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Document 52020HB0019

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 27. März 2020 zu Dividendenausschüttungen während der COVID-19-Pandemie und zur Aufhebung der Empfehlung EZB/2020/1 (EZB/2020/19) 2020/C 102 I/01

OJ C 102I, 30.3.2020, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 102/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 27. März 2020

zu Dividendenausschüttungen während der COVID-19-Pandemie und zur Aufhebung der Empfehlung EZB/2020/1

(EZB/2020/19)

(2020/C 102 I/01)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Auffassung der Europäischen Zentralbank ist es von zentraler Bedeutung, dass Kreditinstitute angesichts des wirtschaftlichen Schocks im Zusammenhang mit der durch das Coronavirus bedingten Krankheit (COVID-19) weiterhin ihrer Rolle bei der Finanzierung von privaten Haushalten, kleinen und mittleren Unternehmen sowie Konzernen nachkommen können. Zu diesem Zweck ist es daher notwendig, dass bei Kreditinstituten eine Kapitalerhaltung erfolgt, damit sie auch weiterhin in der Lage sind, die Wirtschaft in einem aufgrund von COVID-19 bedingten Umfeld erhöhter Unsicherheit zu unterstützen. Gegenwärtig sollte dazu der Einsatz von Kapitalressourcen zur Unterstützung der Realwirtschaft und zur Verlustabsorption Vorrang vor der Ausschüttung diskretionärer Dividenden und vor Aktienrückkäufen haben.

(2)

Die EZB hält es daher für angemessen, dass bedeutende beaufsichtigte Kreditinstitute keine Dividendenausschüttungen und keine Aktienrückkäufe zur Vergütung von Aktionären vornehmen, solange der mit COVID-19 in Zusammenhang stehende wirtschaftliche Schock anhält. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände sollte die Empfehlung EZB/2020/1 der Europäischen Zentralbank (2) aufgehoben werden.

(3)

Um eine größtmögliche Unterstützung der Realwirtschaft zu erzielen, wird es ebenfalls als angemessen erachtet, dass auch weniger bedeutende Kreditinstitute keine diskretionären Dividendenausschüttungen vornehmen sollten —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

I.

1.

Die EZB empfiehlt, dass zumindest bis 1. Oktober 2020 keine Dividenden (3) ausgeschüttet werden und von Kreditinstituten keine unwiderruflichen Verpflichtungen zur Dividendenausschüttung für die Geschäftsjahre 2019 und 2020 eingegangen werden; sie empfiehlt ferner, dass Kreditinstitute keine Aktienrückkäufe zur Vergütung ihrer Aktionäre vornehmen.

2.

Kreditinstitute, die dieser Empfehlung nicht nachkommen, weil sie davon ausgehen, rechtlich zur Dividendenausschüttung verpflichtet zu sein, sollten ihrem gemeinsamen Aufsichtsteam unverzüglich die Gründe hierfür darlegen.

3.

Diese Empfehlung gilt auf konsolidierter Basis einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (4) und auf Einzelinstitutsbasis eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17), wenn dieses bedeutende beaufsichtigte Unternehmen nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist.

II.

Diese Empfehlung ist an die bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und die bedeutenden beaufsichtigten Gruppen im Sinne von Artikel 2 Nummern 16 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) gerichtet.

III.

Diese Empfehlung ist ferner in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen im Sinne von Artikel 2 Nummern 7 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) an die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen benannten Behörden gerichtet. Die nationalen zuständigen Behörden und die nationalen benannten Behörden sind gehalten, diese Empfehlung in einer ihnen angemessen erscheinenden Weise auf die genannten Unternehmen und Gruppen anzuwenden.

IV.

Die EZB wird die wirtschaftliche Lage weiterhin bewerten und berücksichtigen, ob eine Aussetzung der Dividenden auch nach dem 1. Oktober 2020 zu empfehlen ist.

V.

Die Empfehlung EZB/2020/1 der Europäischen Zentralbank wird hiermit aufgehoben.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. März 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Empfehlung EZB/2020/1 der Europäischen Zentralbank vom 17. Januar 2020 zur Dividenden-Ausschüttungspolitik (ABl. C 30 vom 29.1.2020, S. 1).

(3)  Kreditinstitute können unterschiedliche Rechtsformen aufweisen, z. B. börsennotierte Unternehmen und Nichtaktiengesellschaften, wie Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften oder Sparkassen. Der in dieser Empfehlung verwendete Begriff „Dividende“ bezeichnet jede Form der Auszahlung, die der Genehmigung der Generalversammlung bedarf.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17).


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