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Document 52017AB0042

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. Oktober 2017 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (CON/2017/42)

OJ C 385, 15.11.2017, p. 10–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 385/10


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 11. Oktober 2017

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister

(CON/2017/42)

(2017/C 385/04)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 6. Juni 2017 und am 9. Juni 2017 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union und vom Europäischen Parlament um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Richtlinienvorschlag Bestimmungen enthält, die die grundlegende Aufgabe des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), die Geldpolitik der Union im Einklang mit Artikel 127 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich des Vertrags auszuführen, den Beitrag des ESZB zur reibungslosen Durchführung der Maßnahmen auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags und die Aufgaben, welche der EZB gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags in Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen wurden, betreffen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Grundsätzlich unterstützt die EZB die Initiative der Kommission, mit einer Reihe gezielter Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die geltenden Vorschriften zu vereinfachen und unverhältnismäßige Belastungen zu beseitigen.

Spezifische Anmerkungen

1.   Ausnahmeregelung für Zentralbankgeschäfte

1.1.

Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nimmt die Mitglieder des ESZB von der Meldepflicht aus, nicht aber ihre Gegenparteien. Wird ein Derivatekontrakt mit einem Mitglied des ESZB geschlossen, hat die Gegenpartei daher die Einzelheiten des Geschäfts an ein Transaktionsregister zu melden. In diesem Zusammenhang sollte festgehalten werden, dass entsprechende Zentralbankgeschäfte gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) von der Meldepflicht ausgenommen sind. Überdies sind Zentralbankgeschäfte in Bezug auf die Geld-, Devisen- und Finanzmarktpolitik gemäß Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) von der Offenlegungspflicht ausgenommen.

1.2.

Die EZB hat Bedenken hinsichtlich des Risikos, das entstehen könnte, wenn, trotz der durch die Gegenparteien angewendeten Bestimmungen über die Vertraulichkeit, Informationen, die sich im Zusammenhang mit politischen Geschäften des ESZB ergeben, unbefugt an die Öffentlichkeit gelangen würden und Marktteilnehmer Geschäfte der am ESZB teilnehmenden nationalen Zentralbanken (NZBen) identifizieren könnten. Dies könnte die NZBen tatsächlich darin beeinträchtigen, ihre Aufgaben in Bezug auf solche Zentralbankgeschäfte, insbesondere im Bereich der Geldpolitik und Devisengeschäften, die der Vertraulichkeit bedürfen, (6) zu erfüllen. Die Verpflichtung von Gegenparteien der Mitglieder des ESZB, sämtliche Daten über ihre Geschäfte an die Transaktionsregister zu melden, hat die unbeabsichtigte Folge, eine indirekte Meldepflicht für Zentralbankgeschäfte festzulegen, wodurch die Wirksamkeit der den Mitgliedern des ESZB gestatteten Ausnahmeregelung eingeschränkt wird. Daher ist es wichtig, dass die Geschäftsbücher der Mitglieder des ESZB geschützt sind und sie weiterhin auf der Grundlage von Zentralbankgeschäften Signale setzen können. (7)

1.3.

Die EZB ist daher der Ansicht, dass es wichtig ist, Zentralbankgeschäfte vollständig von der Meldepflicht auszunehmen, um sicherzustellen, dass NZBen ihre gesetzlichen Aufgaben weiterhin wirksam erfüllen können.

2.   Meldepflicht

2.1.

Im Hinblick auf die vorgeschlagene Änderung des Artikels 9 Absatz 1 nimmt die EZB die Ergebnisse der Folgenabschätzung der Kommission zur Kenntnis und erkennt die Notwendigkeit, den Meldeaufwand für kleine nichtfinanzielle Gegenparteien zu reduzieren. In dieser Hinsicht begrüßt die EZB den Lösungsvorschlag der Kommission, die Verantwortung für die Meldung in bestimmten Fällen den zentralen Gegenparteien (CCPs), den finanziellen Gegenparteien, den Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und den Verwaltern alternativer Investmentfonds (8) zu übertragen. Durch diesen Vorschlag scheint ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen der Gewährleistung der Vollständigkeit der Daten und der Verringerung des Meldeaufwands erreicht zu werden; gleichzeitig scheinen die Meldepraktiken der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2015/2365 in Einklang gebracht zu werden.

2.2.

Der Verordnungsvorschlag führt zudem eine Ausnahme von der Meldepflicht für alle gruppeninternen Geschäfte ein, an denen eine nichtfinanzielle Gegenpartei beteiligt ist (9). Die EZB hat Bedenken hinsichtlich des Änderungsvorschlags aus den in den Absätzen 2.2.1 bis 2.2.3 dargelegten Gründen.

2.2.1.

Auf der Grundlage von Analysen bestehender Daten hält die Bestätigung eines außerbörslichen (over-the-counter — OTC) Derivatekontraktes als gruppeninternes Geschäft gemäß den derzeitigen Meldevorschriften der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (10) einem Quervergleich mit externen Datenbanken nicht stand. Da sich die Datenqualität noch im Entwicklungsstadium befindet, könnte die uneingeschränkte Ausnahme nichtfinanzieller Gegenparteien von gruppeninternen Berichtspflichten Berichtspflichtige zur Aufsichtsarbitrage verleiten.

2.2.2.

Gruppeninterne Geschäfte, an denen nichtfinanzielle Gegenparteien beteiligt sind, sind nur unter bestimmten Bedingungen und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden von der Besicherung befreit (11). Sind diese Bedingungen nicht erfüllt und tauschen Gegenparteien für ihre gruppeninternen Geschäfte Sicherheiten aus, hat die EZB Bedenken, dass Risiken im Zusammenhang mit der Prozyklizität von Einschüssen und Sicherheiten nicht überwacht werden, sofern keinerlei Meldepflichten bestehen. Diese Asymmetrie würde die Komplementarität von Transparenz und Risikominderung aufheben, die den Kernpunkt des Regelungsrahmens der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bildet.

2.2.3.

Die vorgeschlagene Ausnahme kann zu immer komplexeren Maßnahmen zur Umgehung der Meldepflichten nach Verordnung (EU) Nr. 648/2012 führen, da Geschäftsabschlüsse möglicherweise über nichtfinanzielle Tochterunternehmen von größeren Finanzgruppen gelenkt werden können. Da nichtfinanzielle Gegenparteien in stärkerem Maß an Geschäften mit Fremdwährungsderivaten beteiligt sind, könnte die Änderung besonders starke Auswirkungen auf Meldungen von Währungsderivaten haben.

2.3.

Die EZB ist der Ansicht, dass die Verpflichtung finanzieller Gegenparteien, Meldungen für nichtfinanzielle Gegenparteien (12) abzugeben, die übermäßige Meldebelastung kleiner nichtfinanzieller Gegenparteien auch im Fall von gruppeninternen Geschäften bereits beseitigt. Die zusätzlichen Kosten, die nichtfinanziellen Gegenparteien, die bereits über geeignete IT-Infrastrukturen verfügen sollten, durch zusätzliche Berichte entstehen, dürften vernachlässigbar gering sein. Die EZB empfiehlt daher, gruppeninterne Geschäfte zwischen finanziellen Gegenparteien und nichtfinanziellen Gegenparteien nicht von der Meldepflicht auszunehmen. Bei den gruppeninternen Geschäften zwischen nichtfinanziellen Gegenparteien sollten nur Geschäfte ausgenommen werden, die von kleinen nichtfinanziellen Gegenparteien geschlossen werden, die kein systemisches Risiko darstellen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die EZB, gruppeninterne Geschäfte zwischen nichtfinanziellen Gegenparteien von der Meldepflicht auszunehmen, sofern diese nichtfinanziellen Gegenparteien nicht der Clearingpflicht unterliegen. Gleichzeitig müssen nichtfinanzielle Gegenparteien, die der Clearingpflicht unterliegen, im Falle von gruppeninternen Geschäften mit anderen nichtfinanziellen Gegenparteien Meldungen für diese anderen nichtfinanziellen Gegenparteien vornehmen.

2.4.

Die EZB merkt an, dass gruppeninterne Geschäfte, an denen eine Gegenpartei eines Drittstaates beteiligt ist, für den die Kommission keinen Gleichwertigkeitsbeschluss erlassen hat, weiterhin der Meldepflicht unterliegen und die derzeit geltende Ausnahme (13) daher auf solche Geschäfte nicht anwendbar ist.

2.5.

Die EZB begrüßt die Änderungen von Artikel 9 Absatz 6. Die Umsetzung von Standards zur Identifizierung von Gegenparteien, Geschäftsabschlüssen und Wertpapieren durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/105 (14) der Kommission ist ein entscheidender Schritt zur Verbesserung der Qualität der gemäß Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erhobenen Daten. Ferner ist die Angleichung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 an Verordnung (EU) 2015/2365 und Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wichtig für die Gewährleistung der Vergleichbarkeit und die Sicherstellung einer globalen Sicht auf Finanzmarktstrukturen und -aktivitäten.

3.   Änderungen, die der Gewährleistung der Datenqualität dienen

3.1.

Die EZB ist der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 78 (15) und Artikel 81 Absatz 5 (16) wertvolle Fortschritte darstellen, da sie neben der Harmonisierung der Verfahren und Strategien von Transaktionsregistern auch die Harmonisierung der Bedingungen, unter denen die Transaktionsregister Daten an zuständige Behörden herausgeben, ermöglichen werden.

3.2.

Die EZB begrüßt auch das der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority — ESMA) in Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe d (17) erteilte Mandat zur Erstellung eines Berichts über die Umsetzung der Meldepflicht und würde die Einbindung des ESZB bei der Erstellung des Berichts an die Kommission gemäß dem neuen Artikel 85 Absatz 3 Buchstabe d begrüßen.

4.   Einhaltung von Risikomanagementverfahren, gruppeninternen Ausnahmen und Kapitalanforderungen durch die Kreditinstitute

4.1.

Die EZB unterstützt den Vorschlag, dass es Aufsichtsverfahren geben sollte, durch die die erstmalige und laufende Validierung von Risikomanagementverfahren, die in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte einen rechtzeitigen, angemessenen und unter angemessener Abgrenzung von den eigenen Vermögenswerten erfolgenden Austausch von Sicherheiten vorschreiben, sichergestellt ist (18).

4.2.

Die EZB merkt an, dass es sich im Rahmen des Artikels 6 von Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (19) bei den Aufgaben, durch die sichergestellt werden soll, dass Kreditinstitute die Risikomanagementanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf Verfahren für einen rechtzeitigen und angemessenen unter angemessener Abgrenzung von den eigenen Vermögenswerten erfolgenden Austausch von Sicherheiten, darunter auch gruppeninterne Ausnahmen (20), erfüllen und dass Kreditinstitute die in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 enthaltene, auf Eigenmittel bezogene Anforderung erfüllen, eine geeignete und angemessene Eigenkapitalausstattung zur Absicherung der Risiken, die nicht durch einen entsprechenden Austausch von Sicherheiten gedeckt sind, vorzuhalten, um aufsichtliche Aufgaben handelt. Diese Aufgaben fallen daher in den der EZB durch Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgabenbereich.

5.   Transparenz der zentralen Gegenparteien

5.1.

Die EZB unterstützt den Vorschlag, dass zentrale Gegenparteien ihren Clearingmitgliedern ein Instrument zur Verfügung stellen sollten, das ihnen eine Simulation der Einschusszahlungen ermöglicht und einen detaillierten Überblick über die Einzelheiten der von ihnen zur Berechnung der Einschusszahlungen verwendeten Modelle verschafft (21). Dies wird die Transparenz und Berechenbarkeit von Einschusszahlungen erhöhen und so bei den Clearingteilnehmern das Verständnis der mit der Teilnahme an einer zentralen Gegenpartei verbundenen Risiken und Kosten verbessern.

5.2.

Außerdem schlägt die EZB die Einbeziehung von makroprudenziellen Interventionsinstrumenten vor, die der Bildung systemischer Risiken, insbesondere infolge übermäßiger Fremdfinanzierung, entgegenwirken und die Prozyklizität von Einschusszahlungen und Abschlägen weiter reduzieren. Die EZB schlägt vor, die maßgeblichen Grundsätze für makroprudenzielle Instrumente in dem auf Stufe 1 erlassenen Rechtsakt anzusiedeln. Die Anwendung makroprudenzieller Instrumente auf Gegenparteien würde dann auf Transaktionsebene erfolgen. Auf diese Weise wären alle relevanten Geschäften betroffen, einschließlich Geschäftsabschlüssen von Nichtbanken und unabhängig davon, ob diese Geschäfte im Markt mit zentralem Clearing, ohne zentrales Clearing oder von in der Union angesiedelten Gegenparteien, deren Clearing über eine in einem Drittstaat ansässige zentrale Gegenpartei (22) erfolgt, geschlossen wurden. Die erforderlichen Grundsätze und Anforderungen für solche makroprudenziellen Instrumente sollten, wenn nicht im aktuellen Vorschlag, dann zum nächsten geeigneten Zeitpunkt, wie zum Beispiel anlässlich der nächsten Überprüfung von Verordnung (EU) Nr. 648/2012 im Jahr 2020, aufgenommen werden.

5.3.

Darüber hinaus ist die EZB, wie in einem vor kurzem veröffentlichten ESRB-Bericht zur Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (23) dargelegt, der Auffassung, dass von in der Union tätigen zentralen Gegenparteien die Veröffentlichung quantitativer und qualitativer Informationen im Einklang mit den CPMI-IOSCO Offenlegungsgrundsätzen (24) verlangt werden sollte. Eine fundiertere Rechtsgrundlage, durch die zentrale Gegenparteien zur Veröffentlichung von Daten im Einklang mit diesen Grundsätzen angehalten werden, würde dazu beitragen, dass der Finanzsektor und die Öffentlichkeit insgesamt das komplexe Umfeld, in welchem die zentralen Gegenparteien tätig sind, besser zu verstehen.

6.   Einstufung von Verbriefungszweckgesellschaften als finanzielle Gegenparteien

6.1.

Die EZB merkt an, dass die Einstufung von Verbriefungszweckgesellschaften als finanzielle Gegenparteien vorgesehen ist (25). Allerdings enthält Artikel 27 der vorgeschlagenen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung und zur Schaffung eines europäischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (26) Änderungsvorschläge für Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nimmt einfache, transparente und standardisierte Verbriefungszweckgesellschaften von der Clearingpflicht aus, sofern das Gegenparteiausfallrisikoangemessen gemindert wird. Die EZB betont erneut ihre Position (27), dass einfache, transparente und standardisierte (simple, transparent and standardised — STS) Verbriefungszweckgesellschaften vollständig von der Clearingpflicht sowie von den gesetzlichen Anforderungen zur Stellung von Sicherheiten ausgenommen werden sollten (28).

6.2.

Dementsprechend unterstützt die EZB grundsätzlich die Bestimmungen des Artikels 27 des in Nummer 6.1 genannten Vorschlags, darunter auch das Mandat der Europäischen Aufsichtsbehörden, Entwürfe technischer Regulierungsstandards — die von der Kommission zu erlassen sind — auszuarbeiten, in denen die Kriterien zur Feststellung dessen festgelegt werden, welche Regelungen das Gegenparteiausfallrisiko im Rahmen von gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen angemessen mindern (29), und weitere notwendige Änderungen auszuarbeiten, durch die STS Verbriefungszweckgesellschaften sowohl von Clearingpflichten als auch von Einschussanforderungen ausgenommen werden. Eine derartige Vorgehensweise ist erforderlich, um die Bedingungen für qualifizierte gedeckte Schuldverschreibungen zu vereinheitlichen und ist im Falle vonSTS Verbriefungszweckgesellschaften aus aufsichtlichen Gründen gerechtfertigt.

7.   Änderungen der Berechnungsmethode für Positionen der Gegenparteien in OTC-Derivatekontrakten

Die EZB merkt an, dass die geplante Einführung einer Methode zur Berechnung der OTC-Derivatekontrakt-Positionen, die maßgeblich sind für die Bestimmung, ob für eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei eine Clearingpflicht besteht und die auf Daten zum Stichtag am Ende der Periode anstatt auf einer gleitenden Durchschnittsposition in OTC-Derivatekontrakten für einen Zeitraum von 30 Werktagen basiert (30), Anreize schaffen könnte, die Clearingpflicht durch Zahlenkosmetik zu umgehen. Die EZB empfiehlt daher, den neuen durch den Verordnungsvorschlag eingeführten Artikel 4a Absatz 2 (31) und Artikel 10 Absatz 2 (32) eine Anforderung hinzuzufügen, dass finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien in der Lage sein müssen, der relevanten zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Berechnung der aggregierten durchschnittliche Monatsendposition in OTC-Derivatekontrakten nicht zu einer systematischen Unterschätzung der Gesamtposition führt.

8.   Die beratende Funktion der EZB in Bezug auf Entwürfe von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten

8.1.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Entwürfe von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der Kommission „Entwürfe für Rechtsakte der Union“ im Sinne von Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags darstellen. Sowohl delegierte Rechtsakte als auch Durchführungsrechtsakte sind Rechtsakte der Union. Die EZB sollte zu sämtlichen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Entwürfen für Rechtsakte der Union, einschließlich Entwürfen für delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, rechtzeitig gehört werden. Eine Klarstellung der Pflicht zur Anhörung der EZB erfolgte durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Kommission/EZB  (33) unter Verweis auf ihre spezifischen Zuständigkeiten und ihren Sachverstand. Da für die Erfüllung der grundlegenden Aufgaben des ESZB gemäß Artikel 127 Absatz 2 des Vertrags und für die Gewährleistung der Preisstabilität als vorrangiges Ziel des ESZB gemäß Artikel 127 Absatz 1 des Vertrags sichere und effiziente finanzielle Marktinfrastrukturen, vor allem Clearingsysteme, unerlässlich sind, sollte die EZB zu delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen werden, ordnungsgemäß angehört werden. Die Verpflichtung zur Anhörung der EZB stammt direkt aus dem Vertrag. Dennoch sollte diese Anforderung der Klarheit halber auch in einem Erwägungsgrund des Verordnungsvorschlags berücksichtigt werden. Angesichts der Bedeutung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen der Entwicklung der des europäischen Regelwerks über Finanzdienstleistungen, wird die EZB ihre beratende Funktion bei Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, unter vollumfänglicher Berücksichtigung des Zeitplans für den Erlass solcher Rechtsakte sowie der Notwendigkeit, die reibungslose Verabschiedung von Durchführungsrechtsakten (34) sicherzustellen, wahrnehmen.

8.2.

Darüber hinaus könnte es besonders förderlich sein, nicht nur die EZB zu diversen Aspekten des Verordnungsvorschlags anzuhören, sondern auch die betroffenen Mitglieder des ESZB frühzeitig in die Entwicklung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards, delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte einzubinden. Hierzu sollten spezielle Vorschriften aufgenommen werden.

8.3.

Erstens ist die Kommission dazu ermächtigt technische Durchführungsstandards zu erlassen. Hierbei sind die von der ESMA entwickelten Entwürfe zu technischen Durchführungsstandards zugrunde zu legen, in denen folgendes festgelegt ist: die Datenstandards und -formate für die zu meldenden Informationen, die Methoden und Modalitäten für das Meldewesen, die Häufigkeit der Meldungen und der Zeitpunkt, bis zu dem Derivatekontrakte gemeldet werden müssen (35). Das ESZB nutzt zunehmend gemäß Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erhobene Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben. Um die vom ESZB gewonnenen Erkenntnisse über die Qualität der gemäß Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldeten Daten zu nutzen, sollte die ESMA die Entwürfe technischer Regulierungsstandards in enger Zusammenarbeit mit den entsprechenden Mitgliedern des ESZB entwickeln.

8.4.

Zweitens ist die Kommission dazu ermächtigt, technische Regulierungsstandards zu erlassen. Hierbei sind die von der ESMA entwickelten Entwürfe zu technischen Regulierungsstandards zugrunde zu legen, in denen Folgendes festgelegt wird: die Verfahren zum Datenabgleich zwischen Transaktionsregistern und Verfahren zur Überprüfung von Daten im Hinblick auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit und zur Überprüfung der Einhaltung der Meldepflichten (36) festgelegt werden. Behörden mit direktem und unmittelbarem Zugang zu Transaktionsregisterdaten, einschließlich der entsprechenden Mitglieder des ESZB, haben erhebliches Fachwissen in diesem Bereich entwickelt. Es ist daher wichtig, die Nutzung dieses Fachwissens bei der Entwicklung technischer Regulierungsstandards sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollte die ESMA die Entwürfe technischer Regulierungsstandards in enger Zusammenarbeit mit den entsprechenden Mitgliedern des ESZB entwickeln.

Empfiehlt die EZB eine Änderung des Verordnungsvorschlags, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung hierfür in einem separaten technischen Arbeitsdokument aufgeführt. Das technische Arbeitsdokument steht auf Englisch auf der Website der EZB zur Verfügung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. Oktober 2017.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  COM(2017) 208 final.

(2)  Siehe Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC- Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(3)  Siehe Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

(4)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(6)  Siehe Absatz 7 der Stellungnahme CON/2012/21. Alle Stellungnahmen der EZB werden auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

(7)  Siehe Seite 2 sowie Seite 13 bis 14 der Antwort der EZB im Rahmen der öffentlichen Konsultation der Europäischen Kommission zur Überprüfung der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) vom 2. September 2015, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu.

(8)  Siehe Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags.

(9)  Siehe Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Verordnungsvorschlags.

(10)  Siehe Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 648/2012.

(11)  Siehe Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

(12)  Siehe Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags.

(13)  Siehe Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

(14)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/105 der Kommission vom 26. Oktober 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 17 vom 21.1.2017, S. 17).

(15)  Siehe Artikel 1 Nummer 16 des Verordnungsvorschlags.

(16)  Siehe Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c des Verordnungsvorschlags.

(17)  Siehe Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c des Verordnungsvorschlags.

(18)  Siehe Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a des Verordnungsvorschlags.

(19)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(20)  Siehe Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

(21)  Siehe Artikel 1 Nummer 10 des Verordnungsvorschlags.

(22)  Dies steht im Einklang mit der Position der EZB in ihrem Beitrag zur Konsultation der Europäischen Kommission zur Überprüfung der EMIR vom 2. September 2015 (ECB response to the European Commission’s consultation on the review of the European Market Infrastructure Regulation (EMIR), abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu).

(23)  The Revision of the European Market Infrastructure Regulation, ESRB, April 2017, abrufbar unter https://www.esrb.europa.eu/pub/pdf/other/20170421_esrb_emir.en.pdf

(24)  Endgültiger Bericht des CPMI-IOSCO Präsidiums über Quantitative Offenlegungsstandards für zentrale Gegenparteien, Februar 2015, abrufbar unter http://www.bis.org/cpmi/publ/d125.pdf.

(25)  Siehe Artikel 1 Nummer 1 des Verordnungsvorschlags.

(26)  COM(2015) 472 final.

(27)  Siehe die gemeinsame Stellungnahme der Bank of England und der Europäischen Zentralbank zum Konsultationspapier der Europäischen Kommission: „Ein EU-Rahmen für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“. Abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu.

(28)  Bezüglich der Gewährung einer Ausnahme von der Verpflichtung, eine Sicherheit zu stellen, siehe Absätze 2.2 und 5.5 der Stellungnahme CON/2016/11.

(29)  Siehe Artikel 27 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2015/472.

(30)  Siehe Artikel 1 Nummern 3 und 8 des Verordnungsvorschlags.

(31)  Siehe Artikel 1 Nummer 3 des Verordnungsvorschlags,

(32)  Siehe Artikel 1 Nummer 8 des Verordnungsvorschlags.

(33)  Kommission/EZB, C-11/00, ECLI: EU:C:2003:395, insbesondere Rn. 110 und 111. Der Gerichtshof hat in Randnummer 110 klargestellt, dass die Pflicht zur Anhörung der EZB „im Wesentlichen gewährleisten soll, dass der Urheber eines solchen Rechtsakts diesen erst erlässt, nachdem er die Einrichtung gehört hat, die aufgrund der spezifischen Zuständigkeiten, die sie im Gemeinschaftsrahmen auf dem betreffenden Gebiet wahrnimmt, und aufgrund ihres großen Sachverstands in besonderem Maß in der Lage ist, zu dem beabsichtigten Erlassverfahren in zweckdienlicher Weise beizutragen“.

(34)  Siehe Nummer 2 der Stellungnahme CON/2015/10, Nummer 4 der Stellungnahme CON/2012/5, Nummer 8 der Stellungnahme CON/2011/44 sowie Nummer 4 der Stellungnahme CON/2011/42.

(35)  Siehe Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c des Verordnungsvorschlags.

(36)  Siehe Artikel 1 Nummer 16 des Verordnungsvorschlags.


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