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Document 32020D0138

Beschluss (EU) 2020/138 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/44 (EZB/2020/4)

OJ L 27I, 1.2.2020, p. 6–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2023; Aufgehoben durch 32023D2819

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/138/oj

1.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 27/6


BESCHLUSS (EU) 2020/138 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Januar 2020

über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/44 (EZB/2020/4)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 28.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Beschluss (EU) 2019/44 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/28) (1) wurde festgelegt, in welcher Form und in welcher Höhe die nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), verpflichtet waren, das Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) ab dem 1. Januar 2019 einzuzahlen.

(2)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (das „Vereinigte Königreich“) seine Absicht gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union mit, aus der Europäischen Union auszutreten. Der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union finden auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag keine Anwendung mehr, der auf das in Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1810 des Rates (2) genannte Datum folgt. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ist die Bank of England keine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats und somit keine nationale Zentralbank des Europäischen Systems der Zentralbanken mehr. Der Beschluss (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/3) (3) regelt die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 und Artikel 29.4 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und legt mit Wirkung vom 1. Februar 2020 die neuen Gewichtsanteile fest, die den NZBen im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(3)

Aufgrund der Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung, die dadurch ausgelöst wurde, dass die Bank of England keine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats mehr ist, ist der Erlass eines neuen Beschlusses der EZB erforderlich, der den Beschluss (EU) 2019/44 (EZB/2018/28) mit Wirkung vom 1. Februar 2020 aufhebt und festlegt, in welcher Form und in welcher Höhe die NZBen des Euro-Währungsgebiets verpflichtet sind, das Kapital der EZB mit Wirkung vom 1. Februar 2020 einzuzahlen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Höhe und Form des gezeichneten und eingezahlten Kapitals

(1)   Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2020/137 (EZB/2020/3) festgelegten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung hat jede NZB des Euro-Währungsgebiets mit Wirkung vom 1. Februar 2020 den neben ihrem Namen in der folgenden Tabelle aufgeführten Anteil am gezeichneten Kapital:

NZB des Euro-Währungsgebiets

(in EUR)

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

320 744 959,47

Deutsche Bundesbank

2 320 816 565,68

Eesti Pank

24 800 091,20

Bank Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

149 081 997,36

Bank of Greece

217 766 667,22

Banco de España

1 049 820 010,62

Banque de France

1 798 120 274,32

Banca d’Italia

1 495 637 101,77

Central Bank of Cyprus

18 943 762,37

Latvijas Banka

34 304 447,40

Lietuvos bankas

50 953 308,28

Banque centrale du Luxembourg

29 000 193,94

Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta

9 233 731,03

De Nederlandsche Bank

515 941 486,95

Oesterreichische Nationalbank

257 678 468,28

Banco de Portugal

206 054 009,57

Banka Slovenije

42 390 727,68

Národná banka Slovenska

100 824 115,85

Suomen Pankki

161 714 780,61

(2)   Jede NZB des Euro-Währungsgebiets zahlt ihren gezeichneten Anteil am Kapital der EZB vollständig in Form von Teilzahlungen gemäß Artikel 2 ein.

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

(1)   Da jede NZB des Euro-Währungsgebiets gemäß dem Beschluss (EU) 2019/44 (EZB/2018/28) bereits ihren bis zum 31. Januar 2020 geltenden vollständigen Anteil am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt hat, muss jede von ihnen der EZB einen zusätzlichen Betrag übertragen, damit sich die in der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Beträge ergeben. Diese Übertragungen erfolgen anhand von jeweils drei von jeder NZB des Euro-Währungsgebiets vorgenommenen Teilzahlungen. Die erste Teilzahlung durch die NZBen des Euro-Währungsgebiets erfolgt am 1. Februar 2020 und beläuft sich auf insgesamt 47 539 371,66 EUR. Die zwei restlichen Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 610 088 603,17 EUR bzw. 610 088 603,05 EUR erfolgen in 2021 bzw. 2022.

(2)   Alle Übertragungen nach diesem Artikel erfolgen gemäß dem Beschluss (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/5) (4).

Artikel 3

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

(2)   Der Beschluss (EU) 2019/44 (EZB/2018/28) wird mit Wirkung vom 1. Februar 2020 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss (EU) 2019/44 (EZB/2018/28) gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Januar 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss (EU) 2019/44 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/61 und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/30 (EZB/2018/28) (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 180).

(2)  Beschluss (EU) 2019/1810 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 29. Oktober 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 278I vom 30.10.2019, S. 1).

(3)  Beschluss (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/43 (EZB/2020/3) (siehe Seite 4 dieses Amtsblatts).

(4)  Beschluss (EU) 2020/139 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/45 (EZB/2020/5) (siehe Seite 9 dieses Amtsblatts).


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