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Document 32019D0014(01)

Beschluss (EU) 2019/976 der Europäischen Zentralbank vom 29. Mai 2019 zur Festlegung der Grundsätze für das Treffen von Zielvereinbarungen und den Austausch über Leistungsrückmeldungen innerhalb gemeinsamer Aufsichtsteams und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2017/274 (EZB/2019/14)

OJ L 157, 14.6.2019, p. 61–66 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/976/oj

14.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/61


BESCHLUSS (EU) 2019/976 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. Mai 2019

zur Festlegung der Grundsätze für das Treffen von Zielvereinbarungen und den Austausch über Leistungsrückmeldungen innerhalb gemeinsamer Aufsichtsteams und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2017/274 (EZB/2019/14)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 1 und 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legt fest, dass die Europäische Zentralbank (EZB) dafür verantwortlich ist, dass der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) wirksam und einheitlich funktioniert. Erwägungsgrund 79 der Verordnung sieht vor, dass hoch motivierte, gut ausgebildete und unparteiische Mitarbeiter für eine wirksame Aufsicht von entscheidender Bedeutung sind.

(2)

Gemäß Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (2) ist die EZB für die Einrichtung und Zusammensetzung der gemeinsamen Aufsichtsteams (Joint Supervisory Teams — JSTs) zuständig, die sich aus Mitarbeitern der EZB und der nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) zusammensetzen. Der Koordinator des jeweiligen gemeinsamen Aufsichtsteams (JST-Koordinator) wird durch einen oder mehrere NCA-Unterkoordinator(en) unterstützt und gewährleistet die Koordination der Arbeit innerhalb des gemeinsamen Aufsichtsteams.

(3)

Angesichts der wichtigen Funktion, welche den JST-Koordinatoren und NCA-Unterkoordinatoren bei der Koordination der Arbeit der Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams ihrer NCAs zukommt, ist es notwendig und verhältnismäßig, ein einheitliches Verfahren zum Treffen von Zielvereinbarungen und zum Austausch über Leistungsrückmeldungen innerhalb gemeinsamer Aufsichtsteams einzuführen.

(4)

Eine Rückmeldung zur Leistungsbeurteilung von NCA-Unterkoordinatoren erfolgte zunächst während einer Testphase auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2016/3 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/36) (3) und anschließend im Rahmen einer zweiten Testphase gemäß den im Beschluss (EU) 2017/274 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/6) (4) festgelegten Grundsätzen. Da die zweite Testphase nunmehr beendet ist, sollte der Beschluss (EU) 2017/274 im Interesse der Rechtssicherheit aufgehoben werden.

(5)

Die während der zweiten Testphase gewonnenen Erfahrungen zeigten, dass Mechanismen für die Leistungsrückmeldung innerhalb gemeinsamer Aufsichtsteams nützlich sein können, um zu gewährleisten, dass sie effektiv funktionieren, besser zusammenarbeiten und im Dialog stehen, sowie um innerhalb der gemeinsamen Aufsichtsteams Vertrauen weiter aufzubauen und Offenheit zu schaffen. Diese Mechanismen für die Leistungsrückmeldung sollten daher fortgesetzt werden und regelmäßig zum Einsatz kommen. Damit jedoch die erforderlichen Anpassungen an diesen Mechanismen für die Leistungsrückmeldung Berücksichtigung finden können, ist es notwendig, einen neuen Beschluss zu erlassen. Daher sollte der Beschluss (EU) 2017/274 (EZB/2017/6) aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(6)

Für die Leistungsbeurteilung ihrer Mitarbeiter ist allein die NCA verantwortlich; für die Leistungsbeurteilung von Mitarbeitern der EZB ist allein die EZB verantwortlich. NCAs können die Leistungsrückmeldung der JST-Koordinatoren an die NCA-Unterkoordinatoren im Rahmen der Personalführung der jeweiligen NCA nutzen, soweit dies nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist; entsprechend kann auch die EZB die Leistungsrückmeldung an einen JST-Koordinator im Einklang mit dem vorliegenden Beschluss nutzen.

(7)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) konsultiert und gab am 7. April 2015 eine Stellungnahme ab, in der die Notwendigkeit von Leistungsrückmeldungen für die Führung gemeinsamer Aufsichtsteams anerkannt und die Mechanismen für die Leistungsrückmeldung befürwortet wurden, mit dem Hinweis, dass die Einzelheiten der Durchführung in einem entsprechenden Rechtsinstrument geregelt werden sollten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses finden die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Treffen von Zielvereinbarungen und Austausch über Leistungsrückmeldungen

(1)   Unbeschadet der alleinigen Verantwortung, die NCAs als Arbeitgeber gegenüber NCA-Unterkoordinatoren haben, legen die JST-Koordinatoren nach Absprache mit dem jeweiligen NCA-Unterkoordinator dessen Hauptaufgaben und -ziele fest.

(2)   Die Ziele und Kompetenzen im Zusammenhang mit der Funktion des JST-Koordinators sind im Rahmen des Verfahrens der EZB zum Leistungsmanagement und zur Leistungsentwicklung definiert. Zum Zwecke der Leistungsrückmeldung innerhalb gemeinsamer Aufsichtsteams werden die NCA-Unterkoordinatoren über die im Rahmen der EZB für Schlüsselkompetenzen festgelegten und definierten Kompetenzen (6) unterrichtet, die für die Funktion des JST-Koordinators gelten.

(3)   Leistungsrückmeldungen erfolgen auf gegenseitiger Basis: Die JST-Koordinatoren geben eine Leistungsrückmeldung an NCA-Unterkoordinatoren und NCA-Unterkoordinatoren wiederum an JST-Koordinatoren, jeweils gemäß den in Anhang I genannten Grundsätzen.

(4)   Der entsprechende JST-Koordinator und die entsprechenden NCA-Unterkoordinatoren geben gemeinsam eine Leistungsrückmeldung an ihr gemeinsames Aufsichtsteam insgesamt hinsichtlich dessen Zielerreichung gemäß den in Anhang I genannten Grundsätzen.

(5)   Soweit möglich erfolgt die Leistungsrückmeldung der JST-Koordinatoren und NCA-Unterkoordinatoren im Rahmen eines persönlichen Gesprächs.

(6)   Der für die Zielvereinbarung und Leistungsrückmeldung geltende Referenzzeitraum ist der 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.

(7)   Zugriff auf die Leistungsrückmeldungen, die in dem zur Verwaltung des Leistungsrückmeldeverfahrens verwendeten System-Tool erfasst werden, ist nur jenen Personen zu gewähren, bei denen nach den in der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegten Kriterien ein Bedarf besteht, Kenntnis zu erlangen. Bestimmte Gruppen entsprechend Berechtigter, die einen Bedarf haben, Kenntnis über Leistungsrückmeldungen zu erlangen, sind im jeweiligen Verzeichnis des Verarbeitungsvorgangs sowie im Datenschutzhinweis an die betroffene Person aufzuführen.

Artikel 3

Aufhebung

Der Beschluss (EU) 2017/274 (ECB/2017/6) wird hiermit aufgehoben.

Artikel 4

Schlussbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 beginnt der erste für die Zielvereinbarung und Leistungsrückmeldung geltende Referenzzeitraum am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. Mai 2019.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(3)  Beschluss (EU) 2016/3 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 zur Festlegung der Verfahrensgrundsätze zur Leistungsbeurteilung von Unterkoordinatoren der nationalen zuständigen Behörden in den gemeinsamen Aufsichtsteams des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (EZB/2015/36) (ABl. L 1 vom 5.1.2016, S. 4).

(4)  Beschluss (EU) 2017/274 der Europäischen Zentralbank vom 10. Februar 2017 zur Festlegung der Verfahrensgrundsätze zur Leistungsbeurteilung von Unterkoordinatoren der nationalen zuständigen Behörden und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/3 (EZB/2017/6) (ABl. L 40 vom 17.2.2017, S. 72).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(6)  Siehe das Dokument „The ECB capability framework: The competencies“, abrufbar unter https://www.ecb.europa.eu/careers/pdf/leadership_competencies.en.pdf.

(7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG I

Grundsätze für das Treffen von Zielvereinbarungen und den Austausch über Leistungsrückmeldungen innerhalb gemeinsamer Aufsichtsteams des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus

Grundsatz 1

Zielsetzung

1.

Unbeschadet der alleinigen Verantwortung der NCAs als Arbeitgeber gegenüber NCA-Unterkoordinatoren legt der JST-Koordinator zu Beginn eines jeden Referenzzeitraums bzw. sobald ein NCA-Unterkoordinator Teammitglied wird, und jeweils nach Absprache mit diesem dessen Hauptaufgaben und -ziele fest.

2.

Der JST-Koordinator und der NCA Unterkoordinator legen gemeinsam die Teamziele fest und teilen diese dem gemeinsamen Aufsichtsteam im Rahmen des jährlichen Treffens des gemeinsamen Aufsichtsteams mit, welches zu Beginn eines jeden Referenzzeitraums stattfindet bzw. sobald ein neues gemeinsames Aufsichtsteam aufgestellt wird.

3.

Die vereinbarten Aufgaben und Ziele des NCA-Unterkoordinators können in dem zur Verwaltung des Leistungsrückmeldeverfahrens verwendeten System-Tool erfasst werden.

Grundsatz 2

Austausch über Leistungsrückmeldungen

1.

Der JST-Koordinator gibt mindestens einmal jährlich, spätestens jedoch nach Ablauf eines Referenzzeitraums, im Rahmen eines persönlichen Gesprächs eine Leistungsrückmeldung an den NCA-Unterkoordinator, in dem erörtert wird, wie der NCA-Unterkoordinator und dessen Team ihre jeweiligen Ziele erreicht haben. Diese Leistungsrückmeldung berücksichtigt die in Anhang II festgelegten Kompetenzen.

2.

Der NCA-Unterkoordinator gibt mindestens einmal jährlich, spätestens jedoch nach Ablauf eines Referenzzeitraums, im Rahmen eines persönlichen Gesprächs eine Leistungsrückmeldung an den JST-Koordinator, in dem die Koordination des gemeinsamen Aufsichtsteams erörtert wird. Diese Leistungsrückmeldung berücksichtigt die im Rahmen der EZB für Schlüsselkompetenzen festgelegten Kompetenzen.

3.

Der in den Grundsätzen 2.1 und 2.2 beschriebene Austausch über Leistungsrückmeldungen zwischen JST-Koordinatoren und NCA-Unterkoordinatoren wird auf Anfrage der Person, an die die Leistungsrückmeldung erteilt wird, mit Hilfe des System-Tools in dem System-Tool erfasst, das zur Verwaltung des Leistungsrückmeldeverfahrens genutzt wird.

4.

Der JST-Koordinator und NCA-Unterkoordinator geben gemeinsam eine Leistungsrückmeldung darüber an ihr gemeinsames Aufsichtsteam, wie das Team seine Ziele erreicht hat. Diese Leistungsrückmeldung an das gemeinsame Aufsichtsteam erfolgt mindestens einmal jährlich, spätestens jedoch nach Ablauf eines Referenzzeitraums im Rahmen eines Treffens des gemeinsamen Aufsichtsteams.

5.

Zur Sicherstellung eines kontinuierlichen Dialogs bietet der JST-Koordinator den jeweiligen NCA-Unterkoordinatoren das ganze Jahr über Orientierungshilfe und gibt kontinuierlich Leistungsrückmeldungen.

6.

Der JST-Koordinator und NCA-Unterkoordinator bieten ihrem Team das ganze Jahr über Orientierungshilfe und geben diesem kontinuierlich Leistungsrückmeldungen.

Grundsatz 3

Zugriff auf im System-Tool erfasste Leistungsrückmeldungen

1.

Zugriff auf Leistungsrückmeldungen, die in dem zur Verwaltung des Leistungsrückmeldeverfahrens verwendeten System-Tool erfasst werden, wird dem JST-Koordinator und dem NCA-Unterkoordinator gewährt.

2.

Mitarbeitern der EZB, ausgenommen der JST-Koordinator und der Sachbearbeiter für Leistungsrückmeldungen, die in dem zur Verwaltung des Leistungsrückmeldeverfahrens verwendeten System-Tool erfasst werden, kann der Zugriff gewährt werden, wenn diese Mitarbeiter nach der Verordnung (EU) 2018/1725 einen Bedarf haben, Kenntnis zu erlangen.

3.

Auf Verlangen einer NCA wird dieser NCA der Zugriff auf Leistungsrückmeldungen gewährt, die in dem zur Verwaltung des Leistungsrückmeldeverfahrens verwendeten System-Tool erfasst sind, und die betreffende NCA kann diese Leistungsrückmeldungen für folgende Zwecke nutzen:

a)

zur Vereinfachung ihrer Personalführung, soweit dies nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist;

b)

als Informationsgrundlage für die Ermittlung des beruflichen Weiterbildungsbedarfs, einschließlich des Schulungsbedarfs, von Unterkoordinatoren des gemeinsamen Aufsichtsteams gemäß den internen Regelungen der NCA;

c)

zur Erstellung bzw. Vorbereitung von Leistungsrückmeldungen, soweit dies nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist.

4.

Zugriff auf Leistungsrückmeldungen, einschließlich ihrer Übermittlung, wird den NCAs gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725 gewährt. Wird um Einsicht in eine Leistungsrückmeldung ersucht und wird diese übermittelt, so wird der betreffende NCA-Unterkoordinator entsprechend informiert.

Grundsatz 4

Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung im Zusammenhang mit der Leistungsrückmeldung

1.

Im Zusammenhang mit dem Treffen von Zielvereinbarungen und dem Austausch über Leistungsrückmeldungen hinsichtlich der Erreichung dieser Ziele werden sämtliche personenbezogenen Daten von der EZB gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet.

2.

Im Zusammenhang mit dem Treffen von Zielvereinbarungen und dem Austausch über Leistungsrückmeldungen hinsichtlich der Erreichung dieser Ziele werden personenbezogene Daten ausschließlich zu den in Grundsatz 3 genannten Zwecken verwendet und dürfen höchstens für einen Zeitraum von fünf Jahren gespeichert werden.

ANHANG II

Liste der Kompetenzen, die für Mitarbeiter des SSM besonders relevant sind (SSM-Kompetenzen)

 

Fachwissen: Kenntnisse der Aufsichtsstrategien, Methodik und Regulierung, insbesondere im Kontext des SSM, sowie der Funktionsweise von Finanzinstituten. Kontinuierliches Verfolgen der neuesten Entwicklungen in diesen Bereichen und Anwendung dieses Wissens in den jeweiligen Arbeitsgebieten.

 

Kommunikation: Klare und präzise Informationsvermittlung an Gruppen bzw. Einzelpersonen, mündlich sowie schriftlich, mit dem Ziel, sicherzustellen, dass Informationen und Botschaften für diese verständlich sind. Anderen zuhören und in angemessener Weise antworten.

 

Kooperation und Zusammenarbeit: Aufbau und Pflege langfristiger und kooperativer Arbeitsbeziehungen mit Kollegen, um die Aufgaben des Teams im SSM mit Blick auf deren europäische Dimension zu vollbringen. Entwicklung und Pflege effektiver Beziehungen mit anderen zur Förderung und Unterstützung der Teamarbeit. Proaktiver Austausch von Daten, Informationen und Wissen mit anderen im Team.

 

Entschlossenheit bei der Zielverfolgung: Zielstrebige und beharrliche Ausführung der Tätigkeiten; Streben nach erfolgreichen Lösungen unter Anpassung des eigenen Verhaltens an geeignete Herangehensweisen zur Erzielung guter Ergebnisse.

 

Urteilsvermögen und Eindringlichkeit: Analyse und Bewertung von Situationen, Daten und Informationen zur Entwicklung geeigneter Strategien, Pläne und Konzepte. Fähigkeit zum Verständnis und zur Darstellung unterschiedlicher und gegensätzlicher Blickwinkel auf einen Sachverhalt sowie, falls erforderlich, Anpassen der Herangehensweise an die Erfordernisse der Situation; Fähigkeit zur Betrachtung von Fragestellungen aus neuen Blickwinkeln sowie Weiterentwicklung von Ideen und Lösungen anderer. Aussprechen von Empfehlungen und Ziehen von Schlussfolgerungen möglichst auf Grundlage eines zuvor umfassenden Verständnisses des Sachverhalts, wobei Informationen vollständig und gewissenhaft zusammengetragen werden; Treffen fundierter Urteile auf Grundlage respektvoll gestellter eindringlicher Fragen; kontinuierliches Suchen nach möglichen Problemen und verschiedenen Informationen.

 

Umfassendes Bewusstsein und zukunftsorientiertes Denken: Ein über die eigene Funktion hinausgehendes Erkennen des erweiterten Rahmens der Tätigkeit bei gleichzeitigem umfassenden Verständnis der verschiedenen Funktionen/Bereiche und einem Bewusstsein für die Vielfalt der kulturellen Zusammenhänge und Meinungsbilder sowie einer Bewertung der Auswirkungen der eigenen Entscheidungen auf andere. Fähigkeit des vorausschauenden Denkens und rechtzeitigen Erkennens von künftigen Chancen und Risiken, zur Ergreifung von Maßnahmen, die Möglichkeiten eröffnen oder künftige Probleme verhindern.

 

Objektives Handeln, Integrität und Unabhängigkeit: Unabhängiges und objektives Handeln auf Grundlage der professionellen Standards des SSM im Interesse der Union insgesamt, unter Prüfung aller Umstände zur Erlangung einer umfassenden und realistischen Einschätzung einer Situation. Bestreben, Unausgewogenheiten, Vorurteile und subjektive Bewertungen durch das Zugrundelegen nachprüfbarer Daten und Fakten zu verringern oder zu beseitigen.

 

Leitung von SSM-Teams (gilt nur für Manager): Teamleitung (virtuell/aus der Ferne) und -lenkung entlang der Teamziele. Richtungsgebende Koordinierung der grenzüberschreitenden Aktivitäten des Teams unter effektivster und effizientester Nutzung der Kompetenzen und Vielfalt im Team. Eine einer Verringerung und Bewältigung von Unklarheiten dienliche Arbeitsweise sowie Führungseigenschaften und Vorweisung von Ergebnissen, auch in unsicherem Umfeld.


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