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Document 52017AB0046

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 8. November 2017 zu Änderungen des Unionsrahmens für Eigenmittelanforderungen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (CON/2017/46)

OJ C 34, 31.1.2018, p. 5–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/5


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 8. November 2017

zu Änderungen des Unionsrahmens für Eigenmittelanforderungen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

(CON/2017/46)

(2018/C 34/05)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 2. Februar 2017 und am 20. Februar 2017 ersuchte der Rat der Europäischen Union bzw. das Europäische Parlament die Europäische Zentralbank (EZB) um eine Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1) (nachfolgend die „vorgeschlagenen Änderungen der CRR“).

Am 17. Februar 2017 und am 20. Februar 2017 ersuchte das Europäische Parlament bzw. der Rat der Europäischen Union die EZB um eine Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (2) (nachfolgend die „vorgeschlagenen Änderungen der CRD“).

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da die vorgeschlagenen Änderungen der CRR und der CRD Bestimmungen enthalten, die die Aufgaben der EZB im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags und den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags betreffen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Die EZB unterstützt das Bankenreformpaket, durch das wichtige Elemente der globalen Agenda zur Aufsichtsreform in das Unionsrecht übernommen werden. Durch den Vorschlag der Kommission wird die Aufsichtsstruktur voraussichtlich erheblich gestärkt und damit ein Beitrag zur Minderung der Risiken im Bankensektor geleistet. Solche Fortschritte bei der Risikominderung ebnen den Weg für eine gleichlaufende und ausgewogene Fortentwicklung der Risikoteilung.

Diese Stellungnahme behandelt Aspekte von besonderer Bedeutung für die EZB, die in zwei Themenbereiche untergliedert wurden: 1) Änderungen des bestehenden Regulierungs- und Aufsichtsrahmens der Union und 2) Umsetzung international vereinbarter Aufsichtsstandards.

1.   Änderungen des bestehenden Regulierungs- und Aufsichtsrahmens der Union

1.1.   Verbesserungen der Säule 2

1.1.1.

Die vorgeschlagenen Änderungen der Umsetzung der Säule-2-Anforderungen nach dem Basel-III-Rahmenwerk (3) in der Eigenkapitalrichtlinie (4) (CRD) haben eine stärkere aufsichtsrechtliche Konvergenz in der Union zum Ziel, indem eine nähere Konkretisierung der Kapitalstrukturelemente, die Einführung von Säule-2-Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel wie auch eine erhebliche Verschärfung der Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden in diesem Zusammenhang ihre Aufsichtsbefugnisse ausüben können, verfolgt wird.

1.1.2.

Die EZB unterstützt zwar grundsätzlich aufsichtsrechtliche Konvergenz, der Vorschlag, technische Regulierungsstandards für zusätzliche Eigenmittelanforderungen zu entwickeln, ist jedoch kein geeignetes Instrument zur Erreichung dieses Ziels.

Erstens sind die Säule-2-Anforderungen institutsspezifisch, was bedeutet, dass die zuständigen Behörden eine aufsichtliche Beurteilung vornehmen müssen. Allein die Zugrundelegung technischer Regulierungsstandards der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) oder deren Verwendung für einzelne Bereiche der Risikobestandteile führt zu keinem institutsspezifischen risikobasiertem Ansatz, der die Vielzahl der Risikoprofile der Institute berücksichtigt. Tatsächlich würden die zuständigen Behörden hierdurch daran gehindert werden, mit Risiken und Branchenentwicklungen Schritt zu halten.

Zweitens stellen die EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) (5) bereits eine allgemeine Grundlage für die einheitliche Umsetzung des SREP in der Union dar, die eine angemessene aufsichtliche Beurteilung ermöglicht und durch Verwendung von Peer-Gruppen-Analysen der EBA ergänzt werden kann. Mit der Umsetzung dieser Leitlinien (6) und der Durchführung der im gesamten Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) (7) einheitlich verwendeten SREP-Methodik der EZB hat sich die Konvergenz in den letzten Jahren erheblich verbessert.

Vor dem Hintergrund dieser positiven Entwicklungen ist die EZB der Ansicht, dass der derzeitige Aufsichtsrahmen angemessen ist und sich die bestehenden Instrumente — möglicherweise ergänzt durch eine weitergehende Verwendung der Peer-Gruppen-Analysen — weiter positiv auf die Konvergenz des Binnenmarkts auswirken werden.

1.1.3.

Die vorgeschlagenen Änderungen der CRD sehen außerdem vor, dass Kreditinstitute und nicht Aufsichtsbehörden innerhalb bestimmter Grenzen Entscheidungen über die Zusammensetzung der erforderlichen Eigenmittel zur Erfüllung der Säule-2-Anforderungen treffen können, und es ist nicht möglich, die Erfüllung von Säule-2-Anforderungen vollständig durch hartes Kernkapital (CET1) zu verlangen. Die EZB ist der Auffassung, dass Aufsichtsbehörden die Befugnis zur Festlegung von Anforderungen für die Zusammensetzung zusätzlicher Eigenmittel haben sollten und in der Lage sein sollten, Kreditinstitute dazu zu verpflichten, dass sie zusätzliche Eigenmittelanforderungen allein durch hartes Kernkapital erfüllen müssen. Aus aufsichtlicher Sicht haben sowohl die Bankenkrise als auch Marktereignisse der letzten Zeit gezeigt, dass sich beispielsweise gerade im Umgang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals erhebliche Herausforderungen stellen können. Diese weisen eine schlechtere Verlustabsorptionsfähigkeit auf als hartes Kernkapital und ihre Kosten gefährden möglicherweise die Rentabilität von Kreditinstituten sogar noch zusätzlich. Seit Übernahme ihrer Aufsichtsaufgaben ist es außerdem Praxis der EZB, Säule-2-Anforderungen zur Deckung durch hartes Kernkapital festzulegen. Die gesetzgebenden Organe der Union haben ihre Präferenz für Kapital von höchster Qualität zum Ausdruck gebracht als sie die Anforderung aufstellten, dass Puffer allein mit hartem Kernkapital zu erfüllen sind. Eine Änderung dieser Praxis würde für Kreditinstitute eine geringere Vorhersehbarkeit und ungleiche Ausgangsbedingungen zur Folge haben.

1.1.4.

Die Einführung einer allgemeinen Grundlage für Eigenmittelempfehlungen wird zwar zur einheitlichen Umsetzung derartiger Empfehlungen in der gesamten Union beitragen. Dennoch ist die EZB der Auffassung, dass in den vorgeschlagenen Änderungen der CRD deutlicher zum Ausdruck kommen sollte, dass bei der Festlegung von Säule-2-Empfehlungen Flexibilität notwendig ist. Vor allem sollte dem Zusammenhang zwischen den Schwellenwerten des Stresstests und der Festlegung der Säule-2-Empfehlungen Rechnung getragen werden. Die vorgeschlagenen Änderungen der CRD sollten den zuständigen Behörden im Einklang mit den aktuellen bewährten internationalen Praktiken außerdem ermöglichen, für alle Kreditinstitute einen festen Stresstestschwellenwert gegebenenfalls unterhalb der SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) anzuwenden, da aufsichtliche Stresstests den Ausgangspunkt für die Festlegung der Säule-2-Empfehlungen bilden. Die Flexibilität, einen festen Schwellenwert anzuwenden, sollte dauerhaft gegeben sein. Darüber hinaus sollte sich die Verwendung der SREP-Gesamtkapitalanforderung nach der beim Stresstest angewandten Methode richten. So kann der Schwellenwert der SREP-Gesamtkapitalanforderung in einem Stressszenario nur angewandt werden, wenn ein dynamischer Bilanzansatz zum Einsatz kommt. Außerdem sollte bei den vorgeschlagenen Änderungen der CRD eine Vorschrift für regelmäßige Überprüfungen nach jeweils drei Jahren aufgenommen werden.

1.1.5.

Darüber hinaus sollte näher konkretisiert werden, wie die Säule-2-Empfehlungen und die kombinierten Kapitalpufferanforderungen in Wechselwirkung stehen. Insbesondere sollten mögliche Konflikte mit der politischen Zielsetzung des antizyklischen Kapitalpuffers vermieden werden. Dies betrifft auch die Streichung der Bezugnahme auf den Umgang mit „konjunkturbedingten wirtschaftlichen Schwankungen“ als politisches Ziel der Säule-2-Empfehlung. Überschneidungen zwischen den Säule-2-Empfehlungen und Säule-2-Anforderungen sollten zwar vermieden werden. Dennoch muss mit den vorgeschlagenen Änderungen in der CRD klargestellt werden, dass, falls durch einen Stresstest zusätzliche Arten von Kreditrisiken in einer hypothetischen Situation festgestellt werden und diese Teil der Säule-2-Anforderungen sind, die zuständigen Behörden Maßnahmen ergreifen können, um diesen Risiken im Rahmen der Säule-2-Empfehlungen entgegenzuwirken.

1.1.6.

Durch die vorgeschlagenen Änderungen der CRD werden die Befugnisse der zuständigen Behörden eingeschränkt, die Vorlage von weitergehenden Informationen oder eine häufigere Bereitstellung von Informationen zu verlangen. Das zugrunde liegende Ziel der Vermeidung doppelter Berichterstattung und des Abbaus von Berichterstattungskosten unterstützt die EZB vollumfänglich. Dennoch ist die Möglichkeit der Ad-hoc-Anforderung granularer Daten auch im Rahmen des SREP von wesentlicher Bedeutung für die sachgerechte Bewertung der Risikoprofile von Kreditinstituten. Diese Risiken sind aufgrund der Art und Weise, in der sich die Aktivitäten und Risiken der „Kreditinstitute“ entwickeln, durch harmonisierte Berichterstattung nur schwer umfassend im Voraus zu erfassen. Außerdem wird die Erhebung zusätzlicher granularer Informationen durch die zuständigen Behörden immer notwendig sein, damit eine angemessene Beurteilung der Stärken und Schwächen von „Kreditinstituten“ im Hinblick auf bestimmte Risiken oder Anlageklassen, wie beispielsweise jene in Verbindung mit notleidenden Krediten, vorgenommen werden kann. Daher ist die EZB der Auffassung, dass diese Beschränkungen in den vorgeschlagenen Änderungen der CRD gestrichen werden sollten.

1.1.7.

Die zuständigen Behörden sollten immer dann Eigenmittelanforderungen festlegen können, wenn das Zinsrisiko erheblichen Grund zur Sorge bereitet, und nicht nur, wenn die Risiken einen bestimmten vorab definierten Schwellenwert überschreiten. Außerdem beinhaltet das für die EBA vorgeschlagene Mandat, das die Festlegung bestimmter Konzepte zum Zweck der Überprüfung des sich aus Geschäften des Anlagebuchs ergebenden Zinsänderungsrisikos von Kreditinstituten betrifft, eine abschließende Auflistung der Umstände, unter denen aufgrund von möglichen Zinsänderungen aufsichtliche Maßnahmen erforderlich sind (8). Die EZB ist der Auffassung, dass die zuständigen Behörden eine größere Flexibilität bei der Ergreifung von Aufsichtsmaßnahmen erhalten sollten.

1.1.8.

Den vorgeschlagenen Änderungen der CRD zufolge müssen die zuständigen Behörden vor der Einführung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen die Abwicklungsbehörden anhören (9). Die EZB unterstützt zwar das angestrebte Ziel einer wirksamen Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden, jedoch wäre in der Praxis die vorgeschlagene formelle Anhörung der Abwicklungsbehörden vor Festlegung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen oder der in der CRD vorgesehenen Empfehlungen unnötig aufwändig und unverhältnismäßig formalistisch, ohne einen Beitrag zur Verbesserung des Inhalts der aktuellen Regelungen zu leisten. Darüber hinaus gewährleistet die erstmals in Verbindung mit der Entwicklung der SREP-Beschlüsse von 2016 umgesetzte bilaterale Absichtserklärung der EZB und des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (10) bereits eine wirkungsvolle Zusammenarbeit. Vor dem Hintergrund des unverbindlichen Charakters der Kapitalempfehlung sollte der Beschluss, eine solche Empfehlung festzulegen, nicht im Rahmen gemeinsamer Beschlüsse behandelt werden, sondern allein Gegenstand eines Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedern des Kollegiums sein.

1.2.   Wechselwirkung zwischen Befugnissen auf Mikro- und Makroebene

Grundsätzlich unterstützt die EZB, dass die Säule 2 aus dem makroprudenziellen Instrumentarium entfernt werden soll. Sie bekräftigt jedoch ihre Auffassung, dass die Abschaffung von Säule-2-Anforderungen nicht dazu führen sollte, dass die Behörden über unzureichende Instrumente zur Erfüllung ihres Mandats und zur Erreichung ihrer politischen Zielsetzungen verfügen (11). Den Vorschlag, die Säule-2-Anforderungen als makroprudenzielles Instrumentarium abzuschaffen, unterstützt die EZB daher nur unter dem Vorbehalt, dass das Instrumentarium erweitert und einsatzbereit gemacht wird. Ein einsatzbereiter und wirksamer makroprudenzieller Rahmen ist von besonderer Bedeutung in einer Währungsunion, in der makroprudenzielle Verfahren zur Behebung länder- oder sektorspezifischer Ungleichgewichte benötigt werden, wobei ihm dabei eine wichtige ergänzende Rolle bei der Beseitigung der Heterogenität in den Finanz- und Konjunkturzyklen der Mitgliedstaaten und so auch bei der Erhaltung der Integrität des Binnenmarkts und der Sicherung der Finanzstabilität zukommt. Gleichzeitig sollte im überarbeiteten Rahmenwerk vermieden werden, dass damit Abschottungsentscheidungen befördert werden, mit denen das Risiko einer Marktfragmentierung erhöht und Hindernisse für eine Konsolidierung des Bankensystems geschaffen werden.

Die EZB möchte hierbei ganz allgemein die Wichtigkeit einer gründlichen makroprudenziellen Überarbeitung wiederholen, wie sie sie bereits in ihrem Beitrag zur Konsultation der Europäischen Kommission zur Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmens der Union hervorgehoben hat. Bis dahin sind im Hinblick auf die operative Wirksamkeit des makroprudenziellen Rahmens mindestens die nachstehend genannten Anpassungen des aktuellen Rahmens vorrangig erforderlich. Erstens sollte die bestehende Hierarchie in der Reihenfolge des Aktivierungsmechanismus (die „Rangordnung“) abgeschafft werden. Die aktuelle Rangordnung liefert Fehlanreize in Bezug auf die Auswahl von Instrumenten und hat eine Tendenz zum Nichthandeln zur Folge. Zweitens sollten die zahlreichen Mitteilungs- und Aktivierungsverfahren für makroprudenzielle Maßnahmen gestrafft, vereinfacht und harmonisiert werden. Dies würde unter anderem die Einrichtung eines einheitlichen und vereinfachten Aktivierungsverfahrens für die in Artikel 458 der Eigenkapitalverordnung (12) (CRR) festgelegten Makroaufsichtsinstrumente und die Harmonisierung der Aktivierungsverfahren für unterschiedliche Kapitalpuffer dergestalt beinhalten, dass die makroprudenziellen Behörden wirksam, effektiv und schnell handeln können. In diesem Zusammenhang sollten zur Klarstellung der politischen Zielsetzung zudem Änderungen der Regelungen über andere Puffer für systemrelevante Institute und systemische Risikopuffer erwogen werden, damit Überschneidungen beseitigt werden und Behörden diese effizienter nutzen können. Drittens könnte das in Artikel 136 Absatz 3 CRD beschriebene Verfahren so gestrafft werden, dass die jeweilige benannte Behörde die angemessene Quote des antizyklischen Kapitalpuffers vierteljährlich bewertet, sie jedoch nur festsetzt oder neu festsetzt, falls ein geändertes Ausmaß der zyklischen Systemrisiken zu beobachten ist. In diesem Zusammenhang sollten die Verfahren zur Mitteilung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers ebenfalls so geändert werden, dass die benannten Behörden der am SSM beteiligten Mitgliedstaaten die in Artikel 136 Absatz 7 Buchstaben a bis g CRD genannten Informationen auch der EZB mitteilen. Schließlich ist die EZB der Auffassung, dass eine Überarbeitung des makroprudenziellen Handlungsrahmens in regelmäßigen Zeitabständen und unter Berücksichtigung der Entwicklungen des analytischen Rahmens sowie der praktischen Erfahrung bei der Umsetzung der politischen Zielsetzungen unbedingt erforderlich ist. In diesem Zusammenhang sollte auch eine Vorschrift aufgenommen werden, die eine innerhalb der kommenden drei Jahre durchzuführende, umfassende Überprüfung des makroprudenziellen Rahmens, einschließlich des Umfangs und der Geeignetheit des Instrumentariums, vorschreibt.

1.3.   Grenzüberschreitende Ausnahmen in Bezug auf aufsichtliche Anforderungen

1.3.1.

Die EZB unterstützt generell die Einführung der Möglichkeit, dass eine zuständige Behörde eine Tochtergesellschaft, deren Hauptverwaltung sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet als die der Muttergesellschaft, von der Anwendung aufsichtlicher Anforderungen auf Einzelinstitutsebene ausnehmen kann. Dies steht im Einklang mit der Errichtung des SSM und der Bankenunion.

1.3.2.

Mit zusätzlichen aufsichtlichen Sicherheitsvorkehrungen und technischen Modifizierungen könnte sämtlichen potenziellen Finanzstabilitätsbedenken begegnet werden, die sich aus der Anwendung dieses Ausnahmemechanismus auf die noch zu vollendende Bankenunion ergeben. Insbesondere könnten die folgenden zwei zusätzlichen Vorabbedingungen eingeführt werden, damit Tochterunternehmen von der Ausnahme profitieren können: a) Die für die Ausnahme zugelassenen Tochterunternehmen dürfen nicht selbst einen bestimmten Schwellenwert übersteigen, z. B. die in der SSMV festgelegten Schwellenwerte für die Bedeutung von Instituten; und b) die Ausnahme unterliegt einer Untergrenze von 75 %, z. B. könnte die Mindesteigenmittelanforderung höchstens von 8 % auf 6 % des Gesamtbetrags an Risikopositionen verringert werden. In diesem Zusammenhang würde die Garantie ausschließlich in Höhe der Eigenmittelanforderungen benötigt werden, für die die Ausnahme tatsächlich gewährt wurde. Zudem empfiehlt die EZB, dass diese Bedingungen drei Jahre nach Inkrafttreten überprüft und Erwägungen angestellt werden sollten, ob die Untergrenze im Lichte der Entwicklung der Bankenunion gesenkt werden könnte.

1.3.3.

Im Rahmen der vorgeschlagenen Änderungen an der CRR sollte zusätzlich klargestellt werden, dass die für ein Tochterunternehmen gestellte Garantie eines Mutterunternehmens entsprechend in denen für das Mutterunternehmen anwendbaren aufsichtlichen Anforderungen zum Kreditrisiko berücksichtigt werden muss. Insbesondere sollte das Mutterunternehmen 100 % der Stimmrechte des Tochterunternehmens haben.

1.3.4.

Letztlich sollten geeignete Übergangbestimmungen zur Umsetzung der grenzüberschreitenden Ausnahme in Bezug auf Eigenmittelanforderungen getroffen werden, die den geplanten weiteren Fortschritt der Bankenunion, wie er in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Vollendung der Bankenunion (13) (nachfolgend die „Mitteilung zur Vollendung der Bankenunion“) dargelegt wird, berücksichtigt.

1.4.   Umsetzung des International Financial Reporting Standard 9 (IFRS 9)

Die vorgeschlagenen Änderungen der CRR beinhalten einen Einführungszeitraum für Rückstellungen für erwartete Kreditverluste gemäß IFRS 9 (14), der der Abmilderung der Auswirkungen von IFRS 9 auf das aufsichtsrechtliche harte Kernkapital von Kreditinstituten dient (15). Die EZB empfiehlt eine lineare Einführung der Übergangsmaßnahmen des IFRS 9, beginnend am 1. Januar 2018 (16). In diesem Zusammenhang wird dem Ratsvorsitz nahegelegt, die Gesetzgebung zur Umsetzung der Übergangsregelungen für IFRS 9 zu beschleunigen.

Ferner wäre es vorzuziehen, die schrittweise Einführung nur auf die erste Reduzierung des harten Kernkapitals am 1. Januar 2018 anzuwenden (statischer Ansatz) und nicht auf die gemäß IFRS 9 zum maßgeblichen Stichtag der Übergangsphase berechneten erwarteten Verlustbeträge (dynamischer Ansatz), da die vollständige Anwendung von IFRS 9 (17) durch den letztgenannten Ansatz in der Tat hinausgezögert würde.

Zur Vermeidung der Doppelerfassung von Beträgen, die dem harten Kernkapital wieder hinzugerechnet werden, empfiehlt die EZB während des Übergangszeitraums Korrekturen in Bezug auf alle Stellen der CRR, die eine Reduzierung des harten Kernkapitals annehmen, d. h. in Bezug auf die Hinzurechnung zum Ergänzungskapital, in Bezug auf nicht in Abzug gebrachte latente Steueransprüche und in Bezug auf die Reduzierung von Risikopositionswerten in Verbindung mit dem Standardansatz für das Kreditrisiko, die Verschuldungsquote und den Rahmen für Großkredite.

Die Übergangsmaßnahmen sollten für alle Institute verpflichtend sein, da andernfalls die Institute, die sich gegen die Anwendung entscheiden, andere Institute ebenfalls zu einer Vorauserfüllung verleiten könnten. Dies würde dem eigentlichen Zweck zuwiderlaufen, mehr Zeit für die Anpassung an die erste Reduzierung des harten Kernkapitals im Zuge der Umstellung auf IFRS 9 einzuräumen.

1.5.   Zusätzliche Abzüge und Anpassungen in Verbindung mit dem harten Kernkapital

Die EZB begrüßt die Klarstellung der Kommission zum Geltungsumfang des Artikels 104 Absatz 1 Buchstabe d der CRD und des Artikels 16 Absatz 2 Buchstabe d SSMV, wie im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (nachfolgend der „Bericht zum SSM“) (18) dargelegt, insbesondere die Bestätigung, dass die zuständigen Behörden Kreditinstitute zu bestimmten Änderungen (Abzüge, Verwendung von Filtern oder ähnliche Maßnahmen) bei Berechnungen der Eigenmittel verpflichten können, wenn die Bilanzierung seitens des Kreditinstituts aus aufsichtlicher Sicht nicht als hinreichend vorsichtig betrachtet wird. Die EZB ist der Ansicht, dass zur Gewährleistung der Rechtssicherheit eine solche Klarstellung direkt in den Text der CRD aufgenommen werden sollte.

1.6.   Zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen

Die EZB begrüßt die Anforderung, dass für Drittlandsbankengruppen mit zwei oder mehr in der Union niedergelassenen Instituten zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zu errichten sind, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind oder Schwellenwerte überschritten werden (19), da die konsolidierende Aufsichtsbehörde hierdurch die Risiken und die finanzielle Stabilität der gesamten Bankengruppe in der Union bewerten und aufsichtsrechtliche Anforderungen auf konsolidierter Ebene aufstellen kann.

Bestimmte Aspekte der vorgeschlagenen Änderungen der CRD erfordern jedoch eine weitere Konkretisierung, um eine Aufsichtsarbitrage zu verhindern. Erstens sollte die Anforderung sowohl für Drittlandskreditinstitute als auch für Zweigstellen gelten (d. h. auch in Fällen, in denen die Drittlandsgruppe das operative Geschäft in der Union teilweise oder ausschließlich über Zweigstellen führt). Wurde ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen errichtet, sollte zweitens die Anforderung gelten, dass bestehende Zweigstellen derselben Drittlandsbankengruppe, die einen bestimmten Schwellenwert übersteigen, zwecks Verhinderung von Aufsichtsarbitragemöglichkeiten als Zweigestellen eines Kreditinstituts mit Zulassung in der Union neu errichtet werden, da die Aufsicht von Drittlandszweigstellen nicht harmonisiert ist. Langfristig ist auch die Harmonisierung des regulatorischen und aufsichtlichen Rahmens für Drittlandszweigstellen in der Union wichtig. Drittens sollte unabhängig davon, ob das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen als Finanzholdinggesellschaft, gemischte Finanzholdinggesellschaft oder als Kreditinstitut errichtet wurde, sichergestellt werden, dass der Regelungsrahmen für die Festlegung der Aufsicht auf konsolidierter Basis nicht zu einem Ergebnis führt, das unangemessen ist und die effiziente und effektive Aufsicht durch die zuständigen Behörden, die die Unternehmen der Drittlandbankengruppe auf Einzelinstitutsebene überwachen, beeinträchtigen könnte. Wenn das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen als Kreditinstitut errichtet wurde, sollte folglich die Aufnahme eines Kriteriums ähnlich dem derzeit gemäß Artikel 111 Absatz 5 der CRD für Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften geltenden Kriterium geprüft werden, um gleiche Ausgangsbedingungen zu schaffen. Darüber hinaus sollten der Anwendungsbereich und das mit der Umsetzung von Artikel 111 Absatz 5 der CRD verbundene Verfahren klargestellt werden. Sofern die Gesetze eines Drittlandes im Widerspruch zu der Anforderung eines einzelnen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens stehen und dadurch die Erfüllung der Anforderung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens verhindert oder unverhältnismäßig erschwert wird, sollte viertens die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung geprüft werden, nach der es unter außergewöhnlichen Umständen in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt wird, ob sie die Errichtung zweier eigenständiger zwischengeschalteter EU-Mutterunternehmen genehmigen (oder die Abspaltung bestimmter Unternehmen von dem einzigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen). In diesem Fall sollte vor Ausübung des Ermessens der Schwellenwert für das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen auf Ebene der gesamten Drittlandsgruppe angewendet werden, sodass die Ausübung des Ermessens nicht zu einer Umgehung der in den vorgeschlagenen Änderungen der CRD vorgesehenen anwendbaren Schwellenwerte für die Errichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens führt.

1.7.   Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung

In Bezug auf die Berichtspflichten kleinerer Institute unterstützt die EZB grundsätzlich einen die Verhältnismäßigkeit wahrenden Ansatz. Für kleinere Institute sollten entsprechend ihrer Größe und Komplexität sowie ihrem Risikogehalt in manchen Fällen vereinfachte Berichtspflichten gelten.

Die vorgeschlagene Verminderung der Häufigkeit der aufsichtsrechtlichen Meldungen (20) kleiner Kreditinstitute verhindert die angemessene Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute durch die zuständigen Behörden (21). Aufsichtsrechtliche Meldungen sind von großer Bedeutung, da sie zu den wichtigsten Informationsquellen für die fortlaufende Aufsicht kleinerer Institute zählen. Die Verfügbarkeit angemessener Informationen erlaubt den zuständigen Behörden die Anpassung der Intensität ihrer in Bezug auf diese Institute durchgeführten Aufsichtsmaßnahmen. Obwohl darüber hinaus eine Verminderung der Häufigkeit von Meldungen die Befolgungskosten kleinerer Kreditinstitute aus Personalsicht senken würde, bedeutet dies aus IT-Sicht voraussichtlich nicht weniger Aufwand, da kleinere Institute weiterhin geeignete IT-Systeme einrichten müssten und der Großteil dieser Kosten bereits entstanden ist.

Statt einer Verminderung der Häufigkeit der aufsichtsrechtlichen Meldungen schlägt die EZB eine Anpassung des Umfangs von Meldungen kleinerer Institute vor, die im Anschluss an eine von der EBA vorgenommenen Bewertung der finanziellen Auswirkungen der Umsetzungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (22) auf die Kreditinstitute in Bezug auf die Befolgungskosten und die aufsichtlichen Vorteile erfolgt (23).

Die einheitliche Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte in der gesamten CRR systematischer dargestellt werden. Bestimmte Fälle, in denen die Befolgungskosten durch eine verhältnismäßigere Behandlung gesenkt werden könnten, ohne die Beaufsichtigungsregelungen zu beeinträchtigen, sollten aufgezeigt werden. Ein verhältnismäßigerer Ansatz könnte darüber hinaus insbesondere für die interne Governance sowie für die Vorschriften in den Bereichen Zuverlässigkeit und fachliche Eignung, Vergütung und Offenlegung zur Verfügung gestellt werden.

1.8.   Automatische Ausschüttungsbeschränkungen

Hinsichtlich der vorgeschlagenen Änderungen der CRD für den ausschüttungsfähigen Höchstbetrag begrüßt die EZB die Konkretisierung hinsichtlich der Kapitalstruktur. Zudem schlägt die EZB vor, dass nicht nur die seit der letzten Ausschüttung erzielten Gewinne, sondern die gesamten Zwischengewinne/Gewinne zum Jahresende, die nicht bereits dem harten Kernkapital (bereits ausgezahlte Nettoausschüttung) zugerechnet wurden, dem ausschüttungsfähigen Höchstbetrag zugerechnet werden. Die Fokussierung auf die letzte Ausschüttung oder Zahlung begrenzt die Gewinne, die zur Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags verwendet werden können. Häufig gibt es bei Kreditinstituten mehrere Entscheidungstermine für die Auszahlung von Zinsen, Dividenden und Boni. Je häufiger ein Kreditinstitut über Ausschüttungen entscheidet oder Ausschüttungen vornimmt, desto kürzer ist der Zeitraum, über den Gewinne erwirtschaftet werden, und umso niedriger ist der Gewinnbetrag, der bei der Berechnung des ausschüttungsfähigen Höchstbetrags verwendet werden darf. Diese Beschränkung ist nicht gerechtfertigt, falls die erwirtschafteten, aber dem harten Kernkapital noch nicht zugerechneten Zwischengewinne/Gewinne am Jahresende die vorgenommenen Ausschüttungen übersteigen.

1.9.   Kredit- und Gegenparteiausfallrisiko

1.9.1.

Die auf Stufe 2 erlassenen Rechtsvorschriften haben zwar die Modelle für Kredit-, Markt- und operationelle Risiken umfassend konkretisiert, im Hinblick auf das Gegenparteiausfallrisiko fehlen derartige Angaben jedoch noch immer. Die EZB empfiehlt, durch eine Änderung der CRR die Entwicklung technischer Regulierungsstandards mit bestimmten Bewertungskriterien für die auf internen Modellen beruhende Methode (IMM) und für die fortgeschrittene Methode zur Kreditbewertungsanpassung (A-CVA) durch die EBA festzulegen. Diese technischen Regulierungsstandards sollten sowohl in Bezug auf die IMM als auch in Bezug auf die A-CVA eine detailliertere Beschreibung der Wesentlichkeitsbewertung für Modelländerungen und -erweiterungen enthalten. Schließlich sollte eine Vorschrift eingefügt werden, die Kreditinstituten die Einholung einer Genehmigung der zuständigen Behörden vor Anwendung des A-CVA-Ansatzes vorschreibt.

1.9.2.

Kreditinstitute, die die IMM bereits umgesetzt haben, verwenden diese nicht ausschließlich, sondern verwenden für die Berechnung einiger Risikopositionen auch andere (nicht auf internen Modellen beruhende) Methoden. Dies gibt Anlass zur Sorge, dass viele Kreditinstitute möglicherweise nicht in der Lage sind, der Anforderung nachzukommen, die IMM nicht in Kombination mit anderen Methoden anzuwenden. Zu diesem Zweck sollte die CRR so geändert werden, dass Kreditinstitute die Erlaubnis erhalten können, die IMM dauerhaft teilweise für das Gegenparteiausfallrisiko zu verwenden, wie dies bei anderen Risikoarten der Fall ist.

1.9.3.

Ferner sollten die aktuellen Vorschriften der CRR zur Bestimmung der Laufzeitparameter auf Risikopositionen in Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften sowie Geschäfte mit offener Laufzeit ausgedehnt werden.

1.9.4.

Die Definition des von der Kommission vorgeschlagenen aufsichtlichen Deltas im Rahmen des neuen standardisierten Ansatzes für die Messung von mit Gegenparteiausfallrisiko behafteten Positionen sollte an die mathematisch korrekten Standards des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision, BCBS) angeglichen werden.

1.10.   Behandlung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften

1.10.1.

Die EZB unterstützt die Harmonisierung und Verbesserung der Beaufsichtigung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften. Es ist wichtig, dass Maßnahmen für eine konsolidierte Aufsicht direkt an ein Mutterunternehmen einer Bankengruppe gerichtet sein können, unabhängig davon, ob es sich um ein Institut oder eine Holdinggesellschaft handelt. In diesem Zusammenhang besteht das grundlegende aufsichtliche Ziel darin, sicherzustellen, dass das Mutterunternehmen seine Tochterunternehmen so steuert und koordiniert, dass die konsolidierte Aufsicht wirksam vorangebracht wird. Allgemein sollten die neuen Regelungen ermöglichen, dass die besonderen Charakteristika einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft und ihre Rolle innerhalb der Gruppe ausreichend Berücksichtigung finden, damit übermäßige Einschränkungen bei der Funktion der Gruppe vermieden werden.

1.10.2.

Für einige Aspekte der vorgeschlagenen Änderungen der CRD und der CRR wäre eine Verbesserung oder Konkretisierung von Vorteil. So sollte beispielsweise präzisiert werden, in welchem Verhältnis die vorgeschlagenen Änderungen im Hinblick auf die Zulassung von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu den bestehenden Vorschriften über die Beaufsichtigung qualifizierter Beteiligungen stehen. Aus den vorgeschlagenen Änderungen der CRD und der CRR geht außerdem nicht hinreichend klar hervor, welche aktuellen Bestimmungen, die sich auf ein „Kreditinstitut“ beziehen, so zu verstehen sind, dass sie für die Zwecke der konsolidierten Aufsicht auch für Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften gelten. Weitere Festlegungen sind darüber hinaus in Bezug auf die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bei Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften anwendbaren laufenden Aufsichtsmaßnahmen erforderlich.

1.10.3.

Des Weiteren müssen die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen auf Artikel 111 der CRD berücksichtigt werden. Besondere Bedenken ergeben sich daraus, dass die Aufsichtsbehörde in einem anderen Zuständigkeitsbereich angesiedelt sein kann als die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde müsste in diesem Fall die Befolgung der konsolidierten Anforderungen durch eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige (gemischte) Finanzholdinggesellschaft sicherstellen. Die vorgeschlagenen Änderungen der CRD sollten Bestimmungen umfassen, in denen detaillierter dargelegt wird, wie grenzüberschreitende Kooperationen in einem solchen Fall effizient gestaltet werden sollten.

1.10.4.

Schließlich sollten die vorgeschlagenen Änderungen der CRD Bestimmungen umfassen, die zur Klärung der Behandlung von bestehenden, diesen Bestimmungen unterstehenden Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften beitragen.

1.11.   Beaufsichtigung großer grenzüberschreitender Wertpapierfirmen

Große komplexe bankähnliche Wertpapierfirmen, deren Wertpapierdienstleistungen Auswirkungen auf ihre Bilanz haben und vor allem solche mit grenzüberschreitenden Geschäften, können erhöhte Finanzstabilitätsrisiken darstellen und erhöhte Ansteckungsgefahren für andere Banken bergen. Die EZB ist der Ansicht, dass die Beaufsichtigung großer grenzüberschreitender bankähnlicher Wertpapierfirmen auf konsolidierter und Einzelinstitutsebene in der Union einer weitergehenden Erörterung bedarf, damit umsichtige und einheitliche Aufsichtsstandards entsprechend der Risiken, die diese Gesellschaften darstellen können, sichergestellt werden können. Eine gangbare Option wäre die Änderung der CRD/CRR, damit sichergestellt ist, dass große grenzüberschreitende Wertpapierfirmen als Kreditinstitute gelten (24). Dies wäre für Wertpapierfirmen maßgeblich, die häufig bankähnliche Tätigkeiten ausführen, die so auch von Banken ausgeführt werden. Die derzeitig in nationalen Regelungen getroffene Unterscheidung in der Behandlung von Wertpapierfirmen, die nicht dieser Kategorie unterfallen, sollte erhalten bleiben.

1.12.   Nationale Befugnisse

1.12.1.

Durch die SSM-Verordnung werden der EZB bestimmte Aufgaben in Verbindung mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen, um einen Beitrag zur Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten sowie zur Stabilität des Finanzsystems zu leisten. Diese Aufgaben werden unter Beachtung der Einheit und Integrität des Binnenmarkts sowie der Gleichbehandlung von Kreditinstituten und mit dem Ziel, Aufsichtsarbitrage zu verhindern (25), übernommen. Zu diesem Zweck muss die EZB das gesamte einschlägige Unionsrecht anwenden und, sofern dieses Recht auf Richtlinien basiert, die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien (26), insbesondere die CRD und die Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (27) (BRRD). Im Unionsrecht sind jedoch einige Aufsichtsbefugnisse nicht ausdrücklich erwähnt; so haben unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften asymmetrische Aufsichtsbefugnisse der EZB in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Folge.

1.12.2.

In diesem Zusammenhang hat die EZB bereits den Umfang und das Ausmaß der bestehenden Aufsichtsbefugnisse untersucht und einen Ansatz entwickelt, mit dem eine einheitliche Auslegung der Befugnisse der EZB sichergestellt wird. Ungeachtet dieser Konkretisierung der Kompetenzen der EZB würde die Schaffung einer gemeinsamen Rechtsgrundlage für diese bestehenden Aufsichtsbefugnisse im Unionsrecht deren Umsetzung in nationales Recht erforderlich machen und zu einer klaren Auslegung in der Frage beitragen, ob eine bestimmte nach nationalem Recht gewährte Befugnis im Bereich einer bestimmten, der EZB übertragenen Aufgabe liegt. Ferner würden durch die Harmonisierung der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden gleiche Ausgangsbedingungen in der Bankenaufsicht der Union geschaffen. Zu diesem Zweck sollte das Unionsrecht in einigen Bereichen einen klaren Verweis auf zusätzliche aufsichtliche Befugnisse enthalten, um Rechtsunsicherheit in Bezug auf die direkten Aufsichtsbefugnisse der EZB zu vermeiden und in der gesamten Bankenunion gleiche Ausgangsbedingungen im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse zu schaffen. Diese Bereiche betreffen in erster Linie Erwerbe in Drittländern, Verschmelzungen, die Übertragung von Vermögenswerten und andere strategische Entscheidungen sowie die Änderung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen von Kreditinstituten in Bezug auf die Ausübung von Stimmrechten, die Bereitstellung von Krediten an verbundene Parteien, die Auslagerung von Aktivitäten durch Kreditinstitute, Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf externe Prüfer und weitere Befugnisse in Verbindung mit der Zulassung von Kreditinstituten.

1.13.   Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung und Inhaber von Schlüsselfunktionen

1.13.1.

Derzeit enthält die CRD keine Anforderungen in Bezug auf das von den zuständigen Behörden bei der Prüfung von Mitgliedern der Leitungsorgane zu verwendende Verfahren. Folglich unterscheiden sich die nationalen Verfahren erheblich in Bezug auf die zeitliche Planung der Prüfung, in Bezug auf Fristen und in der Frage, ob die Prüfung vor oder unmittelbar nach der Bestellung erfolgt. Die EZB empfiehlt, die Verfahren für die Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung durch eine Änderung des Unionsrechts weiter zu harmonisieren.

1.13.2.

Inhaber von Schlüsselfunktionen nehmen großen Einfluss auf das Tagesgeschäft von Kreditinstituten und die Führungsstruktur insgesamt. Die EZB empfiehlt eine Änderung des Unionsrechts durch Aufnahme einer Definition des Begriffs „Inhaber von Schlüsselfunktionen“ und Klärung der Definition des Begriffs „Geschäftsleitung“. Ferner sollte zur Harmonisierung nationaler Ansätze eine Vorschrift aufgenommen werden, die die Befugnisse der zuständigen Behörden im Rahmen der Prüfung der Inhaber von Schlüsselfunktionen in bedeutenden Instituten zum Gegenstand hat.

1.14.   Informationsaustausch

Das aktuelle Unionsrecht enthält wenige spezifische Hinweise auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den für die Aufsicht verantwortlichen zuständigen Behörden und den Behörden zur Bekämpfung der Geldwäsche (28). Auch gibt es keine ausdrücklichen Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen den für die Aufsicht zuständigen Behörden und den für die Anwendung der Vorschriften für die strukturelle Trennung zuständigen Behörden. Die EZB schlägt eine Änderung der Bestimmungen der CRD für den Austausch von vertraulichen Informationen dahingehend vor, dass eine Zusammenarbeit mit diesen anderen Behörden ausdrücklich geregelt wird.

1.15.   Durchsetzungsbestimmungen und Sanktionsregelungen

In der Liste der gemäß CRD mit Sanktionen geahndeten Verstöße fehlen einige wichtige Verstöße, und zwar in Bezug auf Säule-1-Eigenmittelanforderungen, von einer zuständigen Behörde erlassene aufsichtsrechtliche Vorschriften und Beschlüsse, die Anforderung der Beantragung einer vorherigen Erlaubnis und Mitteilungspflichten gegenüber der zuständigen Behörde. Daher liegt die Entscheidung im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie den zuständigen Behörden die Befugnis erteilen, in solchen Fällen Verwaltungssanktionen zu verhängen. Dieser Ansatz kann zu Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten führen und die wirksame Durchsetzung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen beeinträchtigen. Um dem entgegenzuwirken, schlägt die EZB eine Ausweitung der Liste von Verstößen vor, die mit Sanktionen geahndet werden.

1.16.   Optionen und Ermessensspielräume

1.16.1.

Das Bestehen nationaler Optionen und Ermessensspielräume im Bereich der Aufsichtsvorschriften verhindert, dass auf Unionsebene ein einheitliches Regelwerk eingeführt wird, erhöht Komplexität und Kosten und liefert Möglichkeiten für eine Aufsichtsarbitrage. Die Optionen der Mitgliedstaaten behindern vor allem die effiziente Wirkungsweise des SSM, der die unterschiedlichen Vorschriften und Praktiken der teilnehmenden Mitgliedstaaten berücksichtigen muss. Werden diese Optionen gleichzeitig unterschiedlich ausgeübt, entsteht ein aufsichtliches Flickwerk, das eine reibungslos funktionierende Beaufsichtigung durch die EZB in den teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Bezug auf Risikopositionswerte in Verbindung mit Drittstaaten verhindert.

1.16.2.

In einigen Fällen wirken sich diese Unterschiede auch auf die aufsichtlichen Befugnisse aus. Daher sollten diese unangemessenen Optionen und Ermessensspielräume, die aus aufsichtlicher Sicht nicht gerechtfertigt sind, direkt in der Rechtssetzung auf Stufe 1 harmonisiert werden. Entsprechend wird von der Einführung neuer Optionen und Ermessensspielräume, wie beispielsweise im Rahmen der vorgeschlagenen Änderungen der CRR im Bereich Kapitalbeteiligungen an Fonds, abgeraten.

1.17.   Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien

Die EZB unterstützt in Verbindung mit Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien die Aufnahme einer vorab festgelegten Ausnahmefrist in die vorgeschlagenen Änderungen der CRR. Diese vorab definierte Ausnahmefrist ermöglicht es den Instituten, eine in einem Drittstaat ansässige zentrale Gegenpartei, die einen Antrag gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) gestellt hat, als zentrale Gegenpartei anzuerkennen. Eine solche Ausnahmefrist ist wichtig, um Instituten über einen maßgeblichen Zeithorizont hinweg Rechtssicherheit in Verbindung mit der Behandlung ihrer Risikopositionen zu verschaffen. Dennoch ist die EZB der Auffassung, dass eine maximale Ausnahmefrist von fünf Jahren nach Beantragung der Anerkennung (wenn die Kommission noch keinen Durchführungsrechtsakt angenommen hat) angesichts der möglichen Folgen für die Finanzstabilität, die sich aus Risikopositionen gegenüber nicht anerkannten, in einem Drittstaat ansässigen zentralen Gegenparteien ergeben, übermäßig lang ist. Daher schlägt die EZB eine kürzere maximale Ausnahmefrist für Risikopositionen gegenüber in einem Drittstaat ansässigen zentralen Gegenparteien vor, die noch nicht gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden.

2.   Umsetzung international vereinbarter Aufsichtsstandards

Die EZB begrüßt die Umsetzung international vereinbarter Aufsichtsstandards im Unionsrecht. Angesichts der Verflechtungen des globalen Finanzsystems sind globale Standards notwendig, um Vergleichbarkeit und gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten.

2.1.   Verschuldungsquote

2.1.1.

Die EZB unterstützt die Einführung einer Anforderung an die Verschuldungsquote in das Unionsrecht und die Kalibrierung dieser Quote auf 3 %, was den BCBS-Standards und den Empfehlungen der EBA (30) entspricht. Die EZB empfiehlt, dass bei der genauen Umsetzung der unionsweiten Standards einer Verschuldungsquote die international geführten Diskussionen, insbesondere im BCBS, sowie sonstige internationale Entwicklungen dazu ausreichend Berücksichtigung finden.

2.1.2.

Durch die vorgeschlagene Änderung der CRR wird die bestehende Ermessensfreiheit der zuständigen Behörden, bereits jegliche von Risikogewichten ausgenommene gruppeninterne Kredite und Risikopositionen durch die Transmission regulierter Spareinlagen von der Messgröße der Verschuldungsquote auszunehmen (31), abgeschafft und durch automatische Befreiungen für diese Risikopositionen (32) ersetzt., Die EZB ist der Ansicht, dass es Kreditinstituten nur dann gestattet sein sollte, diese Risikopositionen von der Verschuldungsquote auszunehmen, wenn nach einer Bewertung der zugrunde liegenden Verschuldungsrisiken zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörde erteilt wird, wie es derzeit gemäß anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften der Fall ist. Bei bedeutenden Instituten wird im Rahmen der aufsichtlichen Bewertung der Leitfaden der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessenspielräumen (33) zugrunde gelegt.

2.1.3.

Falls die Ausnahme von Risikopositionen aus Exportkrediten (34) aufrechterhalten bleiben soll, sollte sie zumindest insoweit es in der Union erforderlich ist beschränkt werden und nicht aufgrund nationaler Präferenzen, da es sich um eine Abweichung von den BCBS-Standards handelt. Diese automatische Ausnahme der Risikopositionen aus Förderdarlehen von der Risikopositionsmessgröße (35) weicht ebenfalls von den BCBS-Standards ab und steht im Widerspruch zum Grundprinzip der Verschuldungsquote als nicht-risikobasierte Quote. Ferner stimmt diese automatische Ausnahme nicht mit den Empfehlungen der EBA überein und erschwert einen wirksamen marktweiten Vergleich der Verschuldungsquoten. Schließlich könnten Institute aufgrund des Wortlauts einiger Ausnahmen, die häufig in Bezug auf die zu erfüllenden Bedingungen unklar sind, zu unterschiedlichen Auslegungen dieser Ausnahmen kommen. Dies kann dazu führen, dass die Ausnahmen weiter gefasste Anwendung finden, anstatt auf sehr spezielle Fälle beschränkt zu sein.

2.1.4.

Die EZB unterstützt die Einführung eines Aufschlags auf die Verschuldungsquote speziell für global systemrelevante Institute (G-SRIs), der auf den internationalen Standards für die Gestaltung und Kalibrierung solcher Anforderungen nach ihrer endgültigen Festlegung basieren sollte. Zusätzliche Anforderungen für G-SRIs sollten die Systemrelevanz reflektieren und die zusätzliche Verlustabsorptionskapazität schaffen, die zur Gewährung eines ergänzenden Schutzes vor einem möglichen Ausfall erforderlich ist.

2.1.5.

Die vorgeschlagenen Änderungen der CRR ermöglichen außerdem die Aufrechnung der Sicherheitenmarge im Falle von Derivatepositionen in Verbindung mit Clearingtätigkeiten für Kunden. Dies weicht ebenfalls von den BCBS-Standards ab. Die Behandlung der Sicherheitenmarge für derartige Transaktionen ist ein sensibles Thema und wird gerade auf internationaler Ebene geprüft. Die Umsetzung in der Union sollte die Schlussfolgerungen dieser Überprüfung nach ihrem Abschluss reflektieren (36).

2.1.6.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen der CRR wird am derzeitigen Ansatz zur Berechnung der Verschuldungsquote festgehalten, die auf Grundlage der Bilanz zum Quartalsabschluss (37) erfolgt. Die EZB empfiehlt diese Vorschrift zu überarbeiten und den derzeitigen internationalen Diskussionsstand zum Referenzzeitraum für die Berechnung der Verschuldungsquote zu berücksichtigen.

2.1.7.

Die Frage wie Zentralbankguthaben zur Berechnung der Verschuldungsquote behandelt werden, stellt ein weiteres sensibles Thema dar und wird gerade auf internationaler Ebene geprüft. Die Umsetzung der Verschuldungsquote in der Union sollte die Ergebnisse dieser Überprüfung nach ihrem Abschluss berücksichtigen.

2.1.8.

Die EZB ist mit den Empfehlungen der EBA einverstanden, dass an zentrale Gegenparteien nicht die Anforderung zur Verschuldungsquote gestellt werden sollte, auch, wenn diese Unternehmen über eine Bankzulassung in einigen Mitgliedstaaten verfügen. Die Ausnahme dieser zentralen Gegenparteien von der Verschuldungsquote rechtfertigt sich durch die durch Verordnung (EU) Nr. 648/2012 den zentralen Gegenparteien auferlegten spezifischen Sicherheitsvorkehrungen sowie aufgrund der Tatsache, dass Verbindlichkeiten der zentralen Gegenparteien, wie beispielsweise Margen in Form von Einlagen, hauptsächlich eher für das Risikomanagement als zur Refinanzierung von Investitionen aufgebaut werden.

2.2.   Strukturelle Liquiditätsquote (NSFR)

2.2.1.

Die geplanten Änderungen der CRR weichen insoweit von den BCBS-Standards in Bezug auf die Behandlung von erstklassigen liquiden Aktiva (HQLA) der Stufe 1 ab, als dass sie einen Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung („RSF“) von 0 % und nicht von 5 % anwenden (38). Die EZB schlägt die Beibehaltung einer Anforderung der stabilen Finanzierung für erstklassige liquide Aktiva der Stufe 1 (ohne Barmittel und Zentralbankguthaben, für die ein RSF-Faktor von 0 % gelten sollte) vor, da diese Aktiva über einen Zeithorizont von einem Jahr einem gewissen Preisrisiko ausgesetzt sind, selbst wenn kein Stressszenario vorliegt. Die Einführung derselben Behandlung wie im Rahmen der Liquiditätsdeckungsquote ist angesichts der unterschiedlichen Zeithorizonte der beiden Standards nicht angemessen.

2.2.2.

Die vorgeschlagenen Änderungen der CRR weichen im Hinblick auf die Behandlung des künftigen Refinanzierungsrisikos bei Derivatekontrakten ebenfalls von den BCBS-Standards ab (39). Die EZB begrüßt das neue Mandat der EBA zur Berichterstattung an die Kommission über die Zweckmäßigkeit der Anwendung einer Maßnahme mit höherer Risikosensitivität (40), da die BCBS-Standards eine zu geringe Risikosensitivität aufweisen (41). Die vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen enthalten jedoch bestimmte konzeptionelle Unzulänglichkeiten, die Aufsichtsarbitragemöglichkeiten eröffnen und deren Auswirkungen auf Kreditinstitute noch nicht überprüft wurden. Daher schlägt die EZB vor, dass die Übergangsregelungen an die BCBS-Standards angepasst werden.

2.2.3.

Im Hinblick auf die Behandlung von besicherten Kreditvergaben wenden die vorgeschlagenen Änderungen der CRR für besicherte und unbesicherte Transaktionen mit finanziellen Gegenparteien mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten einen niedrigeren RSF-Faktor an als die BCBS-Standards (42). Auf der Basis einer gründlichen Analyse sollte eine ganzheitliche Prüfung der in Bezug auf alle in der strukturellen Liquiditätsquote berücksichtigten besicherten Transaktionen geltenden Faktoren durchgeführt werden, um zu bestimmen, ob die Faktoren für bestimmte Sicherheiten und Laufzeiten ordnungsgemäß kalibriert sind. Die EZB schlägt vor, dass bis zur Durchführung einer solchen Prüfung die in den BCBS-Standards vorgesehenen RSF-Faktoren verwendet werden.

2.2.4.

Die vorgeschlagenen Änderungen der CRR enthalten eine Ausnahme von der NSFR-Anforderung an Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die direkt mit allgemeinen gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (43) zusammenhängen, und für endfällige Soft-Bullet- und bedingte Pass-Through-Anleihen, die jeweils bestimmte Auslösekriterien erfüllen (44). Die EZB unterstützt die Empfehlung der EBA, nur vollständig gegenfinanzierte gedeckte Anleihen mit Pass-Through-Strukturen auszunehmen, da diese für die ausgebende Bank nicht mit einem Refinanzierungsrisiko verbunden sind (45). Dagegen schlägt die EZB vor, andere gedeckte Anleihen nicht von der strukturellen Liquiditätsquote auszunehmen, da diese Anleihen — ähnlich wie andere längerfristige Verbindlichkeiten — mit erheblichen Refinanzierungsrisiken verbunden sind, die nicht durch ihre strukturellen Merkmale abgemildert werden. Angesichts der Bedeutung, die gedeckte Anleihen im Rahmen der Bankenrefinanzierung haben, führt eine Ausnahme, die de facto die meisten ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen betrifft, zu einer erheblichen Verwässerung der Aufsichtsstandards.

2.3.   Grundlegende Überprüfung des Handelsbuchs

2.3.1.

Die EZB begrüßt den Vorschlag der Umsetzung des aus der grundlegenden Überarbeitung des Handelsbuchs (Fundamental Review of the Trading Book — FRTB) (46) hervorgegangenen neuen BCBS-Standards für Marktrisiken in Unionsrecht. Die EZB empfiehlt, dass bei der genauen Umsetzung des unionsweiten FRTB-Standards, insbesondere bei den angemessenen Übergangsbestimmungen, das Ergebnis des internationalen Diskussionsstands, insbesondere im BCBS, sowie sonstige internationale Entwicklungen dazu ausreichend Berücksichtigung finden. Darüber hinaus reicht der derzeit geplante Umsetzungszeitraum von zwei Jahren möglicherweise nicht aus, damit einerseits Institute darlegen können, dass sie die Modell-Anforderungen befolgen, und andererseits Aufsichtsbehörden Marktrisikomodelle ordnungsgemäß bewerten und genehmigen können. Grund hierfür ist, dass die technische Spezifikation einer Reihe wichtiger Aspekte des auf internen Modellen basierenden Ansatzes mittels technischer Regulierungsstandards erfolgt, die erst deutlich nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen der CRR zur Verfügung stehen werden. Daher wäre eine Verlängerung der Umsetzungsphase ratsam.

2.3.2.

Die vorgeschlagenen Übergangsregelungen, durch die über einen Zeitraum von drei Jahren eine Rekalibrierung der FRTB-Eigenmittelanforderungen auf ein deutlich (um 35 %) niedrigeres Niveau eingeführt wird, gibt jedoch Anlass zur Besorgnis, da sie Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko zur Folge haben könnten, die deutlich unter dem aktuellen Niveau bestimmter Institute liegen. Zwar kann eine Übergangsphase dazu beitragen, die Auswirkungen auf die Eigenmittelanforderungen der „Kreditinstitute“ abzumildern. Dennoch schlägt die EZB vor, die übergangsweise Kalibrierung nach einem vorgegebenen Zeitplan allmählich auslaufen zu lassen und mit einer Untergrenze zu versehen, um zu verhindern, dass die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko unter das aktuelle Niveau sinken.

Im Hinblick auf die zusätzlichen, auf die Verbesserung der Verhältnismäßigkeit gerichteten Änderungen des Marktrisikorahmens hält die EZB die vorgeschlagenen Änderungen der CRR, die Instituten mit kleinen Handelsbüchern die Verwendung vereinfachter Verfahren gestattet, für eine angemessene Ergänzung, solange die Schwellenwerte für die Anwendung auf dem im Vorschlag festgelegten Niveau bleiben. Der vorgeschlagene vereinfachte standardisierte Ansatz sollte hinreichend risikosensitiv sein und im Vergleich zu den neuen, für größere Kreditinstitute anwendbaren Ansätzen geeignete Eigenmittelanforderungen enthalten. Zu diesem Zweck sollten künftige Änderungen der CRR die maßgeblichen Entwicklungen auf Ebene des BCBS berücksichtigen.

2.3.3.

Die vorgeschlagenen Änderungen der CRR übernehmen einige Kernelemente der BCBS-Standards, darunter auch die Festlegung des Zuordnungstests für Gewinne und Verluste, nicht unmittelbar in die auf Stufe 1 erlassenen Rechtsvorschriften. Diese sind im Rahmen der zukünftigen delegierten Rechtssetzung umzusetzen. Die EZB schlägt vor, diese Elemente direkt in die CRR zu integrieren und lediglich technische Spezifikationen mittels technischer Standards umzusetzen.

2.3.4.

Durch die geplanten Änderungen der CRR wird Kreditinstituten ein erheblicher Freiraum bei der Modellierung gewährt. Dies könnte zu gravierenden Unterschieden bei den Aufsichtspraktiken und der Risikomodellierung führen. Um dem entgegenzuwirken, schlägt die EZB vor, dass im Hinblick auf die im Rahmen des FRTB auf der Grundlage vergleichender Studien entwickelten Modellierungen Beschränkungen in die CRR aufgenommen werden.

2.3.5.

Im Gegensatz zu den BCBS-Standards ermöglichen die vorgeschlagenen Änderungen der CRR Kreditinstituten ohne Einschränkung die Wahl, für welche Handelsabteilungen sie eine Genehmigung der internen Modelle beantragen bzw. hinsichtlich welcher sie weiter den Standardansatz befolgen. Um einer Aufsichtsarbitrage entgegenwirken zu können, sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, auf Grundlage des von den Kreditinstituten für vergleichbare Handelsabteilungen gewählten Ansatzes festzulegen, für welche Handelsabteilungen nach ihrer Auffassung der auf internen Modellen basierende Ansatz anwendbar sein sollte.

Bestimmte von EZB-Mitarbeitern erstellte Redaktionsvorschläge zu den vorgeschlagenen Änderungen der CRR und der CRD werden in einem separaten technischen Arbeitsdokument zusammen mit entsprechenden Erläuterungen ausgeführt. Das technische Arbeitsdokument wurde nicht vom EZB-Rat verabschiedet. Das technische Arbeitsdokument steht auf der Website der EZB auf Englisch zur Verfügung.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 8. November 2017.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  COM(2016) 850 final.

(2)  COM(2016) 854 final.

(3)  Abrufbar auf der Website der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) unter www.bis.org

(4)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(5)  Vgl. EBA/GL/2014/13 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vom 19. Dezember 2014, Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP).

(6)  Vgl. Bericht der EBA über die Konvergenz der Aufsichtspraktiken (EBA-Op-2016-11) vom 14. Juli 2016, der auf der Website der EBA unter www.eba.europa.eu abrufbar ist.

(7)  Auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) (SSMV) führt die EZB aufsichtliche Überprüfungen durch. Zu diesem Zweck hat sie eine gemeinsame SREP-Methodik entwickelt (siehe insbesondere den EZB-Leitfaden zur Bankenaufsicht von November 2014, der auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar ist). Hierdurch hat sich die Einheitlichkeit der für bedeutende Kreditinstitute aufgestellten zusätzlichen Anforderungen deutlich verbessert. Vor allem in Bezug auf bedeutende Kreditinstitute innerhalb des SSM hat sich die Korrelation zwischen den SREP-Gesamtscorewerten und den Eigenmittelanforderungen von 26 % in der Zeit vor 2014 auf 76 % im Jahr 2016 verbessert (siehe Seite 44 der Broschüre zur SREP-Methodik des SSM, Ausgabe 2016, die auf der Website der EZB-Bankenaufsicht unter www.bankingsupervision.europa.eu abrufbar ist).

(8)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 98 Absatz 5a der CRD.

(9)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 104c der CRD.

(10)  Bilaterale Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) des Einheitlichen Abwicklungsausschusses und der Europäischen Zentralbank vom 22. Dezember 2015 in Bezug auf die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu.

(11)  Siehe Beitrag der EZB zur Konsultation der Europäischen Kommission zur Überarbeitung des makroprudenziellen Rahmens der EU vom 12. Dezember 2016, abrufbar unter www.ecb.europa.eu

(12)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(13)  COM(2017) 592 final.

(14)  Siehe International Accounting Standards Board, IFRS 9 Finanzinstrumente (2014), abrufbar unter www.ifrs.org

(15)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 473a der CRR.

(16)  Im Einklang mit dem vorgeschlagenen neuen Absatz 96A des Basel-III-Dokuments, siehe BCBS Standards: Regulatory Treatment of accounting provisions — interim approach and transitional arrangements des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS), März 2017 abrufbar auf der Website der BIZ unter www.bis.org. Gemäß diesem Absatz werden die Prozentsätze für jedes Jahr auf linearer Basis festgelegt.

(17)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 473a der CRR.

(18)  COM(2017) 591 final.

(19)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 21b der CRD.

(20)  Siehe vorgeschlagene neue Artikel 99 Absatz 4, Artikel 101 Absatz 5, Artikel 394 Absatz 3 und Artikel 430 Absatz 1 der CRR.

(21)  Dieser Vorschlag würde rund 80 % aller weniger bedeutenden Institute betreffen.

(22)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(23)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 99 Absatz 7 der CRR.

(24)  Siehe Mitteilung zur Vollendung der Bankenunion, S. 19 und Bericht zum SSM, S. 8.

(25)  Siehe Artikel 1 Absatz 1 der SSM-Verordnung.

(26)  Siehe Artikel 4 Absatz 3 der SSM-Verordnung.

(27)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(28)  Weder die CRD noch die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73) enthalten spezifische Bestimmungen für eine derartige Zusammenarbeit.

(29)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(30)  EBA Report on the leverage ratio requirements under Article 511 of the CRR (Nr. EBA-Op-2016-13) vom 3. August 2016, abrufbar auf der Website der EBA unter www.eba.europa.eu

(31)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j der CRR.

(32)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 429a der CRR.

(33)  Siehe Leitfaden der EZB zu im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessenspielräumen (konsolidierte Fassung), November 2016, abrufbar auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht unter www.bankingsupervision.europa.eu.

(34)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe f der CRR.

(35)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe e der CRR.

(36)  Siehe Konsultationsdokument des BCBS: Revisions to the Basel III leverage ratio framework vom 25. April 2016 abrufbar auf der Website der BIZ unter www.bis.org.

(37)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 429 Absatz 2 der CRR in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

(38)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 428r Absatz 1 Buchstabe a der CRR und Nummer 37 des BCBS-Dokuments Basel III: Strukturelle Liquiditätsquote, Oktober 2014 (nachfolgend der „NSFR-Regelungsrahmen des BCBS“), abrufbar auf der Website der BIZ unter www.bis.org

(39)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 428u Absatz 2 und Artikel 428x Absätze 2 bis 4 der CRR.

(40)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 510 Absätze 4 und 5 der CRR.

(41)  Siehe den Beitrag des Eurosystems zum DG FISMA Konsultationspapier der Europäischen Kommission zu weiteren Überlegungen für die Umsetzung der strukturellen Liquiditätsquote in der Europäischen Union vom 14. September 2016.

(42)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 428s Buchstabe b und Artikel 428u Absatz 1 Buchstaben a und b der CRR und Nummern 38 und 39b des NSFR-Regelungsrahmens des BCBS.

(43)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(44)  Siehe vorgeschlagenen neuen Artikel 428f Absatz 2 Buchstaben c und d der CRR.

(45)  Siehe Empfehlung 6 des EBA Report on Net Stable Funding Requirements under Article 510 of the CRR (EBA Op/2015/22) vom 15. Dezember 2015, abrufbar auf der Website der EBA unter www.eba.europa.eu

(46)  Standards des BCBS: Minimum capital requirements for market risk, Januar 2016, abrufbar auf der Website der BIZ unter www.bis.org


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