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Document 32014D0006(01)

(2014/192/EU): Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 24. Februar 2014 über die Organisation vonVorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Kreditendurch das Europäische System der Zentralbanken (EZB/2014/6)

OJ L 104, 8.4.2014, p. 72–79 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/06/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/192/oj

8.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/72


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 24. Februar 2014

über die Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten durch das Europäische System der Zentralbanken

(EZB/2014/6)

(2014/192/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 46.2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

gestützt auf die Mitwirkung des Erweiterten Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Granulare Daten zu Krediten umfassen einzelne Informationen über Kreditrisiken von Kreditinstituten oder sonstigen kreditgewährenden Finanzinstituten gegenüber Kreditnehmern. Nicht aggregierte Daten dieser Art können unter Wahrung angemessener Vertraulichkeitsregelungen für jeden Kreditnehmer einzeln oder jeden Kredit einzeln durch von nationalen Zentralbanken (NZBen) des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) betriebene Kreditregister (nachfolgend die „zentralen Kreditregister“) oder durch andere granulare Datenquellen, einschließlich Kreditregistern, oder durch alternative statistische Erhebungen erhoben werden. Mehrere NZBen, die zentrale Kreditregister betreiben, tauschen untereinander granulare Daten zu Krediten zur Weiterleitung dieser Daten an berichtspflichtige Institute und zur Ermöglichung eines umfassenden Überblicks über die Verschuldung der Kreditnehmer aus (2).

(2)

Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) legt fest, dass zur Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB die Europäische Zentralbank (EZB) mit Unterstützung der NZBen des ESZB die erforderlichen statistischen Daten entweder von den zuständigen nationalen Behörden oder unmittelbar von den Wirtschaftssubjekten einholt. Außerdem ermöglicht Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 es der EZB, in dem erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad über die Erhebung und Übermittlung vertraulicher Daten innerhalb des ESZB zu entscheiden, die ursprünglich für andere als die in Artikel 5 der ESZB-Satzung aufgeführten Zwecke erhoben wurden, sofern dies für die effiziente Entwicklung oder Erstellung von Statistiken oder zur Verbesserung ihrer Qualität erforderlich ist und soweit diese Statistiken für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlich sind.

(3)

Granulare Daten zu Krediten auf der Grundlage von zentralen Kreditregistern und anderen erhältlichen Datenquellen zu Krediten sind erforderlich für: a) die Entwicklung und Erstellung von neuen Statistiken des ESZB in Bereichen wie der Statistik über wertgeminderte Vermögenswerte, Rückstellungen für wertgeminderte Vermögenswerte und Neubewertungsrücklagen und der Statistik über Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, aufgeschlüsselt nach der Größe der betreffenden Kapitalgesellschaften; b) die Verbesserung der Qualität der bestehenden Statistiken des ESZB in Bereichen wie der Statistik über Kreditlinien, aufgeschlüsselt nach dem Sektor des Geschäftspartners, über Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweig, und über durch Immobilien abgesicherte Kredite. Diese neuen oder verbesserten Statistiken, die langfristig zu erstellen sind, sind für die Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems erforderlich, einschließlich der geldpolitischen Analyse und geldpolitischen Geschäfte, des Risikomanagements, der Überwachung der Finanzstabilität und diesbezügliche Forschung sowie des Beitrags des Eurosystems zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen.

(4)

Ein langfristiges Rahmenwerk für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten auf der Grundlage harmonisierter statistischer Berichtspflichten der EZB sollte in einem nach Artikel 5 der ESZB-Satzung zu verabschiedenden Rechtsinstrument der EZB festgelegt werden, welches dem EZB-Rat rechtzeitig vorgelegt werden sollte, um sicherzustellen, dass bis Ende 2016: a) nationale granulare Kreditdatenbanken von allen NZBen des Eurosystems gemäß in der Vorbereitungsphase entwickelten konkreten Mindestanforderungen betrieben werden und b) eine gemeinsame granulare Kreditdatenbank, die von den Mitgliedern des Eurosystems genutzt wird und Inputdaten für alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, enthält, auf der Grundlage von solchen nationalen granularen Kreditdatenbanken eingerichtet wird mit dem Ziel schrittweise die Verfügbarkeit der für die Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems benötigten Kreditstatistiken, einschließlich insbesondere des Beitrags zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen, sicherzustellen. Dieses langfristige Rechtsinstrument der EZB sollte auch den Zeitpunkt bestimmen, spätestens der oben festgelegte Zeitpunkt, ab dem die Erhebung von granularen Daten zu Krediten auf der Grundlage harmonisierter statistischer Berichtspflichten der EZB beginnen soll. Obwohl im Referenz-Berichtsschema im Anhang dieses Beschlusses eine allgemeine Ausgestaltung des Inhalts der künftigen granularen Daten zu Krediten, die gemäß diesen harmonisierten statistischen Berichtspflichten der EZB zu erheben sind, beschrieben wird, muss der genaue Anwendungsbereich und Inhalt der nach dem langfristigen Rahmenwerk zu erhebenden Daten noch festgelegt werden. Die Vorbereitung der Schaffung dieses langfristigen Rahmenwerks wird durch im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführte Vorbereitungsmaßnahmen erfolgen, die die folgenden Ziele haben: a) Bestimmung einer Kerngruppe von harmonisierten granularen Datensätzen zu Krediten, die der EZB durch die NZBen langfristig zur Verfügung gestellt werden müssen, b) Identifizierung und Bewertung der betreffenden Nutzeranforderungen in Bezug auf die langfristige Anwendung von granularen Daten zu Krediten innerhalb des ESZB, c) Schätzung der damit zusammenhängenden Kosten, die durch die Verfahren zur Erhebung, Qualitätssicherung und zum Datenaustausch verursacht wurden, d) schrittweise Schließung von Datenlücken in Bezug auf Unvollständigkeit oder Fehlen von granularen Kreditdatenbanken in einigen Mitgliedstaaten, e) Bestimmung der geeigneten Leitungs- und Organisationsaspekte für die Anwendung des langfristigen Rahmenwerks, und f) Sicherstellung einer besseren Interoperabilität und Datenwiederverwendung zwischen den zentralen Kreditregistern, den Kreditregistern und anderen relevanten Kreditdatenbanken, die die Qualitätskriterien erfüllen.

(5)

Der Ausschuss für Statistik (Statistics Committee (STC)) des ESZB sollte vom EZB-Rat damit betraut werden, den EZB-Rat bei der Durchführung dieser Vorbereitungsmaßnahmen zu unterstützen. Der STC sollte insbesondere die jährliche Übermittlung von verfügbaren granularen Daten zu Krediten von den NZBen an die EZB als Teil des Prozesses zur Sicherstellung der optimalen Abstimmung dieser langfristig zu erhebenden granularen Daten zu Krediten mit den künftigen Nutzeranforderungen des ESZB organisieren. Aus diesem Grund kann Nutzern des ESZB, die nicht unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses fallen, unter Wahrung einschlägiger Vertraulichkeitsregelungen Zugang zu vertraulichen statistischen Daten gewährt werden, die aus allen der EZB übermittelten granularen Daten zu Krediten abgeleitet werden, bis ein langfristiges Rahmenwerk geschaffen wird.

(6)

Gleichbehandlung von einzelnen NZBen sollte der Grundsatz sein, der den Vorbereitungsmaßnahmen für das langfristige Rahmenwerk zugrunde liegt. Die erforderlichen Mindestanforderungen in Bezug auf den Anwendungsbereich, die oberen und unteren Grenzen der Schichten oder Strukturen der Kreditnehmer und die anderen möglichen Aufgliederungen, den Detaillierungsgrad von Datenattributen und die Qualität der erhobenen granularen Daten zu Krediten werden dem EZB-Rat für alle NZBen des Eurosystems in der Vorbereitungsphase vorgeschlagen. Unterschiede zwischen von einzelnen NZBen gelieferten Datensätzen werden festgestellt und schrittweise durch spätere Datenlieferungen nach Maßgabe dieses Beschlusses vorgenommene Anpassungen verringert. Gleichzeitig können bestimmte NZBen des Eurosystems einen längeren Einführungszeitraum in der Vorbereitungsphase benötigen, um Zugang zu umfassenden granularen Kreditdatenbanken auszubauen oder zu erhalten. Diesen NZBen sollte in der Vorbereitungsphase erlaubt sein, vorübergehende Ausnahmeregelungen zu der Verpflichtung, konkrete vom STC entwickelte Vorbereitungsmaßnahmen anzuwenden in Anspruch zu nehmen, sofern der Zeitraum jeder konkreten Ausnahmeregelung strikt auf das Minimum beschränkt wird, das für die betreffende NZB erforderlich ist, um in der Vorbereitungsphase die Erfüllung der Vorbereitungsmaßnahmen zu erreichen, die unter die Ausnahmeregelung fallen, und dass dieser Zeitraum in jedem Fall so festgelegt ist, dass die in Artikel 1 festgelegten Ziele in Bezug auf alle NZBen des Eurosystems erreicht werden können.

(7)

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben die Verträge und das von der Union auf der Grundlage der Verträge gesetzte Recht unter den in dieser Rechtsprechung festgelegten Bedingungen Vorrang gegenüber dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten (3). Die Umsetzung dieses Beschlusses wird daher nicht zu einer Verletzung innerstaatlicher Vorschriften zur Auferlegung bestimmter Anforderungen an Vertraulichkeit oder Gegenseitigkeit in Bezug auf den grenzüberschreitenden Austausch der durch zentrale Kreditregister erhobenen Daten führen.

(8)

Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen des Anhangs dieses Beschlusses zu entwickeln; durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert, noch die Berichtslast berührt werden. Die NZBen können technische Änderungen des Anhangs über den STC vorschlagen, dessen Position bei diesem Verfahren Rechnung getragen wird.

(9)

Der Anwendungsbereich der Bestimmungen dieses Beschlusses kann auch auf die NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, durch eine Zusammenarbeit dieser NZBen mit den Zentralbanken des Eurosystems auf der Grundlage einer Empfehlung der EZB erweitert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Anwendungsbereich und Ziele

In diesem Beschluss werden die Vorbereitungsmaßnahmen festgelegt, die erforderlich sind, um schrittweise ein langfristiges Rahmenwerk für die Erhebung von granularen Daten zu Krediten auf der Grundlage von harmonisierten statistischen Berichtsanforderungen der EZB zu schaffen. Dieses langfristige Rahmenwerk umfasst bis Ende 2016: a) von allen NZBen des Eurosystems betriebene nationale granulare Kreditdatenbanken und b) eine gemeinsame granulare Kreditdatenbank, die von den Mitgliedern des Eurosystems genutzt wird und granulare Daten zu Krediten für alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, enthält.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

„zentrales Kreditregister“ bezeichnet ein von einer NZB des ESZB betriebenes Kreditregister;

2.

„Kreditregister“ bezeichnet ein Register, das granulare Daten zu Krediten von berichtspflichtigen Instituten erhebt;

3.

„granulare Daten zu Krediten“ bezeichnet Informationen über Kreditrisiken von Kreditinstituten oder sonstigen kreditgewährenden Finanzinstituten gegenüber Kreditnehmern, die für jeden Kreditnehmer einzeln oder jeden Kredit einzeln zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 3

Organisation von Vorbereitungsmaßnahmen

(1)   Zu treffende Vorbereitungsmaßnahmen zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele umfassen:

a)

die Identifizierung betreffender Nutzeranforderungen und Schätzung der damit zusammenhängenden Kosten, die durch die Vorschläge für die langfristig anzuwendenden Verfahren zur Erhebung, Qualitätssicherung und zum Datenaustausch verursacht wurden;

b)

die Bestimmung und Verbesserung der granularen Datensätze zu Kredite, die im Rahmen des langfristigen Rahmenwerks zu erheben sind, insbesondere in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Grenzen der Schichten oder Strukturen der Kreditnehmer und die anderen möglichen Aufgliederungen, den Detaillierungsgrad von Datenattributen und die Qualität der erhobenen granularen Daten;

c)

die Organisation der Übermittlung von granularen Daten zu Krediten in der Vorbereitungsphase gemäß Artikel 4 und Festlegung der Qualitätsstandards, die von zentralen Kreditregistern oder anderen Kreditregistern erworbene granulare Daten zu Krediten vor Beginn einer solchen Übermittlung erfüllen müssen;

d)

die Entwicklung von detaillierten Durchführungsmodalitäten zur Bestimmung der Übermittlung, Erstellung, Speicherung und Verwendung der granularen Daten zu Krediten, die in der Vorbereitungsphase im Hinblick auf ihre spätere Einbeziehung im langfristigen Rahmenwerk getestet und genauer gefasst werden müssen;

e)

die Aufstellung eines Zeitplans für konkrete Schritte und Ergebnisse, die von den einzelnen NZBen und der EZB zu vervollständigen sind, einschließlich der von den NZBen zu ergreifenden Schritte, die derzeit keinen Zugang zu umfassenden granularen Kreditdatenbanken haben, um einen solchen Zugang durch die Entwicklung eines eigenen zentralen Kreditregisters oder durch andere Mittel zu erhalten;

f)

die Überwachung der erzielten Fortschritte in Bezug auf die in den Punkten a bis e genannten Maßnahmen und Feststellung der relevanten Anpassungen, falls erforderlich.

(2)   Der STC trägt bei der Vorbereitung der zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorbereitungsmaßnahmen erforderlichen Beschlüsse den Empfehlungen der anderen relevanten ESZB-Ausschüsse gegebenenfalls Rechnung und legt diese dem EZB-Rat zur Verabschiedung vor. Der STC berichtet dem EZB-Rat jährlich über die von der EZB und den einzelnen NZBen erzielten Fortschritte.

(3)   In Bezug auf NZBen, die einen längeren Einführungszeitraum in der Vorbereitungsphase für den Ausbau oder den Erhalt des Zugangs zu den umfassenden granularen Kreditdatenbanken benötigen, kann der EZB-Rat in der Vorbereitungsphase einzelne vorübergehende Ausnahmeregelungen von der Verpflichtung, nach Absatz 1 bestimmte konkrete Vorbereitungsmaßnahmen anzuwenden, gewähren. Der Zeitraum jeder einzelnen Ausnahmeregelung wird strikt auf das Minimum beschränkt, das für die betreffende NZB erforderlich ist, um in der Vorbereitungsphase die Erfüllung der Vorbereitungsmaßnahmen zu erreichen, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, und dieser Zeitraum ist in jedem Fall so festgelegt, dass die in Artikel 1 festgelegten Ziele in Bezug auf alle NZBen des Eurosystems erreicht werden können. Während des Zeitraums der Ausnahmeregelung berichtet die betreffende NZB zweimal jährlich dem STC über ihre Fortschritte bei der Erreichung der vollständigen Erfüllung der von der Ausnahmeregelung erfassten Vorbereitungsmaßnahmen. Alle Rechte auf Zugang zu vertraulichen statistischen Daten, die aus an die EZB im Rahmen einer konkreten Vorbereitungsmaßnahme übermittelten granularen Daten zu Krediten abgeleitet werden, werden im Verhältnis zu allen NZBen, die unter eine vorübergehende Ausnahmeregelung in Bezug auf diese Maßnahme fallen, aufgehoben. Der EZB-Rat kann entscheiden, dass einzelnen NZBen, die unter eine Ausnahmeregelung nach diesem Absatz fallen, angemessene weitere Beschränkungen aufzuerlegen sind.

Artikel 4

Übermittlung von granularen Daten zu Krediten in der Vorbereitungsphase und Vertraulichkeitsregelungen

(1)   Um eine optimale Abstimmung der langfristig zu erhebenden granularen Daten zu Krediten mit den statistischen Anforderungen der künftigen Nutzern des ESZB sicherzustellen, organisiert der STC in der Vorbereitungsphase die jährliche Übermittlung der ohne Weiteres erhältlichen granularen Daten zu Krediten in Bezug auf den 30. Juni und 31. Dezember von den NZBen an die EZB, wobei er in Bezug auf die Daten über die Kreditnehmer einen angemessenen Anonymisierungs- und Aggregationsgrad verwendet, um sicherzustellen, dass einzelne Kreditnehmer nicht identifiziert werden können. Die erste Übermittlung erfolgt Ende März 2014 in Bezug auf den 30. Juni und 31. Dezember 2013 und beruht auf das im Anhang festgelegte Referenz-Berichtsschema. Der STC organisiert alle weiteren Übermittlungen auf der Grundlage des Berichtsschemas, welches die Existenz der ohne Weiteres erhältlichen granularen Daten zu Krediten und ihrer Merkmale berücksichtigen wird, und stellt sicher, dass die erhobenen Daten im Verhältnis zum Stand der zum Zeitpunkt der Übermittlung abgeschlossenen Vorarbeiten stehen. Daten über Kreditnehmer, die zu den institutionellen Sektoren außer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften gehören, können in der Vorbereitungsphase auf aggregierter Basis gemeldet werden, sofern die NZB einschlägige Informationen zur Methodik bereitstellt.

(2)   Einzelne NZBen übermitteln die angeforderten granularen Daten zu Krediten auf der Grundlage der zentralen Kreditregister oder anderen verfügbaren granularen Kreditdatenbanken. Die NZBen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 unter eine Ausnahmeregelung zu den Vorbereitungsmaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf konkrete Datenübermittlungen fallen, nehmen Informationen über ihre Fortschritte bei der Erreichung der vollständigen Erfüllung der in der Vorbereitungsphase angeforderten Datenübermittlungen in ihren Berichten an den STC auf.

(3)   Der EZB gemäß dem ersten Absatz bereitgestellte Daten werden in elektronischer Form über einen gesicherten Fernzugriff übermittelt und in einem gesicherten Bereich gespeichert. Zugang zu diesen Daten ist auf Statistikexperten beschränkt, die in das Verzeichnis aufgenommen wurden, welches vom STC vor Beginn der Übermittlung dem EZB-Rat übermittelt wurde. Die EZB nimmt Informationen über getroffene Sicherheitsmaßnahmen im jährlichen Vertraulichkeitsbericht auf.

Artikel 5

Verwendung von aus granularen Daten zu Krediten abgeleiteten statistischen Daten in der Vorbereitungsphase

(1)   Der EZB gemäß Artikel 4 bereitgestellte Daten werden verwendet, um: a) die im Rahmen des langfristigen Rahmenwerks zu erhebenden granularen Daten zu Krediten und die jeweiligen Datenattribute zu bestimmen und zu verbessern, und b) aggregierte statistische Daten zu bestimmen und vorzulegen, um die statistischen Anforderungen der Nutzer des ESZB in der Vorbereitungsphase zu erfüllen.

(2)   Neben dem Zugang und der Verwendung von aggregierten statistischen Daten können Nutzer innerhalb des ESZB, die nicht unter eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 3 fallen, Zugang und Verwendung von aufgeschlüsselten vertraulichen statistischen Daten beantragen, die aus gemäß Artikel 4 übermittelten granularen Daten zu Krediten abgeleitet wurden, sofern ein solcher Zugang zu vertraulichen statistischen Daten: a) dem Ziel dient, die im Rahmen des langfristigen Rahmenwerks zu erhebenden granularen Daten zu Krediten und die jeweiligen Datenattribute zu bestimmen und zu verbessern, und b) keinen direkten Zugang zu ursprünglichen granularen Daten zu Krediten beinhaltet, die von den NZBen oder der EZB erhoben worden sind. Jedem Antrag eines Nutzers ist ein Verzeichnis einzelner Personen beizufügen, die Zugang zu den betreffenden Daten haben werden.

(3)   Die nach Absatz 2 erfolgten Anträge der Nutzer unterliegen der Prüfung und Genehmigung durch den EZB-Rat gemäß dem von der EZB verabschiedeten Verfahren. Der STC unterstützt den EZB-Rat bei der Bewertung solcher Anträge.

Artikel 6

Vereinfachtes Änderungsverfahren

Unter Berücksichtigung der Position des STC ist das Direktorium der EZB befugt, technische Änderungen des Anhangs dieses Beschlusses vorzunehmen, wenn durch diese Änderungen weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert, noch die Berichtslast berührt wird. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat über jede solche Änderung unverzüglich.

Artikel 7

Schlussbestimmungen

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Mitteilung in Kraft.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2014 soll der EZB-Rat einen Bericht erhalten, der a) den durch diesen Beschluss festgelegten Stand der Vorbereitungsmaßnahmen, und b) die Durchführbarkeit der Ersetzung dieses Beschlusses durch ein Rechtsinstrument der EZB zur Festlegung der harmonisierten statistischen Berichtspflichten der EZB analysiert und die Einrichtung einer von den Mitgliedern des Eurosystems gemeinsam genutzten granularen Kreditdatenbank sicherstellt und granulare Daten zu Krediten für alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einschließlich einer Bewertung der Durchführbarkeit des Zeitplans für die Umsetzung dieser in Artikel 1 festgelegten Maßnahmen im Hinblick auf die erzielten Fortschritte, umfasst.

Artikel 8

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die NZBen der Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. Februar 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  Memorandum of Understanding on the exchange of information among national central credit registers for the purpose of passing it on to reporting institutions, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu.

(3)  Erklärung 17 zum Vorrang im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, die den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon angenommen hat (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 344).


ANHANG

REFERENZ-BERICHTSSCHEMA

Granulare Daten zu Krediten, die gemäß der folgenden Tabelle auf individueller Basis gemeldet werden, und einschließlich der folgenden Informationen:

„Attribute des Kreditgebers“, die das Kreditinstitut oder das sonstige Finanzinstitut beschreiben, das den Kredit gewährt hat;

„Attribute des Kreditnehmers“, die die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft oder einen anderen Kreditnehmer beschreiben, der den Kredit aufgenommen hat;

„Variablen der Kreditdaten“, die qualitativ den Kreditvertrag und den Status des Kredits beschreiben;

„Messgrößen der Kreditdaten“ stellen Zahlenwerte bereit, die weiter aggregiert (quantitative Indikatoren) und als am Ende eines Berichtszeitraums erhobene Werte gemeldet werden können.

Art

Attribute

Überblick

Grad der Anonymisierung

Attribute des Kreditgebers

Kreditgeber-Kennung

Identifizierung der Kreditgeber in Übereinstimmung mit der Kodifizierung, die vom ESZB-Register der Institutionen und Datenbank für Tochterunternehmen (Register of Institutions and Affiliates Database (RIAD)) (1) verwendet wird.

Nicht anonymisiert

Attribute des Kreditnehmers

Kreditnehmer-Kennung

Alphanumerische Identifizierung der Kreditnehmer, um sicherzustellen, dass einzelne Kreditnehmer nicht identifiziert werden können

Anonymisiert

Wohnsitzland

Wohnsitzland des Kreditnehmers gemäß ISO-Norm 3166 (2).

Institutioneller Sektor

Institutioneller Sektor (oder Teilsektor) des Kreditnehmers gemäß der Systematik des ESVG 95. Die folgenden (Teil-)Sektoren sind erforderlich:

Zentralbank

Staat

Kreditinstitute

Geldmarktfonds

Sonstige Finanzintermediäre ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck

Wirtschaftssektor

Systematik der (finanziellen und nichtfinanziellen) Kreditnehmer nach ihren Wirtschaftszweigen gemäß der NACE Rev.2 statistischen Systematik (3). NACE-Codes werden auf der zweistelligen Ebene übermittelt (nach „Abteilung“).

Größe

Systematik der Kreditnehmer nach ihrer Größe: kleinst, klein, mittelgroß und groß.

Variablen der Kreditdaten

Kredit-Kennung

Alphanumerische Identifizierung der Kredite, wie sie von den berichtspflichtigen Instituten auf nationaler Ebene verwendet wird.

Währung

Währungsfestlegung der Kreditvergabe gemäß ISO-Norm 4217 (4).

Art des Kredits

Systematik der Kredite nach ihrer Art:

Bei Verlangen fällig (call) und kurzfristig (Girokonto)

Kreditkartenforderungen

Forderungen aus Lieferungen

Finanzierungsleasing

Reverse-Repo-Kredite

Sonstige befristete Kredite

Art der Sicherheit

Art der Sicherheit im Zusammenhang mit dem gewährten Kredit; Immobiliensicherheiten, sonstige Sicherheiten (einschließlich Wertpapiere und Gold), keine Sicherheiten.

Ursprungslaufzeit

Zu Beginn oder zu einem Zeitpunkt späterer Neuverhandlung vereinbarte Laufzeit des Kredits; unter oder gleich einem Jahr, mehr als ein Jahr.

Restlaufzeit

Laufzeit in Bezug auf den vereinbarten Zeitpunkt der Rückzahlung des Kredits; unter oder gleich einem Jahr, mehr als ein Jahr.

Einstufung als notleidend

Kreditausfall des Kreditnehmers.

Konsortialkredit

Einzelkreditvertrag, bei dem mehrere Institute als Kreditgeber fungieren.

Nachrangige Forderungen

Nachrangige Schuldtitel stellen eine nachgeordnete Forderung gegen das ausgebende Institut dar, die nur nach Befriedigung aller vorrangigen Forderungen (z.B. Einlagen/Kredite) geltend gemacht werden kann, was ihnen einige der Attribute von „Anteilsrechten“ verleiht.

Messgrößen der Kreditdaten

Aufgenommener Kredit

Gesamte noch ausstehende Kreditsumme (Kapitalbetrag ohne Abzug von Wertberichtigungen), einschließlich der Kreditrisikoanpassungen ohne die als Abschreibungen erfassten Kreditverluste.

Kreditlinien

Eingeräumter, jedoch nicht in Anspruch genommener Kreditbetrag.

Rückstände

Jede Zahlung (Betrag) auf einen Kredit, die mehr als 90 Tage ausstehend ist.

Sicherheitenwert

Wert der Sicherheiten zum Zeitpunkt der Meldung.

Spezifische Kreditrisikoanpassung

Einzelwertberichtigungen für Kreditrisiken gemäß dem geltenden Rechnungslegungssystem. Diese Messgröße muss nur für notleidende Kredite gemeldet werden.

Risikogewichtete Vermögenswerte

Risikogewichtete Forderungsbeträge gemäß der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder späteren Rechtsakten.

Ausfallwahrscheinlichkeit (nur für Kreditinstitute, die einen auf internen Ratings basierenden Ansatz anwenden)

Wahrscheinlichkeit des Ausfalls einer Gegenpartei im Laufe eines Jahres gemäß der Richtlinie 2006/48/EG oder späteren Rechtsakten. Für jeden Kreditnehmer einzeln wird ein volumengewichteter Durchschnitt gemeldet.

Verlustquote bei Ausfall (nur für Kreditinstitute, die einen auf internen Ratings basierenden Ansatz anwenden)

Höhe des Verlusts in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls der Gegenpartei gemäß der Richtlinie 2006/48/EG oder späteren Rechtsakten. Für jeden Kreditnehmer einzeln wird ein volumengewichteter Durchschnitt gemeldet.

Zinssatz

Das Verhältnis in Prozent pro Jahr des Betrags, den ein Schuldner dem Gläubiger über einen bestimmten Zeitraum zu zahlen hat, zum Gesamt-Kapitalbetrag des Kredits, der Einlage oder Schuldverschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank (6) oder späteren Rechtsakten. Für jeden Kreditnehmer einzeln wird ein volumengewichteter Durchschnitt gemeldet.


(1)  Für monetäre Finanzinstitute (MFI) siehe die auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu veröffentlichte Liste.

(2)  Gemäß der Veröffentlichung der Internationalen Organisation für Normung (ISO) auf ihrer Website unter www.iso.org.

(3)  Gemäß der Veröffentlichung der Europäischen Kommission (Eurostat) auf ihrer Website unter www.ec.europa.eu/eurostat.

(4)  Gemäß der Veröffentlichung der Internationalen Organisation für Normung (ISO) auf ihrer Website unter www.iso.org.

(5)  Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2001/18) (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24).


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