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Document 32020D0140

Beschluss (EU) 2020/140 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind, sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/46 (EZB/2020/6)

OJ L 27I, 1.2.2020, p. 15–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2023; Aufgehoben durch 32023D2818

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/140/oj

1.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 27/15


BESCHLUSS (EU) 2020/140 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Januar 2020

zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind, sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/46 (EZB/2020/6)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (das „Vereinigte Königreich“) seine Absicht gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union mit, aus der Europäischen Union auszutreten. Der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union finden auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag keine Anwendung mehr, der auf das in Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1810 des Rates (1) genannte Datum folgt. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ist die Bank of England keine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats und somit keine nationale Zentralbank des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mehr. Der Beschluss (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/3) (2) regelt die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 und Artikel 29.4 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Satzung des ESZB“) und legt mit Wirkung vom 1. Februar 2020 die neuen Gewichtsanteile fest, die den nationalen Zentralbanken (NZBen) im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(2)

Die Anpassungen der Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung und die daraus folgenden Änderungen der Anteile der NZBen am gezeichneten Kapital der EZB erfordern eine Anpassung der Forderungen, die die EZB gemäß Artikel 30.3 der Satzung des ESZB den NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), gutgeschrieben hat und die den Währungsreserven entsprechen, die die NZBen des Euro-Währungsgebiets der EZB übertragen haben (nachfolgend die „Forderungen“). Diejenigen NZBen des Euro-Währungsgebiets, deren Forderungen sich ab dem 1. Februar 2020 erhöhen, nehmen deshalb eine Ausgleichsübertragung auf die EZB vor, und die EZB nimmt eine Ausgleichsübertragung auf diejenigen NZBen des Euro-Währungsgebiets vor, deren Forderungen sich verringern.

(3)

Nach den allgemeinen, der Satzung des ESZB zugrunde liegenden Grundsätzen der Gerechtigkeit, Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes nehmen die NZBen des Euro-Währungsgebiets, deren relativer Anteil am kumulierten Wert der Eigenmittel der EZB sich aufgrund der oben genannten Anpassungen erhöht, auch eine Ausgleichsübertragung auf die NZBen des Euro-Währungsgebiets vor, deren relativer Anteil sich verringert.

(4)

Die jeweiligen Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, die den einzelnen NZBen des Euro-Währungsgebiets bis zum 31. Januar 2020 und mit Wirkung vom 1. Februar 2020 zukommen, werden als prozentualer Anteil an dem von allen NZBen des Euro-Währungsgebiets gezeichneten Gesamtkapital der EZB angegeben, damit die Wertanpassung des Anteils jeder NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel der EZB berechnet werden kann.

(5)

Daher ist der Erlass eines neuen Beschlusses der EZB erforderlich, mit dem der Beschluss (EU) 2019/46 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/30) (3) aufgehoben wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgenden Begriffsbestimmungen wie folgt zu verstehen:

a)

„kumulierter Wert der Eigenmittel“ ist der Gesamtwert der von der EZB zum 31. Januar 2020 berechneten Währungsreserven, Neubewertungskonten und den Reserven gleichwertigen Rückstellungen der EZB zu- bzw. abzüglich des kumulierten Nettogewinns bzw. -verlusts der EZB im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Januar 2020. Die Währungsreserven der EZB und die den Reserven gleichwertigen Rückstellungen umfassen, unbeschadet der Allgemeingültigkeit des kumulierten Werts der Eigenmittel, den allgemeinen Reservefonds und die Rückstellungen für finanzielle Risiken;

b)

„Übertragungstag“ ist der 28. Februar 2020;

c)

„Einkünfte der EZB aus dem Euro-Banknotenumlauf“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU) 2015/298 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/57) (4);

d)

„Einkünfte der EZB aus Wertpapieren“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses (EU) 2015/298 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/57).

Artikel 2

Beitrag zu den Währungsreserven und Rückstellungen der EZB

(1)   Wenn sich der Anteil, der einer NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel zukommt, mit Wirkung vom 1. Februar 2020 erhöht, überträgt diese NZB des Euro-Währungsgebiets der EZB den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag am Übertragungstag.

(2)   Wenn sich der Anteil, der einer NZB des Euro-Währungsgebiets am kumulierten Wert der Eigenmittel zukommt, mit Wirkung vom 1. Februar 2020 verringert, erhält diese NZB des Euro-Währungsgebiets von der EZB den gemäß Absatz 3 festgelegten Betrag am Übertragungstag.

(3)   Die EZB berechnet und bestätigt jeder NZB des Euro-Währungsgebiets spätestens einen Geschäftstag vor dem Übertragungstag entweder, soweit Absatz 1 Anwendung findet, den Betrag, den diese NZB des Euro-Währungsgebiets der EZB zu übertragen hat, oder, soweit Absatz 2 Anwendung findet, den Betrag, den diese NZB des Euro-Währungsgebiets von der EZB zu erhalten hat. Vorbehaltlich der Rundung wird für die Berechnung jedes zu übertragenden oder zu erhaltenden Betrags der kumulierte Wert der Eigenmittel mit der absoluten Differenz zwischen dem Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, welcher der jeweiligen NZB des Euro-Währungsgebiets am 31. Januar 2020 zukommt, und dem Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, der ihr mit Wirkung vom 1. Februar 2020 zukommt, multipliziert und das Ergebnis durch 100 geteilt.

(4)   Jeder in Absatz 3 genannte Betrag ist am 1. Februar 2020 in Euro fällig; die tatsächliche Übertragung dieses Betrags erfolgt jedoch am Übertragungstag.

(5)   Soweit eine NZB des Euro-Währungsgebiets oder die EZB gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 einen Betrag übertragen muss, überträgt sie am Übertragungstag darüber hinaus gesondert die Zinsen, die im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum Übertragungstag auf die jeweiligen Beträge auflaufen, die von der NZB des Euro-Währungsgebiets oder der EZB geschuldet werden. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf welche die Zinsen auflaufen.

(6)   Wenn der kumulierte Wert der Eigenmittel unter null liegt, werden die gemäß den Absätzen 3 und 5 zu übertragenden oder zu erhaltenden Beträge in entgegengesetzter Richtung zu den in den Absätzen 3 und 5 genannten Beträgen abgewickelt.

Artikel 3

Anpassung von Forderungen entsprechend den übertragenen Währungsreserven

(1)   Die Forderungen der NZBen des Euro-Währungsgebiets werden mit Wirkung vom 1. Februar 2020 gemäß ihren angepassten Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung angepasst. Die angepasste Höhe der Forderungen der NZBen des Euro-Währungsgebiets ist in der dritten Spalte der Tabelle in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführt.

(2)   Bei jeder NZB des Euro-Währungsgebiets wird gemäß dieser Bestimmung und ohne weitere Formalitäten und Maßnahmen angenommen, dass sie am 1. Februar 2020 den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführten absoluten Wert der Forderung in Euro übertragen oder erhalten hat, wobei sich „-“ auf eine Forderung bezieht, welche die NZB des Euro-Währungsgebiets an die EZB überträgt, und „+“ auf eine Forderung, welche die EZB an die NZB des Euro-Währungsgebiets überträgt.

(3)   Am ersten Geschäftstag des transeuropäischen automatisierten Echtzeit-Brutto-Express-Überweisungssystems (TARGET2) nach dem 1. Februar 2020 überträgt oder erhält jede NZB des Euro-Währungsgebiets den neben ihrem Namen in der vierten Spalte der Tabelle in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführten absoluten Wert des Betrags (in Euro), wobei sich „+“ auf einen Betrag bezieht, den die NZB des Euro-Währungsgebiets an die EZB überträgt, und „-“ auf einen Betrag, den die EZB an die NZB des Euro-Währungsgebiets überträgt.

(4)   Am ersten TARGET2-Geschäftstag nach dem 1. Februar 2020 übertragen die EZB und die NZBen des Euro-Währungsgebiets, die als erste Teilzahlung gemäß Absatz 3 zur Übertragung eines Betrags verpflichtet sind, gesondert die Zinsen, die zwischen dem 1. Februar 2020 und dem Zeitpunkt der Übertragung in Bezug auf die jeweiligen geschuldeten Beträge auflaufen. Die Übertragenden und die Empfänger dieser Zinsen sind identisch mit den Übertragenden und Empfängern der Beträge, auf die die Zinsen auflaufen.

Artikel 4

Hiermit zusammenhängende finanzielle Angelegenheiten

(1)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Beschlusses (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/36) (5) werden die Intra-Eurosystem-Salden aus dem Euro-Banknotenumlauf für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 27. Februar 2020 auf Grundlage des ab dem 1. Februar 2020 geltenden Schlüssels für die Kapitalzeichnung berechnet, der auf Salden aus dem Euro-Banknotengesamtumlauf am 31. Januar 2020 angewendet wird. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 werden die in Artikel 4 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2016/2248 (EZB/2016/36) genannten Ausgleichsbeträge und Buchungsposten zur Saldierung dieser Ausgleichsbeträge in den Büchern einer jeden nationalen Zentralbank mit Wertstellung zum 1. Februar 2020 verbucht.

(2)   Bezüglich des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Januar 2020 werden die monetären Einkünfte der NZBen des Euro-Währungsgebiets gemäß den am 31. Januar 2020 geltenden Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung verteilt und ausgeschüttet.

(3)   Die Nettogewinne bzw. -verluste der EZB für das Geschäftsjahr 2020 werden gemäß den am 1. Februar 2020 geltenden Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung verteilt.

(4)   Eine Gewinnvorauszahlung der Einkünfte der EZB aus Euro-Banknoten bzw. der Einkünfte der EZB aus Wertpapieren für das Jahr 2020 wird gemäß den am 1. Februar 2020 geltenden Gewichtsanteilen im Schlüssel für die Kapitalzeichnung verteilt.

(5)   Erleidet die EZB im Geschäftsjahr 2020 einen Verlust, so verrechnet sie den Verlust wie folgt:

a)

mit Mitteln aus dem allgemeinen Reservefonds der EZB;

b)

vorbehaltlich eines Beschlusses des EZB-Rates gemäß Artikel 33 der Satzung des ESZB mit den monetären Einkünften der NZBen im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2020;

c)

vorbehaltlich eines Beschlusses des EZB-Rates gemäß Artikel 33 der Satzung des ESZB mit den monetären Einkünften der NZBen im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Januar 2020.

(6)   Wenn die im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Januar 2020 erzielten monetären Einkünfte der NZBen an die EZB übertragen werden müssen, um den Verlust der EZB für das Geschäftsjahr 2020 zu decken, so erfolgen neben den in Artikel 2 und Artikel 3 beschriebenen Zahlungen zusätzliche Ausgleichszahlungen. Jede NZB des Euro-Währungsgebiets, deren Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung sich am 1. Februar 2020 erhöht, leistet eine Ausgleichszahlung an die EZB und die EZB leistet eine Ausgleichszahlung an jede NZB des Euro-Währungsgebiets, deren Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung sich am 1. Februar 2020 verringert. Die Höhe der Ausgleichszahlungen errechnet sich wie folgt: Die gesamten monetären Einkünfte im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Januar 2020, die an die EZB übertragen werden müssen, um den Verlust der EZB zu decken, werden mit der absoluten Differenz zwischen dem Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, welcher der jeweiligen NZB des Euro-Währungsgebiets am 31. Januar 2020 zukommt, und dem Gewichtsanteil im Schlüssel für die Kapitalzeichnung, der ihr mit Wirkung vom 1. Februar 2020 zukommt, multipliziert und das Ergebnis durch 100 geteilt. Auf Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit den monetären Einkünften der NZBen laufen ab dem 1. Januar 2021 bis zu dem Tag, an dem die Ausgleichszahlungen erfolgen, Zinsen auf.

(7)   Die Zahlung der in Absatz 6 beschriebenen zusätzlichen Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit den monetären Einkünften der NZBen sowie der auf diese Einkünfte auflaufenden Zinsen erfolgt am zweiten Geschäftstag nach Genehmigung der Finanzierungsrechnungen der EZB für das Geschäftsjahr 2020 durch den EZB-Rat.

Artikel 5

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die gemäß Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 6 aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem aktuellen marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinen Tenderoperationen für Hauptrefinanzierungsgeschäfte verwendet wird.

(2)   Jede Übertragung gemäß Artikel 2 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 3 Absätze 3 und 4 und Artikel 4 Absätze 6 und 7 erfolgt getrennt über TARGET2.

(3)   Die EZB und die NZBen des Euro-Währungsgebiets, die zu einer Übertragung gemäß Absatz 2 verpflichtet sind, erteilen zu gegebener Zeit Anweisungen, die für die ordnungsgemäße rechtzeitige Durchführung dieser Übertragung erforderlich sind.

Artikel 6

Inkrafttreten und Aufhebung

(1)   Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.

(2)   Der Beschluss (EU) 2019/46 (EZB/2018/30) wird mit Wirkung vom 1. Februar 2020 aufgehoben.

(3)   Bezugnahmen auf den Beschluss (EU) 2019/46 (EZB/2018/30) gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Januar 2020.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss (EU) 2019/1810 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 29. Oktober 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 278I vom 30.10.2019, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/43 (EZB/2020/3) (siehe Seite 4 dieses Amtsblatts).

(3)  Beschluss (EU) 2019/46 der Europäischen Zentralbank vom 29. November 2018 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind, sowie zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/26 (EZB/2018/30) (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 190).

(4)  Beschluss (EU) 2015/298 der Europäischen Zentralbank vom 15. Dezember 2014 über die vorläufige Verteilung der Einkünfte der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/57) (ABl. L 53 vom 25.2.2015, S. 24).

(5)  Beschluss (EU) 2016/2248 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2016 über die Verteilung der monetären Einkünfte der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (EZB/2016/36) (ABl. L 347 vom 20.12.2016, S. 26).


ANHANG I

DIE FORDERUNGEN ENTSPRECHEND DEN DER EZB ÜBERTRAGENEN WÄHRUNGSRESERVEN

(in EUR)

NZB des Euro-Währungsgebiets

Forderung entsprechend den der EZB übertragenen Währungsreserven am 31. Januar 2020

Forderung entsprechend den der EZB übertragenen Währungsreserven mit Wirkung vom 1. Februar 2020

Höhe der Übertragung

Nationale Bank van België/ Banque Nationale de Belgique

1 465 002 366,44

1 469 828 529,30

+4 826 162,86

Deutsche Bundesbank

10 643 868 063,45

10 635 248 657,12

–8 619 406,33

Eesti Pank

114 047 652,58

113 647 558,58

– 400 094,00

Bank Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

681 156 559,14

683 175 109,87

+2 018 550,73

Bank of Greece

1 002 089 435,15

997 925 768,61

–4 163 666,54

Banco de España

4 832 595 424,83

4 810 848 484,64

–21 746 940,19

Banque de France

8 232 583 116,25

8 239 968 860,78

+7 385 744,53

Banca d’Italia

6 839 555 945,19

6 853 825 810,01

+14 269 864,82

Central Bank of Cyprus

87 100 417,59

86 810 662,38

– 289 755,21

Latvijas Banka

158 264 298,37

157 201 708,04

–1 062 590,33

Lietuvos bankas

235 223 283,44

233 495 878,75

–1 727 404,69

Banque centrale du Luxembourg

131 548 867,56

132 894 722,58

+1 345 855,02

Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta

42 420 163,46

42 313 997,15

– 106 166,31

De Nederlandsche Bank

2 357 274 575,15

2 364 325 594,45

+7 051 019,30

Oesterreichische Nationalbank

1 177 854 948,49

1 180 823 432,72

+2 968 484,23

Banco de Portugal

948 484 720,39

944 251 976,21

–4 232 744,18

Banka Slovenije

194 773 455,44

194 257 459,36

– 515 996,08

Národná banka Slovenska

463 840 147,98

462 031 148,22

–1 808 999,76

Suomen Pankki

736 441 854,14

741 065 420,16

+4 623 566,02

Summe (1)

40 344 125 295,04

40 343 940 778,93

– 184 516,11


(1)  Aufgrund der Rundung ist es möglich, dass die Gesamtsumme nicht genau der Summe aller aufgeführten Zahlen entspricht.


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Beschluss (EU) 2019/46 (EZB/2018/30)

Der vorliegende Beschluss

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6


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