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Document 32017D0022

Beschluss (EU) 2017/1258 der Europäischen Zentralbank vom 5. Juli 2017 über die Übertragung von Beschlüssen zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss (EZB/2017/22)

OJ L 179, 12.7.2017, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1258/oj

12.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/39


BESCHLUSS (EU) 2017/1258 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Juli 2017

über die Übertragung von Beschlüssen zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss (EZB/2017/22)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 4a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 kann das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) vertrauliche statistische Daten an die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen oder für die Stabilität des Finanzsystems zuständigen Behörden oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Union und an den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) in dem zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad übermitteln. Der Einheitliche Abwicklungsausschuss erfüllt die Voraussetzungen einer solchen Behörde oder Einrichtung.

(2)

Die Behörden oder Einrichtungen, die vertrauliche statistische Daten erhalten, treffen gemäß Artikel 8 Absatz 4a Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 alle erforderlichen regulatorischen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten. Der EZB-Rat hat überprüft, dass der Einheitliche Abwicklungsausschuss solche Maßnahmen getroffen hat.

(3)

Um den Entscheidungsfindungsprozess in Bezug auf die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss zu erleichtern, ist ein Ermächtigungsbeschluss notwendig. Gemäß Artikel 12.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank kann der EZB-Rat durch Beschluss bestimmte Befugnisse auf das Direktorium übertragen. Gemäß den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten und bestätigten allgemeinen Grundsätzen über die Übertragung von Befugnissen sollte die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen begrenzt gelten, angemessen sein und auf der Grundlage bestimmter Kriterien erfolgen. Da die zu fassenden Beschlüsse eher technischer als politischer Art sind, können diese Kriterien relativ allgemein gehalten werden.

(4)

In Fällen, in denen die Kriterien, wie sie in diesem Ermächtigungsbeschluss niedergelegt sind, für die Verabschiedung eines delegierten Beschlusses nicht erfüllt werden, sollten Beschlüsse über die Übermittlung von vertraulichen statistischen Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss auf Vorschlag des Direktoriums vom EZB-Rat verabschiedet werden.

(5)

Angesichts des erheblich gestiegenen Volumens von Anfragen seitens des Einheitlichen Abwicklungsausschusses hinsichtlich der Übermittlung vertraulicher statistischer Daten sollte der Beschluss als dringlich verabschiedet werden und am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgenden aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.   „vertrauliche statistische Daten“: vertrauliche statistische Daten im Sinne von Artikel 1 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 2533/98;

2.   „delegierter Beschluss“: ein Beschluss, der gemäß diesem Beschluss auf der Grundlage einer Übertragung von Befugnissen durch den EZB-Rat gefasst wurde.

Artikel 2

Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss

(1)   Der EZB-Rat überträgt hiermit dem Direktorium die Befugnis, Beschlüsse über die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss zu erlassen.

(2)   Ein Beschluss über die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss wird nur im Wege eines delegierten Beschlusses verabschiedet, wenn die Kriterien für den Erlass von delegierten Beschlüssen nach Artikel 3 erfüllt sind.

Artikel 3

Kriterien für die Verabschiedung von delegierten Beschlüssen zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss

(1)   Ein Beschluss zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss erfolgt nur durch delegierten Beschluss, sofern diese Daten gemäß Artikel 8 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates für die Erfüllung der Aufgaben des Einheitlichen Abwicklungsausschusses erforderlich sind. Die an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss zu übermittelnden vertraulichen statistischen Daten müssen diesen Aufgaben entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht über sie hinausgehen.

(2)   Ein Beschluss über die Übermittlung von vertraulichen statistischen Daten an den Einheitlichen Abwicklungsausschusses erfolgt nur im Rahmen eines delegierten Beschlusses,

(a)

wenn die Daten für den Einheitlichen Abwicklungsausschuss zur Prüfung des öffentlichen Interesses notwendig sind, um zu beurteilen, ob und wie sich Abwicklungsmaßnahmen im Hinblick auf die Finanzmarktstabilität auf Gegenparteien auswirken würden, und um die Verflechtung mit anderen Finanzinstitutionen und Gegenparteien zu bewerten;

(b)

wenn die Übermittlung der Daten die Erfüllung der Aufgaben des ESZB nicht beeinträchtigt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Juli 2017.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.


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