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Document 52014AB0003

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2014 zu einem Vorschlag für eine Verordnung über die Verschiebung des Termins für die SEPA-Umstellung (CON/2014/3)

OJ C 80, 19.3.2014, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Januar 2014

zu einem Vorschlag für eine Verordnung über die Verschiebung des Termins für die SEPA-Umstellung

(CON/2014/3)

2014/C 80/01

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 14. Januar 2014 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in Bezug auf die Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 3.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die in den Zuständigkeitsbereich der EZB fallen, insbesondere in Verbindung mit der grundlegenden Aufgabe des Eurosystems gemäß Artikel 127 Absatz 2 des Vertrags, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Ziel und Inhalt des Verordnungsvorschlags

Am 9. Januar 2014 veröffentlichte die Europäische Kommission den Verordnungsvorschlag, der die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) durch die Einführung einer zusätzlichen Übergangszeit von sechs Monaten ändern würde. Gemäß dem Verordnungsvorschlag würde eine Bestandsschutzklausel den Banken und anderen Zahlungsdienstleistern ermöglichen, bis zum 1. August 2014 Zahlungen abzuwickeln, die nicht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 stehen, um sicherzustellen, dass die Marktteilnehmer, die bis Februar 2014 nicht die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erfüllen, weiterhin Zahlungen leisten können und um etwaige Unannehmlichkeiten für die Verbraucher zu vermeiden.

1.    Allgemeine Anmerkungen

1.1

Unmittelbar nach der Veröffentlichung des Verordnungsvorschlags erkannte das Eurosystem in einer Erklärung (3) an, dass die Beteiligten im Euro-Währungsgebiet enorme und erfolgreiche Anstrengungen für die Umstellung geleistet haben. Die Erklärung erwähnte, dass die jüngsten Informationen der nationalen Ausschüsse des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) erkennen lassen, dass das Umstellungstempo hoch ist und sich beschleunigt, was darauf hindeutet, dass die große Mehrheit der Beteiligten ihre Umstellung pünktlich abschließen wird.

1.2

Der Verordnungsvorschlag hat auf den Märkten für Verwirrung hinsichtlich der Umstellungsfrist gesorgt, so dass es dringend klarer Leitlinien bedarf. Eine weitere Sorge ist der Mangel an Rechtssicherheit für den Fall, dass der Verordnungsvorschlag erst nach der derzeitigen Frist, d.h. nach dem 1. Februar 2014, angenommen wird. Diese Sorge würde teilweise durch die vorgeschlagene rückwirkende Anwendung des Verordnungsvorschlags ausgeräumt, d.h. ab dem 31. Januar 2014. Eine Situation, in der bis zur Annahme des Verordnungsvorschlags die derzeitige Umstellungsfrist gilt, währenddessen auf den Märkten Unsicherheit über die Annahme des Verordnungsvorschlags herrscht, sollte soweit wie möglich vermieden werden.

1.3

Es ist daher von größter Bedeutung, Rechtssicherheit wiederherzustellen, die Verunsicherung auf den Märkten zu mindern und diese mit klaren Leitlinien hinsichtlich der Frist zu versehen. Diese Ziele können am besten durch eine rasche Annahme des Verordnungsvorschlags durch den Rat und das Parlament ohne weitere Änderungen seiner Kernbestandteile gewährleistet werden.

2.    Spezielle Anmerkungen

Unter Berücksichtigung der obigen Ziele und soweit es das beschleunigte Gesetzgebungsverfahren erlaubt, schlägt die EZB Änderungen vor, die darauf abzielen a) den Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags (Einführung einer zusätzlichen Übergangszeit im Wege einer Ausnahmeregelung) klarzustellen und letzteren zu rechtfertigen (die SEPA-Umstellung wird voraussichtlich nicht bis zum 1. Februar 2014 vollständig abgeschlossen sein), b) die Terminologie des Verordnungsvorschlags an die in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verwendete Terminologie anzugleichen und c) sicherzustellen, dass die Wirkung der Übergangszeit auf die Verhängung von Sanktionen klargestellt wird.

Soweit die EZB empfiehlt, den Verordnungsvorschlag zu ändern, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Januar 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  KOM(2013) 937 endgültig.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

(3)  Pressemitteilung vom 9. Januar 2014. Abrufbar auf der Website der EZB unter http://www.ecb.europa.eu


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Erwägungsgrund 6

„(6)

Ab dem 1. Februar 2014 sind Banken und andere Zahlungsdienstleister gesetzlich dazu verpflichtet, die Abwicklung von nicht SEPA-konformen Überweisungen oder Lastschriften zu verweigern, wenngleich sie - wie derzeit schon der Fall - diese Zahlungen technisch gesehen parallel zu SEPA-Überweisungen und -Lastschriften im Rahmen ihrer bestehenden Altzahlverfahren abwickeln könnten. Solange die Umstellung auf SEPA-Überweisungen und -Lastschriften nicht gänzlich vollzogen ist, sind Probleme bei der Zahlungsausführung und damit einhergehende Zahlungsrückstände nicht auszuschließen. Hiervon könnten alle Zahlungsdienstnutzer, insbesondere KMU und Verbraucher betroffen sein.“

„(6)

Ab dem 1. Februar 2014 sind Banken und andere Zahlungsdienstleister gesetzlich gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 dazu verpflichtet, die Abwicklung von nicht SEPA-konformen Überweisungen oder Lastschriften zu verweigern, wenngleich sie - wie derzeit schon der Fall - diese Zahlungen technisch gesehen parallel zu SEPA-Überweisungen und -Lastschriften im Rahmen ihrer bestehenden Altzahlverfahren abwickeln könnten. Solange die Umstellung auf SEPA-Überweisungen und -Lastschriften nicht gänzlich vollzogen ist, sind Probleme bei der Zahlungsausführung und damit einhergehende Zahlungsrückstände nicht auszuschließen. Hiervon könnten alle Zahlungsdienstnutzer, insbesondere KMU und Verbraucher betroffen sein.“

Begründung

Der Begriff „gesetzlich dazu verpflichtet“ ist unbestimmt, und es könnte ein Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 erfolgen.

Änderung 2

Erwägungsgrund 7

„(7)

Unnötige Zahlungsunterbrechungen, die darauf zurückzuführen sind, dass die Umstellung auf den SEPA am 1. Februar 2014 nicht gänzlich abgeschlossen ist, sollten vermieden werden. (…) Es sollte deshalb eine Übergangsfrist eingeführt werden, die die Beibehaltung einer solchen parallelen Zahlungsverarbeitung in unterschiedlichen Formaten gestattet. (…) Die Mitgliedstaaten sollten während der Übergangszeit davon absehen, Zahlungsdienstleister, die nicht SEPA-konforme Zahlungen abwickeln, und Zahlungsdienstnutzer, die noch nicht umgestellt haben, mit Sanktionen zu belegen.“

„(7)

Unnötige Zahlungsunterbrechungen, die darauf zurückzuführen sind, dass die Umstellung auf den SEPA am 1. Februar 2014voraussichtlich nicht gänzlich abgeschlossen ist sein wird, sollten vermieden werden. (…) Es sollte deshalb eine zusätzliche Übergangsfrist eingeführt werden, die die Beibehaltung einer solchen parallelen Zahlungsverarbeitung in unterschiedlichen Formaten gestattet. (…) Es sollte klargestellt werden, dass D die Mitgliedstaaten sollten während der zusätzlichen Übergangszeit davon absehen müssen, Zahlungsdienstleister, die nicht SEPA-konforme Zahlungen abwickeln, und Zahlungsdienstnutzer, die noch nicht umgestellt haben, mit Sanktionen zu belegen.“

Begründung

Die Formulierung „dass die Umstellung auf den SEPA am 1. Februar 2014 nicht gänzlich abgeschlossen ist“ steht in Widerspruch zu Erwägungsgrund 5, in dem es heißt „ist es deshalb äußerst unwahrscheinlich, dass alle Marktteilnehmer die SEPA-Vorgaben bis zum 1. Februar 2014 erfüllen“. Die zwei Erwägungsgründe sollten aufeinander abgestimmt werden. Darüber hinaus sollte die Begriffsbestimmung der „zusätzlichen Übergangsfrist“ einheitlich angewandt werden. Schließlich muss um der Rechtssicherheit willen ausdrücklich festgestellt werden, dass Sanktionen wegen der zusätzlichen Übergangsfrist und während deren Dauer nicht angewandt werden.

Änderung 3

Artikel 1 Absatz 1

„(1)   Unbeschadet des Artikels 6 Absätze 1 und 2 können Zahlungsdienstleister Zahlungsvorgänge in Euro, deren Format nicht den Vorgaben für SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften entspricht, bis zum 1. August 2014 weiterhin abwickeln.“

„(1)   Unbeschadet des Abweichend von Artikels 6 Absätze 1 und 2 können Zahlungsdienstleister Zahlungsvorgänge in Euro, deren altes Format nicht den Vorgaben für SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften gemäß dieser Verordnung entspricht, bis zum 1. August 2014 weiterhin abwickeln.“

Begründung

Der Begriff „abweichend von“ stammt aus dem gegenwärtigen Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und ist rechtlich präzise. Die Begriffe „SEPA-Überweisungen“ und „SEPA-Lastschriften“ werden in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nicht definiert. Um der Rechtssicherheit willen muss der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung klar sein.

Änderung 4

Artikel 1 Absatz 1, zweiter Unterabsatz

„Die Mitgliedstaaten wenden die gemäß Artikel 11 festgelegten Regeln für die im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 6 Absätze 1 und 2 zu verhängenden Sanktionen erst ab dem 2. August 2014 an.“

„Die Mitgliedstaaten wenden die gemäß Artikel 11 festgelegten Regeln für die im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 6 Absätze 1 und 2 zu verhängenden Sanktionen erst ab dem 2. August 2014und lediglich in Hinblick auf Zahlungsvorgänge an, die ab dem 2. August 2014 ausgelöst werden.“

Begründung

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit muss klargestellt werden, dass Sanktionen für die Transaktionen ausgeschlossen sind, die während der zusätzlichen Übergangsfrist abgewickelt werden.

Änderung 5

Artikel 1 Absatz 1, dritter Unterabsatz

„Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten den Zahlungsdienstleistern gestatten, für Inlandszahlungen bis zum 1. Februar 2016 Konvertierungsdienste zur Verfügung zu stellen, die es Zahlungsdienstnutzern, die Verbraucher sind, ermöglichen, anstelle des unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikators für Zahlungskonten weiterhin die BBAN zu verwenden, allerdings nur unter der Bedingung, dass Interoperabilität sichergestellt wird, indem die BBAN des Zahlers und des Zahlungsempfängers technisch und sicher in den unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator für Zahlungskonten umgewandelt wird. (…)“

[Der Vorschlag der EZB betrifft nicht die deutsche Sprachfassung.]

Begründung

Angleichung an die Begriffsbestimmung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.


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