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Document 32016D0018

Beschluss (EU) 2016/1041 der Europäischen Zentralbank vom 22. Juni 2016 über die Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/300 (EZB/2016/18)

OJ L 169, 28.6.2016, p. 14–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/08/2018; Aufgehoben durch 32018D0021

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1041/oj

28.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/14


BESCHLUSS (EU) 2016/1041 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 22. Juni 2016

über die Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/300 (EZB/2016/18)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60) (1) (Leitlinie allgemeine Dokumentation), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4, Titel I, II, IV, V, VI und VIII des Teils 4, sowie Teil 6,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2014/31 vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (2) und insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 8,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/10) (3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind.

(2)

Die Standardkriterien und die Mindestbonitätsanforderungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von marktfähigen Sicherheiten als Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems sind in der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), insbesondere in Artikel 59 und Teil 4 Titel II, festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) kann der EZB-Rat die Instrumente, Anforderungen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des Eurosystems jederzeit ändern. Gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) behält sich das Eurosystem das Recht vor, darüber zu entscheiden, ob eine Emission bzw. ein Emittent, Schuldner oder Garant die Bonitätsanforderungen des Eurosystems auf Basis der Informationen erfüllt, die das Eurosystem zur Gewährleistung einer angemessenen Risikoabsicherung des Eurosystems als relevant erachtet.

(4)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2014/31 gelten die Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems nicht für marktfähige Schuldtitel, die von den Zentralregierungen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, begeben oder in vollem Umfang garantiert sind, für die ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht, es sei denn, der EZB-Rat stellt fest, dass der betreffende Mitgliedstaat die mit der finanziellen Unterstützung bzw. dem makroökonomischen Programm verbundenen Auflagen nicht erfüllt.

(5)

Im Februar 2015 gelangte der EZB-Rat zu dem Schluss, dass es nicht möglich sei, von einem erfolgreichen Abschluss der damals laufenden Überprüfung des Finanzhilfeprogramms der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds für die Hellenische Republik auszugehen. Daher sah der Beschluss (EU) 2015/300 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/6) (4) vor, dass im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 der Leitlinie EZB/2014/31 die Hellenische Republik nicht mehr als im Einklang mit einem Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds stehend gelten solle und dass die Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems auf marktfähige Schuldtitel, die die Hellenische Republik begibt oder in vollem Umfang garantiert, anzuwenden seien. Nach Ablauf des Finanzhilfeprogramms für Griechenland im Rahmen der Europäischen Finanzstabilitätsfazilität (EFSF) bewilligte der Gouverneursrat des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) am 19 August 2015 ein weiteres Dreijahresprogramm für Griechenland.

(6)

Die erste Tranche des neuen ESM-Programms wurde nach Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen und Erreichen aller Meilensteine zur Förderung der graduellen Stabilisierung der griechischen Wirtschaft und Ermöglichung der Rekapitalisierung des griechischen Bankensystems Ende 2015 ausgezahlt. Nach Vollendung der früheren Maßnahmen, die im Rahmen des Programms für die erste Prüfung vereinbart wurden, bewilligte das ESM-Direktorium am 17. Juni 2016 die Auszahlung des ersten Teils der zweiten Tranche des Programms. Die erste Überprüfung des ESM-Programms ist somit erfolgreich abgeschlossen worden.

(7)

Der EZB-Rat hat die Auswirkungen und fortlaufende Umsetzung des neuen ESM-Programms für Griechenland sowie das Bekenntnis der griechischen Behörden, das Programm vollständig umzusetzen, einer Beurteilung unterzogen.

(8)

Auf der Grundlage der vorgenannten Beurteilung ist der EZB-Rat der Auffassung, dass die Hellenische Republik den mit dem Programm verbundenen Auflagen nachkommt. Daher hat der EZB-Rat beschlossen, die Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel für die geldpolitischen Operationen des Eurosystems wiederherzustellen. Daher sollte der Beschluss (EU) 2015/300 (EZB/2015/6) aufgehoben werden.

(9)

In Anbetracht der besonderen Marktbedingungen und Kreditrisiken für von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel hat der EZB-Rat beschlossen, das System der auf diese Instrumente anwendbaren Sicherheitsabschläge gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Leitlinie EZB/2014/31 zu überarbeiten.

(10)

Im Einklang mit früheren Beratungen des EZB-Rats werden potenzielle Ankäufe von im Rahmen des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (PSPP) von der Hellenischen Republik begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtiteln zu einem späteren Zeitpunkt geprüft, wobei den Fortschritten bei der Analyse und der Verstärkung der Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung Griechenlands und anderen Risikomanagementerwägungen Rechnung getragen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel

(1)   Die Hellenische Republik gilt als im Einklang mit einem Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds stehend.

(2)   Die Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), insbesondere gemäß Artikel 59 und Teil 4, sind nicht auf von der Hellenischen Republik begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel anzuwenden.

Artikel 2

System der Sicherheitsabschläge für von der Hellenischen Republik begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel

Marktfähige Schuldtitel, die von der Hellenischen Republik begeben oder in vollem Umfang garantiert sind, unterliegen den besonderen Abschlägen gemäß dem Anhang dieses Beschlusses.

Artikel 3

Ankäufe im Rahmen des PSPP

Ankäufe von marktfähigen Schuldtiteln, die von der Zentralregierung der Hellenischen Republik begeben oder in vollem Umfang garantiert sind, gemäß dem Beschluss (EU) 2015/774 (EZB/2015/10) sind — im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses und innerhalb der durch den EZB-Rat gemäß dem Beschluss festzulegenden Grenzen — nach einer positiven Beurteilung der Fortschritte bei der Analyse und der Verstärkung der Tragfähigkeit der öffentlichen Verschuldung Griechenlands und anderen Risikomanagementerwägungen durch den EZB-Rat zu tätigen.

Artikel 4

Aufhebung

Der Beschluss (EU) 2015/300 (EZB/2015/6) wird somit aufgehoben.

Artikel 5

Schlussbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss tritt am 29. Juni 2016 in Kraft.

(2)   Bei Abweichungen zwischen diesem Beschluss, dem Beschluss (EU) 2015/774 (EZB/2015/10), der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) sowie der Leitlinie EZB/2014/31 gemäß ihrer jeweiligen Umsetzung auf nationaler Ebene durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ist dieser Beschluss maßgeblich.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Juni 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3.

(2)  ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28.

(3)  ABl. L 121 vom 14.5.2015, S. 20.

(4)  Beschluss (EU) 2015/300 der Europäischen Zentralbank vom 10. Februar 2015 über die Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel (EZB/2015/6) (ABl. L 53 vom 25.2.2015, S. 29).


ANHANG

SYSTEM DER SICHERHEITSABSCHLÄGE FÜR VON DER HELLENISCHEN REPUBLIK BEGEBENE ODER IN VOLLEM UMFANG GARANTIERTE MARKTFÄHIGE SCHULDTITEL

Staatsanleihen

Restlaufzeit (Jahre)

Abschläge für feste Verzinsung und Floater

Abschläge für Nullkupon

0-1

15,0

15,0

1-3

33,0

35,5

3-5

45,0

48,5

5-7

54,0

58,5

7-10

56,0

62,0

> 10

57,0

71,0

Staatlich garantierte Bankanleihen und staatlich garantierte Anleihen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften

Restlaufzeit (Jahre)

Abschläge für feste Verzinsung und Floater

Abschläge für Nullkupon

0-1

23,0

23,0

1-3

42,5

45,0

3-5

55,5

59,0

5-7

64,5

69,5

7-10

67,0

72,5

> 10

67,5

81,0


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