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Document 32018O0019

Leitlinie (EU) 2018/1151 der Europäischen Zentralbank vom 2. August 2018 zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2018/19)

ABl. L 209 vom 20.8.2018, p. 2–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2018/1151/oj

20.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 209/2


LEITLINIE (EU) 2018/1151 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 2. August 2018

zur Änderung der Leitlinie EZB/2011/23 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2018/19)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 3.3, 5.1, 12.1, 14.3 und 16,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf den Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um den zunehmenden analytischen Anforderungen für die Zwecke der Geldpolitik und der Finanzstabilität gerecht zu werden, die sich aus der Finanz- und Wirtschaftskrise, den Folgen der Globalisierung (z. B. Finanzengineering und die gestiegene Komplexität multinationaler Unternehmen) und Finanzinnovationen ergeben, müssen die Statistiken zur vierteljährlichem Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus weiter verbessert werden. Ferner ist eine weitere Integration zwischen den Statistiken zur vierteljährlichen Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus und den Statistiken zu den Volkswirtschaftlichen (einschließlich Sektor-) Gesamtrechnungen erforderlich.

(2)

Der nichtfinanzielle Unternehmenssektor ist wirtschaftlich sehr wichtig, wird jedoch in der Leitlinie EZB/2011/23 (2) noch nicht separat erfasst. Darüber hinaus nimmt die Bedeutung der einzelnen Teilsektoren der nicht monetären Finanzinstitute für die Finanzierung der Wirtschaft nach wie vor zu, was die Erhebung von Informationen zu diesen Teilsektoren im Interesse der Transparenz und Verbesserung der Wirtschafts- und Finanzanalyse wichtiger werden lässt.

(3)

Wie in der G-20-Data-Gaps-Initiative festgestellt wurde, spielen Wechselkursrisiken und Währungsungleichgewichte im Kontext der Globalisierung und Finanzintegration eine immer größere Rolle. Als ein erster Schritt zum besseren Verständnis dieser Risiken und um ein genaueres Bild von der Entwicklung der relativen Bedeutung wichtiger Währungen zu erhalten, sollten vierteljährlich umfassende Informationen zur Nennwährung von Auslandsvermögenspositionen gemeldet werden.

(4)

Für eine sorgfältige bilaterale Analyse der Transaktionen und Auslandsvermögenspositionen des Euro gegenüber seinen Haupthandelspartnern sind präzisere geografische Angaben zur individuellen Identifizierung aller G-20-Länder erforderlich. Darüber hinaus ist unter dem Aspekt der Datenqualität, d. h. bilateralen Asymmetrieanalysen, die Erhebung vierteljährlicher Daten zu bilateralen Transaktionen und Positionen zwischen allen Mitgliedstaaten notwendig.

(5)

Die Konsistenz zwischen Statistiken zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus einerseits und der Statistik zu Volkswirtschaftlichen (einschließlich sektoralen) Gesamtrechnungen andererseits ist für die Verbesserung der Datenqualität von größter Bedeutung. Die der Erstellung dieser beiden Datensätze zugrunde liegenden Methoden sind identisch; deshalb werden Daten dieser beiden Statistikbereiche zu Analysezwecken häufig kombiniert. Es ist daher wichtig, dass in den Statistiken zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus hinreichend detaillierte Angaben nach der Art der Instrumente enthalten sind, die eine exakte Zusammenführung der beiden Datensätze ermöglichen.

(6)

Die Erstellung und Freigabe von Aggregaten des Euro-Währungsgebiets für all die neuen Datenanforderungen sollte mit einer umfassenden Freigabe der jeweiligen nationalen Datensätze einhergehen, damit eine aussagekräftige länderübergreifende Analyse dieser Daten erfolgen kann. Nationale Datensätze, die veröffentlicht werden, sollten keine vertraulichen statistischen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 enthalten.

(7)

Damit für die Vorbereitung der notwendigen Änderungen an den nationalen Methoden zur Erstellung der Statistiken genügend Zeit zur Verfügung steht, sollten die nationalen Zentralbanken, deren Währung der Euro ist, diese Leitlinie ab dem 1. März 2021 erfüllen.

(8)

Die Leitlinie EZB/2011/23 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2011/23 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Nummer 17 erhält folgende Fassung:

„17.   „nationale Datensätze für die Veröffentlichung“: die in den Spalten unter den Worten „Teilsatz für die Veröffentlichung“ in Anhang II, Tabellen 2 und 4 angegebene nationale Reihe, die Teilsätze der in den übrigen Spalten der betreffenden Tabellen dargestellten Daten und keine vertraulichen statistischen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sind.“

2.

Artikel 2 Absatz 1a wird gestrichen.

3.

Artikel 3a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die EZB übermittelt den NZBen die von ihr veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets sowie die nationalen Datensätze für die Veröffentlichung.“

4.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet der in Anhang V genannten Überwachungsaufgaben der EZB stellen die NZBen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden gemäß Artikel 4, die Überwachung und die Bewertung der Qualität der statistischen Daten sicher, die der EZB zur Verfügung gestellt werden. Die EZB beurteilt diese Daten in vergleichbarer Weise und zeitnah. Das Direktorium berichtet dem EZB-Rat jährlich über die Qualität der Daten und macht der Öffentlichkeit diese Berichte zugänglich.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Soweit die Daten für eine Position der Tabellen 1 bis 5 des Anhangs II ihrem Umfang nach vernachlässigbar oder unbedeutend für die Statistiken des Euro-Währungsgebiets und die nationalen Statistiken sind oder die Datenerhebung für eine solche Position nicht mit vernünftigem Kostenaufwand möglich ist, sind bestmögliche Schätzungen auf der Grundlage solider statistischer Methoden zulässig, sofern der analytische Wert der Statistiken nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus sind bestmögliche Schätzungen für die folgenden Gliederungen in den Tabellen 1, 2, 4 und 6 von Anhang II zulässig:

a)

Unterpositionen von „Primäreinkommen — Direktinvestitionen und übrige Vermögenseinkommen“;

b)

Unterpositionen von „Sonstiges Primäreinkommen“ und „Sekundäreinkommen“;

c)

Unterpositionen von „Vermögensübertragungen“ in der Vermögensübertragungsbilanz;

d)

geografische Gliederung der Verbindlichkeiten aus Finanzderivaten;

e)

Einnahmen aus reinvestierten Gewinnen aus Investmentfondsanteilen ohne ISIN-Code;

f)

Einnahmen aus Kapitalerträgen aus Investmentfondsanteilen mit ISIN-Code (bis die CSDB als geeignet für die entsprechende Herleitung der Position gilt);

g)

nach Stückelung vorgenommene Gliederung des grenzüberschreitenden Versands von Banknoten;

h)

Sektorgliederung von Transaktionen und Positionen in „Währung und Einlagen“ (Aktiva) unter „Sonstige Sektoren“;

i)

Gliederung des Auslandsvermögensstatus nach Nennwährung und Restlaufzeit.“

5.

Die Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

1.   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

2.   Die Zentralbanken des Eurosystems befolgen diese Leitlinie ab dem 1. März 2021.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. August 2018.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  Leitlinie 2012/120/EU vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (EZB/2011/23) (ABl. L 65 vom 3.3.2012, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I und II der Leitlinie EZB/2011/23 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Zahlungsbilanz

Die Europäische Zentralbank (EZB) schreibt Zahlungsbilanzstatistiken für zwei Berichtszeiträume vor: monatlich und vierteljährlich für die jeweiligen Kalenderberichtszeiträume. Die jährlichen Daten werden durch Addition der Daten erstellt, die die Mitgliedstaaten vierteljährlich für das betreffende Jahr melden. Die Zahlungsbilanzstatistiken sollten so weit wie möglich mit anderen Statistiken, die für die Durchführung der Geldpolitik zur Verfügung gestellt werden, konsistent sein, insbesondere vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen (einschließlich Sektor-) Gesamtrechnungen und monatlichen Geld- und Bankenstatistiken.

1.1.   Monatliche Zahlungsbilanz

Zweck

Zweck der monatlichen Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets ist es, die Hauptpositionen aufzuzeigen, die Einfluss auf die monetären Rahmenbedingungen und die Devisenmärkte ausüben (vgl. Anhang II, Tabelle 1).

Anforderungen

Es ist unerlässlich, dass sich die Daten zur Aufstellung der Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets eignen.

Angesichts der kurzen Frist für die Lieferung der monatlichen Zahlungsbilanzdaten, ihrer hochaggregierten Form und ihrer Verwendung als Entscheidungshilfe für die Geldpolitik sowie für Devisengeschäfte lässt die EZB, wo es unvermeidlich ist, gewisse Abweichungen von internationalen Standards zu (vgl. Artikel 2 Absatz 4). Die Erfassung von Daten auf durchgehender Periodenabgrenzungs- oder Transaktionsbasis ist nicht erforderlich. Falls zur Fristeinhaltung erforderlich, akzeptiert die EZB Schätzungen oder vorläufige Daten, solange diese nicht nennenswert von internationalen Standards abweichen und die Bereitstellung solcher Schätzungen oder vorläufigen Daten eine ausreichende Datenqualität gewährleistet.

Für die Positionen der Zahlungsbilanzstatistik sind Angaben über Forderungen und Verbindlichkeiten (bzw. Einnahmen und Ausgaben für die Positionen der Leistungsbilanz) erforderlich. Dies erfordert im Allgemeinen, dass die NZBen bei den außenwirtschaftlichen Transaktionen durchgehend zwischen Transaktionen mit Gebietsansässigen anderer Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und Transaktionen außerhalb des Euro-Währungsgebiets unterscheiden. Die NZBen kommen dem in konsistenter Weise nach.

Wenn sich der Teilnehmerkreis des Euro-Währungsgebiets ändert, müssen die NZBen die Änderung der Definition der Länderzusammensetzung des Euro-Währungsgebiets ab dem Zeitpunkt umsetzen, zu dem die Änderung des Teilnehmerkreises wirksam wird. Von den NZBen des Euro-Währungsgebiets in seiner bisherigen Zusammensetzung sowie den NZBen der neuen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets werden bestmögliche Schätzwerte zu den historischen Daten über das erweiterte Euro-Währungsgebiet verlangt.

Um im Bereich der Wertpapieranlagen eine aussagekräftige Aggregation der Daten für das Euro-Währungsgebiet auf monatlicher Basis zu ermöglichen, ist zwischen Transaktionen in von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets begebenen Wertpapieren, und Transaktionen in von Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets begebenen Wertpapieren zu unterscheiden. Die Statistik über Nettotransaktionen in Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets auf der Aktivseite wird durch Aggregation der gemeldeten Nettotransaktionen in Wertpapieren erstellt, die von Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets begeben werden. Die Statistik über Nettotransaktionen in Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets auf der Passivseite wird durch Saldierung der Nettotransaktionen in den gesamten nationalen Nettoverbindlichkeiten aus Wertpapieren und der Nettotransaktionen in von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets begebenen und erworbenen Wertpapieren erstellt.

Für die aggregierte Position „Einkommen aus Wertpapieranlagen“ gelten analoge Berichtsanforderungen und Erstellungsmethoden.

Für die Erstellung der monetären Darstellung der Zahlungsbilanz müssen die NZBen die Daten nach institutionellen Sektoren gegliedert vorlegen. Für die monatliche Zahlungsbilanz gilt folgende Sektorgliederung:

für Direktinvestitionen: a) Kreditinstitute (ohne die Zentralbank); b) Geldmarktfonds; c) Staat; d) übrige Sektoren;

für Wertpapieranlagen auf der Aktivseite und für den übrigen Kapitalverkehr: a) die Zentralbank; b) Kreditinstitute (ohne die Zentralbank); c) Geldmarktfonds; d) Staat; e) übrige Sektoren.

Für die Erstellung einer Gliederung der Zahlungsbilanz nach Sektoren, die eine monetäre Darstellung ermöglicht, müssen die NZBen Daten über die Nettotransaktionen in „Wertpapieranlagen“, die von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets begeben wurden, gegliedert nach dem institutionellen Sektor, dem der Emittent angehört, zur Verfügung stellen. Darüber hinaus werden Wertpapieranlagen auf der Passivseite eine Gliederung nach dem institutionellen Sektor des inländischen Emittenten umfassen.

Die nach Sektor gegliederte Statistik über Nettotransaktionen in Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets auf der Passivseite wird dann durch Saldierung der gesamten nationalen Nettoverbindlichkeiten aus Wertpapieren des betreffenden Sektors und der entsprechenden Nettotransaktionen jener Wertpapiere erstellt, die von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets begeben und erworben werden.

Die NZBen (und gegebenenfalls andere zuständige nationale Behörden) erheben Daten über Wertpapieranlagen gemäß einem der in der Tabelle in Anhang VI genannten Modelle.

1.2.   Vierteljährliche Zahlungsbilanz

Zweck

Zweck der vierteljährlichen Zahlungsbilanz des Euro-Währungsgebiets ist es, detailliertere Daten zur Verfügung zu stellen, um eine tiefer gehende Analyse der außenwirtschaftlichen Transaktionen zu ermöglichen. Vierteljährliche Zahlungsbilanzdaten bilden zudem die Grundlage für die detaillierte wirtschaftliche Länderüberwachung.

Diese Statistiken werden insbesondere für die Erstellung der nach Sektoren gegliederten Konten und die Finanzierungsrechnung des Euro-Währungsgebiets sowie für die Veröffentlichung der Zahlungsbilanz für das Euro-Währungsgebiet bzw. für die Union in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission (Eurostat) verwendet.

Anforderungen

Die vierteljährlichen Zahlungsbilanzdaten stimmen so weit wie möglich mit internationalen Standards überein (vgl. Artikel 2 Absatz 4). Die geforderte Gliederung der vierteljährlichen Zahlungsbilanzdaten ist in Anhang II, Tabelle 2 dargestellt. Die in der Vermögensübertragungs- und Kapitalbilanz verwendeten harmonisierten Konzepte und Definitionen sind in Anhang III aufgeführt.

Die Gliederung der vierteljährlichen Leistungsbilanz ähnelt derjenigen für die monatlichen Daten. Für die Positionen „Dienstleistungen“ und „Einkommen“ ist jedoch eine detailliertere Gliederung auf vierteljährlicher Basis notwendig.

Bei der Erstellung der Kapitalbilanz richtet sich die EZB nach den in der 6. Auflage des „Balance of Payments and International Investment Position Manual“ (Zahlungsbilanzhandbuch, nachfolgend das „BPM6“) des Internationalen Währungsfonds (IWF) enthaltenen Anforderungen für die Position „Übriger Kapitalverkehr“. Das Präsentationsschema wurde jedoch geändert (d. h. die primäre Gliederung nach Sektoren). Diese Gliederung nach Sektoren ist detaillierter, jedoch nach wie vor mit der Gliederung des BPM6 vereinbar, das Instrumenten Priorität einräumt. Analog zum BPM6-Präsentationsschema werden Bargeld und Einlagen getrennt von Krediten und sonstigen Kapitalanlagen aufgeführt.

Die NZBen müssen zwischen Transaktionen mit Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und Transaktionen mit allen übrigen Ländern unterscheiden. Die Statistik über Nettotransaktionen in Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets auf der Aktivseite wird durch Aggregation der gemeldeten Nettotransaktionen in Wertpapieren erstellt, die von Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets begeben werden. Die Statistik über Nettotransaktionen in Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets auf der Passivseite wird durch Saldierung der Nettotransaktionen in den gesamten nationalen Nettoverbindlichkeiten aus Wertpapieren und der Nettotransaktionen in von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets begebenen und erworbenen Wertpapieren erstellt.

Für die aggregierte Position „Einkommen aus Wertpapieranlagen“ gelten analoge Berichtsanforderungen und Erstellungsmethoden.

Die NZBen haben außerdem nach institutionellem Sektor aufgeschlüsselte vierteljährliche Daten einzureichen. Diese Datenanforderung geht über die IWF-Standardkomponenten hinaus. Die NZBen müssen vierteljährlich Daten einreichen für die folgenden Sektoren: a) Zentralbanken; b) Kreditinstitute (ohne die Zentralbank); c) Geldmarktfonds; d) Staat; e) Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds); f) Versicherungsgesellschaften und Pensionsfonds; g) sonstige Finanzinstitute; h) nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; und i) private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck.

Für die Erstellung der Statistiken über Nettotransaktionen des Euro-Währungsgebiets in Bezug auf Wertpapieranlagen auf der Passivseite nach dem Sektor der im Euro-Währungsgebiet gebietsansässigen Emittenten ähneln die Anforderungen an die vierteljährlichen Daten denjenigen für die monatlichen Zahlungsbilanzdaten.

In Übereinstimmung mit dem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen verlangt das BPM6 die Erfassung von Zinszahlungen auf Periodenabgrenzungsbasis. Diese Anforderung betrifft sowohl die Leistungsbilanz (Vermögenseinkommen) als auch die Kapitalbilanz.“

b)

Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Statistiken zum Auslandsvermögensstatus

Zweck

Der Auslandsvermögensstatus ist eine Bestandsstatistik der außenwirtschaftlichen Forderungen und Verbindlichkeiten des gesamten Euro-Währungsgebiets zur Analyse der Geld- und Währungspolitik sowie der Devisenmärkte. Er trägt insbesondere zur Beurteilung der Anfälligkeit der Mitgliedstaaten gegenüber außenwirtschaftlichen Entwicklungen sowie zur Überwachung der Entwicklung der vom Geld haltenden Sektor im Ausland gehaltenen Bestände an liquiden Anlageformen bei. Diese statistischen Daten sind für die Erstellung des Kontos der übrigen Welt in den vierteljährlichen Gesamtwirtschaftlichen Finanzierungsrechnungen des Euro-Währungsgebiets äußerst wichtig. Vierteljährliche Statistiken zum Auslandsvermögensstatus sind auch die Grundlage für die detaillierte wirtschaftliche Länderüberwachung einschließlich im Zusammenhang mit dem Verfahren der Europäischen Kommission bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht (*1).

Anforderungen

Die NZBen müssen vierteljährliche Statistiken zum Auslandsvermögensstatus im Hinblick auf die Bestände zum Ende des Referenzzeitraums und die Neubewertungen aufgrund veränderter Wechselkurse oder sonstiger Preisänderungen liefern.

Die Daten zum Auslandsvermögensstatus entsprechen so weit wie möglich internationalen Standards (siehe Artikel 2 Absatz 4). Die EZB erstellt den Auslandsvermögensstatus für das gesamte Euro-Währungsgebiet. Die Gliederung des Auslandsvermögensstatus für das Euro-Währungsgebiet wird in Anhang II, Tabelle 4 dargestellt.

Der Auslandsvermögensstatus weist die Vermögensbestände zum Ende des jeweiligen Referenzzeitraums aus, bewertet zu den Marktpreisen am Ende des Referenzzeitraums. Bestandsänderungen könnten sich aufgrund folgender Faktoren ergeben. Erstens sind Bestandsänderungen im Laufe des Referenzzeitraums zum Teil durch finanzielle Transaktionen bedingt, die in der Zahlungsbilanz erfasst sind. Zweitens ergibt sich ein Teil der Bestandsänderungen zwischen zwei Stichtagen aus Preisänderungen der aufgeführten finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten. Drittens beeinflussen Wechselkursschwankungen ebenfalls den Wert von Vermögensbeständen, die auf andere Währungen als auf die für den Auslandsvermögensstatus verwendete Recheneinheit lauten. Schließlich wird jede sonstige Änderung der Bestände, die nicht in den oben erwähnten Faktoren begründet ist, bei den sonstigen Bestandsänderungen während des Referenzzeitraums berücksichtigt.

Ein genauer Abgleich der Kapitalströme und der Vermögensbestände des Euro-Währungsgebiets erfordert eine Unterscheidung der Wertänderungen nach Preisänderungen, Wechselkursschwankungen und sonstigen Bestandsänderungen.

Der Erfassungsgrad des Auslandsvermögensstatus sollte sich möglichst eng an das Schema für die vierteljährlichen Zahlungsbilanzströme halten. Die Begriffe, Definitionen und Gliederungen stimmen mit jenen, die bei den vierteljährlichen Zahlungsbilanzstromgrößen verwendet werden, überein.

Die Daten zum Auslandsvermögensstatus sollten so weit wie möglich mit anderen Statistiken in Einklang stehen, insbesondere der Geld- und Bankenstatistik und der Finanzierungsrechnung.

Die NZBen müssen in ihren monatlichen und vierteljährlichen Zahlungsbilanzstatistiken beim Auslandsvermögensstatus zwischen Beständen gegenüber Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und Beständen gegenüber allen übrigen Ländern unterscheiden. Bei den Wertpapieranlagen ist eine Unterscheidung zwischen Beständen an von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets begebenen Wertpapieren und Beständen an von Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets begebenen Wertpapieren, erforderlich. Die Statistik über Forderungen in Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets wird durch Aggregation der gemeldeten Forderungen in Wertpapieren erstellt, die von Gebietsfremden des Euro-Währungsgebiets begeben werden. Die Statistik über Verbindlichkeiten in Wertpapieranlagen des Euro-Währungsgebiets wird durch Saldierung der gesamten nationalen Verbindlichkeiten aus Wertpapieren und der Bestände in von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets begebenen und erworbenen Wertpapieren erstellt.

Die Aktiva und Passiva an Wertpapieranlagen des Auslandsvermögensstatus werden ausschließlich auf Basis von Bestandsdaten erfasst.

Die NZBen (und gegebenenfalls andere zuständige Statistikbehörden) erheben mindestens vierteljährliche Bestandsstatistiken von Wertpapieranlagen auf der Aktiv- und Passivseite auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen gemäß einem der in der Tabelle in Anhang VI genannten Modelle.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 8) und Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).“"

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle 2 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 2

Vierteljährliche Zahlungsbilanz

 

Einnahmen

Ausgaben

Teilsatz für die Veröffentlichung

Einnahmen

Ausgaben

1.

Leistungsbilanz (1)

Geo 4d (2)

Geo 1

Geo 4d

Geo 1

Warenhandel

Geo 4

Geo 4

Geo 4d

Geo 4d

Allgemeiner Warenhandel auf Zahlungsbilanzbasis

Geo 3

Geo 3

Geo 1

Geo 1

Nettoausfuhr von Waren im Transithandel

Geo 3

 

Geo 1

 

Im Transithandel erworbene Waren (negative Einnahmen)

Geo 3

 

 

 

Im Transithandel veräußerte Waren

Geo 3

 

 

 

Nichtwährungsgold

Geo 3

Geo 3

 

 

Branding — Anpassung für Quasi-Transit-Handel

Geo 4

Geo 4

 

 

Dienstleistungen

Geo 4

Geo 4

Geo 4d

Geo 4d

Fertigungsdienstleistungen an Werkstoffen anderer Eigentümer

Geo 4

Geo 4

Geo 1

Geo 1

Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen a.n.g.

Geo 4

Geo 4

Geo 1

Geo 1

Transportleistungen

Geo 4

Geo 4

Geo 1

Geo 1

Reiseverkehr

Geo 4

Geo 4

Geo 1

Geo 1

Bauleistungen

Geo 4

Geo 4

Geo 1

Geo 1

Versicherungs- und Altersvorsorgeleistungen

Geo 4

Geo 4

Geo 1

Geo 1

Finanzdienstleistungen

Geo 4

Geo 4

Geo 1

Geo 1

Ausdrücklich in Rechnung gestellte und sonstige Finanzdienstleistungen

Geo 3

Geo 3

 

 

Unterstellte Bankdienstleistungen (FISIM)

Geo 3

Geo 3

 

 

Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum a.n.g.

Geo 4

Geo 4

Geo 1

Geo 1

Telekommunikations-, EDV- und Informationsdienstleistungen

Geo 4

Geo 4

Geo 1

Geo 1

Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

Geo 4

Geo 4

Geo 1

Geo 1

Forschungs- und Entwicklungsleistungen

Geo 3

Geo 3

 

 

Freiberufliche Dienstleistungen und Managementberatungsleistungen

Geo 3

Geo 3

 

 

Technische Dienstleistungen, Handelsleistungen und sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

Geo 3

Geo 3

 

 

Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit

Geo 4

Geo 4

Geo 1

Geo 1

Regierungswaren und -leistungen a.n.g.

Geo 4

Geo 4

Geo 1

Geo 1

Primäreinkommen

Geo 4d

Geo 1

Geo 4d

Geo 1

Erwerbseinkommen

Geo 4

Geo 4

Geo 1

Geo 1

Vermögenseinkommen

Geo 4d

Geo 1

Geo 4d

Geo 1

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2d) (3)

Geo 1

Geo 1

Geo 1

Geo 1

Direktinvestitionen

Geo 4d

Geo 4d

Geo 4d

Geo 4d

Beteiligungskapital (Dividenden und reinvestierte Gewinne)

Geo 4

Geo 4

Geo 2

Geo 2

In Direktinvestitionsunternehmen

Geo 3

Geo 3

 

 

In Direktinvestoren (Reverse Investment)

Geo 3

Geo 3

 

 

Zwischen Schwesterunternehmen

Geo 3

Geo 3

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

 

 

Darunter: Reinvestierte Gewinne

Geo 4

Geo 4

Geo 1

Geo 1

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

 

 

Schuldtitel

Geo 4

Geo 4

Geo 2

Geo 2

In Direktinvestitionsunternehmen

Geo 3

Geo 3

 

 

In Direktinvestoren (Reverse Investment)

Geo 3

Geo 3

 

 

Zwischen Schwesterunternehmen

Geo 3

Geo 3

 

 

Darunter:Zinsen vor FISIM-Zuordnung

Geo 3

Geo 3

 

 

Darunter: Zinsen

Geo 1

Geo 1

Geo 1

Geo 1

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

 

 

Wertpapieranlagen

Geo 4d

Geo 1

Geo 4d

Geo 1

Dividendenwerte und Investmentfondsanteile

Geo 4

Geo 1

Geo 2

Geo 1

Dividendenwerte

Geo 1

Geo 1

Geo 1

Geo 1

Dividenden

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

Geo 1

 

 

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

Geo 2

 

 

 

Investmentfondsanteile

Geo 1

Geo 1

Geo 1

Geo 1

Dividenden

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

Geo 1

 

 

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

Geo 2

 

 

 

Reinvestierte Gewinne

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

Geo 1

 

 

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

Geo 2

 

 

 

Schuldverschreibungen

Geo 2

Geo 1

Geo 2

Geo 1

Kurzfristig

Geo 4

Geo 1

Geo 2

Geo 1

Zinsen

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

Geo 1

 

 

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

Geo 2

 

 

 

Langfristig

Geo 4

Geo 1

Geo 2

Geo 1

Zinsen

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

Geo 1

 

 

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

Geo 2

 

 

 

Übrige Vermögenseinkommen

Geo 4

Geo 4

Geo 4d

Geo 4d

Entnahmen aus dem Einkommen von Quasi-Kapitalgesellschaften

Geo 3

Geo 3

 

 

Zinsen

Geo 3

Geo 3

Geo 1

Geo 1

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

 

 

Darunter: Zinsen auf Sonderziehungsrechte (SZR)

 

Geo 1

 

 

Darunter: Zinsen vor FISIM-Zuordnung

Geo 3

Geo 3

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

 

 

Vermögenseinkommen aus Versicherungs-, Altersvorsorge- und Standardgarantiesystemen

Geo 3

Geo 3

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

 

 

Währungsreserven

Geo 3

 

Geo 1

 

Darunter: Zinsen

Geo 3

 

 

 

Sonstiges Primäreinkommen

Geo 4

Geo 4

Geo 2

Geo 2

Staat

Geo 3

Geo 3

 

 

Produktions- und Importabgaben

Geo 3, Unionsorgane

Geo 3, Unionsorgane

 

 

Gütersteuern

Geo 3, Unionsorgane

Geo 3, Unionsorgane

 

 

Sonstige Produktionsabgaben

Geo 3, Unionsorgane

Geo 3, Unionsorgane

 

 

Subventionen

Geo 3, Unionsorgane

Geo 3, Unionsorgane

 

 

Gütersubventionen

Geo 3, Unionsorgane

Geo 3, Unionsorgane

 

 

Sonstige Subventionen

Geo 3, Unionsorgane

Geo 3, Unionsorgane

 

 

Pacht

Geo 3

Geo 3

 

 

Übrige Sektoren

Geo 3

Geo 3

 

 

Produktions- und Importabgaben

Geo 3, Unionsorgane

Geo 3, Unionsorgane

 

 

Gütersteuern

Geo 3, Unionsorgane

Geo 3, Unionsorgane

 

 

Sonstige Produktionsabgaben

Geo 3, Unionsorgane

Geo 3, Unionsorgane

 

 

Subventionen

Geo 3, Unionsorgane

Geo 3, Unionsorgane

 

 

Gütersubventionen

Geo 3, Unionsorgane

Geo 3, Unionsorgane

 

 

Sonstige Subventionen

Geo 3, Unionsorgane

Geo 3, Unionsorgane

 

 

Pacht

Geo 3

Geo 3

 

 

Sekundäreinkommen

Geo 4

Geo 4

Geo 2

Geo 2

Staat

Geo 3

Geo 3

Geo 1

Geo 1

Einkommen- und Vermögensteuern

Geo 3

 

 

 

Sozialbeiträge

Geo 3

 

 

 

Sozialleistungen

 

Geo 3

 

 

Laufende Übertragungen im Rahmen internationaler Zusammenarbeit

Geo 3, Unionsorgane

Geo 3, Unionsorgane

 

 

Übrige laufende Übertragungen

Geo 3

Geo 3

 

 

Eigenmittel der Union auf der Grundlage von Mehrwertsteuer und Bruttonationaleinkommen

 

Unionsorgane

 

 

Übrige Sektoren

Geo 3

Geo 3

Geo 1

Geo 1

Einkommen- und Vermögensteuern

 

Geo 3

 

 

Sozialbeiträge

Geo 3

Geo 3

 

 

Sozialleistungen

Geo 3

Geo 3

 

 

Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen

Geo 3

Geo 3

 

 

Nichtlebensversicherungsleistungen

Geo 3

Geo 3

 

 

Übrige laufende Übertragungen

Geo 3

Geo 3

 

 

Darunter: Persönliche Übertragungen (zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden privaten Haushalten)

Geo 3

Geo 3

 

 

Darunter: Heimatüberweisungen

Geo 4

Geo 4

Geo 1

Geo 1

Berichtigung infolge Veränderungen betrieblicher Altersvorsorgeansprüche

Geo 3

Geo 3

 

 

2.

Vermögensübertragungsbilanz

Geo 4

Geo 4

Geo 4d

Geo 4d

Bruttoerwerb/-veräußerung von nicht produziertem Sachvermögen

Geo 3

Geo 3

Geo 1

Geo 1

Vermögensübertragungen

Geo 3

Geo 3

Geo 1

Geo 1

Staat

Geo 3

Geo 3

 

 

Vermögenswirksame Steuern

Geo 3

 

 

 

Investitionszuschüsse

Geo 3

Geo 3

 

 

Sonstige Vermögensübertragungen

Geo 3

Geo 3

 

 

Darunter: Schuldenerlass

Geo 3

Geo 3

 

 

Übrige Sektoren

Geo 3

Geo 3

 

 

Vermögenswirksame Steuern

 

Geo 3

 

 

Investitionszuschüsse

Geo 3

 

 

 

Sonstige Vermögensübertragungen

Geo 3

Geo 3

 

 

Darunter: Schuldenerlass

Geo 3

Geo 3

 

 


 

Nettoerwerb von finanziellen Vermögenswerten

Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten

Netto

Teilsatz für die Veröffentlichung

Nettoerwerb von finanziellen Vermögenswerten

Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten

Netto

3.

Kapitalbilanz

Geo 2 (4)

Geo 1

Geo 1

Geo 2 (4)

Geo 1

Geo 1

Direktinvestitionen

Geo 4d

Geo 4d

 

Geo 4d

Geo 4d

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2d)

Geo 1

Geo 1

 

Geo 1

Geo 1

 

Dividendenwerte und Investmentfondsanteile

Geo 4

Geo 4

 

Geo 2

Geo 2

 

In Direktinvestitionsunternehmen

Geo 3

Geo 3

 

 

 

 

In Direktinvestoren (Reverse Investment)

Geo 3

Geo 3

 

 

 

 

Zwischen Schwesterunternehmen

Geo 3

Geo 3

 

 

 

 

a.

Dividendenwerte

 

 

 

 

 

 

Börsennotierte Aktien

 

 

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

 

 

 

 

Nicht börsennotierte Aktien und sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b.

Investmentfondsanteile

Geo 2

Geo 2

 

 

 

 

Darunter: Reinvestierte Gewinne

Geo 1

Geo 1

 

 

 

 

Schuldtitel

Geo 4

Geo 4

 

Geo 2

Geo 2

 

In Direktinvestitionsunternehmen

Geo 3

Geo 3

 

 

 

 

In Direktinvestoren (Reverse Investment)

Geo 3

Geo 3

 

 

 

 

Zwischen Schwesterunternehmen

Geo 3

Geo 3

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

 

 

 

 

Kredite

 

 

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

 

 

 

 

Handelskredite und Anzahlungen

 

 

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

 

 

 

 

Sonstige Schuldtitel

 

 

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

 

 

 

 

Wertpapieranlagen

Geo 4d

Geo 1

 

Geo 4d

Geo 1

 

Dividendenwerte und Investmentfondsanteile

Geo 4

Geo 1

 

Geo 2

Geo 1

 

Dividendenwerte

Geo 1

Geo 1

 

Geo 1

Geo 1

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

Geo 1

 

 

 

 

Börsennotierte Aktien

Geo 2

Geo 1

 

 

 

 

Nicht börsennotierte Aktien

Geo 2

Geo 1

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2d)

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Börsennotierte Aktien

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Nicht börsennotierte Aktien

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

 

 

 

 

 

 

Börsennotierte Aktien

Geo 2

 

 

 

 

 

Nicht börsennotierte Aktien

Geo 2

 

 

 

 

 

Investmentfondsanteile

Geo 1

Geo 1

 

Geo 1

Geo 1

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

Geo 1

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2d)

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

Geo 2

 

 

 

 

 

Darunter: Reinvestierte Gewinne

Geo 1

Geo 1

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

Geo 2

Geo 1

 

Geo 2

Geo 1

 

Kurzfristig

Geo 4

Geo 1

 

Geo 2

Geo 1

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

Geo 1

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2d)

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

Geo 2

 

 

 

 

 

Langfristig

Geo 4

Geo 1

 

Geo 2

Geo 1

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

Geo 1

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2d)

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

Geo 2

 

 

 

 

 

Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen

 

 

Geo 1

 

 

Geo 1

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

 

 

Geo 3

 

 

 

Übrige Vermögenseinkommen

Geo 4

Geo 4

 

Geo 4d

Geo 4d

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2r)

Geo 1

Geo 1

 

Geo 1

Geo 1

 

Sonstige Anteilsrechte

Geo 1

Geo 1

 

Geo 1

Geo 1

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

Geo 3

 

 

 

 

Bargeld und Einlagen

Geo 2

Geo 2

 

Geo 2

Geo 2

 

Darunter: Euro-Währung

Geo 1

Geo 1

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

 

 

 

 

 

 

Kurzfristig

Geo 3

Geo 3

 

 

 

 

Darunter: Forderungen/Verbindlichkeiten innerhalb des Eurosystems

Geo 1

Geo 1

 

 

 

 

Langfristig

Geo 3

Geo 3

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2r)

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Kurzfristig

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Langfristig

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Kredite

Geo 2

Geo 2

 

Geo 2

Geo 2

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

 

 

 

 

 

 

Kurzfristig

Geo 3, IWF

Geo 3, IWF

 

 

 

 

Langfristig

Geo 3, IWF

Geo 3, IWF

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2r)

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Kurzfristig

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Langfristig

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Versicherungs-, Altersvorsorge- und Standardgarantiesysteme

Geo 1

Geo 1

 

Geo 1

Geo 1

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

Geo 3

 

 

 

 

Handelskredite und Anzahlungen

Geo 2

Geo 2

 

Geo 2

Geo 2

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

 

 

 

 

 

 

Kurzfristig

Geo 3

Geo 3

 

 

 

 

Langfristig

Geo 3

Geo 3

 

 

 

 

Darunter: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten

Geo 1

Geo 1

 

Geo 1

Geo 1

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

 

 

 

 

 

 

Kurzfristig

Geo 3

Geo 3

 

 

 

 

Langfristig

Geo 3

Geo 3

 

 

 

 

SZR

 

Geo 1

 

 

Geo 1

 

Währungsreserven

Geo 3

 

 

Geo 1

 

 

4.

Teilbilanzsalden

 

 

 

 

 

 

Außenbeitrag

 

 

Geo 4

 

 

Geo 4d

Leistungsbilanzsaldo

 

 

Geo 1

 

 

Geo 1

Finanzierungssaldo (Saldo aus Leistungsbilanz und Vermögensübertragungsbilanz)

 

 

Geo 1

 

 

Geo 1

Finanzierungssaldo (aus Kapitalbilanz)

 

 

Geo 1

 

 

Geo 1

Saldo der statistisch nicht aufgliederbaren Transaktionen

 

 

Geo 1

 

 

Geo 1

5.

Sonstige Angaben

 

 

 

 

 

 

Direktinvestitionen (nach den zugrunde liegenden Eigentumsverhältnissen (‚directional principle‘))

Aktiv

Passiv

 

Aktiv

Passiv

 

Vermögenseinkommen

Geo 1

Geo 1

 

Geo 1

Geo 1

 

Finanztransaktionen

Geo 1

Geo 1

 

Geo 1

Geo 1

 

(1)

Begriffe und Definitionen ausgewählter Positionen sind in Anhang III festgelegt.

(2)

Die vorgeschriebenen geografischen Gliederungen sind in Tabelle 7 detailliert festgelegt.

(3)

Die vorgeschriebenen Gliederungen nach institutionellen Sektoren sind in Tabelle 8 detailliert festgelegt.

(4)

Einschließlich Nettotransaktionen (Nettoerwerb von finanziellen Vermögenswerten minus Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten) in Finanzderivaten.“

b)

Tabelle 2A wird gestrichen.

c)

Tabelle 4 erhält folgende Fassung:

Tabelle 4

Vierteljährlicher Auslandsvermögensstatus

 

Forderungen (/aktiv)

Verbindlichkeiten (/passiv)

Netto

Teilsatz für die Veröffentlichung

Positionen

Positionen

Neubewertungen aufgrund veränderter Wechselkurse

Neubewertungen aufgrund sonstiger Preisänderungen

Positionen

Neubewertungen aufgrund veränderter Wechselkurse

Neubewertungen aufgrund sonstiger Preisänderungen

Neubewertungen aufgrund sonstiger Preisänderungen

Aktiva

Passiva

Netto

1.

Kapitalbilanz  (1)

Geo 2 (2)

 

 

Geo 1

 

 

 

Geo 2

Geo 1

Geo 1 (5)

Direktinvestitionen

Geo 4d

 

 

Geo 4d

 

 

 

Geo 4d

Geo 4d

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2d) (3)

Geo 1

 

 

Geo 1

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Dividendenwerte und Investmentfondsanteile

Geo 4

 

 

Geo 4

 

 

 

Geo 2

Geo 2

 

In Direktinvestitionsunternehmen

Geo 2

 

 

Geo 2

 

 

 

 

 

 

In Direktinvestoren (Reverse Investment)

Geo 2

 

 

Geo 2

 

 

 

 

 

 

Zwischen Schwesterunternehmen

Geo 2

 

 

Geo 2

 

 

 

 

 

 

a.

Dividendenwerte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Börsennotierte Aktien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

Geo 2

Geo 2

Geo 2

Geo 2

 

 

 

 

Nicht börsennotierte Aktien und sonstige Dividendenwerte und Beteiligungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

Geo 2

Geo 2

Geo 2

Geo 2

 

 

 

 

b.

Investmentfondsanteile

Geo 2

 

 

Geo 2

 

 

 

 

 

 

Schuldtitel

Geo 4

 

 

Geo 4

 

 

 

Geo 2

Geo 2

 

In Direktinvestitionsunternehmen

Geo 2

 

 

Geo 2

 

 

 

 

 

 

In Direktinvestoren (Reverse Investment)

Geo 2

 

 

Geo 2

 

 

 

 

 

 

Zwischen Schwesterunternehmen

Geo 2

 

 

Geo 2

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

Geo 2

Geo 2

Geo 2

Geo 2

 

 

 

 

Kredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

 

Geo 2

Geo 2

 

 

 

 

 

Handelskredite

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

 

Geo 2

Geo 2

 

 

 

 

 

Sonstige Schuldtitel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

Geo 2

Geo 2

Geo 2

Geo 2

 

 

 

 

Wertpapieranlagen

Geo 4d

 

 

Geo 1

 

 

 

Geo 4d

Geo 1

 

Dividendenwerte und Investmentfondsanteile

Geo 4

 

 

Geo 1

 

 

 

Geo 2

Geo 1

 

Nach Nennwährung (Währung 1) (4)

Geo 1

 

 

Geo 1

 

 

 

 

 

 

Dividendenwerte

Geo 1

 

 

Geo 1

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

 

 

Geo 1

 

 

 

 

 

 

Börsennotierte Aktien

Geo 2

Geo 2

Geo 2

Geo 1

Geo 1

Geo 1

 

 

 

 

Nicht börsennotierte Aktien

Geo 2

Geo 2

Geo 2

Geo 1

Geo 1

Geo 1

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2d)

 

 

 

 

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Börsennotierte Aktien

Geo 2

Geo 2

Geo 2

 

 

 

 

 

 

 

Nicht börsennotierte Aktien

Geo 2

Geo 2

Geo 2

 

 

 

 

 

 

 

Investmentfondsanteile

Geo 1

 

 

Geo 1

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

Geo 2

Geo 1

Geo 1

Geo 1

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2d)

 

 

 

 

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

Geo 2

 

 

 

 

 

 

 

Schuldverschreibungen

Geo 2

 

 

Geo 1

 

 

 

Geo 2

Geo 1

 

Kurzfristig

Geo 4

 

 

Geo 1

 

 

 

Geo 2

Geo 1

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

Geo 2

Geo 2

Geo 1

Geo 1

Geo 1

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2d)

 

 

 

 

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

Geo 2

 

 

 

 

 

 

 

Nach Nennwährung (Währung 1)

Geo 2

 

 

Geo 1

 

 

 

 

 

 

Langfristig

Geo 4

 

 

Geo 1

 

 

 

Geo 2

Geo 1

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

Geo 2

Geo 2

Geo 1

Geo 1

Geo 1

 

 

 

 

Tilgung in spätestens 1 Jahr fällig

 

 

 

Geo 1

 

 

 

 

 

 

Tilgung nach mehr als 1 Jahr fällig

 

 

 

Geo 1

 

 

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2d)

 

 

 

 

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

Geo 2

 

 

 

 

 

 

 

Nach Nennwährung (Währung 1)

Geo 2

 

 

Geo 1

 

 

 

 

 

 

Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen

Geo 4

 

 

Geo 4

 

 

Geo 1

Geo 1

Geo 1

Geo 1

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

 

 

Geo 2

 

 

Geo 2

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2r)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geo 1

Übrige Vermögenseinkommen

Geo 4

 

 

Geo 4

 

 

 

Geo 4d

Geo 4d

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

Geo 2

Geo 2

Geo 2

Geo 2

Geo 2

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2d)

 

 

 

 

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Nach Nennwährung (Währung 1)

Geo 1

 

 

Geo 1

 

 

 

 

 

 

Sonstige Anteilsrechte

Geo 1

Geo 2

Geo 2

Geo 1

Geo 2

Geo 2

 

Geo 1

Geo 1

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 2

 

 

Geo 2

 

 

 

 

 

 

Bargeld und Einlagen

Geo 4

Geo 2

 

Geo 4

Geo 2

 

 

Geo 2

Geo 2

 

Darunter: Euro-Währung

Geo 1

 

 

Geo 1

 

 

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kurzfristig

Geo 3

 

 

Geo 3

 

 

 

 

 

 

Darunter: Forderungen/Verbindlichkeiten innerhalb des Eurosystems

Geo 1

 

 

Geo 1

 

 

 

 

 

 

Langfristig

Geo 3

 

 

Geo 3

 

 

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2r)

 

 

 

 

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Kurzfristig

 

 

 

 

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Langfristig

 

 

 

 

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Nach Nennwährung (Währung 1)

Geo 1

 

 

Geo 1

 

 

 

 

 

 

Kredite

Geo 4

Geo 2

 

Geo 4

Geo 2

 

 

Geo 2

Geo 2

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kurzfristig

Geo 3, IWF

 

 

Geo 3, IWF

 

 

 

 

 

 

Langfristig

Geo 3, IWF

 

 

Geo 3, IWF

 

 

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2r)

 

 

 

 

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Kurzfristig

 

 

 

 

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Langfristig

 

 

 

 

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Nach Nennwährung (Währung 1)

Geo 1

 

 

Geo 1

 

 

 

 

 

 

Versicherungs-, Altersvorsorge- und Standardgarantiesysteme

Geo 1

Geo 2

Geo 2

Geo 1

Geo 2

Geo 2

 

Geo 1

Geo 1

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

Geo 3

 

 

Geo 3

 

 

 

 

 

 

Handelskredite und Anzahlungen

Geo 4

Geo 2

 

Geo 4

Geo 2

 

 

Geo 2

Geo 2

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kurzfristig

Geo 3

 

 

Geo 3

 

 

 

 

 

 

Langfristig

Geo 3

 

 

Geo 3

 

 

 

 

 

 

Darunter: Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

 

 

 

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Nach Nennwährung (Währung 1)

Geo 1

 

 

Geo 1

 

 

 

 

 

 

Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten

Geo 1

Geo 2

 

Geo 1

Geo 2

 

 

Geo 1

Geo 1

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kurzfristig

Geo 3

 

 

Geo 3

 

 

 

 

 

 

Langfristig

Geo 3

 

 

Geo 3

 

 

 

 

 

 

SZR

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

 

 

Geo 1

 

2.

Sonstige Angaben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtkapitalbilanz (ohne Währungsreserven und Finanzderivate sowie Mitarbeiteraktienoptionen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach Nennwährung (Währung 1)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Monetäre Finanzinstitute (MFIs):

Geo 1

 

 

Geo 1

 

 

 

 

 

 

Staat

Geo 1

 

 

Geo 1

 

 

 

 

 

 

Übrige Sektoren

Geo 1

 

 

Geo 1

 

 

 

 

 

 

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

Geo 1

 

 

Geo 1

 

 

 

 

 

 

Versicherungsunternehmen und Altersvorsorgesysteme

Geo 1

 

 

Geo 1

 

 

 

 

 

 

Sonstige Finanzinstitute

Geo 1

 

 

Geo 1

 

 

 

 

 

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Geo 1

 

 

Geo 1

 

 

 

 

 

 

Private Haushalte und Private Organisationen ohne Erwerbszweck

Geo 1

 

 

Geo 1

 

 

 

 

 

 

Auslandsverschuldung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bruttoauslandsverschuldung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2d)

 

 

 

Geo 1

 

 

 

 

Geo 1

 

Nettoauslandsverschuldung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2d)

 

 

 

Geo 1

 

 

 

 

Geo 1

 

Direktinvestitionen (nach den zugrunde liegenden Eigentumsverhältnissen (‚directional principle‘))

Geo 1

 

 

Geo 1

 

 

 

Geo 1

Geo 1

 

d)

Tabelle 4A wird gestrichen.

e)

Tabelle 7 erhält folgende Fassung:

Tabelle 7

Geografische Untergliederungen

Geo 0

Geo 1

Geo 2

Geo 3

Geo 4

Geo 4d

Inland + übrige Welt

Übrige Welt

Übrige Welt

Übrige Welt

Übrige Welt

Übrige Welt

Innerhalb des Euro-Währungsgebiets

Innerhalb des Euro-Währungsgebiets

Innerhalb des Euro-Währungsgebiets

Innerhalb des Euro-Währungsgebiets

Außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Außerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

Innerhalb der Union

Innerhalb der Union

Innerhalb der Union

 

Außerhalb der Union

Außerhalb der Union

Außerhalb der Union

 

 

Einzelne Mitgliedstaaten der Union, die EZB und der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM)

G-20-Länder (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

 

 

Offshore-Finanzzentren

Darunter: Vereinigtes Königreich

 

 

Darunter: Hongkong

Darunter: Vereinigte Staaten“

 

 

Unionsorgane (ohne EZB und ESM)

 

 

 

Darunter: Europäische Investitionsbank

 

 

 

Internationale Organisationen (ohne Unionsorgane)

 

 

 

Darunter: IWF

 

 

 

G-20-Länder (außerhalb des Euro-Währungsgebiets)

 

 

 

Argentinien

 

 

 

Australien

 

 

 

Brasilien

 

 

 

Kanada

 

 

 

China

 

 

 

Indien

 

 

 

Indonesien

 

 

 

Japan

 

 

 

Mexiko

 

 

 

Russland

 

 

 

Saudi-Arabien

 

 

 

Südafrika

 

 

 

Südkorea

 

 

 

Türkei

 

 

 

Vereinigtes Königreich

 

 

 

Vereinigte Staaten

 

 

 

Norwegen

 

 

 

Schweiz

 

f)

Tabelle 8 erhält folgende Fassung:

Tabelle 8

Sektorgliederung

Sektor 1

Sektor 2

Sektor 2d

Sektor 2r

Gesamte Volkswirtschaft

 

Zentralbank

 

Sonstige MFI

 

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank)

 

Geldmarktfonds

 

Staat

 

Übrige Sektoren

Gesamte Volkswirtschaft

 

Zentralbank

 

Sonstige MFI

 

Kreditinstitute (ohne die Zentralbank)

 

Geldmarktfonds

 

Staat

 

Übrige Sektoren

 

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

 

Versicherungsunternehmen und Altersvorsorgesysteme

 

Sonstige Finanzinstitute

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

 

Private Haushalte und Private Organisationen ohne Erwerbszweck

Gesamte Volkswirtschaft

 

Zentralbank

 

Sonstige MFI

 

Staat

 

Übrige Sektoren

Darunter:

 

Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

 

Versicherungsunternehmen und Altersvorsorgesysteme

 

Sonstige Finanzinstitute

 

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Gesamte Volkswirtschaft

 

Zentralbank

 

Sonstige MFI

 

Staat

 

Übrige Sektoren“

g)

Die folgende Tabelle 9 wird angefügt:

Tabelle 9

Gliederung Nennwährung

Währung 1

Euro

US-Dollar

Japanischer Yen

Sonstige Währungen“


(1)  Begriffe und Definitionen ausgewählter Positionen sind in Anhang III festgelegt.

(2)  Die vorgeschriebenen geografischen Gliederungen sind in Tabelle 7 detailliert festgelegt.

(3)  Die vorgeschriebenen Gliederungen nach institutionellen Sektoren sind in Tabelle 8 detailliert festgelegt.

(4)  Die vorgeschriebenen Gliederungen nach Nennwährung sind in Tabelle 9 detailliert festgelegt.

(5)  Die Angabe ist auch Teil der vollständigen Anforderung.“


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