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Document 32019D0015(01)

Beschluss (EU) 2019/1006 der Europäischen Zentralbank vom 7. Juni 2019 zur Änderung des Beschlusses EZB/2011/20 zur Festlegung detaillierter Regelungen und Verfahren für die Umsetzung der Zulassungskriterien für den Zugang von Zentralverwahrern zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen (EZB/2019/15)

OJ L 163, 20.6.2019, p. 103–107 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/1006/oj

20.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/103


BESCHLUSS (EU) 2019/1006 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Juni 2019

zur Änderung des Beschlusses EZB/2011/20 zur Festlegung detaillierter Regelungen und Verfahren für die Umsetzung der Zulassungskriterien für den Zugang von Zentralverwahrern zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen (EZB/2019/15)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1 und 12.1 sowie die Artikel 17, 18 und 22,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2012/13 vom 18. Juli 2012 über TARGET2-Securities (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss EZB/2011/20 (2) legt das Verfahren fest, mit dem ein Zentralverwahrer den Zugang zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen beantragen kann. Hierzu gehört auch die Anforderung, dass ein Zentralverwahrer von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Empfehlungen für Wertpapierabwicklungssysteme des Europäischen Systems der Zentralbanken/des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden positiv beurteilt wurde. Die Empfehlungen für Wertpapierabwicklungssysteme des Europäischen Systems der Zentralbanken/des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wurden durch die Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (PFMI) (3) bzw. eine Reihe von Anforderungen ersetzt, welche die PFMI umsetzen. Im Europäischen Wirtschaftsraum ist dies beispielsweise durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfolgt.

(2)

Am 25. Januar 2019 hat die Europäische Zentralbank (EZB) den Beschluss (EU) 2019/166 (EZB/2019/3) (5) erlassen, mit dem der Marktinfrastrukturrat (Market Infrastructure Board — MIB) in seiner derzeitigen Zusammensetzung eingerichtet wurde. Zuvor hatte der MIB in unterschiedlichen Zusammensetzungen getagt, wobei der TS2-Vorstand als eine dieser Zusammensetzungsformen tätig war.

(3)

Es wurden gewisse Änderungen der Regelungen und Verfahren für die Umsetzung der Zulassungskriterien für den Zugang von Zentralverwahrern zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf das Zugangskriterium 2 für Zentralverwahrer.

(4)

Daher sollte der Beschluss EZB/2011/20 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss EZB/2011/20 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

‚Zugangskriterium 2 für Zentralverwahrer‘ das in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Leitlinie EZB/2012/13 (*1) festgelegte Kriterium, d. h., dass Zentralverwahrer für den Zugang zu T2S-Dienstleistungen zugelassen sind, wenn sie entweder i) in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässig sind und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) positiv beurteilt wurden oder ii) außerhalb des EWR ansässig sind und nach Maßgabe der Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (*3) (PFMI) bzw. eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI positiv beurteilt wurden;

(*1)  Leitlinie EZB/2012/13 vom 18. Juli 2012 über TARGET2-Securities (ABl. L 215 vom 11.8.2012, S. 19)."

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1)."

(*3)  Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Committee on Payments and Market Infrastructures — CPMI) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions — IOSCO) (CPMI-IOSCO Principles for Financial Market Infrastructures) (April 2012).“;"

2.

Artikel 1 Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„11.

‚Marktinfrastrukturrat‘ oder ‚MIB‘ das gemäß dem Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/3) (*4) eingerichtete Leitungsorgan des Eurosystems;

(*4)  Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank vom 25. Januar 2019 zum Marktinfrastrukturrat und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands (EZB/2019/3) (ABl. L 32 vom 4.2.2019, S. 14).“;"

3.

Artikel 1 Nummer 12 erhält folgende Fassung:

„12.

‚Beratergruppe zu Marktinfrastrukturen für Wertpapiere und Sicherheiten‘ (Advisory Group on Market Infrastructures for Securities and Collateral) oder ‚AMI SeCo‘ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 25 der Leitlinie EZB/2012/13;“;

4.

In Artikel 3 Absatz 1 wird der Begriff „einen Beurteilungsbericht“ durch den Begriff „einen Selbsteinschätzungsbericht“ ersetzt;

5.

In Artikel 3 Absatz 2 wird der Begriff „Beurteilungsbericht“ durch den Begriff „Selbsteinschätzungsbericht“ ersetzt;

6.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Fortwährende Einhaltung der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer

(1)   Ein Zentralverwahrer mit Zugang zu T2S-Dienstleistungen hält nach seiner Migration zu T2S die fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer fortwährend ein und

a)

stellt insbesondere durch eine verlässliche, jährlich durchgeführte und durch einschlägige Unterlagen gestützte Selbsteinschätzung sicher, dass er die Zugangskriterien 1, 3, 4 und 5 für Zentralverwahrer weiterhin einhält;

b)

übermittelt dem MIB zeitnah die jeweils aktuellsten Ergebnisse der Beurteilung der jeweils zuständigen Behörde nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (PFMI) bzw. eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI. Liegen die vorgenannten Ergebnisse der Beurteilung nicht vor, so legt der Zentralverwahrer eine auf der Grundlage der einschlägigen Unterlagen erstellte Selbstbescheinigung vor;

c)

beantragt bei wesentlichen Änderungen des Systems des Zentralverwahrers bei den jeweils zuständigen Behörden eine neue Beurteilung seiner Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der PFMI bzw. eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI;

d)

benachrichtigt den MIB umgehend, wenn eine Beurteilung durch die jeweils zuständige Behörde oder eine Selbsteinschätzung die Nichteinhaltung eines der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer ergeben hat;

e)

übermittelt auf Ersuchen des MIB einen Beurteilungsbericht zum Nachweis der fortwährenden Einhaltung der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer durch den Zentralverwahrer.

(2)   Der MIB kann seine eigene Bewertung durchführen und die Einhaltung der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer überwachen oder einen Zentralverwahrer um Informationen ersuchen. Beschließt der MIB, dass ein Zentralverwahrer eines der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer nicht einhält, leitet er das in den Verträgen mit den Zentralverwahrern gemäß Artikel 16 der Leitlinie EZB/2012/13 festgelegte Verfahren ein.“;

7.

In Artikel 3 und Artikel 4 sowie im Anhang werden Bezugnahmen auf den „T2S-Programmvorstand“ durch Bezugnahmen auf den „MIB“ ersetzt;

8.

In Artikel 4 werden Bezugnahmen auf die „T2S-Beratergruppe“ durch Bezugnahmen auf die „AMI SeCo“ ersetzt;

9.

Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Übergangsbestimmung

Was die fortwährende Einhaltung des Zugangskriteriums 2 für Zentralverwahrer betrifft, gelten die Ergebnisse der Beurteilung durch die jeweils zuständigen Behörden entsprechend den Empfehlungen für Wertpapierabwicklungssysteme des Europäischen Systems der Zentralbanken/des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden bis zur Beurteilung des jeweiligen Zentralverwahrers durch die jeweils zuständigen Behörden entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der PFMI bzw. eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Juni 2019.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 215 vom 11.8.2012, S. 19.

(2)  Beschluss EZB/2011/20 vom 16. November 2011 zur Festlegung detaillierter Regelungen und Verfahren für die Umsetzung der Zulassungskriterien für den Zugang von Zentralverwahrern zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 117).

(3)  Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Committee on Payments and Market Infrastructures — CPMI) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of securities Commissions — IOSCO) (CPMI-IOSCO Principles for Financial Market Infrastructures) (April 2012).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(5)  Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank vom 25. Januar 2019 zum Marktinfrastrukturrat und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands (EZB/2019/3) (ABl. L 32 vom 4.2.2019, S. 14).


ANHANG

Der Anhang zum Beschluss EZB/2011/20 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt II erhält folgende Fassung:

„II.   Einzelheiten hinsichtlich der Umsetzung des Zugangskriteriums 2 für Zentralverwahrer

Ein Zentralverwahrer legt die folgenden Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Beurteilung entsprechend diesem Kriterium vor:

a)

ist der Zentralverwahrer in einem EWR-Land ansässig, so legt er die Ergebnisse seiner Beurteilung oder einen Nachweis seiner Zulassung durch die jeweils zuständigen Behörden nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) vor (je nachdem, welches der beiden Dokumente aktueller ist). Liegt kein Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung vor, so legt der Zentralverwahrer eine mit der Beurteilung bzw. der Zulassung im Einklang stehende Selbstbescheinigung vor;

b)

ist der Zentralverwahrer außerhalb des EWR ansässig, so legt er die Ergebnisse seiner Beurteilung oder einen Nachweis seiner Zulassung durch die jeweils zuständigen Behörden nach Maßgabe der Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (PFMI) (*2) bzw. ggf. eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI vor (je nachdem, welches der beiden Dokumente aktueller ist). Liegt kein Nachweis der Einhaltung eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI vor, so legt der Zentralverwahrer eine mit der Beurteilung bzw. der Zulassung im Einklang stehende Selbstbescheinigung vor.

Wurden von den jeweils zuständigen Behörden Schwächen hinsichtlich der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der PFMI bzw. eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI seitens des Zentralverwahrers festgestellt, so informiert der betreffende Zentralverwahrer den MIB über die relevanten Einzelheiten und stellt diesem Erläuterungen und Nachweise zu diesen Schwächen zur Verfügung. Der Zentralverwahrer legt dem MIB ferner die Schlussfolgerungen der betreffenden zuständigen Behörden in der in der Beurteilung enthaltenen Form vor.

Von den jeweils zuständigen Behörden festgestellte Schwächen hinsichtlich der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der PFMI bzw. eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI seitens des Zentralverwahrers dürfen nach Einschätzung des EZB-Rates eine sichere und effiziente Erbringung der T2S-Dienstleistungen nicht beeinträchtigen.

Die vorstehenden Informationen werden gemäß den jeweiligen Antragsverfahren auf Zugang zu T2S-Dienstleistungen und der fortwährenden Einhaltung der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer verarbeitet.

Ein Zentralverwahrer erfüllt dieses Zugangskriterium für Zentralverwahrer, wenn er

a)

in einem EWR-Land ansässig ist und entweder nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen ist oder nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Rahmen der von den jeweils zuständigen Behörden durchgeführten aktuellsten Beurteilung positiv beurteilt wurde; oder

b)

außerhalb des EWR ansässig ist und nach Maßgabe der PFMI bzw. eines rechtlichen Rahmens zur Umsetzung der PFMI im Rahmen der von den jeweils zuständigen Behörden durchgeführten aktuellsten Beurteilung positiv beurteilt wurde.

Wurde der Zentralverwahrer nach Maßgabe eines anderen rechtlichen Rahmens als der PFMI oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen/beurteilt, muss der Zentralverwahrer dem MIB einen den Anforderungen des MIB und des EZB-Rates genügenden entsprechenden Nachweis erbringen, dass der Zentralverwahrer nach Maßgabe eines mit den PFMI oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 hinsichtlich Niveau und Art vergleichbaren rechtlichen Rahmens beurteilt wurde.

Sofern die Beurteilung der jeweils zuständigen Behörden vertrauliche Informationen enthält, muss der Zentralverwahrer eine allgemeine Zusammenfassung oder die in der Beurteilung enthaltenen Schlussfolgerungen übermitteln, um darzulegen, in welchem Maße er das Kriterium einhält.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ((ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1)."

(*2)  Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (CPMI-IOSCO Principles for financial market infrastructures) (April 2012).“;"

2.

Der folgende Abschnitt VI wird angefügt:

„VI.   Allgemeine Bestimmungen

Entspricht ein Zentralverwahrer mit Zugang zu T2S-Dienstleistungen einem der fünf Zugangskriterien für Zentralverwahrer nicht mehr, leitet der MIB das in den Verträgen mit den Zentralverwahrern vorgesehene Verfahren ein.“.


(*1)  Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ((ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(*2)  Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (CPMI-IOSCO Principles for financial market infrastructures) (April 2012).“;“


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