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Document 32018O0016

Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2018 zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (EZB/2018/16)

OJ L 154, 18.6.2018, p. 3–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 02/10/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2018/876/oj

18.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 154/3


LEITLINIE (EU) 2018/876 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 1. Juni 2018

zum Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (EZB/2018/16)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf den Artikel 127 Absätze 2 und 5,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Zentralbank (EZB) führt das Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (Register of Institutions and Affiliates Data — RIAD). RIAD ist der gemeinsam genutzte Datensatz an Referenzdaten zu rechtlichen und anderen statistischen institutionellen Einheiten, deren Erhebung die Geschäftsabläufe innerhalb des Eurosystems und die Durchführung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) unterstützt. RIAD vereinfacht die Integration einer Vielzahl von Datensätzen, insbesondere durch die Vergabe einheitlicher Kennungen. In Kombination mit Daten anderer Datenbanken, wie etwa der zentralisierten Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database — CSDB), der Statistikdatenbank für Wertpapierbestände des Europäischen Systems der Zentralbanken (European System of Central Banks Securities Holdings Statistics Database — SHSDB) und der gemeinsamen analytischen granularen Mehrzweckdatenbank zu Krediten (AnaCredit), unterstützt RIAD Analysen und Studien, die für geldpolitische Beschlüsse, das frühzeitige Erkennen systemischer Risiken sowie die Durchführung makroprudenzieller Maßnahmen und der mikroprudenziellen Aufsicht herangezogen werden. RIAD-Daten dienen darüber hinaus zur Erstellung der offiziellen Listen der monetären Finanzinstitute, der Investmentfonds, der Verbriefungsgeschäfte betreibenden Mantelkapitalgesellschaften, der für die Zahlungsverkehrsstatistik relevanten Institute und der Versicherungsgesellschaften. Die Erfassung und Verarbeitung von Referenzdaten zu Rechtssubjekten in RIAD erfolgt nach den bestehenden Verfahren.

(2)

RIAD enthält eine Reihe von Attributen zu einzelnen Rechtssubjekten und zu den Beziehungen zwischen diesen Rechtssubjekten, die die Ableitung von Gruppenstrukturen ermöglichen. Diese Strukturen, einschließlich der sogenannten „engen Verbindungen“, können unterschiedlich zusammengesetzt sein, je nachdem, ob sie für die bilanz- oder aufsichtsrechtliche Konsolidierung genutzt werden. Die Sicherheitenverwaltung, das Risikomanagement, die Finanzstabilität und die mikroprudenzielle Aufsicht werden durch diese Datenverarbeitungsprozesse und die damit verbundenen Analysen unterstützt.

(3)

Im Einklang mit unterschiedlichen Rechtsinstrumenten der EZB, wie beispielweise der Leitlinie EZB/2014/15 (1), der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48) (2) und der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/13) (3), leistet gegenwärtig jede nationale Zentralbank (NZB) ihren Beitrag zu RIAD und nimmt Aktualisierungen vor. Gleichermaßen nutzt das ESZB Bilanzdaten, die im Rahmen der Geld- und Finanzstatistiken im Hinblick auf Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (4) gemeldet werden. Künftig sind NZBen verpflichtet, auch in Bezug auf nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und andere Unternehmen einen Beitrag zu RIAD zu leisten und entsprechende Aktualisierungen vorzunehmen, insbesondere zur Unterstützung von AnaCredit. Die NZBen überwachen und gewährleisten die Qualität aller der EZB zur Verfügung gestellten Daten gemäß der „Öffentlichen Erklärung des ESZB im Hinblick auf die von ihm erstellten Statistiken“ (Public commitment on European Statistics by the ESCB) und den „ECB Statistics Quality Framework and quality assurance procedures“. (5)

(4)

Ziel dieser Leitlinie ist die verbesserte Koordinierung der Verantwortlichkeiten jeder NZB für und der entsprechenden Geschäftsbereiche einer NZB in Bezug auf die Bereitstellung, Aktualisierung und Validierung der Referenzdaten.

(5)

Die Vertraulichkeit statistischer Daten, die gemäß den in dieser Leitlinie genannten Rechtsakten erhoben werden, soll gemäß Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (6) gewahrt bleiben.

(6)

Genaue, aktuelle und umfassende Referenzdaten zu Rechtssubjekten und deren Beziehungen untereinander sind für die Durchführung der Aufgaben des ESZB und des SSM erforderlich. Es ist daher notwendig, die Gesamtführung von RIAD zu verbessern und die Anforderungen an Datenerhebung, Datenqualitätsmanagement und Datenverbreitung für Aufgaben des ESZB gemäß dieser Leitlinie, die sich an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und für Aufgaben des SSM gemäß einer eigenständigen Leitlinie, die sich an die nationalen zuständigen Behörden richtet, zu konsolidieren.

(7)

Referenzdaten, die bislang gemäß der Leitlinie EZB/2014/15 gemeldet werden, sind jetzt gemäß der vorliegenden Leitlinie zu melden. Die gemäß der Leitlinie (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/38) (7) und, soweit erforderlich, anderer Leitlinien der EZB zu meldenden Referenzdaten werden künftig gemäß der vorliegenden Leitlinie gemeldet.

(8)

Der unbesicherte Euro-Tagesgeldsatz, der dem Beschluss des EZB-Rates vom 20. September 2017 zufolge noch vor Beginn des Jahres 2020 täglich berechnet werden soll, wird unter anderem auch auf der Grundlage der in RIAD zu Rechtssubjekten, die eine Rechtsträgerkennung besitzen, erfassten Referenzdaten ermittelt. Angesichts der hohen Kritikalität und Bedeutung des zukünftigen neuen Zinssatzes sowie der geplanten Veröffentlichung zusätzlicher im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) relevanter Daten sollten die zuständigen NZBen im Rahmen des Möglichen die Qualität und Verlässlichkeit dieser Daten gewährleisten.

(9)

Im Interesse einer engen und effektiven Kooperation innerhalb des ESZB zur Führung von RIAD soll die vorliegende Leitlinie mit einer Empfehlung ergänzt werden, mit der NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, aufgerufen werden, aktiv zur Datenmeldung nach und Datenvalidierung in RIAD beizutragen und Daten ihrer inländischen Rechtssubjekte zu teilen und im Gegenzug Zugang zu Datensätzen aus dem Euro-Währungsgebiet zu erhalten.

(10)

Die Art und Weise wie ESZB und SSM Daten zu Gruppenstrukturen verarbeiten und aktualisieren verhält sich des Weiteren komplementär zueinander, weshalb die entsprechenden Anforderungen in Bezug auf die Aufgaben des ESZB im Rahmen dieser Leitlinie festgelegt werden sollen und die entsprechenden Anforderungen in Bezug auf Aufgaben des SSM im Rahmen einer neuen an den SSM gerichteten Leitlinie festgelegt werden sollen.

(11)

Sämtliche personenbezogenen Daten in RIAD sollen im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 (8) und (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) verarbeitet werden.

(12)

Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie einzuführen. Durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert, noch der Berichtsaufwand erhöht werden.

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Ziel

(1)   In dieser Leitlinie werden die Pflichten der NZBen in Bezug auf die Meldung von Referenzdaten an RIAD sowie der Betrieb und das Datenqualitätsmanagement von RIAD, wie auch gewisse Pflichten der EZB in Bezug auf Vorkehrungen zur Datenpflege, festgelegt.

(2)   RIAD ist der gemeinsam genutzte Datensatz an Referenzdaten zu einzelnen Rechtssubjekten und ihren Beziehungen untereinander. RIAD vereinfacht sowohl die Integration der CSDB, SHSDB und AnaCredit (letzterer ab Geltungsbeginn der Meldepflicht Berichtspflichtiger gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13)), wie auch die Integration von Datensätzen zu monetären Finanzinstituten, Investmentfonds, Verbriefungsgeschäfte betreibenden Mantelkapitalgesellschaften, für die Zahlungsverkehrsstatistik relevanten Instituten und Versicherungsgesellschaften, welche gemäß den jeweiligen Rechtsakten der EZB zu den statistischen Meldepflichten dieser Rechtssubjekte zur Verfügung gestellt werden. RIAD wird es dem ESZB somit unter anderem ermöglichen, konsolidierte Risikopositionen von Banken und die Verschuldung von Kreditnehmern auf konsolidierter Basis abzuleiten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Rechtssubjekt“ bezeichnet Folgendes: i) eine rechtliche Einheit, ii) eine Niederlassung einer rechtlichen Einheit, iii) einen Organismus für gemeinsame Anlagen und iv) sämtliche institutionelle Einheiten, die nicht von den Ziffern i, ii, oder iii umfasst sind.

2.

„rechtliche Einheit“ eine juristische Person, deren Bestehen rechtlich unabhängig von den Individuen oder Instituten ist, denen sie gehört oder die ihre Mitglieder sind, sowie eine natürliche Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt.

3.

„Rechtspersönlichkeit“ hat die gleiche Bedeutung wie Rechtsträger im Sinne von Artikel 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13).

4.

„Niederlassung“ ein Geschäftssitz, der ein rechtlich abhängiger Teil einer eingetragenen rechtlichen Einheit ist.

5.

„Hauptverwaltung“ ein Rechtssubjekt, das ein oder mehrere nicht eingetragene, gebietsfremde Rechtssubjekte kontrolliert.

6.

„Organismus für gemeinsame Anlagen“ (OGA) hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

7.

„Institutionelle Einheit“ hat dieselbe Bedeutung wie in den Nummern 2.12 und 2.13 von Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11).

8.

„Unternehmen“ hat dieselbe Bedeutung wie in Abschnitt III A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates (12).

9.

„Unternehmensgruppe“ hat dieselbe Bedeutung wie in Abschnitt III C des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93.

10.

„Bankengruppe“ eine Gruppe von Finanzunternehmen, die als ein einzelnes wirtschaftliches Unternehmen mit gemeinsamer Kontrollinstanz eines zugelassenen Kreditinstituts oder einer zugelassenen Finanzholdinggesellschaft im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 tätig sind und für die der konsolidierte Abschluss gemäß dem internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS 10 (13) gilt.

11.

„Kontrolle“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

12.

„Referenzdaten“ Stammdaten zu einem einzelnen in RIAD erfassten Rechtssubjekt, welche ein einzelnes Rechtssubjekt und seine Beziehung zu anderen Rechtssubjekten beschreiben.

13.

„RIAD-Code“ die von der zuständigen NZB oder der EZB vergebene eindeutige Kennung zur Identifizierung eines in RIAD erfassten Rechtssubjekts.

14.

„vorläufiger RIAD-Code“ eine Kennung in einem vordefinierten Format, das sich vom Format des RIAD-Codes unterscheidet, welche einem neuen Rechtssubjekt bei seiner Erfassung in RIAD für die Zeit bis zur Vergabe des RIAD-Codes entweder von den NZBen oder von der EZB zugewiesen wird.

15.

„zuständige NZB“ die für die Verwaltung von in ihrem Mitgliedstaat gebietsansässigen Rechtssubjekten in RIAD verantwortliche NZB.

16.

„nationale zuständige Behörde“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates. (14)

17.

„Konsolidierungsregel“ die Rangfolge der Priorität für jedes Einzelattribut, die eine NZB bei widersprüchlichen Datenquellen zugrunde legt.

18.

„RIAD-Zentralstelle“ eine mit RIAD-Aktivitäten befasste zentrale Stelle innerhalb des ESZB im Sinne von Artikel 3 dieser Leitlinie.

19.

„gebietsansässiges Rechtssubjekt“ ein Rechtssubjekt, welches gebietsansässig im Sinne von Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist.

20.

„Arbeitstag“ ein Tag, bei dem es sich nicht um einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag bei der EZB oder im betreffenden Mitgliedstaat handelt.

21.

„Rechtsträgerkennung“ (LEI) der einem Rechtsträger im Sinne der Norm ISO 17442 der Internationalen Organisation für Normung (15) zugewiesene alphanumerische Referenzcode.

22.

„monetäres Finanzinstitut“ (MFI) hat die dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (16).

23.

„Investmentfonds“ (IF) hat die dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/38) (17).

24.

„finanzielle Mantelkapitalgesellschaft“ (FMKG) hat die dieselbe Bedeutung wie „FMKG“ in Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40) (18).

25.

„für die Zahlungsverkehrsstatistik relevante Institute“ (ZVSRI) Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) sowie Betreiber von Zahlungssystemen, die als rechtlich für den Betrieb eines Zahlungssystems verantwortliche Rechtsträger definiert sind.

26.

„Versicherungsgesellschaft“ (VG) hat die dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50) (20).

27.

„Attribut“ ein für die in den Anhängen I und II dieser Leitlinie aufgeführten Datensätze zu meldendes Attribut.

KAPITEL II

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZU RIAD UND ZUR ERFASSUNG, PFLEGE, REVISION UND ÜBERMITTLUNG VON REFERENZDATEN ZU RECHTSSUBJEKTEN

Artikel 3

Einrichtung von RIAD-Stellen

(1)   Jede NZB richtet eine lokale RIAD-Stelle ein, die Wissens- und Kompetenzzentrum, auch zu sämtlichen technischen Abläufen, in Bezug auf Referenzdaten zu Rechtssubjekten und ihren Gruppenstrukturen ist.

(2)   Die lokalen RIAD-Stellen nehmen die folgenden Aufgaben wahr: a) Sie sind die einzige Kontaktstelle für sämtliche mit RIAD im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten im jeweiligen Mitgliedstaat, b) sie sind Koordinationsstelle für Aktivitäten mit anderen nationalen zuständigen Behörden auf nationaler Ebene, mit der RIAD-Zentralstelle und anderen RIAD-Stellen des ESZB und stellen, soweit vertretbar, die Genauigkeit, Aktualität und Einheitlichkeit der Referenzdaten sämtlicher gebietsansässiger und in RIAD gespeicherten Rechtssubjekte sicher und c) sie stellen, soweit vertretbar, die einheitliche Verwendung von Kennungen der Rechtssubjekte in anderen Datenbanken sicher, damit die Verbindung und Synchronisierung der unterschiedlichen Datensätze möglich ist.

(3)   Die EZB richtet eine RIAD-Zentralstelle ein, die die folgenden Aufgaben wahrnimmt: a) Koordinierung der Arbeit der lokalen RIAD-Stellen, b) Aufsicht über den RIAD-Führungsrahmen gemäß dieser Leitlinie und, soweit notwendig, Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung dieses Führungsrahmens an den Ausschuss für Statistik zur Beratung, c) Überwachung der Datenqualität und d) Verwaltung der Referenzdaten von Rechtssubjekten, die in Drittstaaten ansässig sind.

Artikel 4

Erfassung von Referenzdaten in RIAD

(1)   Die NZBen ergreifen sämtliche möglichen Maßnahmen, damit alle entsprechenden Rechtssubjekte in RIAD genau erfasst werden, und beziehen sich unabhängig vom Land der Gebietsansässigkeit des Rechtssubjekts mittels des betreffenden an dieses vergebenen RIAD-Codes auf dieses Rechtssubjekt.

(2)   Die NZBen erfassen die Referenzdaten der in ihrem Mitgliedstaat gebietsansässigen Rechtssubjekte und stellen soweit möglich sicher, dass eine genaue Erfassung innerhalb der von der EZB vorgegebenen Fristen in RIAD erfolgt. Die Referenzdaten zu Rechtssubjekten umfassen insbesondere den Namen, die Rechtsträgerkennung oder andere entsprechende Kennungen, den institutionellen Sektor und das Land der Gebietsansässigkeit sowie andere in den Anhängen I und II aufgeführte obligatorische Referenzdatenattribute.

(3)   Die EZB verwaltet Referenzdaten zu Rechtssubjekten, die in Drittstaaten gebietsansässig sind, soweit vertretbar. Die EZB kann bilaterale Vereinbarungen mit NZBen aus Gebieten außerhalb der Union treffen, beispielsweise aus Gründen der Geschäftsexpertise oder Sprachkompetenz.

(4)   Die NZBen verwenden alle auf nationaler Ebene verfügbaren Informationen, um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die Referenzdaten zu in RIAD erfassten gebietsansässigen Rechtssubjekten vollständig, genau und aktuell sind. Die NZBen können hierfür sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden und von ihnen als angemessen eingestuften Informationsquellen nutzen, soweit die Nutzung der Informationen dem in der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 vorgegebenen Zweck dient und in deren vorgegebenem Rahmen liegt und, soweit zutreffend, die Vertraulichkeit gemäß Artikel 8 jener Verordnung gewahrt bleibt.

(5)   RIAD ermöglicht die Verarbeitung von Informationen zu Rechtssubjekten und sämtlichen betreffenden Einzelattributen, die aus einer oder mehreren Quellen stammen. Gibt es zwei oder mehrere widersprüchliche Quellen, erfolgt ein Ranking der entsprechenden Datenquellen nach der Konsolidierungsregel. Die zuständige NZB erkennt die Standardkonsolidierungsregel entweder an oder entscheidet selbst über die Rangfolge der Priorität der entsprechenden Datenquellen. Sollte eine zuständige NZB eine abweichende Rangfolge der Priorität festlegen, ist diese neue Rangfolge der Priorität in RIAD zu erfassen und von der EZB zu genehmigen. Die zuständige NZB kann für jedes Attribut eine abweichende Konsolidierungsregel festlegen und diese Regel, soweit sie dies für angemessen hält, im Zeitverlauf ändern. Die NZB kann mit der EZB über die RIAD-Zentralstelle versuchen, eine Vereinbarung bei Schwierigkeiten hinsichtlich der Klassifizierung zu erzielen, die entweder die EZB oder die NZB für potenziell kontrovers hält, insbesondere im Hinblick auf den MFI-Sektor.

(6)   Vorbehaltlich der Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, unter denen sämtliche personenbezogenen Daten in RIAD verarbeitet werden, nimmt die NZB keine Löschung der in RIAD erfassten Rechtssubjekte vor, damit sichergestellt ist, dass ein Speicherbeleg zum Rechtssubjekt und über dessen Bestandszeitraum existiert. Die EZB richtet ein Verfahren zur Korrektur faktischer Fehler ein, das es für die NZBen zugänglich macht.

(7)   Die zuständigen NZBen sind für den Missbrauch der Daten durch andere Zentralbanken des ESZB nicht zur Verantwortung zu ziehen.

Artikel 5

Vergabe und Verwaltung von RIAD-Codes und Kennungen

(1)   Die zuständige NZB vergibt an jedes gebietsansässige Rechtssubjekt zum Zeitpunkt seiner Ersteintragung in RIAD einen RIAD-Code. Eine NZB oder die EZB kann an nicht gebietsansässige Rechtssubjekte, die noch nicht in RIAD erfasst wurden, einen vorläufigen RIAD-Code vergeben. Sowohl der RIAD-Code als auch der vorläufige RIAD-Code müssen das erforderliche Format einhalten, welches die EZB den NZBen mitteilt.

(2)   Die NZBen stellen sicher, dass jeder von ihnen vergebene RIAD-Code einmalig ist, sodass sich der RIAD-Code nur auf ein Rechtssubjekt bezieht und dauerhaft unverändert bleibt. Rechtssubjekte müssen anhand ihres RIAD-Codes in RIAD eindeutig identifiziert werden können, um einen reibungslosen Datenaustausch und reibungslos funktionierende Kommunikationssysteme zwischen RIAD und dem ESZB sowie zwischen RIAD und dem SSM zu ermöglichen.

(3)   Bei Rechtssubjekten, denen ein vorläufiger RIAD-Code zugewiesen wurde, prüft die zuständige NZB die mögliche Doppelvergabe eines Codes und weist einen RIAD-Code spätestens bis zum letzten Arbeitstag des zweiten Monats nach dem Datum des Erhalts der durch RIAD automatisch erstellten Liste der möglichen Dubletten zu.

(4)   Die EZB ist für die Vergabe des RIAD-Codes und die Verarbeitung der notwendigen Referenzdaten zu internationalen Organisationen in RIAD zuständig.

(5)   In RIAD erfasste Rechtssubjekte können mehrere Kennungen oder „Aliasnamen“ haben. Bei der Meldung von Informationen zu einem Attribut erfasst die NZB die Kennungsart (oder ihre Beschreibung, soweit zulässig, wenn die Kennungsart nicht in der vordefinierten Liste der Kennungsarten in RIAD aufgeführt ist) und den entsprechenden Code. Des Weiteren stellen die NZBen sicher, dass diese Informationen im erforderlichen Format, welches die EZB den NZBen mitteilt, an RIAD gemeldet werden.

Artikel 6

Erfassung von demografischen Ereignissen, Sektorveränderungen und Unternehmensmaßnahmen in RIAD

(1)   Die zuständigen NZBen erfassen, soweit vertretbar, sämtliche demografischen Ereignisse im Zusammenhang mit den Rechtssubjekten, deren Referenzdaten in RIAD erfasst sind. Hierzu zählen unter anderem

a)

das Gründungsdatum eines Rechtssubjekts,

b)

das Auflösungsdatum eines Rechtssubjekts und

c)

das Datum, seit welchem ein Rechtssubjekt inaktiv ist.

(2)   Die zuständigen NZBen melden, soweit vertretbar, die Erstellung oder Aktualisierung von Attributen sowie den entsprechenden Gültigkeitsbereich der Werte.

(3)   Die zuständigen NZBen melden sämtliche Aktualisierungen im Zusammenhang mit einer Sektorneuklassifizierung eines Rechtssubjekts gemäß Anhang I entweder sobald sie von der Veränderung Kenntnis erlangen oder täglich, sofern es sich bei der Veränderung um eine MFI-Neuklassifizierung handelt, sei es die Änderung des Status eines bisherigen Nicht-MFI zu einem MFI oder eines bisherigen MFI zu einem Nicht-MFI.

Die zuständigen NZBen erklären der EZB schriftlich Verzögerungen zwischen der Neuklassifizierung eines MFI und dessen Erfassung in RIAD.

(4)   Die zuständigen NZBen melden, soweit vertretbar, sämtliche Unternehmensmaßnahmen, die den Status eines Rechtssubjekts betreffen. Hierzu gehören unter anderem die Gründung, Statusänderung (beispielsweise das Datum, seit welchem ein Rechtssubjekt inaktiv ist) oder die Auflösung eines Rechtssubjekts.

Die zuständigen NZBen melden gemäß den Fristen nach Kapitel VI folgende Unternehmensmaßnahmen im Zusammenhang mit den in Anhang I aufgeführten gebietsansässigen Rechtssubjekten in RIAD, sobald sie von den Unternehmensmaßnahmen Kenntnis erlangen:

a)

Verschmelzungen durch Gründung einer neuen Gesellschaft im Sinne von Artikel 90 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (21),

b)

Verschmelzungen durch Aufnahme im Sinne von Artikel 89 der Richtlinie (EU) 2017/1132,

c)

Spaltungen durch Übernahme im Sinne von Artikel 136 der Richtlinie (EU) 2017/1132,

d)

Spaltungen durch Gründung neuer Gesellschaften im Sinne von Artikel 155 der Richtlinie (EU) 2017/1132 sowie

e)

Veräußerungen von Tochtergesellschaften.

Artikel 7

Vorgehensweise bei der Datenpflege und -revision

Die NZBen stellen sicher, soweit vertretbar, dass sämtliche Attribute kontinuierlich gepflegt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Datenpflege beinhaltet eine zeitnahe und wirksame Revision der Attribute.

Artikel 8

Datenübermittlungsstandards

(1)   Das Verfahren für das Hochladen von Daten in RIAD wird in den Datenaustausch-Spezifikationen beschrieben, auf welche die NZBen Zugriff haben. Die NZBen laden Informationen entweder über die Standardeinrichtung des ESZB oder per Online-Update hoch.

(2)   Vor Übermittlung der Daten an RIAD führen die NZBen Validierungsprüfungen durch, um sicherzustellen, dass die betreffenden Daten den Datenaustausch-Spezifikationen entsprechen. Die NZBen betreiben ein angemessenes Kontrollsystem, mit dem Bedienungsfehler minimiert werden und die Richtigkeit und Einheitlichkeit der in RIAD erfassten Daten gewährleistet wird.

(3)   Haben die NZBen aufgrund einer technischen Störung keinen Zugriff auf RIAD, nutzen sie die dafür vorgesehene Notfalleinrichtung oder übermitteln die Daten per E-Mail an folgende Adresse: RIAD-Support@ecb.europa.eu. Die NZBen wahren die Vertraulichkeit der per E-Mail übermittelten Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98.

(4)   Bei der Datenübermittlung können die NZBen ihren nationalen Zeichensatz verwenden, solange sie sich des lateinischen Alphabets bedienen. Wenn sie von der EZB Informationen zu RIAD erhalten, verwenden die NZBen Unicode (UTF-8), damit alle Sonderzeichensätze korrekt angezeigt werden können.

Artikel 9

Übernahme- und Fehler-Bestätigungsmeldungen

Bei der Erfassung neuer Daten in RIAD werden automatisch Prüfungen zur Qualitätsvalidierung der auf der Grundlage vereinbarter Standards und Validierungsregeln zur Verfügung gestellten Informationen durchgeführt. Die EZB sendet einen automatisierten Daten-Rückfluss an die NZBen, der unter anderem Folgendes beinhaltet:

a)

eine Übernahme-Bestätigungsmeldung mit zusammengefassten Angaben zu den Aktualisierungen, die in dem betreffenden Datensatz erfolgreich verarbeitet und umgesetzt wurden bzw.

b)

eine Fehler-Bestätigungsmeldung mit detaillierten Angaben zu fehlgeschlagenen Aktualisierungen und Validierungsprüfungen.

Bei Erhalt einer Fehler-Bestätigungsmeldung ergreifen die NZBen unverzüglich Maßnahmen zur Übermittlung berichtigter Daten.

KAPITEL III

VERTRAULICHKEIT

Artikel 10

Vertraulichkeit von Attributwerten

(1)   Gemäß den Vertraulichkeitsbestimmungen in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 werden vertrauliche Referenzdaten nicht veröffentlicht. Statistische Daten aus Quellen, die gemäß nationalen gesetzlichen Bestimmungen öffentlich verfügbar sind, gelten nicht als vertraulich. In RIAD erfasste Daten werden für gewöhnlich von den Rechtsträgern, auf die sie sich beziehen, veröffentlicht. Referenzdaten, die nicht auf der Grundlage des rechtlichen Rahmens des ESZB für den Bereich Statistik erfasst werden, unterliegen den Vertraulichkeitsbestimmungen des Vertrags mit dem jeweiligen Rechtsträger, der die Daten zur Verfügung gestellt hat.

(2)   Die NZBen legen die Vertraulichkeitsstufe der einzelnen Attribute zur Beschreibung eines Rechtssubjekts durch Auswahl eines der drei folgenden vorgegebenen Werte fest:

a)

„F“ (free) bedeutet, dass der Wert freigegeben ist, d. h. nicht vertraulich ist;

b)

„N“ (not for external release) bezeichnet Datenattribute, die nur für den Dienstgebrauch des ESZB und verbundener Institute, mit denen eine entsprechende Absprache getroffen wurde, weitergegeben werden dürfen, d. h. sie dürfen nicht extern bekannt gegeben werden; oder

c)

„C“ (confidential) dient zur Bezeichnung vertraulicher statistischer Daten.

(3)   Die EZB behandelt die zur Verfügung gestellten Daten unter pflichtgemäßer Wahrung der Vertraulichkeit, d. h. die mit „C“ oder „N“ gekennzeichneten Daten werden nicht von ihr veröffentlicht. In Bezug auf mit „C“ oder „N“ gekennzeichnete quantitative Maßnahmen kann die EZB jedoch eine Reihe von Größenklassen veröffentlichen oder weitergeben.

(4)   Die LEI hat stets den Wert „F“.

(5)   Die folgenden Attribute haben bei Rechtssubjekten mit einer LEI stets den Wert „F“:

a)

Name sowie

b)

Anschrift.

(6)   Die folgenden Attribute haben bei in Anhang I aufgeführten Rechtssubjekten stets den Wert „F“:

a)

Name sowie

b)

institutioneller Sektor.

KAPITEL IV

DATENQUALITÄTSMANAGEMENT

Artikel 11

Datenqualität und -synchronisation

(1)   Unbeschadet des der EZB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) verliehenen Überprüfungsrechts haben die NZBen die Qualität aller der EZB zur Verfügung gestellten Daten gemäß den auf der Website der EZB veröffentlichten Grundsätzen für die Führung von Statistiken und dem Qualitätssicherungsrahmen zu überwachen und sicherzustellen.

(2)   Im Hinblick auf die geplante Integration von Datensätzen haben die NZBen sicherzustellen, dass die Referenzdaten angemessen, vollständig und einheitlich sind. Insbesondere stellen die NZBen, soweit vertretbar, die Synchronisation der in verschiedenen Datensätzen verwendeten Referenzdaten sicher.

(3)   Im Fall abweichender Auffassungen, beispielsweise in Bezug auf die Identifizierung oder Klassifizierung von Rechtssubjekten oder sonstige Sachverhalte, die das Datenqualitätsmanagement betreffen, trifft die EZB nach Anhörung des Ausschusses für Statistik des ESZB eine Entscheidung.

(4)   Der Ausschuss für Statistik des ESZB führt innerhalb eines Jahres nach der Verabschiedung dieser Leitlinie Verfahren zur Qualitätssicherung ein, einschließlich der Erstellung eines RIAD-Qualitätsberichts. Danach überprüft er die Verfahren regelmäßig alle drei Jahre.

KAPITEL V

ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN BEHÖRDEN ALS NATIONALEN ZENTRALBANKEN

Artikel 12

Zusammenarbeit mit anderen Behörden als NZBen

(1)   In Fällen, in denen ein Teil oder alle der in den Kapiteln II, VI und VII beschriebenen Daten in den Zuständigkeitsbereich anderer nationaler Behörden als den der NZBen fallen, bemühen sich die NZBen, dauerhafte Kooperationsvereinbarungen mit diesen Behörden zur Sicherstellung der Datenübermittlung zu schließen, die die Standards der EZB, insbesondere in Bezug auf die Datenqualität und den Vertraulichkeitsstatus, und die in dieser Leitlinie festgelegten Anforderungen erfüllen, sofern nicht durch die bestehende nationale Gesetzgebung bereits das gleiche Ergebnis erzielt wird. Diese Vereinbarungen können mit nationalen Statistikinstituten, nationalen zuständigen Behörden oder sonstigen nationalen Behörden, soweit einschlägig, in Form von Absichtserklärungen abgeschlossen werden.

(2)   Kann eine NZB im Rahmen dieser Kooperation die in den Kapiteln II, VI und VII festgelegten Anforderungen nicht einhalten, weil die nationale Behörde der NZB die erforderlichen Daten oder Informationen nicht zur Verfügung stellt, prüfen die EZB und die NZB den Sachverhalt gemeinsam mit der betreffenden nationalen Behörde im Hinblick darauf, dass die Informationen entsprechend den anwendbaren Qualitätsstandards rechtzeitig bereitgestellt werden.

(3)   Sind andere nationale Behörden als die NZBen die Quelle der als vertraulich gekennzeichneten statistischen Daten, so werden diese Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 von der EZB verwendet.

KAPITEL VI

BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUR ERFASSUNG VON REFERENZDATEN ZU RECHTSSUBJEKTEN

Artikel 13

Veröffentlichung von Listen der Rechtssubjekte

Die EZB veröffentlicht Listen der Rechtssubjekte

a)

insoweit und wie dies gemäß den in diesem Kapitel genannten relevanten Statistik-Verordnungen zulässig ist und

b)

gemäß der in Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 definierten institutionellen Sektorklassifizierung.

Artikel 14

Erfassung von Referenzdaten zu MFIs

(1)   Zur Erstellung und Führung der Liste von MFIs gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) erfassen die NZBen die in Anhang I Teil 1 und Teil 2 dieser Leitlinie festgelegten Attribute in den vorgeschriebenen Zeitabständen in RIAD.

(2)   Eine NZB erfasst in RIAD, wenn ein Institut auf der Liste der MFIs in seiner Tätigkeit als Finanzintermediär eingeschränkt ist, z. B. in der Entgegennahme von Einlagen oder in der Kreditvergabe, insbesondere vor seiner Abwicklung und/oder seinem Ausschluss vom MFI-Sektor.

(3)   Die EZB kann regelmäßig weitere Informationen von der betreffenden NZB anfordern, die die betreffende NZB umgehend zur Verfügung zu stellen hat, welche es der EZB ermöglichen zu überwachen, ob die RIAD-Daten im Einklang mit den jeweiligen nationalen MFI-Klassifizierungen stehen.

(4)   Handelt es sich bei einem MFI um eine Niederlassung, ist seine Beziehung zur nicht gebietsansässigen Hauptverwaltung in RIAD zu erfassen. Umgekehrt sind in Fällen, in denen das MFI eine Hauptverwaltung ist, dessen Beziehungen zu seinen Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in RIAD zu erfassen.

(5)   Sofern möglich erfassen NZBen Aktualisierungen der in Anhang I Teil 1 und Teil 2 für MFIs festgelegten Attribute in RIAD, sobald Änderungen im MFI-Sektor oder in den Attributen bestehender MFIs eintreten. Falls dies nicht möglich ist, erklären die zuständigen NZBen der EZB schriftlich die Verzögerung zwischen der Änderung und deren Erfassung in RIAD.

Artikel 15

Erfassung von Referenzdaten zu IFs

(1)   Zur Erstellung und Führung der Liste von IFs gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) erfassen die NZBen die in Anhang I Teil 1 und Teil 2 dieser Leitlinie festgelegten Attribute in den vorgeschriebenen Zeitabständen in RIAD.

(2)   Beziehungen zwischen IFs und Managementgesellschaften und zwischen Teil- und Dachfonds sind, soweit einschlägig, in RIAD zu erfassen.

(3)   Die NZBen melden sämtliche Aktualisierungen der in Anhang I Teil 1 und Teil 2 für IFs festgelegten Attribute, insbesondere wenn ein IF der IF-Population beitritt oder sie verlässt, und erfassen diese mindestens vierteljährlich innerhalb von zwei Monaten nach Quartalsende in RIAD. Das Attribut „Nettoinventarwert“ wird jedoch für alle IFs jährlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Jahresende als Referenzdatum aktualisiert.

Artikel 16

Erfassung von Referenzdaten zu FMKGs

(1)   Zur Erstellung und Führung der Liste von FMKGs gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) erfassen die NZBen die in Anhang I Teil 1 und Teil 2 dieser Leitlinie festgelegten Attribute in den vorgeschriebenen Zeitabständen in RIAD.

(2)   Beziehungen zwischen FMKGs und Managementgesellschaften sowie zwischen FMKGs und Originatoren sind gegebenenfalls in RIAD zu erfassen.

(3)   Die NZBen melden sämtliche Aktualisierungen der in Anhang I Teil 1 und Teil 2 dieser Leitlinie für FMKGs festgelegten Attribute, insbesondere wenn eine FMKG der FMKG-Population beitritt oder sie verlässt, und erfassen diese mindestens vierteljährlich innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Quartalsende in RIAD.

Artikel 17

Erfassung von Referenzdaten zu ZVSRIs

Zur Erstellung und Führung der Liste von ZVSRIs gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) (22) erfassen die NZBen die in Anhang I Teil 1 dieser Leitlinie festgelegten Attribute in den vorgeschriebenen Zeitabständen in RIAD. Die NZBen melden sämtliche Aktualisierungen dieser Attribute, insbesondere wenn ein ZVSRI der ZVSRI-Population beitritt oder sie verlässt, und erfassen diese innerhalb von drei Monaten nach dem Jahresende in RIAD.

Artikel 18

Erfassung von Referenzdaten zu Versicherungsgesellschaften

(1)   Zur Erstellung und Führung der Liste von Versicherungsgesellschaften gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50) erfassen die NZBen die in Anhang I Teil 1 und Teil 2 dieser Leitlinie festgelegten Attribute in den vorgeschriebenen Zeitabständen in RIAD. Die NZBen melden sämtliche Aktualisierungen dieser Attribute, insbesondere wenn eine Versicherungsgesellschaft der Versicherungsgesellschaft-Population beitritt oder sie verlässt, und erfassen diese mindestens vierteljährlich innerhalb von zwei Monaten nach Quartalsende.

(2)   Handelt es sich bei einer Versicherungsgesellschaft um eine Niederlassung, ist seine Beziehung zur nicht gebietsansässigen Hauptverwaltung in RIAD zu erfassen. Umgekehrt sind in Fällen, in denen die Versicherungsgesellschaft eine Hauptverwaltung ist, dessen Beziehungen zu seinen Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in RIAD zu erfassen.

Artikel 19

Regelmäßige Veröffentlichung von Datensätzen

(1)   Die EZB veröffentlicht auf ihrer Webseite an jedem Arbeitstag bis 18.00 Uhr MEZ eine Kopie des MFI-Datensatzes.

(2)   Die EZB veröffentlicht auf ihrer Webseite am vierten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Aktualisierungen bis 18.00 Uhr MEZ eine Kopie des IF-Datensatzes.

(3)   Die EZB veröffentlicht auf ihrer Webseite am zweiten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Aktualisierungen bis 18.00 Uhr MEZ eine Kopie des FMKG-Datensatzes.

(4)   Die EZB veröffentlicht auf ihrer Webseite am letzten Arbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Frist für die Übermittlung von Aktualisierungen fällt, bis 18.00 Uhr MEZ eine Kopie des ZVSRI-Datensatzes.

(5)   Die EZB veröffentlicht auf ihrer Webseite am vierten Arbeitstag nach Ende des Monats, in dem die Frist für die Übermittlung von Aktualisierungen fällt, bis 18.00 Uhr MEZ eine Kopie des Datensatzes für Versicherungsgesellschaften.

KAPITEL VII

FÜR UNVERÖFFENTLICHTE DATENSÄTZE UND GRUPPEN RELEVANTE REFERENZDATEN ZU RECHTSUBJEKTEN

Artikel 20

Für unveröffentlichte Datensätze relevante Referenzdaten zu Rechtssubjekten

Neben den in Bezug auf die veröffentlichten Listen von Rechtssubjekten erforderlichen Daten werden Referenzdaten zu Rechtssubjekten auch für zusätzliche Datensätze, die nicht veröffentlicht werden, verwendet. Anhang II enthält eine Übersicht der für diese Datensätze relevanten Attribute. Die Voraussetzungen für die Meldung der in Anhang II genannten Attribute sind in den Artikeln 21 bis 28 festgelegt. Insbesondere stellen die NZBen die Vollständigkeit und Einheitlichkeit der Referenzdaten in verschiedenen Datensätzen sicher.

Artikel 21

Statistiken über die einzelnen Bilanzpositionen und einzelnen Zinssätze von MFIs

Die zuständigen NZBen stellen sicher, dass Informationen zum Kreis der Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet, im Hinblick auf den Daten zu den einzelnen Bilanzpositionen oder einzelnen Zinssätzen von MFIs gemäß der Leitlinie EZB/2014/15 gemeldet werden müssen, genau in RIAD erfasst werden. Die EZB teilt den NZBen die Zusammensetzung des Kreises mit. Im Falle einer Änderung des Teilnehmerkreises nehmen die NZBen die erforderlichen Änderungen der in RIAD erfassten Informationen vor.

Artikel 22

Für die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) relevante Referenzdaten

Die zuständigen NZBen stellen sicher, dass Referenzdaten zu Rechtssubjekten, die eine im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) relevante Rechtsträgerkennung besitzen, in RIAD erfasst werden. Die NZBen stellen sicher, dass im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) relevante fehlende Referenzdaten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Benachrichtigung durch die EZB erfasst werden. Zum Zwecke der Verarbeitung von Rechtsträgerkennungen erteilt die EZB wöchentliche Mitteilungen hinsichtlich der im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) relevanten Daten. Des Weiteren aktualisieren die zuständigen NZBen die im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) relevanten Gegenparteien-Stammdaten zu in RIAD erfassten Rechtssubjekten sobald sie Kenntnis über eine Änderung eines oder mehrerer Attribute erlangen.

Artikel 23

Für die Sicherheitenverwaltung relevante Referenzdaten

Die zuständigen NZBen stellen die Qualität und Verlässlichkeit der für die Sicherheitenverwaltung relevanten Referenzdaten zu Rechtssubjekten sicher und erfassen in RIAD sämtliche in Anhang II aufgeführten Attribute in Bezug auf solche Rechtssubjekte, um den zuständigen NZBen die ordnungsgemäße Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen über „enge Verbindungen“ nach Titel VIII von Teil 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) durch die Gegenparteien für geldpolitische Geschäfte zu ermöglichen.

Artikel 24

Für das Sicherheitenverwaltungssystem (Treasury Management System — TMS) relevante Referenzdaten

Die zuständigen NZBen stellen, soweit vertretbar, die Erfassung in RIAD sämtlicher in Anhang II aufgeführten Attribute von für das TMS relevanten Rechtssubjekten sicher. Die EZB ist für die Vergabe einer TMS-Kennung an Rechtssubjekte verantwortlich, die für das Sicherheitenverwaltungssystem relevant sind.

Artikel 25

Für die SHSDB relevante Referenzdaten

Die zuständigen NZBen erfassen in RIAD sämtliche in Anhang II aufgeführten Attribute von für die SHSDB relevanten Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) 2016/1384 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/22) (23) und der Leitlinie EZB/2013/7 (24). Die NZBen stellen sicher, dass diese Rechtssubjekte jeweils über eine gemeinsame stabile Kennung mit der SHSDB verknüpft sind, die solche Rechtssubjekte in sämtlichen Sektoren erfasst.

Artikel 26

Für die CSDB relevante Referenzdaten

Die NZBen erfassen, soweit vertretbar, in RIAD sämtliche in Anhang II aufgeführten Attribute für in ihrem jeweiligen Land ansässige Emittenten von Wertpapieren, die in der CSDB erfasst sind, gemäß der Leitlinie EZB/2012/21 (25). Die NZBen stellen sicher, dass diese Rechtssubjekte jeweils über eine gemeinsame stabile Kennung mit der CSDB verknüpft sind, die solche Rechtssubjekte in sämtlichen Sektoren erfasst.

Artikel 27

Für AnaCredit relevante Referenzdaten

Die NZBen stellen sicher, dass für AnaCredit relevante Referenzdaten zu Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) und der Leitlinie (EU) 2017/2335 (EZB/2017/38) in RIAD erfasst werden. Anhang II enthält eine Übersicht der jeweiligen Attribute, die gemäß der eben genannten Verordnung und Leitlinie erforderlich sind. Hierzu gehört unter anderem eine eindeutige Identifizierung in RIAD aller ansässigen Gegenparteien.

Artikel 28

Erfassung von Referenzdaten zu Gruppen

(1)   Die NZBen gewährleisten die Erfassung von Referenzdaten zu Beziehungen zwischen Rechtssubjekten, die für Datenmeldungen in Bezug auf die SHSDB gemäß der Verordnung (EU) 2016/1384 (EZB/2016/22) und in Bezug auf AnaCredit gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13) sowie für die Prüfung enger Verbindungen gemäß der Verordnung (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) notwendig sind. Diese Angaben zu Referenzdaten zu Beziehungen zwischen Rechtssubjekten werden die dynamische Herstellung von Gruppenstrukturen im System ermöglichen.

(2)   Die NZBen melden statistische Informationen zu Bankengruppen auf Ebene der jeweiligen rechtlichen Einheit, einschließlich aller zur Bankengruppe gehörenden außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen Rechtssubjekte (das unmittelbare Mutter- oder Tochterunternehmen).

(3)   Die NZBen können der EZB Informationen zu Rechtssubjekten, an denen sie keine Kontrollmehrheit halten, melden.

(4)   Die NZBen können diese Gruppeninformationen durch Angaben zu jeglichen sonstigen Arten von Gruppenmitgliedern sowie zu unselbständigen Einheiten ergänzen. Diese Informationen sind, soweit vertretbar, auf dem neuesten Stand zu halten.

(5)   Im Falle von widersprüchlichen Angaben zu Rechtssubjekten, die zu einer Gruppenstruktur gehören, orientiert sich die zuständige NZB bzw. orientieren sich die zuständigen NZBen an der Empfehlung der NZB des Landes, in welchem das an der Spitze der Gruppe stehende Unternehmen ansässig ist.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Das Direktorium der EZB ist befugt, technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie vorzunehmen, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern noch sich auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten auswirken. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede diesbezügliche Änderung.

Artikel 30

Wirksamwerden

Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

Artikel 31

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NZBen der Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 1. Juni 2018.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie EZB/2014/15 vom 4. April 2014 über die monetären und die Finanzstatistiken (ABl. L 340 vom 26.11.2014, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2014/48) (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 97).

(3)  Verordnung (EU) 2016/867 der EZB vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44.

(4)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(5)  Beide Dokumente sind auf der Webseite der EZB veröffentlicht.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).

(7)  Leitlinie (EU) 2017/2335 der Europäischen Zentralbank vom 23. November 2017 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2017/38) (ABl. L 333 vom 15.12.2017, S. 66).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).

(12)  Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1).

(13)  International Financial Reporting Standard (IFRS) 10 Consolidated Financial Statements, The IFRS Foundation.

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(15)  Verfügbar auf der Seite der Internationalen Organisation für Normung (ISO) unter www.iso.org.

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1.).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2013/38) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 73).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2013/40) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107).

(19)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(20)  Verordnung(EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36).

(21)  Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43) (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 18).

(23)  Verordnung (EU) 2016/1384 der Europäischen Zentralbank vom 2. August 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 (EZB/2012/24) über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2016/22) (ABl. L 222 vom 17.8.2016, S. 24).

(24)  Leitlinie EZB/2013/7 vom 22. März 2013 über die Statistiken über Wertpapierbestände (ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 17).

(25)  Leitlinie EZB/2012/21 der Europäischen Zentralbank vom 26. September 2012 über das Rahmenwerk für das Datenqualitätsmanagement der zentralisierten Wertpapierdatenbank (ABl. L 307 vom 7.11.2012, S. 89).


ANHANG I

DATENREGISTER ÜBER INSTITUTE UND VERBUNDENE UNTERNEHMEN (REGISTER OF INSTITUTIONS AND AFFILIATES DATA — RIAD) — ZUR VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMTE LISTE

TEIL 1

Zu meldende Attribute für Datensätze, die zur Veröffentlichung bestimmt sind

Attributsbezeichnung (1)

Relevant im Rahmen der Liste der

MFIs

IFs

FMKGs

ZVSRIs (1)

Versicherungsgesellschaften

Art

Aktualisierungsfrequenz

Art

Aktualisierungsfrequenz

Art

Aktualisierungsfrequenz

Art

Aktualisierungsfrequenz

Art

Aktualisierungsfrequenz

 

Kennungen

RIAD-Code (RIAD code)

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

Nationale Kennung (National identifier) (je nach Verfügbarkeit)

M

d

O

q

M

q

M

a

M

q

EuroGroups-Registercode (EGR code)

O

d

 

 

O

q

 

 

 

 

Rechtsträgerkennung (LEI) (je nach Verfügbarkeit)

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

Internationale Bankleitzahl (BIC)

O

d

 

 

 

 

 

 

 

 

Internationale Wertpapierkennnummern (ISIN codes) (je nach Verfügbarkeit)

O

m

M

q

M

q

 

 

O

q

Name (Name)

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

Land der Gebietsansässigkeit (Country of residence)

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

Anschrift (Address) (***)

M

d

O

q

O

q

M

a

M

q

Rechtsform (Legal form) (***)

M

d

O

q

O

q

O

a

O

q

Flag „Börsennotiert“ (Flag Listed)

M

d

M

q

M

q

O

a

M

q

Art der Beaufsichtigung (Type of supervision)

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

Meldepflichten (Reporting requirements)

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

Art der Bankzulassung (Type of banking licence)

M

d

 

 

 

 

O

a

 

 

Rechtsstruktur (Legal set-up)

 

 

M

q

 

 

 

 

 

 

Flag „OGAW-konform“ (Flag UCITS compliance)

 

 

M

q

 

 

 

 

 

 

Flag „Sub-Fonds“ (Flag Sub-fund)

 

 

M

q

 

 

 

 

 

 

Art der Übertragung (Type of transfer)

 

 

 

 

M

q

 

 

 

 

Art der IFs (Type of investment funds)

 

 

M

q

 

 

 

 

 

 

Anlageschwerpunkt für IFs (Investment policy for IFs)

 

 

M

q

 

 

 

 

 

 

Flag „Zahlungsdienstleister“ (Flag Payment service provider (PSP))

 

 

 

 

 

 

M

a

 

 

Flag „Betreiber von Zahlungsverkehrssystemen“ (Flag Payment system operator (PSO))

 

 

 

 

 

 

M

a

 

 

Flag „Kleiner Zahlungsdienstleister“ (Flag Small PSP)

 

 

 

 

 

 

M

a

 

 

Flag „Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 der Verordnung EZB/2013/43 gewährt“ (Flag PSP derogation granted)

 

 

 

 

 

 

M

a

 

 

Art der Zulassung als Zahlungsdienstleister (Type of PSP licence)

 

 

 

 

 

 

M

a

 

 

Geografischer Geltungsbereich des Zahlungsdienstleisters (PSP geographical scope)

 

 

 

 

 

 

M

a

 

 

 

Institutioneller Sektor (Institutional sector)

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

Einzelheiten zum institutionellen Sektor (Institutional sector details)

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

Kontrolle des institutionellen Sektors (Institutional sector control)

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

NACE-Code (NACE code)

M

d

M

q

M

q

O

a

M

q

Geografischer Standort (Geographic location (NUTS) (***)

M

d

O

q

O

q

M

a

M

q

Inländische Beschäftigung (Employment domestic) (1)

O

a

O

a

O

a

O

a

O

a

Inländische Bilanzsumme (EZB Verordnung) (Balance sheet total (ECB Regulation) domestic) (1)

M

a

 

 

 

 

 

 

O (2)

a

Inländisches Nettovermögen (Net assets domestic) (1)

O

a

M

a

 

 

 

 

 

 

Gebuchte inländische Bruttoprämien (Gross premiums written domestic) (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

M

a

Gesamtbeschäftigung (Total employment) (2)

O

a

O

a

O

a

O

a

O

a

Gesamtbilanz (Total balance sheet) (2)

M

a

O

a

O

a

 

 

O (2)

a

Gebuchte Bruttoprämien (Gross premiums written) (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

M

a

 

Gründungsdatum (Birth date)

O

d

O

q

O

q

O

a

O

q

Auflösungsdatum (Closure date)

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

Flag „inaktiv“ (Flag „IsInactive“)

M

d

M

q

M

q

M

a

M

q

Flag „in Liquidation“ (Flag „Is under liquidation“)

M

d

O

q

M

q

M

a

M

q

Erforderliche Vertragsparteien

Originator des FMKG (Originator of FVC)

 

 

 

 

M

q

 

 

 

 

Verwaltungsgesellschaft (Management company)

(wie zutreffend)

 

 

M

q

M

q

 

 

 

 

Hauptverwaltung (Headquarters)

M

d

 

 

 

 

 

 

M

q

Zeichenerklärung: M (Pflichtangabe), O (freiwillige Angabe), Leerfeld (nicht zutreffend)

Meldefrequenz: a (jährlich), q (vierteljährlich), m (monatlich), d (täglich/sobald die Änderung eintritt)

Frist: Bei jährlich zu meldenden Daten (falls nicht anderweitig angegeben) ein Monat nach Bezugsdatum.

TEIL 2

Arten von Beziehungen zwischen Rechtssubjekten

 

Art

Aktualisierungsfrequenz

1.   

Beziehungen innerhalb eines Unternehmens

Beziehung zwischen einer rechtlichen Einheit bzw. rechtlichen Einheiten und einem Unternehmen

O

2.   

Beziehungen innerhalb von Unternehmensgruppen

Beherrschungsverhältnis zwischen rechtlichen Einheiten

M (c)

q

Eigentumsbeziehung (ohne Kontrollmehrheit) zwischen rechtlichen Einheiten

O

q

3.   

Sonstige Beziehungen

Verbindung zwischen Originator und seiner FMKG

M

q

Verbindung zwischen Verwaltungsgesellschaft und seiner bzw. seinem FMKG/IF (f)  (***)

M

q

Verbindung zwischen einer gebietsfremden Niederlassung und ihrer gebietsansässigen Hauptverwaltung

M

q (d)

Verbindung zwischen einer gebietsansässigen Niederlassung und ihrem gebietsfremden Hauptsitz

M

q

Verbindung zwischen Sub-Fonds und Dachfonds (***)

M

q

Verbindung zwischen Rechtssubjekt und seiner obersten Muttergesellschaft (e)  (***)

M

m


(1)  

(+)

ohne gebietsfremde Niederlassungen (oder Hauptverwaltung)

(2)  

(++)

einschließlich gebietsfremder Niederlassungen (falls zutreffend)

(***)  wie zutreffend

(1)  Bitte beachten Sie, dass es zwischen der Liste der ZVSRIs und der Liste der MFIs Überschneidungen geben kann.

(2)  Dies ist je nach Datenerhebungssystem für mindestens eine der Variablen zu melden.

(c)  nur für „Bankengruppen“ mit Hauptverwaltung im Euro-Währungsraum sowie für Vertragspartner im Sinne der Verordnung (EU) 2016/867 (EZB/2016/13); ansonsten freiwillige Angabe

(d)  mindestens vierteljährlich, je nach Sektor

(e)  nur für Rechtsubjekte, die für AnaCredit relevant sind

(f)  außer eigenverwaltete Rechtssubjekte

(***)  wie zutreffend


ANHANG II

DATENREGISTER ÜBER INSTITUTE UND VERBUNDENE UNTERNEHMEN (REGISTER OF INSTITUTIONS AND AFFILIATES DATA — RIAD) — NICHT ZUR VERÖFFENTLICHUNG BESTIMMTE LISTEN

Zu meldende Attribute für Datensätze nach ihrem jeweiligen, in Kapitel VII dieser Leitlinie genannten rechtlichen Rahmen

Attributsbezeichnung

Statistiken über die einzelnen Bilanzpositionen und Zinssätze von MFIs (iBSI-iMIR)

Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48)

Für die Sicherheitenverwaltung relevante Rechtssubjekte

Sicherheitenverwaltungssystem (Treasury Management System — TMS)

Statistikdatenbank für Wertpapierbestände (Security Holding Statistics Database — SHSDB) (1)

Zentralisierte Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database — CSDB)

gemeinsame granulare analytische Mehrzweckdatenbank zu Krediten (AnaCredit) (2)

Rechtsträgerkennungen (Entity identifiers)

RIAD-Code (RIAD code)

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Rechtsträgerkennung (LEI) (*1)

 

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Nationale Kennungen (National identifiers) (*1)

 

 

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Sonstige Kennungen (Other identifiers)

 

 

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Instrumentenkennungen (Instrument identifiers)

Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN)

 

 

 

 

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Name (Name)

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Land der Gebietsansässigkeit (Country of residence)

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Anschrift (Address)

 

 

 

 

 

 

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Rechtsform (Legal form)

 

 

 

 

 

 

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Institutioneller Sektor (Institutional sector)

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Einzelheiten zum institutionellen Sektor (International sector details)

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Kontrolle des institutionellen Sektors (Institutional sector control)

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x

Sicherheitengruppe (Collateral group)

 

 

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NACE-Code (NACE code)

 

 

 

 

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x

Geografischer Standort (Geographic location) (NUTS)

 

 

 

 

 

 

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Flag „zentrale Gegenpartei“ (Flag CCP)

 

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Meldepflichten (Reporting requirements)

 

 

 

 

 

 

x

Rechnungslegungsrahmen (Accounting Framework)

 

 

 

 

 

 

x

Gesamtbeschäftigung (Total employment)

 

 

 

 

 

 

x

Gesamtbilanz (Total balance sheet)

 

 

 

 

 

 

x

Unternehmensgröße (Enterprise size)

 

 

 

 

 

 

x

Jahresumsatz (Annual turnover)

 

 

 

 

 

 

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Stand von Gerichtsverfahren (Status of legal proceedings)

 

 

 

 

 

 

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Gründungsdatum (Date of birth)

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Auflösungsdatum (Closure date)

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x

Flag „inaktiv“ (Flag „IsInactive“)

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Beziehungen

Beteiligungsverhältnisse

 

 

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Verhältnis zur Niederlassung

 

 

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Verbindung

zur Hauptverwaltung

 

 

 

 

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zum unmittelbar kontrollierenden Mutterunternehmen

 

 

 

 

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zum obersten kontrollierenden Mutterunternehmen

 

 

 

 

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zur Verwaltungsgesellschaft

 

 

 

 

 

 

x


(1)  Die Liste der obligatorischen Attribute für die jeweiligen Vertragspartner-Rollen in Bezug auf die SHSDB ist in den einschlägigen Rechtsakten festgelegt.

(2)  Die Liste der obligatorischen Attribute für einen bestimmten AnaCredit-Vertragspartner hängt von seiner Rolle (Kreditnehmer, Garantiegeber usw.), Gebietsansässigkeit (innerhalb/außerhalb des Berichtsmitgliedstaats) sowie vom Zeitpunkt der Kreditgewährung im Rahmen der einschlägigen Rechtsakte ab.

(*1)  „LEI“. Falls nicht verfügbar sind „nationale Kennungen“ als obligatorische Attribute anzugeben.


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