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Document 32016D0014
Decision (EU) 2016/868 of the European Central Bank of 18 May 2016 amending Decision ECB/2014/6 on the organisation of preparatory measures for the collection of granular credit data by the European System of Central Banks (ECB/2016/14)
Beschluss (EU) 2016/868 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/6 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Kreditdaten durch das Europäische System der Zentralbanken (EZB/2016/14)
Beschluss (EU) 2016/868 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/6 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Kreditdaten durch das Europäische System der Zentralbanken (EZB/2016/14)
OJ L 144, 1.6.2016, p. 99–105
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
1.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/99 |
BESCHLUSS (EU) 2016/868 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 18. Mai 2016
zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/6 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Kreditdaten durch das Europäische System der Zentralbanken (EZB/2016/14)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5 und 46.2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,
gestützt auf die Mitwirkung des Erweiterten Rates,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Beschluss EZB/2014/6 (2) sind die Vorbereitungsmaßnahmen der Zentralbanken des Eurosystems zur Vorbereitung der Erhebung von granularen Kreditdaten durch das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) festgelegt. |
(2) |
Seit der Verabschiedung des Beschlusses EZB/2014/6 wurden bedeutende Fortschritte bei der Schaffung eines langfristigen Rahmenwerks für die Erhebung granularer Kreditdaten auf der Grundlage von harmonisierten statistischen Berichtsanforderungen erzielt. |
(3) |
Aufgrund der Anzahl und Komplexität der vorgesehenen statistischen Berichtsanforderungen muss der im Beschluss EZB/2014/6 festgesetzte Zeitrahmen für die Umsetzung verlängert werden, damit dem ESZB ausreichend Zeit für die ordnungsgemäße Vorbereitung der Erhebung von granularen Kreditdaten zur Verfügung steht. Da erhebliche Zeit verstreichen wird, bevor die tatsächliche Berichterstattung beginnt, sollte der in Artikel 1 des Beschlusses EZB/2014/6 enthaltene Zeitrahmen für den Abschluss der Vorbereitungsphase durch einen Termin ersetzt werden, der sicherstellt, dass die Vorbereitungsphase endet, wenn die Berichterstattung gemäß dem langfristigen Rahmenwerk für die Erhebung granularer Kreditdaten beginnt. |
(4) |
Dieser revidierte Zeitrahmen wird in Situationen, in denen die nationalen Zentralbanken (NZBen) von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, auf der Grundlage der Empfehlung EZB/2014/7 (3) mit den Zentralbanken des Eurosystems zusammenarbeiten, auch für diese NZBen gelten. |
(5) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses EZB/2014/6 berichtet der Ausschuss für Statistik (Statistics Committee, nachfolgend der „STC“) dem EZB-Rat jährlich über die von der EZB und den einzelnen NZBen erzielten Fortschritte in Bezug auf die Umsetzung der Vorbereitungsmaßnahmen. Dieser jährliche Bericht sollte vom STC bei allen NZBen erhobene Daten umfassen, einschließlich Informationen über die von NZBen erzielten Fortschritte, für die gemäß Artikel 3 Absatz 3 jenes Beschlusses eine Ausnahmeregelung gilt. Die in Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses EZB/2014/6 vorgesehenen separaten Berichte werden als nicht mehr erforderlich betrachtet. |
(6) |
Der Beschluss EZB/2014/6 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss EZB/2014/6 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dieses langfristige Rahmenwerk umfasst bis zum Beginn der ersten tatsächlichen Übermittlung granularer Kreditdaten von den NZBen an die EZB gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/13) (*): a) von allen NZBen des Eurosystems betriebene nationale granulare Kreditdatenbanken und b) eine gemeinsame granulare Kreditdatenbank, die von den Mitgliedern des Eurosystems genutzt wird und granulare Kreditdaten für alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, enthält. (*) Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13) (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 44).“" |
2. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der STC trägt bei der Vorbereitung der zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorbereitungsmaßnahmen erforderlichen Beschlüsse den Empfehlungen der anderen relevanten ESZB-Ausschüsse gegebenenfalls Rechnung und legt diese dem EZB-Rat zur Verabschiedung vor. Der STC berichtet dem EZB-Rat jährlich über die von der EZB und den einzelnen NZBen erzielten Fortschritte, einschließlich NZBen, für die gemäß Artikel 3 Absatz 3 eine Ausnahmeregelung gilt.“ |
3. |
Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) In Bezug auf NZBen, die einen längeren Einführungszeitraum in der Vorbereitungsphase für den Ausbau oder den Erhalt des Zugangs zu den umfassenden granularen Kreditdatenbanken benötigen, kann der EZB-Rat in der Vorbereitungsphase einzelne vorübergehende Ausnahmeregelungen von der Verpflichtung, nach Absatz 1 bestimmte konkrete Vorbereitungsmaßnahmen anzuwenden, gewähren. Der Zeitraum jeder einzelnen Ausnahmeregelung wird strikt auf das Minimum beschränkt, das für die betreffende NZB erforderlich ist, um in der Vorbereitungsphase die Erfüllung der Vorbereitungsmaßnahmen zu erreichen, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, und dieser Zeitraum ist in jedem Fall so festgelegt, dass die in Artikel 1 festgelegten Ziele in Bezug auf alle NZBen des Eurosystems erreicht werden können. Alle Rechte auf Zugang zu vertraulichen statistischen Daten, die aus an die EZB im Rahmen einer konkreten Vorbereitungsmaßnahme übermittelten granularen Kreditdaten abgeleitet werden, werden im Verhältnis zu allen NZBen, die unter eine vorübergehende Ausnahmeregelung in Bezug auf diese Maßnahme fallen, aufgehoben. Der EZB-Rat kann entscheiden, dass einzelnen NZBen, die unter eine Ausnahmeregelung nach diesem Absatz fallen, angemessene weitere Beschränkungen aufzuerlegen sind.“ |
4. |
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Um eine optimale Abstimmung der langfristig zu erhebenden granularen Kreditdaten mit den statistischen Anforderungen der künftigen Nutzer des ESZB sicherzustellen, organisiert der STC in der Vorbereitungsphase Ende März eines jeden Jahres die jährliche Übermittlung der ohne Weiteres erhältlichen granularen Kreditdaten in Bezug auf den 30. Juni und 31. Dezember des Vorjahres von den NZBen an die EZB, wobei er in Bezug auf die Daten über die Kreditnehmer einen angemessenen Anonymisierungs- und Aggregationsgrad verwendet, um sicherzustellen, dass einzelne Kreditnehmer nicht identifiziert werden können. Die erste Übermittlung erfolgt Ende März 2014 in Bezug auf den 30. Juni und 31. Dezember 2013 und beruht auf das im Anhang festgelegte Referenz-Berichtsschema. Der STC organisiert alle weiteren Ad-hoc-Übermittlungen auf freiwilliger Basis und auf der Grundlage des Berichtsschemas, welches die Existenz der ohne Weiteres erhältlichen granularen Kreditdaten und ihrer Merkmale berücksichtigen wird, und stellt sicher, dass die erhobenen Daten im Verhältnis zum Stand der zum Zeitpunkt der Übermittlung abgeschlossenen Vorarbeiten stehen. Daten über Kreditnehmer, die zu den institutionellen Sektoren außer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften gehören, können in der Vorbereitungsphase auf aggregierter Basis gemeldet werden, sofern die NZB einschlägige Informationen zur Methodik bereitstellt.“ |
5. |
Der Anhang zum Beschluss EZB/2014/6 wird gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss geändert. |
Artikel 2
Wirksamwerden
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Mitteilung an die Adressaten wirksam.
Artikel 3
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die NZBen der Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Mai 2016.
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) Beschluss EZB/2014/6 vom 24. Februar 2014 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten durch das Europäische System der Zentralbanken (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. 72).
(3) Empfehlung EZB/2014/7 vom 24. Februar 2014 über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten durch das Europäische System der Zentralbanken (ABl. C 103 vom 8.4.2014, S. 1).
ANHANG
Die Tabelle im Anhang zum Beschluss EZB/2014/6 erhält folgende Fassung:
„Art |
Attribute |
Überblick |
Grad der Anonymisierung |
||||||||||||||||||||||
Attribute des Kreditgebers |
Kreditgeber-Kennung |
Identifizierung der Kreditgeber in Übereinstimmung mit der Kodifizierung, die vom ESZB-Register der Institutionen und Datenbank für Tochterunternehmen (Register of Institutions and Affiliates Database (RIAD)) (*) verwendet wird. |
Nicht anonymisiert |
||||||||||||||||||||||
Attribute des Kreditnehmers |
Kreditnehmer-Kennung |
Alphanumerische Identifizierung der Kreditnehmer, um sicherzustellen, dass einzelne Kreditnehmer nicht identifiziert werden können |
Anonymisiert |
||||||||||||||||||||||
Wohnsitzland |
Wohnsitzland des Kreditnehmers gemäß ISO-Norm 3166 (**). |
||||||||||||||||||||||||
Institutioneller Sektor |
Institutioneller Sektor (oder Teilsektor) des Kreditnehmers gemäß der Systematik des ESVG 2010. Die folgenden (Teil-) Sektoren sind erforderlich:
|
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Wirtschaftssektor |
Systematik der (finanziellen und nichtfinanziellen) Kreditnehmer nach ihren Wirtschaftszweigen gemäß der NACE Rev.2 statistischen Systematik (***). NACE-Codes werden auf der zweistelligen Ebene übermittelt (nach „Abteilung“). |
||||||||||||||||||||||||
Größe |
Systematik der Kreditnehmer nach ihrer Größe: kleinst, klein, mittelgroß und groß. |
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Variablen der Kreditdaten |
Kredit-Kennung |
Alphanumerische Identifizierung der Kredite, wie sie von den berichtspflichtigen Instituten auf nationaler Ebene verwendet wird. |
— |
||||||||||||||||||||||
Währung |
Währungsfestlegung der Kreditvergabe gemäß ISO-Norm 4217 (**). |
||||||||||||||||||||||||
Art des Kredits |
Systematik der Kredite nach ihrer Art:
|
||||||||||||||||||||||||
Art der Sicherheit |
Art der Sicherheit im Zusammenhang mit dem gewährten Kredit; Immobiliensicherheiten, sonstige Sicherheiten (einschließlich Wertpapiere und Gold), keine Sicherheiten. |
||||||||||||||||||||||||
Ursprungslaufzeit |
Zu Beginn oder zu einem Zeitpunkt späterer Neuverhandlung vereinbarte Laufzeit des Kredits; unter oder gleich einem Jahr, mehr als ein Jahr. |
||||||||||||||||||||||||
Restlaufzeit |
Laufzeit in Bezug auf den vereinbarten Zeitpunkt der Rückzahlung des Kredits; unter oder gleich einem Jahr, mehr als ein Jahr. |
||||||||||||||||||||||||
Einstufung als notleidend |
Kreditausfall des Kreditnehmers |
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Konsortialkredit |
Einzelkreditvertrag, bei dem mehrere Institute als Kreditgeber fungieren. |
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Nachrangige Forderung |
Nachrangige Schuldtitel stellen eine nachgeordnete Forderung gegen das ausgebende Institut dar, die nur nach Befriedigung aller vorrangigen Forderungen (z. B. Einlagen/Kredite) geltend gemacht werden kann, was ihnen einige der Attribute von „Anteilsrechten“ verleiht. |
||||||||||||||||||||||||
Messgrößen der Kreditdaten |
Aufgenommener Kredit |
Gesamte noch ausstehende Kreditsumme (Kapitalbetrag ohne Abzug von Wertberichtigungen), einschließlich der Kreditrisikoanpassungen ohne die als Abschreibungen erfassten Kreditverluste. |
— |
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Kreditlinien |
Eingeräumter, jedoch nicht in Anspruch genommener Kreditbetrag. |
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Rückstände |
Jede Zahlung (Betrag) auf einen Kredit, die mehr als 90 Tage ausstehend ist. |
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Sicherheitenwert |
Wert der Sicherheiten zum Zeitpunkt der Meldung. |
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Spezifische Kreditrisikoanpassung |
Einzelwertberichtigungen für Kreditrisiken gemäß dem geltenden Rechnungslegungssystem. Diese Messgröße muss nur für notleidende Kredite gemeldet werden. |
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Risikogewichtete Vermögenswerte |
Risikogewichtete Forderungsbeträge gemäß der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (****) oder späteren Rechtsakten. |
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Ausfallwahrscheinlichkeit (nur für Kreditinstitute, die einen auf internen Ratings basierenden Ansatz anwenden) |
Wahrscheinlichkeit des Ausfalls eines Vertragspartners im Laufe eines Jahres gemäß der Richtlinie 2006/48/EG oder späteren Rechtsakten. Für jeden Kreditnehmer einzeln wird ein volumengewichteter Durchschnitt gemeldet. |
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Verlustquote bei Ausfall (nur für Kreditinstitute, die einen auf internen Ratings basierenden Ansatz anwenden) |
Höhe des Verlusts in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls des Vertragspartners gemäß der Richtlinie 2006/48/EG oder späteren Rechtsakten. Für jeden Kreditnehmer einzeln wird ein volumengewichteter Durchschnitt gemeldet. |
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Zinssatz |
Das Verhältnis in Prozent pro Jahr des Betrags, den ein Schuldner dem Gläubiger über einen bestimmten Zeitraum zu zahlen hat, zum Gesamt-Kapitalbetrag des Kredits, der Einlage oder Schuldverschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank (*****) oder späteren Rechtsakten. Für jeden Kreditnehmer einzeln wird ein volumengewichteter Durchschnitt gemeldet. |
(*) Für monetäre Finanzinstitute (MFI) siehe die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlichte Liste.
(**) Gemäß der Veröffentlichung der Internationalen Organisation für Normung (ISO) auf ihrer Website unter www.iso.org.
(***) Gemäß der Veröffentlichung der Europäischen Kommission (Eurostat) auf ihrer Website unter www.ec.europa.eu/eurostat.
(****) Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).
(*****) Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2001/18) (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24).“