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Document 32018O0017

Leitlinie (EU) 2018/877 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2018/17)

OJ L 154, 18.6.2018, p. 22–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/01/2022; Aufgehoben durch 32021O0835

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2018/877/oj

18.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/22


LEITLINIE (EU) 2018/877 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 1. Juni 2018

zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2018/17)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Übertragung der Geldpolitik und insbesondere die Auswirkung von Zinsänderungen bei Hauptrefinanzierungsgeschäften und gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften sowie der im Rahmen der Programme zum Ankauf von Vermögenswerten getätigten Ankäufe auf die Kreditvergabebedingungen an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften muss von der Europäischen Zentralbank (EZB) überwacht werden. Dafür sind monatliche statistische Daten zu Verbriefungen und anderen Kreditübertragungen von monetären Finanzinstituten (MFIs) an private Haushalte mit einer Aufgliederung nach Verwendungszweck erforderlich. Zudem sind statistische Daten zum fiktiven Cash-Pooling erforderlich, damit die Auswirkung solcher Positionen von denen der anderen Einlagen und Krediten in der Bilanz der MFIs unterschieden werden kann. Im Zuge der Errichtung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board — SRB), der seit 1. Januar 2015 voll funktionsfähig ist, ist es darüber hinaus erforderlich, dass Positionen gegenüber dem SRB gemeldet werden. Es sind daher notwendigerweise die Formate und Verfahren festzulegen, an die sich die nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bei der Meldung solcher Daten an die EZB zu halten haben.

(2)

Die EZB führt ein Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (Register of Institutions and Affiliates Data — RIAD) als zentrales Archiv für Referenzdaten über institutionelle Stellen, die für statistische Zwecke relevant sind. Im RIAD-System sind u. a. Verzeichnisse der MFIs, der Investmentfonds (IFs), der finanziellen Mantelkapitalgesellschaften sowie der für die Zahlungsverkehrsstatistik bedeutsamen Institute gespeichert. Die Regelungen und Verfahren, die bestimmen, in welcher Weise NZBen die erforderlichen Daten mittels RIAD an die EZB melden, sind in einer eigenständigen Leitlinie festgelegt, weshalb aus Gründen der Rechtssicherheit die Bestimmungen der Leitlinie EZB/2014/15 (1), die diese Regelungen und Verfahren zum Gegenstand haben, zu streichen sind.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/38) (2) legt die Meldeanforderungen für Statistiken über Aktiva und Passiva von IFs fest. Die NZBen müssen diese Daten klassifizieren und aggregieren. Innerhalb der Statistik der IFs ist insbesondere eine Ermittlung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren erforderlich, wobei im Hinblick auf diese eine Neuklassifizierung der bestehenden Daten auf der Grundlage von Daten aus RIAD erforderlich sein wird.

(4)

Die Leitlinie EZB/2014/15 soll daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2014/15 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 4 wird gestrichen.

2.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Sämtliche Positionen sind obligatorisch; für die Felder, die in Anhang I Teil 3 Tabellen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) den Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets entsprechen, gelten die in Nummer 8 aufgeführten besonderen Bestimmungen. Im Zuge der Errichtung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (Single Resolution Board — SRB) im Jahr 2015 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) sind die NZBen auch verpflichtet, für das Feld „ausgewählte Einrichtungen der EU“ in der Tabelle 3 die Positionen gegenüber dem SRB zu übermitteln. Darüber hinaus können die NZBen die in Anhang I Teil 5 Tabelle 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) vorgesehenen Berichtsanforderungen für verbriefte und ausgebuchte Kredite, die von MFIs verwaltet werden, auf anderweitig übertragene Kredite ausweiten, die von MFIs verwaltet werden. Soweit diese zusätzlichen Angaben nicht in den Meldungen nach Anhang I Teil 5 Tabelle 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) enthalten sind, den NZBen aber zur Verfügung stehen, werden die Daten in Anhang II Teil 1 Tabelle 4 dieser Leitlinie aufgenommen. Stehen Angaben zu verbrieften oder anderweitig übertragenen Krediten, die nicht von MFIs verwaltet werden, den NZBen (z. B. von als Verwaltern tätigen SFIs oder Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen) zur Verfügung, werden diese Daten in Anhang II Teil 1 Tabelle 4 aufgenommen. Soweit den NZBen statistische Daten zu fiktivem Cash-Pooling zur Verfügung stehen, werden diese Daten in Anhang II Teil 1 Tabelle 5 aufgenommen.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).“"

3.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Berichtsfrequenz und Frist

Die Statistik über die Mindestreservebasis umfasst für Kreditinstitute sechs Zeitreihen, die sich auf zum Monatsende ermittelte Bestandsgrößen beziehen und bis spätestens zu dem NZB-Arbeitstag, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht, über das Datenaustauschsystem des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) an die EZB übermittelt werden. Kreditinstitute, die in das sogenannte ‚cutting off the tail‘-Verfahren einbezogen sind, übermitteln den NZBen vierteljährlich eine eingeschränkte Aufgliederung. Für diese Kreditinstitute, die in das „cutting off the tail“-Verfahren einbezogen sind, wird eine vereinfachte Statistik über die Mindestreservebasis für die drei Mindestreserve-Erfüllungsperioden verwendet. Die NZBen verwenden die Daten über die Mindestreservebasis, die vierteljährlich von den Kreditinstituten gemeldet werden, die in das ‚cutting off the tail‘-Verfahren einbezogen sind, für die monatlichen Meldungen an die EZB in den drei Datenübermittlungen, die sich an die Bekanntgabe der vierteljährlichen Daten dieser Kreditinstitute anschließen.“

4.

Artikel 9 Absatz 2 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Die drei Zeitreihen für die Kreditinstitute, die sich auf zum Monatsende ermittelte Bestandsgrößen beziehen, werden bis spätestens zu dem NZB-Arbeitstag, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht, an die EZB übermittelt.“

5.

Artikel 17a Absatz 1 fünfter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Die NZBen nehmen die erforderlichen Änderungen der in RIAD erfassten Informationen vor, sofern diese den Teilnehmerkreis betreffen.“

6.

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a)

Der dritte Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Alle Bestände zum Monatsende und alle monatlichen Stromgrößenbereinigungen sowie monatliche Daten über neue Emissionen bzw. Verkäufe und Tilgungen von Investmentfondsanteilen werden auch gemeldet i) im Rahmen des Teilsektors der börsengehandelten Indexfonds als ‚darunter‘-Position der ‚Fonds insgesamt‘ und ii) beginnend mit dem Referenzzeitraum Dezember 2018 gesondert für IFs, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sind, und Nicht-OGAW-IFs, jeweils nach der Art der Investitionen für jeden IF-Teilsektor. Die Daten von OGAW-IFs bzw. Nicht-OGAW-IFs können die NZBen im ersten Jahr der Datenmeldung auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen melden, d. h. für den Referenzzeitraum Dezember 2018 bis zum Referenzzeitraum November 2019.“

b)

Der vierte Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Soweit Daten — gegebenenfalls aufgrund bestmöglicher Schätzungen — vorhanden sind, werden Bestände zum Quartalsende und vierteljährliche Stromgrößenbereinigungen sowie vierteljährliche Daten über neue Emissionen bzw. Verkäufe und Tilgungen von Investmentfondsanteilen auch im Rahmen des Teilsektors der Private-Equity-Fonds (einschließlich Risikokapitalfonds) als ‚darunter‘-Position der ‚Fonds insgesamt‘ gemeldet.“

7.

Artikel 20 Absatz 6 wird gestrichen.

8.

Artikel 20 Absatz 7 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Wenn die NZBen Daten über Aktiva und Passiva von FMKGs unmittelbar von FMKGs und gegebenenfalls auf der Grundlage von Daten, die von inländischen MFIs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gemeldet werden, zusammenstellen und den FMKGs Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) gewähren, führen die NZBen für alle FMKGs bei der Erstellung der Daten über die vierteljährlichen Aktiva und Passiva von FMKGs, die der EZB für ausstehende Beträge, Finanztransaktionen und Abschreibungen/Wertberichtigungen gemeldet werden, eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % durch.“

9.

Artikel 24 wird gestrichen.

10.

Artikel 25 wird gestrichen.

11.

Die Anhänge II, III und IV sowie das Glossar werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Leitlinie geändert.

12.

Die Anhänge V und VI werden gestrichen.

Artikel 2

Wirksamwerden

Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NZBen der Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. Juni 2018

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie EZB/2014/15 vom 4. April 2014 über die monetären und die Finanzstatistiken (ABl. L 340 vom 26.11.2014, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2013/38) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 73).


ANHANG

Die Anhänge II, III und IV sowie das Glossar der Leitlinie EZB/2014/15 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 wird wie folgt geändert:

i)

Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„In Bezug auf die Bilanzdaten anderer monetärer Finanzinstitute (MFIs) müssen die NZBen der EZB Daten über die Bestände gemäß Anhang I Tabellen 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) und über die Stromgrößenbereinigungen gemäß den nachstehenden Tabellen 1 und 2 melden.“

ii)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„In Bezug auf die Anforderungen an Kreditverbriefungen und andere Kreditübertragungen müssen die NZBen der EZB Daten gemäß Anhang I Tabellen 5a und 5b der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) melden. Die NZBen müssen der EZB monatlich, soweit verfügbar, die gemäß Anhang I Tabelle 5b der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) vierteljährlich erforderlichen Daten zur Anpassung von Krediten an private Haushalte melden, aufgegliedert nach Verwendungszweck der Verbriefungen und der anderen Kreditübertragungen. Zudem müssen die NZBen die Stromgrößenbereinigungen gemäß den nachstehenden Tabellen 3a und 3b melden. Zusätzliche Positionen über Kreditverbriefungen und andere Kreditübertragungen sind gemäß Tabelle 4 zu melden, sofern diese Daten nicht gemäß Anhang I Tabellen 5a und 5b der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gefordert werden.“

iii)

Ein fünfter Absatz wird angefügt:

„In Bezug auf die Anforderungen an fiktives Cash-Pooling müssen die NZBen, soweit Daten verfügbar sind, der EZB die Bestände und Stromgrößenbereinigungen melden, die sich auf Bruttopositionen von Einlagen und Krediten in fiktiven Cash-Pools beziehen, die von der Meldung der Datenanforderungen aus Anhang I Tabellen 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gemäß der nachstehenden Tabelle 5 erfasst sind. Fiktive Cash-Pooling-Einlagen müssen als ‚darunter‘-Position der ‚täglich fälligen Einlagen‘ gemeldet werden. Fiktive Cash-Pooling-Kredite gelten gegebenenfalls als ‚revolvierende Kredite und Überziehungskredite‘ und ‚Kredite mit einer Laufzeit von bis zu und einschließlich einem Jahr‘ und müssen als ‚darunter‘-Position der ‚Kredite‘ gemeldet werden. Kredite, die vertraglich nicht von den Vereinbarungen zum Cash-Pool umfasst sind, die aber Teilnehmern des Cashs-Pools gewährt werden, sind nicht von der Meldung der Tabelle 5 zu erfassen.“

iv)

Tabelle 3a erhält folgende Fassung:

Tabelle 3a

Verbriefungen und andere Kreditübertragungen: Positionen, für die monatliche Stromgrößenbereinigungen erforderlich sind  (*1)

BILANZPOSITIONEN

A.

Inland

B.

Euro-Währungsgebiet außer Inland

C.

Übrige Welt

MFIs

 

Staat (S.13)

 

Sonstige gebietsansässige Sektoren

MFIs

 

Staat (S.13)

 

Sonstige gebietsansässige Sektoren

Insgesamt

Sonstiger Staat (S.1312+S.1313+S.1314)

Insgesamt

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

 

Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15)

Insgesamt

Sonstiger Staat (S.1312+S.1313+S.1314)

Insgesamt

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

 

Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15)

Insgesamt

Konsumentenkredite

Wohnungsbaukredite

 

Sonstige Kredite

Insgesamt

Konsumentenkredite

Wohnungsbaukredite

 

Sonstige Kredite

 

Einzel/PoR (2)

 

Einzel/PoR (2)

1.

Ausstehende Beträge von nicht ausgebuchten verbrieften Krediten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.1.1

darunter: durch eine FMKG des Euro-Währungsgebiets verbrieft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Verbriefte und ausgebuchte Kredite, für die das MFI als Servicer tätig wird  (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.1

Ausstehende Beträge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die NZBen müssen – soweit verfügbar – Bereinigungen in Bezug auf die in Anhang I Tabelle 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) enthaltenen vierteljährlichen Anforderungen zur Bereinigung von Krediten privater Haushalte nach Zweck monatlich melden.

v)

Tabelle 4 erhält folgende Fassung:

Tabelle 4

Verbriefungen und andere Kreditübertragungen: aus der MFI-Bilanz ausgebuchte Kredite

BILANZPOSITIONEN

A.

Inland

B.

Euro-Währungsgebiet außer Inland

C.

Übrige Welt

MFIs

Nicht-MFIs

MFIs

Nicht-MFIs

 

Staat (S.13)

 

Sonstige gebietsansässige Sektoren

 

Staat (S.13)

 

Sonstige gebietsansässige Sektoren

Insgesamt

Sonstiger Staat (S.1312+S.1313+S.1314)

Insgesamt

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15)

Insgesamt

Sonstiger Staat (S.1312+S.1313+S.1314)

Insgesamt

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15)

Konsumentenkredite

Wohnungsbaukredite

 

Sonstige Kredite

Konsumentenkredite

Wohnungsbaukredite

 

Sonstige Kredite

 

Einzel/PoR (4)

 

Einzel/PoR (4)

3.

Von MFIs ausgebuchte Kredite  (3)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1

Ausstehende Beträge

 

M

M

 

M

M

M

M

M

M

 

M

M

 

M

M

M

M

M

M

M

Kreditzweck

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M / Q

M / Q

M / Q

M / Q

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M / Q

M / Q

M / Q

M / Q

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

Q

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Q

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

Q

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Q

 

 

 

 

 

über 5 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

Q

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Q

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2

Finanztransaktionen unter Ausschluss der Auswirkungen von Kreditübertragungen

 

M

M

 

M

M

M

M

M

M

 

M

M

 

M

M

M

M

M

M

M

Kreditzweck

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M / Q

M / Q

M / Q

M / Q

 

 

 

 

 

 

 

 

 

M / Q

M / Q

M / Q

M / Q

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

Q

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Q

 

 

 

 

 

über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren

 

 

 

 

 

 

 

 

Q

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Q

 

 

 

 

 

über 5 Jahre

 

 

 

 

 

 

 

 

Q

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Q

 

 

 

 

 

M

Monatlich erforderliche Daten.

Q

Vierteljährlich erforderliche Daten.

M / Q

Vierteljährlich und/oder monatlich zu meldende Daten, soweit verfügbar.

vi)

Die folgende Tabelle 5 wird angefügt:

Tabelle 5

Fiktives Cash-Pooling: ausstehende Beträge und Stromgrößenbereinigungen  (*2)

BILANZPOSITIONEN

A.

Inland

B.

Euro-Währungsgebiet außer Inland

C.

Übrige Welt

MFIs

 

Staat (S.13)

 

Sonstige gebietsansässige Sektoren

MFIs

 

Staat (S.13)

 

Sonstige gebietsansässige Sektoren

Insgesamt

Sonstiger Staat (S.1312+S.1313+S.1314)

Insgesamt

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15)

Insgesamt

Sonstiger Staat (S.1312+S.1313+S.1314)

Insgesamt

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125+S.126+S.127)

Versicherungsgesellschaften (S.128)

Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14+S.15)

PASSIVA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.1.

Täglich fällige Einlagen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.1e

Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: Fiktive Cash-Pool-Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9.1x

Fremdwährungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: Fiktive Cash-Pool-Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

AKTIVA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2e

Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: Fiktive Cash-Pool-Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2x

Fremdwährungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

darunter: Fiktive Cash-Pool-Positionen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)

Teil 3 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die NZBen müssen der EZB Daten über die Bestände in Übereinstimmung mit dem in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 (EZB/2013/39) festgelegten Schema und die Stromgrößenbereinigungen gemäß der nachstehenden Tabelle 1 melden.“

c)

Teil 4 wird wie folgt geändert:

i)

Tabelle 1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 1  (*3)

Daten der EZB/NZBen

 

Inland

Euro-Währungsgebiet außer Inland

Übrige Welt

Gesamt

PASSIVA

 

 

 

 

8.

Bargeldumlauf

 

 

 

 

darunter: Banknoten

 

 

 

 

Euro-Banknoten

 

 

 

#

auf nationale Währungen lautende Banknoten

 

 

 

#  (5)

darunter: Münzen

 

 

 

 

auf Euro lautende Münzen

 

 

 

#

auf nationale Währungen lautende Münzen

 

 

 

#  (5)

11.

Ausgegebene Schuldverschreibungen  (6)

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

 

 

 

 

13.

Kapital und Rücklagen

 

 

 

 

darunter: aufgenommenes Eigenkapital

 

 

 

 

darunter: Gewinn oder Verlust innerhalb der Rechnungsperiode

 

 

 

 

darunter: unmittelbar in der Eigenkapitalrechnung verbuchte Einnahmen und Ausgaben

 

 

 

 

darunter: nicht an Aktionäre ausgeschüttete Mittel

 

 

 

 

darunter: Rückstellungen

 

 

 

 

14.

Sonstige Passiva

 

 

 

 

darunter: aufgelaufene Zinsen bei Einlagen

 

 

 

darunter: schwebende Verrechnungen

 

 

 

darunter: Zwischenkonten

 

 

 

darunter: Finanzderivate

 

 

 

darunter: Intra-Eurosystem Verbindlichkeiten aus der Verteilung von Euro-Banknoten

 (7)

 

 

AKTIVA

 

 

 

 

7.

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

darunter: aufgelaufene Zinsen bei Krediten

 

 

 

darunter: schwebende Verrechnungen

 

 

 

darunter: Zwischenkonten

 

 

 

darunter: Finanzderivate

 

 

 

darunter: Intra-Eurosystem Forderungen aus der Verteilung von Euro-Banknoten

 (7)

 

 

ii)

Tabelle 2 erhält folgende Fassung:

Tabelle 2  (*4)

Daten sonstiger MFIs

 

Inland

Euro-Währungsgebiet außer Inland

Übrige Welt

Gesamt

PASSIVA

 

 

 

 

9.

Einlagen

 

 

 

 

Gegenverbindlichkeit zu nicht ausgebuchten Krediten  (8)

 

11.

Ausgegebene Schuldverschreibungen  (9)

 

 

 

 

bis zu 1 Jahr

#

#

#

 

Euro

#

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Fremdwährungen

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über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren

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Euro

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Fremdwährungen

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13.

Kapital und Rücklagen

 

 

 

 

darunter: aufgenommenes Eigenkapital

 

 

 

 

darunter: Gewinn oder Verlust innerhalb derRechnungsperiode

 

 

 

 

darunter: unmittelbar in der Eigenkapitalrechnung verbuchte Einnahmen und Ausgaben

 

 

 

 

darunter: nicht an Aktionäre ausgeschüttete Mittel

 

 

 

 

darunter: Rückstellungen

 

 

 

 

14.

Sonstige Passiva

 

 

 

 

darunter: aufgelaufene Zinsen bei Einlagen

 

 

 

darunter: schwebende Verrechnungen

 

 

 

darunter: Zwischenkonten

 

 

 

darunter: Finanzderivate

 

 

 

darunter: Rückstellungen

 

 

 

 

AKTIVA

 

 

 

 

3

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

darunter: eigene Schuldverschreibungen

 

 

 

 

4

Anteilsrechte

 

 

 

 

darunter: eigene Kapitalanteile

 

 

 

 

5

Investmentfondsanteile

 

 

 

 

darunter: eigene Geldmarktfondsanteile

 

 

 

 (10)

7.

Sonstige Aktiva

 

 

 

 

darunter: aufgelaufene Zinsen bei Krediten

 

 

 

darunter: schwebende Verrechnungen

 

 

 

darunter: Zwischenkonten

 

 

 

darunter: Finanzderivate

 

 

 

d)

Teil 13 wird wie folgt geändert:

i)

Tabelle 1 wird gestrichen.

ii)

Absatz 1 wird gestrichen.

e)

In Teil 15a Absatz 1 wird der Satz „Von den NZBen wird insbesondere erwartet, Zusatzreihen für Beträge über 50 Mio. EUR nach bestem Vermögen zu melden, jedoch nur, wenn die Zusatzreihen 1 % der ausstehenden Beträge des Indikators übersteigen, d. h. der Schwellenwert maximal (50 Mio. EUR, 1 % der Bestände) beträgt,“ wie folgt geändert:

„Die NZBen müssen insbesondere Zusatzreihen für Beträge über 50 Mio. EUR nach bestem Vermögen melden, jedoch nur, wenn die Zusatzreihen 1 % der ausstehenden Beträge des Indikators übersteigen, d. h. der Schwellenwert maximal (50 Mio. EUR, 1 % der Bestände) beträgt.“

f)

Teil 16 Abschnitt 3 wird gestrichen.

g)

Teil 18 Tabelle 3 wird gestrichen.

2.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Teil 1 erhält folgende Fassung:

„TEIL 1

Einführung

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat mit den nationalen Zentralbanken (NZBen) des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), den NZBen der Beitrittsländer und einigen nationalen Statistikämtern der Union besondere Vereinbarungen zum Datenaustausch getroffen. Für den Datenaustausch werden standardisierte plattformunabhängige Nachrichten (SDMX (*5)) verwendet, die Daten (numerische Werte) und/oder Attribute (Metadaten zur Erläuterung der ausgetauschten Daten) enthalten.

Damit statistische Nachrichten ausgetauscht werden können, müssen die Daten nach genauen Datenstrukturdefinitionen (DSDs (*6)) aufbereitet werden, deren statistische Begriffe und Codelisten eine angemessene und eindeutige Beschreibung ihres Inhalts ermöglichen. Die DSDs und die mit ihnen verbundenen statistischen Begriffe und Codelisten werden zusammen als ‚strukturelle Definitionen‘ bezeichnet.

Die strukturellen Definitionen der EZB enthalten die Liste der DSDs sowie der mit ihnen verbundenen statistischen Begriffe und Codelisten, die von der EZB entwickelt wurden und von ihr beim Austausch statistischer Daten mittels SDMX verwendet werden. Die strukturellen Definitionen werden im ESZB-Register (*7) sowie auf der CIRCABC-Website (*8) der Europäischen Kommission gespeichert und können von Mitgliedern des Electronic Data Interchange (EDI — Elektronischer Datenaustausch) und der Statistics Interest Group (Interessengruppe Statistik), einschließlich Mitgliedern der Working Group on Statistical Information Management (WGSIM — Arbeitsgruppe zur Verwaltung statistischer Informationen), abgerufen werden. In der Regel wird bei der jeweiligen NZB eine Kopie vor Ort gespeichert. Soweit dies nicht der Fall ist, sollte der betreffende Geschäftsbereich der jeweiligen NZB dies dem WGSIM-Mitglied mitteilen, das für diesen Geschäftsbereich zuständig ist.

In Teil 2 sind die EZB-DSDs und die zugehörigen Datenströme/Datensätze aufgeführt, die vom ESZB im Zusammenhang mit monetären und Finanzstatistiken verwendet werden. Nähere Angaben zu den DSDs, einschließlich der spezifischen Dimensionen der Reihenkennungen, ihres Formats und der verbundenen Codelisten sowie zu Attributen, mit denen ihre Formate und Zuordnungsebene beschrieben werden, sind im ESZB-Register enthalten.

(*5)  Statistical Data and Metadata eXchange, via SDMX-EDI oder SDMX-ML Nachrichten."

(*6)  Früher als Schlüsselstrukturen bezeichnet."

(*7)  https://sreg.escb.eu/"

(*8)  www.circabc.europa.eu“."

b)

Teil 2 erhält folgende Fassung:

„TEIL 2

DSDS und Datenströme/Datensätze

1.

In den ausgetauschten SDMX-Nachrichten können statistische Begriffe entweder als Dimensionen (Bestandteile der ‚Schlüssel‘, mit denen die Zeitreihen festgestellt werden) oder als Attribute (Informationen über die Daten) verwendet werden. Die Werte der codierten Dimensionen und Attribute ergeben sich aus zuvor festgelegten Codelisten. Die DSDs definieren die Struktur der ausgetauschten Reihenkennungen im Hinblick auf Begriffe und verbundene Codelisten. Darüber hinaus definieren sie das Verhältnis zu den einschlägigen Attributen. Es ist möglich, für mehrere Datenströme, die durch die Datenstrom- bzw. Datensatzinformationen voneinander unterschieden werden, dieselbe Struktur zu verwenden.

2.

Im Zusammenhang mit monetären und Finanzstatistiken hat die EZB 12 Datenstrukturdefinitionen (DSDs) definiert, die derzeit für den Austausch von Statistiken mit dem ESZB und sonstigen internationalen Organisationen verwendet werden. Bei der Mehrzahl dieser DSDs wird ein einziger Datensatz mit dieser Struktur ausgetauscht, sodass die DSD-Kennzeichen und das in der SDMX-Datennachricht verwendete zugehörige Datensatzkennzeichen (DSI) identisch sind. Für die Behandlung, Vorlagefrist und Zuständigkeiten wurden zwei Datensätze im Zusammenhang mit dem Austausch unter Verwendung der ‚ECB_BSI1‘, ‚ECB_SSI1‘ und ‚ECB_ICPF1‘ DSDs definiert und sind bei den Datensatzkennzeichen zu unterscheiden. Die nachstehenden Datenstromeigenschaften werden verwendet:

Bilanzpositionen (BSI), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_BSI1‘,

Bilanzpositionen im Zusammenhang mit dem ‚Blue Book‘ (BSP), DSD-Kennzeichen ‚ECB_BSI1‘ und Datensatzkennzeichen ‚ECB_BSP‘,

strukturelle Finanzindikatoren im Bankwesen (SSI), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_SSI1‘,

strukturelle Finanzindikatoren im Bankwesen im Zusammenhang mit dem ‚Blue Book‘ (SSP), DSD-Kennzeichen ‚ECB_SS1‘ und Datensatzkennzeichen ‚ECB_SSP‘,

Zinssätze der MFIs (MIR), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_MIR1‘,

sonstige Finanzinstitute (SFIs), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_OFI1‘,

Wertpapieremissionen (SEC), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_SEC1‘,

Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssysteme (PSS), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_PSS1‘,

Investmentfonds (IVF), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_IVF1‘,

finanzielle Mantelkapitalgesellschaften (FMKGs), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_FVC1‘,

konsolidierte Bankdaten (CBD), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_CBD2‘,

international konsolidierte Bankdaten (CBD), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚BIS_CBS‘;

Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften (ICB), DSD-Kennzeichen ‚ECB_ICPF1‘ und Datensatzkennzeichen ‚ECB_ICB‘,

Geschäfte von Versicherungsgesellschaften (Prämien, Versicherungsfälle, Provisionen) (ICO), DSD-Kennzeichen und Datensatzkennzeichen ‚ECB_ICO1‘,

Aktiva und Passiva von Altersvorsorgeeinrichtungen (PFB), DSD-Kennzeichen ‚ECB_ICPF1‘ und Datensatzkennzeichen ‚ECB_PFB‘.“

c)

Teil 3 und Teil 4 werden gestrichen.

3.

Der zweite Satz des Anhangs IV Teil 3 Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

„Die NZBen müssen die Anforderungen auf der Grundlage der von den MFIs gemeldeten Daten erfüllen.“

4.

Das Glossar wird wie folgt ergänzt:

„Die Unterpositionen von ‚Kapital und Rücklagen‘ sind die Folgenden:

a)

Aufgenommenes Eigenkapital umfasst sämtliche durch die Eigentümer beigesteuerten Mittel von der Stammeinlage bis hin zu allen danach ausgegebenen Arten von Beteiligungen und steht für den Gesamtbetrag des aufgenommenen Eigenkapitals.

b)

Kumulierte Gewinne und Verluste in der Rechnungsperiode sind sämtliche Gewinne und Verluste in der aktuellen Rechnungsperiode, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen sind und noch nicht den einbehaltenen Gewinnen zugeschrieben wurden.

c)

Unmittelbar in der Eigenkapitalrechnung verbuchte Einnahmen und Ausgaben umfasst die Gegenposten zur Nettoneubewertung der Aktiva und Passiva, die unmittelbar in der Eigenkapitalrechnung verbucht sind und nach dem Rechnungslegungsrahmen nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen sind.

d)

Nicht an Aktionäre ausgeschüttete Mittel umfasst Rücklagen und sonstige Mittel (z. B. Gewinn- und Verlustvortrag nach Ablauf der Rechnungsperiode und vor Entscheidung über eine Dividendenausschüttung oder Einstellung in die Rücklage), die nicht an Aktionäre ausgeschüttet wurden.

e)

Besondere und allgemeine Rückstellungen für Kredite, Wertpapiere und Aktiva sonstiger Art. Diese Rückstellungen umfassen sämtliche Rückstellungen für nicht von der Kategorie der Aktiva, auf die sie sich in der statistischen Bilanz beziehen, in Abzug gebrachte Wertberichtigungen und Kreditausfälle.

Eigene Wertpapierbestände eines MFIs umfassen Wertpapiere, die bei Emission von einem anderen Anleger erworben und dann vom ursprünglichen Emittenten zurückgekauft wurden sowie effektiv ausgegebene Wertpapiere, die vom Inhaber bei Emission einbehalten wurden. Sämtliche Arten eigener Bestände sollen wie folgt erfasst werden:

eigene Schuldverschreibungen

eigene Kapitalanteile

eigene Geldmarktfondsanteile

Reinvermögen ist der Saldo einer Vermögensbilanz (B.90) (ESVG 2010, Nummer 7.02). Die Bestände der in der Vermögensbilanz ausgewiesenen Aktiva und Passiva sind zu adäquaten Preisen — in der Regel zu den am Bilanzstichtag geltenden Marktpreisen — zu bewerten. In einem System mit Leistungszusagen richtet sich die Höhe der den teilnehmenden Arbeitnehmern zugesicherten Alterssicherungsleistungen dagegen nach einer im Voraus vereinbarten Formel. Die Verbindlichkeit eines Alterssicherungssystems mit Leistungszusagen ist gleich dem Gegenwartswert der zugesagten Leistungen. Daher kann das Reinvermögen eines Alterssicherungssystems mit Leistungszusagen einen anderen Wert als Null haben. In einem System mit Beitragszusagen hängen die ausgezahlten Leistungen von der Entwicklung der durch das Alterssicherungssystem erworbenen Vermögenswerte ab. Die Verbindlichkeit eines Systems, das auf den eingezahlten Beiträgen basiert, ist gleich dem jeweiligen Marktwert der Aktiva des Alterssicherungssystems. Das Reinvermögen des Alterssicherungssystems ist immer gleich null.

Fiktives Cash-Pooling im Sinne dieser Leitlinie sind Vereinbarungen zur Liquiditätsbündelung durch ein MFI (oder mehrere MFIs) für eine Unternehmensgruppe (nachfolgend die ‚Pool-Teilnehmer‘) bei der: a) jeder Pool-Teilnehmer eigenständige Konten unterhält, b) die vom MFI gezahlten oder erhaltenen Zinsen auf der Grundlage der Nettopositionen sämtlicher Konten im Pool berechnet und c) die Pool-Teilnehmer Überziehungskredite in Anspruch nehmen dürfen, die durch Einlagen der anderen Pool-Teilnehmer besichert sind, ohne dass eine Mittelübertragung zwischen den Konten erfolgen muss.“


(*1)  Bereinigungen aufgrund von Abschreibungen/Wertberichtigungen treffen nur auf Teil 2 zu; Bereinigungen infolge Neuklassifizierung treffen durchgängig zu.

(1)  Die NZBen können die für diese Position vorgesehenen Berichtsanforderungen entsprechend der in Anhang I Tabelle 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zugrunde gelegten Praxis auf alle von MFIs verwalteten Kredite erstrecken, die anderweitig übertragen oder aus der MFI-Bilanz ausgebucht wurden.

(2)  Einzelunternehmen/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit.“

(3)  Die NZBen melden für die von den MFIs ausgebuchten Kredite diejenigen verfügbaren Daten, die nicht in den gemäß Anhang I Tabelle 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gemeldeten Daten enthalten sind.

(4)  Einzelunternehmen/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit.“

(*2)  Bereinigungen aufgrund von Abschreibungen/Wertberichtigungen treffen nur auf Kredite zu; Bereinigungen infolge Neuklassifizierung treffen durchgängig zu.“

(*3)  Bestände müssen der EZB für alle Felder übermittelt werden; Bereinigungen infolge Neuklassifizierung nur für die mit einem # markierten Felder. Mit einem Kreuz (†) markierte Felder bezeichnen nachrichtliche Positionen mit niedriger Priorität.

(5)  Auf eine frühere nationale Währung lautende Banknoten und Münzen, die nach Einführung des Euro weiterhin zum Bestand gehören. Die Daten sollten für mindestens 12 Monate nach der Erweiterung gemeldet werden.

(6)  Von der NZB ausgegebene Schuldverschreibungen sind nur zu melden, wenn der Vorgang einschlägig ist.

(7)  Nettopositionen gegenüber dem Eurosystem, die a) durch die Verteilung der von der EZB ausgegebenen Euro-Banknoten (8 % der gesamten Ausgaben) und b) durch die Anwendung des Kapitalanteilsmechanismus („capital share mechanism“) bedingt sind. Die Zuordnung der Nettohabenposition bzw. Nettosollposition der einzelnen NZBen und der EZB zu der Aktiv- bzw. Passivseite der Bilanz muss entsprechend dem Vorzeichen erfolgen, d. h. eine positive Nettoposition gegenüber dem Eurosystem muss auf der Aktivseite gemeldet, eine negative Nettoposition muss auf der Passivseite gemeldet werden.“

(*4)  Bestände müssen der EZB für alle Felder übermittelt werden; Bereinigungen infolge Neuklassifizierung nur für die mit einem # markierten Felder. Mit einem Kreuz (†) markierte Felder bezeichnen nachrichtliche Positionen mit niedriger Priorität.

(8)  Diese Positionen stellen die Gegenverbindlichkeit zu verbrieften, nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften aber nicht aus der MFI-Bilanz ausgebuchten Krediten dar.

(9)  Vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der EZB und der NZB ist dieser Datensatz von denjenigen NZBen nicht zu melden, bei denen die EZB über alternative Datenquellen verfügt.

(10)  Bestände an eigenen Geldmarktfondsanteilen sind nur soweit zutreffend zu melden.“


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