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Document 32018D0032

Beschluss (EU) 2019/48 der Europäischen Zentralbank vom 30. November 2018 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/31 (EZB/2018/32)

OJ L 9, 11.1.2019, p. 196–197 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/01/2020; Aufgehoben durch 32020D0136

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/48/oj

11.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 9/196


BESCHLUSS (EU) 2019/48 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 30. November 2018

über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/31 (EZB/2018/32)

DER ERWEITERTE RAT DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 47,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 47 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) zahlen nationale Zentralbanken von Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt (nachfolgend „nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen“), das von ihnen gezeichnete Kapital nicht ein, es sei denn, dass der Erweiterte Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des gezeichneten Kapitals der EZB und zumindest der Hälfte der Anteilseigner beschließt, dass als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB ein Mindestprozentsatz eingezahlt werden muss.

(2)

Artikel 1 des Beschlusses EZB/2013/31 (1) sieht vor, dass jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB mit Wirkung vom 1. Januar 2014 3,75 % ihres gezeichneten Anteils am Kapital der EZB einzahlen muss.

(3)

Der Beschluss (EU) 2019/43 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/27) (2) regelt die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung und legt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 die neuen Gewichtsanteile fest, die jeder NZB im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(4)

Aufgrund der fünfjährigen Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung ist es erforderlich, einen neuen Beschluss der EZB zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/31 mit Wirkung vom 1. Januar 2019 zu erlassen, in dem der prozentuale Anteil am gezeichneten EZB-Kapital festgelegt wird, zu dessen Einzahlung die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen mit Wirkung vom 1. Januar 2019 verpflichtet sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Höhe und Form des gezeichneten und eingezahlten Kapitals

Jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB zahlt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 3,75 % ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB ein. Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/43 (EZB/2018/27) festgelegten neuen Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung sind die Beträge des gesamten gezeichneten und eingezahlten Kapitals jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB in der folgenden Tabelle neben ihrem Namen aufgeführt:

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB

Gezeichnetes Kapital zum 1. Januar 2019

(in EUR)

Eingezahltes Kapital zum 1. Januar 2019

(in EUR)

Българска народна банка

(Bulgarische Nationalbank)

92 131 635,17

3 454 936,32

Česká národní banka

175 062 014,33

6 564 825,54

Danmarks Nationalbank

162 223 555,95

6 083 383,35

Hrvatska narodna banka

61 410 265,11

2 302 884,94

Magyar Nemzeti Bank

144 492 194,37

5 418 457,29

Narodowy Bank Polski

563 636 468,10

21 136 367,55

Banca Naţională a României

264 887 922,99

9 933 297,11

Sveriges Riksbank

273 028 328,31

10 238 562,31

Bank of England

1 552 024 563,60

58 200 921,14

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

(1)   Da jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB gemäß dem Beschluss EZB/2013/31 bereits 3,75 % ihres bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Anteils am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt hat, muss jede von ihnen der EZB einen zusätzlichen Betrag übertragen bzw. einen Betrag von der EZB zurückerhalten, damit sich die in der dritten Spalte der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Beträge ergeben.

(2)   Alle Übertragungen nach diesem Artikel erfolgen gemäß dem Beschluss (EU) 2019/45 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/29) (3).

Artikel 3

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

(2)   Der Beschluss EZB/2013/31 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2019 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2013/31 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 30. November 2018.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2013/31 vom 30. August 2013 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken (ABl. L 16 vom 21.1.2014, S. 63).

(2)  Beschluss (EU) 2019/43 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/28 (EZB/2018/27) (siehe Seite 178 dieses Amtsblatts).

(3)  Beschluss (EU) 2019/45 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/29 (EZB/2018/29) (siehe Seite 183 dieses Amtsblatts).


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