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Document 52014AB0036

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 21. Mai 2014 zu einem Vorschlag für eine Verordnung über Geldmarktfonds (CON/2014/36)

OJ C 255, 6.8.2014, p. 3–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/3


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. Mai 2014

zu einem Vorschlag für eine Verordnung über Geldmarktfonds

(CON/2014/36)

2014/C 255/04

Einführung und Rechtsgrundlage

Am 13. November 2013 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Geldmarktfonds (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag beruht auf den Artikeln 127 Absatz 4 und 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken zur reibungslosen Durchführung der auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags betreffen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

1.

Der Verordnungsvorschlag ist Teil der jüngsten allgemeinen Bemühungen auf internationaler Ebene, einen Rechtsrahmen für Schattenbankunternehmen zu entwickeln. Wie in der Antwort des Eurosystems auf das Grünbuch Schattenbankwesen der Europäischen Kommission (nachfolgend die „Antwort des Eurosystems“) hervorgehoben, ist die EZB an den Entwicklungen in Bezug auf das Schattenbankwesen aufgrund seiner potenziellen Bedeutung für die Finanzstabilität sehr interessiert (2).

2.

Insbesondere im Hinblick auf die Regulierung von Geldmarktfonds hat die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) im Oktober 2012 Empfehlungen herausgegeben (3), die in der Folge vom Rat für Finanzstabilität (FSB) gebilligt wurden, während der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) im Dezember 2012 an die Kommission gerichtete politische Empfehlungen verabschiedet hat (4). Der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR), der Vorgänger der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA), verabschiedete im Jahr 2010 Leitlinien für eine einheitliche Definition europäischer Geldmarktfonds (nachfolgend die „CESR-Leitlinien“) (5), die die EZB übernommen hat, wobei sie die Definition der Geldmarktfonds für statistische Zwecke angepasst hat (6).

Spezifische Anmerkungen

1.   Komplementarität zwischen dem Verordnungsvorschlag und den Rechtsrahmen für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMs)

Die vorgeschlagene Regelung für Geldmarktfonds soll die in Bezug auf die Tätigkeit von Investmentfonds (7) bereits bestehenden Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (nachfolgend die „OGAW-Richtlinie“) und der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (nachfolgend die „AIFM-Richtlinie“) ergänzen. Die durch diese beiden Richtlinien eingeführten Vorschriften sind für Marktteilnehmer erst nach ihrer Umsetzung in nationales Recht bindend (10). Daher empfiehlt die EZB, dass der Verordnungsvorschlag das Zusammenspiel zwischen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der OGAW- bzw. der AIFM-Richtlinie und den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Verordnungsvorschlags klarstellen sollte und so weit wie möglich gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen verschiedenen Rechtsordnungen sicherstellen sollte. Insbesondere sollte sichergestellt sein, dass Geldmarktfonds die Zulassung nur erhalten, sofern sie sämtliche Zulassungsbedingungen im Rahmen der OGAW- bzw. der AIFM-Richtlinie erfüllen (11).

2.   Finanzstabilitätserwägungen

2.1.

Der Verordnungsvorschlag stimmt mit internationalen politischen Standards überein, die für Geldmarktfonds befürwortet werden (12). Wie in der Antwort des Eurosystems angemerkt, hat die Finanzkrise ein Schlaglicht auf bestimmte, auf den Geldmarktfondssektor zurückzuführende Bedenken im Hinblick auf Finanzstabilität und Systemrisiken geworfen, die eine sorgfältige Prüfung erfordern.

2.2.

Ähnlich wie im Einlagengeschäft tätige Banken gegenüber ihren Einlegern verpflichten sich Geldmarktfonds gegenüber ihren Teilhabern, auf Anfrage unverzüglich Liquidität bereitzustellen, wodurch der Unterschied zu Banken potenziell verwischt wird. Da Geldmarktfonds auch Fristentransformation betreiben (13), kann eine plötzliche und umfangreiche Rücknahme durch Teilhaber dazu führen, dass Geldmarktfonds gezwungen sind, ihre Investitionstätigkeiten in Bezug auf Geldmarktinstrumente einzuschränken. Da Geldmarktfonds im Unterschied zu Banken keinen Zugang zum öffentlichen Sicherheitsnetz, etwa zur Finanzierung durch die Zentralbank und Einlagensicherung, haben, würde ein Worst-Case-Szenario einen Vertrauensverlust der Teilhaber der Geldmarktfonds zur Folge haben, die versuchen werden, sich einen First-Mover-Vorteil zu sichern. Dies könnte schließlich zu einem Run auf Geldmarktfonds führen, wobei Vermögensbestände zu einem reduzierten Preis verkauft werden müssten. Dieses Risiko ist bei Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert (Constant Net Asset Value, CNAV) besonders akut, soweit aufgrund ihres Geschäftsmodells möglicherweise der Eindruck entstehen könnte, dass sie ihre Anteile nicht zu pari zurücknehmen können.

2.3.

Aus der Perspektive der Finanzstabilität würde ein Anleger-Run auf Geldmarktfonds das Funktionieren der Geldmärkte beeinträchtigen, zur Ausweitung und Verstärkung der finanziellen Risiken im gesamten System beitragen und im Wesentlichen Finanzintermediäre beeinträchtigen, die in erheblichem Maße auf Geldmarktfonds als eine Quelle der kurzfristigen Refinanzierung zurückgreifen, wie etwa Banken.

2.4.

Darüber hinaus treten eine Reihe großer europäischer Banken als Sponsoren von Geldmarktfonds auf. Dieser Umstand wirft finanzielle Risiken sowie Risiken für die Reputation der Förderinstitute auf, die diese Geldmarktfonds in der Folge unterstützen und letztendlich ggf. retten müssten. Diese Form der Verbindung zwischen Geldmarktfonds und sonstigen Finanzintermediären ist auch der Grund für die Reform des Rechtsrahmens für Geldmarktfonds.

3.   Geldmarktfonds mit konstantem Nettoinventarwert

3.1.

Vor diesem Hintergrund herrscht international Einigkeit darüber, dass es wichtig ist, den Risiken im Zusammenhang mit CNAV-Geldmarktfonds vorzubeugen (14). Der FSB hat die Arbeit der IOSCO gebilligt (15) und schlägt zwei Alternativen vor, um den oben genannten Risiken zu begegnen: a) Abschaffung jener Merkmale von Geldmarktfonds, die ihre Anfälligkeit für Anleger-Runs erhöhen, indem eine Umstellung des CNAV-Modells verlangt wird, oder b) Erlaubnis an Geldmarktfonds zur Verwendung des CNAV-Modells, sofern sie Anforderungen erfüllen, die denen der Bankenaufsicht funktionell entsprechen.

3.2.

Während konkrete politische Maßnahmen je nach Art der besonderen Merkmale der Märkte unterschiedlich sein können, ist es grundsätzlich wichtig, eine weitgehende Harmonisierung auf internationaler Ebene zu erreichen, um zu vermeiden, dass unterschiedliche Regelungen zwischen großen Rechtsordnungen, insbesondere zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten (wo ein sehr großer Teil der weltweiten Geldmarktfondsindustrie angesiedelt ist), zu etwaiger Regulierungsarbitrage führen. In den Vereinigten Staaten prüfen die zuständigen Behörden noch alternative Ansätze, die von einer verpflichtenden Umstellung der CNAV-Fonds bis zur Einführung von Liquiditätsgebühren und Rücknahmebeschränkungen reichen (16).

3.3.

In diesem Zusammenhang würde der Verordnungsvorschlag einen Nettoinventarwert-Puffer (NAV-Puffer) für CNAV-Geldmarktfonds einführen, um Risiken für die Stabilität des Finanzsystems vorzubeugen, wodurch eine Umstellung auf eine variable Bewertung von Nettogeldvermögen vermieden wird. Die EZB weist darauf hin, dass der vom Verordnungsvorschlag (17) vorgeschriebene NAV-Puffer die Widerstandsfähigkeit von CNAV-Geldmarktfonds und ihre Fähigkeit verbessern soll, Anleger auszuzahlen, die kurzfristig eine Entnahme verlangen. Die EZB erinnert daran, dass der ESRB bereits eine verpflichtende Umstellung der CNAV-Geldmarktfonds empfohlen (18) und die Alternative ausgeschlossen hatte, Kapitalanforderungen anzuwenden, weil diese Kapitalanforderungen voraussichtlich zu einer weiteren Konsolidierung einer bereits stark konzentrierten Industrie und damit aus makroprudenzieller Sicht zu einer größeren Risikokonzentration führen (19). Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass die Option der NAV-Puffer von der Kommission damit begründet wird, dass vermieden werden muss, dass die allgemeine Umstellung der NAV aller CNAV-Geldmarktfonds eine mögliche Störung in Bezug auf die Finanzierung der Realwirtschaft (und insbesondere in Bezug auf Unternehmen, die davon abhängig sind, kurzfristige Schuldtitel zu begeben, die von Geldmarktfonds gehalten werden) verursacht (20). Die EZB sieht diesen Vorschlag als einen Schritt, um den Risiken aus CNAV-Geldmarktfonds vorzubeugen, was im Einklang mit den vom FSB gebilligten IOSCO-Empfehlungen steht, und weist darauf hin, dass die vorgesehene Überprüfung der Angemessenheit der vorgeschlagenen Regelungen drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung (21) durch die Kommission die Gelegenheit bietet, die Angelegenheit sowie die Umsetzung der ESRB-Empfehlung nochmals zu prüfen.

3.4.

Einige Aspekte des Puffers könnten gleichwohl eine weitere Prüfung rechtfertigen.

a)

In Bezug auf die Berechnung des Puffers sieht der Verordnungsvorschlag vor, dass der Puffer für CNAV-Geldmarktfonds mindestens 3 % des Gesamtwerts ihrer Vermögenswerte zu betragen hat, d. h. es handelt sich um einen nichtrisikobasierten Puffer. Die Tatsache, dass diese Regelung das Risikoprofil des Geldmarktfonds nicht berücksichtigt, während sie ihre Anwendung vereinfacht, kann unerwünschte Konsequenzen für die Anlagepolitik der CNAV-Geldmarktfonds haben. Etwaiger Druck des Marktes, rasch den Puffer zu bilden oder wiederaufzufüllen, kann Anreize für CNAV-Geldmarktfonds mit einem niedrigen Risikoprofil schaffen, ihre Profitabilitätsziele auszubauen.

b)

Der Zeitraum, der gewährt wird, um den NAV-Puffer bis zur Erreichung des erforderlichen Mindestniveaus wiederaufzfüllen, sollte idealerweise vom Grad der Ausschöpfung des NAV-Puffers sowie von den allgemeinen Marktbedingungen abhängig sein, die die Wiederauffüllung behindern. Angesichts des kurzen Zeitraums, den der Verordnungsvorschlag (22) vorsieht, schlägt die EZB vor, flexiblere Mittel zur Aufrechterhaltung des NAV-Puffers in Betracht zu ziehen, einschließlich einer Verlängerung des Auffüllungszeitraums.

4.   Externe Unterstützung

4.1.

Die EZB begrüßt, dass der Verordnungsvorschlag die Bereitstellung externer Unterstützung für CNAV-Geldmarktfonds auf den NAV-Puffer beschränkt (23). Die EZB begrüßt außerdem, dass Geldmarktfonds, die keine CNAV-Geldmarktfonds sind, externe Unterstützung zur Garantie ihrer Liquidität nur unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen und mit Zustimmung der für den betreffenden Geldmarktfond zuständigen Behörde und, sofern das Unternehmen, das die Unterstützung gewährt, der Aufsicht unterliegt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde dieses Unternehmens, erhalten dürfen (24).

In diesem Zusammenhang sollte sichergestellt werden, dass Risikomanagement-Systeme der Mutterunternehmen geeignete und regelmäßige Informationen von den Geldmarktfondsverwaltern ihrer Gruppe erhalten, und dass alle Informationen über ein erhebliches Liquiditätsproblem, das eine Unterstützung erforderlich machen könnte, den zuständigen Aufsichtsbehörden unverzüglich offengelegt werden.

Die EZB ist der Auffassung, dass eine solche externe Unterstützung streng auf Ausnahmefälle beschränkt werden sollte. Um Ansteckungseffekte zu vermeiden, sollten Schwierigkeiten mit Geldmarktfonds bei der Rücknahme von Anteilen in erster Linie auf andere Weise Rechnung getragen werden, etwa indem, wie in der OGAW-Richtlinie (25) vorgesehen, Rücknahmeforderungen vorläufig ausgesetzt werden, oder durch sogenannte Rücknahmebeschränkungen (26).

4.2.

Darüber hinaus haben nationale Behörden gegebenenfalls unterschiedliche Vorstellungen von außergewöhnlichen Umständen, unter denen es Geldmarktfonds, die keine CNAV-Geldmarktfonds sind, gestattet sein kann, externe Unterstützung zu erhalten (27), insbesondere wenn das Risiko supranational oder von großer Reichweite ist. Für die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde können Erwägungen zur Stabilität des Geldmarktfonds Vorrang vor denjenigen haben, die sich auf die Stabilität der Sponsorbank beziehen. Um eine einheitliche Anwendung dieser Vorschrift in den Mitgliedstaaten sicherzustellen, könnte die Einführung eines Elements der Koordinierung auf Unionsebene in Betracht gezogen werden.

5.   Risikomanagement der Geldmarktfonds

Die EZB begrüßt grundsätzlich das Ziel des Verordnungsvorschlags, solide Risikomanagement-Methoden für Geldmarktfonds einzuführen, wie etwa a) genaue Vorschriften zum Portfolio, die über die Mindestanforderungen der CESR-Leitlinien hinausgehen, b) die Pflicht, das „Know-your-Customer“-Prinzip umzusetzen; und c) die regelmäßige Durchführung von Stresstests. Während die Vorschriften zum Portfolio sowohl die potenziellen Liquiditätsrisiken als auch die potenziellen Konzentrationsrisiken eindämmen werden, die von der Aktivseite der Bilanz der Geldmarktfonds ausgehen, wird die Einführung von Sorgfaltspflichten die Fähigkeit des Managements eines Geldmarktfonds verbessern, potenzielle Risiken, unter anderem „Run-Risiken“, zu erkennen, die von der Passivseite der Bilanz der Geldmarktfonds herrühren. Darüber hinaus können gut durchdachte Stressszenarien ein wichtiges Instrument sein, um die Auswirkungen von bestimmten Krisensituationen zu bewerten, während die Ergebnisse der Stresstests dem Management wertvolle Hinweise geben können, um den Geldmarktfonds vor solchen negativen Ereignissen zu schützen.

6.   Die Rolle der Geldmarktfonds bei der Intermediation

6.1.

Die EZB weist auf die Ausnahmen bei den Zulassungskriterien für Instrumente hin, die eine hohe Kreditqualität aufweisen, die von einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der EZB, der Union, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder der Europäischen Investitionsbank emittiert oder garantiert werden (28). Diese Ausnahmen stehen im Einklang mit ähnlichen Ausnahmen für öffentlichen Stellen nahestehende Unternehmen, die der FSB in seinen jüngsten Vorschlägen zu auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte anzuwendende Standards für Mindestabschläge empfiehlt (29). Die EZB weist darauf hin, dass diese Ausnahmen im Rahmen der internen Verfahren der Verwalter zur Bewertung der Kreditqualität konsequent umgesetzt werden müssen (30).

6.2.

Während sie den Verordnungsvorschlag aus der Perspektive der Finanzstabilität begrüßt, macht die EZB dennoch darauf aufmerksam, dass eine sorgfältige Prüfung der gemeinsamen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen in Bezug auf die Rolle der Geldmarktfonds bei der Intermediation im Finanzsystem der Union vorgenommen werden muss. Insbesondere ist es denkbar, dass die Intermediationskapazität der Geldmarktfonds möglicherweise geringer ausfällt, da Geldmarktfonds einen wesentlichen Teil ihrer Vermögen (30 %) in täglich und wöchentlich fälligen Vermögenswerten halten müssen (31), während solche Beschränkungen derzeit nicht bestehen. Darüber hinaus kann die kürzlich eingeführte Mindestliquiditätsquote (32), die Mittel von Unternehmen günstiger behandelt als über Vermögensverwalter beschaffte Mittel, mehr Anreize für Banken bieten, sich direkt von Unternehmen Mittel zu beschaffen. Künftige Vorschriften über strukturelle Liquidität können sich auch auf die Verbindung zwischen Banken und Geldmarktfonds auswirken. In diesem Zusammenhang schlägt die EZB vor, die Auswirkungen des Verordnungsvorschlags auf das Muster der Bankenintermediation und sowie die Fragen, die während des Übergangs von einem Intermediationssystem auf ein anderes auftreten können, weiter zu prüfen. Insbesondere sollte geprüft werden, ob die Umverteilung der Mittel von den Geldmarktfonds auf das Bankensystem wesentlich ist und ob sich dies in der Tat auf die kurzfristigen Geldmärkte auswirken würde (33).

6.3.

Ferner spielen Geldmarktfonds als einer der Hauptanleger auf dem Markt für kurzfristige verbriefte Vermögenswerte, wie etwa forderungsunterlegte Geldmarktpapiere (Asset Backed Commercial Papers (ABCPs)), eine wichtige Rolle. Der Markt für forderungsunterlegte Geldmarktpapiere ist wichtig für die Vermittlung von kurzfristigen Krediten an die Realwirtschaft, wie etwa Handelskredite. Der Verordnungsvorschlag bestimmt die Anforderungen für verbriefte Vermögenswerte, in die Geldmarktfonds investieren können, einschließlich der Anforderungen für den zugrunde liegenden Pool von Vermögenswerten in Bezug auf die Art, das Kredit- und Liquiditätsrisiko und Laufzeit-Limit (34). Obwohl die EZB anerkennt, dass diese Anforderungen die Transparenz der Anlageportfolios von Geldmarktfonds erhöhen und das Kredit- und Liquiditätsrisikomanagement verbessern werden, schlägt sie vor, den Nutzen der beabsichtigten Beschränkungen für Investitionen in forderungsunterlegte Geldmarktpapiere hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Funktionieren und die Tiefe der Verbriefungsmärkte zu bewerten.

6.4.

Die Kommission hat bereits zur Kenntnis genommen, dass die Kosten zur Umsetzung der Reform dazu führen könnte, dass einige bestehende Fonds aus dem Markt ausscheiden (35), was wiederum zu einer weiteren Konzentration auf einem bereits konzentrierten Markt führen könnte (36). Wenn eine solche Situation eintritt, können die verbliebenen Geldmarktfonds aufgrund ihrer Beteiligung an der kurzfristigen Refinanzierung von Banken systemrelevanter werden, insbesondere im Hinblick auf den geldpolitischen Transmissionsmechanismus. Auch diese Aspekte erfordern eine vertiefte Prüfung.

7.   Interne Ratingsysteme

Der Verordnungsvorschlag verlangt von Geldmarktfondsverwaltern, über ein internes Ratingsystem zu verfügen (37), und verbietet Geldmarktfonds sowie ihren Verwaltern, ein Rating des Geldmarktfonds bei einer Ratingagentur in Auftrag zu geben (38). Die EZB unterstützt das Ziel, den übermäßigen Rückgriff auf externe Ratings einzudämmen (39). Gleichzeitig stellt die EZB fest, dass interne Ratingmodelle zu Bonitätsbeurteilungen führen können, die denen der Ratingagenturen ähnlich sind, was bedeutet, dass die Zahl der Emittenten sehr guter Bonität beschränkt bleiben würde. Daher wird das Risiko für Zwangsverkäufe von Vermögenswerten im Fall von konjunkturellen Abschwüngen nicht unbedingt verringert. Insgesamt sollten auch ethische Fragen angesprochen werden, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse interner Ratings nicht von Eigeninteressen beeinflusst werden.

8.   Meldepflichten für Geldmarktfonds

8.1.

Mit Inkrafttreten des Verordnungsvorschlags können ausschließlich Organismen für gemeinsame Anlagen, die gemäß der darin vorgesehenen Regelung zugelassen werden, als Geldmarktfonds in der Union gegründet, vermarktet oder verwaltet werden (40). Die derzeitige Definition von Geldmarktfonds für die Zwecke der Erstellung der EZB-Statistik für monetäre Finanzinstitute ist an den CESR-Leitlinien ausgerichtet, welche eine einheitliche Behandlung von Geldmarktfonds für statistische und Aufsichtszwecke gewährleisten. Daher kann es nach Inkrafttreten des Verordnungsvorschlags (41) und anstehenden weiteren Änderungen des statistischen Berichtsrahmens der EZB möglicherweise einen Zeitraum geben, in welchem für Aufsichts- und statistische Zwecke der EZB voneinander abweichende Definitionen gelten. In diesem Zusammenhang enthält die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) Kriterien für die Identifizierung von Geldmarktfonds, die für statistische Zwecke verbindlich eingehalten werden müssen, unabhängig davon, ob diese auf nationaler Ebene zu Aufsichtszwecken verwendet werden.

8.2.

Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass Geldmarktfondsverwalter vierteljährlich Informationen an die zuständigen Behörden melden. Diese Informationen würden dann der ESMA zur Verfügung gestellt, um eine zentrale Datenbank mit allen Geldmarktfonds aufzubauen, die in der Union gegründet, verwaltet oder vertrieben werden. Die EZB kann ausschließlich für statistische Zwecke auf diese Datenbank zugreifen (42). Obwohl die EZB diesen ausdrücklichen Verweis befürwortet, könnte ein erweiterter Zugang zu anderen Daten über Geldmarktfonds notwendig sein, um den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken zur i) reibungslosen Durchführung der auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen und ii) analytischen und statistischen Unterstützung des ESRB durch die EZB zu gewährleisten (43).

9.   Weitere Bestimmungen

Zusätzlich zu den dargelegten speziellen Anmerkungen schlägt die EZB einige technische Änderungen des Verordnungsvorschlags vor. Diese beziehen sich insbesondere auf die Sicherstellung einer angemessenen Einbindung der ESMA in allen relevanten Bereichen (44), aber auch auf die Vereinheitlichung von Definitionen in den Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen (45) sowie auf die Gewährleistung von Rechtssicherheit (46).

Soweit die EZB empfiehlt, den Verordnungsvorschlag zu ändern, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. Mai 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  COM(2013) 615 final.

(2)  Siehe Antwort des Eurosystems auf das Grünbuch Schattenbankwesen der Kommission, 5. Juli 2012, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu.

(3)  Siehe politische Empfehlungen für Geldmarktfonds, Schlussbericht, FR07/12, 9. Oktober 2012 (nachfolgend die „IOSCO-Empfehlungen“), abrufbar auf der Website der IOSCO unter www.iosco.org.

(4)  Siehe Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Dezember 2012 zu Geldmarktfonds (ABl. C 146 vom 25.5.2013, S. 1) (nachfolgend die „ESRB-Empfehlung“).

(5)  Siehe Leitlinien des CESR für eine einheitliche Definition europäischer Geldmarktfonds, 19. Mai 2010, abrufbar auf der Website der ESMA unter www.esma.europa.eu.

(6)  Siehe Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).

(7)  Artikel 6 des Verordnungsvorschlags.

(8)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(9)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(10)  Diese Vorschriften werden im Einzelnen in einer Reihe von nicht bindenden Leitlinien festgelegt, die von der ESMA verabschiedet wurden. Siehe zum Beispiel ESMA-Leitlinien zu Schlüsselbegriffen der AIFMD vom 24. Mai 2013 (ESMA/2013/600) und CESR-Leitlinien hinsichtlich der zulässigen Vermögenswerte für OGAW vom 19. März 2007 (CESR/07-044), beide abrufbar auf der Website der ESMA unter www.esma.europa.eu.

(11)  Siehe Änderung 2.

(12)  Der Verordnungsvorschlag wurde auch im Entwurf eines Berichts vom 15. November 2013 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Geldmarktfonds (KOM[2013} 0615 – C7-0263/2013 – 2013/0306 [COD]) begrüßt, abrufbar auf der Website des Europäischen Parlaments unter: www.europarl.europa.eu.

(13)  Geldmarktfonds spielen bei der Fristentransformation eine Rolle, indem sie die kurzfristigen Zahlungsmittel, die sie von Unternehmen erhalten, zum Beispiel in von Banken herausgegebene Commercial Paper (in der Regel mit einer Laufzeit von einem Monat oder länger) anlegen.

(14)  Siehe Empfehlung 10 der IOSCO-Empfehlungen und Empfehlung A der ESRB-Empfehlung.

(15)  Siehe Konsultationspapier „Stärkung der Überwachung und Regulierung des Schattenbankwesens: Ein vollständiger Überblick über politische Empfehlungen“, 18. November 2012, abrufbar auf der Website des FSB unter www.financialstabilityboard.org.

(16)  Das Erfordernis eines risikobasierten NAV-Puffers wurde als eine Handlungsoption vom Rat zur Beaufsichtigung der Finanzstabilität (Financial Stability Oversight Council (FSOC)) der Vereinigten Staaten in seinen vorgeschlagenen Empfehlungen für eine Reform der Geldmarktfonds vorgebracht (Siehe die vorgeschlagenen Empfehlungen in Bezug auf die Reform der Geldmarktfonds vom 13. November 2012, abrufbar auf der Website des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten unter www.treasury.gov). Kürzlich hat die Securities and Exchange Commission (SEC) der vorgelegt, der verschiedene Möglichkeiten vorsieht: a) verpflichtende Umstellung auf variable Nettoinventarwerte (VNAV)-Geldmarktfonds, wobei CNAV-Geldmarktfonds mit einem niedrigen Risikoprofil ausgenommen werden (sogenannte staatliche Geldmarktfonds und Publikums-Geldmarktfonds), b) Einführung von Liquiditätsgebühren und Rücknahmebeschränkungen/vorbehaltlich der Zustimmung des Verwaltungsrates des Fonds; siehe hierzu die vorgeschlagene(n) Regelung(en) zur Änderung der Regelungen, die für Geldmarktfonds gelten (oder „Geldmarktfonds“) im Rahmen des Gesetzes über Investmentgesellschaften von 1940 (Investment Company Act of 1940), SEC Release No 33-9408 (5. Juni 2013), Federal Register, Bd. 78, Nr. 118, S. 36834 (19. Juni 2013), abrufbar auf der Website der SEC unter www.sec.gov).

(17)  Artikel 30 des Verordnungsvorschlags.

(18)  Siehe Empfehlung A der ESRB-Empfehlung.

(19)  Siehe Seite 30 des Anhangs der ESRB-Empfehlung.

(20)  Siehe Seite 47 des Folgenabschätzungsberichts zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Geldmarktfonds (nachfolgend die „Folgenabschätzung“) (SWD(2013) 315 endg.), 4.9.2013.

(21)  Artikel 45 des Verordnungsvorschlags.

(22)  Artikel 33 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags.

(23)  Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe g des Verordnungsvorschlags.

(24)  Artikel 36 des Verordnungsvorschlags.

(25)  Siehe Artikel 84 der Richtlinie 2009/65/EG.

(26)  Zum Beispiel Beschränkungen der Rücknahmebeträge auf ein bestimmtes Verhältnis an einem beliebigen Rücknahmetag. Siehe Empfehlung 9 der IOSCO-Empfehlungen.

(27)  Artikel 36 des Verordnungsvorschlags.

(28)  Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a des Verordnungsvorschlags.

(29)  Finanzstabilitätsrat, Politischer Rahmen zum Umgang mit Schattenbankrisiken bei Wertpapierleihe- und Pensionsgeschäften, 29. August 2013, abrufbar auf der Website des FSB unter www.financialstabilityboard.org.

(30)  Artikel 16 des Verordnungsvorschlags.

(31)  Artikel 21 und Artikel 22 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags.

(32)  Siehe Basler Ausschuss für Bankenaufsicht — „Basel III: Mindestliquiditätsquote und Instrumente zur Überwachung des Liquiditätsrisikos“ vom Januar 2013 (und im Januar 2014 geändert), abrufbar auf der Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich unter www.bis.org.

(33)  Geldmarktfonds halten derzeit 38 % der kurzfristigen Schuldtitel des Bankensektors. Siehe Folgenabschätzung, S. 4.

(34)  Artikel 10 des Verordnungsvorschlags.

(35)  Siehe Folgenabschätzung, S. 45.

(36)  Siehe Folgenabschätzung, S. 44. Die Kommission merkt insbesondere an, dass es im CNAV-Markt der Union derzeit 23 Anbieter von CNAV-Geldmarktfonds gibt, die zehn größsten Fonds teilen sich 85 % des Marktes und die fünf größsten Fonds teilen sich 65 % des Marktes.

(37)  Artikel 16 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags.

(38)  Artikel 23 des Verordnungsvorschlags.

(39)  Siehe Stellungnahme CON/2012/24. Alle Stellungnahmen der EZB sind auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

(40)  Artikel 3 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags.

(41)  Artikel 46 des Verordnungsvorschlags.

(42)  Artikel 38 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags.

(43)  Siehe Änderung 8.

(44)  Siehe Änderungen 6 und 7.

(45)  Siehe Änderung 3.

(46)  Siehe Änderungen 4, 5 und 9.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB  (1)

Änderung 1

Erwägungsgrund 9

„(9)

Die Geldmarktfonds-Leitlinien, die der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) ausgegeben hat, um für Geldmarktfonds in der Union gleiche Wettbewerbsmindestbedingungen zu gewährleisten, waren ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten erst von zwölf Mitgliedstaaten umgesetzt, was zeigt, dass die Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften fortbestehen. Mit unterschiedlichen nationalen Vorgehensweisen lassen sich die während der Finanzkrise deutlich gewordenen Anfälligkeiten der Geldmärkte in der Union nicht beseitigen und die Ansteckungsrisiken nicht eindämmen, was die Funktionsfähigkeit und Stabilität des Binnenmarkts gefährdet. Gemeinsame Vorschriften für Geldmarktfonds sollten deshalb auf ein hohes Maß an Anlegerschutz abzielen und allen etwaigen Ansteckungsrisiken, die mit einer möglichen Flucht der Anleger aus Geldmarktfonds einhergehen, vorbeugen bzw. solche Risiken abschwächen.“

„(9)

Die Geldmarktfonds-Leitlinien, die der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) ausgegeben hat, um für Geldmarktfonds in der Union gleiche Wettbewerbsmindestbedingungen zu gewährleisten, waren ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten, d. h. bis zum 1. Juli 2012, erst von zwölf zwanzig Mitgliedstaaten uneinheitlich umgesetzt, was zeigt, dass die Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften fortbestehen. Mit unterschiedlichen nationalen Vorgehensweisen lassen sich die während der Finanzkrise deutlich gewordenen Anfälligkeiten der Geldmärkte in der Union nicht beseitigen und die Ansteckungsrisiken nicht eindämmen, was die Funktionsfähigkeit und Stabilität des Binnenmarkts gefährdet. Gemeinsame Vorschriften für Geldmarktfonds sollten deshalb auf ein hohes Maß an Anlegerschutz abzielen und allen etwaigen Ansteckungsrisiken, die mit einer möglichen Flucht der Anleger aus Geldmarktfonds einhergehen, vorbeugen bzw. solche Risiken abschwächen.“

Begründung

Mit dieser Änderung soll das Ergebnis des Peer Review  (2) besser wiedergegeben werden, das von der ESMA Ende 2012 vorgenommen wurde, um zu prüfen, inwiefern nationale zuständige Behörden die CESR-Leitlinien für eine einheitliche Definition europäischer Geldmarktfonds angewendet haben.

Änderung 2

Artikel 1 Absatz 1

„1.

[…]

Diese Verordnung gilt für Organismen für gemeinsame Anlagen, die entweder zulassungspflichtige OGAW gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder AIF gemäß der Richtlinie 2011/61/EU sind, in kurzfristige Vermögenswerte investieren und als Einzelziele oder kumulative Ziele auf geldmarktsatzkonforme Renditen oder Wertbeständigkeit der Anlage abstellen.“

„1.

[…]

Diese Verordnung gilt für Organismen für gemeinsame Anlagen, die entweder zulassungspflichtige OGAW gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder AIF sind, für deren Verwaltung ein gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassener Verwalter alternativer Investmentfonds zuständig ist, sind, in kurzfristige Vermögenswerte investieren und als Einzelziele oder kumulative Ziele auf geldmarktsatzkonforme Renditen oder Wertbeständigkeit der Anlage abstellen.“

Begründung

Im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU sind „AIF“alle Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine Genehmigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG benötigen  (3) . Diese Definition umfasst auch AIF, für deren Verwaltung Verwalter alternativer Investmentfonds zuständig sind, die vollständig vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/61/EU ausgenommen sind, und möglicherweise etwa in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (4) fallen. Der Wortlaut von Artikel 1 Absatz 1 sollte geändert werden, um klarzustellen, dass AIF, für deren Verwaltung nicht gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassene Verwalter zuständig sind, nicht in den Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags fallen.

Änderung 3

Artikel 2 Nummer 22

„(22)

‚Leerverkauf‘ den ungedeckten Verkauf von Geldmarktinstrumenten.“

„(22)

‚Leerverkauf‘den ungedeckten Verkauf von Geldmarktinstrumenten ein Verkauf eines Instruments durch den Geldmarktfonds, das sich zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung nicht im Eigentum des Geldmarktfonds befindet, einschließlich eines Verkaufs, bei dem der Geldmarktfonds zum Zeitpunkt des Eingehens der Verkaufsvereinbarung das Geldmarktinstrument geliehen hat oder eine Vereinbarung getroffen hat, dieses zu leihen, um es bei der Abwicklung zu liefern.“

Begründung

Aus Gründen der Einheitlichkeit empfiehlt es sich, die Definitionen des Verordnungsvorschlags an die bereits im Unionsrecht vorgesehenen Definitionen anzupassen, insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates  (5).

Änderung 4

Artikel 9

„Artikel 9

Zulässige Geldmarktinstrumente

1.

Ein Geldmarktinstrument ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn es alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllt:

[…]

2.

Standard-Geldmarktfonds dürfen in Geldmarktinstrumente investieren, deren Rendite den Bedingungen am Geldmarkt entsprechend regelmäßig alle 397 Tage oder häufiger angepasst wird, deren Restlaufzeit aber nicht über zwei Jahre hinausgeht.

3.

Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht für Geldmarktinstrumente, die von einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus oder der Europäischen Investitionsbank emittiert oder garantiert sind.“

„Artikel 9

Zulässige Geldmarktinstrumente

1.

Ein Geldmarktinstrument ist als Anlage eines kurzfristigen Geldmarktfonds zulässig, wenn es alle nachstehend genannten Anforderungen erfüllt:

[…]

2.

Standard-Geldmarktfonds dürfen in Geldmarktinstrumente investieren, deren Rendite den Bedingungen am Geldmarkt entsprechend regelmäßig alle 397 Tage oder häufiger angepasst wird, deren Restlaufzeit aber nicht über zwei Jahre hinausgeht. Ein Geldmarktinstrument ist als Anlage eines Standard-Geldmarktfonds zulässig, wenn es sämtliche der nachstehend genannten Anforderungen erfüllt:

a)

es fällt unter eine der in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder h der Richtlinie 2009/65/EG genannten Kategorien von Geldmarktinstrumenten;

b)

seine Rendite den Bedingungen am Geldmarkt entsprechend regelmäßig alle 397 Tage oder häufiger angepasst wird, seine Restlaufzeit aber nicht über zwei Jahre hinausgeht;

c)

der Emittent des Geldmarktinstruments hat nach den Bestimmungen der Artikel 16 bis 19 das höchste oder zweithöchste interne Rating erhalten;

d)

ist es mit einem Engagement in einer Verbriefung verbunden, so unterliegt es den in Artikel 10 festgelegten zusätzlichen Anforderungen.

3.

Absä atze 1 Buchstabe c und 2 Buchstabe c ge ilten nicht für Geldmarktinstrumente, die von einer zentralstaatlichen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus/der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität oder der Europäischen Investitionsbank emittiert oder garantiert sind.“

Zweck des Artikels 9 ist es vermutlich, die Unterschiede zwischen „Standard-Geldmarktfonds“ und „kurzfristigen Geldmarktfonds“, die in Artikel 2 Absätze 13 und 14 definiert sind, durch Verweise auf Artikel 9 Absätze 1 und 2 weiter zu konkretisieren. Artikel 9 Absatz 1 sollte sich daher auf „kurzfristige Geldmarktfonds“ beziehen, die in Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von bis zu 397 Tagen investieren müssen, während „Standard-Geldmarktfonds“ in Geldmarktinstrumente mit einer Restlaufzeit von bis zu zwei Jahren investieren müssen. Um sicherzustellen, dass „Standard-Geldmarktfonds“ auch den Bedingungen des Absatzes 1 Buchstabe a, des Absatzes 1 Buchstabe c und des Absatzes 1 Buchstabe d entsprechen, muss Absatz 2 ergänzt werden.

Darüber hinaus geht die EZB davon aus, dass die in Absatz 3 genannte Ausnahme auch für Geldmarktinstrumente gilt, die von der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität (EFSF) emittiert oder garantiert sind. Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass alle Verweise auf den Europäischen Stabilitätsmechanismus im Verordnungsvorschlag implizit auch für die EFSF gelten.

Änderung 5

Artikel 13 Absatz 3

„3.

Verbriefungen im Sinne des Artikels 10 werden im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts nicht vom Geldmarktfonds entgegengenommen. Die Vermögenswerte, die der Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, werden weder veräußert noch reinvestiert, verpfändet oder in anderer Weise übertragen.“

„3.

Verbriefungen im Sinne des Artikels 10werden im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts nicht vom Geldmarktfonds entgegengenommen. Die Vermögenswerte, die der Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegennimmt, werden weder veräußert noch reinvestiert, verpfändet oder in anderer Weise übertragen.“

Begründung

Die EZB geht davon aus, dass es der beabsichtigte Zweck dieser Bestimmung ist, Verbriefungen aus dem Verzeichnis der Vermögenswerte generell zu streichen, die von Geldmarktfonds im Rahmen eines umgekehrten Pensionsgeschäfts entgegengenommen werden können. Der entsprechende Text sollte angepasst werden, um Mehrdeutigkeit zu vermeiden.

Änderung 6

Artikel 29 Absatz 2

„2.

Ein CNAF-Geldmarktfonds erfüllt alle nachstehend genannten zusätzlichen Anforderungen:

[…]

b)

die für den CNAV-Geldmarktfonds zuständige Behörde sieht den detaillierten Plan des CNAV-Geldmarktfonds, in dem dargelegt wird, nach welchen Modalitäten der Puffer gemäß Artikel 31 genutzt werden soll, als zufriedenstellend an.“

„2.

Ein CNAF-Geldmarktfonds erfüllt alle nachstehend genannten zusätzlichen Anforderungen:

[…]

b)

die für den CNAV-Geldmarktfonds zuständige Behörde sieht nach Rücksprache mit ESMA den detaillierten Plan des CNAV-Geldmarktfonds, in dem dargelegt wird, nach welchen Modalitäten der Puffer gemäß Artikel 31 genutzt werden soll, als zufriedenstellend an.“

Begründung

Diese Bestimmung verleiht nationalen zuständigen Behörden bislang einen erheblichen Ermessensspielraum, was die unbeabsichtigte Folge haben kann, Anreize für aufsichtliche Nachsicht zu schaffen. Um gleiche Bedingungen innerhalb der Union zu gewährleisten, sollte die ESMA in das Verfahren einbezogen werden.

Änderung 7

Artikel 38 Absatz 3

„3.

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die Erstellung einer Meldevorlage aus, die alle in Absatz 2 aufgeführten Informationen enthält.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

„3.

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die Festlegung der in der Union anzuwendenden einheitlichen Meldeformate, -intervalle und -termine, Definitionen und IT-Lösungen für die Meldung der Erstellung einer Meldevorlage aus, die alle in Absatz 2 aufgeführten Informationen enthält aus.

Die ESMA legt diese technischen Durchführungsstandards der Kommission bis zum 1. Januar 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“

Begründung

Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, den Umfang des ESMA-Mandats auf der Grundlage ähnlicher Mandate der EBA der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  (6) formal anzupassen und klarzustellen. Artikel 38 Absatz 3 sollte eine vorläufige Frist vorsehen, innerhalb derer die ESMA die Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission vorlegen sollte. Dieses Datum sollte idealerweise mit dem Inkrafttreten des Verordnungsvorschlags abgestimmt werden, um zu gewährleisten, dass die ESMA zeitnah eine zentrale Datenbank mit standardisierten und vergleichbaren Informationen für alle Geldmarktfonds in der Union aufbauen kann.

Änderung 8

Artikel 38 Absatz 4

„4.

Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA alle Informationen, die sie gemäß diesem Artikel erhalten, sowie alle weiteren Mitteilungen oder Informationen, die sie kraft dieser Verordnung mit dem Geldmarktfonds oder seinem Verwalter austauschen. Diese Informationen werden der ESMA spätestens 30 Tage nach Ende des Meldequartals übermittelt.

Die ESMA sammelt die Informationen zwecks Aufbaus einer zentralen Datenbank mit allen Geldmarktfonds, die in der Union gegründet, verwaltet oder vertrieben werden. Die Europäische Zentralbank hat das Recht, ausschließlich für statistische Zwecke auf diese Datenbank zuzugreifen.“

„4.

Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA alle Informationen, die sie gemäß diesem Artikel erhalten, sowie alle weiteren Mitteilungen oder Informationen, die sie kraft dieser Verordnung mit dem Geldmarktfonds oder seinem Verwalter austauschen. Diese Informationen werden der ESMA spätestens 30 Tage nach Ende des Meldequartals zeitraums übermittelt.

Die ESMA sammelt die Informationen zwecks Aufbaus einer zentralen Datenbank mit allen Geldmarktfonds, die in der Union gegründet, verwaltet oder vertrieben werden. Die Europäische Zentralbank und der Europäische Ausschuss für Systemrisiken haben t das Recht, ausschließlich für statistische Zweckeauf diese Datenbank zuzugreifen.“

Begründung

Die EZB gemeinsam mit den anderen Zentralbanken des Eurosystems und dem Europäischen System der Zentralbanken sowie dem ESRB überwacht und bewertet systematisch zyklische und strukturelle Entwicklungen in den finanziellen Sektoren im Euro-Währungsgebiet und in der gesamten Union. Ein erweiterter Zugriff auf die Datenbank würde daher die analytische Arbeit der EZB zur Erkennung etwaiger Schwachstellen verbessern, die aus dem Geldmarktfondssektor resultieren.

Änderung 9

Artikel 46

„Artikel 46

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“

„Artikel 46

Inkrafttreten und Anwendungsbeginn

1.

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“

Begründung

Das Datum für den Beginn der Anwendung der Verordnung fehlt. Um die Umsetzung zu erleichtern, sollte es an das Kalenderjahr angeglichen werden.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  Siehe „Peer Review, Money Market Funds Guidelines“ der ESMA vom 15. April 2013 (ESMA/2013/476), abrufbar auf der Website der ESMA unter www.esma.europa.eu.

(3)  Diese Definition wurde in den ESMA-Leitlinien zu Schlüsselbegriffen der AIFMD weiter ausgeführt.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäiche Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).


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