 260 1 260 1 260

Danmarks Nationalbank

1 190 1 190 1 190

Hrvatska narodna banka

600

Magyar Nemzeti Bank

1 080 1 080 1 080

Narodowy Bank Polski

3 480 3 480 3 480

Banca Naţională a României

1 760 1 760 1 760

Sveriges Riksbank

1 850 1 850 1 850

Europäische Zentralbank

null


Dem Euro-Währungsgebiet angehörende nationale Zentralbanken

Höchstgrenzen

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

null

Deutsche Bundesbank

null

Eesti Pank

null

Bank Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

null

Bank of Greece

null

Banco de España

null

Banque de France

null

Banca d’Italia

null

Central Bank of Cyprus

null

Latvijas Banka

null

Lietuvos bankas

null

Banque centrale du Luxembourg

null

Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta

null

De Nederlandsche Bank

null

Österreichische Nationalbank

null

Banco de Portugal

null

Banka Slovenije

null

Národná banka Slovenska

null

Suomen Pankki

null


(1)  Im Falle der Zentralbanken, die nicht am WKM II teilnehmen, sind die angegebenen Höchstgrenzen fiktive Werte.


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