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Document 32018D0021

Beschluss (EU) 2018/1148 der Europäischen Zentralbank vom 10. August 2018 über die Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/1041 (EZB/2018/21)

OJ L 208, 17.8.2018, p. 91–93 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1148/oj

17.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/91


BESCHLUSS (EU) 2018/1148 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 10. August 2018

über die Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/1041 (EZB/2018/21)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (1) (Leitlinie allgemeine Dokumentation), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4, Teil 4 Titel I, II, IV, V, VI und VIII, sowie Teil 6,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2014/31 vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind.

(2)

Die Standardkriterien und die Mindestbonitätsanforderungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von marktfähigen Sicherheiten als Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems sind in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), insbesondere in Artikel 59 und Teil 4 Titel II, festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) kann der EZB-Rat die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. Gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) behält sich das Eurosystem das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission bzw. ein Emittent, Schuldner oder Garant die Bonitätsanforderungen des Eurosystems auf Basis der Informationen erfüllt, die das Eurosystem zur Gewährleistung einer angemessenen Risikoabsicherung des Eurosystems als relevant erachtet.

(4)

Abweichend von den Bonitätsanforderungen des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten sieht Artikel 8 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2014/31 vor, dass die Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems nicht für marktfähige Schuldtitel gelten, die von den Zentralregierungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets begeben oder in vollem Umfang garantiert sind, für die ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht, es sei denn, der EZB-Rat stellt fest, dass der betreffende Mitgliedstaat die mit der finanziellen Unterstützung und/oder dem makroökonomischen Programm verbundenen Auflagen nicht erfüllt.

(5)

Nach Ablauf des Finanzhilfeprogramms für Griechenland im Rahmen der vorhergehenden Europäischen Finanzstabilitätsfazilität (EFSF) bewilligte der Gouverneursrat des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) am 19. August 2015 das aktuelle dreijährige Finanzhilfeprogramm für Griechenland.

(6)

Der EZB-Rat hat die Auswirkungen und fortlaufende Umsetzung des oben genanntenvorerwähnten ESM-Programms für Griechenland sowie das Bekenntnis der griechischen Behörden, das Programm vollständig umzusetzen, einer Beurteilung unterzogen. Auf der Grundlage dieser Beurteilung war der EZB-Rat der Auffassung, dass die Hellenische Republik den mit dem Programm verbundenen Auflagen nachkommt. Daher hat der EZB-Rat am 22. Juni 2016 den Beschluss (EU) 2016/1041 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/18) (3) erlassen, mit dem die Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel für die geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems wiederhergestellt wurde, wobei diese Schuldtitel besonderen Abschlägen unterlagen, und legte fest, dass die Hellenische Republik als Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gilt, der ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllt.

(7)

Derzeit gilt die Hellenische Republik gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Leitlinie EZB/2014/31 als Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, der im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 dieser Leitlinie ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllt. Darüber hinaus bestimmt Artikel 8 Absatz 3 dieser Leitlinie, dass marktfähige Schuldtitel, welche von der Hellenischen Republik begeben oder in vollem Umfang garantiert wurden, den besonderen Abschlägen gemäß Anhang I dieser Leitlinie unterliegen.

(8)

Gemäß Artikel 1 der Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität zwischen dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), der Hellenischen Republik, der Bank of Greece und dem Hellenischen Finanzstabilitätsfonds (Hellenic Financial Stability Fund) vom 19. August 2015 (4) läuft das derzeitige ESM-Programm am 20. August 2018 aus. Infolgedessen gilt die Hellenische Republik ab 21. August 2018 nicht mehr als Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, für den ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht. Demzufolge sind ab diesem Zeitpunkt die Bedingungen für die temporäre Aussetzung der Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems für von der Hellenischen Republik begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2014/31 nicht mehr erfüllt.

(9)

Der EZB-Rat hat daher beschlossen, dass die Standardkriterien und die Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems ab 21. August 2018 auf von der Hellenischen Republik begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel anzuwenden sind und dass solche Schuldtitel den in der Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/35) (5) festgelegten Standardabschlägen unterliegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel

(1)   Im Sinne von Artikel 1 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 der Leitlinie EZB/2014/31 gilt die Hellenische Republik nicht mehr als Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiet, der ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllt.

(2)   Die Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), insbesondere gemäß Artikel 59 und Teil 4 Titel II, sind auf von der Hellenischen Republik begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel anzuwenden.

(3)   Marktfähige Schuldtitel, die von der Hellenischen Republik begeben oder in vollem Umfang garantiert wurden, unterliegen den besonderen, in Anhang I der Leitlinie EZB/2014/31 festgelegten Abschlägen nicht mehr.

Artikel 2

Aufhebung

Der Beschluss (EU) 2016/1041 (EZB/2016/18) wird hiermit aufgehoben.

Artikel 3

Schlussbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss tritt am 21. August 2018 in Kraft.

(2)   Bei Abweichungen des vorliegenden Beschlusses von der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) sowie der Leitlinie EZB/2014/31 gemäß ihrer jeweiligen Umsetzung auf nationaler Ebene durch die nationalen Zentralbanken jener Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ist dieser Beschluss maßgeblich.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. August 2018.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3.

(2)  ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28.

(3)  Beschluss (EU) 2016/1041 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juni 2016 über die Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/300 (EZB/2016/18) (ABl. L 169 vom 28.6.2016, S. 14).

(4)  Abrufbar auf der Website des ESM unter www.esm.europa.eu.

(5)  Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 30).


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