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Document 52018AB0035

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 16. August 2018 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles IV“) (CON/2018/35)

OJ C 378, 19.10.2018, p. 2–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 378/2


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. August 2018

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles IV“)

(CON/2018/35)

(2018/C 378/03)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 25. Juni 2018 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021-2027 (Programm „Pericles IV“) (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 133 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der vorsieht, dass das Europäische Parlament und der Rat unbeschadet der Befugnisse der EZB nach Konsultation der EZB die Maßnahmen erlassen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat abgegeben.

1.   Allgemeine Anmerkungen

1.1.

Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass der Verordnungsvorschlag ab dem 1. Januar 2021 die Rechtsgrundlage des aktuellen Programms „Pericles 2020“, das durch die Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingeführt wurde, ersetzen wird, sodass das Pericles-Programm bis Ende 2027 fortgesetzt werden kann.

1.2.

Die EZB bekräftigt ihre Ansicht, dass das Pericles-Programm einen sinnvollen Beitrag zu den bereits durch die EZB, Europol und die nationalen Behörden ergriffenen Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der Fälschung von Euro-Banknoten und -Münzen leistet (3). Die EZB ist zuversichtlich, dass das Programm „Pericles IV“ weiterhin dazu beitragen wird, die Integrität der Euro-Banknoten zu wahren.

1.3.

Die EZB betont ihre aktive Beteiligung an der Bekämpfung der Geldfälschung. Die EZB entwickelt insbesondere Gestaltungsentwürfe für Banknoten und Sicherheitsmerkmale für Euro-Banknoten, die der Öffentlichkeit und Fachleuten die Unterscheidung echter Banknoten von Fälschungen ermöglichen und eine abschreckende Wirkung auf Geldfälscher haben.

1.4.

Seit 2013 wurden die Banknoten der Europa-Serie schrittweise eingeführt. In Vorbereitung auf die Ausgabe von Banknoten mit verbesserten Sicherheitsmerkmalen stellen die EZB und die nationalen Zentralbanken des Eurosystems Herstellern und Anbietern von Banknotenbearbeitungsgeräten sowie Geschäftsbanken, Einzelhändlern und sonstigen Akteuren, die Banknotenbearbeitungsgeräte nutzen oder täglich mit Bargeld arbeiten, zahlreiche Informationen zur Verfügung. Zudem bietet die EZB Schulungsprogramme und -materialien an, welche die Ausbildung professioneller Bargeldakteure ergänzen. Nach Ausgabe einer neuen Banknotenserie wird außerdem die Öffentlichkeit über die Gestaltungs- und Sicherheitsmerkmale informiert.

1.5.

Darüber hinaus prüft die EZB neue Arten von Fälschungen in ihrem Falschgeldanalysezentrum und verwendet die gewonnenen Erkenntnisse, um Strafverfolgungsbehörden besser beraten zu können. Das Falschgeldanalysezentrum koordiniert die Verbreitung aller bekannten technischen und statistischen Daten über Euro-Fälschungen an alle relevanten Beteiligten.

1.6.

Geldfälscher setzen immer häufiger Hardware und Software zur digitalen Bildbearbeitung ein. Als Reaktion hierauf unterstützt und nutzt die Zentralbank-Arbeitsgruppe für die Fälschungsbekämpfung (Central Bank Counterfeit Deterrence Group — CBCDG), der die EZB angehört, Technologien, wie etwa Systeme zur Fälschungsprävention (Counterfeit Deterrence Systems — CDS), die die Erfassung und Reproduktion von Abbildungen geschützter Banknoten verhindern.

2.   Spezifische Anmerkungen

2.1.

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags berücksichtigt die Europäische Kommission bei der Umsetzung des Programms „Pericles IV“ in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einschlägige Maßnahmen, die von anderen zuständigen Stellen, insbesondere der EZB und Europol, durchgeführt werden. Die EZB legt der Kommission nahe, umfassend auf die Erfahrung der EZB in der Durchführung von Schulungsmaßnahmen und Bereitstellung von Informationen über Euro-Banknoten zurückzugreifen und eine vollumfängliche Beteiligung der EZB in dieser Hinsicht vorzusehen.

2.2.

Darüber hinaus bekräftigt die EZB unter Verweis auf die gut funktionierende Kooperation zwischen den Akteuren des Programms „Pericles IV“ ihre Auffassung, dass es von Vorteil wäre, wenn die Kommission bei der Erstellung der Arbeitsprogramme, die im Rahmen des Pericles-Programms finanziert werden sollen, mit der EZB und Europol zusammenarbeiten und diese einbinden würde, insbesondere im Hinblick auf die gemeinsame Prüfung von Initiativen, um Doppelungen und Überschneidungen zwischen diesem Programm, anderen relevanten Programmen und den Schulungsmaßnahmen der EZB zu vermeiden (4). Eine solche Zusammenarbeit würde außerdem die Umsetzung einer abgestimmten Vorgehensweise gegen die Fälschung des Euro und damit verbundene Betrugsdelikte erleichtern. Artikel 10 des Verordnungsvorschlags sollte deshalb geändert werden und in Bezug auf die Arbeitsprogramme eine Vorabkonsultation der wichtigsten beteiligten Parteien einschließlich der EZB und Europol durch die Kommission vorsehen. Die Kommission sollte der EZB genügend Zeit dafür einräumen, sich mit der Dokumentation zu den gemäß Artikel 10 einzurichtenden Arbeitsprogrammen vertraut zu machen (5).

2.3.

Artikel 12 des Verordnungsvorschlags sieht vor, dass die Kommission jährlich Informationen über die Ergebnisse des Programm „Pericles IV“ vorlegt. Nach Artikel 13 ist eine Zwischenevaluierung während und eine abschließende Evaluierung nach dem Ende des Programms vorgesehen. Während die Schlussfolgerungen der Evaluierungen zusammen mit den Anmerkungen der Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und der EZB vorzulegen sind, sind die jährlichen Informationen nur dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen. Die EZB stellt auch fest, dass die Mitteilung über die Halbzeitevaluierung des Programms „Pericles 2020“ nur dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wurde (6). Die EZB betont die Notwendigkeit 1) ihrer regelmäßigen Beteiligung an der Erstellung von Evaluierungsberichten im Rahmen des Programms, damit die von ihr ergriffenen Maßnahmen und ihre aktive Beteiligung an der Bekämpfung der Geldfälschung berücksichtigt werden können, 2) der angemessenen Berücksichtigung von Rückmeldungen von Stellen, die gemeinsam mit der Kommission aktiv an entsprechenden Maßnahmen beteiligt sind, in den Evaluierungsberichten und Mitteilungen, und 3) der künftigen regelmäßigen Übermittlung von Informationen über das Programm an die EZB. Die EZB empfiehlt deshalb, Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags zu ändern, um zu gewährleisten, dass der EZB sowohl die jährlichen Informationen über die Ergebnisse des Programms als auch die Zwischenevaluierungen des Programms zugehen.

2.4.

Artikel 11 des Verordnungsvorschlags sieht eine Befugnisübertragung an die Kommission vor, die insbesondere ermächtigt wird, delegierte Rechtsakte zur Ausarbeitung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 zu erlassen. Die EZB weist darauf hin, dass diese Befugnis bereits gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 geboten ist. Die EZB weist jedoch ebenfalls darauf hin, dass die EZB gemäß Artikel 133 AEUV anzuhören ist, bevor Maßnahmen erlassen werden, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Diese Verpflichtung ist nicht auf den Verordnungsvorschlag beschränkt, sondern gilt auch für delegierte Rechtsakte in Zuständigkeitsbereichen, die im Basisrechtsakt festgelegt sind. Die EZB wird gemäß Artikel 133 AEUV zu dem Verordnungsvorschlag angehört; sie sollte deshalb auch vor dem Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags angehört werden, da es sich dabei um Durchführungsmaßnahmen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung handelt und diese somit für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Im Zusammenhang mit Artikel 11 Absatz 4, wonach die Kommission vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen zu konsultieren hat, empfiehlt die EZB, dass die Kommission auch die EZB förmlich anhören sollte.

Sofern die EZB eine Änderung des Verordnungsvorschlags empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung hierfür in einem gesonderten technischen Arbeitsdokument aufgeführt. Das technische Arbeitsdokument steht in englischer Sprache auf der Website der EZB zur Verfügung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. August 2018.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  COM(2018) 369 final.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG, 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG des Rates (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 1).

(3)  Siehe Nummer 1 der Stellungnahme CON/2006/35 der Europäischen Zentralbank vom 5. Juli 2006 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu zwei Vorschlägen für Beschlüsse des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. C 163 vom 14.7.2006, S. 7) und Nummer 1.1 der Stellungnahme CON/2012/17 der Europäischen Zentralbank vom 2. März 2012 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) (ABl. C 137 vom 12.5.2012, S. 7). Alle Stellungnahmen der EZB werden auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

(4)  Siehe Nummer 8 der Stellungnahme CON/2005/22 der Europäischen Zentralbank vom 21. Juni 2005 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu zwei Vorschlägen für Beschlüsse des Rates über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. C 161 vom 1.7.2005, S. 11), Nummer 2.2 der Stellungnahme CON/2006/35 und Nummer 2.4 der Stellungnahme CON/2012/17.

(5)  Siehe Nummer 2.5 der Stellungnahme CON/2012/17.

(6)  Siehe Erwägungsgrund 6 des Verordnungsvorschlags.


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