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Document 32020Y0201(01)
Agreement of 22 January 2020 between the European Central Bank and the national central banks of the Member States outside the euro area amending the Agreement of 16 March 2006 between the European Central Bank and the national central banks of the Member States outside the euro area laying down the operating procedures for an exchange rate mechanism in stage three of Economic and Monetary Union2020/C 32 I/01
Abkommen vom 22. Januar 2020 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion2020/C 32 I/01
Abkommen vom 22. Januar 2020 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion2020/C 32 I/01
OJ C 32I, 1.2.2020, p. 1–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
1.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CI 32/1 |
ABKOMMEN
vom 22. Januar 2020
zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion
(2020/C 32 I/01)
(1) |
|
und
(2) |
die Europäische Zentralbank (EZB) |
(nachfolgend als „Vertragsparteien“ bezeichnet) —
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Europäische Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juni 1997 (nachfolgend als „Entschließung“ bezeichnet) die Errichtung eines Wechselkursmechanismus (nachfolgend als „WKM II“ bezeichnet) mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 beschlossen. Dieser Entschließung zufolge ist der WKM II so konzipiert, dass er den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, bei der Ausrichtung ihrer Wirtschaftspolitik auf Stabilität hilft, die Konvergenz fördert und somit die Anstrengungen der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Einführung des Euro unterstützt. Wie in den Erwägungsgründen der Entschließung aufgeführt, war die Funktionsweise des WKM II in einem Abkommen zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zu regeln. |
(2) |
Die Bank of England ist Partei des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (1), geändert durch das Abkommen vom 21. Dezember 2006 (2), das Abkommen vom 14. Dezember 2007 (3), das Abkommen vom 8. Dezember 2008 (4), das Abkommen vom 13. Dezember 2010 (5), das Abkommen vom 21. Juni 2013 (6), das Abkommen vom 6. Dezember 2013 (7) sowie das Abkommen vom 13. November 2014 (8) (nachfolgend gemeinsam als „Abkommen der Zentralbanken über den WKM II“ bezeichnet). |
(3) |
Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (das „Vereinigte Königreich“) seine Absicht gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union mit, aus der Europäischen Union auszutreten. Gemäß diesem Artikel finden der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der genannten Mitteilung, d. h. ab dem 30. März 2019, keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern. |
(4) |
Mit dem Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 22. März 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (9) beschloss der Europäische Rat unter anderem, die Frist bis zum 12. April 2019 zu verlängern. |
(5) |
Mit dem Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (10) beschloss der Europäische Rat unter anderem, die durch den Beschluss (EU) 2019/476 des Europäischen Rates verlängerte Frist nochmalig bis zum 31. Oktober 2019 zu verlängern. |
(6) |
Mit dem Beschluss (EU) 2019/1810 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 29. Oktober 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (11) beschloss der Europäische Rat unter anderem, die Frist nochmalig bis zum 31. Januar 2020 zu verlängern. |
(7) |
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ab dem 1. Februar 2020 ist die Bank of England keine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats mehr. Daher kann die Bank of England ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II sein. Es ist erforderlich, das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II zu ändern, um dem Austritt der Bank of England aus dem Abkommen der Zentralbanken über den WKM II widerzuspiegeln. Es ist außerdem erforderlich, den Anhang II „Höchstgrenzen für den Zugang zu der in den Artikeln 8, 10 und 11 des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II genannten sehr kurzfristigen Finanzierungsfazilität“ (nachfolgend als „Anhang II“ bezeichnet) zu ersetzen, um diesem Austritt Rechnung zu tragen. |
(8) |
Das vorliegende Abkommen sollte ab dem 1. Februar 2020 gelten, aber nur dann, wenn die Bank of England zu diesem Zeitpunkt keine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats ist — |
HABEN FOLGENDE VEREINBARUNG GETROFFEN:
Artikel 1
Änderung des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Die Bank of England ist mit Wirkung vom 1. Februar 2020 nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.
Artikel 2
Ersetzung des Anhangs II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II
Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Abkommens.
Artikel 3
Schlussbestimmungen
(1) Durch das vorliegende Abkommen wird das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II mit Wirkung vom 1. Februar 2020 geändert, es sein denn, die Bank of England ist zu diesem Zeitpunkt weiterhin eine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats.
(2) Dieses Abkommen wird in englischer Sprache abgefasst und von den bevollmächtigten Vertretern der Vertragsparteien ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschrift verwahrt, leitet jeder dem Euro-Währungsgebiet angehörenden und jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbank eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zu. Das Abkommen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Januar 2020.
Für die
Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)
...
Für die
Narodowy Bank Polski
...
Für die
Česká národní banka
...
Für die
Banca Naţională a României
...
Für die
Danmarks Nationalbank
...
Für die
Sveriges riksbank
...
Für die
Hrvatska narodna banka
...
Für die
Magyar Nemzeti Bank
...
Für die
Bank of England
...
Für die
Europäische Zentralbank
...
(1) ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.
(2) ABl. C 14 vom 20.1.2007, S. 6.
(3) ABl. C 319 vom 29.12.2007, S. 7.
(4) ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 10.
(5) ABl. C 5 vom 8.1.2011, S. 3.
(6) ABl. C 187 vom 29.6.2013, S. 1.
(7) ABl. C 17 vom 21.1.2014, S. 1.
(8) ABl. C 64 vom 21.2.2015, S. 1.
(9) ABl. L 80I vom 22.3.2019, S. 1.
ANHANG
HÖCHSTGRENZEN FÜR DEN ZUGANG ZU DER IN DEN ARTIKELN 8, 10 UND 11 DES ABKOMMENS DER ZENTRALBANKEN ÜBER DEN WKM II GENANNTEN SEHR KURZFRISTIGEN FINANZIERUNGSFAZILITÄT
mit Wirkung vom 1. Februar 2020
(in Mio. EUR) |
|
An diesem Abkommen beteiligte Zentralbanken |
Höchstgrenzen (1) |
Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) |
780 |
Česká národní banka |
1 260 1 260 1 260 |
Danmarks Nationalbank |
1 190 1 190 1 190 |
Hrvatska narodna banka |
600 |
Magyar Nemzeti Bank |
1 080 1 080 1 080 |
Narodowy Bank Polski |
3 480 3 480 3 480 |
Banca Naţională a României |
1 760 1 760 1 760 |
Sveriges Riksbank |
1 850 1 850 1 850 |
Europäische Zentralbank |
null |
Dem Euro-Währungsgebiet angehörende nationale Zentralbanken |
Höchstgrenzen |
Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique |
null |
Deutsche Bundesbank |
null |
Eesti Pank |
null |
Bank Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland |
null |
Bank of Greece |
null |
Banco de España |
null |
Banque de France |
null |
Banca d’Italia |
null |
Central Bank of Cyprus |
null |
Latvijas Banka |
null |
Lietuvos bankas |
null |
Banque centrale du Luxembourg |
null |
Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta |
null |
De Nederlandsche Bank |
null |
Österreichische Nationalbank |
null |
Banco de Portugal |
null |
Banka Slovenije |
null |
Národná banka Slovenska |
null |
Suomen Pankki |
null |
(1) Im Falle der Zentralbanken, die nicht am WKM II teilnehmen, sind die angegebenen Höchstgrenzen fiktive Werte.