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Document 32015D0051

Beschluss (EU) 2016/21 der Europäischen Zentralbank vom 23. Dezember 2015 zur Änderung des Beschlusses EZB/2008/17 zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem (EZB/2015/51)

OJ L 6, 9.1.2016, p. 5–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/21/oj

9.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/5


BESCHLUSS (EU) 2016/21 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 23. Dezember 2015

zur Änderung des Beschlusses EZB/2008/17 zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem (EZB/2015/51)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 127 und 128,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 in Verbindung mit Artikel 3.1 und den Artikeln 5, 16 und 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 10. Juli 2014 hat der EZB-Rat die Verlängerung des Mandats der Koordinierungsstelle für das Beschaffungswesen im Eurosystem (Eurosystem Procurement Coordination Office (EPCO)) bis zum 31. Dezember 2019 beschlossen. Am 7. Januar 2015 hat der EZB-Rat bestimmt, dass das EPCO für diesen Zeitraum bei der Banque centrale du Luxembourg angesiedelt sein wird.

(2)

Neben den nationalen Zentralbanken und den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten ist es für Einrichtungen und Organe der Union oder internationale Organisationen von Interesse, an den Tätigkeiten des EPCO sowie an seinen gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Eine solche Teilnahme soll zu den vom EZB-Rat festgelegten Bedingungen erfolgen. Diese Bedingungen sollen ähnlich denen sein, die für die Zentralbanken gelten.

(3)

Am 13. November 2014 verabschiedete der EZB-Rat eine Leitlinie über die Beschaffung von Euro-Banknoten (1). Darüber hinaus wurden die Rechtsvorschriften der Union zur öffentlichen Auftragsvergabe geändert durch Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2), durch die die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen sowie der Einsatz zentralisierter bestimmter Vergabeverfahren gefördert wird. Der EZB-Rat beabsichtigt, durch die Förderung einer Teilnahme an gemeinsamen Auftragsvergaben von der geänderten Gesetzgebung zu profitieren.

(4)

In der Liste der EPCO-Aufgaben ist die Identifizierung und Beurteilung möglicher Fälle der gemeinsamen Auftragsvergabe vorrangig. Für den Rücktritt von gemeinsamen Ausschreibungsverfahren gelten vorbestimmte Fristen.

(5)

Der EZB-Rat hat am 7. Januar 2015 die Verwendung eines für mehrere Haushaltsjahre geltenden Finanzrahmens genehmigt, um das Haushaltsverfahren des EPCO zu straffen und weitere Anstrengungen im Zusammenhang mit der Leitung gemeinsamer Auftragsvergaben zu unterstützen. Darüber hinaus nahm der EZB-Rat Änderungen zur Flexibilisierung der Beschaffungsplanung vor, wonach das EPCO einen fortlaufenden Beschaffungsplan erstellen wird, der dem EZB-Rat jedes Jahr zur Genehmigung vorzulegen ist.

(6)

Die Effektivität und Effizienz des EPCO soll vor Ablauf seines Mandats bewertet werden.

(7)

Der Beschluss EZB/2008/17 (3) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen des Beschlusses EZB/2008/17

Der Beschluss EZB/2008/17 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Dieser Beschluss lässt die Leitlinie (EU) 2015/280 der Europäischen Zentralbank (4) unberührt.

(4)  Leitlinie (EU) 2015/280 der Europäischen Zentralbank vom 13. November 2014 zur Errichtung des Produktions- und Beschaffungssystems des Eurosystems (EZB/2014/44) (ABl. L 47 vom 20.2.2015, S. 29).“;"

2.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das EPCO ist für sämtliche der folgenden grundlegenden Aufgaben zuständig:

a)

auf der Grundlage des von den Zentralbanken an das EPCO gemeldeten Beschaffungsbedarfs geeignete Fälle für gemeinsame Auftragsvergaben zu identifizieren, unabhängig davon, ob diese unter diesen Beschluss fallen oder nicht;

b)

auf der Grundlage der Prüfung gemäß Buchstabe a einen jährlichen Beschaffungsplan für gemeinsame Ausschreibungsverfahren aufzustellen und zu aktualisieren;

c)

in Zusammenarbeit mit den an einem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Zentralbanken einen gemeinsamen Anforderungskatalog aufzustellen;

d)

die Zentralbanken bei gemeinsamen Ausschreibungsverfahren zu unterstützen;

e)

die Zentralbanken auf Verlangen der Zentralbank(en), die das Projekt leitet (leiten), bei der Beschaffung im Rahmen gemeinsamer Projekte des Europäischen Systems der Zentralbanken zu unterstützen;

desgleichen kann das EPCO andere als die oben genannten Aufgaben übernehmen, vor allem kann es die Entwicklung und Anwendung bester Beschaffungspraktiken innerhalb des Eurosystems fördern und die für die gemeinsame Beschaffung erforderliche Infrastruktur (z. B. Fertigkeiten, funktionelle Werkzeuge, Informationssysteme, Prozesse) entwickeln.“

3.

Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Zentralbanken finanzieren den Haushalt des EPCO gemäß den vom EZB-Rat erlassenen Vorschriften; dieser kann auf einem mehrere Jahre umfassenden Finanzrahmen oder einem Jahreshaushaltsentwurf basieren und Anreize zur Förderung der Leitung gemeinsamer Beschaffungsprojekte enthalten.“

4.

Artikel 3 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Der EPCO-Lenkungsausschuss nimmt rechtzeitig vor Ablauf des Mandats eine Bewertung der Effektivität und Effizienz der Tätigkeiten des EPCO vor. Auf Grundlage dieser Bewertung entscheidet der EZB-Rat, ob es erforderlich ist, ein Auswahlverfahren durchzuführen, um neu zu bestimmen, bei welcher Zentralbank das EPCO angesiedelt wird.“;

5.

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Stellt das EPCO fest, dass eine gemeinsame Beschaffung in Betracht kommt, so lädt es die Zentralbanken ein, an einem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Die Zentralbanken informieren das EPCO rechtzeitig, ob sie an dem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen beabsichtigen oder nicht; gegebenenfalls teilen sie dem EPCO ihre Geschäftsanforderungen mit. In Fällen, in denen die Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung nicht erforderlich ist, kann eine Zentralbank von der Teilnahme an einem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren zurücktreten, bis sie die Teilnahme verbindlich zugesagt hat. Ist die Veröffentlichung einer Bekanntmachung erforderlich, kann eine Zentralbank jederzeit bis zur Veröffentlichung der Bekanntmachung von der Teilnahme zurücktreten.“;

6.

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Das EPCO legt dem EZB-Rat jedes Jahr einen aktualisierten Beschaffungsplan für gemeinsame Ausschreibungsverfahren zur Genehmigung vor, in dem auch die Namen der leitenden Zentralbanken enthalten sind. Der EZB-Rat trifft seine Entscheidung in Bezug auf den Beschaffungsplan und dessen Umsetzung nach Absprache mit dem EPCO-Lenkungsausschuss.“;

7.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Teilnahme anderer Institutionen

Der EZB-Rat kann die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, einladen, unter den für die Zentralbanken des Eurosystems geltenden Bedingungen an den Tätigkeiten des EPCO sowie an gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Darüber hinaus kann der EZB-Rat die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die Einrichtungen und Organe der Union oder internationale Organisationen einladen, unter den vom EZB-Rat in der Einladung festgelegten Bedingungen an den Tätigkeiten des EPCO sowie an den gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Eine jede solche Einladung beschränkt sich auf die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die der Deckung von gemeinsamen Bedürfnissen der Zentralbanken und der eingeladenen Einheiten dienen, und deren Bedingungen ähnlich derer sind, die für die Zentralbanken des Eurosystems gelten.“

Artikel 2

Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. Dezember 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie (EU) 2015/280 der Europäischen Zentralbank vom 13. November 2014 zur Errichtung des Produktions- und Beschaffungssystems des Eurosystems (EZB/2014/44) (ABl. L 47 vom 20.2.2015, S. 29).

(2)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(3)  Beschluss EZB/2008/17 vom 17. November 2008 zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem (ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 76).


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