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Document 32015D0004

Beschluss (EU) 2015/656 der Europäischen Zentralbank vom 4. Februar 2015 über die Bedingungen, unter denen Kreditinstitute gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zwischen- oder Jahresendgewinne dem harten Kernkapital (CET1) zurechnen dürfen (EZB/2015/4)

OJ L 107, 25.4.2015, p. 76–81 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/656/oj

25.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/76


BESCHLUSS (EU) 2015/656 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. Februar 2015

über die Bedingungen, unter denen Kreditinstitute gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zwischen- oder Jahresendgewinne dem harten Kernkapital (CET1) zurechnen dürfen (EZB/2015/4)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde ein neues Verfahren eingeführt, wonach vor dem förmlichen Beschluss eines Instituts zur Bestätigung seines endgültigen Jahresergebnisses für die Zurechnung von Zwischen- oder Jahresendgewinnen zum harten Kernkapital (CET1) die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich ist. Diese Erlaubnis wird gegeben, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Gewinne wurden durch Personen überprüft, die vom Institut unabhängig und für dessen Buchprüfung zuständig sind, und das Institut hat den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen, dass alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden von dem Gewinnbetrag abgezogen wurden.

(2)

Die Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission (3) legen die Bedeutung des Begriffs „vorhersehbar“ für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fest.

(3)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (4) werden einheitliche Anforderungen für aufsichtliche Meldungen festgelegt.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die Europäische Zentralbank (EZB) die zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis für unter ihrer direkten Aufsicht stehende Kreditinstitute, Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital zu rechnen, wenn die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(5)

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 die Vorgehensweise für den Abzug vorhersehbarer Dividenden von den Zwischen- oder Jahresendgewinnen bei der Erteilung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Erlaubnis harmonisiert hat, sollte die Erlaubnis, Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital zu rechnen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden.

(6)

In Fällen, in denen die Anwendungsvoraussetzungen dieses Beschlusses nicht gegeben sind, wird die EZB Anträge auf Erteilung der Erlaubnis für die Zurechnung von Zwischen- oder Jahresendgewinnen zum harten Kernkapital im Einzelfall prüfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In diesem Beschluss werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die EZB Kreditinstituten die Erlaubnis gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt, Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital zu rechnen.

(2)   Dieser Beschluss lässt das Recht von Kreditinstituten unberührt, bei der EZB die Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung von Zwischen- oder Jahresendgewinnen zum harten Kernkapital in nicht von diesem Beschluss erfassten Fällen zu beantragen.

(3)   Dieser Beschluss findet auf Kreditinstitute Anwendung, die der direkten Aufsicht durch die EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (5) unterliegen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und das von der EZB beaufsichtigt wird,

2.

„auf konsolidierter Basis“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

3.

„auf teilkonsolidierter Basis“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

4.

„konsolidierendes Unternehmen“ das Kreditinstitut, das die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf konsolidierter oder gegebenenfalls teilkonsolidierter Basis nach den Artikeln 11 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen muss,

5.

„Zwischengewinne“ Gewinne, die im geltenden Rechnungslegungsrahmen ausgewiesen werden und für einen Referenzzeitraum, der kürzer als ein ganzes Geschäftsjahr ist, berechnet werden, und zwar vor dem förmlichen Beschluss des Kreditinstituts zur Bestätigung eines solchen Jahresergebnisses des Instituts,

6.

„Gewinne zum Jahresende“ Gewinne, die im geltenden Rechnungslegungsrahmen ausgewiesen werden, und für einen Referenzzeitraum berechnet werden, der ein ganzes Geschäftsjahr beträgt, und zwar vor dem förmlichen Beschluss des Kreditinstituts zur Bestätigung eines solchen Jahresergebnisses des Instituts,

7.

„Auszahlungsquote auf konsolidierter Ebene“ das Verhältnis zwischen: a) Dividenden, mit Ausnahme von solchen, die in einer Form auszuzahlen sind, dass das harte Kernkapital nicht reduziert wird (z. B. Dividenden in Form von Anteilen, sogenannte „Gratisaktien“) und die an die Eigentümer des konsolidierenden Unternehmens ausgeschüttet werden; sowie b) dem Gewinn nach Abzug von Steuern, der an die Eigentümer des konsolidierenden Unternehmens ausgeschüttet werden kann. Wenn in einem bestimmten Jahr das Verhältnis zwischen a) und b) negativ ist oder über 100 % liegt, wird angenommen, dass die Auszahlungsquote 100 % beträgt. Wenn b) in einem bestimmten Jahr null ist, wird angenommen, dass die Auszahlungsquote 0 % beträgt, sofern a) null ist, und dass sie 100 % beträgt, wenn a) über null liegt,

8.

„Auszahlungsquote auf Einzelebene“ das Verhältnis zwischen: a) Dividenden, mit Ausnahme von solchen, die in einer Form auszuzahlen sind, dass das harte Kernkapital nicht reduziert wird (z. B. Dividenden in Form von Anteilen, sogenannte „Gratisaktien“) und die an die Eigentümer des Unternehmens ausgeschüttet werden; sowie b) dem Gewinn nach Abzug von Steuern. Wenn in einem bestimmten Jahr das Verhältnis zwischen a) und b) negativ ist oder über 100 % liegt, wird angenommen, dass die Auszahlungsquote 100 % beträgt. Wenn b) in einem bestimmten Jahr null ist, wird angenommen, dass die Auszahlungsquote 0 % beträgt, sofern a) null ist, und dass sie 100 % beträgt, wenn a) über null liegt.

Artikel 3

Erlaubnis, Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital zu rechnen

(1)   Für die Zwecke von Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Kreditinstitute vor dem förmlichen Beschluss zur Bestätigung ihres endgültigen Jahresergebnisses Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital rechnen, sofern das Kreditinstitut die in den Artikeln 4 und 5 dieses Beschlusses vorgesehenen Bedingungen erfüllt hat.

(2)   Die in den Artikeln 4 und 5 dieses Beschlusses vorgesehenen Bedingungen sind zu erfüllen, bevor die relevanten Meldungen über Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen gemäß den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Einreichungsterminen erfolgen.

(3)   Kreditinstitute, die beabsichtigen, Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital zu rechnen, senden der EZB ein an diese gerichtetes Schreiben, dem die nach den Artikeln 4 und 5 dieses Beschlusses erforderliche Dokumentation beigefügt ist. Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der relevanten Dokumentation teilt die EZB den Kreditinstituten mit, ob diese Dokumentation die nach diesem Beschluss erforderlichen Informationen enthält.

Artikel 4

Überprüfung der Gewinne

(1)   Die EZB geht davon aus, dass die Anforderung der Überprüfung nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt ist, wenn das anzeigende Kreditinstitut der EZB ein von seinem externen Rechnungsprüfer unterzeichnetes Dokument zur Verfügung stellt, das die in den Absätzen 3 und 4 enthaltenen Anforderungen erfüllt.

(2)   Kreditinstitute, die ihre Absicht anzeigen, entweder auf verschiedenen Konsolidierungsebenen oder auf Einzelbasis ihre Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital zu rechnen, können das in Absatz 1 genannte Dokument auf oberster Konsolidierungsebene zur Verfügung stellen.

(3)   In Bezug auf Jahresendgewinne besteht die Überprüfung entweder aus einem Prüfungsbericht oder einer Patronatserklärung (Comfort Letter) aus dem bzw. der sich ergibt, dass die Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist und dass den Rechnungsprüfern keine Informationen zur Kenntnis gelangt sind, aufgrund derer sie annehmen könnten, dass der abschließende Prüfungsbericht einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk enthalten wird.

(4)   In Bezug auf Zwischengewinne besteht die Überprüfung entweder aus einem Prüfungsbericht oder einem Beurteilungsbericht (Review Report, wie im International Standard on Review Engagements 2410 des International Auditing and Assurance Standards Board oder in einem vergleichbaren, auf nationaler Ebene geltenden Standard festgelegt) oder — sofern die vom Kreditinstitut durchgeführte Überprüfung aus einem Prüfungsbericht besteht — einer Patronatserklärung im Sinne von Absatz 3.

Artikel 5

Abzug von vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden von den Gewinnen

(1)   Um nachzuweisen, dass alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden von den Gewinnbeträgen abgezogen wurden, muss das Kreditinstitut:

a)

eine Erklärung darüber vorlegen, dass diese Gewinne im Einklang mit den Grundsätzen des geltenden Rechnungslegungsrahmens ausgewiesen wurden und dass der aufsichtliche Konsolidierungskreis nicht wesentlich weiter ist als der Umfang der Prüfung, der in dem in Artikel 4 genannten Dokument des externen Rechnungsprüfers angegeben wird, und

b)

ein von einer qualifizierten Person unterzeichnetes Dokument bei der EZB einreichen, in dem die wesentlichen Komponenten dieser Zwischen- oder Jahresendgewinne im Einzelnen aufgeführt sind, darunter Abzüge von vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden.

(2)   In den Fällen, in denen Zwischen- oder Jahresendgewinne auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis zuzurechnen sind, muss das konsolidierende Unternehmen die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllen.

(3)   Die abzuziehenden Dividenden sind der vom Leitungsorgan förmlich vorgeschlagene oder beschlossene Betrag. Liegt ein solcher förmlicher Beschluss oder entsprechender Vorschlag noch nicht vor, ist der Betrag der abzuziehenden Dividenden der höhere von folgenden Beträgen:

a)

die Höchstdividende, die im Einklang mit der internen Dividendenpolitik berechnet wird,

b)

die Dividende, die auf Basis der durchschnittlichen Auszahlungsquote der vergangenen drei Jahre berechnet wird,

c)

die auf Basis der Auszahlungsquote des vorangegangenen Jahres berechnete Dividende.

(4)   Alle Abzüge von Dividenden, die auf einem nicht in Absatz 3 aufgeführten Ansatz beruhen, fallen nicht unter diesen Beschluss.

(5)   Eine qualifizierte Person im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b ist eine Person, die vom Leitungsorgan des Instituts ordnungsgemäß zur Unterzeichnung im Namen des Instituts ermächtigt worden ist.

(6)   Für die Zwecke von Absatz 1 verwenden die Institute die im Anhang dieses Beschlusses enthaltene Dokumentvorlage.

Artikel 6

Inkrafttreten

(1)   Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2015 in Kraft.

(2)   Dieser Beschluss gilt ab dem Meldestichtag vom 31. Dezember 2014 gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Februar 2015.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).


ANHANG

[Name und Anschrift des Instituts]

[Name und Anschrift des JST-Koordinators]

Ort, Datum

[Aktenzeichen des Instituts]

Zurechnung von Gewinnen zum harten Kernkapital (CET1)

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Zwecke der Einreichung der am [Stichtag für aufsichtliche Meldung] genannten aufsichtlichen Meldung zeige ich gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und dem Beschluss (EU) 2015/656 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/4) an, dass die [Name des Instituts/der Bankengruppe/Bankenuntergruppe] beabsichtigt, zu ihrem harten Kernkapital [auf Einzelbasis/konsolidierter Basis] die Nettogewinne zu rechnen, die sich aus ihren [Zwischen-/Jahresabschlüssen] zum [Bilanzstichtag] ergeben.

Die dem harten Kernkapital zuzurechnenden Nettogewinne wurden wie folgt berechnet:

a)

nicht ausgeschütteter Gewinn vor Steuern

[0 EUR]

b)

Steuern

[0 EUR]

c)

sonstige von der Aufsichtsinstanz vorgeschriebene Abgaben (1)

[0 EUR]

d)

sonstige vorhersehbare Abgaben, die nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten sind (2)

[0 EUR]

e)

Abgaben insgesamt (b + c + d)

[0 EUR]

f)

beschlossene oder vorgeschlagene Dividende (3)

[0 EUR/leer]

g)

Höchstdividende gemäß interner Dividendenpolitik (4)

[0 EUR]

h)

Dividende gemäß durchschnittlicher Auszahlungsquote (vergangene drei Jahre) (5)

[0 EUR]

i)

Dividende gemäß Auszahlungsquote des vorangegangen Jahres

[0 EUR]

j)

abzuziehende Dividende (maximal (g, h, i) wenn f leer ist; sonst f)

[0 EUR]

k)

Auswirkungen rechtlicher Dividendenbeschränkungen (6)

[0 EUR]

l)

Gewinn, der zum harten Kernkapital gerechnet werden kann (a – e – j + k)

[0 EUR]

Für die Zwecke des Vorstehenden erkläre ich hiermit, dass:

die oben genannten Beträge nach meinem besten Wissen richtig sind;

die Gewinne durch Personen überprüft wurden, die von diesem Institut unabhängig und für dessen Buchprüfung zuständig sind, wie nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und dem Beschluss (EU) 2015/656 (EZB/2015/4) vorgeschrieben. In diesem Zusammenhang füge ich den [Prüfungsbericht/Review Report/Comfort Letter] von [Name des Rechnungsprüfers] bei;

Die Gewinne wurden im Einklang mit den Grundsätzen des geltenden Rechnungslegungsrahmens ermittelt;

Alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden wurden von dem Gewinnbetrag abgezogen, wie oben dargelegt;

Der Betrag der abzuziehenden Dividenden wurde im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2015/656 (EZB/2015/4) geschätzt. Insbesondere liegt den abziehbaren Dividenden ein förmlicher Beschluss bzw. entsprechender Vorschlag zugrunde, oder, wenn ein solcher förmlicher Beschluss bzw. Vorschlag nicht vorliegt, werden sie anhand der höheren der folgenden Dividenden ermittelt: i) die Höchstdividende gemäß Dividendenpolitik, ii) die Dividende auf Basis der durchschnittlichen Auszahlungsquote der vergangenen drei Jahre, iii) die Dividende auf Basis der Auszahlungsquote des vorangegangenen Jahres. Wurde die voraussichtliche Dividendenauszahlung auf Basis einer Auszahlungsspanne anstelle eines bestimmten Wertes berechnet, so wurde das obere Ende dieser Spanne zugrunde gelegt;

Das Leitungsorgan von [Name des Instituts/der Bankengruppe/Bankenuntergruppe] verpflichtet sich, einen Vorschlag zur Ausschüttung von Dividenden zu machen, der vollumfänglich mit der oben dargelegten Berechnung der Nettogewinne im Einklang steht.

Mit freundlichen Grüßen

[Name und Position des Zeichnungsberechtigten]


(1)  Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014.

(2)  Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014.

(3)  Artikel 2 Absätze 2 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014. Diese sollte nur dann null betragen, wenn ein förmlicher Beschluss oder ein entsprechender Vorschlag vorliegt, keine Dividenden auszuschütten. Liegt kein förmlicher Beschluss oder Vorschlag vor, wird das Feld leer gelassen.

(4)  Artikel 2 Absätze 4 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014.

(5)  Artikel 2 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014.

(6)  Artikel 2 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014.


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