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Document 52018AB0026

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. Mai 2018 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) und damit in Zusammenhang stehender Rechtsakte und zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente und der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (CON/2018/26)

OJ C 251, 18.7.2018, p. 2–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/2


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 11. Mai 2018

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) und damit in Zusammenhang stehender Rechtsakte und zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente und der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(CON/2018/26)

(2018/C 251/03)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 23. November 2017 und am 4. Dezember 2017 ersuchten der Rat der Europäischen Union bzw. das Europäische Parlament die Europäische Zentralbank (EZB) um eine Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“).

Am 20. November 2017 ersuchten der Rat der Europäischen Union bzw. das Europäische Parlament die EZB um eine Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente und der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (2) (nachfolgend der „Richtlinienvorschlag“).

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungs- und der Richtlinienvorschlag Bestimmungen enthalten, welche die grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) hinsichtlich der Festlegung und Ausführung der Geldpolitik und der Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme nach Artikel 127 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich des Vertrags sowie die besonderen Aufgaben, welche der EZB gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen wurden, betreffen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Der Verordnungs- und Richtlinienvorschlag sind Teil eines umfassenden Reformpakets für das aus den drei Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities — ESAs) und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken bestehenden Europäischen Finanzaufsichtssystem (3). Da das Paket unterschiedliche Aufgaben des ESZB und der EZB betrifft, wird die EZB drei getrennte Stellungnahmen verabschieden. Diese Stellungnahme ist daher in Verbindung mit der Stellungnahme CON/2018/12 vom 2. März 2018 zu einem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (4) und der Stellungnahme CON/2018/19 vom 11. April 2018 zu einem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und damit in Zusammenhang stehender Rechtsakte (5) zu lesen.

Allgemeine Anmerkungen

Die EZB wird ihre Anmerkungen auf die Teile des Kommissionsvorschlags beschränken, die für die Ausführung der Geldpolitik nach Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Vertrags, für die Förderung des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme nach Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags sowie für die besonderen Aufgaben, welche der EZB gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen wurden, relevant sind.

Die EZB möchte darauf hinweisen, dass für die Erfüllung der grundlegenden Aufgaben des ESZB gemäß Artikel 127 Absatz 2 des Vertrags und für die Gewährleistung der Preisstabilität als vorrangiges Ziel des ESZB gemäß Artikel 127 Absatz 1 des Vertrags sichere und effiziente Finanzmarktinfrastrukturen, vor allem Clearingsysteme für Finanzinstrumente, unerlässlich sind (6).

Die Rolle der EZB als Aufsichtsbehörde über Kreditinstitute gemäß Artikel 127 Absatz 6 AEUV in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (7) könnte dabei ebenso Berücksichtigung finden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die EZB nachdrücklich die Tatsache begrüßte, dass der EMIR-II-Vorschlag die EZB im Hinblick auf ihre Funktionen als eine emittierende Zentralbank bzw. als die Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute, die bedeutende CCP-Clearingmitglieder sind, mit zwei getrennten Stimmrechten in den Aufsichtskollegien ausstattet (8).

Grundsätzlich unterstützt die EZB die Zielsetzung des Verordnungsvorschlags, zur weiteren Entwicklung und Vertiefung der Kapitalmarktunion beizutragen (9). Die EZB ist der Auffassung, dass zur Erreichung des langfristigen Ziels der Vertiefung und Integration der Kapitalmärkte in der EU eine einheitliche Aufsicht zumindest in bestimmten Marktsegmenten erwogen werden muss. Dies ist für paneuropäische Unternehmen und Aktivitäten besonders wichtig, um die Kohärenz und eine einheitliche Durchsetzung EU-weit sicherzustellen, wodurch Lücken aufgrund grenzüberschreitender Aktivitätsverlagerungen vermieden werden (10). Wie von der Kommission vorgeschlagen, könnte eine einheitliche Aufsicht auch für Datenbereitstellungsdienste sowie Administratoren kritischer Referenzwerte im Rahmen einer vollwertigen Kapitalmarktunion gerechtfertigt sein (11).

Spezifische Anmerkungen

1.   Die Rolle der emittierenden Zentralbank in Angelegenheiten, die die zentralen Gegenparteien (Central Counterparty — CCP) betreffen

1.1.

Die EZB befürwortet die Notwendigkeit, die Führungsstruktur der ESMA zu überarbeiten. Sie ist der Auffassung, dass es überdies unverzichtbar ist, dass ein Vertreter der EZB im Rahmen des geldpolitischen Mandats dem Rat der Aufseher als ständiges nicht stimmberechtigtes Mitglied angehört. Dies würde eine effektive Kooperation, Koordination und einen effektiven Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden und der EZB als emittierende Zentralbank für den Euro sicherstellen, was bei der Betrachtung der vorgeschlagenen Verbesserungen der Rolle der emittierenden Zentralbank im Rahmen des EMIR-II-Vorschlags von wesentlicher Bedeutung ist (12). Die EZB begrüßt die im EMIR-II-Vorschlag aufgeführten Änderungsvorschläge, die die auf den CCP-Exekutivausschuss übertragenen Aufgaben klarstellen, dem die betreffende emittierende Zentralbank als ein ständiges nicht stimmberechtigtes Mitglied angehört (13).

1.2.

Diese Änderungen sind notwendig, um die ausschließlichen Entscheidungsbefugnisse des CCP-Exekutivausschusses in CCP-Angelegenheiten von den dem ESMA-Direktorium zugewiesenen Befugnissen in Nicht-CCP-Angelegenheiten eindeutig abzugrenzen. Angesichts der Vertretung der EZB im CCP-Exekutivausschuss als die emittierende Zentralbank ist die EZB der Auffassung, dass diese Klarstellung den Mitgliedern des ESZB eine sinnvolle und wirksame Einbindung in Entscheidungen und den Informationsaustausch zu Angelegenheiten ermöglicht, die für die Erfüllung der grundlegenden Aufgaben des ESZB und sein oberstes Ziel, die Gewährleistung von Preisstabilität, von unmittelbarer Bedeutung sind (14).

Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. Mai 2018.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  COM(2017) 536 final.

(2)  COM(2017) 537 final.

(3)  COM(2017) 542 final.

(4)  Stellungnahme CON/2018/12 der Europäischen Zentralbank vom 2. März 2018 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. C 120 vom 6.4.2018, S. 2). Alle Stellungnahmen der EZB sind auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar.

(5)  Stellungnahme CON/2018/19 der Europäischen Zentralbank vom 11. April 2018 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und damit in Zusammenhang stehender Rechtsakte, bislang keine Veröffentlichung im Amtsblatt.

(6)  Siehe Nummer 4.1 der Stellungnahme CON/2017/39 der Europäischen Zentralbank vom 4. Oktober 2017 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten (ABl. C 385 vom 15.11.2017, S. 3).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(8)  Siehe Nummer 1.1 der Stellungnahme CON/2017/39.

(9)  Siehe Seiten 1 und 18 des Beitrags des Eurosystems zum Grünbuch der Kommission „Schaffung einer Kapitalmarktunion“, Februar 2015 (nachfolgend der „Beitrag des Eurosystems zum Grünbuch über die Kapitalmarktunion“), abrufbar auf der Website der EZB.

(10)  Siehe Seite 18 des Beitrags des Eurosystems zum Grünbuch über die Kapitalmarktunion.

(11)  Siehe Seite 18 des Beitrags des Eurosystems zum Grünbuch über die Kapitalmarktunion.

(12)  Siehe Nummer 7 der Stellungnahme CON/2017/39. Siehe auch den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister, COM(2017) 208 final.

(13)  Siehe die Änderung des Vorschlags für eine ausstehende Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) sowie der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten (EMIR-II-Vorschlag der Kommission), COM(2017) 539/F1, abrufbar auf der Website der Kommission unter www.ec.europa.eu.

(14)  Siehe Nummer 2.1 der Stellungnahme CON/2017/39.


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