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Document 32014R0756

Verordnung (EU) Nr. 756/2014 der Europäischen Zentralbank vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2014/30)

OJ L 205, 12.7.2014, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/756/oj

12.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/14


VERORDNUNG (EU) Nr. 756/2014 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 8. Juli 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze

(EZB/2014/30)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/34) (2) ist am 27. November 2013 in Kraft getreten und gilt ab dem 1. Januar 2015 für die Meldung von Daten über die von monetären Finanzinstituten (MFI) angewandten Zinssätze.

(2)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) sind Daten über die Neugeschäftsvolumina neu verhandelter Kredite separat zu melden; parallel dazu müssen nach Anhang II Teil 13 Absatz 4 der Leitlinie EZB/2014/15 (3) auch Daten über die für neu verhandelte Kredite geltenden Zinssätze geliefert werden.

(3)

Es ist erforderlich, die Reichweite des Begriffs der neu verhandelten Kredite im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) an die Leitlinie EZB/2014/15 anzupassen, um auf diese Weise eine angemessene Erfassung von Krediten sicherzustellen, die während des Berichtszeitraums, in dem der betreffende Kredit gewährt wurde, neu verhandelt wurden, sowie die genaue Meldung der Neugeschäftsvolumina neu verhandelter Kredite im Fall von Krediten sicherzustellen, die noch nicht vollständig in Anspruch genommen, d. h. in Tranchen ausgezahlt wurden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung

Anhang I Teil 2 Abschnitt VI Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) erhält folgende Fassung:

„22.

Bei der separaten Meldung von Neugeschäftsvolumina von neu verhandelten Krediten an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften in der MFI-Zinsstatistik umfasst der Begriff der neu verhandelten Kredite sämtliche zum Zeitpunkt der Neuverhandlung gewährte, jedoch noch nicht getilgte Neugeschäftskredite außer revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie echten Kreditkartenforderungen.“

Artikel 2

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 8. Juli 2014.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 51).

(3)  Leitlinie EZB/2014/15 vom 4. April 2014 über die monetäre Statistik und die Finanzstatistik (am 4. April 2014 erlassen und auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar); noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


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