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Document 32017D0006

Beschluss (EU) 2017/274 der Europäischen Zentralbank vom 10. Februar 2017 zur Festlegung der Verfahrensgrundsätze zur Leistungsbeurteilung von Unterkoordinatoren der nationalen zuständigen Behörden und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/3 (EZB/2017/6)

OJ L 40, 17.2.2017, p. 72–77 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/06/2019; Aufgehoben durch 32019D0014(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/274/oj

17.2.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 40/72


BESCHLUSS (EU) 2017/274 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. Februar 2017

zur Festlegung der Verfahrensgrundsätze zur Leistungsbeurteilung von Unterkoordinatoren der nationalen zuständigen Behörden und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/3 (EZB/2017/6)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 1 und 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legt fest, dass die Europäische Zentralbank (EZB) dafür verantwortlich ist, dass der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) wirksam und einheitlich funktioniert. Erwägungsgrund 79 der Verordnung sieht vor, dass hoch motivierte, gut ausgebildete und unparteiische Mitarbeiter für eine wirksame Aufsicht von entscheidender Bedeutung sind.

(2)

Gemäß Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (2) ist die EZB für die Einrichtung und Zusammensetzung der gemeinsamen Aufsichtsteams (Joint Supervisory Teams — JSTs) zuständig, die sich aus Mitarbeitern der EZB und der nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) zusammensetzen. Der JST-Koordinator, der durch einen oder mehrere NCA-Unterkoordinator(en) unterstützt wird, stellt die Arbeitskoordination innerhalb des gemeinsamen Aufsichtsteams sicher.

(3)

Angesichts der wichtigen Rolle der NCA-Unterkoordinatoren bei der Koordination der Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams ihrer NCAs ist es notwendig und verhältnismäßig, ein einheitliches Verfahren zur Leistungsbeurteilung von NCA-Unterkoordinatoren in den gemeinsamen Aufsichtsteams einzuführen. Mit der Leistungsbeurteilung wird die kontinuierliche Verbesserung der Leistung von NCA-Unterkoordinatoren unterstützt und damit möglicherweise zum reibungslosen Funktionieren der gemeinsamen Aufsichtsteams beigetragen.

(4)

Für die Beurteilung ihrer Mitarbeiter ist allein die NCA verantwortlich; für die Beurteilung der Mitarbeiter der EZB allein die EZB. Gleichwohl können die NCAs eine Leistungsbeurteilung im Einklang mit diesem Beschluss im Rahmen ihrer Personalführung nutzen und in die internen Beurteilungssysteme der NCAs einfließen lassen, soweit dies nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist.

(5)

Eine Leistungsbeurteilung von NCA-Unterkoordinatoren wurde ursprünglich während einer Testphase gemäß den in dem Beschluss (EU) 2016/3 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/36) (3) festgelegten Grundsätzen erteilt. Da die Testphase beendet ist, sollte der Beschluss im Interesse der Rechtssicherheit aufgehoben werden.

(6)

Die während der Testphase gewonnenen Erfahrungen zeigten, dass ein Leistungsbeurteilungsverfahren für NCA-Unterkoordinatoren zur Gewährleistung des wirksamen Funktionierens der gemeinsamen Aufsichtsteams nützlich sein kann. Eine weitergehende Begutachtung ist jedoch erforderlich. Das Leistungsbeurteilungsverfahren sollte daher über eine erneute Testphase von einem Jahr fortgesetzt werden. Eine spätere Überprüfung sollte durchgeführt werden, um den Nutzen einer dauerhaften Fortsetzung des Leistungsbeurteilungsverfahrens zu beurteilen.

(7)

Die Ergebnisse der Überprüfung sind dem Aufsichtsgremium zu berichten. Unter Berücksichtigung der erfolgten Überprüfung sollte dem EZB-Rat ein Vorschlag unterbreitet werden, ob das Leistungsbeurteilungsverfahren fortgesetzt werden sollte oder nicht.

(8)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) konsultiert und gab am 7. April 2015 seine Stellungnahme ab, in der er Leistungsbeurteilungen zur Steuerung des gemeinsamen Aufsichtsteams als notwendig erachtete, und das Leistungsbeurteilungsverfahren befürwortete, wobei er aber darauf hinwies, dass die Durchführungsdetails in einem entsprechenden Rechtsinstrument festzulegen sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Leistungsbeurteilung

(1)   In Übereinstimmung mit den in Anhang I genannten Verfahrensgrundsätzen sowie unter Berücksichtigung der in Anhang II genannten Kompetenzen geben die JST-Koordinatoren den NCA-Unterkoordinatoren eine Rückmeldung zu ihrer und der Leistung ihres Teams im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Ziele im gemeinsamen Aufsichtsteam.

(2)   JST-Koordinatoren legen nach Absprache mit dem NCA-Unterkoordinator die wesentlichen Ziele und Aufgaben des NCA-Unterkoordinators fest.

(3)   JST-Koordinatoren geben Leistungsrückmeldungen nach Maßgabe des Beurteilungszyklus, der am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses beginnt und 12 Monate später endet.

Artikel 3

Beurteilung

Nach Ende des Beurteilungszyklus überprüft die EZB in Zusammenarbeit mit den NCAs die Durchführung des Leistungsbeurteilungsverfahrens, und berichtet die Ergebnisse dem Aufsichtsgremium. Der Bericht hat einen Vorschlag zu enthalten, ob das Leistungsbeurteilungsverfahren fortgesetzt werden soll oder nicht.

Artikel 4

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 2016/3 (EZB/2015/36) wird hiermit aufgehoben.

Artikel 5

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 15. Februar 2017 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Februar 2017.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(3)  Beschluss (EU) 2016/3 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 zur Festlegung der Verfahrensgrundsätze zur Leistungsbeurteilung von Unterkoordinatoren der nationalen zuständigen Behörden in den gemeinsamen Aufsichtsteams des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (EZB/2015/36) (ABl. L 1 vom 5.1.2016, S. 4).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


ANHANG I

Verfahrensgrundsätze für Leistungbeurteilungen von Unterkoordinatoren der nationalen zuständigen Behörden in gemeinsamen Aufsichtsteams des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus

Grundsatz 1

Anwendungsbereich der Leistungsbeurteilung

Die Unterkoordinatoren der nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) der gemeinsamen Aufsichtsteams (Joint Supervisory Teams — JSTs) des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) unterliegen der Leistungsbeurteilung, sofern sie auf Basis von mindestens 25 % des Vollzeitäquivalents, wie dies in den Beschäftigungsbedingungen der jeweiligen NCA definiert ist, in einem gemeinsamen Aufsichtsteam tätig sind.

Grundsatz 2

Ziel der Leistungsbeurteilung

Zur Unterstützung und Verbesserung der Funktionsweise des gesamten SSM wird die Leistung der NCA-Unterkoordinatoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Leistungsbeurteilung bewertet mit dem Ziel, dass die Unterkoordinatoren ein besseres Verständnis der Ziele des SSM sowie der Kompetenzen als NCA-Unterkoordinatoren entwickeln und damit zur weiteren Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Einbindung der gemeinsamen Aufsichtsteams beigetragen wird.

Grundsatz 3

Leistungsbeurteilungsverfahren

1.

Zu Beginn des Beurteilungszyklus legt der JST-Koordinator nach Absprache mit dem NCA-Unterkoordinator die wesentlichen Ziele und Aufgaben aller der Leistungsbeurteilung unterliegenden NCA-Unterkoordinatoren gemäß Grundsatz 1 fest. Diese Ziele und Aufgaben werden im Beurteilungsbogen zur SSM-Leistung festgehalten.

2.

Während des gesamten Beurteilungszyklus leitet der JST-Koordinator jeden einzelnen NCA-Unterkoordinator an und gibt informelle Leistungsrückmeldungen. Nach Abschluss des Beurteilungszyklus gibt der JST-Koordinator jedem einzelnen NCA-Unterkoordinator sowohl mündlich als auch schriftlich mittels des Beurteilungsbogens eine SSM-Leistungsrückmeldung zum Zyklusende. Vor Fertigstellung des Beurteilungsbogens hat der NCA-Unterkoordinator die Möglichkeit, seine Ansichten und Kommentare hinsichtlich der Leistungsbeurteilung formell zu dokumentieren.

3.

Sowohl bei der informellen Leistungsbeurteilung als auch der Leistungsbeurteilung zum Zyklusende werden die im Beurteilungsbogen zur SSM-Leistung genannten wesentlichen Ziele und Aufgaben des NCA-Unterkoordinators, sowie die in Anhang II genannten SSM-Kompetenzen, ebenso wie der Beitrag seines Teams zur allgemeinen Funktionsweise des gemeinsamen Aufsichtsteams, berücksichtigt.

Grundsatz 4

Zugriff auf Daten aus Leistungsbeurteilung

1.

Auf Verlangen der jeweiligen NCA wird die Leistungsbeurteilung zum Zyklusende der jeweiligen NCA zugänglich gemacht und von dieser zur Unterstützung ihrer Personalführung genutzt, soweit dies nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist.

2.

Die NCAs können sich dafür entscheiden, die Leistungsbeurteilung in ihre internen Beurteilungssysteme einfließen zu lassen, soweit dies nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist.

3.

Der Zugriff auf Daten aus der Leistungsbeurteilung, einschließlich ihrer Übermittlung, wird den NCAs gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gewährt.

Grundsatz 5

Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung im Zusammenhang mit der Leistungsrückmeldung

1.

Die EZB verarbeitet die Daten aus der Leistungsbeurteilung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

2.

Die Daten aus der Leistungsbeurteilung werden ausschließlich zu den in den Grundsätzen 2 und 4 genannten Zwecken verwendet und für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gespeichert.


ANHANG II

Liste der Kompetenzen, die für Mitarbeiter des SSM relevant sind (SSM-Kompetenzen)

Fachwissen : Kenntnisse der Aufsichtspolitiken, Vorgehensweisen und Vorschriften, insbesondere hinsichtlich des SSM, sowie der Funktionsweise der Finanzinstitute. Kontinuierliches Verfolgen der neuesten Entwicklungen in diesem Bereich und Anwendung dieses Wissens in den jeweiligen Arbeitsgebieten.

Kommunikation : Klare und präzise Informationsvermittlung an Einzelpersonen oder Gruppen, mündlich oder schriftlich, zur Sicherstellung, dass Informationen und Botschaften für diese verständlich sind. Anderen zuhören und in angemessener Weise antworten.

Kooperation und Zusammenarbeit : Aufbau und Pflege langfristiger und kooperativer Arbeitsbeziehungen mit Mitarbeitern zur Erreichung der europäischen Ziele im Team. Entwicklung und Pflege effektiver Beziehungen mit anderen zur Förderung und Unterstützung der Teamarbeit. Proaktiver Austausch von Daten, Informationen und Wissen mit anderen im Team.

Entschlossenheit bei der Zielverfolgung : Zielstrebige und beharrliche Ausführung der Tätigkeiten; Streben nach erfolgreichen Lösungen unter Anpassung des eigenen Verhaltens an geeignete Herangehensweisen zur Erzielung guter Ergebnisse.

Urteilsvermögen und Eindringlichkeit : Analyse und Bewertung von Situationen, Daten und Informationen zur Entwicklung geeigneter Strategien, Pläne und Konzepte. Fähigkeit zum Verständnis und zur Darstellung unterschiedlicher und gegensätzlicher Blickwinkel auf einen Sachverhalt sowie, falls erforderlich, Anpassen der Herangehensweise an die Erfordernisse der Situation; Fähigkeit zur Betrachtung von Fragestellungen aus neuen Blickwinkeln sowie Weiterentwicklung von Ideen und Lösungen anderer. Aussprechen von Empfehlungen und Ziehen von Schlussfolgerungen möglichst auf Grundlage eines zuvor umfassenden Verständnisses des Sachverhalts, wobei Informationen vollständig und gewissenhaft zusammengetragen werden; Treffen fundierter Urteile auf Grundlage respektvoll gestellter eindringlicher Fragen; kontinuierliches Suchen nach möglichen Problemen und verschiedenen Informationen.

Umfassendes Bewusstsein und zukunftsorientiertes Denken : Ein über die eigene Rolle hinausgehendes Erkennen des erweiterten Rahmens der Tätigkeit bei gleichzeitigem umfassenden Verständnis der verschiedenen Funktionen/Bereiche und einem Bewusstsein für die Vielfalt der kulturellen Zusammenhänge und Meinungsbilder sowie einer Bewertung der Auswirkungen der eigenen Entscheidungen auf andere. Fähigkeit des vorausschauenden Denkens und rechtzeitigen Erkennens von künftigen Chancen und Risiken, zur Ergreifung von Maßnahmen, die Möglichkeiten eröffnen oder künftige Probleme verhindern.

Objektives Handeln, Integrität und Unabhängigkeit : Unabhängiges und objektives Handeln auf Grundlage der professionellen Standards des SSM im Interesse der Union insgesamt, unter Prüfung aller Umstände zur Erlangung einer umfassenden und realistischen Einschätzung einer Situation. Bestreben, Unausgewogenheiten, Vorurteile und subjektive Bewertungen durch das Zugrundelegen nachprüfbarer Daten und Fakten zu verringern oder zu beseitigen.

Leitung von SSM-Teams (gilt nur für Manager) : Teamleitung (virtuell/aus der Ferne) und -lenkung entlang der Teamziele. Richtungsgebende Koordinierung der grenzüberschreitenden Aktivitäten des Teams unter effektivster und effizientester Nutzung der Kompetenzen und Vielfalt im Team. Eine einer Verringerung und Bewältigung von Unklarheiten dienliche Arbeitsweise sowie Führungseigenschaften und Vorweisung von Ergebnissen, auch in unsicherem Umfeld.


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