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Document 32020D0187

Beschluss (EU) 2020/187 der Europäischen Zentralbank vom 3. Februar 2020 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2020/8) (Neufassung)

OJ L 39, 12.2.2020, p. 6–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/187/oj

12.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/6


BESCHLUSS (EU) 2020/187 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 3. Februar 2020

über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2020/8)

(Neufassung)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2014/40 (1) wurde mehrmals wesentlich geändert (2). Da weitere Änderungen vorzunehmen sind, sollte dieser Beschluss im Interesse der Rechtsklarheit neu gefasst werden.

(2)

Durch den Beschluss EZB/2014/40 wurde das dritte Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (third covered bond purchase programme — CBPP3) eingeführt. Neben dem Ankaufprogramm für Asset-Backed Securities, dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten und dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors ist das CBPP3 Teil des erweiterten Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (asset purchase programme — APP) der Europäischen Zentralbank (EZB). Ziel des APP ist es, die Transmission der Geldpolitik weiter zu verbessern, die Kreditversorgung der Wirtschaft im Euro-Währungsgebiet zu vereinfachen, die Kreditbedingungen für private Haushalte und Unternehmen zu lockern und die nachhaltige Annäherung der Teuerungsrate entsprechend dem vorrangigen Ziel der EZB, die Preisstabilität zu gewährleisten, auf mittlere Sicht an ein Niveau von unter, aber nahe 2 % zu unterstützen.

(3)

Der Beschluss (EU) 2017/2199 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/37) (3) hat die Regeln für die im Rahmen des CBPP3 zum Ankauf zugelassenen gedeckten Schuldverschreibungen, die im Allgemeinen als bedingte und gedeckte Pass-Through-Schuldverschreibungen (conditional pass-through covered bonds) bezeichnet werden, präzisiert. Ab dem 1. Januar 2019 sollen bedingte und gedeckte Pass-Through-Schuldverschreibungen aufgrund ihrer komplexeren Struktur, bei der vordefinierte Ereignisse zu einer Verlängerung der Laufzeit der Schuldverschreibung und einem Wechsel in der Zahlungsstruktur führen, nicht mehr zum Ankauf im Rahmen des CPP3 zugelassen werden.

(4)

Am 13. Dezember 2018 beschloss der EZB-Rat, dass bestimmte Parameter des APP ab dem 1. Januar 2019 angepasst werden sollen, um die Ziele des Programms zu erreichen. Konkret beschloss der EZB-Rat, die Nettoankäufe von Vermögenswerten im Rahmen des APP am 31. Dezember 2018 einzustellen. Der EZB-Rat bestätigte seine Absicht, die Tilgungsbeträge der im Rahmen des APP erworbenen Wertpapiere weiterhin bei Fälligkeit für längere Zeit über den Zeitpunkt hinaus, zu dem der EZB-Rat mit der Erhöhung der Leitzinsen der EZB beginnt, vollumfänglich wieder anzulegen und in jedem Fall so lange wie erforderlich, um günstige Liquiditätsbedingungen und eine umfangreiche geldpolitische Akkommodierung aufrechtzuerhalten.

(5)

Am 12. September 2019 beschloss der EZB-Rat, die Nettoankäufe von Vermögenswerten im Rahmen des APP zur Erfüllung seines Auftrags zur Gewährleistung von Preisstabilität ab dem 1. November 2019 wieder aufzunehmen, wobei er davon ausgeht, die Nettoankäufe so lange fortzusetzen, wie es für die Verstärkung der akkommodierenden Wirkung seiner Leitzinsen erforderlich ist, und sie zu beenden, kurz bevor der EZB-Rat mit der Erhöhung der Leitzinsen beginnt. Des Weiteren beschloss der EZB-Rat, die Tilgungsbeträge der im Rahmen des APP erworbenen Wertpapiere weiterhin bei Fälligkeit für längere Zeit über den Zeitpunkt hinaus, zu dem der EZB-Rat mit der Erhöhung der Leitzinsen beginnt, vollumfänglich wieder anzulegen und in jedem Fall so lange, wie erforderlich, um günstige Liquiditätsbedingungen und eine umfangreiche geldpolitische Akkommodierung aufrechtzuerhalten. Angesichts der länger anhaltenden Konjunkturschwäche im Euro-Währungsgebiet, dem Andauern ausgeprägter Abwärtsrisiken in Bezug auf die Wachstumsaussichten und Inflationsaussichten, die kontinuierlich hinter dem mittelfristigen Inflationsziel zurückblieben, kam der EZB-Rat zu dem Schluss, dass eine umfassende geldpolitische Reaktion angebracht ist, um die Inflation wieder in Richtung einer nachhaltigen Annäherung an das mittelfristige Inflationsziel des EZB-Rats zu lenken. Die Wiederaufnahme der Nettoankäufe von Vermögenswerten ist ein verhältnismäßiges Mittel, da es sich stärker auf die längerfristigen Zinssätze auswirkt als die Zinspolitik und damit die jeweiligen Finanzierungskosten für Unternehmen und private Haushalte gesenkt werden.

(6)

Das CBPP3 ist als Teil der Programme zum Ankauf von Vermögenswerten, die zusammen das APP bilden, ein verhältnismäßiges Mittel, um die in Bezug auf die Aussichten für die Preisentwicklung bestehenden Risiken aufzufangen, da diese Programme eine weitere Lockerung der monetären und finanziellen Bedingungen bewirkt, einschließlich jener, die die Finanzierungsbedingungen für private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Euro-Währungsgebiet betreffen. Dies fördert damit insgesamt den Konsum und die Investitionsausgaben im Euro-Währungsgebiet und trägt letztlich dazu bei, dass sich die Teuerungsrate mittelfristig wieder einem Niveau von unter, aber nahe 2 % annähert. In einem Umfeld, in dem die Leitzinsen der EZB ihre Untergrenze nahezu erreicht haben, ist es erforderlich, die geldpolitischen Maßnahmen des Eurosystems um Programme zum Ankauf von Vermögenswerten zu ergänzen, da diese Instrumente ein hohes Transmissionspotenzial für die Realwirtschaft besitzen.

(7)

Das CBPP3 umfasst verschiedene Sicherungen, um zu gewährleisten, dass die geplanten Ankäufe in einem angemessenen Verhältnis zu den Programmzielen stehen und die verbundenen finanziellen Risiken bei der Programmgestaltung angemessen berücksichtigt wurden und mittels Risikomanagement begrenzt werden.

(8)

Das CBPP3 erfüllt die in den Verträgen festgelegten Pflichten der Zentralbanken des Eurosystems vollumfänglich und behindert nicht das Funktionieren des Eurosystems gemäß dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb.

(9)

Als Bestandteil der einheitlichen Geldpolitik soll der endgültige Ankauf notenbankfähiger gedeckter Schuldverschreibungen durch Zentralbanken des Eurosystems im Rahmen des CBPP3 einheitlich und dezentral sowie im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses umgesetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einführung und Anwendungsbereich des endgültigen Ankaufs gedeckter Schuldverschreibungen

Das Eurosystem führt hiermit das dritte Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (covered bond purchase programme — CBPP3) ein, in dessen Rahmen die Zentralbanken des Eurosystems notenbankfähige gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 3 ankaufen. Im Rahmen des CBPP3 können die Zentralbanken des Eurosystems auf den Primär- und Sekundärmärkten notenbankfähige gedeckte Schuldverschreibungen von Geschäftspartnern endgültig ankaufen, die gemäß den in Artikel 4 festgelegten Zulassungskriterien zugelassen sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Kreditinstitut“ hat die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegte Bedeutung, und

2.

„Multi-cédulas“ hat die in Artikel 2 Nummer 62 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (5) festgelegte Bedeutung.

Artikel 3

Zulassungskriterien für gedeckte Schuldverschreibungen

(1)   Gedeckte Schuldverschreibungen sind für endgültige Ankäufe im Rahmen des CBPP3 zugelassen, wenn sie die in Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Zulassungskriterien für marktfähige Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, die in Artikel 138 Absatz 3 Buchstabe b der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Bedingungen für die Notenbankfähigkeit im Hinblick auf die Eigennutzung als Sicherheiten erfüllen und von Kreditinstituten mit Sitz im Euro-Währungsgebiet begeben werden sowie die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(2)   Multi-cédulas sind für endgültige Ankäufe im Rahmen des CBPP3 zugelassen, wenn sie gemäß Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) für geldpolitische Geschäfte zugelassen sind, von Verbriefungszweckgesellschaften mit Sitz im Euro-Währungsgebiet begeben werden sowie die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten gedeckten Schuldverschreibungen und Multi-cédulas sind im Rahmen des CBPP3 für endgültige Ankäufe zugelassen, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie müssen in einem öffentlichen Rating von zumindest einer der gemäß dem Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (ECAF) zugelassenen externen Ratingagenturen (ECAI) eine Bonitätsbeurteilung haben, die zumindest eine Bonität der Kreditqualitätsstufe 3 (CQS3) in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems aufweist.

b)

Eine Obergrenze von 70 % je Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) gilt für gemeinsame Bestände im Rahmen des ersten (6) (CBPP1) und zweiten (7) (CBPP2) Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen und des CBPP3 sowie für die sonstigen Bestände der Zentralbanken des Eurosystems.

c)

Sie müssen auf Euro lauten und im Euro-Währungsgebiet gehalten und abgewickelt werden.

d)

Schuldverschreibungen, deren Emittenten vorübergehend von Kreditgeschäften des Eurosystems ausgeschlossen sind, sind für die Dauer des vorübergehenden Ausschlusses von Ankäufen im Rahmen des CBPP3 ausgeschlossen.

e)

Für gedeckte Schuldverschreibungen aus Zypern und Griechenland, die derzeit nicht das CQS3-Rating erreichen, gilt — solange, wie der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems nicht auf die Anforderungen an die Notenbankfähigkeit von marktfähigen, von der zyprischen oder griechischen Regierung begebenen oder garantierten Schuldtiteln angewandt wird (nach Artikel 8 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2014/31 (8)) — ein Mindestratingwert in Höhe des maximalen, für das jeweilige Staatsgebiet erreichbaren Ratings für gedeckte Schuldverschreibungen, das von der jeweiligen ECAI bestimmt wird, sowie eine Obergrenze von 30 % je ISIN, die für die gemeinsamen Bestände des CBPP1, CBPP2, CBPP3 sowie die sonstigen Bestände der Zentralbanken des Eurosystems gilt, sofern diese Schuldverschreibungen zum Ausgleich des Risikos die folgenden zusätzlichen Merkmale aufweisen:

i)

monatliche Meldung der Merkmale des Deckungspools, einschließlich Daten auf Einzelkreditebene, sowie der strukturellen Merkmale des Programms für gedeckte Schuldverschreibungen und Angaben zu den Emittenten an die nationale Zentralbank (NZB) des Staatsgebiets, in dem der Emittent ansässig ist; das Meldeschema wird den Geschäftspartnern von der betreffenden NZB zur Verfügung gestellt,

ii)

eine obligatorische Überbesicherung von mindestens 25 %; die betreffende NZB stellt den Geschäftspartnern die Bestimmungen für die Berechnung der obligatorischen Überbesicherung zur Verfügung,

iii)

Wechselkursabsicherungen mit Geschäftspartnern mit einem Bonitätsrating von mindestens BBB- für nicht auf Euro lautende Forderungen im Deckungspool des Programms oder — andernfalls — mindestens 95 % auf Euro lautende Vermögenswerte,

iv)

die Schuldner der im Deckungspool enthaltenen Kreditforderungen sind im Euro-Währungsgebiet ansässig.

f)

Von ihren Emittenten einbehaltene gedeckte Schuldverschreibungen sind für Ankäufe im Rahmen des CBPP3 zugelassen, sofern sie die vorstehend genannten Zulassungskriterien erfüllen.

g)

Ankäufe nominaler gedeckter Schuldverschreibungen mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) in Höhe von oder über dem Zinssatz für die Einlagefazilität sind zulässig. Ankäufe nominaler gedeckter Schuldverschreibungen mit negativer Endfälligkeitsrendite (oder mit einer Rendite im schlechtesten Fall) unter dem Zinssatz für die Einlagefazilität sind nur zulässig, soweit notwendig.

h)

Der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen ist kein Unternehmen in privatem oder öffentlichem Eigentum, wenn

i)

dessen Hauptgeschäftszweck in der schrittweisen Veräußerung seiner Vermögenswerte und Einstellung seines Geschäftsbetriebs besteht oder

ii)

es eine Vermögensverwaltungs- oder Veräußerungsgesellschaft ist, die zur Förderung der Restrukturierung und/oder Abwicklung im Finanzsektor eingerichtet wurde, einschließlich für die Vermögensverwaltung gegründeter Zweckgesellschaften, die aus einer Abwicklungsmaßnahme in Anwendung eines Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) oder gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 42 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) hervorgehen.

i)

Gedeckte Schuldverschreibungen sind von Ankäufen im Rahmen des CBPP3 ausgeschlossen, wenn sie über eine bedingte Pass-Through-Struktur verfügen, derzufolge vordefinierte Ereignisse zu einer Verlängerung der Laufzeit der Schuldverschreibung und einem Wechsel in der Zahlungsstruktur führen, in erster Linie abhängig von durch die Vermögenswerte im zugrunde liegenden Deckungspool generierten Cashflows.

Artikel 4

Zugelassene Geschäftspartner

Die folgenden Geschäftspartner sind für endgültige Käufe bzw. Verkäufe im Rahmen des CBPP3 und für Wertpapierleihgeschäfte mit in den CBPP3-Portfolios des Eurosystems gehaltenen gedeckten Schuldverschreibungen zugelassen:

a)

Rechtssubjekte, die die Zulassungskriterien für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Artikel 55 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) erfüllen;

b)

andere Geschäftspartner, die von Zentralbanken des Eurosystems für die Anlage ihres auf Euro lautenden Anlageportfolios verwendet werden, einschließlich außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige Geschäftspartner, die am Markt für gedeckte Schuldverschreibungen tätig sind.

Artikel 5

Aufhebung

(1)   Der Beschluss EZB/2014/40 wird hiermit aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 6

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am vierten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 3. Februar 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss EZB/2014/40 vom 15. Oktober 2014 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 22).

(2)  Siehe Anhang I.

(3)  Beschluss (EU) 2017/2199 der Europäischen Zentralbank vom 20. November 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/40 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2017/37) (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 92).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Abl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(5)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(6)  Beschluss EZB/2009/16 vom 2. Juli 2009 über die Umsetzung des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 18).

(7)  Beschluss EZB/2011/17 vom 3. November 2011 über die Umsetzung des Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 70).

(8)  Leitlinie EZB/2014/31 vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

(10)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).


ANHANG I

Aufgehobener Beschluss mit chronologischer Liste der Änderungen

Beschluss EZB/2014/40 vom 15. Oktober 2014 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (ABl. L 335 vom 22.11.2014, S. 22)

Beschluss (EU) 2017/101 der Europäischen Zentralbank vom 11. Januar 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/40 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2017/2) (ABl. L 16 vom 20.1.2017, S. 53)

Beschluss (EU) 2017/1360 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/40 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2017/14) (ABl. L 190 vom 21.7.2017, S. 22)

Beschluss (EU) 2017/2199 der Europäischen Zentralbank vom 20. November 2017 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/40 über die Umsetzung des dritten Programms zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen (EZB/2017/37) (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 92)


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Beschluss EZB/2014/40

Dieser Beschluss

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6


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